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Gemeinwohl und Geistiges Eigentum

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Autor:innen: Fabian Rack

Notwendiges Vorwissen: Link

Vermittelte Inhalte: aktuelle Probleme der Schutzfähigkeit von KI und KI-generierten Inhalten


Hier beginnt der erste Text.[1] Diese Beispielseite folgt unseren Formalia. Ersetzt die Inhalte einfach durch eure Inhalte.

A. Einführung

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Immaterialgüterrechte versehen bestimmte geistige Güter mit einem Schutzrecht. Personen, Institutionen oder Organisationen haben Urheber-, Marken- und Patentrechte, sonstige Schutzrechte oder Nutzungsrechte daran inne. Ihnen gegenüber stehen all diejenigen, die diese Rechte nicht innehaben. Für sie steht die Nutzung der geistigen Güter unter Vorbehalt vertraglicher oder gesetzlicher Nutzungsrechte.

Der rechtliche Schutz geistiger Güter hat somit immer auch seinen Platz in der Gesellschaft – er wirkt vielfältig und weitreichend in sie hinein. Rege Diskussionen um die Ausmaße des Geistigen Eigentums finden sich zuhauf. So hat etwa die Coronapandemie die Diskussion um Patentschutz an der – zumal mit öffentlichen Mitteln geförderten – Herstellung von Impfstoffen neu angefacht. Vielfach wurde die Forderung an Staaten und Staatengemeinschaften herangetragen, den Patentschutz freizugeben, damit der Impfstoff global fair verteilt werden kann.[2] Dem gehen Jahrzehnte der Diskussion um die Freiheit der Herstellung von AIDS-Medikamenten als Frage globaler Gerechtigkeit voraus.

Das Ausmaß von Schutzrechten des Geistigen Eigentums lässt sich am Begriff des Gemeinwohls diskutieren: Gemeinwohl als das Gesamtinteresse einer Gesellschaft, das Individual- oder Gruppeninteressen gegenübersteht,[3] oder auch als das Wohl, das „aus sozialen Gründen möglichst vielen Mitgliedern eines Gemeinwesens zugutekommen soll“[4].

Dieser Beitrag definiert den Begriff des Gemeinwohls rechtspolitisch (A.) und stellt Gemeinwohlansätze in der Begründung und Begrenzung von Schutzrechten dar (B. und C.). Es folgen Beispiele der Vernachlässigung des Gemeinwohls (D). Weiter wird eingegangen auf Verankerungen des Gemeinwohls im positiven Recht (E.), die freiwillige Freigabe von Schutzrechten durch ihre Inhaber (F.) und Fragen der Rechtsdurchsetzung von Gemeinwohlbelangen (G.).

Der Artikel beschränkt sich fürs Erste auf das Urheber-, Marken- und Patentrecht. Ggf. werden weitere Gebiete des Geistigen Eigentums in einer Überarbeitung mit aufgenommen.

B. Gemeinwohl als rechtspolitischer Begriff

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Der Begriff des Gemeinwohls hat durchaus Schwächen: Mit „dem Gemeinwohl“ oder dem „öffentlichen Interesse“ kann wohl jede politische Forderung untermauert werden, wo doch eigentlich Partikularinteressen gemeint sind. Das mag dem Begriff den Vorwurf der Beliebigkeit einbringen. Wie es um das Gemeinwohl in der Rechtsordnung oder überhaupt einem politischen System steht, ist zudem – auch in diesem Beitrag – eine Perspektiv- und Wertungsfrage und damit situativ und subjektiv.

Dennoch muss man den Begriff nicht verwerfen. Im Gegenteil, er kann mehrfach erkenntnisreich sein: Zunächst lassen sich mit seiner Hilfe Missstände, Dysfunktionalitäten und negative Effekte des Geistigen Eigentums benennen. Dies kann in eine Analyse darin übergehen, wie die jeweiligen Rechtsgebiete in die Systeme wirken. Als Beispiel: Ist Urheberrecht primär das Wirtschaftsrecht der Kreativen, oder wirkt es sich auch darauf aus, wie Menschen öffentlich kommunizieren? Daher macht sich dieser Beitrag die Idee zunutze, das Gemeinwohl negativ zu bestimmen, also nach der Abwesenheit von Gemeinwohl[5] zu fragen.

to do: auch positive Beispiele am Anfang bringen, nicht sofort/nicht nur Negativbestimmung

Zunächst sollen jedoch explizite Gemeinwohlansätze ausfindig gemacht werden. Fündig wird man bei den theoretischen Fundamenten des Rechts des Geistigen Eigentums – sowohl in der Begründung dieser Rechte, als auch in deren Begrenzung. Verfassungs-, Völker- und Europarecht geben den Gesetzgebern den Auftrag, geistige Eigentumsrechte zu gewähren, aber auch zu begrenzen.

C. Begründung von Schutzrechten mit dem Gemeinwohl

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Partikularinteressen sind gesamtgesellschaftlichen Interessen gegenübergestellt, womit das Recht des Geistigen Eigentums nicht nur die unmittelbaren Profiteure von Immaterialgüterrechten im Blick haben darf, sondern der Gesetzgeber hat ein Partikularinteresse gesamtgesellschaftlich zu denken. Das Recht muss „seiner Essenz nach von Grund auf gemeinschaftlichgedacht werden“[6].

to do: eckige Klammern bearbeiten, anreichern mit Lit./Rspr, besser trennen nach einzelnen Immaterialgüterrechten

I. Sacheigentum vs. geistige Güter

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Zunächst soll der Eigentumsbegriff allgemein in Sacheigentum und geistige Güter differenziert werden. Privateigentum als Zuordnung von Gütern wurde u.a. damit begründet, einen verantwortungsvollen Umgang mit begrenzten Ressourcen zu finden. Für Adam Smith stand etwa die Nützlichkeit des Eigentums im Vordergrund [...]. Auch hier finden sich in der Begründung des Sacheigentums Gemeinwohlansätze.

