Verwaltungsrecht in der Klausur/ Die Fälle / Fall 11

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§ 6 Übungsfälle zur Feststellungsklage

Fall 11: Feststellungsklage bei staatlicher Warnung im Internet vor einer Versammlung: „Lichter aus in Leipzig“

Autorin der Ursprungsfassung ist Katrin Giere

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1 Sachverhalt und Lösung sind angelehnt an BVerwG, Urt. v. 13.9.2017, Az.: 10 C 6/16 = NVwZ 2018, 433 ff.

2 Schwerpunkte/Lernziele: Abgrenzung der allgemeinen Feststellungsklage zu anderen Klagearten (Subsidiaritätsgrundsatz); Anwendbarkeit des Subsidiaritätsgrundsatzes bei Hoheitsträger*innen; qualifiziertes Feststellungsinteresse bei vergangenen Rechtsverhältnissen; Rechtsgrundlage bei Realakten; Art. 28 II GG und das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot

Sachverhalt[Bearbeiten]

3 X meldete im Dezember 2014 beim Polizeipräsidium der Stadt Leipzig (L) für den 12.1.2015 in der Zeit von 18.45 Uhr bis 22 Uhr eine öffentliche Versammlung mit dem Motto „Leipziger gegen die Islamisierung des Abendlandes“ an. Als Veranstalterin benannte sie die Vereinigung „Legida – Leipziger gegen die Islamisierung des Abendlandes“; sich selbst benannte X als verantwortliche Veranstaltungsleiterin. Das Polizeipräsidium der Stadt L bestätigte die Anmeldung der Versammlung mit Schreiben vom 8.1.2015.

Am 7.1.2015 wurde auf der Internetseite der Stadt L folgender Text veröffentlicht:

„Lichter aus! L setzt Zeichen gegen Intoleranz

Neben dem Uni-Riesen wird an weiteren markanten Gebäuden am Montagabend, 12.1., die Beleuchtung ausgeschaltet.

Anlässlich der für Montagabend, 12.1.2015, in L angemeldeten Demonstration der ‚Legida‘-Bewegung (Anmelderin X) ruft Oberbürgermeister J alle Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt L, örtliche Unternehmen und Geschäftsleute dazu auf, ‚Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus‘ zu setzen und die Beleuchtung ihrer Gebäude (ausgenommen sicherheitsrelevante Lichter) am Montagabend ab 18.25 Uhr auszuschalten.

Oberbürgermeister J: ‚Das ist das richtige Signal, dass in L kein Platz für das Schüren dumpfer Ängste und Ressentiments ist. L ist eine weltoffene Stadt, in der jeder willkommen ist.‘

Neben dem Uni-Riesen wird aufgrund der Initiative von Oberbürgermeister J auch die Beleuchtung von Gebäuden entlang des Innenstadtrings, zum Beispiel die des Rathauses am Burgplatz und der Thomaskirche ausgeschaltet. Auch andere historische Gebäude wie die Stadtbibliothek sind Teil der Aktion.

Zudem bittet Oberbürgermeister J, sich der Gegendemonstration ‚Bürgerinnen und Bürger für Demokratie und Vielfalt – Mit sächsischer Toleranz gegen Ausgrenzung und Hass‘ anzuschließen. Diese startet am Montag, 12.1., 17.30 Uhr.“

Die von X angemeldete Versammlung fand am 12.1.2015 statt. Während ihrer Dauer wurde die Beleuchtung des Rathauses sowie weiterer öffentlicher Gebäude ausgeschaltet. Die Erklärung wurde nach der Demonstration am 12.1.2015 von der Webseite der Stadt L heruntergenommen.

Im Februar 2015 hat die X, mit dem Begehren festzustellen, dass die in die Internetseite vom 7. bis 12.1.2015 eingestellte Erklärung des Oberbürgermeisters sowie das tatsächliche Ausschalten der Beleuchtung an öffentlichen Gebäuden der Stadt rechtswidrig gewesen sei, Klage gegen die Stadt L erhoben.

Hat die Klage der X Aussicht auf Erfolg?

Bearbeitungsvermerk: Art. 8 I GG ist als einziges Grundrecht zu prüfen.

