Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Nebenforderungen

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Im Tenor zur Hauptsache sind auch die Nebenforderungen zuzusprechen oder abzuweisen. Darunter fallen Zinsen und vorprozessuale Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten. Die Nebenforderungen erhöhen gem. § 4 Abs. 1 ZPO und § 43 GKG grundsätzlich nicht den Streitwert.

Zinsen[Bearbeiten]

Ein Zinsanspruch kann sich aus Verzug gem. § 286, § 288 BGB oder als Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291, § 288 BGB ergeben. Ein klassischer Anwaltsfehler (der aber auch Gerichten unterläuft) ist, statt 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins nur "5% über dem Basiszins" zu verlangen. In diesem Fall ist der Antrag nach § 133, § 157 BGB auszulegen und ist regelmäßig so zu verstehen, dass Prozentpunkte gemeint sind.

Auch für die Zinsentscheidung gilt ansonsten § 308 Abs. 1 ZPO: Mehr als beantragt darf nicht zugesprochen werden.

Zinshöhe[Bearbeiten]

Sowohl für Verzugs- als auch Prozesszinsen gilt grundsätzlich der Zinssatz von 5%-Punkten über dem jeweiligen (da sich zweimal jährlich ändernden) Basiszinssatz gem § 247 BGB. Davon abweichend gilt bei Geschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers ein Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch nur soweit eine Entgeltforderung zu verzinsen ist, § 288 Abs. 2 BGB. Höhere als die gesetzlichen Zinsen können als Verzugsschaden geltend gemacht werden, der Kläger muss dann aber den konkreten Schaden darlegen.

Der Basiszins ist seit dem 1. Januar 2013 negativ. Die Folgen sind umstritten, nach der wohl herrschenden Meinung sinkt der Verzugszins unter 5 bzw. 9%.[1]

§ 246 BGB normiert einen gesetzlichen Zinssatz von 4% (absolut), der bei bestimmten Ansprüchen greift.[2] Bei beidseitigen Handelsgeschäften sieht § 353 HGB eine Verzinsung bereits ab Fälligkeit vor, der Zinssatz beträgt nach § 352 HGB 5% p.a. absolut.

Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten[Bearbeiten]

Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten können als Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn sie kausal auf dem Verzug beruhen. Obergrenze sind sowohl für die Inanspruchnahme der Dienste von Inkassounternehmen als auch denen eines Anwalts die Sätze des RVG, da der Kläger bei einem höheren Honorar gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB verstößt.[3] Die erste Mahnung, mit der überhaupt erst Verzug hergestellt wird, ist kein kausal verursachter Verzugsschaden und daher nicht ersatzfähig.[4] Auch der eigene Zeitaufwand des Gläubigers ist nicht ersatzfähig.[5]

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Coen, in beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.12.2016, § 247 BGB Rn. 42
  2. siehe Palandt-Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 246 Rn. 1
  3. Palandt-Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 286 Rn. 46
  4. Palandt-Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 286 Rn. 44
  5. BeckOK BGB-Lorenz, Stand 01.03.2011, § 286 Rn. 75