Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Exkurs: Beschlüsse

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Beschlüsse sind gerichtliche Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen können.

Arten von Beschlüssen[Bearbeiten]

Wichtigste Anwendungsfälle sind

  1. Kostenbeschlüsse (§ 91a ZPO, § 269 Abs. 3 ZPO)
  2. Einstweilige Verfügungen und Arreste ohne vorhergehende mündliche Verhandlung
  3. Entscheidungen zur Gewährung oder Verwehrung von Prozesskostenhilfe
  4. Verweisungen bei Unzuständigkeit nach § 281 ZPO
  5. Beweis- und Hinweisbeschlüsse (§ 358 bzw. § 139 ZPO)
  6. Streitwertbeschlüsse

Besonderheiten gegenüber Urteilen[Bearbeiten]

Im Gegensatz zu Urteilen ergeht bei Beschlüssen keine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, da aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO immer vollstreckt werden kann. Ein volles Rubrum ist nur bei Vollstreckungstiteln und anfechtbaren Entscheidungen notwendig, ansonsten genügt die Bezeichnung des Verfahrens (Aktenzeichen, Parteinamen). Die Entscheidung muss grundsätzlich begründet werden (Ausnahme nur bei Arrest und einstweiliger Verfügung die nicht im Ausland vollstreckt werden sollen, § 922 Abs. 2 S. 2, § 936 ZPO).

Anstelle der Aufteilung im Urteil in Tatbestand und Entscheidungsgründe wird die Entscheidung im Beschluss nur in Gründe I (Sachverhalt) und Gründe II (rechtliche Beurteilung) gegliedert.

Literatur[Bearbeiten]

Elzer, Der Beschluss im Zivilprozess, JuS 2004, 36