Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Klausurtypen im Zwangsvollstreckungsrecht

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Die Ausbildungsliteratur für das Assessorexamen unterscheidet drei Klausurtypen im Zwangsvollstreckungsrecht.[1]

Klausurtypen[Bearbeiten]

Echte Zwangsvollstreckungsklausuren drehen sich um die Rechtsbehelfe während des Zwangsvollstreckungsverfahrens, insbesondere die §§ 766, 767, 771, 805, 825 und 829 ZPO.

Unechte Zwangsvollstreckungsklausuren beschäftigten sich mit Rechtsbehelfen nach Beendigung der Zwangsvollstreckung. Für die spezifisch zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe besteht zu diesem Zeitpunkt (nach Auskehr des Erlöses und Aushändigung des Titels) kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, so dass auf andere Anspruchsgrundlagen zurückgegriffen werden muss.

Schadensersatzklausuren beschäftigen sich mit Leistungsansprüchen aus Anspruchsgrundlagen der ZPO, die neben den allgemeinen Ansprüchen (z.B. §§ 823, 826, 812 und 839Vorlage:§/Wartung/buzer BGB i.V.m. Art. 34Vorlage:Art./Wartung/buzer GG) stehen. Solche Anspruchsgrundlagen finden sich z.B. in § 717 ZPO (Schadensersatz bei Aufhebung des Urteils nach Vollstreckung) und § 945 ZPO (Schadensersatz bei unberechtigtem Arrest oder einstweiliger Verfügung).

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. So z.B. Kaiser, Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 3. Aufl. 2010, S. 3 f.; Kliebisch, JuS 2013, 316