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Rechte und Pflichten im Umgang mit der Polizei/ Filmen von Polizeieinsätzen

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Zusammenfassung: Jeder darf ohne Ton Polizisten filmen, wenn die Maßnahme dadurch nicht gestört wird. Veröffentlichung der Bilder ist jedoch nicht immer legal, und liegt ein konkreter Verdacht vor, dass die Bilder illegal veröffentlicht werden, kann dies auch die Identitätsfeststellung oder Beschlagnahme der Kamera rechtfertigen.

Generell ist das Anfertigen von Bildern oder Bewegtbild (Film ohne Ton) nicht problematisch.

VG Meiningen, Urteil vom 13.03.2012
„Nach einer in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte vertretenen Auffassung ... ist das Filmen und Fotografieren polizeilicher Einsätze grundsätzlich zulässig.“
Quelle: anwaltskanzlei.adam.de

Das Kunsturheberrecht garantiert zwar ein sogenanntes "Recht am eigenen Bild", das bezieht sich bei Fotoaufnahmen jedoch nur auf die Veröffentlichung.

§22 Satz 1 KunstUrhG
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Quelle: gesetze-im-internet.de

Veröffentlicht werden dürfen Aufnahmen, wenn die Personen zeitgeschichtlich relevant oder nur Beiwerk sind oder wenn sie bei Versammlungen o.ä. teilnehmen.

§23 Abs. 1 KunstUrhG
„Ohne die […] erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

[…]“

Quelle: gesetze-im-internet.de

Beispiel 1:

Ein Polizist auf Fußstreife beschimpft lautstark einen Obdachlosen und wird handgreiflich. Dieses Verhalten ist bereits zeitgeschichtlich relevant und darf somit aufgenommen und veröffentlicht werden. Ähnliches gilt z.B. bei besonderen Aktionen, wie der Suche nach einer verschwundenen Person, die öffentliches Interesse hervorruft. Führt ein Beamter hingegen nur eine normale Diensthandlung durch, gilt das nicht.

Beispiel 2:

Bei einer Demonstration werden mehrere Fotos gemacht, die auch die Polizisten abbilden, die den Zug sichern sollen, und ins Internet gestellt. Dies ist in jedem Fall erlaubt. Man kann entweder argumentieren, die Polizisten nehmen an der Demo teil oder sie sind lediglich Beiwerk. Werden jedoch Portraitaufnahmen angefertigt, kann man kaum noch von Beiwerk sprechen.

Haben die Polizisten aber bei einer Aufnahme den Verdacht, dass ein Verstoß gegen die o.g. Gesetze (also eine rechtswidrige Veröffentlichung) durchgeführt werden soll, darf die Identität des Betroffenen aufgenommen werden. Dies dient dazu, ihn von der Veröffentlichung abzuhalten oder ggf. ausfindig zu machen, um Ermittlungen anstellen zu können.

OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.06.2013
„Werden von Polizeibeamten im Einsatz Nahaufnahmen erstellt und liegen aus Sicht der Polizeibeamten hinreichende Anhaltspunkte für die Gefahr vor, dass diese unter Verstoß gegen §§ 22, 23 KunstUrhG [=Recht am eigenen Bild] verbreitet werden, sind sie berechtigt, Maßnahmen zur Identitätsfeststellung der betreffenden Person zu ergreifen.“
Quelle: openjur.de

In Einzelfällen kann auch die Kamera beschlagnahmt werden. Dafür müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sie veröffentlicht werden sollen (nicht nur aus Sicht der Beamten). Die Tatsache, dass viele solcher Aufnahmen veröffentlicht werden, reicht als Begründung nicht aus. Überzeugende Begründungen wären z.B. die Ankündigung des Betroffenen, er werde die Bilder veröffentlichen.

VGH BW, Urteil vom 10.07.2000
„Wo im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass […] Fotografien unter Verletzung des Rechts Dritter am eigenen Bild verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, kann es […] die Aufgabe der Polizei sein, durch geeignete Maßnahmen, notfalls auch durch eine Beschlagnahme des Bildmaterials […], den Schutz aus § 22 S 1 KunstUrhG [=Recht am eigenen Bild] zu gewähren und damit zu gewährleisten; ob im Einzelfall ein solcher Anlass besteht, hat die Polizei anhand der gesamten Umstände zu beurteilen.“
Quelle: openjur.de
VG Meiningen, Urteil vom 13.03.2012
„In der Tat wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass unter bestimmten Umständen unterstellt werden könnte, dass von Pressefotografen gefertigte Aufnahmen auch veröffentlicht werden […]. Das gilt aber nicht für private Fotografen. Es reicht nicht aus, dass generell solche Aufnahmen von Polizeibeamten häufig im Internet veröffentlicht werden.“
Quelle: anwaltskanzlei-adam.de

Dies alles gilt für bewegte und unbewegte Bildaufnahmen (Fotos und Filme). Tonaufnahmen außerhalb der Öffentlichkeit (auch wenn dies parallel zum Filmen geschieht) sind generell gegen den Willen des Betroffenen unzulässig.

§201 Abs. 1 Nr. 1 StGB
„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt.“
Quelle: gesetze-im-internet.de

Hinzu kommt, dass niemand die Amtshandlungen stören darf. Ein am Rande stehender, filmender Passant wird dies kaum tun, hält er sich jedoch sehr nahe am Geschehen auf und hält z.B. die Kamera penetrant vor die Nase des Beamten, kann dies durchaus sein Handeln stören und die Beschlagnahme der Kamera, u.U. sogar die vorläufige Festnahme, rechtfertigen (siehe Beschlagnahmen).

§164 StPO
„Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.“
Quelle: gesetze-im-internet.de