Geschlecht und Identität/ Versicherung/ Deutschland
Das Wichtigste
[Bearbeiten]Kleiner Ratgeber
[Bearbeiten]Rechtliches
[Bearbeiten]Situation in Deutschland
[Bearbeiten]Bei der Behandlung von Transsexualität ist es oft erforderlich weite Reisen auf sich zu nehmen. Wegen der geringen Fallzahlen haben sich nur wenige Ärzte auf dieses Gebiet spezialisiert. Nach meiner Erfahrung ist es oft sinnvoller zu einem Arzt mit Spezialkenntnissen und Erfahrung auf dem Gebiet der Transsexualität zu gehen. Ärzte ohne Erfahrung haben oft nicht die nötigen Kenntnisse und auch oft nicht das nötige Verständnis, sich den speziellen Bedürfnissen von Transgendern anzunehmen.
Die meisten Behandlungen werden in Deutschland oder innerhalb der EU angeboten. Jedoch wenige Operationen, gerade die neuesten Techniken, werden oft nur in USA oder Thailand angeboten. Daher möchte wird hier die Rechtslage zur Behandlung ausserhalb Deutschlands beschrieben.
Gesetzliche Krankenversicherung
[Bearbeiten]Behandlung innerhalb der EU/EWR
[Bearbeiten]Bei der Behandlung innerhalb der EU/EWR gilt grundsätzlich das Prinzip der freien Arztwahl. Hier sollte man beachten, dass man die geplante Behandlung vorher mit der Krankenkasse abstimmt.
Behandlung ausserhalb der EU/EWR
[Bearbeiten]Für Behandlungen ausserhalb der EU/EWR durch die gesetzliche Krankenkasse ist der § 18, SGB V die Gesetzesgrundlage. Sie regelt, dass wenn eine Behandlung innerhalb der Europätischen Gemeinschaft nicht angeboten wird, so können die Kosten auch ausserhalb der EU/EWR übernommen werden, sofern diese Technik dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. In dem Fall können auch die Fahrtkosten und die Kosten für eine Begleitperson übernommen werden.
§ 18 SGB V Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen.
(3) Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Kranken- kasse dies vor Beginn des Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.
Private Krankenversicherung
[Bearbeiten]Beihilfe
[Bearbeiten]Nachsorge
[Bearbeiten]Es gibt nur wenige Experten für Gesichtsverweiblichung; Innerhalb Europa gibt es nur jemanden in Belgien und Spanien. Sonst muss man schon weit weg. Nach USA, Südamerika oder Thailand. Auch die Qualität einer SimmOP ist in USA und in Korea sehr viel besser als innerhalb Deutschland oder Europa. Auch locken diese Experten mit exzellenten Ergebnissen und niedrigeren Preisen.
Die Gefahr liegt darin, in der fehlenden Nachsorge bei Komplikationen. Zum Beispiel ist eine Wundinfektion eventuell keine recht harmlose Komplikation. Bereits ein kleiner Fadenrest kann diese sehr schmerzhafte Schwellung verursachen. Es öffnet sich eine Fistel, es tritt Eiter aus und die Wunde geht nicht zu.
Die Idee ist, dass man zu einem Arzt in der Nähe geht um die Wunde zu reinigen. Aber falsch gedacht - Sie werden keinen Arzt finden, der sie behandelt.
Um eine Komplikation zu behandeln erhält ein Ärzte ein recht niedriges Honorar. In etwa 22€ pro Patient und pro Quartal. Aber es kann vorkommen, dass es nach dem Reinigen der Wunde immer weiter geht. Vielleicht muss die Wunde nochmal behandelt werden und nochmal und nochmal. Jedenfalls ist immer der Arzt, der als letztes den Patienten behandelt hat in der Haftung.
Bleibt nur nochmal die Fahrt (oder Flug) an den Ort, wo man sich ursprünglich behandeln hat lassen.
Wissenschaftliches
[Bearbeiten]Subjektives
[Bearbeiten]Siehe auch
[Bearbeiten]Behandlung ausserhalb der EU §18 SGB V: http://dejure.org/gesetze/SGB_V/18.html
Behandlung innerhalb der EU http://www.aok.de/nordost/gesundheit/krankenversicherung-im-ausland-161082/ca/gesundheit/behandlung-im-ausland-13831.php