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Rechte und Pflichten im Umgang mit der Polizei/ Ausweispflicht der Bürger

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Zusammenfassung: Ab einem Alter von 16 Jahren muss man einen Ausweis besitzen, nicht jedoch ständig dabei haben. Die Polizei ist in vielen Fällen berechtigt, die Identität zu erfahren. Hat man dann keinen Personalausweis, Führerschein o.ä. dabei, darf die Polizei diese Person oftmals durchsuchen und festhalten, bis die Identität geklärt ist.

Einer der am meisten verbreiteten Irrtümer ist, in Deutschland müsse man immer einen Ausweis mitführen und ihn bei Aufforderung durch die Polizei vorzeigen.
Diese Ansicht ist ein Mythos. Man findet zwar das Wort Ausweispflicht im PAuswG (Personalausweisgesetz), dies besagt jedoch nur, dass man ab einem Alter von 16. Jahren einen amtlichen und gültigen Personalausweis besitzen muss. Eine Pflicht, diesen immer bei sich zu führen, gibt es nicht.

PAuswG §1 Abs. 1
„Deutsche [...] sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten.“
Quelle: gesetze-im-internet.de

Da man einen Ausweis besitzen muss, darf man ihn logischerweise auch nirgendwo hinterlegen oder als "Pfand" zurücklassen. Nur Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen diesen einziehen.

PAuswG §1 Abs. 1
„Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.“
Quelle: gesetze-im-internet.de

Die Polizei darf dennoch jederzeit die Identität eines Verdächtigen feststellen. Dafür muss man nicht unbedingt einen Personalausweis vorzeigen; jedes amtliche Dokument mit einem Bild sowie Name und Geburtsdatum (falls es Menschen mit dem selben Vor-und Zunamen gibt) reicht dafür völlig aus (also z.B. auch der Führerschein).

VGH Baden-Württemberg, 1 S 338/10
„Vom Umfang her umfasst die Personenfeststellung [...] diejenigen Angaben über eine Person, die es ermöglichen, sie von anderen Personen zu unterscheiden und Verwechslungen auszuschließen. Die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes genügt in jedem Fall, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Fälschung, Verfälschung oder sonstige Unstimmigkeiten wie etwa der Verdacht des unrechtmäßigen Besitzes vorliegen“
Quelle: openjur.de


Hat man nichts dergleichen dabei, darf die Polizei verdächtige Personen festhalten, bis sie die Identität kennen, in jedem Fall aber nicht länger als zwölf Stunden. Die Beamten können somit z.B. mit der Verdächtigen Person zu dessen Wohnung fahren, oder eine Erkennungsdienstliche Behandlung durchführen (siehe Absatz unten). Gleichzeitig darf der Verdächtige auch durchsucht werden.

§163b Abs.1 StPO
„Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. [...]Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.“
Quelle: gesetze-im-internet.de

Auch bei einer unverdächtigen Person hat die Polizei das Recht, die Identität zu erfahren, wenn dies von Bedeutung für die Aufklärung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten geboten ist, also von Zeugen, Geschädigten o.ä. Können diese sich nicht ausweisen, ist eine Durchsuchung gegen ihren Willen jedoch nicht zulässig, das Festhalten und die Erkennungsdienstliche Behandlung nur, wenn dies verhältnissmäßig ist.

§163b Abs.2 StPO
„Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist [...]. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art [Festhalten] dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art [Durchsuchung] dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.“
Quelle: gesetze-im-internet.de

In jedem Falle muss die Polizei bei Beginn einer Identitätsfeststellung die Gründe bekannt geben. Ein Zeuge darf erfahren, worum es geht und gegen wen ermittelt wird (falls die polizeilichen Ermittlungen eine bestimmte Person betreffen), ein Verdächtiger, was er getan haben soll.

§69 Abs.1 StPO
„Vor seiner Vernehmung [Gilt gemäß §163b Abs.2 StPO für die Identitätsfeststellung nach diesem Paragraphen entsprechend] ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.“
Quelle: gesetze-im-internet.de
§163a Abs.4 StPO
„Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten [Gilt gemäß §163b Abs.1 StPO für die Identitätsfeststellung nach diesem Paragraphen entsprechend] durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.“
Quelle: gesetze-im-internet.de

Anzumerken ist auch, dass allein das Ausbleiben dieser Begründung zu Beginn der Kontrolle diese unrechtmäßig macht. Somit muss man sich in diesem Falle auch nicht ausweisen.

