Urheberrecht im Forschungsalltag

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Das Urheberrecht: (Mehr als) Eine Herausforderung im Forschungsalltag[Bearbeiten]

Autorin: Julia Wildgans

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A. Hintergrund: Evaluationsbericht der Bundesregierung zum UrhWissG[Bearbeiten]

Im Jahr 2017 legte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und sodann die Bundesregierung einen Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) vor.[1] Das Gesetz sollte - nach vielen Jahren der Diskussion und der Rechtsstreitigkeiten - die Vorschriften über erlaubnisfreie Nutzungen für Bildung und Wissenschaft neu ordnen, konsolidieren und vereinfachen, um ihre Auffindbarkeit und Verständlichkeit für unterschiedlichste Anwender zu verbessern.[2]

Zugleich sollte die Reform die Erlaubnistatbestände in gewissen Grenzen erweitern, um insbesondere die Potenziale von Digitalisierung und Vernetzung für Unterricht und Wissenschaft besser zu erschließen.[2]

Damit ging eine “grundlegende” Veränderung der gesetzlich erlaubten Nutzungen einher, weshalb die Bundesregierung von Beginn an vorsah, die Auswirkungen dieser Reform zu evaluieren und dem Deutschen Bundestag hierüber vier Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen Bericht zu erstatten.[3]

Der entsprechende Evaluationsbericht der Bundesregierung liegt nun vor.[4]

Dabei dürfte es wenig überraschen, dass die “systematische Zusammenführung der früher verstreuten Schranken für Bildung und Forschung sowie die Formulierung einzelner, konkret ausgestalteter Erlaubnisse für die jeweiligen Nutzer bzw. Nutzungsbereiche” ganz überwiegend positiv bewertet werden.[5]

Darüber hinaus bietet der Evaluationsbericht ein differenziertes Meinungsbild zur inhaltlichen Bewertung der Vorschriften: Nutzende erachteten Ausweitungen als erforderlich oder zumindest wünschenswert, Rechtsinhaber und insbesondere die Verlage sehen die reformierten Bestimmungen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Konsequenzen eher skeptisch.[5]

Der Evaluationsbericht resümiert, dass gerade das ein Indiz dafür sein könnte, dass der im Urheberrecht essentielle Interessenausgleich “insgesamt grundsätzlich gelungen” sei.[6]

Doch inwiefern ist das tatsächlich der Fall? Um das beurteilen zu können, bedarf es einer umfassenden und tiefgehenden Analyse der Interessen der Beteiligten über die abgegebenen Stellungnahmen hinaus.

Der nachfolgende Beitrag möchte dafür den Blick auf die Interessen wenden, die seitens der Nutzenden in der Wissenschaft in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Materialien verfolgt werden.[7] Dabei soll sogleich vorausgeschickt sein, dass eine absolute Definition der “Interessen der Wissenschaft” aufgrund der Diversität der Wissenschaftsdisziplinen sowie der Wissenschaftsbetriebe schlicht nicht möglich ist. Jedenfalls soll dies nicht Anspruch dieses Beitrags sein. Vielmehr soll er einen Überblick über die Herausforderungen geben, denen Forschende im Forschungsalltag unter Geltung des derzeitigen Urheberrechts begegnen.[8]

Dazu ist es für diejenigen, die mit dem Forschungsalltag nur wenig vertraut sind, ggf. sinnvoll, sich vorab dessen Ablauf zu vergegenwärtigen: So beginnt jedes Forschungsprojekt meist mit einer Recherche dazu, welchen Stand die Forschung in diesem Bereich bereits erreicht hat. Zu diesem Zweck wird Literatur im Internet gesucht, am Desktop gelesen, in einem persönlichen Ordner abgespeichert und ggf. bei Interesse auch ausgedruckt. Sodann werden im eigentlichen Forschungsprozess - abhängig von der jeweiligen Disziplin - Erkenntnisse generiert: Dabei sind die Erkenntnismöglichkeiten ebenso vielfältig wie die Methoden. Dabei ist in allen Wissenschaften eine digitale Transformation des Forschungsprozesses zu erkennen: Untersuchte man früher beispielsweise die sprachlichen Strukturen eines Romans mit händischer Annotation, kann man sich heutzutage zahlreicher digitaler Auswertungswerkzeuge bedienen. Entsprechendes gilt für die Naturwissenschaften, deren Messungen nun mittels Technologie komplexen Korrelationsanalysen unterworfen werden können.

Sobald das Forschungsprojekt erste Ergebnisse erzielen konnte, werden diese in einem Manuskript zusammengefasst. Dieses wird anderen Forschenden im Rahmen des Peer Review zur Qualitätskontrolle übermittelt. Dabei prüfen diese die methodische Korrektheit, die inhaltliche Richtigkeit sowie tatsächliche Neuheit der Erkenntnisse und entscheiden über die Publikationsreife.

Von großer Bedeutung im heutigen Forschungsalltag ist überdies die gemeinsame Wissensgenerierung. Dazu wird Wissen in Form von Zeitschriftenbeiträgen, Abbildungen und Softwarecode geteilt und Erkenntnisse unter Bezugnahme auf Ursprungsmaterial diskutiert.

Die Diskussionen erfolgen dabei nicht nur innerhalb der eigenen Forschungsgruppe; auch auf Konferenzen werden Forschungsergebnisse präsentiert, diskutiert und gemeinsam weiterentwickelt.

B. Herausforderungen im Forschungsalltag[Bearbeiten]

I. Die Gretchenfrage: Ist „öffentliche Wiedergabe“ in einem geschlossenen System möglich?[Bearbeiten]

Als zentrale Herausforderung gilt es zunächst die Frage zu beantworten, inwiefern Handlungen innerhalb der wissenschaftlichen Gemeinschaft überhaupt von urheberrechtlicher Relevanz sein können. Dies setzt im Rahmen des § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG jedenfalls die „Öffentlichkeit“ einer Wiedergabe voraus: Ist eine Wiedergabe nicht öffentlich, ist diese urheberrechtlich nicht relevant; erst wenn die Wiedergabe eine urheberrechtlich relevante Öffentlichkeit erreicht, kann der Urheber die Nutzung mittels seines Ausschließlichkeitsrechts verbieten.[9]

Die Frage nach der Öffentlichkeit entfaltet im wissenschaftlichen Bereich besondere Brisanz: Denn Forschende nehmen die wissenschaftliche Gemeinschaft als grundsätzlich geschlossene Gruppe wahr.[10]

1. “Geschlossenes System” der Wissenschaft[Bearbeiten]

„If I have seen further, it is by standing on the shoulders of Giants.” So beschrieb Issac Newton seine Forschungsarbeit im Jahr 1675 in einem Brief an einen Kollegen über die Entdeckung der Farbtheorie und fasste kompakt die bis heute in der Wissenschaft vorherrschende Arbeitsweise zusammen: Seit jeher lebt die Wissenschaft vom wechselseitigen Austausch; sie arbeitet selbstreferentiell und generiert gerade durch stetige Auseinandersetzung mit fremden Forschungsergebnissen Erkenntnisse.[11]

Vor diesem Hintergrund beschrieb Derek John de Solla Price die wissenschaftliche Gemeinschaft bereits im 17. Jahrhundert als „invisible college“: “Invisible colleges” waren nach seiner Definition „groups of elite, mutually interaction, and productive scientists from geographically distant affiliates who exchange information to monitor progress in their field.”[12]

Aus einer Vogelperspektive handelt es sich – trotz zunehmender Internationalität – bei der Wissenschaft bis heute um ein nahezu geschlossenes System: Forschende rezipieren zur Weiterentwicklung der Forschung die Werke, die andere Forschende aus demselben oder anderen Wissenschaftsbereichen zuvor verfasst haben, welche sich wiederum bei der Erarbeitung auf Werke anderer Forschender gestützt haben …

Wechselt man allerdings die Perspektive und setzt die Brille des Urheberrechts auf, ändert sich die Bewertung.

2. Urheberrechtlicher Öffentlichkeitsbegriff[Bearbeiten]

Gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 UrhG gehört zur urheberrechtlich relevanten Öffentlichkeit jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Dieser nationale Öffentlichkeitsbegriff tritt allerdings infolge unionsrechtlicher Rechtssetzung zunehmend in den Hintergrund. Denn bereits mit Erlass der InfoSoc-RL wurde versucht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe zu harmonisieren.[13] Der EuGH differenzierte den Begriff in vielen Einzelfallentscheidungen weiter aus. Das Unionsrecht sieht eine öffentliche Werkwiedergabe dann als gegeben an, wenn sie „unter Verwendung eines technischen Verfahrens [stattfindet], das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein „neues Publikum“ erfolg[t], d.h. für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte.“[14]

Eine Handlung der Wiedergabe liegt immer dann vor, wenn „eine Person in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens tätig wird, um Dritten Zugang zu geschützten Werken zu verschaffen, die sie ohne das Tätigwerden nicht genießen könnten.“[15] Dabei ist das technische Verfahren der Übertragung grundsätzlich genauso wenig von Bedeutung wie die tatsächliche Nutzung durch Dritte;[16] gleiches gilt für den gewerblichen Charakter der Wiedergabe, welcher jedoch nach Ansicht des EuGH auch nicht unerheblich ist.[17] Allerdings darf dafür das Publikum nicht nur zufällig erreicht worden sein; es bedarf der Aufnahmebereitschaft seitens der Dritten.[18]

Der Begriff der Öffentlichkeit wird im Unionsrecht eher weit verstanden und erfasst Wiedergaben, bei denen eine „unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten“ und „recht viele Personen“ erreicht werden.[19] Für Letzteres genügt eine nicht ganz unbedeutende Mehrzahl von (mehr als zwei) Personen, denen das Werk gleichzeitig und nacheinander zugänglich gemacht wird.[20] Die Unbestimmtheit ist in Anlehnung an das Glossar der WIPO dahingehend zu konkretisieren, dass eine Wiedergabe öffentlich ist, wenn sie „in geeigneter Weise für Personen allgemein [erfolgt], also nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören.”[21]

3. Öffentliche Wiedergabe in der Wissenschaft[Bearbeiten]

Einer solchen privaten Gruppe gehören in der Regel Lehrstühle und institutionsinterne Forschungsgruppen an, wie sie in zahlreichen MINT-Fächern verbreitet sind. Diese stellen – ähnlich einer Familie – mangels „unbestimmter Zahl potenzieller Adressaten“[22] in der Regel jedenfalls keine urheberrechtlich relevante Öffentlichkeit dar.[23]

