Rechte und Pflichten im Umgang mit der Polizei/ Durchsuchungen

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Zusammenfassung: Personen und Wohnungen dürfen zu Gefahrenabwehr oder Beweissicherung mit richterlichem Beschluss durchsucht werden, bei Gefahr im Verzug auch ohne. Bei der Durchsuchung von Wohnungen sind bestimmte Kriterien zu erfüllen, deren Ausbleiben die Verwendbarkeit der gefundenen Beweise in Frage stellt.


Durchsuchung zur Beweisfindung[Bearbeiten]

Die Polizei hat das Recht, Verdächtige und deren Sachen (z.B. Taschen), Fahrzeuge und Wohnungen (dazu zählen auch z.B. Gartenhäuser) zu durchsuchen, wenn sie sich dadurch das Auffinden von Beweismitteln erhoffen. Das gilt auch, wenn die verdächtige Person gesucht und in der entsprechenden Wohnung/Fahrzeug etc. vermutet wird.

§102 StPO
„Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat […] verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.“
Quelle: dejure.org

Zwecks der Beschlagnahmen oder Ergreifung von Beschuldigten ist auch die Durchsuchung der Räume von "Nicht-Verdächtigen" gestattet.

§103 Abs. 1 StPO
„Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. […].“
Quelle: dejure.org

Für Durchsuchungen müssen fundierte Erkenntnisse vorliegen, die den notwendigen Verdacht bilden; bloße Vermutungen oder vage Anhaltspunkte reichen nicht aus. Bereits die Aussage eines Nachbarn, illegale Tätigkeiten in der Wohnung beobachtet zu haben reicht jedoch aus. Es müssen ansonsten keine klaren Beweise oder besonders stichhaltige Indizien vorliegen.

BVerfG, Urteil vom 11.01.2016
„Die verfassungsrechtliche Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung stellt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen unter einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird. Notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Anlass für einen solchen Eingriff ist der (Anfangs-) Verdacht einer Straftat. Dieser muss auf konkreten Tatsachen beruhen und über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen.“
Quelle: hrr-strafrecht.de
LG Wiesbaden, Urteil vom 04.10.2016
„Für den Erlass der Durchsuchungsanordnung […] genügt bereits ein Anfangsverdacht der Straftat.“
Quelle: lareda.hessenrecht.de

Auch greift der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Durchsuchungen müssen erforderlich, erfolgsversprechend und im Verhältnis zur schwere des Tatvorwurfes stehen. Dafür ist der Zweck, also die Art der gesuchten Beweismittel, vorher genau anzugeben. Es muss bei jedem einzelnem Fall erkennbar sein, dass eine Abwägung stattgefunden hat.

BVerfG, Urteil vom 11.01.2016
„Die Durchsuchung muss zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich und mit Blick auf den verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein und in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der vorgeworfenen Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen.“
Quelle: hrr-strafrecht.de
LG Wiesbaden, Urteil vom 04.10.2016
„Darüber hinaus sind Zweck und Ziel der Durchsuchung zu konkretisieren, Art und Inhalt der aufzufindenden Beweismittel sind so anzugeben, dass kein Zweifel über die zu suchenden Gegenstände entsteht; es muss die Vornahme einer Einzelprüfung erkennbar sein“
Quelle: lareda.hessenrecht.de

Erfahrungen und Annahmen müssen jedoch auch entlastend in die Überlegungen einfließen. Es muss vor der Durchsuchung geprüft werden, wie plausibel ein Verdacht ist. Wird z.B. ein gestohlenes Fan-Banner eines Fußballvereins gesucht, erscheint es logisch, dies in der Wohnung des Rädelsführers einer konkurrierenden Bewegung zu suchen. Doch selbst wenn ausreichende Verdachtsmomente gegen diese Gruppierung sprechen, ist eine Durchsuchung der Wohnung einer Führungskraft nicht zulässig, wenn die Erfahrung und Szenekenntnisse besagen, dass solche Gegenstände gewöhnlich nicht bei den Führungspersonen aufbewahrt werden; es gibt viele weitere Wohnungen von Mitgliedern und damit mögliche Verstecke. In diesem Fall müsste der Verdacht gegen eine bestimmte Wohnung konkretisiert werden.

BVerfG, Urteil vom 11.01.2016
„An ausreichenden Anhaltspunkten für einen Auffindeverdacht fehlt es, wenn eine Durchsuchung zur Auffindung des geraubten Banners einer Fangruppierung eines Fußballvereins beim Kopf einer gegnerischen „Ultra-Gruppierung“ angeordnet wird, obwohl nach den szenebezogenen Erkenntnissen von Polizei und Staatsanwaltschaft allenfalls davon ausgegangen werden kann, dass sich das Banner - gut versteckt, aber leicht erreichbar - irgendwo bei der etwa 60 gewaltaffine Personen umfassenden Gruppierung befindet, wobei es als unwahrscheinlich angesehen wird, dass eine Führungskraft das Banner aufbewahrt.“
Quelle: hrr-strafrecht.de

Durchsuchungen bedürfen immer einen richterlichen Beschluss. Bei Gefahr im Verzug kann dieser allerdings auch von der Staatsanwaltschaft oder den Polizisten selbst kommen. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Dies darf jedoch nicht auf Spekulationen beruhen, sondern muss mit Tatsachen begründet werden.

