Verwaltungsrecht in der Klausur/ § 2 Die Anfechtungsklage/ B. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage

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§ 2 Die Anfechtungsklage

B. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage

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Nikolas Eisentraut

280 Nach der Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und der Prüfung der statthaften Klageart sind im Falle der Anfechtungsklage regelmäßig die folgenden weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen anzusprechen, wobei es auch hierbei auf problembewusstes Arbeiten ankommt (dazu § 1 Rn. 52, 123).

I. Die Klagebefugnis[Bearbeiten]

Hendrik Burbach

281 Die Klagebefugnis nach § 42 II VwGO ist eine der zentralen Voraussetzungen für die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Klagen und Anträge. Nach § 42 II VwGO sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Obgleich der Wortlaut des § 42 II VwGO ausdrücklich nur die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen umfasst, ist auch für die übrigen Klagearten die Klagebefugnis des Klägers erforderlich (s. im Einzelnen § 3 Rn. 28, § 4 Rn. 33, § 5 Rn. 31, § 6 Rn. 78, § 7 Rn. 36., § 8 Rn. 30, § 9 Rn. 34, § 10 Rn. 11).

282 Durch das Merkmal der Klagebefugnis soll gewährleistet werden, dass nur Klage erheben kann, wer auch die Verletzung seiner subjektiven Rechte geltend machen kann. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit soll hiermit von einer Vielzahl ungerechtfertigter Inanspruchnahmen durch Popularklagen entlastet werden.[1] Bei diesen erhebt sich der Kläger zum Sachwalter öffentlicher Interessen oder rechtlich geschützter Interessen Dritter.[2]

283 Examenswissen: Die Klagebefugnis ist dabei nicht mit der Sachlegitimation des Klägers zu verwechseln. Die Sachlegitimation ist die subjektive Seite der Anspruchsberechtigung oder -verpflichtung, die ausschließlich nach dem materiellen Recht zu bestimmen und daher eine Frage der Begründetheit der Klage ist.

284 Im Rahmen des § 42 II VwGO muss der Kläger substantiiert vortragen, dass er in subjektiven Rechten verletzt ist. Dabei werden an die Voraussetzungen des die Klagebefugnis begründenden Rechts keine hohen Anforderungen gestellt. Ob dieses Recht besteht ist schließlich eine Frage der Begründetheit der Klage.[3]

285 Examenswissen: Demgegenüber hat der Gesetzgeber gerade im Umwelt- und Naturschutzrecht zur effektiven Durchsetzung des Rechts auch Verbandsklagen zugelassen. Hierbei wird – europarechtlich geprägt[4] – eine Ausnahme von dem Erfordernis der Verletzung eigener Rechte gemacht.[5] Insofern spricht man hinlänglich von Interessentenklagen. Diese können Personen erheben, die ein gesetzlich anerkanntes Interesse am Klageausgang haben.[6] Ist der Anwendungsbereich des § 1 UmwRG eröffnet, sind nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen grundsätzlich klagebefugt, ohne dass es einer Darlegung der Verletzung eigener Rechte bedarf, § 2 I 1 UmwRG.[7] Dies gilt dagegen nicht, wenn die Vereinigung einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach § 1 I Nr. 2a-6 UmwRG einlegt. In diesen Konstellationen sieht § 2 I 2 UmwRG vor, dass die Vereinigung „die Verletzung umweltbezogener Vorschriften geltend machen“ kann.[8]

1. Voraussetzungen des § 42 II VwGO[Bearbeiten]

Hendrik Burbach

286 Der Kläger muss nach § 42 II VwGO die Möglichkeit einer Rechtsverletzung geltend machen können. Unzulässig ist die Klage nur, wenn unter Zugrundelegung des Klägervortrags offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können.[9]

287 Im Rahmen der Fallbearbeitung ist die Möglichkeit der Rechtsverletzung näher zu begründen. Dabei darf allerdings nicht geprüft werden, ob der Kläger durch den Verwaltungsakt tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist erst im Rahmen der Begründetheit zu erörtern, § 113 I 1 VwGO.[10] Zur Begründung der Klagebefugnis genügt daher die Möglichkeit einer Rechtsverletzung.[11] Diese sollte im Rahmen der Klausur auch kurz dargelegt werden.

288 Die Klagebefugnis folgt bei einer Anfechtungsklage nach § 42 I 1. Alt VwGO zumeist bereits aus der Adressatentheorie. Nach dieser ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts stets klagebefugt. Dies gilt jedoch nur für den Inhaltsadressat, nicht aber für den Bekanntgabeadressaten.[12]

289 Bei Drittanfechtungs- oder Nachbarschutzfällen bedarf die Darlegung der Klagebefugnis hingegen einer tiefergehenden Untersuchung. In der Klausur sollte das subjektiv-öffentliche Recht sauber herausgearbeitet werden. Hierbei ist vor allem auch auf den notwendigen Drittschutz der Norm zu achten (vgl. hierzu näher Rn. 296 f.).

a) Möglichkeitstheorie[Bearbeiten]

Hendrik Burbach

290 Nach der herrschenden Möglichkeitstheorie genügt zur Begründung der Klagebefugnis, dass die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung besteht.[13] Diese Prüfung folgt dabei einem dreistufigen Aufbau: Es bedarf zunächst eines Rechts, dieses muss dem Kläger subjektiv zuzuordnen und schließlich auch verletzt sein.

291 Der Kläger muss zunächst die Verletzung eines Rechts geltend machen. Ein solches liegt insbesondere dann nicht vor, wenn lediglich bloße Interessen, Erwerbschancen, Situationsvorteile oder sonstige Chancen bestehen, die nicht bereits in einer Rechtsposition resultiert sind.[14] Gleiches gilt für den Fall, dass der Kläger bloß eine obligatorische Rechtsposition innehat.[15]

Beispiel: Dies ist etwa dann der Fall, wenn in einer baurechtlichen Streitigkeit der Mieter eines Objektes klagen möchte. Insoweit gilt der Grundsatz, dass das Grundstück nur einmal gerichtlich repräsentiert werden darf, nämlich durch den Eigentümer; Der Mieter ist insoweit nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG nicht klagebefugt.[16]

292 Weiterhin ist zu untersuchen, ob dem Kläger das geltend gemachte Recht auch subjektiv zugeordnet werden kann. Dies ist nach der sog. Schutznormtheorie insbesondere dann der Fall, wenn die Norm zumindest auch den Individualinteressen des Klägers zu dienen bestimmt ist.[17] Nach dieser genügt zur Begründung der Klagebefugnis jedes von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannte Individualinteresse.[18] Hierunter fallen alle geschriebenen oder ungeschriebenen Rechtsnormen des öffentlichen Rechts. Relevant ist dies vor allem in Fällen der Drittanfechtung.

293 Als subjektive Rechte des Klägers kommen dabei nicht nur materielle Rechte, sondern auch Verfahrensrechte in Betracht.[19]

b) Adressatentheorie[Bearbeiten]

Hendrik Burbach

294 In vielen Fällen kann im Rahmen einer Anfechtungsklage die Adressatentheorie herangezogen werden. Nach dieser ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts, der ihm ein Handeln, Dulden oder Unterlassen gebietet, stets möglicherweise in seinen eigenen Rechten verletzt.[20] Der belastende Verwaltungsakt beeinträchtigt den Kläger zumindest in dem ihm von Art. 2 I GG gewährten Schutz seiner Freiheitssphäre.[21]

295 Die Adressatentheorie kann also grundsätzlich immer dann in der Klausur angewendet werden, wenn der Kläger gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt vorgehen möchte. An dieser Stelle sollte aber nicht nur pauschal auf die Adressatentheorie verwiesen werden, sondern gleichfalls unter Rückgriff auf Art. 2 I GG eine kurze Begründung für die Rechtsverletzung gegeben werden.

c) Drittanfechtungsklagen[Bearbeiten]

Hendrik Burbach

296 Geht der Kläger gegen einen Verwaltungsakt vor, der einen Dritten begünstigt und ihn belastet, liegt ein sog. begünstigender Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung vor. In diesem Fall kann der Kläger seine Klagebefugnis nicht mit der Adressatentheorie begründen. Hauptanwendungsfälle für diese Konstellation folgen aus Nachbarklagen im Bau- und Umweltrecht, bei beamtenrechtlichen und wirtschaftsverfassungsrechtlichen Konkurrentenklagen sowie bei Konkurrentenklagen im Subventionsbereich.[22] In diesen Konstellationen führt der Kläger zwar den Prozess gegen die Verwaltung, in der Sache geht es allerdings um eine Entscheidung über konkurrierenden Privatinteressen.[23]

297 Auch in diesen Fällen muss der Kläger die Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend machen können. Er muss daher zur Begründung seiner Klagebefugnis vortragen, dass der angegriffene, einen anderen begünstigende und ihn belastende Verwaltungsakt eine Norm verletzt, die zumindest auch seinem Schutz dient.[24] Dies ist stets dann der Fall, wenn der Norm drittschützende Wirkung zukommt. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich u.a. durch die Schutznormtheorie. Nach der Schutznormtheorie ist ein Recht drittschützend, wenn es nicht nur ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit dient, sondern vielmehr auch dem Schutz individueller Rechte dient, die einem abgrenzbaren Kreis von Begünstigten zustehen (s. dazu auch Rn. 828 und beispielhaft Fall 3 in: Eisentraut, Fälle zum Verwaltungsrecht, 2020).