Anders kann das in Bezug auf die zunehmend internationale, interdisziplinäre und institutionsübergreifende Kooperation im wissenschaftlichen Bereich zu bewerten sein.[24] Hierbei arbeiten häufig Personen zusammen, die sich untereinander nicht kennen.[23] Unter Zugrundelegung der nationalen Öffentlichkeitsdefinition aus § 15 Abs. 3 S. 2 UrhG läge in einem solchen Fall eine urheberrechtlich relevante Öffentlichkeit vor, da das erforderliche persönliche Band zwischen den beteiligten Forschenden häufig nicht besteht.[25]

Nicht anders ist das unter Zugrundelegung des unionsrechtlichen Öffentlichkeitsbegriffs zu bewerten: Bei den meisten Kooperationen kann davon ausgegangen werden, dass „recht viele Personen“ zusammenarbeiten. Folglich wird in vielen Fällen bei Hochladen von (urheberrechtlich geschützten) Materialien auf einen gemeinsamen Server eine urheberrechtlich relevante Öffentlichkeit erreichen: Denn die Werkwiedergabe erreicht in diesem Fall ein „neues Publikum“, an das der ursprüngliche Rechtsinhaber nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe des Werkes erlaubte, insbesondere, wenn die andere forschende Person an ihrer Institution keinen lizenzierten Zugriff auf das jeweilige Werk hat.[26]

Fest steht jedenfalls auch, dass eine urheberrechtlich relevante Öffentlichkeit erreicht wird, sobald sich eine Wiedergabe an die wissenschaftliche Gemeinschaft als Ganzes richtet. Diese wird zwar von Forschenden als grundsätzlich abgeschlossenes System wahrgenommen; ihre tatsächliche Unabgeschlossenheit begründet allerdings jedenfalls eine urheberrechtlich relevante Öffentlichkeit.[27]

II. Digitale Transformation der Informationsrezeption: Ist “Speichern unter …” ein Urheberrechtsverstoß?[Bearbeiten]

1. Informationsrezeption in der Forschung[Bearbeiten]

Gleich zu Beginn der rechtlichen Analyse des Forschungsprozesses offenbart sich eine gewisse Herausforderung für Forschende. Während früher in der Bibliothek Bücher gewälzt und Zeitschriften mit „Eselsohren“ versehen wurden, um sich über den Stand der Forschung zu informieren, geschieht dies derzeit vorwiegend auf digitalem Wege.[28] Viele Universitäten bieten ihren Angehörigen dafür institutionelle Subskriptionen von Verlagspublikationen (insbesondere Zeitschriften), die teilweise – insbesondere in Zeiten globaler Pandemien – auch mittels Fernzugriff von Forschenden zur Informationssuche genutzt werden können.[29]

Dies ermöglicht einen schnellen Zugang zu diversen Wissensressourcen, der für viele Forschende als unentbehrlich wahrgenommen wird.[30]

Überdies bedürfen Forschende häufig auch der (längerfristigen) Verfügbarkeit von Forschungsliteratur: Zu diesem Zweck laden sie die Zeitschriftenartikel von der Verlagsplattform bzw. der digitalen Datenbank herunter und speichern sie im PDF-Format auf der Festplatte ihres Computers (oder auf der „Cloud“).[31] Allein Forschende aus dem naturwissenschaftlichen Bereich führen derzeit nach Schätzungen der Verlage ca. 2,5 Milliarden Volltextdownloads pro Jahr durch.[32]

Dagegen erfolgt die Lektüre eines als passend identifizierten Forschungsartikeln derzeit überwiegend noch in ausgedruckter Form, wobei diesbezüglich in vielen Wissenschaftsdisziplinen eine zunehmende Digitalisierung des Vorgangs – d.h. eine unmittelbare Rezeption der Forschungsliteratur auf einem elektronischen Medium (PC etc.) – wahrgenommen wird.[33] Ein Grund dafür liegt in der vermehrten mobilen Arbeit: Forschende arbeiten zunehmend institutionsübergreifend und – auch – international, sodass sie – auch infolge einfacherer und schnellerer Reisemöglichkeiten – häufig nicht in ihrem Universitätsbüro an Forschungsprojekten arbeiten.[34]

2. Urheberrechtliche Bewertung der Vorgänge der Informationsrezeption[Bearbeiten]

Auf den ersten Blick erscheint es paradox, dass das urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrecht in Konflikt mit der wissenschaftlichen Informationsrezeption treten kann. Denn Schutzgegenstand des Urheberrechts ist das Immaterialgut in einer wahrnehmbaren Form, nicht die bloße Idee oder Information.[35] Dazu führte die Legislative – in Übernahme des Grundsatzes aus Art. 9 Abs. 2 TRIPS, wonach sich der Urheberrechtsschutz nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche erstrecken darf – bereits in der Gesetzesbegründung zum Urheberrechtsgesetz aus:

„[I]nsbesondere soll ein Schutz wissenschaftlicher Erkenntnisse und Ideen dadurch [also: durch den urheberrechtlichen Schutz wissenschaftlicher Werke, Anm. d. Verf.] nicht begründet werden. Nur die persönliche Formgebung wissenschaftlicher Werke unterliegt dem Urheberrechtsschutz, der Gedankeninhalt bleibt frei.“[36]

Diese Dichotomie von Form und Inhalt soll den freien Gedankenaustausch gewährleisten und die Monopolisierung von Ideen zur Förderung des wissenschaftlichen, aber auch kulturellen Fortschritts verhindern.[37]

Inwieweit kann das urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrecht also zur Herausforderung der wissenschaftlichen Informationsrezeption werden?

a) Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers[Bearbeiten]

Grundsätzlich verleiht § 15 Abs. 1 UrhG dem Urheber ein ausschließliches Recht, d.h. dessen Inhaber kann grundsätzlich frei unter Ausschluss von Dritten über das Werk verfügen und es nach eigenem Belieben verwerten; er kann also Dritten die Nutzung des Werkes verbieten bzw. durch Einräumung von Nutzungsrechten am Werk ermöglichen.[38]

Die Verwertungsrechte in §§ 15ff. UrhG beinhalten dabei unter anderem das Recht zur Vervielfältigung des Werkes in §§ 15 Abs. 1 Hs. 2 Nr. 1, 16 Abs. 1 UrhG, also das Recht, Vervielfältigungsstücke (Kopien) des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehender oder dauerhafter Art, unabhängig vom Verfahren (analog / digital) und in unbestimmter Anzahl.[39]

Die urheberrechtlichen Verwertungsrechte bestehen dabei gemäß § 64 UrhG 70 Jahre post mortem auctoris.[40] Insbesondere bei der aktuell verwendete Forschungsliteratur ist daher davon auszugehen, dass diese noch dem urheberrechtlichen Schutz unterliegt.[41]

b) Informationsrezeption aus der Perspektive des Urheberrechts[Bearbeiten]

Betrachtet man vor diesem Hintergrund die oben beschriebenen Vorgänge der Informationsrezeption, stellt man fest, dass diese durchaus von urheberrechtlicher Relevanz sein können:

aa) Verwertungshandlungen[Bearbeiten]

Bereits der Zugang zum Zeitschriftenartikel, also der Abruf der digitalen Ressource im Rahmen des Browsing-Vorgangs, bedarf mindestens einer Vervielfältigungshandlung im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Hs. 2 Nr. 1, 16 Abs. 1 UrhG.[42] Denn um eine Anzeige einer Internetseite auf dem Computerbildschirm zu ermöglichen, ist es technisch zwingend erforderlich, vorher eine Kopie des abgerufenen Inhalts zu erstellen und im Arbeitsspeicher des Computers (Random Access Memory, kurz: RAM) abzulegen.[43] Dies ist zurückzuführen auf die vorhandene Netzwerkstruktur und die verwendeten Übertragungsprotokolle (wie beispielsweise https): Denn im Rahmen der Übertragung von Inhalten über das Internet wird der Inhalt nach Anforderung durch die Nutzenden zunächst in kleine Datenpakete zerlegt, bevor diese innerhalb kürzester Zeit per transmission control protocol über mehrere Zwischenrechner an die IP-Adresse, die mit dem Empfangsgerät (üblicherweise: PC) verknüpft ist, gesendet werden. Aus diesen einzelnen Datenpaketen entsteht wiederum auf dem Empfangsgerät der abgerufene Inhalt als ein Ganzes – als kurzfristige Arbeitsspeicherkopie, die trotz ihrer Vergänglichkeit durchaus die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringen kann.[44]

Abhängig von der jeweiligen Einstellung der Software und des Servers werden im Laufe des Übertragungsvorgangs gleichzeitig Kopien im temporären Browser-Cache auf der Festplatte sowie im Internet auf sog. Proxy-Servern abgelegt.[45] Diese etwas längerfristigen Vervielfältigungen ermöglichen den schnellen Zugriff auf Inhalte aus dem Internet (z.B. bei Betätigen des Zurück-Buttons des Internetbrowsers).

Zudem wird durch das Herunterladen des Zeitschriftenartikels und Abspeichern in einer persönlichen digitalen Bibliothek zum Zwecke des schnelleren Zugriffs eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Hs. 2 Nr. 1, 16 Abs. 1 UrhG vorgenommen.[46]

Schließlich ist auch das Ausdrucken des Zeitschriftenartikels eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Hs. 2 Nr. 1, 16 Abs. 1 UrhG.[47]

All diese Vorgänge unterliegen also grundsätzlich dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers bzw. des jeweiligen Rechtsinhabers. Gäbe es keine gesetzlich erlaubten Nutzungen für Forschende und auch keine generellen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Urheber bzw. dem jeweiligen Rechtsinhaber und der bereitstellenden Institution bzw. dem individuellen Forschenden im Rahmen von institutionellen Subskriptionen, bedürfte jede Informationsrezeption der individuellen Verhandlung mit dem Urheber bzw. dem jeweiligen Rechtsinhaber.[48]

Diese Vorgehensweise erscheint selbst dem wissenschaftlichen Laien aufgrund der hohen Anzahl an notwendigen Transaktionen realitätsfremd.

bb) Gesetzlich erlaubte Nutzungen[Bearbeiten]

Wenden wir also unseren Blick auf die gesetzlich erlaubten Nutzungen:

§ 51 S. 1 UrhG

Ein Rückgriff auf das Zitatrecht aus § 51 S. 1 UrhG scheidet mangels Belegfunktion von vornherein aus. Denn die „wesentlichen Merkmale eines Zitats [bestehen] darin [...], dass ein Werk oder ganz allgemein ein Auszug aus einem Werk von einem Nutzer, der nicht dessen Urheber ist, genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen.“[49] Eine solche inhaltliche Auseinandersetzung ist bei der bloßen Rezeption von Zeitschriftenartikeln nicht gegeben.

