UN-Kaufrecht: Zinsen
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Nach Art. 78 CISG sind Geldansprüche ab Fälligkeit grundsätzlich zu verzinsen.
Höhe des Zinssatzes
[Bearbeiten]Die Höhe des Zinssatzes ist im CISG nicht festgelegt und entsprechend umstritten. Folgende Möglichkeiten werden vorgeschlagen:[1]
- Anknüpfen nach dem IPR des Forumstaates (im Geltungsbereich der Rom I-VO dann nach dem Vertragsstatut, Art. 12 Abs. 1 lit c) Rom I-VO)[2]
- Abstellen auf Handelsbräuche (Art. 9 Abs. 2 CISG)
- Im Land des Gläubigers übliche kommerzielle Bankzinsen als realistischer Verzögerungsschaden
- durchschnittlicher Bankenzinssatz am Zahlungsort für kurzfristige Kredite analog zu den UNIDROIT Principles
- Rückgriff auf den Zinssatz des Staates, in dessen Währung der Vertrag geschlossen wurde um nicht Weichwährungszinsen auf Hartwährungsschulden anzuwenden