Beispiele für drittschützende Normen:[25]
  • Ordnungsrechtliche Generalklauseln (Polizei- und Ordnungsrecht)
  • Baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, hergeleitet u.a. aus § 15 I BauNVO, § 31 II BauGB, § 34 I BauGB, § 34 II BauGB, § 35I, II i.V.m. § 35 III BauGB (s. dazu beispielhaft Fall 3 in: Eisentraut, Fälle zum Verwaltungsrecht, 2020)
  • Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung
  • Im Rahmen der wirtschaftlichen Konkurrentenklage kann aus dem Besonderen Verwaltungsrecht (z.B. GewO) möglicherweise Drittschutz vermittelt werden.[26] In Ausnahmefällen kann auch Art. 12 GG drittschützend wirken, wenn der Wettbewerb empfindlich beeinflusst wurde.
  • Vorschriften des BImSchG (z.B. § 5 I Nr. 1 BImSchG)

2. Formulierungsvorschlag[Bearbeiten]

Hendrik Burbach

298 In klassischen Adressatenanfechtungskonstellationen kann wie folgt formuliert werden: „Der Kläger müsste nach § 42 II VwGO klagebefugt sein. Er ist Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts und kann mithin geltend machen, im Sinne der Adressatentheorie zumindest in seinem Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG verletzt zu sein. Folglich ist der Kläger klagebefugt.“

299 In Drittanfechtungskonstellationen kann hingegen wie folgt die Prüfung eingeleitet werden: „Der Kläger müsste klagebefugt sein. Dies ist bei einer Anfechtungsklage nach § 42 II VwGO der Fall, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Diesbezüglich genügt es, wenn die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten durch den Verwaltungsakt besteht. Allerdings wurde der vorliegend angegriffene Verwaltungsakt nicht dem Kläger persönlich, sondern (…) erteilt. Die Adressatentheorie ist in diesem Fall unanwendbar. Vielmehr ist anhand der Schutznormtheorie zu untersuchen, ob durch den erteilten Verwaltungsakt eine Verletzung gerade dem Schutz des Klägers dienender Rechtspositionen möglich erscheint. Nach der Schutznormtheorie ist ein Recht drittschützend, wenn es nicht nur ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit dient, sondern vielmehr auch dem Schutz individueller Rechte, die einem abgrenzbaren Kreis von Begünstigten zusteht.“

3. Literaturhinweise[Bearbeiten]

Hendrik Burbach

300 Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, § 31 Rn. 1351-1353 und Rn. 1382-1383; Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 27 ff; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 14 Rn. 53 ff.; Schaks/Friedrich, Verwaltungsaktbezogener Rechtsschutz: Die Zulässigkeitsprüfung, JuS 2018, 860

II. Das Vorverfahren[Bearbeiten]

Renana Braun

301 Das Widerspruchsverfahren (auch: Vorverfahren) eröffnet der Verwaltung die Möglichkeit, nach dem Erlass eines Verwaltungsakts die von der Ausgangsbehörde in der Sache getroffene Entscheidung verwaltungsintern zu überdenken. Im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten stellt es eine Sachentscheidungsvoraussetzung für die Klageerhebung dar.

302 Das Vorverfahren bezweckt auf der einen Seite die Stärkung der Selbstkontrolle der Verwaltung verbunden mit einer Filterfunktion zur Entlastung der Verwaltungsgerichte.[27] Auf der anderen Seite erweitert es den Rechtsschutz der Adressaten von Verwaltungsakten um eine kostengünstige und aus diesem Grunde risikoarme Form, die die Ausübung des Ermessens insgesamt in den Blick nimmt und nicht nur auf Ermessensfehler überprüft.[28] Damit steht das Vorverfahren als Zwitter zwischen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

303 Besondere Bedeutung entfaltet der Widerspruch im Hinblick auf die formelle Bestandskraft, bei deren Eintritt die Anfechtbarkeit durch den Betroffenen entfällt und der Verwaltungsakt nur noch unter den engmaschigen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 VwVfG (näher dazu § 3 Rn. 108 ff.) bzw. durch Rücknahme oder Widerruf nach §§ 48 ff. VwVfG (näher dazu Rn. 844 ff. und 941 ff.) behördlich aufgehoben werden kann: Nach § 80 I VwGO entfaltet die Einlegung eines Widerspruchs aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt). Diese hält so lange an, bis im Rahmen eines Widerspruchsbescheides über den Widerspruch entschieden wird. Die Hemmung des Eintritts der formellen Bestandskraft des Verwaltungsakts sperrt die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsakts, sofern nicht dessen sofortige Vollziehung gesetzlich oder behördlich angeordnet worden ist (vgl. § 6 I VwVG, § 80 II 1 VwGO).

304 Das Vorverfahren richtet sich in erster Linie nach §§ 68-73 VwGO und den Ausführungsgesetzen der Bundesländer. Es beginnt mit der Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs und endet mit dem Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid. Da dieser selbst in Form eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 VwVfG ergeht, sind nachrangig (vgl. § 79 VwVfG) die Vorschriften des VwVfG einschlägig.

305

Abhilfeverfahren Widerspruchsverfahren (i. e. S.)
Hält die Ausgangsbehörde den Widerspruch für zulässig und begründet, hilft sie ihm ab (§ 72 VwGO), indem sie den Verwaltungsakt aufhebt oder ändert. Hält die Ausgangsbehörde den Widerspruch für unzulässig oder unbegründet, hilft sie nicht ab und legt ihn stattdessen der Widerspruchsbehörde vor (§ 73 I 1 VwGO). Diese erlässt einen Widerspruchsbescheid, in dem sie den Widerspruch als unzulässig verwirft, als unbegründet zurückweist oder diesem stattgibt.

306 Als Zulässigkeitsvoraussetzung der Anfechtungsklage muss der Kläger in der Regel vor Klageerhebung form- und fristgerecht, aber erfolglos Widerspruch eingelegt haben.

1. Erforderlichkeit des Vorverfahrens[Bearbeiten]

Renana Braun

307 Das Vorverfahren ist als Sachentscheidungsvoraussetzung im Rahmen eines Klageverfahrens erforderlich, wenn der Widerspruch statthaft und nicht entbehrlich ist.

Statthaft ist der Widerspruch für die Erhebung der Anfechtungsklage gemäß § 68 I 1 VwGO.

308 Nach § 68 I 2 Hs. 1 VwGO ist das Vorverfahren entbehrlich, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Entsprechende Ausschlüsse des Vorverfahrens sind sowohl in Bundes-, als auch in Landesgesetzen vorgesehen. In einigen Bundesländern wie Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wurde das Vorverfahren grundsätzlich, in anderen für bestimmte Bereiche oder Behörden abgeschafft. Als Gründe hierfür werden Vereinfachungsbestrebungen, die Ersparnis von Verwaltungskosten, die Beschleunigung des Rechtsschutzes und die geringe Erfolgsquote des Widerspruchsverfahrens genannt.[29]

309 Examenswissen: Ausnahmen auf Bundesebene finden sich beispielsweise in §§ 74 I 2, 70 VwVfG, § 74 VI 3 VwVfG, § 17b I FStrG, § 11 AsylG, § 83 II AufenthG, § 25 IV 2 JuSchG, § 54 II 3 BeamtStG und § 20 VI BDSG.

Beispiele für Sondervorschriften auf Länderebene liefern § 15 BWAGVwGO, § 15 II BayAGVwGO, § 4 II AGVwGO Bln, § 93 I LBG Bln, § 6 II HbgAGVwGO, § 16a I HessAGVwGO, § 13b AGGStrG M-V, § 13a GerStrukGAG M-V, § 8a I NdsAGVwGO, § 110 JustG NRW und § 8a SachsAnhAGVwGO.

310 Darüber hinaus ist das Vorverfahren gegen Entscheidungen einer obersten Bundes- oder Landesbehörde entbehrlich (§ 68 I 2 Nr. 1 VwGO).[30] Da es in diesen Fällen an einer nächsthöheren Behörde fehlt und die Ministerialebene von Widerspruchsverfahren freigehalten werden soll,[31] kann das Verwaltungsgericht hier unmittelbar angerufen werden.

311 Schließlich ist das Vorverfahren auch dann entbehrlich, wenn der Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 I 2 Nr. 2 VwGO). Von der „erstmaligen" Beschwer ist auch die „zusätzliche“ Beschwer i.S.d. § 79 II VwGO erfasst.

