Kraftfahrzeugsteuer: Materielles Recht: P012

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Gesetzestexte[Bearbeiten]

§ 12 KraftStG Steuerfestsetzung[Bearbeiten]

(1) 1Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. 2Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. 1Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) 1Die Steuer ist neu festzusetzen,

1. wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,

2. wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§ 10a) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,

3. wenn die Steuerpflicht endet, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 3. 2Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,

4. wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. 2Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,

5. wenn die Dauer der Gültigkeit eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) 1Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. 2Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) 1Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn der Steuerschuldner den regelmäßigen Standort eines Fahrzeugs in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde verlegt. 2Dies gilt auch, wenn durch die Standortverlegung eine andere für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde örtlich zuständig wird.

(5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in den Fällen des § 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 die Steuer durch die Zulassungsbehörde festzusetzen ist, wenn und soweit dadurch die Erhebung der Steuer erheblich erleichtert oder verbessert wird. 2Insoweit wird die Zulassungsbehörde als Landesfinanzbehörde tätig. 3Alle weiteren Aufgaben obliegen der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde; es darf fehlerhafte Steuerfestsetzungen der Zulassungsbehörde aufheben oder ändern und unterbliebene Steuerfestsetzungen selbst vornehmen.

Stand: Diese Fassung des § 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) gilt mit Wirkung vom 01. 07. 2009. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG) vom 29. 05. 2009.


Erläuterungen[Bearbeiten]

Verhältnis Änderungsvorschriften nach KraftStG und nach AO[Bearbeiten]

In § 12 Abs. 2 KraftStG sind für die Kraftfahrzeugbesteuerung eigenständige Vorschriften für das Ändern von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden enthalten. Es handelt sich um Regeln, die dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich unbefristet festgesetzt wird. Wesentliche Fälle sind die Änderung der Bemessungsgrundlage (z. B. Hubraum oder Gewicht) oder des Steuersatzes (z. B. durch den Gesetzgeber), der Beginn oder der Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung (z. B. bei Schwerbehinderung), die Beendigung der Steuerpflicht (z. B. Abmeldung bei der Zulassungsstelle) und die Beseitigung von beliebigen Fehlern in der Steuerfestsetzung. Die Änderungsvorschriften enthalten zum Teil auch zeitliche Einschränkungen für deren Anwendbarkeit.
Das Vorhandensein von eigenständigen Vorschriften im KraftStG für die Änderung von Steuerbescheiden beinhaltet für die Kraftfahrzeugbesteuerung keine Einschränkung der Anwendbarkeit der in der Abgabenordnung enthaltenen Änderungsvorschriften oder gar deren Ausschluss, denn in § 1 Abs. 2 KraftStG werden die für Steuern geltenden Vorschriften ausdrücklich für die Kraftfahrzeugbesteuerung für anwendbar erklärt.

Referenzen[Bearbeiten]

  • BFH-Urteil vom 17. 10. 2006, Az. VII R 13/06
  • vorhergehend: FG Brandenburg, Urteil vom 07. 07. 2005, Az. 4 K 1237/03 (EFG 2006, 1539), durch den BFH aufgehoben.
Fazit

Auf Kraftfahrzeugsteuerbescheide sind außer den Änderungsvorschriften in § 12 Abs. 2 KraftStG auch die Änderungsvorschriften der Abgabenordnung anwendbar.

§ 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG[Bearbeiten]

Allgemeines[Bearbeiten]

Unter § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG fallen folgende Fallgruppen:
a) die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) treten ein
b) die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) fallen weg
c) es wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen

Die Kraftfahrzeugsteuer ist neu festzusetzen, wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt ist. Darüber hinaus kommt eine Änderung von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden nach den Änderungsvorschriften der Abgabenordnung in Betracht.

Grenzen der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG[Bearbeiten]

Die Feststellung einer günstigeren Schadstoffklasse ist keine Steuerermäßigung[Bearbeiten]

Die Zuordnung zu einer den Steuersatz bestimmenden Schadstoffklasse (§ 9 KraftStG) ist keine Feststellung über eine Steuerermäßigung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG, auch dann nicht, wenn sich die Kraftfahrzeugsteuer dadurch reduziert. Der Hubraum und die Emissionswerte bilden vielmehr bei PKW die Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer (§ 8 Nr. 1 KraftStG). Das ergibt sich aus der Formulierung in § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG, wo Emissionswerte, Schadstoffarmut und andere Besteuerungsgrundlagen technischer Art gleichwertig nebeneinander genannt werden.
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG bezieht sich demnach auf Steuerbefreiungen im Sinne der §§ 3, 3a Abs. 1, 3b, 3d KraftStG, die Steuerermäßigung im Sinne von § 3a Abs. 2 KraftStG und auf die Sonderregelungen in § 10 KraftStG für Kraftfahrzeuganhänger.
Andere Sachverhalte, bei denen es um eine Ermäßigung der Steuer geht, fallen nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG.
Allerdings ist die Änderung der Schadstoffklasse durch die Zulassungsstelle ein Grundlagenbescheid, der zu einer Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO führt. Grundlagenbescheid für Steuerbescheide können auch fachfremde bzw. rechtswegfremde Feststellungsbescheide sein. Das ergibt sich aus § 171 Abs. 10 Satz 1 AO, wo neben steuerlichen Grundlagenbescheiden auch andere bindende Verwaltungsakte genannt werden. Unter § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO fallen nicht nur Fälle, in denen der Grundlagenbescheid ergeht, geändert oder aufgehoben worden ist, sondern auch Fälle, in denen der Grundlagenbescheid nicht zutreffend ausgewertet worden ist.
Eine zeitliche Einschränkung bei der Anwendung von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ergibt sich lediglich aus den Verjährungsvorschriften. Damit ergibt sich je nach Sachlage eine längerer Anwendungszeitraum als nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG, so dass die kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Änderungsvorschriften durch die Änderungsvorschriften der AO ergänzt werden.