Lösungsgliederung[Bearbeiten]

4 A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO
II. Statthafte Klageart, § 43 I VwGO
1. Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO analog
2. (Negative) Feststellungsklage i. S. d. § 43 I Alt. 1 VwGO
a) Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
b) Subsidiarität, § 43 II 1 VwGO
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
IV. Richtige Klagegegner*in
V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61 f. VwGO
VI. Zuständiges Gericht
VII. Qualifiziertes Feststellungsinteresse
VIII. Ergebnis

B. Begründetheit

I. Rechtmäßigkeit der Äußerungen des J
1. Ermächtigungsgrundlage
a) Eingriff in die Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG
b) Nötige Ermächtigungsgrundlage
2. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
a) Angelegenheiten der öffentlichen Gemeinde
b) Neutralitätsgebot
c) Sachlichkeitsgebot
3. Zwischenergebnis
II. Verletzung der X in ihren Grundrechten
III. Ergebnis

C. Gesamtergebnis

Lösungsvorschlag[Bearbeiten]

5 Die Feststellungsklage gem. § 43 I Alt. 1 VwGO hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit[Bearbeiten]

6 Die Klage müsste zulässig sein.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO[Bearbeiten]

7 Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. Mangels aufdrängender Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 I 1 VwGO. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet.

Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt nach der modifizierten Subjektstheorie (oder auch Sonderrechts- oder Zuordnungstheorie) vor, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlich sind, d.h. einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen berechtigen oder verpflichten. Eine explizite und streitentscheidende Norm kommt im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht. Vielmehr kommt es auf die Inanspruchnahme öffentlicher Ressourcen und die daraus folgende Außenwahrnehmung an. Laut Sachverhalt hat Oberbürgermeister J als Amtsträger öffentliche Ressourcen genutzt, um den Aufruf bekannt zu geben. Dabei kann die Betätigung als Amtsträger allein noch nicht darauf hinweisen, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. J hat den Aufruf auf der Internetseite der Stadt L aber als Bürgermeister und für alle Bürger*innen der Stadt wahrnehmbar veröffentlicht. Die Gesamtschau der Umstände lässt auf eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit schließen.

Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit und abdrängender Sonderzuweisung ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet.

II. Statthafte Klageart, § 43 I VwGO[Bearbeiten]

8 Es müsste eine nach der VwGO vorgesehene Klageart statthaft sein. Diese richtet sich nach dem Klagebegehren, § 88 VwGO. Die X begehrt festzustellen, dass die auf der Internetpräsenz der L vom 7.1. bis 12.1.2015 eingestellte Erklärung des Oberbürgermeisters sowie das tatsächliche Ausschalten der Beleuchtung an öffentlichen Gebäuden der Stadt rechtswidrig gewesen ist. Mithin kommt nur eine auf Feststellung gerichtete Klageart in Betracht.

1. Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO analog[Bearbeiten]

9 Es könnte eine Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 I 4 VwGO analog statthaft sein. Diese ist statthaft, wenn die Klage der X auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines (erledigten) Verwaltungsakts gerichtet ist. Die Erklärung des J auf der Internetseite der Stadt L müsste mithin ein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 1 VwVfG gewesen sein. Fraglich erscheint insoweit das Merkmal der Regelung. Eine solche liegt vor, wenn die Maßnahme eine einseitige, zielgerichtete, unmittelbare und verbindliche Anordnung einer Rechtsfolge herbeiführen soll. Im vorliegenden Fall enthält der Aufruf des J auf der Internetseite der Stadt L keine unmittelbar und verbindlich an X gerichtete Anordnung einer Rechtsfolge, sodass ein Ge- oder Verbot gegenüber der X nicht vorliegt. Mithin erfolgte das hoheitliche Handeln nicht in Form des Verwaltungsakts. Die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 I 4 VwGO ist nicht statthaft.