312 Über die gesetzlich normierten Ausnahmen hinaus erkennt die Rechtsprechung auch dann die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens an, wenn seine Zwecke bereits auf andere Weise erreicht worden sind oder nicht länger erreicht werden können.[32] Angenommen wird dies zum Beispiel, wenn sich die Widerpruchsbehörde vorgerichtlich endgültig auf die Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens festgelegt hat und dies zu erkennen gibt[33] oder den anzugreifenden Verwaltungsakt selbst aufgrund bindender Weisung der Aufsichtsbehörde erlassen hat[34]. Dazu zählt auch der Fall, dass sich die Widerspruchsbehörde unter Verzicht auf die Durchführung des Vorverfahrens auf die Klage einlässt; anders ist indes der Fall zu beurteilen, in dem sich die Widerspruchsbehörde nur „hilfsweise“ zur Sache einlässt.[35]

2. Ordnungsgemäße Einlegung[Bearbeiten]

Renana Braun

313 Der Widerspruch muss nicht als solcher bezeichnet werden.[36] Vielmehr genügt es, wenn die Willenserklärung des Klägers nach § 133 BGB analog erkennen lässt, dass dieser gegen einen erlassenen Verwaltungsakt bzw. die Nichtvornahme eines Verwaltungsakts vorgehen möchte.[37]

a) Handlungsfähigkeit (§§ 79, 11 ff. VwVfG)[Bearbeiten]

Renana Braun

314 Der Widerspruchsführer muss handlungsfähig i.S.d. §§ 79, 11 ff. VwVfG sein. Die an die Handlungsfähigkeit nach § 12 VwVfG gestellten Anforderungen entsprechen im Wesentlichen denjenigen der Prozessfähigkeit nach § 62 VwGO (näher dazu Rn. 433 ff.).[38] Bei gewillkürter Vertretung muss wie im Rahmen des § 67 VwGO eine entsprechende Vollmacht vorliegen (§§ 14, 79 VwVfG).

b) Einhaltung der Widerspruchsform (§ 70 I 1 VwGO)[Bearbeiten]

Renana Braun

315 § 70 I 1 VwGO sieht vor, dass der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a II VwVfG oder zur Niederschrift zu erheben ist.

316 Grundsätzlich verlangt die schriftliche Einlegung des Widerspruchs eine eigenständige Unterschrift des Widerspruchsführers oder seines Bevollmächtigten.[39] Das Schriftformerfordernis ist allerdings nicht streng i. S. d. § 126 BGB zu verstehen. Vielmehr genügt es, wenn aus dem Widerspruchsschreiben klar hervorgeht, wer dessen Urheber ist und dass es zur Erhebung des Widerspruchs willentlich in Verkehr gebracht wurde.[40]

317 Die elektronische Einlegung setzt voraus, dass die Behörde hierzu den Zugang eröffnet (§ 3a I VwVfG). Sie ist auf die in § 3a II VwVfG genannten Verfahren beschränkt. Die Versendung einer einfachen E-Mail ohne Signatur erfüllt diese Voraussetzungen nicht.[41]

318 Die Einlegung des Widerspruchs zur Niederschrift verlangt demgegenüber die mündliche Abgabe der Widerspruchserklärung gegenüber einem zuständigen Behördenmitarbeiter, der hierüber eine Niederschrift anfertigt. Hierzu muss der Widerspruchsführer persönlich anwesend sein.[42] Ein Telefonat genügt insoweit nicht.

c) Einhaltung der Widerspruchsfrist (§ 70 I 1 VwGO)[Bearbeiten]

Renana Braun

319 Neben den Vorgaben für die Form regelt § 70 I 1 VwGO auch die Frist, innerhalb derer der Widerspruch einzulegen ist.

aa) Monatsfrist[Bearbeiten]

Renana Braun

320 Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt nach § 70 I 1 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Ausgangsbescheides. Bekanntgabe ist die amtlich veranlasste Kenntnisnahme eines Verwaltungsakts i.S.d. § 41 VwVfG.[43]

Für den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts kann § 41 II VwVfG heranzuziehen sein, wonach ein im Inland durch die Post übermittelter schriftlicher Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben gelten, wenn der Verwaltungsakt nicht überhaupt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugeht. Hierbei handelt es sich um eine unwiderlegbare Fiktion.[44] Ein tatsächlich früher erfolgender Zugang ist folglich unschädlich, auch wenn dieser nachweisbar ist. Da mit der Vorschrift nicht das Ende einer Frist bestimmt wird, ist § 193 BGB nicht anwendbar.[45] Eine entsprechende Regelung für die förmliche Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Wege der Zustellung trifft § 4 II 2 VwZG. Ein elektronischer Verwaltungsakt, der durch den Abruf über öffentlich zugängliche Netze bekanntgegeben wird, gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben (§ 41 IIa VwVfG). Als zugestellt gilt ein elektronisches Dokument gemäß § 5 VII 2 und 3 VwZG am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang, wenn der Empfänger nicht nachweist, dass ihm das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

321 Für die Berechnung der Monatsfrist stehen sich die verwaltungsprozessuale Lösung über § 57 II VwGO i.V.m. § 222 I ZPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB und die verwaltungsverfahrensrechtliche Lösung[46] über § 79 i.V.m. § 31 I VwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB gegenüber. In einer Klausur braucht der Streit nicht entschieden zu werden, da letztlich beide Lösungen zur Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften zur Fristberechnung führen und § 222 II ZPO und § 31 III VwVfG inhaltsgleiche Regelungen enthalten, sodass die unterschiedlichen Lösungswege insofern keine Auswirkung auf das Ergebnis nehmen.[47]

322 Hausarbeitswissen: Als Argumente für die verwaltungsprozessuale Lösung können der in § 79 VwVfG verankerte Vorrang der VwGO, die Regelung des Widerspruchs innerhalb der VwGO sowie seine Rechtsnatur als Rechtsbehelf angeführt werden. Für die verwaltungsverfahrensrechtliche Lösung spricht demgegenüber zum einen, dass das Vorverfahren der Selbstkontrolle der Behörde dient und in erster Linie als internes Verwaltungs- und nicht als gerichtliches Verfahren konzipiert ist. Zum anderen markieren die §§ 68 ff. VwGO für das Widerspruchsverfahren erkennbar Ausnahmebestimmungen, weshalb beispielsweise § 70 II VwGO auf andere Vorschriften der VwGO verweist. Dieser Verweis erstreckt sich aber nicht auch auf § 57 II VwGO.

Insofern ist für den Fristbeginn § 187 I BGB maßgeblich. Danach beginnt die Widerspruchsfrist mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, zu laufen. Für das Fristende gelten § 188 BGB und § 222 II ZPO nach verwaltungsprozessualer Lösung bzw. § 31 III VwVfG nach verwaltungsverfahrensrechtlicher Lösung. Im Grundsatz endet die Widerspruchsfrist damit mit Ablauf desjenigen Tages des Folgemonats, der in seiner Ziffer dem Tag der Bekanntgabe entspricht. Ausnahmen bestehen, wenn im Folgemonat der für den Ablauf maßgebende Tag fehlt (vgl. § 188 BGB) oder das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (vgl. § 222 II ZPO bzw. § 31 III VwVfG). Im ersten Fall endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages des Monats, im zweiten Fall mit dem nächsten Werktag.

323 Da für die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts abzustellen ist, ist zu berücksichtigen, dass ein fehlendes, aber erforderliches Vorverfahren nach Klageerhebung nachgeholt werden kann, sofern die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.[48]

bb) Jahresfrist[Bearbeiten]

Renana Braun

324 Bei unterbliebener oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist gemäß § 70 II i.V.m. § 58 II VwGO statt einem Monat ein Jahr. Für die Berechnung der Jahresfrist gelten dieselben Vorschriften wie für die Monatsfrist. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung setzt Angaben über den Rechtsbehelf, die Behörde, an die der Widerspruch zu richten ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist voraus (vgl. § 37 VI 1 VwVfG). Zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führen sämtliche Angaben, die geeignet sind, den Betroffenen durch einen hervorgerufenen Irrtum von einer ordnungsgemäßen Widerspruchseinlegung abzuhalten.[49] Hierzu genügen beispielsweise die Angabe einer Frist von vier Wochen anstelle der gesetzlichen Monatsfrist, eine fehlerhafte Behördenanschrift oder die Angabe, die Widerspruchsfrist beginne mit dem Zugang statt mit der Bekanntmachung zu laufen. Angaben zur Form der Widerspruchseinlegung bedarf es nicht. Verlangt die Rechtsbehelfsbelehrung allerdings die schriftliche Einlegung, macht der fehlende Hinweis auf die Alternativen zur schriftlichen Einlegung in Form der elektronischen Einlegung und der Einlegung zur Niederschrift diese unrichtig.[50]

cc) Verstreichen der Widerspruchsfrist[Bearbeiten]

Renana Braun

325 Bei verstrichener Widerspruchsfrist kann dem Widerspruchsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein. Dies bestimmt sich nach § 70 II i.V.m. § 60 I bis IV VwGO und setzt voraus, dass der Widerspruchsführer ohne Verschulden daran gehindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses und innerhalb eines Jahres nach Ende der versäumten Frist zu stellen und die Tatsachen zu seiner Begründung vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 173 VwGO i.V.m. § 294 ZPO). Die Einlegung des Widerspruchs ist innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. „Ohne Verschulden“ wird die Frist versäumt, wenn der Widerspruchsführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt, die in seiner Situation für einen gewissenhaften Beteiligten geboten und zumutbar erscheint.[51]

326 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[52] kann auch ein verfristeter Widerspruch sachlich beschieden werden. Für die Zulässigkeitsprüfung im Rahmen der Anfechtungsklage bedeutet dies, dass auch dann vom Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzung eines erfolglos durchgeführten Vorverfahrens auszugehen ist, wenn ein Widerspruchsbescheid ergeht, gleichwohl die Widerspruchsfrist versäumt worden ist. Dies ist Ausfluss der ständigen Rechtsprechung, wonach eine sachliche Bescheidung des Widerspruchs die Klagemöglichkeit unabhängig davon eröffnet, ob die Widerspruchsbehörde zu seiner Bescheidung verpflichtet war oder nicht.[53] Damit kommt der Widerspruchsbehörde die Dispositionsfreiheit zu, die behördlichen und gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten des Widerspruchsführers nach Ablauf der Widerspruchsfrist wiederherzustellen.