Die Begrenztheit der Ressourcen lässt sich als Begründungsansatz nicht direkt auf den Schutz geistiger Güter übertragen. Denn digital vorhandene Kopien von Illustrationen, Musik oder Film können unbegrenzt angefertigt werden, ohne dass deren Nutzbarkeit eingeschränkt ist. Kopien können nahezu ohne Kosten, jedenfalls aber meist verlustfrei angefertigt werden. Die Begründungsansätze kommen, je nach Rechtstradition, aber ohnehin ohne eine Berufung auf Ressourcenknappheit aus.

II. Anreiz und Ansporn

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Immaterialgüterrechte sollen einen Anreiz setzen für erfinderisches und gestalterisches – im weitesten Sinne kreatives – Schaffen. Kulturelle Vielfalt und technischer Fortschritt sollen mit dem Schutz geistiger Güter gefördert werden.

Das Urheberrecht der deutschen Rechtstradition verfolgt keinen utilitaristischen Ansatz (Nutzenmaximierung), sondern ist (primär) individualrechtlich aus dem Persönlichkeitsrecht heraus begründet. Es kommt in seiner Begründung traditionell ohne Anreizüberlegungen aus, indem es das Urheberrecht als Naturrecht ansieht.[7] Als solches steht es jedem Menschen zu. Das US-amerikanische Copyright hingegen ist mit gesellschaftlichem Fortschritt und Anreiz begründet, konzeptionell also stärker gemeinschaftlich gedacht [Jefferson…]. Diese Annahme ist der Kritik ausgesetzt, dass es nicht erwiesen sei, dass Menschen weniger Anreiz für kreatives Schaffen hätten, würde man ihnen weniger Immaterialgüterrechte zugestehen. [Quelle?]

In der deutschen Rechtstradition hat nicht die Begründung, sondern erst die Begrenzung des Urheberrechts in Gemeinwohlüberlegungen ihren Ursprung.

Doch durchzieht der individualrechtliche Ansatz nicht die gesamte deutsche Urheberrechtsordnung. Auch dort finden sich Anreizüberlegungen für die Begründung von Schutzrechten: Für Computerprogramme, die einem Werkschutz zugänglich sind und für deren Herstellung auch die Investition geschützt wird, wird vertreten, dass ein solches Schutzrecht erforderlich ist, damit ein Anreiz besteht, in das Erschaffen neuer Computerprogramme zu investieren[8]. Dies gilt auch für Leistungsschutzrechte, die etwa als Investitionsschutz und nicht als Persönlichkeitsrechtsschutz gedacht sind (so das Datenbankherstellerrecht) [noch auf EU-Richtlinien eingehen].

III. Patente: Offenheit von Wissen

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Von Patenten soll die Allgemeinheit profitieren können: Bei einer Patentanmeldung müssen Erfindungen in Patentschriften offenbart werden. Das Patentrecht soll damit den öffentlich zugänglichen Stand der Technik bereichern.[9] Die Allgemeinheit soll hiervon profitieren können, indem ihr das Wissen über neue Erfindungen und ihre Funktionsweise zugänglich gemacht wird. Damit bleibt das Wissen über neue Erfindungen nicht im Verborgenen, sondern das Patent setzt einen Anreiz, es mit der Allgemeinheit zu teilen. Zudem kann die Allgemeinheit die Erfindung nach Ablauf der Schutzfrist des Patents frei nutzen und weiterentwickeln. Bis dahin entlohnt das Patentrecht die Anmeldung des Patents durch eine Erfinderin mit einem Ausschließlichkeitsrecht.

Das gesamtgesellschaftlich Gedachte lässt sich beim Patentrecht also daraus ablesen, dass technische Innovation mit dem Patentrecht der Allgemeinheit in der Tendenz stärker zugänglich sein wird, als es ohne die Möglichkeit des Patentschutzes der Fall wäre.

D. Begrenzung

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Das Verfassungs- und Völkerrecht enthält Begrenzungsaufträge an die Gesetzgeber.

I. Internationale Abkommen

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Die internationalen Abkommen des Geistigen Eigentums legen den Mindeststandard für das Geistige Eigentum fest. Die teilnehmenden Staaten verpflichten sich, die Mindeststandards in ihren Rechtsordnungen umzusetzen. Die Abkommen enthalten zugleich Regelungsaufträge im Hinblick auf Ausnahmen und Beschränkungen der Schutzrechte. Nicht in allen Aspekten abschließend seien im Folgenden genannt:

to do: TRIPS-Abkommen, RBÜ, WIPO-Urheberrechtsvertrag, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums einarbeiten; "Begrenzung" überdenken, eher Determinierung/Gestaltungsauftrag

II. Verfassungsrecht

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Das Eigentumsgrundrecht sichert die Gewährleistung von Immaterialgüterrechten (im Hinblick auf die wirtschaftliche Verwertung) grundrechtlich ab. Zugleich unterliegen sie gemäß Art. 14 Abs. 2 GG der Sozialbindung, die durch Inhalt und Schranken bestimmt wird.

Gemeinwohlbelange werden in der Beschränkung von Verfügungs- und Verwertungsrechten umgesetzt. Wenn der Gesetzgeber etwa im Urheberrecht einerseits Individualbelange von Urheber:innen sichert, muss er zugleich bei den individuellen Berechtigungen und Befugnissen im Interesse des Gemeinwohls Grenzen ziehen[10]. Im Wege der praktischen Konkordanz erfüllt der Gesetzgeber den Auftrag, Gemeinwohlbelange mit zu berücksichtigen. Das „gemeinschaftlich Gedachte“ (s.o.) ergibt sich als Regelungsauftrag hier auch aus anderen Grundrechten, etwa der Kunstfreiheit, der Meinungsfreiheit, der Informationsfreiheit, der Pressefreiheit, der Wissenschaftsfreiheit, der Berufsfreiheit.