2. (Negative) Feststellungsklage i. S. d. § 43 I Alt. 1 VwGO[Bearbeiten]

10 Mangels gegebenen Verwaltungsaktcharakters könnte die allgemeine (negative) Feststellungsklage i. S. d. § 43 I Alt. 1 VwGO richtige Klageart sein.

a) Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis[Bearbeiten]

11 Die Feststellungsklage ist dann statthaft, wenn die X durch die Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist eine sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende öffentlich-rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Auch der Inhalt eines vergangenen Rechtsverhältnisses kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, also solche, die sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erledigt haben.[1]

Das Rechtsverhältnis könnte vorliegend zwischen der Stadt L und der X bestehen. Feststellungsfähig ist es dann, wenn es auf einem konkreten Sachverhalt beruht, mithin wenn das Geschehen mit Blick auf einen Einzelfall zeitlich und örtlich festgelegt ist und die Beteiligten individualisiert sind, es sich mithin durch einen „Auslöser“ verdichtet hat. Laut Sachverhalt steht in Frage, ob der Oberbürgermeister der L mit den in Rede stehenden Maßnahmen unzulässig in Grundrechte der X eingegriffen hat. Sein Aufruf richtet sich unmittelbar und konkret gegen die von X angemeldete Versammlung sowie die damit verbundene Meinungskundgabe. Die Beteiligten – der Oberbürgermeister und die X – sind damit individualisiert, das Geschehen ist mit den konkreten Angaben zur Versammlung auch zeitlich und örtlich festgelegt. Die Äußerungen können die X in ihren Grundrechten der Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) betreffen, sodass auch ein „Auslöser“ das Geschehen zu einem konkreten Sachverhalt verdichtet.[2] Darüber hinaus stellt das Rechtsverhältnis eine öffentlich-rechtliche Beziehung dar, sie beruht auf einem Realakt.[3]

Folglich besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen L und X, das auf einem konkreten Sachverhalt, nämlich dem möglichen unmittelbaren und konkreten Eingriff in die Grundrechte der X, beruht. Dass es bereits in der Vergangenheit liegt, schadet nicht.[4]

b) Subsidiarität, § 43 II 1 VwGO[Bearbeiten]

12 Der Statthaftigkeit der Feststellungsklage dürfte der Grundsatz der Subsidiarität gem. § 43 II 1 VwGO nicht entgegenstehen. X kann die Feststellung dann nicht begehren, wenn sie ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage (besser) verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

Dies könnte jedoch dahinstehen, wenn der Subsidiaritätsgrundsatz bei der Klage gegen den Oberbürgermeister J als Hoheitsträger überhaupt keine Anwendung fände. Nach einer Ansicht wird § 43 II 1VwGO bei Klagen gegen öffentliche Entscheidungsträger nicht angewendet. Begründet wird dies damit, dass diese Beklagten aufgrund der Rechtsbindung der Verwaltung (Art. 20 III GG) das Urteil auch ohne Vollstreckungsfähigkeit akzeptieren würden (sog. „Ehrenmanntheorie“). § 43 II 1 VwGO ist hiernach ausnahmsweise nicht anzuwenden.

Nach anderer Ansicht lässt der Wortlaut des § 43 II 1 VwGO eine solche Ausnahme nicht zu. Darüber hinaus widerspreche diese Ausnahme dem Willen des Gesetzgebers, nämlich den effektiven Rechtsschutz durch die Subsidiaritätsklausel zu sichern. Nach dieser Meinung ist auch in diesem Fall § 43 II 1 VwGO anzuwenden.[5]

Beide Ansichten führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass ein Streitentscheid erforderlich ist. Der zweiten Ansicht ist zugutezuhalten, dass der Wortlaut des § 43 II 1 VwGO eine solche Ausnahme nicht zulässt. Darüber hinaus kann für die zweite Ansicht § 172 VwGO als Argument herangezogen werden. Danach wird Behörden ein Zwangsgeld auferlegt, wenn sie ihren durch Urteil auferlegten Pflichten nicht nachkommen. Dies spricht dafür, dass sich hoheitliche Entscheidungsträger trotz der Rechtsbindung der Verwaltung nicht immer an Pflichten aus Urteilen halten. In der Konsequenz ist eine Feststellungsklage auch gegenüber öffentlichen Entscheidungsträgern subsidiär.

Es ist mithin zu prüfen, ob der Statthaftigkeit der Feststellungsklage der Grundsatz der Subsidiarität gem. § 43 II 1 VwGO entgegensteht.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme des J, dem Aufruf auf der besagten Internetseite, die Lichter als Zeichen gegen die von X veranstaltete Demonstration auszuschalten, mangels Verwaltungsaktqualität, um einen Realakt.[6] Somit sind weder Anfechtungs- noch Verpflichtungsklage statthaft.