§ 53 Abs. 1 UrhG

Auch die Privilegierung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch in § 53 Abs. 1 UrhG erfasst die urheberrechtlich relevante Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken nicht. Erstens beschränkt sich der private Gebrauch bereits dem Wortlaut nach nur auf die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse.[50] Zweitens spricht auch die Normsystematik unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte für einen Ausschluss der wissenschaftlichen Nutzung aus dem Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 UrhG: Denn § 53 Abs. 2 UrhG erfasst die Nutzungen zum sonstigen eigenen Gebrauch, der bis zum UrhWissG im Jahr 2018 explizit den wissenschaftlichen Gebrauch umfasste.[51] Dadurch brachte die Legislative zum Ausdruck, dass sie die wissenschaftliche Nutzung im Rahmen von Forschungsprojekten als von § 53 Abs. 1 UrhG nicht erfasst ansah. Indem nun die Regelung des § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG durch das UrhWissG ausdrücklich in § 60c Abs. 1-3 UrhG überführt wurde, beabsichtigte die Legislative keine Bedeutungsänderung des § 53 Abs. 1 UrhG, sondern vielmehr Klarheit für Normanwendende.[52]

§ 44a UrhG

Die Vervielfältigung im Rahmen des Browsing-Vorgangs wird – wie im außerwissenschaftlichen Bereich – von der gemäß § 44a UrhG gesetzlich erlaubten Nutzung privilegiert: Danach sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, (1.) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder (2.) eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Diese wahrlich wortreiche Vorschrift geht auf die wortgleiche unionsrechtliche Regelung in Art. 5 Abs. 1 InfoSoc-RL zurück. Mangels eigenen wirtschaftlichen Wertes dieser Vervielfältigungen entschied sich die europäische Legislative bereits im Jahr 2003, die Handlungen des „Browsing“ und „Caching“ freizustellen, um die Funktionsfähigkeit des Internets sicherzustellen.[53] In Umsetzung der zwingenden Richtlinienvorgabe führte die deutsche Legislative § 44a UrhG ein, wodurch nun bei Vorliegen der fünf Tatbestandsmerkmale kurzfristige Speicherungen im Rahmen der Online-Nutzung zweifelsohne urheberrechtlich privilegiert sind.[54]

§ 60c Abs. 2 und Abs. 3 UrhG

Von Bedeutung ist im Zusammenhang mit der Informationsrezeption schließlich die Regelung des § 60c UrhG: In ihrem Absatz 2 regelt sie, dass für die eigene wissenschaftliche Forschung bis zu 75 % eines Werkes vervielfältigt werden dürfen.

Damit ermöglicht sie grundsätzlich jedem, der wissenschaftliche Forschungszwecke verfolgt, eine Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke in einem bestimmten Umfang.[55] Die quantitative Begrenzung in § 60c Abs. 2 UrhG hätte allerdings zur Folge, dass von einem 20-seitigen PDF-Zeitschriftenartikel lediglich 15 Seiten in der persönlichen digitalen Bibliothek abgespeichert werden dürften. Gleiches gälte für das Ausdrucken eines solchen Artikels: Auch hier wäre nur eine Papier-Rezeption von 15 Seiten möglich.

Da ein solches Ergebnis etwas absurd anmutet, schuf die deutsche Legislative die Ausnahme des § 60c Abs. 3 UrhG: Darin gestattet sie in Abweichung von § 60c Abs. 2 UrhG die vollständige Nutzung von Abbildungen, einzelnen Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken.[56] Das bedeutet für die Forschungspraxis, dass ein vollständiges Abspeichern ebenso wie ein vollständiges Ausdrucken eines gewünschten Zeitschriftenartikels ausdrücklich gesetzlich erlaubt, also auch ohne vertragliche Lizenz des Urhebers bzw. jeweiligen Rechtsinhabers zulässig ist.[57]

Eine Herausforderung für Forschende stellt die geltende Rechtslage allerdings dar, wenn in die rechtliche Bewertung die Tatsache einbezogen wird, dass neben Zeitschriftenartikeln häufig auch Monografien, Konferenzbandbeiträge, Zeitungsartikel, graue Literatur sowie Kapitel aus Lehr- und Fachbüchern genutzt werden.[58] Denn für diese findet die Sonderregelung des § 60c Abs. 3 UrhG überwiegend keine Anwendung. Lediglich für den Fall, dass das Druckwerk weniger als 25 Seiten umfasst, kann es als „Werk geringen Umfangs“ vollständig abgespeichert und ausgedruckt werden.[59]

In allen übrigen Fällen erscheint die Norm wenig praktikabel.[60]

III. Digitale Transformation der wissenschaftlichen Qualitätssicherung: Bedarf es des Zugriffs auf Forschungsdaten?[Bearbeiten]

Wissenschaftliche Qualitätssicherung kann auf unterschiedliche Weisen erfolgen: Zum einen ist vielen Publikationen, insbesondere in Zeitschriften, ein sog. „Peer Review Verfahren“ vorgeschaltet; des Weiteren kann durch allgemeine Verfügbarmachung von Forschungsergebnissen und der zugrundeliegenden Forschungsdaten eine nachträgliche Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit wissenschaftlicher Forschung ermöglicht werden.[61]

1. Qualitätssicherung durch Nachnutzung von Forschungsdaten[Bearbeiten]

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft fordert fachübergreifend zum Zwecke der Qualitätssicherung in ihrem Kodex zur guten wissenschaftlichen Praxis eine ausführliche Beschreibung von Materialien und Methoden, die eine Replikation bzw. Bestätigung der Erkenntnisse durch andere Forschende ermöglicht.[62]

Zum Teil erfordert die Replikation allerdings über die bloße Beschreibung hinaus einen unmittelbaren Zugriff auf die Daten: So kann eine Bestätigung der Erkenntnisse aus Interviewstudien beispielsweise nur erfolgen, wenn tatsächlich die ausgewerteten Interviewdaten oder jedenfalls die Rohdaten zur Verfügung stehen; gleiches gilt teilweise für die Messdaten aus Laboruntersuchungen in den Natur- und Lebenswissenschaften.[63]

Auch die psychologische Testforschung ist – um eine Replizierbarkeit sicherzustellen – auf die Übernahme der im ursprünglichen Forschungsprojekt verwendeten Testbögen angewiesen.[64]

In der Informatik und verwandten Wissenschaften bedarf es jedenfalls zur Reproduktion des erstellten Software-Codes.[65]

In der Praxis fordern deswegen bereits einige Konferenzveranstaltende und Förderprogramme eine Verfügbarmachung von Daten.[66] Auch entstehen an vielen Orten in Deutschland und der Welt sog. „Open Science“-Bemühungen, die durch Schaffung von Transparenz im Forschungsprozess und die Verfügbarmachung von Daten eine Replizierbarkeit von Forschungsergebnissen ermöglichen möchten.[67]

Das hat zur Folge, dass einige Forschende bereits ihre Forschungsthemen bewusst danach auswählen, ob eine Verfügbarmachung der im Rahmen des Forschungsprojekts produzierten bzw. analysierten Daten aus technischen und rechtlichen Gründen erfolgen kann.[68]

Denn „es wird auch immer schwieriger, [die Forschungsergebnisse] tatsächlich veröffentlicht zu bekommen, die diese Reproduzierbarkeitskriterien nicht erfüllen.“[69]

2. Urheberrechtliche Bewertung der Vorgänge bei der Nachnutzung[Bearbeiten]

a) Verwertungshandlungen[Bearbeiten]

Die bloße Beschreibung der Methodik, wie sie die Deutsche Forschungsgemeinschaft fordert, bringt üblicherweise keine urheberrechtlich relevanten Handlungen mit sich.

Das Hochladen in das Internet zur allgemeinen Verfügbarmachung der Forschungsdaten kann dagegen eine grundsätzlich urheberrechtlich relevante, öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a UrhG darstellen.[70]

Voraussetzung hierfür ist, dass die hochgeladenenen Inhalte selbst urheberrechtlichen Schutz gemäß § 2 Abs. 2 UrhG genießen. Der nationale Werkbegriff wird dabei zunehmend von einem einheitlichen europäischen Werkbegriff überlagert, wonach urheberrechtlicher Schutz grundsätzlich für alle Schutzgegenstände besteht, die Originale in dem Sinne sind, dass sie eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellen.[71] Im Werk muss dafür infolge freier kreativer Entscheidungen und des Einsatzes der eigenen schöpferischen Fähigkeiten die Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck kommen.[72]

Urheberrechtsschutz scheidet danach mangels eigener geistiger Schöpfung in der Regel aus bei vorwiegend in den Natur- und Lebenswissenschaften automatisch bzw. computergenerierten Messdaten.[73]

Bei psychologischen Tests ist dagegen abhängig vom jeweiligen Einzelfall darüber zu entscheiden, ob urheberrechtlicher Schutz daran besteht: Denn auch ein Multiple-Choice-Fragenbogen kann im Einzelfall eine eigene geistige Schöpfung darstellen.[74]

Das Gleiche gilt grundsätzlich für Interviewdaten.[75] Hierbei besteht allerdings im Fall ihrer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eine weitere Besonderheit: Urheber dieser Daten ist nicht allein die aufnehmende, forschende Person, sondern vielmehr können auch die interviewte Person sowie etwaige mit der forschenden Person nicht identische, interviewende Personen an dem Gesprochenen mögliche eigene Urheberrechte geltend machen. Steht der forschenden Person nicht ausnahmsweise von Gesetzes wegen (z.B. infolge § 43 UrhG) ein Nutzungsrecht an den Interviewdaten zu und erfolgt im Vorfeld des Forschungsprojekts bzw. dessen Durchführung auch keine Rechteeinräumung, so kann das Urheberrecht sich im Verlauf des Forschungsprojekts wegen fehlender Rechte zu einem wahren show stopper entwickeln.

In Bezug auf den in der Informatik und angrenzenden Wissenschaften verwendeten Software-Code kommt grundsätzlich ein urheberrechtlicher Schutz nach § 69a Abs. 3, 4 UrhG i.V.m. § 2  Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Betracht: Danach werden Computerprogramme im Sinne des § 69a Abs. 1 S. 1 UrhG geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind nach § 69a Abs. 1 S. 2 UrhG keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

b) (Gesetzlich) erlaubte Nutzungen[Bearbeiten]

Sind Forschungsdaten urheberrechtlich relevant, bedarf es zur allgemeinen Verfügbarmachung einer urheberrechtlichen Erlaubnis. Bei manchen Forschungsgegenständen wird deren Einholung infolge Personenidentität oder jedenfalls Kenntnis und Erreichbarkeit des jeweiligen Rechtsinhabers problemlos möglich sein. In anderen Fällen mag es des Rückgriffs auf eine gesetzlich erlaubte Nutzung bedürfen.