Weiterführendes Wissen

Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber 1962 in der amtlichen Begründung des Urheberrechts davon ausging, dass sein Sinn – anders als beim Sacheigentum – „nicht so sehr“ darin liege, „andere von der Nutzung des Werkes auszuschließen“; es solle „vielmehr in erster Linie dem Urheber die rechtliche Grundlage dafür geben, Art und Umfang der Nutzung seines Werkes zu überwachen und diese von der Zahlung einer Vergütung abhängig zu machen“ (BT-Drucks. IV/ 270, S. 28). Das lässt sich auch so interpretieren, dass der Gesetzgeber damit die Allgemeinwohlbindung des Eigentums in den Vordergrund stellt (Dreier/Schulze, UrhG vor  Rn. 39, beck-online).

Während der Gesetzgeber dem Gemeinwohl direkt durch den verfassungsrechtlichen Auftrag verpflichtet ist, sind die Gerichte an Recht und Gesetz gebunden und dürfen nicht zu Gunsten von Gemeinwohlbelangen Schranken und Ausnahmen schaffen. Gerichte haben aber die Grundrechte im Rahmen verfassungs- und grundrechtskonformer Auslegung  der Ausschließlichkeitsrechte und Schrankenbestimmungen zu berücksichtigen.[11]

III. Europarecht

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E. Abwesenheit und Vernachlässigung von Gemeinwohl

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Im Folgenden werden Fälle der Abwesenheit oder Vernachlässigung von Gemeinwohlbelangen beleuchtet. Treffend bringt dies der Begriff der „tragedy of the anti-commons“ zum Ausdruck.[12] Hiermit war der Umstand gemeint, dass bei zu vielen Rechteinhabern Güter häufig ungenutzt bleiben. Er benennt aber auch ganz allgemein den Umstand, dass durch überzogene, weil zu starke und unflexible Rechte des (hier: Geistigen) Eigentums Innovationen gehemmt sind oder sonst negative Folgen ausgelöst werden.

I. Urheberrecht als Kommunikationsordnung, nicht nur als Wirtschaftsrecht

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Viel mehr Personen sind heute also betroffen vom Urheberrecht, als es früher der Fall war. Viele Nutzungshandlungen im Internet und allgemein im Digitalen machen uns alle zu Personen, die ständig kopieren und möglicherweise dadurch mit dem Urheberrecht in Konflikt geraten. [...]

Die Plattformen zum Teilen von nutzergenerierten Inhalten sind seit Umsetzung der 2019 verabschiedeten EU-Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) im Ausgangspunkt für durch User:innen hochgeladene Inhalte haftbar. Hintergrund der Regelung war die Kritik, dass große Plattformen wie YouTube mit den dort hochgeladenen Inhalten erhebliche Werbeeinnahmen erzielen, obwohl für die Inhalte häufig keine Urheberrechte eingeholt worden seien. Dass Rechteinhaber hieran unzureichend beteiligt wurden, wird als „value gap“ beklagt. Plattformen für nutzerhochgeladene Inhalte durch gesetzliche Regeln haftbar zu machen, ruft zugleich die Sorge hervor, dass somit ein Anreiz geschaffen werde, über Gebühr Inhalte zu sperren (Overblocking). Bei Zitat und Parodie lässt sich das Einbeziehen von Fremdmaterialien nicht so einfach rechtlich beurteilen. Kommunikation in Form von geistiger/künstlerischer Auseinandersetzung können hier durch zu starke Blocking-Regeln beschnitten werden. Dem wurde mit einem Mechanismus begegnet: [...]

Der neue Regulierungsrahmen macht klar: Das Urheberrecht ist nicht mehr nur ein Wirtschaftsrecht der Kreativen, sondern eine umfassende Ordnung von Kommunikation.[13] Kommunikationsfreiheiten sind dementsprechend zu berücksichtigen.

II. Impfstoffpatente

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to do: Mit Anna absprechen/verweisen, denn sie möchte auch dazu schreiben

Werden die Impfstoffe auf der Welt gerecht verteilt? Der patentrechtliche Schutz an Herstellungsverfahren von Impfstoffen und Medikamenten zur Behandlung diverser Krankheiten steht exemplarisch für Fragen der globalen Verteilungsgerechtigkeit. Die Kritik lautet: Die mit dem Patentschutz erzeugte Verknappung stelle insbesondere für den globalen Süden eine Benachteiligung dar. Auch wirtschaftlich sei das Festhalten an Patenten nicht gerechtfertigt, wenn – wie im Fall der Coronapandemie – die Impfstoffe mit öffentlichen Geldern massiv gefördert wurden.

Die Diskussion wurde auch auf Ebene der WTO geführt, die 1995 das TRIPS-Abkommen zum internationalen Mindeststandards geistiger Eigentumsrechte verabschiedete. Für einen „TRIPS-Waiver“ zur Freigabe von Patentrechten für die Impfstoffherstellung fand sich bislang allerdings international keine übergreifende Zustimmung, insbesondere die Europäische Union (darunter Deutschland) verweigerte die Freigabe.[14] Im Juli 2021 folgte ein Appell aus der Forschung für einen TRIPS-Waiver.[15]

Zugleich besteht ein gesetzlicher Mechanismus zu Zwangslizenzen bzw. Benutzungsanordnungen bei ungenutzten Patenten durch die öffentliche Hand, s. ##.