327 Examenswissen: Ein Teil der Literatur kritisiert die Rspr. zur Heilung der Verfristung eines Widerspruchs mittels einer in der Sache ergehenden Entscheidung der Widerspruchsbehörde, weil sie im Widerspruch zu Rechtssicherheit und Bestandsschutz steht, die u.a. die Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte begrenzen.[54] Denn mit der behördlichen Heilung der Verfristung des Widerspruchs wird auch die Befassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in das Ermessen der Widerspruchsbehörde gestellt. Weder die Argumentation, wonach die Widerspruchsbehörde die Sachherrschaft behalten und „Herrin des Streitstoffs“ bleiben solle,[55] noch ein Abstellen darauf, dass die Widerspruchsfrist in erster Linie den Schutz des Rechtsträgers der Ausgangs- bzw. Widerspruchsbehörde bezwecke,[56] vermögen diese Bedenken auszuräumen. Schließlich beschränkt sich die Sachherrschaft bei fristgemäßer Einlegung eines Widerspruchs darauf, über den Widerspruch zu entscheiden, und erstreckt sich nicht auch auf die Frage der Zulässigkeit einer Klage, soweit für den Fall einer ausbleibenden Entscheidung § 75 VwGO den Klageweg ebnet. Bei § 70 I 1 VwGO handelt es sich auch nicht um eine verfahrensrechtliche Schutzvorschrift allein zugunsten des Rechtsträgers der Ausgangs- bzw. Widerspruchsbehörde, auf deren Schutz diese verzichten kann. Dies gilt zum einen mit Blick auf etwaig betroffene Dritte (etwa beim Nachbarwiderspruch) und zum anderen bei einer reformatio in peius für den Widerspruchsführer selbst. Die Norm ist vielmehr als Teil des Geflechts von Verfahrensvorschriften zu betrachten, das die Bestandskraft von Verwaltungsakten regelt. Hierin ist eine Durchbrechung der Bestandskraft in den Ausnahmefällen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG sowie der Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 48 ff. VwVfG vorgesehen. Gemein ist diesen Ausnahmen, dass sie die betroffenen Interessen in der jeweiligen Konstellation gegeneinander abwiegen und der Behörde nicht gemeinhin ohne weitere Voraussetzungen ermöglichen, die Bestandskraft des Verwaltungsakts anzurühren. Insofern steht die verwaltungsprozessuale Ausgestaltung der Bestandskraft zum Zwecke der Rechtssicherheit einer Ausweitung der behördlichen Gestaltungsmacht, wonach die Widerspruchsbehörde den nach dem Prozessrecht bereits geschlossenen Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz nach eigenem Ermessen erneut eröffnen könnte, entgegen.

In einer Klausur ist der Streit nur zu diskutieren, wenn zu einem verfristeten Widerspruch eine Sachentscheidung der Behörde ergeht. Wer sich gegen die Rspr. entscheidet, muss hilfsgutachterlich weiterprüfen (dazu § 1 Rn. 139).

328 Abweichend begründet die Verfristung des Widerspruchs ungeachtet einer sachlichen Bescheidung durch die Widerspruchsbehörde unstrittig die Unzulässigkeit einer sich anschließenden Klage, wenn der Widerspruchsbescheid die Interessen eines Dritten berührt, der durch die mit Fristablauf eingetretene Bestandskraft des Verwaltungsakts bereits eine gesicherte Rechtsposition erlangt hatte.[57] Denn auch die von der herrschenden Meinung angenommene behördliche Sachherrschaft geht nicht so weit, als dass die Widerspruchsbehörde über geschützte Interessen Dritter disponieren dürfte.[58]

dd) Verwirkung[Bearbeiten]

Renana Braun

329 Hat die Widerspruchsfrist in Ermangelung einer Bekanntgabe (beispielsweise im Falle des Nachbarwiderspruchs gegen einen Verwaltungsakt, der nur dem Adressaten, nicht aber dem Widerspruch einlegenden Nachbarn bekannt gegeben wurde)[59] nicht zu laufen begonnen, kann im Rahmen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses zu prüfen sein, ob der Widerspruchsführer den Rechtsbehelf möglicherweise verwirkt hat. Denn auch die Ausübung des Widerspruchsrechts unterliegt dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog). Hiernach kann sich der Widerspruchsführer nicht darauf berufen, dass ihm der Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben worden sei, wenn er sichere Kenntnis von diesem erhalten hat[60] und zu dem Zeitmoment ein Umstandsmoment hinzutritt (s. zur Verwirkung auch Rn. 399 f.).[61]

d) Richtige Behörde[Bearbeiten]

Renana Braun

330 Die Widerspruchsfrist wird nur bei Einlegung des Widerspruchs bei der richtigen Behörde gewahrt. Dies ist nach § 70 I 1 VwGO grundsätzlich die Ausgangsbehörde. Nach § 70 I 2 VwGO wird die Frist aber auch dann eingehalten, wenn der Widerspruch bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, eingelegt wird.

331 Widerspruchsbehörde ist gemäß § 73 I 2 Nr. 1 VwGO die nächsthöhere Behörde, wenn nicht aufgrund sondergesetzlicher Bestimmung die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist (§ 73 I 3 VwGO). Ist die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch Widerspruchsbehörde (§ 73 I 2 Nr. 2 VwGO). Dies dient – wie § 68 I 2 Nr. 1 VwGO – der Entlastung der Ministerialebene.[62] In Selbstverwaltungsangelegenheiten ist die Selbstverwaltungsbehörde für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist (§ 73 I 2 Nr. 3 VwGO).

332 Examenswissen: Wird ein Widerspruch bei einer unzuständigen Behörde eingelegt, ist diese grundsätzlich verpflichtet, den Widerspruch weiterzuleiten.[63] Unterlässt sie dies, kann das Konstrukt der Einheit der Verwaltung bewirken, dass der Widerspruch als rechtzeitig erhoben angesehen werden muss. Gelangt der Widerspruch allerdings trotz unverzüglicher Weiterleitung zu spät an die zuständige Behörde, bewirkt die Einlegung bei der falschen Behörde nicht etwa eine Fristwahrung kraft Einheit der Verwaltung. Dasselbe gilt, wenn die Verfristung auch bei einer unverzüglichen Weiterleitung eingetreten wäre. Die Zulässigkeit des Widerspruchs hängt demnach bei Einlegung bei einer falschen Behörde davon ab, ob diese den Widerspruch noch rechtzeitig innerhalb der Widerspruchsfrist an die zuständige Behörde weiterleiten kann.

3. Erfolglosigkeit des Widerspruchs[Bearbeiten]

Renana Braun

333 Erfolglos ist der Widerspruch, soweit dem Begehren des Widerspruchsführers nicht im Rahmen eines Abhilfebescheides vollumfänglich abgeholfen wird.

334 Wird über den Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden, ist die Anfechtungsklage nach § 75 1 VwGO auch ohne Beendigung des Vorverfahrens durch einen Widerspruchsbescheid als sogenannte Untätigkeitsklage zulässig (s. hierzu Rn. 384 ff.). Die Angemessenheit der Frist ist je nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, deckt sich aber regelmäßig mit der Sperrfrist von drei Monaten aus § 75 2 VwGO. Ein nach Ablauf der Frist ergehender versagender Bescheid lässt das Erfordernis eines Vorverfahrens nicht wieder aufleben, da eine einmal zulässige Klage nicht durch einseitiges Handeln der Verwaltung unzulässig werden darf. Da der Ablauf der Frist erst zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts eingetreten sein muss, kann die Untätigkeitsklage auch schon vor deren Ablauf erhoben werden. In diesem Fall ist sie im Zeitpunkt der Erhebung unzulässig, wird aber mit Ablauf der Frist (Heilung des Mangels) zulässig. Ein der Untätigkeitsklage entgegenstehender besonderer Grund kann sich beispielsweise aus den besonderen Schwierigkeiten des Falles oder der Notwendigkeit der Beteiligung Dritter ergeben, nicht aber allein aus Gründen der Arbeitsüberlastung oder aus einer fehlenden Vorauszahlung von Gebühren.

4. Prüfungsschema Erfolgsaussichten eines Widerspruchs[Bearbeiten]

Renana Braun

335 In einigen Klausurkonstellationen wird nicht nach den Erfolgsaussichten einer Klage, sondern nach denen eines Widerspruchs gefragt. Das Prüfungsschema richtet sich dann nach Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs:[64]

A. Zulässigkeit

336

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 I 1 VwGO analog): Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist ausführlich in § 1 Rn. 162 ff. dargestellt.

337

II. Statthaftigkeit des Widerspruchs: Statthaft ist der Widerspruch nur für Situationen, für die das Widerspruchsverfahren ausdrücklich angeordnet ist, so bei Anfechtungs- (§ 68 I 1 i.V.m. § 42 I Alt. 1 VwGO) und Verpflichtungskonstellationen (in der Variante der Versagungsgegenklage gemäß § 68 II i.V.m. § 42 I Alt. 2 VwGO), soweit es nicht durch abweichende Vorschriften ausdrücklich ausgeschlossen ist, und in bestimmten Fällen, in denen die allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage statthafte Klageart ist (vgl. § 54 II 1 BeamtStG, § 126 II 1 BBG).