Es könnte jedoch eine (vorbeugende) Unterlassungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage[7] statthaft sein. Diese ist dann statthaft, wenn die Abwehr einer künftigen Rechtsverletzung durch schlicht-hoheitliches Verhalten begehrt wird. Laut Sachverhalt begehrt die X hingegen eine in der Vergangenheit liegende Handlung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist nicht statthaft.

Der Grundsatz der Subsidiarität[8] steht der Statthaftigkeit der Feststellungsklage somit nicht im Wege.

III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog[Bearbeiten]

13 Fraglich ist, ob X nach § 42 II VwGO analog klagebefugt sein muss.[9] Klagebefugt ist die Antragsteller*in (bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen) dann, wenn sie geltend macht, möglicherweise in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Ob die Klagebefugnis (analog) neben dem Feststellungsinteresse des § 43 II 1 VwGO erforderlich ist, ist umstritten.

Nach einer Ansicht ist die Klagebefugnis analog § 42 II VwGO anzuwenden, um dem Interesse des Ausschlusses einer Popularklage auch im Rahmen der Feststellungsklage gerecht zu werden.

Nach einer anderen Ansicht kann § 42 II VwGO dementgegen deshalb nicht analog angewendet werden, weil im Bereich der Feststellungsklage bereits keine Regelungslücke besteht. Popularklagen werden bereits durch das Erfordernis des Feststellungsinteresses und des konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses ausgeschlossen. Danach ist eine Klagebefugnis grundsätzlich nicht erforderlich, wenn bereits ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis (an der Feststellung) besteht.

Ein Streitentscheid kann an dieser Stelle jedoch dahinstehen. Vorliegend ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass X in ihren Grundrechten auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG verletzt ist. Sie ist somit klagebefugt und erfüllt die strengeren Anforderungen der Auffassung, die eine Klagebefugnis nach § 42 II VwGO analog voraussetzt.

IV. Richtige Klagegegner*in[Bearbeiten]

14 Die Klage der X müsste sich gegen die richtige Klagegegner*in richten. Im Rahmen der allgemeinen Feststellungsklage richtet sich dies nach dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip.[10] Danach ist die Stadt L Rechtsträgerin des Oberbürgermeisters J.[11] Die Klage wurde laut Sachverhalt auch gegen L und damit die richtige Klagegegnerin gerichtet.

V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61 f. VwGO[Bearbeiten]

15 Die X ist nach § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO beteiligten- und nach § 62 I Nr. 1 VwGO prozessfähig.

Die Stadt L ist nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig. Sie ist als juristische Person nicht selbst prozessfähig. Sie wird gem. § 62 III VwGO durch den J als Oberbürgermeister[12] vertreten.

VI. Zuständiges Gericht[Bearbeiten]

16 Gem. §§ 45, 52 Nr. 5 VwGO[13] i. V. m. § 2 II SächsJG ist das VG Leipzig sachlich und örtlich zuständig.

VII. Qualifiziertes Feststellungsinteresse[Bearbeiten]

17 Weiterhin müsste die X das nach § 43 I VwGO erforderliche Feststellungsinteresse haben. Dieses kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Liegt das feststellungsfähige Rechtsverhältnis in der Vergangenheit, ist analog zur Fortsetzungsfeststellungsklage ein qualifiziertes Feststellungsinteresse notwendig. Ein solches ist bei Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitationsinteresse oder einer schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung zu bejahen. Aus dem Sachverhalt gehen bezüglich der Wiederholungsgefahr und des Rehabilitationsinteresses keine eindeutigen Hinweise hervor.[14]

Ein qualifiziertes Feststellungsinteresse könnte jedoch aufgrund eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs verbunden mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG bestehen.

Eine gerichtliche Entscheidung muss geeignet sein, die Rechtsposition der Kläger*in zu verbessern. Liegt das feststellungsfähige Rechtsverhältnis in der Vergangenheit, ist ein berechtigtes Interesse nach Art. 19 IV GG zu bejahen, wenn ohne die Möglichkeit einer Feststellungsklage kein wirksamer Rechtsschutz zu erlangen wäre. Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass die Betroffenen sie in einem grundrechtlich geschützten Bereich betreffende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen können. Stehen hoheitliche Maßnahmen im Streit, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, ist das Feststellungsinteresse auch für ein vergangenes Rechtsverhältnis zu bejahen.