III. Überbordende Schutzrechte und Verwertungsrechte, Schutzrechte zweifelhafter Relevanz im Urheberrecht

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to do: gesamter Abschnitt

Überbordend: Freiheit im Schaffen, unternehmerischer Tätigkeit und Kommunikation gefährdet; Zweifelhafte Relevanz und Begründungsansätze scheitern: die Nichtnutzbarkeit steht im Missverhältnis zu dem Ertrag der Ausschließlichkeitsrechte; Gemeinfreiheit als Prinzip

  • Zugangsfragen: nicht verfügbare Werke (zumal wenn es niemanden gibt, dem es schadet), wenn dem kein Interessenäquivalent gegenübersteht. Im weiteren Sinne ist bei geistigen Gütern auch der Zugang eine Gemeinwohlfrage.
  • zu niedrige Hürden im Werkbegriff
  • GE ungenutzt lassen ohne „Rechtfertigung“ oder ohne gewichtiges Äquivalent (kaum entgegenstehende Interessen); tragedy of the anti commons. [Hier Bezug auf Gesetzesbegründung von UrhG 1965.]
  • ggf. Teillösung: Pragmatische Zugangsregeln statt Bewilligungskultur (vgl. Dobusch)
  • Diskurskritik: oft wird im Lobbysprech vom „Schutz des Urhebers“ gesprochen und das mit einer Forderung nach einer Verschärfung verbunden. Dabei sind Freiheiten im Schaffen und im Zurückgreifen auf Bestehendes zugleich die Bedingungen für deren Schutz, wie die vielen ausufernden Musik-Plagiatsfälle zeigen. Das wird m.E. oft übersehen.
  • unzureichende Schrankenbestimmungen (wegen unzureichender quantitativer Beschränkung, wegen Vergütungspflichten trotz fehlenden Zuweisungsgehalts, oder wegen Transaktionsaufwands, siehe die vielen Stellungnahmen zum UrhWissG); Beispiel Online-Archivierung politischer Diskurse (hab ich mich mal mit befasst): Schrankenbestimmungen viel zu zaghaft, historische Forschung ausreichend berücksichtigt, während gleichzeitig Schutzuntergrenzen so klein sind

Sind Immaterialgüterrechte überbordend, können sie den eben dargestellten Gemeinwohlbelangen (kulturelle Vielfalt, Innovationsanreize etc.) entgegenstehen und geistiges Schaffen behindern. Hier kommen die mit Gemeinwohlinteressen begründeten Schutzbereichsbegrenzungen der Immaterialgüterrechte ins Spiel. Sie verlaufen etwa entlang von rechtlich abgesicherten Freihaltebedürfnissen, begrenzten Verwertungs- und Benutzungsbegriffen, zeitlichen Schutzgrenzen, Gemeinfreiheit von Fakten, Sprache, Inhalt, Stilmitteln und einfachsten Alltagsschöpfungen, Entdeckungen oder wissenschaftlichen Theorien.

IV. Zweckentfremdungen, Zensurinstrument

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Immer wieder werden auch Fälle der Zweckentfremdung des Urheberrechts bekannt. Gemeint sind damit zum Beispiel Konstellationen, in denen missliebige Berichterstattung unterbunden werden soll. In den letzten Jahren standen hier die Afghanistan-Papiere sowie der Fall Volker Beck in der öffentlichen Diskussion. In beiden Fällen wurden Urheberrechte geltend gemacht, nachdem die Presse Dokumente geteilt hatte; Ziel war in beiden Fällen, dies zu untersagen.

to do: o.g. Fälle erläutern und Quellen aus Rspr. dazu

Die Kernkritik an so gelagerten Fällen lautet, dass Urheberrechte nicht vor dem Hintergrund durchgesetzt werden, eine wirtschaftlich relevante Verwertung zu unterbinden oder dass dies aus der persönlichen Beziehung zum Werk heraus geschieht. Vielmehr werde das Urheberrecht so zum Mittel gegen missliebige Berichterstattung und damit zu einem Zensurinstrument.

Eine allgemeine, gesetzliche Schranke zur öffentlichen Berichterstattung, die auch die Wiedergabe umfangreicher Quellen im Rahmen der Berichterstattung rechtfertigen würde, gibt es über abschließenden gesetzlichen Erlaubnisse zur Berichterstattung und Zitierfreiheit (§§ 50 f. UrhG) hinaus nicht. Dies wirft das Problem auf, wie zu verfahren ist, wenn die Voraussetzungen der Schranke im Einzelfall nicht vorliegen, gleichzeitig aber das öffentliche Interesse am Teilen der Dokumente sehr stark ist. Nach der EuGH-Rechtsprechung darf die Rechtsprechung nicht Schranken außerhalb der abschließenden Schrankenkataloge der EU-Urheberrechts-Richtlinien (allen voran die InfoSoc-RL) schaffen [Quelle…].

Zur Lösung so gelagerter Fälle wird aber zu Recht vertreten, dass eine Interessenabwägung sich nicht zwingend im Rahmen der Schrankendogmatik bewegen muss, sondern auch in den Normen zur Rechtsdurchsetzung. So setzt § 97 UrhG eine „widerrechtliche“ Urheberrechtsverletzung voraus – was in Fällen der Zweckentfremdung als Zensurinstrument eine Grundrechtsabwägung ermöglicht.[16]

Die Fälle geben zu erkennen, dass das Urheberrecht über seinen Zweck hinaus, die persönlichen Beziehungen zum Werk zu schützen und die wirtschaftliche Verwertung zu kontrollieren bzw. zumindest daran partizipieren zu können, überdehnt wird und seinen eigentlichen Zweck kaum noch im Blick hat. Hier mag es sich mal um Schutzrechte handeln, die bei der öffentlichen Hand liegen (Afghanistan-Papiere), mal um Urheberrechte bei einer Person des öffentlichen Lebens. Das eine sollte allein eine Sache der Regularien staatlichen Geheimnisschutzes sein, das andere eine Sache des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