Prädestiniert erscheint zunächst § 60c Abs. 1 Nr. 2 UrhG: Die Norm ermöglicht grundsätzlich die öffentliche Zugänglichmachung von Werken für Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient. Allerdings ist die Privilegierung in zweifacher Hinsicht eingeschränkt, wodurch sie sich für die Praxis der Replikation als untauglich erweist.[76] Zum einen privilegiert die Vorschrift lediglich „einzelne“ Dritte; eine allgemeine Verfügbarmachung für die breite wissenschaftliche Öffentlichkeit auf einer digitalen Plattform zum Zwecke der Replikation durch andere Forschende scheidet bereits nach dem Wortlaut aus.[77] Zum anderen bedarf es zum Zwecke der Replikation des vollständigen Zugriffs auf die Materialien. Damit tritt die quantitative Begrenzung der urheberrechtlichen Privilegierung in Konflikt mit der wissenschaftlichen Nachnutzung.[78]

Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen sind ebenfalls nicht einschlägig. Sofern also keine explizite Einwilligung des jeweiligen Urhebers vorliegt, kann eine allgemeine Verfügbarmachung zum Zwecke der Nachnutzung wissenschaftlicher Forschungsdaten derzeit nicht stattfinden.

3. Qualitätssicherung durch Peer-Review-Prozesse[Bearbeiten]

Bereits seit vielen Jahren verbreitet ist die Qualitätssicherung durch Peer-Review-Prozesse.[79] Dabei begutachten Personen, die in einem bestimmten Fach wissenschaftlich tätig sind, die Qualität von Publikationen oder Projekten anderer Personen, die ebenfalls in diesem bestimmten Fach wissenschaftlich tätig sind, bevor jene veröffentlicht bzw. durchgeführt werden.[80]

Dazu reicht zunächst eine forschende Einzelperson nach Durchführung eines Forschungsprojekts ein Manuskript bei einem Zeitschrifteneditor ein. Meist betreibt dieser Zeitschrifteneditor zu diesem Zweck eine Online-Plattform, auf der der Forschende sein unveröffentlichtes Manuskript (einschließlich Abbildungen) sowie ergänzende Materialien (z.B. Messdaten, Transkripte qualitativer Interviews, Software) hochlädt.

Auf diese greifen anschließend die Reviewer zu, begutachten das Manuskript und prüfen dessen Qualität und inhaltliche Richtigkeit anhand des zur Verfügung gestellten Materials. Dabei sollte es den Reviewern grundsätzlich möglich sein, die Qualität der Forschung ausschließlich unter Zuhilfenahme des zur Verfügung gestellten Materials zu beurteilen; zusätzlichen Materialien von außerhalb – möglicherweise gegen Zahlung eines Entgelts – sollten nicht herangezogen werden müssen. Bei der Zugänglichmachung von Ursprungsmaterialien unterscheiden sich die einzelnen Wissenschaftsdisziplinen allerdings erheblich.[81]

Schließlich geben die Reviewer eine Empfehlung an den Editor ab: Soll das Manuskript veröffentlicht werden, bedarf es der Überarbeitung oder wird es endgültig abgelehnt?

Dieser Prozess läuft in der Regel „double-blind“ ab, sodass weder die begutachtete noch die begutachtende Person Kenntnis von der Person des jeweils anderen hat.[82]

4. Urheberrechtliche Bewertung der Vorgänge des Peer-Review-Prozesses[Bearbeiten]

a) Verwertungshandlungen[Bearbeiten]

Im Rahmen des Peer-Review-Prozesses liegen mehrere urheberrechtlich relevante Handlungen vor: Sobald das urheberrechtlich geschützte Manuskript sowie die ergänzenden Materialien, die Urheberrechtsschutz genießen, auf der Online-Plattform für die begutachtenden Personen zugänglich gemacht werden, handelt es sich ebenfalls um eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a UrhG.[83]

Bezüglich der Wertung als „öffentlich“ sei auf die Ausführungen zum urheberrechtlichen Öffentlichkeitsbegriff verwiesen: Zwar ist die Zugänglichmachung grundsätzlich auf bestimmte Personen begrenzt, die nach Ansicht des EuGH einer privaten Gruppe angehören könnten.[84] Allerdings ist dies nicht zwingend: Eine urheberrechtlich relevante Öffentlichkeit kann in vielen Fällen durchaus vorliegen, da der Kreis der peer reviewer und der Personen, die von den hochgeladenen Materialien Kenntnis nehmen, abhängig von der Ausgestaltung der Plattform durchaus variiert. Zudem steht die double-blind-Durchführung des Verfahrens, die eine individuelle Kenntnis des Gegenübers qua natura ausschließt, der Annahme der Privatheit der Gruppe entgegen.[85]

Über die öffentliche Zugänglichmachung hinaus wird den peer reviewern üblicherweise eine Download-Möglichkeit für das Manuskript sowie die ergänzenden Materialien geboten, sodass sie diese auch „offline“ prüfen können. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, liegt in der Vervielfältigung jedenfalls eine urheberrechtlich relevante Handlung im Sinne der § 15 Abs.1 Hs. 2 Nr. 1, 16 Abs. 1 UrhG.[86]

b) (Gesetzlich) erlaubte Nutzungen[Bearbeiten]

Während des Peer Review-Prozesses ermöglicht die soeben erläuterte Privilegierung des § 60c Abs. 1 Nr. 2 UrhG die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung für „einzelne Dritte“, worunter – ausweislich der Gesetzesbegründung[87]ausdrücklich die peer reviewer gehören.

Ein Problem stellt sich allerdings auch hier in Bezug auf die vorgesehene quantitative Begrenzung: Bereits im Gesetzgebungsverfahren[88] regte sich Unmut hinsichtlich der 15 %-Grenze; auch in der urheberrechtlichen Literatur besteht mittlerweile Einigkeit, dass 15 % eines Werkes zur Überprüfung wissenschaftlicher Forschung im Rahmen von Peer Review-Prozessen nicht ausreiche.[89] Dies bestätigt auch ein Blick in die Praxis: Einigkeit besteht in den Wissenschaftsdisziplinen insofern, als eine Qualitätsüberprüfung bei lediglich teilweiser Verfügbarkeit der Ursprungsmaterialien schwierig ist, sofern sich die begutachtende Person nicht auf anderem Wege einfachen Zugang zum Forschungsgegenstand verschaffen kann.[90] 15 % eines Werkes genügten demnach nicht für eine solide Überprüfung der Qualität von Forschungspublikationen.[91] Problematisch ist das nicht so sehr in Bezug auf das zu begutachtende Manuskript selbst – hieran hat die einreichende Person in der Regel Nutzungsrechte, die den peer reviewern (konkludent) eingeräumt werden können - , sondern in Bezug auf die ergänzenden Materialien (z.B. Transkripte qualitativer Interviews, Software), die häufig den Forschungsgegenstand selbst ausmachen.[92] Von Gesetzes wegen können diese nicht vollständig zur Verfügung gestellt werden; zur Qualitätsüberprüfung ist die Kenntnisnahme dieser Materialien allerdings erforderlich.

Folglich ist auch im Fall der peer review nur der lizenzrechtliche Weg eröffnet. Das legislative Ziel, Dritten durch eine gesetzlich erlaubte Nutzung eine Überprüfung der wissenschaftlichen Forschung im Rahmen der peer review zu erleichtern, wird also durch die Regelung des § 60c Abs. 1 Nr. 2 UrhG nicht erreicht.[93] Dies gilt umso mehr, als es guter wissenschaftlicher Praxis nahezu zuwiderläuft, wenn im Rahmen eines peer review-Verfahrens seitens der peer reviewer selbstständig zusätzliche Materialien zu Hilfe genommen werden müssen.[94]

IV. Digitale Transformation der wissenschaftlichen Kooperation: Ist Zusammenarbeit über Weblinks möglich?[Bearbeiten]

1. Digitale Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung[Bearbeiten]

Auch die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung wird durch die zunehmende digitale Transformation grundlegend verändert: Wurde früher ein Buch, welches für das aktuelle Forschungsprojekt von Interesse war, von Schreibtisch zu Schreibtisch weitergereicht, ist heute der E-Mail-Versand von Publikationen nahezu selbstverständlich und wird - infolge der Entwicklung von sozialen Netzwerke für den wissenschaftlichen Bereich (sog. “Academic Media”) - mittlerweile durch private Chatnachrichten mit Anhang teilweise substituiert.[95]

Diese Zunahme der digitalen Übermittlung folgt insbesondere daraus, dass auch die Informationsrezeption vermehrt digital stattfindet: Die Literatur ist zum Teil bereits nur noch in der digitalen Bibliothek einer Person vorhanden. Von dort wird sie an andere Forschende - innerhalb und außerhalb der eigenen Forschungsgruppe versandt.[95]

Darüber hinaus erfordert die zunehmende Zusammenarbeit in institutionsübergreifenden Forschungsgruppen eine Verfügbarkeit von Forschungsliteratur für Dritte; es wird von Forschenden als essentiell empfunden, Literatur zur allgemeinen Kenntnisnahme zur Verfügung zu haben.[96] Dabei liegt ein besonderer Fokus des Interesses auf Journalartikeln, sowie in den Geistes- und Sozialwissenschaften auch auf Scans von Büchern und deren Kapitel.[97]

Neben dem E-Mail-Versand werden auch vermehrt gemeinsame Server bzw. Laufwerke bzw. Cloud-Speicher genutzt: Darauf legen Mitglieder von Forschungsgruppen relevante Forschungsliteratur in Form von Journalartikeln ebenso wie Conference Proceedings und Abbildungen ab.[98] Beliebt sind auch Linksammlungen, bei denen hilfreiche Weblinks zum schnellerem Zugriff für alle Mitglieder der Forschungsgruppe zur Verfügung gestellt werden.[99]

2. Urheberrechtliche Bewertung der Vorgänge wissenschaftlicher Zusammenarbeit[Bearbeiten]

Im Rahmen des E-Mail-Versands werden mehrere urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Hs. 2 Nr. 1, 16 Abs. 1 UrhG vorgenommen: Zunächst entsteht - in einer vereinfachten Sichtweise - eine Vervielfältigung auf dem Postausgangsserver des E-Mail-Providers der sendenden Person ebenso wie auf dem Posteingangsservers des Providers der empfangenden Person. Vor Abruf des Inhalts zur Anzeige des Inhalts bedarf es des Weiteren einer Vervielfältigung durch die empfangende Person (siehe zu RAM- und Cachekopien bereits oben).[100] Bereits oben wurde in Bezug auf letztere festgestellt, dass diese von der gesetzlich erlaubten Nutzung des § 44a Nr. 1 bzw. Nr. 2 UrhG erfasst und somit zulässig sind.[101] Nichts Anderes gilt für Provider-Kopien.

