Verwaltungsrecht in der Klausur/ § 1 Die Eröffnung der gutachterlichen Prüfung

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Nikolas Eisentraut

1 Eine gute Klausurlösung setzt solide Kenntnisse der Grundstrukturen verwaltungsgerichtlicher Kontrolle und ihrer Darstellung in verwaltungsrechtlichen Prüfungsarbeiten voraus. Diese Grundstrukturen werden daher ganz zu Beginn vertieft (s. Rn. 2 ff.).

Das eigentliche verwaltungsrechtliche Gutachten eröffnet sodann zumeist (s. zu Abweichungen in der Aufgabenstellung näher Rn. 35) mit der Frage nach der Zulässigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Vorgehens. Diese Zulässigkeitsprüfung setzt mit der Frage an, ob überhaupt der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (dazu näher Rn. 162 ff.).

Ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, ist sodann die statthafte Klage- bzw. Antragsart zu ermitteln. Die Rn. 222 ff. geben dafür einen ersten Überblick über die Klage- und Antragsarten der VwGO, bevor die Prüfung der verwaltungsprozessualen Besonderheiten der jeweils für einschlägig befundenen Klage-/Antragsart und ihre Bezüge zum Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrecht in den folgenden §§ vertieft dargestellt werden.

A. Die gutachterliche Prüfung im Verwaltungsrecht (Rn. 2 - 161)[Bearbeiten]

B. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (Rn. 162 - 221)[Bearbeiten]

C. Überblick über die Klage- und Antragsarten der VwGO (Rn. 222 - 253)[Bearbeiten]