V. Durchsetzungsschwäche von Schranken

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Die Rezeption von Werken hat sich in den letzten Jahrzehnten immer mehr ins Digitale verlagert. Immer seltener liegen bei Endnutzenden noch Trägermedien vor, die man etwa für private Zwecke kopieren könnte. Das wirft die Frage auf, ob die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts – wie beispielsweise die Erlaubnis zur Privatkopie, aber auch etwa Nutzungserlaubnisse zu wissenschaftlichen Zwecken – durch technischen Kopierschutz und Kontrollinstrumente durch die Rechteverwerter unterlaufen werden. Das Umgehen von technischen Schutzmaßnahmen ist verboten (§ 95a UrhG), und Ansprüche für das Aufheben technischer Restriktionen schlagen etwa bei Online-Angeboten häufig nicht durch (§ 95b Abs. 3 UrhG). Dabei müssen Schranken im Allgemeininteresse ihre Durchschlagskraft behalten, um nicht nur Gesetzesrecht ohne praktische Relevanz zu werden.[17]

Weiterführendes Wissen

Die genannten Fälle verdeutlichen, dass das Recht des Geistigen Eigentums gemeinschaftlich gedacht und fortgeschrieben werden muss. Die Wandlungen der Systeme rufen dabei immer wieder neue Akteure auf den Plan und setzen die „klassischen Verwertungsstrukturen“ unter Stress, werfen Fragen der Verteilungsgerechtigkeit auf. Rechtspolitisch wird dem in aller Regel mit inkrementellen Änderungen begegnet, wo aber auch konzeptionelle Lösungen bedenkenswert sind. [...]

F. Verankerung im positiven Recht des Geistigen Eigentums (einfachgesetzliche Ebene)

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Das positive Recht enthält Ausnahmen und Beschränkungen von Immaterialgüterrechten. Das äußert sich allgemein darin, dass Rechteinhaber andere von der Nutzung eines geistigen Gutes in bestimmten Konstellationen nicht mehr ausschließen kann. Das einfache Recht begründet die Beschränkungen in der einen Variante mit eher unspezifischen, in der anderen Variante mit spezifizierten, ausdifferenzierten Interessen, die allesamt ein gesamtgesellschaftliches Denken erkennen lassen. Verfassungsrechtliche Grundlage bildet die Sozialbindung des Eigentumsgrundrechts sowie die Internationalen Abkommen (s.o.).

I. Unspezifische Gemeinwohlbelange

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Im Patentrecht ist ein Mechanismus für Zwangslizenzen verankert. So können Zwangslizenzen erteilt werden, sofern das „öffentliche Interesse“ es gebietet (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Auch können Benutzungsanordnungen im „Interesse der öffentlichen Wohlfahrt“ ergehen (§ 13 PatG). Der Staat kann zur Pandemiebekämpfung auf Patente zugreifen, etwa wenn Erfindungen und Verfahren ungenutzt bleiben, aber zur Seuchenbekämpfung dringend benötigt werden.[18] Zu Beginn der Coronapandemie wurde hierzu eine Regelung erlassen, die dem Bundesgesundheitsministerium entsprechende Befugnisse gibt. So heißt es in § 5 Abs. 2 Nr. 5 IfSG, dass das Gesundheitsministerium befugt ist, nach „§ 13 Absatz 1 des Patentgesetzes anzuordnen, dass eine Erfindung in Bezug auf eines der in Nummer 4 vor der Aufzählung genannten Produkte im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes benutzt werden soll; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine nachgeordnete Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen“.

Im Markenrecht finden sich etwa Verletzungstatbestände mit breitem Abwägungsspielraum . So untersagt es § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG, dass Dritte ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers „ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen [...] benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt“. „Ohne Rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise“ ausnutzend oder beeinträchtigend lassen Raum für Interessenabwägungen. Beispielhaft lässt sich hier der Fall „Lila Postkarte“ nennen. Dort wog der BGH bei der Nutzung einer Marke die Interessen des Rechteinhabers mit der Kunstfreiheit der Benutzer ab – und kam zum Ergebnis, dass selbst eine kommerzielle Nutzung der Marke mit künstlerischer Auseinandersetzung von der Kunstfreiheit gedeckt sein kann [...].

Im Markenrecht sind zudem bestimmte Zeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, etwa weil ein Freihaltebedürfnis für die (auch markenmäßige) Benutzung von etwa beschreibenden Begriffen besteht. [...]

Das Ausfüllen der unbestimmten Tatbestände liegt tendenziell in der Rechtspraxis.

II. Spezifizierte Gemeinwohlbelange

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Das Urheberrecht geht einen anderen Weg und spezifiziert die Gemeinwohlbelange mit ausdifferenzierten „gesetzlichen Erlaubnissen“ (so der Titel des Abschnitts im Gesetz). Ihnen zufolge ist die Nutzung ohne Zustimmung der Urheber möglich. Die Nutzungserlaubnisse begrenzen das Urheberrecht im Allgemeininteresse.