§103 Abs. 1 StPO
„Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen […] angeordnet werden. […]“
Quelle: dejure.org
BGH, Urteil vom 06.05.2016
„Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährdet hätte. Ob ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, innerhalb dessen eine Entscheidung des zuständigen Richters erwartet werden kann, oder ob bereits eine zeitliche Verzögerung wegen des Versuchs der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde und daher eine nichtrichterliche Durchsuchungsanordnung ergehen darf, haben die Ermittlungsbehörden zunächst selbst zu prüfen. […]. Auf reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder auf kriminalistische Alltagserfahrungen gestützte, fallunabhängige Vermutungen [reichen] nicht aus, Gefahr im Verzug zu begründen.“
Quelle: hrr-strafrecht.de

Beispiel 1:

Herr K. wird nach längerer Ermittlung beschuldigt, in seinem Gewächshaus Hanf zur Erzeugung von Marihuana anzubauen. Dies würde ausreichen, um die entsprechenden Räumlichkeiten zur Beweissicherung zu durchsuchen. Da er aber von den Ermittlungserfolg nichts weiß und kein Anlass besteht, die Plantage in naher Zukunft aufzugeben, muss ein richterlicher Beschluss eingeholt werden.

Beispiel 2:

Herr K. soll durch das Badezimmerfenster des Nachbarn Bilder aus dessen höchstpersönlichem Lebensbereich gemacht haben. Der Nachbar alarmiert daher die Polizei. Die Beamten befragen Herrn K. zu den Vorwürfen, dieser streitet es ab. Aufschluss könnte die sich in Herrn K.'s Wohnung befindliche Kamera geben. Sollte die Polizei aber zuerst einen Richter befragen, besteht die hohe Chance, dass Herr K. die Bilder in der Zwischenzeit löscht und damit Beweise vernichtet. Das rechtfertigt die Gefahr im Verzug und damit eine sofortige Hausdurchsuchung und Durchsuchung des Speichers der Kamera.

Durchsuchung zur Gefahrenabwehr[Bearbeiten]

Die Durchsuchung zur Gefahrenabwehr richtet sich nach den Gesetzen der Länder. Im Allgemeinen sind die Bedingungen dafür aber ähnlich:

  • Immer wenn sie in Gewahrsam genommen werden dürfen
  • Zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben (wenn man z.B. davon ausgehen muss, dass die Person Waffen mit sich führt)
  • Wenn es sich um Sachen handelt, die beschlagnahmt werden dürfen
  • Wenn sich die Person an einem Ort aufhält, wo besonders häufig Straftaten begangen werden (siehe Ausweispflicht)
  • Wenn es sich im das Auffinden/Feststellen illegaler Personen handelt (nach dem Schengener Abkommen)

Bei der Durchsuchung von Sachen oder Wohnungen gelten diese Regelungen entsprechend. Hinzu kommt noch die Möglichkeit, bei dringender Gefahr Wohnungen zu durchsuchen, z.B. wenn Schreie aus ihr gehört wurden und man davon ausgeht, dass jemand gegen seinen Willen festgehalten wird.

Als Beispiel die Gesetze aus Baden-Württemberg:

§ 29 Abs. 1&2 PolG BW
„(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn

1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darf,

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen,

3. sie sich an einem [kriminalitätsbelastetem Ort] aufhält, 4. sie sich [an einem kriminalitätsbelastetem Ort] oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen oder 5. sie nach […] Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.

(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 26 oder nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.“

Quelle: dejure.org
§30 PolG BW
„Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn

1. sie von einer Person mitgeführt wird, die […] durchsucht werden darf,

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die

a) in Gewahrsam genommen werden darf,

b) widerrechtlich festgehalten wird oder

c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben

gefährdet ist,

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die […] beschlagnahmt werden darf,

4. sie sich an einem [kriminalitätsbelastetem Ort] befindet oder

5. sie sich in einem [kriminalitätsbelastetem Ort] oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen, oder

6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität […] festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken,

7. sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität […] festgestellt werden darf oder

8. es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, dessen Kennzeichen nach […] Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.“

Quelle: dejure.org
§31 Abs 2 & 3 PolG BW
„(2) Die Polizei kann eine Wohnung nur durchsuchen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Person in der Wohnung befindet, die

a) in Gewahrsam genommen werden darf,

b) widerrechtlich festgehalten wird oder

c) infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben

gefährdet ist, oder

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Sache in der Wohnung befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf.

