Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO

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Mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO füllt die Rechtsprechung Rechtsschutzlücken, die sich aus dem vertypten System der Klagemöglichkeiten gegen die Zwangsvollstreckung ergeben. § 767 Abs. 2 und 3 ZPO sind in diesem Fall nicht anwendbar.[1]

Anwendungsfallgruppen[Bearbeiten]

Materielle Unwirksamkeit des Titels[Bearbeiten]

Ist der Titel aus materiellen Gründen unwirksam, bieten weder § 732 ZPO noch § 766 ZPO geeigneten Rechtsschutz. Mit der Klauselerinnerung kann nur gegen formell unwirksame Titel vorgegangen werden, mit der Vollstreckungserinnerung nur gegen einzelne konkrete Vollstreckungsmaßnahmen, aber nicht gegen die Vollstreckbarkeit des Titels als solchen. Hierzu dient dann die prozessuale Gestaltungsklage.

Beispiel ist die unwirksame Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung im Bauträgervertrag unter Verzicht auf den Nachweis der Fälligkeit des Werklohns.[2]

Erkennbar unbestimmter Titel[Bearbeiten]

so OLG Koblenz NJW-RR 2002, 1509; OLG Köln NJW-RR 1999, 431

Urteil ist infolge eines Vergleichs wirkungslos geworden[Bearbeiten]

so BGH NJW-RR 2007, 1724

Literatur[Bearbeiten]

Kaiser: Die Abgrenzung der Vollstreckungsabwehrklage zur prozessualen Gestaltungsklage sui generis, NJW 2010, 2933

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. BGH NJW 1994, 460
  2. Zur Unwirksamkeit bei Geltung der MABV: BGH NJW 1999, 51; nach allgemeinem AGB-Recht: BGH NJW 2002, 138