Geschlecht und Identität/ Einleitung/ Recht/ Außergewöhnliche Belastung

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Im allgemeinen kann man eine Schönheitsoperation nicht von der Steuer absetzen, da sie als nicht zwangsläufig angesehen wird und somit nicht als aussergewöhnliche Belastung absetzbar ist.

Bestätigt ein Arzt jedoch psychische und physische Gründe, so stellen sie eine aussergewöhnliche Belastung dar. Dies kann durch ein nervenärztlichen Gutachten (vom Psychologen) geschehen oder durch ein Attest von einem Amtsarzt. Eine FFS ist als aussergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn feststellt, dass der Eingriff überwiegend aus medizinischen Gründen erfolgt ist

Die Chancen stehen auf jeden Fall schlecht, falls eine Indikation oder ein Nervenärztliches Gutachten 
erst nach dem kosmetischen Eingriff beschafft wird. Besorgen Sie sie das Gutachten auf jeden Fall vor dem
medizinischen Eingriff.


Quellen[Bearbeiten]

FG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 1983, XI 298/82 E, EFG 1983 S. 500

FFS können steuerlich Absetzbar sein bei TGG Germany http://tgd.transgender-germany.de/daten/FFS/Sch%c3%b6nheitsoperationen%20k%c3%b6nnen%20steuerlich%20absetzbar%20sein.pdf

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