Einzelne Bereiche und Nutzungskonstellationen hat der Gesetzgeber als einer Schranke würdig identifiziert und entsprechend geregelt. In manchen Fällen sind Nutzungshandlungen wenig bis gar nicht verwertungsrelevant, beispielsweise beim Text- und Data-Mining. Zu dessen Zwecken dürfen gem. §§ 44b, 60d UrhG Vervielfältigungen erfolgen, um urheberrechtlich geschützte Materialien computergestützt zu analysieren, um daraus Muster und Korrelationen zu gewinnen. Auch sind vorübergehende (flüchtige), technisch erforderliche Vervielfältigungen nach § 44a UrhG zulässig. In einigen Bereichen sind bestimmte Personengruppen oder Systeme privilegiert, etwa in den Gebieten Lehre, Forschung, Gedächtnisinstitutionen (häufig als Schranken für die Wissensgesellschaft bezeichnet, §§ 60a bis 60h UrhG). Manche Nutzungskonstellationen sind situativ privilegiert, etwa die Schranken zur Achtung der Kommunikationsfreiheiten (Information, Berichterstattung, § 50 UrhG), der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Materialien in Justiz- oder Verwaltungsverfahren, also zur Rechtspflege (§ 45 UrhG), des Verbraucherschutzes (Privatkopie, § 53 UrhG), der geistigen Auseinandersetzung (Zitierfreiheit, § 51 UrhG). Der Gesetzgeber kommt hier seinem Auftrag nach, den Ausschließlichkeitsrechten Grenzen zu setzen und eine Nutzung unabhängig von der Einräumung von Nutzungsrechten möglich zu machen. Bei vielen Schrankenbestimmungen sind als Ausgleich zwingende Vergütungsansprüche für Urheber:innen vorgesehen; sie werden häufig über Verwertungsgesellschaften geltend gemacht.

Die Schwäche eines ausdifferenzierten und granular geregelten Schrankensystems wie dem des Urheberrechts liegt in Teilen in einer mangelnden Flexibilität für neue Technologien und Phänomene. Zudem wird damit manchmal nur scheinbar Rechtsklarheit geschaffen: Zwar sind einige Schranken umfangsmäßig klar und damit rechtssicher begrenzt. So dürfen beispielsweise für eigene wissenschaftliche Zwecke nur 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden (§ 60c Abs. 2 UrhG). Auf der anderen Seite arbeitet das Zitatrecht mit der im Wortlaut unbestimmten Anforderung, dass ein Werk im Rahmen des vom Zitatzweck gerechtfertigten Umfangs genutzt werden darf. Der Wortlaut ist für Rechtsanwender:innen durchaus[6]  mit Unsicherheiten behaftet. Sofern dies prohibitiv, also abschreckend, wirkt, indem vom Zitatrecht nur zaghaft Gebrauch gemacht wird, liegt darin eine Gefährdung des freien Diskurses als Gemeinwohlbelang. In den USA hingegen ist mit Fair Use eine flexible Schrankenbestimmung geschaffen worden.

G. Freigabe unter Berufung auf der Gemeinwohl als Motiv

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Vielfach werden dort, wo Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte usw. anzutreffen sind, Praktiken der Freigabe dieser Rechte geübt, die eine Gemeinwohlorientierung erkennen lassen. Anzutreffen ist hier häufig der Begriff „Open“ oder „Openness“ – in unterschiedlichen Ausprägungen: Open Content, Open Access, Open Science, Open Source. Die Begriffe haben gemeinsam, dass zu ihrer Verwirklichung Güter der Allgemeinheit zur Nutzung freigegeben werden, die im Ausgangspunkt unter Ausschließlichkeitsrechte fallen oder für die in der Vergangenheit ein solches gewährt wurde.

Nicht gleich jede Openness wird (allein) aus dem Motiv der Gemeinwohlorientierung gewährt. In manchen Fällen passt der gesetzliche Maximalschutz des Geistigen Eigentums zum gewünschten Effekt nicht. Zum Beispiel kann es beim Online-Stellen eines Textes oder einer Grafik auch primär darum gehen, dass diese Güter frei zirkulieren sollen, um den eigenen Bekanntheitsgrad zu steigern. Openness muss also nicht altruistisch motiviert sein.

I. Open Content, Remixkultur

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Häufig lautet der Wunsch von Kreativen, dass die Früchte der Kreativität als Gemeingüter allen zur Verfügung stehen sollen. Viele Kreative stellen ihre Inhalte unter freien Lizenzen ins Netz, ebenfalls motiviert dadurch, etwas für zur kreativen „Allmende“ beizutragen. Begrifflichkeiten, die hier anzutreffen sind, sind: Remixkultur, Free Culture etc.

Um die gewünschten Nutzungsfreiheiten zu realisieren, müssen die Güter ausdrücklich freigegeben werden. Dies geschieht häufig im Wege freier Lizenzen. Sie zeichnen sich durch einfache Handhabe aus: Weder müssen Lizenzbedingungen individuell vereinbart, noch in Lizenzbedingungen mühsam ausformuliert werden. Dies reduziert den Transaktionsaufwand ungemein. Ein Modell freier Lizenzen ist das Lizenzmodell von Creative Commons. Es steht allen zur Nutzung zu Verfügung und ist international eingeübt und anerkannt. Solche Lizenzmodelle geben ein Mittel an die Hand, souverän das Urheberrecht auszuüben und die Nutzung in gewissem Rahmen freizugeben. Die Nutzung der so lizenzierten Materialien ist – unter gewissen Bedingungen, etwa der Namensnennung oder dass keine Bearbeitung erfolgen darf – der Allgemeinheit kostenlos möglich.

II. Open Access

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In der Wissenschaft bekennen sich viele Institutionen und Wissenschaftler:innen zur Praxis von Open Access. Ein Motto lautet „public money, public good“ – öffentlich finanziertes Wissen soll, in seinen unterschiedlichen Publikationsformen, frei nachnutzbar sein.

