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Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Der Tenor zur Hauptsache

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Der Tenor zur Hauptsache muss so kurz und bestimmt wie möglich sein und erschöpfend die zuletzt gestellten Parteianträge behandeln, darf aber in der Regel in keiner Hinsicht über die Parteianträge hinausgehen ("ne ultra petita", § 308 Abs. 1). Bei grundsätzlich vollstreckbaren Urteilen muss er zudem vollstreckungsfähig formuliert sein. Erfüllt der Tenor in der Klausur diese Anforderungen nicht, hat das immense Punktabzüge zur Folge.

Anforderungen

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Vollstreckungsfähig

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Der Tenor soll so knapp wie möglich formuliert werden, muss aber grundsätzlich ohne Einblick in die Entscheidungsgründe oder die Akte aus sich heraus verständlich sein. Verweise sind nur zulässig, wenn sich der Gegenstand der Entscheidung anders nicht beschreiben lässt. Hintergrund ist, dass die Zwangsvollstreckung mit einer "vollstreckbaren Ausfertigung" des Urteils betrieben wird, die regelmäßig nur Rubrum, Tenor und Unterschriften der Richter enthält, § 317 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Wiederum vor allem im Interesse des Gerichtsvollziehers muss der Tenor so bestimmt sein, dass die Rechtsfolgen des Urteils aus ihm verständlich werden. Der Gerichtsvollzieher hat nicht die Aufgabe, die genaue Höhe der zu vollstreckenden Summe zu ermitteln. "Der Beklagte wird verurteilt, den Kaufpreis zu bezahlen" ist daher nicht vollstreckungsfähig, der Kaufpreis muss stattdessen im Tenor beziffert werden.

Erschöpfend

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Der Tenor zur Hauptsache muss im Endurteil über alle in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträge vollständig entscheiden. Obsiegt der Kläger nur teilweise darf auf keinen Fall der Zusatz "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen" vergessen werden. Der Kläger obsiegt z.B. schon nur teilweise, wenn Zug um Zug statt wie beantragt uneingeschränkt verurteilt wird, nur dem Hilfsantrag stattgegeben wird, weniger Zinsen als beantragt gewährt werden, oder nur zur künftigen statt sofortigen Leistung verurteilt wird.

Ne ultra petita

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Der Grundsatz, dass der Richter im Zivilprozess (und im Verwaltungsprozess, § 88 VwGO) nicht über die gestellten Anträge hinausgehen darf, ist Konsequenz der Dispositionsmaxime. Was genau der Kläger fordert ist seine Sache, das Gericht hat auch bei offensichtlich berechtigten darüber hinaus gehenden Ansprüchen keine Kompetenz, über diese zu entscheiden. Durchbrochen wird dieses Prinzip nur bei bestimmten Mietsachen (§ 308a ZPO) und Unterlassungsklagen (§§ 7, 9 UKlaG). Im Urteil darf deswegen weder quantitativ mehr noch qualitativ etwas anderes zugesprochen werden als der Kläger beantragt hat. Das gilt auch für Nebenforderungen wie Zinsen, § 308 Abs. 1 S. 2 ZPO. Dem Gericht steht es allerdings frei, das Urteil auf eine andere Anspruchsgrundlage zu stützen als der Beantragte vorgebracht hat. Da Rechtsausführungen nicht vom Beibringungsgrundsatz umfasst sind ("der Richter kennt das Gesetz") ist das Gericht auch nicht an die rechtlichen Ausführungen der Parteien gebunden.

Formulierung

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Klageabweisung

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Bei Klageabweisung lautet der Tenor zur Hauptsache, unabhängig von der Klageart "Die Klage wird abgewiesen." Ob die Abweisung als unzulässig, unbegründet oder derzeit unbegründet erfolgt, ergibt sich aus den Gründen, im Tenor wird der Abweisungsgrund nicht kenntlich gemacht. Ausnahme ist der Urkundenprozess. Fehlt hier eine besondere Prozessvoraussetzung wird die Klage abgewiesen durch "Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.".

Liegt bereits eine vollstreckbare Entscheidung in der Sache vor (Versäumnisurteil, Vollstreckungsbescheid) muss sie mit der Klageabweisung aufgehoben werden.

Klagestattgabe

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Wird der Klage ganz oder in Teilen stattgegeben, hängt die Formulierung des Tenors in der Hauptsache von der Klageart ab.

Bei Leistungsklagen beginnt die Urteilsformel immer mit "I. Der Beklagte wird verurteilt, ..." um deutlich zu machen, dass nicht lediglich eine Pflicht festgestellt wird. Wie bei der Klageabweisung wird auch hier der Anspruchsgrund nicht im Tenor erwähnt.

Der Tenor im Leistungsurteil muss unbedingt vollstreckungsfähig sein. Die Forderungshöhe muss daher exakt angegeben werden, bei Zinsnebenforderungen muss neben dem Zinssatz ("5 Prozentpunkte über dem Basiszins") das Datum angegeben werden, ab dem die Zinsforderung zu berechnen ist, bei Prozesszinsen also gem. § 187 Abs. 1 BGB regelmäßig der Tag nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit iSv § 261 ZPO. Bei Herausgabeklagen muss der herauszugebende Gegenstand so exakt bezeichnet werden, dass keine Verwechslung möglich ist. Ein PKW wird daher zum Beispiel üblicherweise mit Typ, Baujahr, Farbe, Kennzeichen und Fahrgestell-Nummer bezeichnet.

Bei Feststellungsklagen beginnt die Urteilsformel immer mit "I. Es wird festgestellt, dass ..." um jede Verwechslung mit einem Leistungsurteil auszuschließen.

Bei Gestaltungsklagen hängt der genaue Tenor von der jeweils beabsichtigten Gestaltungswirkung ab. Auch hier gilt, dass der Tenor eindeutig und aus sich heraus verständlich sein muss.

Teilweise Klagestattgabe

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Um erschöpfend über die Klageanträge zu entscheiden muss hier neben der Stattgabe die Klage im Übrigen abgewiesen werden. Eine teilweise Klagestattgabe liegt immer dann vor, wenn dem Kläger nur ein wirtschaftliches oder rechtliches "Minus" zu seinem Klageantrag zuerkannt wird. Das ist offensichtlich der Fall bei Verurteilung zur Zahlung einer geringeren Geldsumme als der geforderten. Ein Minus stellt aber auch zum Beispiel auch die Verurteilung nur Zug um Zug statt uneingeschränkt dar. Dassellbe gilt, wenn der Hauptantrag abgewiesen und nur dem Hilfsantrag stattgegeben wird (wird hingegen dem Hauptantrag stattgegeben wird über den Hilfsantrag nie entschieden, er ist daher auch nicht abzuweisen).