338

III. Widerspruchsbefugnis (§ 42 II VwGO analog): Der Widerspruchsführer muss die Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen. Dies ergibt sich aus § 70 I VwGO, nach dem nur „der Beschwerte“ Widerspruch einlegen kann.

Besonderheit: Es genügt, dass der Betroffene geltend macht, der beeinträchtigende Verwaltungsakt sei nicht zweckmäßig (vgl. § 68 I 1 VwGO). Im Falle des Anfechtungswiderspruchs kann auf die Adressatentheorie (s. Rn. 294 f.) zurückgegriffen werden.

339

IV. Ordnungsgemäße Einlegung (insbes. Wahrung Form und Frist): Dazu bereits Rn. 315 ff.

340

V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: Der Widerspruch muss Vorteile bezwecken, die nicht allein darin bestehen, anderen zu schaden, und darf auch nicht auf sonstige Weise offensichtlich rechtsmissbräuchlich sein.[65] Bei einem Verpflichtungswiderspruch muss außerdem zuvor ein Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsakts von der zuständigen Behörde abgelehnt worden sein.

B. Begründetheit

341 Ein Anfechtungswiderspruch (§ 68 I VwGO) ist begründet, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist oder der Verwaltungsakt zweckwidrig und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 68 I i.V.m. § 113 I 1 VwGO analog).

342 Ein Verpflichtungswiderspruch (§ 68 II VwGO) ist begründet, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist oder die Ablehnung zweckwidrig und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 68 II i.V.m. § 113 V 1 VwGO analog).

343 Examenswissen: Spezialgesetzliche Regelungen können die Widerspruchsbehörde darauf begrenzen, den Widerspruch nur auf seine Rechtmäßigkeit, nicht aber auf seine Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dies ist der Fall, wenn entgegen § 73 I Nr. 3 VwGO in Selbstverwaltungsangelegenheiten nicht die Selbstverwaltungsbehörde, sondern aufgrund von Landesrecht eine andere Behörde über den Widerspruch entscheidet (vgl. § 8 I BWAGVwGO).[66] Hebt die Widerspruchsbehörde den Bescheid dennoch wegen Zweckwidrigkeit auf, verletzt sie damit das Selbstverwaltungsrecht der Ausgangsbehörde. Die betroffene Selbstverwaltungskörperschaft kann in diesem Fall als erstmalig beschwerter Dritter i.S.d. § 79 I Nr. 2 VwGO Klage gegen den Widerspruchsbescheid erheben.

5. Reformatio in peius („Veränderung ins Schlechte“)[Bearbeiten]

Einführungsvideo zur Reformatio in Peius (Dieses Video wurde von den Studentinnen Leonie Brink, Hannah Kölle und Charlotte Weigel im Rahmen des von Dr. Gabriele Buchholtz und Dr. Anika Klafki angebotenen Kurses Peer2Peer Lehrvideos am Lehrstuhl von Prof. Dr. Hermann Pünder, LL.M. (Iowa) an der Bucerius Law School produziert. Dieses Werk ist unter einer Creative-Commons-Lizenz, Namensnennung-Share-Alike 4.0 International Public License (CC BY-SA 4.0), lizenziert.

Renana Braun

344 Im Rahmen der Entscheidung über einen Widerspruch kann sich unter dem Stichwort der reformatio in peius die Frage stellen, ob die Widerspruchsbehörde den Verwaltungsakt zu Lasten des Widerspruchsführers ändern kann. In einer Klausur zeitigt eine solche Verböserung im Widerspruchsverfahren Auswirkungen auf verschiedenen Ebenen des Prüfungsschemas, die im Folgenden besprochen werden.

345 Gänzlich von der Konstellation einer reformatio in peius zu unterscheiden ist der Fall, dass ein begünstigender Verwaltungsakt auf den Widerspruch eines belasteten Dritten zu Lasten des Begünstigten verschärft wird.[67]

a) Besonderheiten bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage[Bearbeiten]

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346 Da der Widerspruchsführer im Umfang der Verböserung durch den Widerspruchsbescheid zusätzlich beschwert ist, kann er den Klagegegenstand gemäß § 79 II 1 VwGO hierauf beschränken. Richtiger Klagegegner ist dann die Widerspruchsbehörde bzw. deren Träger (§ 78 II VwGO).[68]

b) Besonderheiten bei der Prüfung der Begründetheit der Klage[Bearbeiten]

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347 Im Rahmen der Begründetheit zeitigt die reformatio in peius auf den Ebenen der Ermächtigungsgrundlage, der formellen sowie der materiellen Rechtmäßigkeit Diskussionsbedarf.

aa) Ermächtigungsgrundlage[Bearbeiten]

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348 Es ist umstritten, ob eine reformatio in peius überhaupt zulässig ist.[69] Die grundsätzliche Möglichkeit zur Verböserung im Laufe des Widerspruchsverfahrens wird durch die VwGO zwar vorausgesetzt. Die Vorschriften der §§ 68 I 2 Nr. 2, 78 II und 79 I Nr. 2, II 1 VwGO lassen jedoch auch eine Lesart zu, der zufolge eine Verschlechterung im Widerspruchsverfahren möglich, aber nicht zwangsläufig auch rechtmäßig sein kann.[70] Die besseren Gründe sprechen jedoch für die Zulässigkeit der reformatio in peius: Dafür spricht zunächst § 71 VwGO, der eine Anhörung verlangt, wenn die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist. Denn anderenfalls liefe der Schutzzweck der erforderlichen Anhörung ins Leere und wäre die formelle Rechtmäßigkeitsanforderung nicht sachgerecht. Für eine Gestattung der reformatio in peius im Allgemeinen spricht außerdem die Verpflichtung der Widerspruchsbehörde zu einer umfassenden Rechts- und Zweckmäßigkeitskontrolle im Rahmen des Vorverfahrens.[71] Weiterhin wird der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zur Begründung ihrer Zulässigkeit ins Feld geführt.[72]

Neben der generellen Gestattung, einen angegriffenen Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren zu Lasten des Widerspruchsführers abzuändern, verlangt der Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 III GG) eine materiell-rechtliche Ermächtigung der Verwaltung, die belastende Regelung zu erlassen.[73] Hierfür lassen sich die §§ 48 ff. VwVfG sowie die Ermächtigungsgrundlage fruchtbar machen, die dem Ausgangsbescheid zugrunde lag.[74] Damit die im Widerspruchsbescheid getroffene Entscheidung auf diese Rechtsgrundlagen gestützt werden kann, muss sie zum einen für die Beseitigung der im Ausgangsbescheid getroffenen Regelung die Grundsätze über die Aufhebung von Verwaltungsakten beachten und zum anderen die Anwendungsgrenzen der ursprünglichen Rechtsgrundlage einhalten.[75] Dies ist wiederum im Rahmen der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit zu prüfen.

bb) Formelle Rechtmäßigkeit[Bearbeiten]

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349 Die Widerspruchsbehörde muss außerdem als Teil ihrer sachlichen Zuständigkeit selbst über die erforderliche Kompetenz für die verbösernde Regelung verfügen. Unproblematisch der Fall ist dies, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind. Außerdem ist die Widerspruchsbehörde verfahrensrechtlich zur Verböserung befugt, wenn sie im Rahmen ihres Rechts zum Selbsteintritt im Widerspruchsverfahren vollumfänglich an die Stelle der Ausgangsbehörde tritt oder sie die Fachaufsicht über die Ausgangsbehörde innehat.[76]

350 § 71 VwGO verlangt darüber hinaus die Anhörung des Widerpruchsführers zu der behördlich geplanten Änderung.[77]

cc) Materielle Rechtmäßigkeit[Bearbeiten]

Renana Braun

351 Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG sind im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit die in §§ 48 ff. VwVfG niedergelegten Grundsätze über den Vertrauensschutz bei Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten zu beachten.[78] Denn der Austausch des belastenden Ausgangsbescheides gegen einen noch stärker belastenden Widerspruchsbescheid ist aus Sicht des Adressaten der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts vergleichbar.[79] Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Widerspruchsführer mit Einlegung des Widerspruchs grundsätzlich mit der Verschlechterung seiner Position zu rechnen hat, da der angegriffene Verwaltungsakt nicht länger Grundlage für ein zu schützendes Vertrauen sein kann.[80] Für die Annahme eines entsprechenden Vertrauens müssen insoweit besondere Umstände hinzutreten.[81] Eine Ausnahme ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn die Verböserung anderenfalls zu „untragbaren Zuständen“ führte.[82]

6. Literaturhinweise[Bearbeiten]

Renana Braun

352 Zum Widerspruch im Allgemeinen: Brandt in Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, S. 319-354; Brühl, Verwaltungsrecht für die Fallbearbeitung – Anleitungen zum Erwerb prüfungs- und praxisrelevanter Kenntnisse und Fertigkeiten, 9. Aufl. 2018, Rn. 602-729; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1359-1375; Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht und Staatshaftungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 20 Rn. 1-16; Groscurth, Examenskurs VwGO für Studenten und Referendare, 2014, Rn. 276-333; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, Teil 2 Das Widerspruchsverfahren; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 639-696; Weber, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, S. 276 ff.; Würtenberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht – Ein Studienbuch, 4. Aufl. 2018, Rn. 407-437