Bei der Förderung von Forschungsprojekten wird es häufig zur Bedingung gemacht, dass wissenschaftlicher Output nach Open-Access-Kriterien geteilt werden muss. Die Kriterien sind etwa im Berliner Open-Access-Paradigma definiert:[19] Verlangt wird dabei nicht nur freien Zugang, sondern auch freie Nutzbarkeit. Die Kopie und Online-Weiterverbreitung eines Inhalts muss zu jedem (verantwortbaren) Zweck erlaubt sein, ebenso seine Veränderung. Damit ist die Überlegung verknüpft, dass alles, was mit öffentlichen Abgaben finanziert wird, der Allgemeinheit auch zur ungehinderten Nutzung bereitstehen sollte. Gerade darin wird ein besonderes gesellschaftliches Interesse zum Ausdruck gebracht. Denn Wissenschaft ist auf Erkenntnis gerichtet und nicht auf Warenaustausch wie bei der kommerziellen Verwertung von Musik oder Kinofilmen.

Auch viele Einrichtungen des Kulturerbes (Archive, Bibliotheken, Museen) erlassen Open-Policies, um ihre Bestände so frei wie möglich der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zur Nachnutzung freizugeben.[20]

III. Open Source

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[...]

IV. Waiver und Pledges

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Zuletzt sind in der Coronapandemie Waiver und Pledges im Hinblick auf Rechte des Geistigen Eigentums geschaffen worden. Mit ihnen können bestimmte Immaterialgüterrechte zum Zweck der Pandemiebekämpfung freigegeben werden, so etwa mit dem Open COVID-Pledge als weitreichende Standardlizenz bzw. Freigabeerklärung/Waiver.[21] Damit sollten die freie Herstellung von Schutzausrüstung wie Atemmasken, Arzneimittel, Labordiagnostik unter Anwendung der ansonsten geschützten Herstellungsverfahren ermöglicht werden. Im Gegensatz zu gängigen Lizenzen im Free-Culture-/Open-Content-Bereich zielen derlei Waiver nicht nur auf die Freigabe von Urheberrechten, sondern auch von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten ab. [...]

V. Wertung

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Die Freigabe eigener Ausschließlichkeitsrechte lässt häufig gemeinwohlorientierte Motiven erkennen und erfolgt in Teilen aus eigenem Antrieb, in Teilen fremdbestimmt und. Auf der anderen Seite sollte die Freigabe nicht automatisch als Almosen gedeutet werden. Häufig passt sie besser, weil etwa die Verbreitung/Nachnutzbarkeit der Güter im Vordergrund und zudem keine Einnahmen durch eine lizenzierte Nutzung zu erwarten sind. Sie dienen in manchen Systemen als „Reparatur“ der gesetzlichen Ausgangslage zu weit gehender Ausschließlichkeitsrechte und ist mancherorts schon Standard, sodass der Einsatz freier Lizenzen auch als eine Art selbst gesetzte Ersatzgesetzgebung verstanden werden kann.

H. Rechtsdurchsetzung und institutionelle Gemeinwohlsicherung

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Nichtregierungsorganisationen decken immer wieder Missstände im Recht des Geistigen Eigentums auf. Sie nutzen – gewissermaßen als Wächter des Gemeinwohls – verstärkt die Mittel der Rechtsdurchsetzung. In jüngerer Vergangenheit tritt in Deutschland die strategische Prozessführung zur Kontrolle auch der Rechte des Geistigen Eigentums stärker auf. Strategische Prozessführung kann aus Gemeinwohlperspektive ein Mittel darstellen, um Institutionen, die Forschung usw. auf Prozesse vorzubereiten und sie dazu zu ermutigen.[22] Es gibt zumal viele Fragen, deren Klärung von allgemeinem Interesse ist und die ein rechtspolitischer Anstoß sein kann. Letztlich ist es im Ausgleich der Interessen auch wünschenswert, dass nicht nur Rechteverwerter sich in Verbänden zusammenschließen und ihre Interessen in die Rechtsdurchsetzung tragen.

Konkret zu nennen ist das Projekt „Control+C“ ist, das die Entwicklungen des Urheberrechts nach eigener Angabe[23] mit Mitteln der Rechtsdurchsetzung begleiten wird. Das Projekt ist Teil der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und wird von dem ehemaligen EU-Abgeordneten und Urheberrechtsexperten Felix Reda geleitet.

Dies wirft die Frage auf, inwieweit derlei NGOs in die Rechtsdurchsetzung hineinwirken können, sprich, ob das Prozessrecht solche Bestrebungen berücksichtigt. Zunächst einmal ist im deutschen Recht die Möglichkeit, eine Popularklage zu erheben, nicht vorgesehen. Denn grundsätzlich müssen, um prozessführungsbefugt zu sein, Rechte im eigenen Namen geltend gemacht werden (entsprechend zur Klagebefugnis im Verwaltungsprozess).

In Großbritannien können NGOs im Wege sogenannter „third party interventions“ Gemeinwohlbelange in Gerichtsprozesse einbringen, obwohl sie selbst nicht am Verfahren beteiligt sind. So konnten bei Verfahren um Netzsperren durch Internet-Provider zur Durchsetzung Geistiger Eigentumsrechte Rechtsbehelfe und Verfallsklauseln erwirkt werden.[24] Ein solches allgemeines prozessrechtliches Institut findet sich so nicht im deutschen Recht; verwandt hierzu ist allenfalls eine Nebenintervention, die aber ein rechtliches Interesse voraussetzt, das allerdings nicht schon bei einem Allgemeininteresse vorliegt (§ 66 ZPO). [Auf Verbandsklagebefugnisse eingehen]

Allerdings werden auch in Deutschland verstärkt amici curiae[25] in Gerichtsverfahren eingebracht. Darunter versteht man „Freundesbriefe“, in denen Organisationen in laufenden Gerichtsverfahren ihre rechtliche Sicht dem Gericht unterbreiten, ohne selbst Partei zu sein.