Im Rahmen des E-Mail-Versands bedarf daher lediglich die Vervielfältigung, die durch aktives Herunterladen des Inhalts aus der E-Mail entsteht, einer gesonderten Erlaubnis. Dabei kann von Gesetzes wegen auf § 60c Abs. 2 UrhG zurückgegriffen werden, wobei die Forschenden auch hier wieder - mit Ausnahme der Zeitschriftenartikel, Werken geringen Umfangs sowie der übrigen in § 60c Abs. 3 UrhG genannten Werke - in der Vervielfältigung quantitativ auf 75 % des Werkes beschränkt sind.

Zudem können bereits in dessen Vorfeld des E-Mail-Versands das Generieren einer PDF-Datei ebenso wie das Einscannen analoger Literatur urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Hs. 2 Nr. 1, 16 Abs. 1 UrhG darstellen.[102] Auch diesbezüglich kann sich eine - in ihrem Umfang beschränkte - gesetzliche Erlaubnis aus § 60c Abs. 2 UrhG ergeben.

Im Rahmen der Academic Media ist abhängig von der Plattform zu unterscheiden: So ist der private Nachrichtenchat in der urheberrechtlichen Wertung grundsätzlich mit dem E-Mail-Versand vergleichbar: In dessen Rahmen werden insbesondere Vervielfältigungshandlungen im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Hs. 2 Nr. 1, 16 Abs. 1 UrhG vorgenommen.[103] Werden urheberrechtlich relevante Werke auf der Plattform für die Nutzenden der Plattform “gepostet” (also in dem Sinne zur Verfügung gestellt, dass Dritten der Online-Zugriff auf das Werk ermöglicht wird), kann es sich um eine urheberrechtlich relevante öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a UrhG handeln.[104] Werden Inhalte dagegen nur auf dem Profil oder in der Chatnachricht verlinkt, wird unmittelbar keine urheberrechtlich relevante Handlung vorgenommen. Denn diesbezüglich hat die Rechtsprechung bereits entschieden, dass, selbst wenn der Inhalt dergestalt erscheint, dass es für die betrachtende Person so aussieht, als wäre das Werk selbst in die Seite einbezogen (z.B. durch Framing oder Inline-Linking) ein Verweis auf eine andere, frei zugängliche Website - ähnlich einer Fußnote in einer wissenschaftlichen Arbeit - ohne Erlaubnis des jeweiligen Rechtsinhabers zulässig ist: Denn insofern wird Interessierten lediglich der Zugriff erleichtert, nicht eröffnet.[105]

Vor diesem Hintergrund sind auch die oben erwähnten Linksammlungen von institutionsinternen sowie -übergreifenden Forschungsgruppen als urheberrechtlich nicht relevant zu bewerten.[106]

Beschränkt sich hingegen das Zurverfügungstellen von Inhalten nicht allein auf Hyperlinks, sondern wird der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken (z.B. Forschungsliteratur, Abbildungen) durch Forschungsgruppenserver eröffnet, liegt darin jedoch eine urheberrechtlich relevante öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a UrhG.[107] Diese soll mittels § 60c Abs. 1 Nr. 1 UrhG explizit privilegiert werden: Auch insofern fällt auf, dass in Bezug auf Zeitschriftenartikel und Abbildungen und sonstige Werke geringen Umfangs eine vollständige Nutzung zulässig ist, während bei Conference Proceedings und Buchkapiteln entsprechend der 15 %-Grenze des § 60c Abs. 1 Nr. 1 UrhG lediglich eine teilweise Nutzung in Betracht kommen kann.[108]

Dies ist nicht nur zum Zwecke der vollumfänglichen Informationsrezeption misslich; zu besonderen Herausforderungen führt die quantitative Begrenzung, wenn neben der Information auch eine gemeinsame Arbeit an urheberrechtlich geschützten Werken erfolgen soll (wie beispielsweise in den Evaluations-, Analyse- oder Interventionsgruppen der qualitativen Sozialwissenschaften, in denen Daten gemeinsam analysiert werden, um die intersubjektive Vergleich­barkeit der Forschungsergebnisse sicherzustellen): Denn in diesem Fall bedarf es der (öffentlichen) Zugänglichmachung des im Umfang vollständigen Materials.[109]

Gleiches gilt zum Zwecke der gemeinsamen Forschung in Workshops, die ebenfalls einer einer öffentlichen Zu­gänglichmachung im Sinne der §§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a UrhG für Dritte bedarf.[110]

V. Digitale Transformation der wissenschaftlichen Kommunikation: Wie zeige ich, was ich beforscht habe, ohne zu zeigen, was ich beforscht habe?[Bearbeiten]

Schließlich verändert die digitale Transformation auch die wissenschaftliche Kommunikation.

Forschende waren seit jeher zugleich Produzierende und Konsumierende: Um ihre Erkenntnisse zu erzielen, bedurfte es des Rückgriffs auf bereits vorhandenes Wissen.[111] Nun erleichtern ihnen die digitalen Möglichkeiten die Übernahme von bereits Geschaffenem. Auch damit gehen wiederum urheberrechtliche Herausforderungen einher …

1. Digitale Kommunikation von wissenschaftlichen Erkenntnissen[Bearbeiten]

Während in der allgemeinen Öffentlichkeit ein Trend zur allgemeinen Veröffentlichung relevanter Inhalte auf sozialen Netzwerken wie Instagram, Tik Tok und Twitter erkennbar ist, präsentieren Forschende nur wenige Inhalte direkt in sozialen Medien.[112]

Von größerer Bedeutung sind für sie zwei andere Aspekte:

Zum einen besteht unter Forschenden ein großes Interesse an der Weiterverbreitung von Materialien.[113] Dies gilt erstens in Bezug auf Abbildungen.[114] Diese werden - unabhängig davon, ob sie von der eigenen oder einer fremden Forschungsgruppe geschaffen wurden - in Journal- und Reviewartikeln wiederverwendet und -abgedruckt und auf wissenschaftlichen Konferenzen präsentiert.[115] Denn insbesondere in den Natur- und Lebenswissenschaften kumulieren in den Abbildungen die wissenschaftlichen Erkenntnisse:

“Also in unseren Abbildungen erklären wir die Welt.”[116]

Deswegen werden Abbildungen - neben reinen Illustrationszwecken - auch zum Zwecke der Referenz, aber vor allem dazu verwendet, eigene Ausführungen in Publikationen und Konferenzpräsentationen zu ergänzen oder zu ersetzen.[117]

Zweitens ist in Bezug auf selbst verfasste Verlagspublikationen ein großes Bedürfnis zur Weiterverbreitung zu erkennen - ob nun durch E-Mail-Versand unter Forschenden, als Bestandteil einer neuen Verlagspublikation oder auf anderem Wege.[118]

2. Urheberrechtliche Bewertung der digitalen wissenschaftlichen Kommunikation[Bearbeiten]

a) “Eigene” Verlagspublikationen[Bearbeiten]

Auf den ersten Blick scheint die Kommunikation eigener Werke nicht von urheberrechtlicher Relevanz. Jedenfalls ist vielen Forschenden die urheberrechtliche Relevanz ihres Handelns nicht bewusst. Doch führt man sich die (bisher) gängige wissenschaftliche Praxis vor Augen, tritt ein urheberrechtliches Problem zu Tage:

Als Urheber eines Werkes wird grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 UrhG der Schöpfer des Werkes angesehen. Dies ist derjenige, der die Publikation geschrieben oder die Abbildung erstellt hat. Haben - wie im wissenschaftlichen Bereich üblich - mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, werden sie gemäß § 8 Abs. 1 UrhG als Miturheber angesehen. (Anmerkung: Damit ist der Prozess der Werkkreation gemeint, nicht das Forschungsprojekt als solches. Urheber im urheberrechtlichen Sinne kann daher grundsätzlich keine Person sein, die nicht durch ihre geistige Leistung an der Publikation bzw. der Abbildung mitgewirkt hat. “Ehrenautorenschaften” von Personen, die lediglich eine Idee zum Werk beigesteuert haben, kennt das Urheberrecht nicht.)

Der Urheber hat gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG sodann die Möglichkeit, die Nutzungsrechte am Werk an andere Personen zu übertragen. Dies kann sowohl in Form eines “einfachen” Nutzungsrechts als auch in Form eines “ausschließlichen” Nutzungsrechts erfolgen, vgl. § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG.

Während ersteres den Nutzungsrechtsinhabenden lediglich die Möglichkeit gibt, das Werk zu nutzen - also zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen etc. (vgl. § 31 Abs. 2 UrhG) - umfasst letzteres zudem die Befugnis, andere von der Nutzung des Werkes auszuschließen (§ 31 Abs. 3 S. 1 UrhG). Diese Ausschließungsbefugnis wirkt dabei häufig nicht nur gegen Dritte, sondern häufig auch gegen den Urheber selbst. (Das Gesetz ordnet diesbezüglich in § 31 Abs. 3 S. 2 UrhG zwar an, dass bestimmt werden kann, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. Dabei handelt es sich allerdings um eine Ausnahmebestimmung. “Default”-Einstellung ist insofern der Ausschluss des Urhebers von der Nutzung des eigenen Werkes.)

Dies hat zur Folge, dass nach einer erfolgten Übertragung der ausschließlichen Rechte der bzw. die Urheber selbst nicht mehr über die Nutzung ihres eigenen Werkes disponieren können. Unter Umständen kann ihnen also die Wiederverwendung von Abbildungen in Journalartikeln ebenso wie deren Präsentation auf Konferenzen untersagt sein. Auch eigene Publikationen können unter Umständen nicht mehr an andere Forschende weitergegeben werden.