Referenzen[Bearbeiten]
  • BFH-Urteil vom 17. 10. 2006, Az. VII R 13/06
  • vorhergehend: FG Brandenburg, Urteil vom 07. 07. 2005, Az. 4 K 1237/03 (EFG 2006, 1539), durch den BFH aufgehoben.
Fazit

Die Änderung einer Schadstoffklasse durch die Zulassungsbehörde fällt nicht in den Bereich der Steuerermäßigung. Eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides erfolgt in einem solchen Fall daher nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG, sondern nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.

Keine rückwirkende Festsetzung des Anhängerzuschlags zulässig[Bearbeiten]

Nach § 10 KraftStG werden Kraftfahrzeuganhänger auf schriftlichen Antrag von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange sie hinter Zugmaschinen laufen, die zusätzlich zu der regulären Kraftfahrzeugsteuer mit einen ausreichenden Anhängerzuschlag besteuert werden.
Die Zusatzbesteuerung einer Zugmaschine mit einem solchen Anhängerzuschlag ist von einem schriftlichen Antrag abhängig (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KraftStG). Daher kann der Zuschlag nicht für einen vor dem Antrag liegenden Zeitraum festgesetzt werden (BFH-Urteile vom 03. 03. 1998, Az. VII R 109/97, BFH/NV 1998, 1265, und vom 20. 08. 1996, Az. VII R 1 und 6/96, BFH/NV 1997, 152). Die rückwirkende Erhebung des Anhängerzuschlags käme einer rückwirkenden Steuerbefreiung für Anhänger gleich. Rückwirkende Gestaltungen werden im Steuerrecht jedoch nicht anerkannt, es sei denn, die Rückwirkung ist ausdrücklich gesetzlich zugelassen.
Da aufgrund eines regen Anhängerverleihs zwischen den Transportunternehmen immer wieder mal steuerbefreite Anhänger hinter Zugmaschinen fahren, die keinen oder keinen ausreichenden Anhängerzuschlag haben, und solche Fälle bei Polizeikontrollen entdeckt und an die Finanzverwaltung gemeldet werden, stellt sich in der Praxis für die Fuhrunternehmen konkret die Frage, ob die drohende Nachversteuerung des Anhängers durch einen nachträglich beantragten Anhängerzuschlag für die Zugmaschine vermieden werden kann.
In einem solchen Fall ist jedoch eine rückwärtige Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG für die Zugmaschine nicht möglich, weil die Antragsvoraussetzung für den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum nicht erfüllt ist. Die Möglichkeit, durch die nachträgliche Festsetzung des Anhängerzuschlags eine nachträgliche Steuervergünstigung für Anhänger zu bewirken, ist in § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG nicht vorgesehen (BFH-Urteil vom 05.10.2004, VII R 73/03).

Referenzen[Bearbeiten]

BFH-Urteil vom 05. 10. 2004, Az. VII R 73/03

Beseitigung rechtsirrtümlich gewährter Steuerbefreiung zulässig?[Bearbeiten]

Im Urteil vom 16.11.2004, VII R 16/04, warf der BFH die Frage auf, ob § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG auch bei einer rechtsirrtümlich verfügten Freistellung eines Fahrzeuges von der Kraftfahrzeugsteuer eine rückwirkende Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zulasse, und zwar sogar dann, wenn die Freistellung in Änderung eines zuvor ergangenen Kraftfahrzeugsteuerbescheides, durch den bereits Steuer festgesetzt worden war, vorgenommen worden sei. Im Urteil wurde diese Frage vom BFH nicht abschließend beantwortet, weil sie im entschiedenen Fall nicht entscheidungserheblich war.
Bei entsprechend gelagerten Fällen kann dieser Aspekt aber mit gutem Grund in das Verfahren eingebracht werden.

Referenzen[Bearbeiten]

BFH-Urteil vom 16.11.2004, VII R 16/04

§ 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG[Bearbeiten]

Allgemeines[Bearbeiten]

§ 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG ermöglicht die Neufestsetzung zur Beseitigung eines beliebigen Fehlers der bisherigen Festsetzung, jedoch frühestens vom Entrichtungszeitraum an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird, wenn die Berichtigung zu einer Erhöhung der Steuer führt. Bei einer Minderung der Steuer erfolgt die Änderung ab Beginn des Erhebungszeitraums, in dem der Fehler bekannt wird. Von Bedeutung ist diese Unterscheidung zwischen Erhöhung und Minderung der Steuer nur dann, wenn das Bekanntwerden des Fehlers und die Erteilung des berichtigten Steuerbescheides in verschiedenen Erhebungszeiträumen liegen.

Referenzen[Bearbeiten]
  • BFH-Urteil vom 17. 10. 2006, Az. VII R 13/06
  • vorhergehend: FG Brandenburg, Urteil vom 07. 07. 2005, Az. 4 K 1237/03 (EFG 2006, 1539), durch den BFH aufgehoben.
Fazit

Bei einer fehlerbeseitigenden Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG sind zeitliche Grenzen zu beachten. Eine rückwirkende Änderung ist nur sehr eingeschränkt zulässig.


Stand: 28. Februar 2010