(3) Ist eine Person entführt worden und rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie in einem Gebäude oder einer Gebäudegruppe festgehalten wird, so kann die Polizei Wohnungen in diesem Gebäude oder dieser Gebäudegruppe durchsuchen, wenn die Durchsuchungen das einzige Mittel sind, um eine Lebensgefahr oder Gesundheitsgefahr von der entführten Person oder von einem Dritten abzuwehren.“

Quelle: dejure.org

Auch nach diesen Regelungen braucht man für eine Hausdurchsuchung einen richterlichen Beschluss, solange keine Gefahr im Verzug herrscht. Ansonsten gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie bei Hausdurchsuchungen zur Beweisfindung nach der Strafprozessordnung (siehe unten). Leichte Abweichungen, z.B. bei den Bedingungen zur Durchsuchung bei Nachtzeiten, sind in den einzelnen Ländern möglich. So darf in Bayern auch während der Nacht durchsucht werden, wenn dort Personen Straftaten verabreden, sich Straftäter oder Illegale aufhalten oder der Prostitution nachgegangen wird (vgl. Art. 23 PAG Bayern).

§31 Abs 3,4,5,7 & 8 PolG BW
„(3) […] Durchsuchungen während der Nachtzeit sind nur zulässig, wenn sie zur Abwehr der […] Gefahren [für Leib oder Leben] unumgänglich notwendig sind.

(4) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21 Uhr bis 4 Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.

(5) Außer bei Gefahr im Verzug darf eine Durchsuchung nur durch das Amtsgericht angeordnet werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

[…]

(7) Der Wohnungsinhaber hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, ein Vertreter oder Zeuge beizuziehen.

(8) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter sind der Grund der Durchsuchung und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.“

Quelle: dejure.org

Ablauf der Hausdurchsuchung[Bearbeiten]

Bei einer Hausdurchsuchung sieht das Gesetz mehrere Regeln vor, die eingehalten werden müssen. Ob die Regeln der Strafprozessordnung oder des Länderrechts gelten hängt davon ab, ob zur Beweissicherung (nach der Strafprozessordnung) oder zur Gefahrenabwehr (nach Länderrecht) durchsucht wird. Neben Details wie der Definition der Nachtzeit oder die genaue Anzahl der benötigten Zeugen sind die Regeln allerdings gleich.

Zum einen sind Durchsuchungen in der Nacht (21:00 - 04:00 in den Monaten von April bis September bzw. 21:00 - 06:00 von Oktober bis März) nicht erlaubt, es sei denn es handelt sich um die Verfolgung eines Flüchtigen oder Gefahr im Verzug. Ausnahmen sind frei zugängliche Orte oder bekannte Versammlungsorte von Straftätern, Handelsplätze für Waffen oder Drogen oder Orte für Glücksspiel oder der Prostitution.

§104 StPO
„(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.

(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.

(3) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.“

Quelle: dejure.de

Sind bei der Durchsuchung weder Richter noch Staatsanwalt anwesend, müssen ein Gemeindebeamter (der kein Polizist oder Angestellter der Staatsanwaltschaft ist) oder min. 2 Bürger als Zeugen dabei sein. Außerdem darf der Inhaber ebenfalls der Durchsuchung beiwohnen. Ist er es nicht, muss wenn möglich ein Vertreter, Angehöriger oder Nachbar hinzugezogen werden. Das bedeutet, dass Durchsuchungen nicht heimlich durchgeführt werden dürfen.

§105 Abs. 2 StPO
„Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.“
Quelle: dejure.org
§106 Abs. 1 StPO
„Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.“
Quelle: dejure.org
BGH, Urteil vom 31.01.2007
„Den Ermittlungsbehörden ist es unabhängig davon, wonach gesucht wird, verboten, eine richterliche Durchsuchungsanordnung bewusst heimlich durchzuführen, um auf diese Weise dem Tatverdächtigen keine Hinweise auf die gegen ihn geführten Ermittlungen zu geben und den Erfolg weiterer Ermittlungen nicht zu gefährden“
Quelle: hrr-strafrecht.de

Der Betroffene darf nach der Durchsuchung eine schriftliche Erklärung verlangen. Darin muss der Grund der Durchsuchung und eine Liste der beschlagnahmten Gegenstände enthalten sein.

§107 StPO
„Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung […] bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.“
Quelle: dejure.org

Wird schwerwiegend, bewusst oder willkürlich gegen diese Vorgaben verstoßen, dürfen die gesicherten Beweise nicht verwertet werden. Das gilt nicht für kleine Abweichungen zu den Regelungen oder unbewussten/versehentlichen Verstößen.

BVerfG, Urteil vom 12.04.2005
„Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten geboten“
Quelle: hrr-strafrecht.de

Nach der Durchsuchung müssen die Räumlichkeiten nicht etwa aufgeräumt werden; es ist gut möglich, dass die Beamten das reinste Chaos hinterlassen. Werden jedoch Dinge beschädigt hinterlassen oder gehen verloren, ist der Staat (den die Polizisten repräsentieren) zum Schadensersatz verpflichtet.

§823 Abs. 1 BGB
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig […] das Eigentum […] eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Quelle: dejure.org