Dabei kommt es selbstverständlich im Einzelfall auf den jeweils zugrundeliegenden Verlagsvertrag an. Enthält dieser eine Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte (“exclusive rights”) und keine Ausnahme zugunsten des Urhebers, kann Forschenden eine digitale Kommunikation ihrer eigenen Publikationen untersagt sein.

b) Konferenzpräsentationen[Bearbeiten]

Das Einfügen einer Abbildung in die Datei einer Poster- oder Konferenzpräsentation stellt eine grundsätzlich urheberrechtlich relevante Verviel­fältigung im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Hs. 2 Nr. 1, 16 Abs. 1 UrhG dar.[119]

Die Präsentation vor Publikum kann – ab­hängig von der jeweiligen Größe und Tragweite in die Allgemein­heit hinein – eine zustimmungspflichtige öffentliche Vorführung gemäß §§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 19 Abs. 4 UrhG sein.[120] Hierfür sei erneut an die Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Öffentlichkeitsbegriff erinnert: “Demnach sind lediglich kleine Lehrstuhlseminare, an denen die Mitarbei­tenden des Lehrstuhls teilnehmen, keine Öffentlichkeit im Sinne des Ur­heberrechts; bei einer Vorführung handelt es sich dementsprechend schon gar nicht um eine urheberrechtlich relevante Handlung. Bei lehrstuhl- und universitätsübergreifenden Konferenzen ist dies allerdings mangels Privatheit der Gruppe nicht mehr der Fall; eine Vorführung vor diesen Personen wird als urheberrechtlich relevant angesehen. Gleiches gilt bei internationalen Konferenzen sowie – mit anderen Auswirkungen auf das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers – wenn die Präsentation in Echtzeit über das Internet an ein geographisch getrenntes Publikum über­ tragen wird oder der Vortrag aufgezeichnet und zum Abruf im Internet bereitgestellt wird. Öffentlichkeit liegt erst recht vor bei [der Öffentlichkeit zugänglichen] Publikumsver­anstaltungen.”[121]

c) Gesetzlich erlaubte Nutzungen[Bearbeiten]
aa) § 60c Abs. 1 Nr. 1 UrhG[Bearbeiten]

Möchten Forschende eine urheberrechtlich geschützte Abbildung im Rahmen einer urheberrechtlich relevanten Veranstaltung präsentieren, können sie sich dabei nicht auf die gesetzlich erlaubte Nutzung des § 60c Abs. 1 Nr. 1 UrhG stützen.

Die Privilegierung umfasst - anders als § 60a Abs. 1 UrhG - nicht die Nutzungshandlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG. Auch ist das Vorführungsrecht als “das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen”, im Sinne des § 19 Abs. 4 S. 1 UrhG nicht explizit von der Privilegierung erfasst.

Die Privilegierung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung hilft insofern nicht, da es jedenfalls die Präsenzwiedergabe nicht erfasst.

bb) § 51 S. 1 UrhG[Bearbeiten]

Das Zitatrecht ermöglicht eine Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials auf Konferenzen lediglich sehr eingeschränkt:

Insofern fordert die Privilegierung eine Nutzung zum Zwecke der Referenz.[122] Dabei erfolgt eine negative Abgrenzung dergestalt, dass eine Nutzung eben nicht zu dem Zweck erfolgen darf, dass eigene Ausführungen ergänzt oder ersetzt werden.

Erfolgt beispielsweise eine Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials zu Illustrationszwecken - wie das häufig in wissenschaftlichen Präsentationen zur Aufmerksamkeitserregung der Fall ist -, scheidet eine Privilegierung von vornherein aus.

C. Lösungsansätze für die Zukunft☃☃[Bearbeiten]

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass das Urheberrecht im Forschungsalltag häufig eine Herausforderung sein kann. Die derzeit bestehenden gesetzlich erlaubten Nutzungen ermöglichen nicht immer eine uneingeschränkte Nutzung zum Zwecke der Forschung.

Ein Grund dafür liegt insbesondere in dem als unzureichend empfundenen Rechtsrahmen. Überdies trägt das vorhandene Wissensdefizit zu den wahrgenommenen Missständen bei: Beteiligte in der Wissenschaft weisen häufig nur wenige Kenntnisse über die tatsächliche Rechtslage auf. Dies hat eine enorme Rechtsunsicherheit zur Folge.

Um diesen Problemen zu begegnen, erscheint ein Vorgehen - gestützt auf drei Säulen - sinnvoll.

Zum einen wäre es denkbar, die urheberrechtlichen Regelungen durch eine Erweiterung der privilegierten Nutzungshandlungen auf das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) zu modifizieren. Überdies erscheint eine Ersetzung der quantitativen Begrenzungen des § 60c UrhG durch ein allgemeines Erforderlichkeitskriterium sinnvoll.[123] Dies lässt zwar auf den ersten Blick eine noch größere Rechtsunsicherheit befürchten - im Rahmen der Informationsrezeption, der Qualitätssicherung, der Kooperation und auch der Kommunikation von Forschung würde es aber erstmalig zu einer sinnvollen Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials führen.

Daneben ist eine Aufklärung juristischer Laien in der Position von Forschenden über die urheberrechtliche Relevanz ihres Handelns sowie ihrer Nutzungsmöglichkeiten gesetzlicher sowie vertraglicher Art geboten. Denn nur auf diese Weise kann eine digitale Transformation des Forschungsprozesses unter Wahrung der Rechte des Urhebers bzw. des jeweiligen Rechtsinhabers ohne Auswirkungen auf die Qualität der Forschungsergebnisse geschehen.

Denkbar wäre auch, auf diese Weise Interessenvertretungen von Forschenden (insbesondere die jeweiligen wissenschaftlichen Fachgesellschaften) zu fachspezifischen Verhandlungen mit Rechtsinhabenden zu befähigen, um in Zukunft interessengerechte urheberrechtliche Lösungen zu entwickeln.

Weiterführende Literatur[Bearbeiten]

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte[Bearbeiten]

  • 1.
  • 2.