Zum Widerspruch im Rahmen der Anfechtungsklage: Brühl, Verwaltungsrecht für die Fallbearbeitung – Anleitungen zum Erwerb prüfungs- und praxisrelevanter Kenntnisse und Fertigkeiten, 9. Aufl. 2018, Rn. 759 f.; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1354-1358; Ipsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 1061-1080; Sauer, Klausurtraining – Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht, 2018, Rn. 80-82; Würtenberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht – Ein Studienbuch, 4. Aufl. 2018, Rn. 353-363

Übungsfälle: Saarheimer Fälle: „Ausgehöhlt!“, „Dr. Eisenbart“, „Feuer und Flamme“, „Nicht ohne meine Hose“, „Sammy im Saarheimer See“, abrufbar unter http://saarheim.de/; Kurzfälle bei Uerpmann-Wittzack, Examens-Repetitorium – Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 5. Aufl. 2018, Fälle 35-37

Lehrvideo: Brink/Kölle/Weigel, Peer2Peer Lehrvideo Reformatio in peius

III. Die Klagefrist[Bearbeiten]

Partrick Stockebrandt

353 Die Einhaltung der Klagefrist des § 74 VwGO gehört zu den zwingenden Sachentscheidungsvoraussetzungen[83] und ist eine der Prozessvoraussetzungen sowohl für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage als auch für weitere Klage- bzw. Antragsarten.[84] Dies hat zur Folge, dass der gerichtliche Rechtsschutz, der dem Einzelnen gemäß Artikel 19 IV GG verfassungsrechtlich gewährt wird, auch von der Einhaltung der Fristbestimmungen abhängig ist. Es bestehen jedoch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit solcher Fristen, da auch im Rechtsstaat ein legitimes, erhebliches Interesse daran besteht, einen Rechtsstreit in angemessener Zeit klären zu können und damit Rechtssicherheit und vor allem auch Rechtsfrieden zu ermöglichen.[85]

354 Die Fristenproblematik ist in der öffentlich-rechtlichen Klausur häufig vorzufinden und es wird erwartet, dass die Klagefrist berechnet werden kann.[86] Jedoch ist nur auf solche Aspekte einzugehen, die im Sachverhalt auch problematisiert werden. Schweigt der Sachverhalt zu einzelnen Aspekten, ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Voraussetzungen im vorliegenden Fall eingehalten wurden.

355 Nachfolgend werden zunächst die Funktion der Klagefrist und die Bestandskraft eines Verwaltungsakts (1.) und sodann die grundlegende Systematik und der Bezug zum Vorverfahren (2.) erläutert. Daran anschließend wird die eigentliche Berechnung beschrieben (3.) und typische Problemfelder im Einzelnen besprochen (4.-7.).

1. Funktion der Klagefrist und Bestandskraft eines Verwaltungsakts[Bearbeiten]

Partrick Stockebrandt

356 Die zentrale Funktion der Klagefrist ist die Sicherung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts.[87] Dieser hat dann Bestandskraft, wenn er mit ordentlichen Rechtsbehelfen (z.B. Widerspruch und Anfechtungsklage) nicht mehr angefochten werden kann.[88]

357 Die „Bestandskraft“ eines Verwaltungsakts ist klar von seiner „Wirksamkeit“ und der möglichen „Rechtswidrigkeit“ zu trennen. Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 43 I 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird.[89] § 43 II VwVfG nennt die Fälle, in denen die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts endet.[90] Der Umstand, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, ändert zunächst nichts an seiner Wirksamkeit.[91] Dies hat zur Konsequenz, dass ein rechtswidriger, aber wirksamer Verwaltungsakt grundsätzlich beachtet werden muss.[92]

Der Betroffene kann sich gegen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt jedoch mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen – z.B. mit Widerspruch und Anfechtungsklage – wehren. Wenn er dies allerdings unterlässt oder z.B. die entsprechenden Fristen nicht einhält, tritt die Bestandskraft – trotz der Rechtswidrigkeit – des Verwaltungsakts ein.[93] Ein etwaiger Rechtsbehelf hätte dann keine Aussicht auf Erfolg.

358 Soweit ein Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist, sind vor allem noch zwei Wege der Aufhebung denkbar: über das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG und vor allem über Rücknahme und Widerruf des Verwaltungsakts gemäß §§ 48, 49 VwVfG (s. dazu Rn. 836 ff.).[94] Im Hinblick auf den äußerst seltenen Fall eines nichtigen Verwaltungsakts gemäß § 44 VwVfG (s. dazu § 6 Rn. 115 ff.) ist zu beachten, dass ein solcher Verwaltungsakt unwirksam ist[95] und insofern auch keine Bestandskraft eintreten kann. Auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird später einzugehen sein (s. sogleich Rn. 394 ff.).

2. Systematik und Bezug zum Vorverfahren[Bearbeiten]

Partrick Stockebrandt

359 Die Klagefrist des § 74 VwGO gehört zum 8. Abschnitt und damit zu den besonderen Vorschriften für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die Vorschrift knüpft dabei grundsätzlich an das Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO (s. hierzu Rn. 301 ff.) an, denn die „Grundregel“ des § 74 I 1 VwGO bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid und damit auf den Abschluss des Vorverfahrens. Insoweit ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist (s. hierzu Rn. 308 f.), bezieht sich die Klagefrist gemäß § 74 I 2 VwGO auf den „Ausgangsverwaltungsakt“; also den Verwaltungsakt, der den Einzelnen ursprünglich zu einem Handeln im weitesten Sinne veranlasst hat.

360 Gemäß der Systematik des § 74 I VwGO muss zunächst das fristauslösende Ereignis identifiziert werden. Denn § 74 VwGO knüpft an unterschiedliche Bezugspunkte an: Soweit ein Widerspruchsbescheid erforderlich ist, muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach dessen „Zustellung“ (§ 74 I 1 VwGO) und nur soweit kein Widerspruchsbescheid erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach „Bekanntgabe“ des Ausgangsverwaltungsakts (§ 74 I 2 VwGO) erhoben werden.

3. Fristberechnung[Bearbeiten]

Partrick Stockebrandt

361 Im Hinblick auf die konkrete Fristberechnung sind gemäß § 57 II VwGO[96] i.V.m. § 222 ZPO die entsprechenden Regeln des BGB (§§ 187 ff. BGB) heranzuziehen.[97] Die zentralen Vorschriften zur Berechnung sind § 187 BGB und § 188 BGB. Besonderheiten ergeben sich aus § 222 II ZPO und § 58 II VwGO.

362 Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 I 1 VwGO) bzw. innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Ausgangsverwaltungsakts (§ 74 I 2 VwGO) erhoben werden. Der Umstand, dass beispielsweise die Zustellung „ordnungsgemäß“ erfolgt sein muss, kann durchaus relevant sein, da bei einer unwirksamen Zustellung die Klagefrist nicht zu laufen beginnt.[98]

363 Bei der Fristberechnung wird gemäß § 187 I BGB der Tag der Zustellung bzw. der Bekanntgabe nicht mitgerechnet.[99] Insofern ist der auf dieses „Ereignis“ (die Zustellung oder die Bekanntgabe) folgende Tag maßgebend, auch wenn dieser ein Samstag, Sonn- oder Feiertag ist.[100]

Beispiel: Der Widerspruchsbescheid wurde am 16.07. zugestellt. Die Klagefrist beginnt sodann am Folgetag, den 17.07., um 00:00 Uhr.

364 Im Hinblick auf das Fristende bestimmt § 188 II BGB: Eine Frist, die (…) nach Monaten (…) bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 I mit dem Ablauf desjenigen Tages (…) des letzten Monats, welcher durch (…) seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis (…) fällt (…).“

Insofern endet die Klagefrist mit Ablauf desjenigen Tages des Folgemonats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, in dem das „Ereignis“, also die Zustellung oder die Bekanntgabe, fällt.[101]

Beispiel (Fortführung aus Rn. 363): Die Zustellung (das „Ereignis“) ist am 16.07. erfolgt und die Frist beträgt einen Monat. Folglich endet die Frist mit Ablauf des Monatstages „16“ im Folgemonat, also am 16.08. um 24:00 Uhr.[102]

365 Insbesondere wenn der Folgemonat der Februar ist, ist zu beachten, dass es vorkommen kann, dass es den entsprechenden Monatstag (z.B. den „31.“) nicht gibt. Gemäß § 188 III BGB ist sodann der letzte Tag dieses Monats maßgebend.[103]

Beispiel: Die Zustellung erfolgt am 31.01. eines Jahres, so dass die Frist mit Ablauf des 28.02.[104] endet.

a) Fristende fällt auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag - § 222 II ZPO[Bearbeiten]

Partrick Stockebrandt

366 Soweit das Fristende auf einen Sonnabend (d.h. einen Samstag), einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag fällt, ist die Vorschrift des § 222 II ZPO zu beachten. Demnach endet die Klagefrist dann nämlich nicht an dem entsprechenden Samstag, Sonntag oder Feiertag, sondern erst mit Ablauf des nächsten Werktages.[105]

Beispiel: Die Klagefrist endet nach § 188 II BGB rechnerisch am Samstag, den 31.05. eines Jahres und fällt damit auf einen Sonnabend. Gemäß § 222 II ZPO ist Fristende sodann Montag, der 02.06., um 24:00 Uhr.