Die Rechtsdurchsetzung in dem hier besprochenen Bereich bewegt sich damit in Deutschland zum großen Teil außerhalb prozessrechtlich verankerter Institute. Vielmehr sammeln Zivilgesellschaft und NGOs Expertise; sie bündeln und organisieren ihr Vorgehen. Der Gesetzgeber ist gehalten, dieser Arbeit mindestens nicht im Weg zu stehen, im Idealfall sie zu begünstigen.

I. Fazit

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to do

(Syntax)

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Hier wird der Text fortgesetzt. Wir befinden uns auf der ersten Ebene.

Vertiefungen können so dargestellt werden.

Für weiterführendes Wissen oder Kritik an der herrschenden Meinung gibt es auch diese schöne Box:

Weiterführendes Wissen

Hier steht euer kritischer Text, der ebenfalls formatiert oder mit Fußnoten [26] versehen werden kann.

I. Das erste Unterthema

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Quellen wie Gerichtsurteile sollten am besten in der Fußnote wie hier verlinkt werden.[27]

Verlinkt auch immer auf andere Kapitel in den OpenRewi-Materialien, wenn ein Thema bereits bearbeitet worden ist.

1. Ein weiteres Unterthema

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Auch hier kann wiederum normaler Text stehen.[28]


2. Ein weiteres Unterthema

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a) Zweiter Punkt
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b) Zweiter Punkt
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aa) tiefste Ebene
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bb) tiefste Ebene
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Weiterführende Literatur

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  • hier steht eine empfehlenswerte Quelle für weiterführende Literatur
  • und noch eine Quelle
  • aber nicht zu viele

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • das haben wir gelernt
  • und das haben wir gelernt

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Fußnoten

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  1. Die erste Fußnote
  2. Milena Leybold; Leonhard Dobusch, Warum gibt es keinen Open-Source-Impfstoff gegen das Covid-19-Virus?, iRights.info 2021, https://irights.info/artikel/warum-gibt-es-keinen-open-source-impfstoff-gegen-das-covid-19-virus/30913
  3. https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/17540/gemeinwohl, Bundeszentrale für Politische Bildung, Das Politiklexikon.
  4. https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinwohl
  5. [1] Vgl. von Arnim, Gemeinwohl im modernen Verfassungsstaat am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland, in: Arnim/Sommermann (Hg.), Gemeinwohlgefährdung und Gemeinwohlsicherung, Berlin 2004, S. 71. Abrufbar unter https://dopus.uni-speyer.de/frontdoor/deliver/index/docId/713/file/GemeinwohlundGemeinwohlsicherung.pdf.
  6. Vgl. Ulrich, in: Ethik, Politik und Ökonomie des Gemeinwohls, in: Zeitschrift für Wirtschafts- und Unternehmensethik 2019, S. 298.
  7. Dreier/Schulze, UrhG Vor Rn. 10. [Noch mal prüfen!]
  8. Dreier/Schulze/Dreier, 6. Aufl. 2018, UrhG, § 69a Rn. 1; zur Kritik aaO. Rn. 2.
  9. Osterrieth PatR, Einl. Rn. 18. (?).
  10. Dreier/Schulze, UrhG vor  Rn. 39.
  11. Dreier/Schulze, UrhG vor  Rn. 39.
  12. Der Begriff „Commons“ (auch „Allmende“) bezeichnet Gemeingüter, die nicht nur einer einzelnen Person zugeordnet sind, sondern die von der gesamten Gesellschaft genutzt werden dürfen.
  13. Vgl. de la Durantaye, Katharina/Grünberger, Michael/Handke, Christian/Heine, Moreen/Hilty, Reto M./Janal, Ruth/Klass, Nadine/Ory, Stephan/Peifer, Karl-Nikolaus, Stang, Felix L./Zech, Herbert (2020). Urheberrecht 2030 – Memorandum zur Zukunft des kreativen Ökosystems in Europa, abrufbar unter https://eu2020-bmjv-intellectual-property.de/storage/documents/Copyright_2030_de.pdf.
  14. https://irights.info/artikel/neue-forderung-zur-patent-aussetzung-bei-covid19-impfstoffen-alternatives-insulin-in-der-entwicklung/31080
  15. https://research.kent.ac.uk/socril/wp-content/uploads/sites/2122/2021/07/Trips-waiver-open-letter-final-.pdf
  16. Kraetzig, Viktoria: Das Urheberrecht als „Zensurrecht“, VerfBlog, 2020/7/10, https://verfassungsblog.de/das-urheberrecht-als-zensurrecht/, DOI: 10.17176/20200710-235414-0.
  17. Ansonsten trügen Nutzende die „Aktionslast“, ihre durch Schranken eingeräumten Freiheiten rechtlich durchzusetzen; so Specht GRUR 2019, 253, 259.
  18. https://www.heise.de/newsticker/meldung/Corona-Gesundheitsminister-darf-Patentschutz-aufheben-4690505.html
  19. https://openaccess.mpg.de/Berliner-Erklaerung
  20. Siehe etwa https://irights.info/artikel/so-offen-wie-moeglich-open-access-policy-der-kulturerbe-einrichtungen-in-hessen-veroeffentlicht/31246.
  21. https://irights.info/artikel/open-covid-freie-lizenzen-fuer-offenes-wissen-in-der-coronakrise/30023
  22. Vgl. Reda/Binder, RuZ 2020, 176.
  23. https://freiheitsrechte.org/urheberrecht/
  24. https://wiki.openrightsgroup.org/wiki/Cartier_v_ISPs#cite_ref-3
  25. https://de.wikipedia.org/wiki/Amicus\_Curiae
  26. eine Fußnote aus der Klappbox
  27. BGH, Urt. v. 24.11.2020, Az.: VI ZR 415/19, Rn. 16 = BGHZ (…) = NJW (…)
  28. Die zweite Fußnote.