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Weiterführendes Wissen

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Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG); Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG)
  2. 2,0 2,1 Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG), S. 2.
  3. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG), S. 54.
  4. Evaluierungsbericht der Bundesregierung gemäß § 142 des Urheberrechtsgesetzes zu den durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz reformierten Vorschriften der §§ 60a bis 60h des Urheberrechtsgesetzes.
  5. 5,0 5,1 Evaluierungsbericht der Bundesregierung gemäß § 142 des Urheberrechtsgesetzes zu den durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz reformierten Vorschriften der §§ 60a bis 60h des Urheberrechtsgesetzes, S. 2.
  6. Evaluierungsbericht der Bundesregierung gemäß § 142 des Urheberrechtsgesetzes zu den durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz reformierten Vorschriften der §§ 60a bis 60h des Urheberrechtsgesetzes, S. 3.
  7. Ausführlich dazu: Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: "Ein Window of Opportunity?", Teil 3.
  8. Darüber hinaus beeinflussen auch das Interesse an Rechtssicherheit sowie das Bedürfnis nach Einzelanerkennung und Reputationssteigerung die Perspektive der Forschenden auf das geltende Urheberrecht. Diesbezügliche Erkenntnisse werden in Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 386ff., 439ff., 554ff. dargestellt.
  9. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 83.
  10. Borgman, C. L., Scholarship in the digital age: information, infrastructure, and the Internet, Cambridge 2007.
  11. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 37 m.w.N.
  12. Zitiert nach Zuccala, Journal of the American Society for Information Science and Technology 2006, 152 (152); deutsche Übersetzung von Lüthje, in: Bonfadelli, H. / Fähnrich, B. / Lüthje, C. / Milde, J. / Rhomberg, M. / Schäfer, M. S. (Hrsg.), Forschungsfeld Wissenschaftskommunikation, Wiesbaden 2017, S. 112: „elitäre Vereinigungen: Gruppen von herausgehobenen, miteinander interagierenden und hochproduktiven Wissenschaftlern an geographisch entfernten Orten, die Informationen austauschen, um den Fortschritt in ihrem spezifischen Forschungsfeld zu überwachen.“
  13. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesell­schaft (InfoSoc-RL), ABl. L 167 vom 22.06.2001, S. 10.
  14. EuGH, Urt. v. 07.08.2018 - C-161/17, GRUR 2018, 911 (912) Rn. 24 – Land Nordrhein-Westfalen / Dirk Renckhoff (Cordoba); EuGH, Urt. v. 13.02.2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 (361) Rn. 24 – Svensson; EuGH, Urt. v. 08.09.2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 (1154) Rn. 37 – GS Media / Sanoma u.a.; EuGH, Urt. v. 14.06.2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 (792) Rn. 28 – Stichting Brein / Ziggo u.a. (The Pirate Bay).
  15. EuGH, Urt. v. 07.12.2006 – C-306/05, GRUR 2007, 225 (227) Rn. 42 – SGAE / Rafael; EuGH, Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15, GRUR 2016, 1152 (1153) Rn. 35 – GS Media / Sanoma u.a.; EuGH, Urt. v. 15.03.2012 – C-135/10, GRUR 2012, 593 (596) Rn. 82 – Società Consortile Fonografici (SCF) / Marco Del Corso; Schulze, in: Dreier/Schulze, § 15 UrhG Rn. 39; Heerma, in: Wandtke/Bullinger, § 15 UrhG Rn. 20; Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 87.
  16. Heerma, in: Wandtke/Bullinger, § 15 UrhG Rn. 20; Schulze, in: Dreier/Schulze, § 15 UrhG Rn. 39.
  17. EuGH, Urt. v. 04.10.2011 – C-403/08 und C-429/08, GRUR Int 2011, 1063 (1076) Rn.204 – Football Association Premier League u.a.; EuGH, Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15, GRUR 2016, 1152 (1154) Rn. 38 – GS Media / Sanoma u.a.; EuGH, Urt. v. 07.03.2013 – C-607/11, GRUR 2013, 500 (502) Rn. 42 – ITV Broadcasting / TVC; EuGH, Urt. v. 15.03.2012 – C-135/10, GRUR 2012, 593 (596) Rn. 88 – Società Consortile Fonografici (SCF) / Marco Del Corso; Schulze, in: Dreier/Schulze, § 15 UrhG Rn. 39; Heerma, in: Wandtke/Bullinger, § 15 UrhG Rn. 29.
  18. EuGH, Urt. v. 15.03.2012 – C-135/10, GRUR 2012, 593 (596) Rn. 91 – Società Consortile Fonografici (SCF) / Marco Del Corso; EuGH, Urt. v. 15.03.2012 – C-162/10, GRUR 2012, 597 (599) Rn. 37 – Phonographic Performance (Ireland) Ltd. / Irland; EuGH, Urt. v. 31.05.2016 – C-117/15, GRUR 2016, 684 (686) Rn. 50 – Reha Training / GEMA; Heerma, in: Wandtke/Bullinger, § 15 UrhG Rn. 24.
  19. EuGH, Urt. v. 07.08.2018 – C-161/17, GRUR 2018, 911 (912) Rn. 22 – Land Nordrhein-Westfalen / Dirk Renckhoff (Cordoba); EuGH, Urt. v. 07.12.2006 – C-306/05, GRUR 2007, 225 (227) Rn. 37 – SGAE / Rafael; EuGH, Urt. v. 07.03.2013 – C-607/11, GRUR 2013, 500 (502) Rn. 32 – ITV Broadcasting / TVC; EuGH, Urt. v. 13.02.2014 – C-466/12, GRUR 2014, 360 (361) Rn. 21 – Svensson; EuGH, Urt. v. 27.02.2014 – C-351/12, GRUR 2014, 473 (475) Rn. 27 – OSA / Léčebné lázně; EuGH, Urt. v. 15.03.2012 – C-135/10, GRUR 2012, 593 (596) Rn. 84 – Società Consortile Fonografici (SCF) / Marco Del Corso; EuGH, Urt. v. 15.03.2012 – C-162/10, GRUR 2012, 597 (598) Rn. 33 – Phonographic Per­ formance (Ireland) Ltd. / Irland; EuGH, Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15, GRUR 2016, 1152 (1154) Rn. 36 – GS Media / Sanoma u.a.; EuGH, Urt. v. 26.04.2017 – C-527/15, GRUR 2017, 610 (612) Rn. 32 – Stichting Brein / Wullems; EuGH, Urt. v. 14.06.2017 – C-610/15, GRUR 2017, 790 (792) Rn. 27 – Stichting Brein / Ziggo u.a. (The Pirate Bay); Heerma, in: Wandtke/Bullinger, § 15 UrhG Rn. 19; Schulze, in: Dreier/Schulze, § 15 UrhG Rn. 39; Regenstein, ZUM 2018, 649 (652); Hofmann, ZUM 2018, 641 (642).
  20. EuGH, Urt. v. 15.03.2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 (596) Rn. 86f. – Società Consortile Fonografici (SCF) / Marco Del Corso; EuGH, Urt. v. 15.03.2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 (598) Rn. 35 – Phonographic Performance (Ireland) Ltd. / Irland; EuGH, Urt. v. 31.05.2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 (687) Rn. 58 – Reha Training / GEMA; EuGH, Urt. v. 07.03.2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 (502) Rn.33 – ITV Broadcasting / TVC; EuGH, Urt. v. 27.02.2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 (475) Rn.28 – OSA / Léčebné lázně; Heerma, in: Wandtke/Bullinger, § 15 UrhG Rn. 21; Schulze, in: Dreier/Schulze, § 15 UrhG Rn. 39; Ungern-Sternberg, in: Loewenheim/Leistner/Ohly, § 15 UrhG Rn. 71.
  21. EuGH, Urt. v. 15.03.2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 (596) Rn. 85 – Società Consortile Fonografici (SCF) / Marco Del Corso.
  22. EuGH, Urt. v. 07.08.2018 - C-161/17, GRUR 2018, 911 (912) Rn. 22 – Land Nordrhein-Westfalen / Dirk Renckhoff (Cordoba); EuGH, Urt. v. 07.12.2006 - C-306/05, GRUR 2007, 225 (227) Rn. 37 – SGAE / Rafael; EuGH, Urt. v. 07.03.2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 (502) Rn. 32 – ITV Broadcasting / TVC; EuGH, Urt. v. 13.02.2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 (361) Rn. 21 – Svensson; EuGH, Urt. v. 27.02.2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 (475) Rn. 27 – OSA / Léčebné lázně; EuGH, Urt. v. 15.03.2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 (596) Rn. 84 – Società Consortile Fonografici (SCF) / Marco Del Corso; EuGH, Urt. v. 15.03.2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 (598) Rn. 33 – Phonographic Performance (Ireland) Ltd. / Irland; EuGH, Urt. v. 08.09.2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 (1154) Rn. 36 – GS Media / Sanoma u.a.; EuGH, Urt. v. 26.04.2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 (612) Rn. 32 – Stichting Brein / Wullems; EuGH, Urt. v. 14.06.2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 (792) Rn. 27 – Stichting Brein / Ziggo u.a. (The Pirate Bay); Heerma, in: Wandtke/Bullinger, § 15 UrhG Rn. 19; Schulze, in: Dreier/Schulze, § 15 UrhG Rn. 39; Regenstein, ZUM 2018, 649 (652); Hofmann, ZUM 2018, 641 (642).
  23. 23,0 23,1 Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 359.
  24. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 340.
  25. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 359f.
  26. Zu diesem Kriterium vgl. EuGH, Urt. v. 07.08.2018 - C-161/17, GRUR 2018, 911 (912) Rn. 24 – Land Nordrhein-Westfalen / Dirk Renckhoff (Cordoba); EuGH, Urt. v. 13.02.2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 (361) Rn. 24 – Svensson; EuGH, Urt. v. 08.09.2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 (1154) Rn. 37 – GS Media / Sanoma u.a.; EuGH, Urt. v. 14.06.2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 (792) Rn. 28 – Stichting Brein / Ziggo u.a. (The Pirate Bay).
  27. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 90.
  28. Antonijević/Cahoy, portal 2014, 287 (301); Wellings/Casselden, Journal of Librarianship and Information Science 2019, 789 (791); Baase, A Gift of Fire, S. 313; Niu/Hemminger, Journal of the American Society for Information Science and Technology 2012, 336 (343); für Journalartikel im Besonderen: Newman/Sack, Learned Publishing 2013, 123 (130); für disziplinspezifische Zugangsgewohnheiten vgl. im Detail: Talja/Maula, Journal of Documentation 2003, 673 (685f.); Borgman, Scholarship in the digital age, S. 53.
  29. Tenopir u. a., Publications 2019, 1 (13); Newman/Sack, Learned Publishing 2013, 123 (131); Tenopir u. a., Learned Publishing 2012, 279 (283, 285).
  30. Tenopir u. a., Learned Publishing 2012, 279 (284).
  31. Antonijević/Cahoy, portal 2014, 287 (287); Antonijevic/Cahoy, DHQ 2018, 12.3 (Rn. 43); Newman/Sack, Learned Publishing 2013, 123 (128).
  32. Johnson u. a., The STM Report: An overview of scientific and scholarly publishing, S. 6.
  33. Tenopir u. a., Publications 2019, 1 (13); Newman/Sack, Learned Publishing 2013, 123 (128, 130); Tenopir u. a., Learned Publishing 2012, 279 (286); Kuruppu/Gruber, Journal of Academic Librarianship 2006, 609 (613); Borgman, Scholarship in the digital age, S. 113, 161; Wellings/Casselden, Journal of Librarianship and Information Science 2019, 789 (795); Niu/Hemminger, Journal of the American Society for Information Science and Technology 2012, 336 (343); Antonijević/Cahoy, portal 2014, 287 (298); Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 50f.
  34. Ge, College & Research Libraries 2010, 435 (445); Tenopir u. a., Learned Publishing 2012, 279 (285); Weiland, in: Bernhardt/Hinds/Meyer, S. 287; Gessner u. a., in: Mueller, S. 539; Antonijević, Amongst Digital Humanists - An Ethno­graphic Study of Digital Knowledge Production, S. 42; Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 340.
  35. Loewenheim/Leistner, in: Loewenheim/Leistner/Ohly, § 2 UrhG Rn.73; Ahlberg, in: Ahlberg/Götting, § 2 UrhG Rn.53; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger,§ 2 UrhG Rn. 39.
  36. Regierungsentwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 23.03.1962, BT-Drs. IV/270, S. 37.
  37. Rehbinder, Urheberrecht, S. 21.
  38. Götting, in: Ahlberg/Götting, § 15 UrhG Rn.1; Ungern-Sternberg, in: Loewenheim/Leistner/Ohly, § 15 UrhG Rn.204; Heerma, in: Wandtke/Bullinger, § 15 UrhG Rn. 1; Schulze, in: Dreier/Schulze, § 15 UrhG Rn. 5
  39. Vgl. dazu Dustmann, in: Nordemann/Nordemann/Czychowski, § 16 UrhG Rn.1ff.; Götting, in: Ahlberg/Götting, § 16 UrhG Rn. 1ff.; Heerma, in: Wandtke/Bullinger, § 16 UrhG Rn.1ff.; Loewenheim, in: Loewenheim/Leistner/Ohly, § 16 UrhG Rn. 1ff.; Schulze, in: Dreier/Schulze, § 16 UrhG Rn. 1ff.
  40. Regierungsentwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 23.03.1962, BT-Drs. IV/270, S.79; Katzenberger/Metzger, in: Loewenheim/Leistner/Ohly, § 64 UrhG Rn. 1; Lüft, in: Wandtke/Bullinger, § 64 UrhG Rn. 1; Freudenberg, in: Ahlberg/Götting, § 64 UrhG Rn. 2.
  41. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 313ff.
  42. EuGH, Urt. v. 05.06.2014 – C.360/13, GRUR 2014, 654 – Public Relations Consultants Association Ltd. / Newspaper Licensing Agency Ltd. u.a.; OLG Hamburg, Urt. v. 22.02.2001 - 3 U 247/00, ZUM 2001, 512 (513) – Roche-Lexikon; Heerma, in: Wandtke/Bullinger, §16 UrhG Rn. 20; Schulze, in: Dreier/Schulze, § 16 UrhG Rn. 12f.; Loewenheim, in: Loewenheim/Leistner/Ohly, § 16 UrhG Rn. 6; Ernst, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Teil 7.1 Rn. 57.