367 Allgemeine Feiertage i.S.d. § 222 II ZPO sind nur gesetzlich bestimmte Feiertage, d.h. vor allem auch, dass der 24.12. und der 31.12. keine Feiertage i.S.d. Vorschrift sind.[106] Soweit ein Tag nur in einzelnen Bundesländern gesetzlich zum Feiertag erklärt worden ist, kommt es auf das Recht am Ort des Gerichtes an, bei dem die Frist zu wahren ist.[107]

b) Unterbliebene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - § 58 II VwGO[Bearbeiten]

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368 Soweit in einer Klausur keine Angaben gemacht werden, ist davon auszugehen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt ist. Sollte sie aber erwähnt oder sogar abgedruckt sein, ist zu prüfen, ob sie fehlerhaft ist. Denn soweit die Belehrung unterblieben ist oder unrichtig erteilt wurde,[108] ist die Einlegung des Rechtsbehelfs, vorliegend relevant vor allem der Widerspruch und die Klage,[109] gemäß § 58 II VwGO grundsätzlich innerhalb eines Jahres möglich. Dies ist als Ausschlussfrist zu verstehen.[110]

369 Anmerkungen zur Falllösung:

  • Der Obersatz zur Fristberechnung könnte demnach lauten: „Die Klage ist fristgerecht zu erheben. Fraglich ist, ob die Klagefrist des § 74 I VwGO eingehalten wurde.“
  • Ein „Klausurklassiker“ ist der fehlerhafte Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klagefrist 4 Wochen (und nicht 1 Monat) betrage. Vom Klausurbearbeiter wird sodann erwartet, § 58 II VwGO zu kennen und anzuwenden.

4. Bekanntgabe als fristauslösendes Ereignis und die sog. „Drei-Tages-Fiktion“[Bearbeiten]

Partrick Stockebrandt

370 Soweit kein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO erforderlich ist, knüpft § 74 I 2 VwGO an die Bekanntgabe des Ausgangsverwaltungsakts als fristauslösendes Ereignis an. Grundsätzlich ist ein Verwaltungsakt dann „bekanntgegeben“, wenn die zuständige Behörde wissentlich und willentlich den Inhalt des Verwaltungsakts gegenüber dem Betroffenen eröffnet (s. zur Bekanntgabe ausführlich Rn. 117 ff.).[111] Dabei ist der Verwaltungsakt gemäß § 41 I 1 VwVfG demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Sofern gesetzlich keine besonderen Anforderungen an die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts bestehen, kann diese auf jede geeignete Weise erfolgen.[112]

371 Ein mündlicher Verwaltungsakt kann nur unter Anwesenden bekannt gegeben werden, da er eine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt.[113] Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss in den Machtbereich des Adressaten gelangt sein, z.B. durch Einwurf in den Briefkasten.[114] Soweit beispielsweise demnach ein schriftlicher Verwaltungsakt durch einen behördlichen Boten in den Briefkasten des Adressaten gelangt, ist die Bekanntgabe dann erfolgt, wenn bei gewöhnlichem Verlauf mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist und zwar grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme.[115]

372 Soweit ein schriftlicher Verwaltungsakt durch die Post übermittelt wird, ist die sog. Drei-Tages-Fiktion des § 41 II VwVfG zu beachten: Demnach gilt ein solcher Verwaltungsakt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Soweit der einfache Brief dem Empfänger tatsächlich früher zugegangen ist, gilt die Drei-Tages-Fiktion.[116]

Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder später zugegangen ist, denn dann kommt es auf den, insoweit späteren, tatsächlichen Zugangszeitpunkt an.[117]

Beispiel: Ein einfacher Brief wird per Post am 5. des Monats versendet. Die Bekanntgabe erfolgt nach der Drei-Tages-Fiktion sodann am 8. des Monats – also drei Tage nach Aufgabe zur Post.

5. Zustellung als fristauslösendes Ereignis und verschiedene Zustellungsarten[Bearbeiten]

Partrick Stockebrandt

373 Soweit ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO erforderlich ist, knüpft § 74 I 1 VwGO an die (ordnungsgemäße)[118] Zustellung des Widerspruchsbescheids als fristauslösendes Ereignis an (zur Zustellung von Verwaltungsakten s. auch Rn. 168 ff.). Der Widerspruchsbescheid ist aufgrund der Regelungen in § 73 III 1 VwGO und § 73 III 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des VwZG des Bundes zuzustellen.[119]

374 „Zustellung“ ist demnach eine besondere Form der Bekanntgabe[120], die sodann nach § 2 I VwZG durch ein schriftliches oder elektronisches Dokument in der im VwZG bestimmten Form erfolgt. Dabei liegt die Auswahl der Zustellungsart im Ermessen der Behörde.[121] Relevante Zustellungsarten (s. §§ 3 – 5a VwZG) sind vor allem die Zustellung durch die Post mittels Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG) und die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben (§ 4 VwZG).[122] Die Zustellung ist dann notwendig, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift oder eine behördliche Anordnung vorgesehen ist (§ 1 II VwZG). Für den Widerspruchsbescheid ordnet dies § 73 III 1 VwGO an. Zustellungsmängel können im Rahmen des § 8 VwZG geheilt werden.[123]

a) Zustellung durch die Post mittels Zustellungsurkunde[Bearbeiten]

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375 Die praktisch meistgenutzte Zustellungsart ist die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG).[124] Mit „Post“ ist dabei ein Erbringer von Postdienstleistungen i.S.d. § 2 II 1 VwZG und § 5 PostG gemeint.[125]

376 Bei dieser Form der Zustellung übergibt die Behörde gemäß § 3 I VwZG der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und den Vordruck einer Zustellungsurkunde. Im Regelfall wird der Postbedienstete das Schriftstück vor Ort übergeben, die Zustellung beurkunden und die Urkunde an die Behörde zurückschicken.[126]

377 Der Vorteil dieser Zustellungsart gegenüber dem Einschreiben ist, dass die Möglichkeit der Ersatzzustellung nach § 3 II 1 VwZG i.V.m. §§ 177-182 ZPO besteht.[127] Das bedeutet, dass eine Zustellung insbesondere auch in den Fällen der unberechtigten verweigerten Annahme (§ 179 ZPO)[128] und durch das Einlegen in den Briefkasten (§ 180 ZPO)[129] erfolgen kann.

b) Zustellung durch die Post mittels Einschreiben[Bearbeiten]

Partrick Stockebrandt

378 Der Widerspruchsbescheid kann nach § 4 VwZG durch die Post mittels Einschreiben zugestellt werden. Zu beachten ist zunächst, dass gemäß § 4 I VwZG nur das Übergabe-Einschreiben sowie das Einschreiben mit Rückschein zulässig sind. Das einfache Einwurf-Einschreiben durch die Post reicht mangels Übergabe nicht aus.[130]

379 Hat die Verwaltung in einer Klausur per Einschreiben zugestellt, so handelt es sich grundsätzlich um ein Übergabe-Einschreiben, da ein Einschreiben mit Rückschein nur vorliegt, wenn es ausdrücklich im Sachverhalt erwähnt wird.[131]

380 Beim Übergabe-Einschreiben wird das Dokument, sofern nicht das Merkmal „eigenhändig“ ausgewählt wurde[132], dem Zustellungsadressaten oder dem Ersatzempfänger ausgehändigt. Soweit dies nicht möglich ist, wird der Adressat mittels Benachrichtigungszettel aufgefordert, das Dokument selbst abzuholen.[133] Dabei erfolgt die Zustellung nicht schon durch Zugang des Benachrichtigungszettels, sondern erst, wenn die Sendung abgeholt wird.[134] Im Übrigen gilt die Zugangsvermutung des § 4 II 2 VwZG. Nur soweit diese Vermutung substantiiert bestritten wird, ist der Zugang und dessen Zeitpunkt gemäß § 4 II 3 VwZG von der Behörde zu beweisen.[135]

381 Beim Einschreiben mit Rückschein genügt gemäß § 4 II 1 VwZG der Rückschein als Nachweis der Zustellung. Insofern gilt das Datum auf dem Rückschein als Tag der Zustellung und die Zugangsvermutung des § 4 II 2 VwZG ist nur noch heranzuziehen, wenn der Rückschein verloren gegangen oder unbrauchbar ist.[136] Auch eine Zustellung an ein vom Empfänger unterhaltenes Postfach ist möglich.[137]

aa) Ersatzempfänger beim Einschreiben[Bearbeiten]

Partrick Stockebrandt

382 Die Frage der Möglichkeit der Übergabe an einen Ersatzempfänger, z.B. einen Familienangehörigen, richtet sich bei der Zustellung mittels Einschreiben nicht nach den gesetzlichen Vorschriften, sondern nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Postdienstleisters.[138] Ersatzempfänger sind z.B. der Ehepartner, der Lebenspartner oder ein Familienmitglied des Empfängers.[139] Wenn das Dokument nur dem Adressaten ausgehändigt werden darf, muss insoweit das Merkmal „eigenhändig“ ausgewählt werden.[140]

bb) Zugang im Falle der Notwendigkeit der Abholung eines Einschreibens bei der Post[Bearbeiten]