OLG Hamm, III-3 RVs 33/12
„Diese Belehrungspflicht stellt eine wesentliche Förmlichkeit der Diensthandlung dar, deren Nichtbeachtung die Diensthandlung [...] unrechtmäßig macht.“
Quelle: justiz.nrw.de

In den Gesetzen der einzelnen Länder sind noch weitere Situationen, in denen die Polizei die Identität eines Bürger feststellen darf, genannt. Das sind meistens:

  • Zur Abwehr einer Gefahr für Sicherheit und Ordnung
  • An Orten, an denen auffällig viel Kriminalität herrscht, wie bekannte Drogenhandelsplätze (z.B. Bahnhöfe) oder Rotlichtviertel,
  • An Orten, wo sich oftmals Straftäter, illegale Einwanderer usw. verabreden,
  • An Kontrollstellen (für Fahndungen) und in der Nähe der Grenzen

"Gefahr" aus Punkt 1 bedeutet, dass ein Verstoß gegen Gesetze in Verbindung mit der Entstehung eines Schadens droht. Der Schaden muss nicht unbedingt materiell sein, z.B. zählen dazu bereits Ruhestörungen o.ä.

Definition Gefahr
„Eine Gefahr für ein Rechtsgut liegt vor, wenn eine Sachlage besteht, aus der heraus der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens wahrscheinlich ist. Wahrscheinlich ist der Schadenseintritt, wenn innerhalb vernünftiger Lebenserfahrung mit dem Schadenseintritt gerechnet werden muss“
Quelle: rechtswoerterbuch.de

Auch wenn dies auf dem ersten Blick seltsam erscheinen mag, ist die Personalienfeststellung fast immer ein Mittel zur Abwehr einer solchen Gefahr.

VGH Baden-Württemberg, 1 S 338/10
„Die Personenfeststellung kann ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr sein, weil sie potentielle Störer aus ihrer Anonymität reißen und so von der Begehung von (weiteren) Störungen abhalten kann“
Quelle: openjur.de

In solchen Fällen ist oftmals die Durchsuchung und das Festhalten der Person, bis die Identität festgestellt wurde, erlaubt, wenn man keinen Ausweis dabei hat.

Als Beispiel ein Ausschnitt aus dem Polizeigesetz NRW:

§12 Abs.1 PolG NRW
„Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
1.zur Abwehr einer Gefahr,
2.wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a)dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
b)sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
c)sich dort gesuchte Straftäter verbergen.
3.wenn sie sich in [...] einem [...] besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
4.an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat [...] zu verhüten. [...]“
Quelle: anwalt24.de

Verweigert die Person die Nennung der Identität (hierzu gehören Name, Geburtstag und -ort, Familienstand, Beruf, Adresse und Staatsangehörigkeit) oder macht man falsche Angaben darüber, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann bis zu 1000€ kosten.

§111 OWiG
„(1)Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
[...]
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro[...] geahndet werden.“
Quelle: gesetze-im-internet.de

Diese Strafandrohung gilt aber nur bei rechtmäßigen Identitätsfeststellungen. Hat man die Angabe der Identität verweigert, wenn die Polizei kein Recht hatte diese festzustellen, darf kein Bußgeld erhoben werden.

BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 1564/92
„Es verstößt gegen Art. 2 I GG, wenn die Verweigerung der Angabe der Personalien nach § 111 OWiG geahndet wird, ohne daß zuvor die Rechtmäßigkeit der Aufforderung in vollem Umfang überprüft worden ist. [...]. Es wird also nicht jede Auskunftsverweigerung mit der Sanktion des § 111 OWiG bedroht. Die Sanktion darf vielmehr nicht ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens verhängt werden. Insofern stellt sich die Frage nach der Ahndbarkeit bloßer Unbotmäßigkeit unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung [...] hier nicht.[...]“
Quelle: jurion.de