Vorliegend rief der Oberbürgermeister zur Teilnahme an einer Gegendemonstration auf und bewertete die Kundgebung der Klägerin wenigstens implizit als „intolerant“ und „rassistisch“. Dies kann eine abschreckende Wirkung erzeugen und dadurch Bürger*innen von einer potentiellen Teilnahme an der Versammlung der Klägerin abhalten. Ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der X aus Art. 8 I GG steht damit in Rede.[15] Diese Maßnahmen des Oberbürgermeisters stehen also im engen Zusammenhang mit der Versammlung der X. Sie erledigen sich typischerweise so kurzfristig, dass gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann.

Ein qualifiziertes Feststellungsinteresse der X ist damit gegeben.

VIII. Ergebnis[Bearbeiten]

18 Die Klage ist zulässig.

B. Begründetheit[Bearbeiten]

19 Die Klage müsste begründet sein. Die Feststellungsklage ist dann begründet, wenn das in Rede stehende Rechtsverhältnis nicht besteht und X dadurch in ihren Rechten aus Art. 8 I GG verletzt wurde. Das Rechtsverhältnis besteht nicht, wenn die Handlungen des J nicht rechtmäßig waren.

I. Rechtmäßigkeit der Äußerungen des J[Bearbeiten]

20 Zu prüfen ist mithin, ob die öffentlichen Äußerungen des J rechtmäßig waren.

1. Ermächtigungsgrundlage[Bearbeiten]

21 Für die Äußerungen des J auf der Homepage der L könnte eine Ermächtigungsgrundlage erforderlich sein. Nach dem Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes aus Art. 20 III GG dürfen (belastende) Hoheitsakte der Verwaltung nur aufgrund einer Ermächtigung durch den Gesetzgeber ergehen. Eine Ermächtigungsgrundlage ist mithin jedenfalls dann erforderlich, wenn ein Grundrechtseingriff in das Grundrecht der X auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) vorliegt.

a) Eingriff in die Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG[Bearbeiten]

22 Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG berechtigt alle Deutschen sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung und umfasst auch provokative Äußerungen.[16] Laut Sachverhalt meldete X eine öffentliche Versammlung mit dem Motto „Leipziger gegen die Islamisierung des Abendlandes“ an und führte diese durch.

Fraglich ist, ob die Versammlung der X durch den Aufruf des J beeinträchtigt wurde. Ein Eingriff i. S. d. klassischen Eingriffsbegriffs ist vorliegend nicht gegeben.

Die Äußerungen könnten jedoch als mittelbarer Eingriff bzw. Eingriffsäquivalent[17] zu qualifizieren sein. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn faktische Maßnahmen – wie Boykottaufrufe einer Amtsträger*in – in ihrer Intensität einer imperativen Maßnahme gleichstehen und eine abschreckende Wirkung entfalten.[18]

Vorliegend rief der Oberbürgermeister zur Teilnahme an einer Gegendemonstration auf und bewertete die Kundgebung der Klägerin wenigstens implizit als „intolerant“ und „rassistisch“, dies sogar soweit, als dass der Demonstration nur mit der Ausschaltung der Lichter an zahlreichen markanten Gebäuden in der Innenstadt entgegengetreten werden könnte. Der Aufruf zu dieser Aktion ist geeignet, eine abschreckende Wirkung zu erzeugen und dadurch Bürger*innen von einer potentiellen Teilnahme an der Versammlung der Klägerin abzuhalten. Hierbei wurde der Versammlungszweck an sich und nicht nur untergeordnete Modalitäten der Demonstration betroffen.