  43. Eichelberger, K&R 2012, 393 (394); Poeppel, J., Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, Göttingen 2005, S. 430f.
  44. Schulze, in: Dreier/Schulze, § 16 UrhG Rn. 12; aA: Hoeren, CR 1988, 908 (912).
  45. Reinstadler, Abs.17; Bornhauser, Rn. 70, 72.
  46. BGH, Urt. v. 04.10.1990 - I ZR 139/89, GRUR 1991, 449 (453) – Betriebssystem; Heerma, in: Wandtke/Bullinger, § 16 UrhG Rn. 16; Ernst, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Teil 7.1 Rn. 48; Loewenheim, in: Loewenheim/Leistner/Ohly, § 16 UrhG Rn. 17; Schulze, in: Dreier/Schulze, § 16 UrhG Rn. 7; Dustmann, in: Nordemann/Nordemann/Czychowski, § 16 UrhG Rn. 12; Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 314, 494f.
  47. BGH, Urt. v. 06.12.2007 - I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 (245) – Drucker und Plotter; Schulze, in: Dreier/Schulze, § 16 UrhG Rn. 7; Heerma, in: Wandt­ke/Bullinger, §16 UrhG Rn.16; Loewenheim, in: Loewenheim/Leistner/Ohly, §16 UrhG Rn.19; Dustmann, in: Nordemann/Nordemann/Czychowski, § 16 UrhG Rn. 10; Ernst, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Teil 7.1 Rn. 53; Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 314, 494f.
  48. Die institutionellen Subskriptionen sind in der Wissenschaftspraxis insbesondere an Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sehr verbreitet, während private Forschende ebenso wie Unternehmen diese seltener nutzen. Viele Forschende erlangen also über sie Zugriff auf ein umfangreiches Konvolut an Forschungsliteratur, während die jeweiligen Institutionen das Entgelt für die Bereitstellung zahlen. Die Vereinbarungen gestatten in der Regel das Abspeichern auf dem individuellen Endgerät sowie das Ausdrucken der Verlagspublikation (vgl. z.B. § 3 der Musterlizenz der Allianz deutscher Wissenschaftsorganisationen, abrufbar unter: https://www.nationallizenzen.de/tools/al-musterlizenz). Sie begegnen allerdings in der Forschungspraxis Problemen: Zunächst ist in vielen Universitäten und Forschungseinrichtungen die Bibliothek für die institutionellen Subskriptionen verantwortlich. Anhand der Anschaffungswünsche der Forschenden bzw. Nutzungsstatistiken wählt sie aus diversen Angeboten der Verlage aus. Die meisten Verlage verfolgen dabei derzeit eine „Bundle“-Politik, d.h. es kann nicht eine individuelle Zeitschrift zum Bezug ausgewählt werden, sondern ein Bezug kann nur in Kombination mit anderen, ebenfalls zu lizenzierenden Zeitschriften erfolgen. Zudem kennen Forschende als Nutzende der institutionellen Subskriptionen die jeweiligen Lizenzverträge nicht und haben infolge Geheimhaltungsvereinbarungen der Vertragsparteien keinen Zugriff darauf. Häufig wissen sie daher nicht, welche konkreten urheberrechtlich relevanten Nutzungen mit dem lizenzierten Produkt vorgenommen werden dürfen.
  49. EuGH, Urt. v. 29.07.2019 - C-516/17, GRUR 2019, 940 (946) Rn. 78 – Spiegel Online / Volker Beck (Reformistischer Aufbruch); in der Folge: Spindler, in: Loewenheim/Leistner/Ohly, § 51 UrhG Rn. 27.
  50. Dreier, in: Dreier/Schulze, § 53 UrhG Rn. 18.
  51. Dreier, in: Dreier/Schulze, § 53 UrhG Rn. 22.
  52. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG), S. 35
  53. Erwägungsgrund 33 der InfoSoc-RL.
  54. v. Welser, in: Wandtke/Bullinger, § 44a UrhG Rn. 1.
  55. Vgl. für Details zur Auslegung der Norm: Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 230ff.
  56. Zu diesen Ausnahmen vgl. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 213ff.
  57. Dies wird von Forschenden überwiegend positiv bewertet. Vgl. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 495.
  58. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 291ff., 495.
  59. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG), S. 37.
  60. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 497.
  61. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 346.
  62. Deutsche Forschungsgemeinschaft, Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis - Kodex, S. 14f.
  63. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 347.
  64. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 329, 347.
  65. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 348.
  66. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 347.
  67. Ein Überblick über die deutschsprachigen Initiativen ist hier abrufbar.
  68. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 348.
  69. Interviewaussage in Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 348.
  70. Götting, in: Ahlberg/Götting, § 19a UrhG Rn.3; Dreier, in: Dreier/Schulze, § 19a UrhG Rn. 1; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, § 19a UrhG Rn. 22.
  71. EuGH, Urt. v. 16.07.2009 - C-5/08, GRUR 2009, 1041 (1042) Rn. 33ff. – Info­ paq / DDF; EuGH, Urt. v. 04.10.2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR Int 2011, 1063 (1070) Rn. 97 – Football Association Premier League u.a.; EuGH, Urt. v. 01.12.2011 - C-145/10, GRUR 2012, 166 (168) Rn. 87 – Eva-Maria Painer / Standard VerlagsGmbH; EuGH, Urt. v. 29.07.2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 (935) Rn. 19 – Funke Medien / Bundesrepublik Deutschland (Afghanistan Papiere); EuGH, Urt. v. 12.09.2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 (1186) Rn. 29 – Cofemel / G-Star; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, § 2 UrhG Rn. 14; Nordemann-Schiffel, in: Loewenheim, § 4 Rn. 9.
  72. EuGH, Urt. v. 01.12.2011 - C-145/10, GRUR 2012, 166 (168) Rn. 88f. – Eva- Maria Painer / Standard VerlagsGmbH; EuGH, Urt. v. 13.11.2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 (74) Rn.37 – Levola/Smilde; EuGH, Urt. v. 07.08.2018 - C-161/17, GRUR 2018, 911 (912) Rn. 14 – Land Nordrhein-Westfalen / Dirk Renckhoff (Cordoba); EuGH, Urt. v. 29.07.2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 (935) Rn. 19 – Funke Medien / Bundesrepublik Deutschland (Afghanistan Pa­ piere); EuGH, Urt. v. 12.09.2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 (1186) Rn. 30 – Cofemel / G-Star.
  73. Loewenheim/Leistner, in: Loewenheim/Leistner/Ohly, § 2 UrhG Rn. 38f., 238; Schulze, in: Dreier/Schulze, § 2 UrhG Rn. 8, 96; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, § 2 UrhG Rn. 15; Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 362.
  74. Schulze, in: Dreier/Schulze, § 2 UrhG Rn.100; Ahlberg, in: Ahlberg/Götting, § 2 UrhG Rn. 84f.; Loewenheim/Leistner, in: Loewenheim/Leistner/Ohly, § 2 UrhG Rn. 118, 121, 126, 130; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, § 2 UrhG Rn. 52, 56f.; Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 334.
  75. Dazu auch Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 363.
  76. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 481ff.
  77. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 482.
  78. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 482.
  79. Zu deren detaillierten Ablauf im Überblick vgl. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 351ff.
  80. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 349.
  81. Vgl. dazu ausführlich Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 353ff.
  82. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 351.
  83. Götting, in: Ahlberg/Götting, § 19a UrhG Rn.3; Dreier, in: Dreier/Schulze, § 19a UrhG Rn. 1; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, § 19a UrhG Rn. 22; Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 364.
  84. EuGH, Urt. v. 15.03.2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 (596) Rn. 85 – Società Consortile Fonografici (SCF) / Marco Del Corso.
  85. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 364.
  86. BGH, Urt. v. 04.10.1990 - I ZR 139/89, GRUR 1991, 449 (453) – Betriebssys­tem; Heerma, in: Wandtke/Bullinger, § 16 UrhG Rn. 16; Ernst, in: Hoeren/Sie­ ber/Holznagel, Teil 7.1 Rn. 48; Loewenheim, in: Loewenheim/Leistner/Ohly, § 16 UrhG Rn. 17; Schulze, in: Dreier/Schulze, § 16 UrhG Rn. 7; Dustmann, in: Nordemann/Nordemann/Czychowski, § 16 UrhG Rn. 12.
  87. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft(Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG), S. 43.
  88. Vgl. dazu beispielsweise die Stellungnahme der Forschungsgruppe „Ethik des Kopierens“ am Zentrum für interdisziplinäre Forschung.
  89. Stieper, in: Loewenheim/Leistner/Ohly, § 60c UrhG Rn.17; Dreier, in: Dreier/Schulze, § 60c UrhG Rn.10; Grübler, in: Ahlberg/Götting, § 60c UrhG Rn. 12.
  90. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 353f.
  91. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 484.
  92. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 485.
  93. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG, S. 43.
  94. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 484f.
  95. 95,0 95,1 Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 52, 316.
  96. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 339, 342.
  97. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 342f.
  98. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 342.
  99. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 344.
  100. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 357f.
  101. KG, Urt. v. 30.04.2004 - 5 U 98/02, GRUR-RR 2004, 228 (231) – Ausschnitt­ dienst; Heerma, in: Wandtke/Bullinger, § 16 UrhG Rn. 27; Haupt, ZUM 2002, 797 (799); Haupt/Ullmann, ZUM 2005, 46 (48).
  102. GH, Urt. v. 05.07.2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246 (247) – Scanner; Haupt, ZUM 2002, 797 (798); BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 100/96, ZUM 1999, 240 (243) – Elektroni­sche Pressearchive; Schulze, in: Dreier/Schulze, § 16 UrhG Rn. 7; Heerma, in: Wandtke/Bul­linger, § 16 UrhG Rn.15; Götting, in: Ahlberg/Götting, § 16 UrhG Rn.13; Dustmann, in: Nordemann/Nordemann/Czychowski, § 16 UrhG Rn. 10.
  103. Loewenheim, in: Loewenheim/Leistner/Ohly, § 16 UrhG Rn.21; Schulze, in: Dreier/Schulze, § 16 UrhG Rn. 13.
  104. Götting, in: Ahlberg/Götting, § 19a UrhG Rn. 3; Rauer/Kaase, WRP 2018, 1155.
  105. EuGH, Urt. v. 13.02.2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 (361) Rn. 24 – Svensson; BGH, Urt. v. 29. 4. 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 (58) Rn. 24; Götting, in: Ahlberg/Götting, § 19a UrhG Rn. 5b m.w.N.
  106. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 361.
  107. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 359 m.w.N.
  108. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 360.
  109. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 323.
  110. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 337.
  111. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 368.
  112. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 376.
  113. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 366.
  114. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 367.
  115. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 369.
  116. Interviewaussage in Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 367.
  117. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 371ff.
  118. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 368.
  119. BGH, Urt. v. 04.10.1990 - I ZR 139/89, GRUR 1991, 449 (453) – Betriebssys­tem; Heerma, in: Wandtke/Bullinger, § 16 UrhG Rn. 16; Ernst, in: Hoeren/Sie­ber/Holznagel, Teil 7.1 Rn. 48; Loewenheim, in: Loewenheim/Leistner/Ohly, § 16 UrhG Rn. 17; Schulze, in: Dreier/Schulze, § 16 UrhG Rn. 7; Dustmann, in: Nordemann/Nordemann/Czychowski, § 16 UrhG Rn. 12; Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 384.
  120. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 384; Dreier, in: Dreier/Schulze, §19 UrhG Rn.17; Ungern-Sternberg, in: Loewen­ heim/Leistner/Ohly, §19 UrhG Rn.61; Götting, in: Ahlberg/Götting, § 19 UrhG Rn. 37.
  121. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 384f. m.w.N.
  122. Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 371f.
  123. Dazu ausführlich Wildgans, Urheberrecht in der wissenschaftlichen Forschung: Ein „Window of Opportunity?", S. 589ff.