Eine Ermächtigungsgrundlage für die Handlungen des J ist notwendig.

b) Nötige Ermächtigungsgrundlage[Bearbeiten]

23 Art. 28 II 1 GG könnte eine Ermächtigungsgrundlage für die Handlungen des J darstellen. Die Befugnis des J, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zu tätigen, ist nicht explizit normiert. Die Zuweisung einer Aufgabe berechtigt aber grundsätzlich zur Informationstätigkeit im jeweiligen Aufgabenbereich. Der Oberbürgermeister nimmt hier die Aufgabe der Leitung der Gemeindeverwaltung als Stadtoberhaupt aus Art. 28 II 1 GG wahr. Er wird in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt, sodass ihm neben den Aufgaben als Stadtoberhaupt auch politische Funktionen zukommen. Die anerkannte staatliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Regierung kann daher entsprechend für die Tätigkeit des Bürgermeisters einer Gemeinde angenommen werden.[19] Aufgrund seiner politischen Funktion ist er daher grundsätzlich befugt, sich am politischen Diskurs über spezifisch örtliche Angelegenheiten zu beteiligen.[20]

2. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen[Bearbeiten]

24 J müsste den Rahmen der ihm durch Art. 28 II 1 GG zugewiesenen Aufgaben eingehalten haben.

a) Angelegenheiten der öffentlichen Gemeinde[Bearbeiten]

25 Fraglich ist, ob die Äußerungen des J noch in die Angelegenheiten der öffentlichen Gemeinde i. S. d. Art. 28 II 1 GG fallen. Art. 28 II 1 GG gewährleistet der Gemeinde das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Daraus erwächst der Gemeinde die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Gewalt überantwortet sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft i. S. v. Art. 28 II 1 GG sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen. Die Stellungnahme eines kommunalen Amtsträgers muss demnach in spezifischer Weise ortsbezogen sein.[21]

Vorliegend steht die Erklärung des J im unmittelbaren Zusammenhang mit der von der X angemeldeten Versammlung und der diese Veranstaltung tragenden politischen Gruppierung. Sie ist als Gegenposition zu dem von der X benannten Thema ihrer Versammlung „Leipziger gegen die Islamisierung des Abendlandes“ zu verstehen und befasst sich thematisch mit der Integration von Ausländern und dem Zusammenleben mit Muslimen in der örtlichen Gemeinschaft der Stadt L. Dabei wendet sich der Oberbürgermeister ausdrücklich an seine Mitbürger*innen, an örtliche Unternehmen und Geschäftsleute und charakterisiert L als weltoffene Stadt. Darüber hinaus erhalten die Aussagen des Oberbürgermeisters durch die Wahl der Stadt L als Veranstaltungsort der Versammlung der X sowie der Gegendemonstration einen spezifisch örtlichen Bezug. Die die Äußerungen des J fallen mithin in die Angelegenheiten der öffentlichen Gemeinde i. S. d. Art. 28 II 1 GG.

b) Neutralitätsgebot[Bearbeiten]

26 J könnte die Befugnis der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit dennoch überschritten haben, wenn seine Äußerungen gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Dieses ergibt sich aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 I 1 i. V. m. 3 I GG). Parteien haben das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen. Dieses darf nicht verletzt werden, indem Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf die politische Willensbildung des Volkes einwirken. Das gilt nicht nur im Wahlkampf, sondern darüber hinaus auch für den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen. Gleiches gilt auf kommunaler Ebene. Im Ergebnis gilt das Neutralitätsgebot nur im Verhältnis zu politischen Parteien.[22]

Vorliegend handelt es sich um Legida, die zwar eine politische Gruppierung darstellt, jedoch nicht als politische Partei organisiert ist. Das Neutralitätsgebot kann Art. 8 I GG der X mithin nicht einschränken.

c) Sachlichkeitsgebot[Bearbeiten]

27 Das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 II, III GG ergebende Sachlichkeitsgebot[23] könnte jedoch die Äußerungsbefugnis des J einschränken.

Staatliche Amtsträger*innen unterstehen nicht allein dem Rechtsstaatsgebot, sondern auch dem Demokratieprinzip. Die freie Bildung der öffentlichen Meinung ist Ausdruck des demokratischen Staatswesens (Art. 20 I GG), in dem sich die Willensbildung des Volkes frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich „staatsfrei“ vollzieht. Einer Amtsträger*in in Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Funktion ist deshalb eine lenkende oder steuernde Einflussnahme auf den politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung verwehrt. Äußerungen einer Amtsträger*in, die sich in Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Funktion am politischen Meinungskampf beteiligt, unterliegen mithin nicht demselben Maßstab, der bei Meinungsäußerungen von Bürger*innen untereinander anzulegen ist. Während sich Bürger*innen auf die Wahrnehmung ihres Grundrechts der Meinungsfreiheit stützen können, ist dem Staat die Berufung auf Art. 5 I GG gegenüber seinen Bürger*innen verwehrt. Damit ist eine lenkende Einflussnahme des Staates unvereinbar.[24]

Eine Amtswalter*in, die am politischen Diskurs teilnimmt, hat deshalb ihre Äußerungen an dem Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses auszurichten. Das schließt eine Meinungskundgabe durch symbolische Handlungen nicht aus, fordert aber den Austausch rationaler Argumente, die die Ebene argumentativer Auseinandersetzung nicht verlassen. Staatliche Amtsträger*innen dürfen ferner in der öffentlichen Diskussion Vertreter*innen anderer Meinungen weder ausgrenzen noch gezielt diskreditieren, solange deren Positionen die für alle geltenden rechtlichen Grenzen nicht überschreiten. Nur so kann die Integrationsfunktion des Staates sichergestellt werden, die ebenfalls im Demokratieprinzip wurzelt.[25]

Das Verdunkeln der Gebäude der L kann für sich genommen noch keine Aufschlüsse über eine evtl. Missbilligung der Gründe für die Versammlung der X geben. Die mit beiden Maßnahmen des J verbundene negative Symbolik des öffentlichen Lichtlöschens bringt jedoch in drastischer Weise die Missbilligung der mit der Versammlung der X verfolgten politischen Ziele zum Ausdruck. Sie verlässt die Ebene eines rationalen und sachlichen Diskurses, ohne für eine weitere diskursive Auseinandersetzung mit den politischen Zielen der von der X angemeldeten Versammlung offen zu sein.

Darüber hinaus verletzt auch der Aufruf des Oberbürgermeisters der Stadt L, an einer friedlichen Gegendemonstration teilzunehmen, das Sachlichkeitsgebot. Der Aufruf verfolgte das Ziel, die Versammlung der X in ihrer Wirkung zu schwächen und die Gegendemonstration zu stärken. Er greift unzulässig in den Wettstreit der politischen Meinungen der Bürger*innen ein, welcher nicht staatlich beeinflusst werden darf.[26] Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot liegt damit vor. Der J hat seine Befugnisse zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit aus Art. 28 II 1 GG überschritten.

3. Zwischenergebnis[Bearbeiten]

28 Nach diesen Maßstäben ist der Aufruf des Oberbürgermeisters, das Licht auszuschalten und an einer friedlichen Gegendemonstration teilzunehmen, rechtswidrig. Das Rechtsverhältnis besteht mithin nicht.

II. Verletzung der X in ihren Grundrechten[Bearbeiten]

29 Damit liegt auch eine Verletzung der X in ihrem Grundrecht aus Art. 8 I GG vor.

III. Ergebnis[Bearbeiten]

30 Die allgemeine Feststellungsklage ist begründet.

C. Gesamtergebnis[Bearbeiten]

31 Die Klage der X hat Aussicht auf Erfolg, da sie zulässig und begründet ist.



Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Entgegen dem BVerwG, Urt. v. 13.9.2017, Az.: 10 C 6/16 = BVerwGE 159, 327 (329 f. Rn. 11) = NVwZ 2018, 433 (433 Rn. 11) kommt es auf die anhaltende Wirkung des bereits erledigten Rechtsverhältnisses im Rahmen der Statthaftigkeit der Klage (noch) nicht an; näher zu dieser Frage Giere, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 6 Rn. 48. Hierauf wird im qualifizierten Feststellungsinteresse gesondert eingegangen.
  2. S. zum konkreten Sachverhalt näher Giere, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 6 Rn. 20.
  3. S. zur öffentlich-rechtlichen Beziehung näher Giere, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 6 Rn. 36.
  4. Dies wird erst im Bereich des Feststellungsinteresses wieder aufgegriffen, s. hierzu Valentiner, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 6 Rn. 93 ff.
  5. Giere, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 6 Rn. 71.
  6. Näher zu dieser Handlungsform Weidinger, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 5 Rn. 6 ff.
  7. S. zur allgemeinen Leistungsklage und ihren Unterfällen Weidinger, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 5 Rn. 21 ff.
  8. Zum Grundsatz der Subsidiarität nach § 43 II 1 VwGO s. Giere, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 6 Rn. 63 ff.
  9. S. zum Erfordernis der Klagebefugnis bei Feststellungsklagen Burbach, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 6 Rn. 78.
  10. Nicht nach § 78 I Nr. 1 VwGO (analog).
  11. In Leipzig, Sachsen gem. §§ 51 I 1, IV i. V. m. § 1 IV SächsGemO.
  12. In Leipzig, Sachsen gem. § 51 I 2 SächsGemO.
  13. Wohl kein ortsgebundenes Recht i. S. v. § 52 Nr. 1 VwGO; bloßer Ortsbezug ist insoweit nicht ausreichend.
  14. Zu Ausführungen zum Rehabilitationsinteresse s. jedoch OVG Münster, Urt. v. 4.11.2016, Az.: 15 A 2293/15 = DVBl. 2017, 131 (131 f. Rn. 50).
  15. Ob der Eingriff tatsächlich gegeben ist, ist Gegenstand der Begründetheit.
  16. S. zum Versammlungsrecht Eickenjäger, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 2 Rn. 1037 ff.; BVerfG, Urt. v. 20.6.2014, Az.: 1 BvR 980/13 = NJW 2014, 2706 (2707 Rn. 15); BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, Az.: 1 BvR 233/81 = NJW 1985, 2395 = BVerfGE 69, 315 (342 f.); BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, Az.: 1 BvR 433/96 = BVerfGE 104, 92 (104); BVerfG, Beschl. v. 10.12.2010, Az.: 1 BvR 1402/06 = BVerfGK 11, 102 (108).
  17. BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002, Az.: 1 BvR 558/91 = BVerfGE 105, 252 (273).
  18. BVerfG, Beschl. v. 7.11.2015, Az.: 2 BvQ 39/15 = BVerfGE 140, 225 (228 Rn. 11) = NVwZ-RR 2016, 241 (242 Rn. 11).
  19. BVerwG, Urt. v. 13.9.2017, Az.: 10 C 6/16 = BVerwGE 159, 327 (330 f. Rn. 18) = NVwZ 2018, 433 (434 Rn. 18).
  20. BVerwG, Urt. v. 13.9.2017, Az.: 10 C 6/16 = BVerwGE 159, 327 (330 f. Rn. 18) = NVwZ 2018, 433 (434 Rn. 18).
  21. BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, Az.: 7 C 37/89 = BVerwGE 87, 228, (229 f.) = NVwZ 1991, 682 (682 f.).
  22. BVerwG, Urt. v. 13.9.2017, Az.: 10 C 6/16 = BVerwGE 159, 327 (333 f. Rn. 23) = NVwZ 2018, 433 (435 Rn. 23); BVerfG, Urt. v. 2.3.1977, Az.: 2 BvE 1/76 = BVerfGE 44, 125 (146) = NJW 1977, 751 (753); BVerfG, Urt. v. 10.6.2014, Az.: 2 BvE 4/13 = BVerfGE 136, 323 (335 Rn. 31) = NVwZ 2014, 1156 (1158 Rn. 28).
  23. OVG Münster, Urt. v. 16.12.2003, Az.: 15 B 2455/03 = NVwZ-RR 2004, 283 (284); VG Darmstadt, Beschl. v. 17.1.2002, Az.: 3 G 100/02 = NVwZ-RR 2002, 365 (366); BayVerfGH, Entsch. v. 19.1.1994, Az.: Vf. 89 - III - 92 = NVwZ-RR 1994, 529 (529 f.); Oebbecke, BayVBl. 1998, 641 (644 f.).
  24. BVerwG, Urt. v. 13.9.2017, Az.: 10 C 6/16 = BVerwGE 159, 327 (335 f. Rn. 28) = NVwZ 2018, 433 (435 Rn. 28).
  25. BVerwG, Urt. v. 13.9.2017, Az.: 10 C 6/16 = BVerwGE 159, 327 (336 Rn. 29) = NVwZ 2018, 433 (436 Rn. 29).
  26. BVerwG, Urt. v. 13.9.2017, Az.: 10 C 6/16 = BVerwGE 159, 327 (337 Rn. 31) = NVwZ 2018, 433 (436 Rn. 31).