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383 Soweit der Adressat das Dokument selbst abholen muss, hat dies zur Konsequenz, dass der Zugang grundsätzlich erst dann erfolgt, wenn der Empfänger es tatsächlich abholt, selbst wenn er dies bewusst verzögert.[141] Insoweit das Dokument nicht abgeholt wird, ist es auch nicht zugegangen.[142] Die Grenze ist hier in den seltenen Fällen zu sehen, in denen der Empfänger die Zustellung gegen Treu und Glauben verzögert oder vereitelt, in dem er beispielsweise den Namen an seinem Briefkasten entfernt.[143] Sodann muss er sich behandeln lassen, als sei die Zustellung in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem er bei pflichtgemäßen Verhalten das Dokument erhalten hätte.[144]

6. Untätigkeit der Behörde - § 75 VwGO[Bearbeiten]

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384 Soweit eine Behörde über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entscheidet, ordnet § 75 1 VwGO an, dass die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig ist. Durch diese Vorschrift wird auch der Grundsatz aus Art. 19 IV GG geschützt, da die Verwaltung nicht durch ihre Untätigkeit einen Betroffenen von der Möglichkeit der Klage abhalten können soll.[145]

385 Die Vorschrift des § 75 VwGO hat zur Konsequenz, dass der Klageweg abweichend von den Vorschriften der §§ 68 ff. und § 74 VwGO unmittelbar begangen werden kann und die Klage in einem solchen Fall ohne vorherigen Abschluss bzw. ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens – unter Beachtung der dreimonatigen Sperrfrist des § 75 2 VwGO – zulässig ist.[146]

a) Zureichender Grund für die Verzögerung[Bearbeiten]

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386 Ob und inwieweit ein zureichender Grund besteht, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.[147] Die Rechtsprechung hat hierzu eine Fülle an Entscheidungen in unterschiedlichen Bereichen erlassen.[148]

387 Im Hinblick auf das in gewisser Regelmäßigkeit vorgetragene Argument der „Überlastung“ muss unterschieden werden: Die vorübergehende Überlastung einer Behörde infolge einer Gesetzesänderung oder die vorübergehende besondere Geschäftsbelastung der Behörde aus anderen Gründen, soweit nicht ein strukturelles Defizit vorliegt, kann ein zureichender Grund für eine Verzögerung sein.[149] Bei länger andauernder Überlastung muss die Verwaltung jedoch für Ausgleich sorgen.[150] Kein zureichender Grund ist dagegen Urlaub, Krankheit oder Arbeitsüberlastung einzelner Sachbearbeiter, da die Verwaltung in solchen Fällen für ausreichende Vertretung sorgen muss.[151]

388 Liegt ein zureichender Grund für die Verzögerung vor, so setzt das Gericht das Verfahren gemäß § 75 3 VwGO bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus.[152]

b) Angemessene Frist; dreimonatige „Sperrfrist“[Bearbeiten]

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389 Die Verwaltung ist grundsätzlich dazu verpflichtet, über Antrag und Widerspruch so rasch wie möglich zu entscheiden.[153] Zu beachten ist jedoch, dass die Klage gemäß § 75 S. 2 VwGO grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten (sog. „Sperrfrist“) seit der Einlegung des Widerspruchs oder dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann und eine Klage insoweit – im Regelfall – unzulässig ist.[154]

390 Nur soweit besondere Umstände vorliegen, kann eine kürzere Frist geboten sein.[155] Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Kläger ohne eine alsbaldige Entscheidung einen schweren und irreparablen Nachteil erleiden würde.[156]

c) Zeitliche Begrenzung der Klage[Bearbeiten]

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391 Die Vorschrift des § 75 VwGO regelt nicht, wie lange eine Klage in einer solchen Situation erhoben werden kann. Da die frühere gesetzliche Regelung in § 76 VwGO aufgehoben wurde, die im Regelfall eine Jahresfrist vorgesehen hatte, kann die Klage grundsätzlich ohne zeitliche Befristung erhoben werden.[157]

392 Jedoch kann sich aus dem Grundsatz der Verwirkung etwas Anderes ergeben, sodass das prozessuale Recht zur Klage nach den allgemeinen Grundsätzen verwirkt (s. näher Rn. 399 ff.) wird.[158] Allerdings kann aufgrund der Aufhebung des § 76 VwGO nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwirkung regelmäßig nach Ablauf eines Jahres eintritt, da dies dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen würde.[159]

7. Weitere Bereiche[Bearbeiten]

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393 Über die bereits genannten Bereiche hinaus können im Rahmen einer Klausur weitere Fragen aufgeworfen werden. Hierzu zählen die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Aspekt der Verwirkung.

a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - § 60 VwGO[Bearbeiten]

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394 Soweit der Kläger die Monatsfrist des § 74 VwGO nicht eingehalten und es auch keine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung gegeben hat, kommt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO in Betracht.

395 Die Wiedereinsetzung ist eine gerichtliche Entscheidung und stellt eine Wiederherstellung der Zulässigkeit für eine versäumte Prozesshandlung dar.[160] Dies kann u.a. zur Folge haben, dass beispielsweise die eingetretene Bestandskraft eines Verwaltungsakts nachträglich wieder entfällt und somit auch der Weg zur Sachentscheidung hierüber wieder eröffnet ist.[161]

396 Voraussetzung für die Wiedereinsetzung gemäß § 60 I VwGO ist, dass eine gesetzliche Frist schuldlos versäumt wurde.[162] Eine gesetzliche Frist ist die Frist, deren Dauer durch das Gesetz bestimmt ist und die ohne besondere Festsetzung – sondern kraft Gesetzes – aufgrund eines bestimmten Ereignisses, z.B. die Zustellung, zu laufen beginnt.[163] So ist beispielsweise auch die Klagefrist des § 74 VwGO eine gesetzliche Frist.[164] Ausgeschlossen ist die Anwendbarkeit des § 60 VwGO hingegen auf sogenannte Ausschlussfristen, wie sie beispielsweise in § 60 III VwGO und § 47 II 1 VwGO vorzufinden sind.[165] Lediglich bei höherer Gewalt[166] gewährt § 60 III 2. Hs. VwGO hiervon eine Ausnahme.

397 Insoweit der Betroffene eine gesetzliche Frist versäumt hat, ist die Frage des Verschuldens zu erörtern. Ein Verschulden im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften, sachgemäß agierenden Prozessführenden geboten ist und ihm die Fristwahrung in der Gesamtschau des Einzelfalls auch zuzumuten war.[167]

398 Bei der Betrachtung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht muss auf die Verhältnisse des Betroffenen abgestellt werden.[168] So sind bei einem Rechtsanwalt beispielsweise grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen, als bei einem juristischen Laien.[169] Darüber hinaus kommt es im Wesentlichen auch auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.[170]

b) Klageverwirkung[Bearbeiten]

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399 In seltenen Fällen besteht die Möglichkeit, dass ein Kläger sein Klagerecht dadurch verwirkt hat, dass er die Klageerhebung unredlich verzögert hat und seine Klage damit dann nicht mehr zulässig ist.[171] Voraussetzung ist, dass die späte Klageerhebung gegen Treu und Glauben verstößt.[172]

400 Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Kläger bereits seit längerer Zeit Kenntnis vom Klagegrund hat oder hätte haben müssen und die Klage trotzdem erst zu einem Zeitpunkt erhebt, in dem der Beklagte oder sonstige Beteiligte nach den Umständen des Falles nicht mehr mit einer Klage rechnen mussten.[173]

401 Eine Klageverwirkung kann kaum vor der in der VwGO mehrfach erwähnten Jahresfrist[174] eintreten, die insofern als allgemeiner Rechtsgedanke angesehen werden muss.[175] Maßgeblich sind jedoch die Umstände des konkreten Einzelfalls.[176]

8. Literaturhinweise[Bearbeiten]

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402 Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 14 Rn. 114 ff.; Kintz, Öffentliches Recht im Assessorexamen, 10. Aufl. 2018, S. 118 ff.; Kues/Schildheuer, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2018, S. 65 ff.; Schenke, Wolf-Rüdiger, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 700 ff.; Schmitz, Klagefrist und Fristversäumnis bei der Anfechtungsklage, JuS 2015, 895

IV. Die Beteiligten[Bearbeiten]

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403 Ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit kann nur zwischen tauglichen Beteiligten geführt werden. Obwohl die Prüfung der Beteiligten in der verwaltungsrechtlichen Klausur meist unproblematisch ist, wird stets erwartet, dass die entsprechenden Normen bekannt sind und sauber geprüft und angewendet werden können. Zudem treten bestimmte Probleme im Rahmen der Beteiligten in verwaltungsrechtlichen Klausuren immer wieder auf, die jedoch nur bei entsprechenden Anhaltspunkten im Sachverhalt anzusprechen sind.

404 Die VwGO verwendet den Begriff der Beteiligten in den §§ 61, 63 VwGO als Teil der allgemeinen Verfahrensvorschriften des 7. Abschnitts.

1. Beteiligte, § 63 VwGO[Bearbeiten]

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405 § 63 VwGO regelt abschließend wer zu den Prozessbeteiligten zählt: Der Kläger (Nr. 1), der Beklagte (Nr. 2), der Beigeladene nach § 65 VwGO (Nr. 3) und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht (§ 35 VwGO) oder der Vertreter des öffentlichen Interesses (§ 36 VwGO), falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht (Nr. 4). Kläger und Beklagter (bzw. Antragssteller und Antragsgegner im Normenkontrollverfahren sowie im einstweiligen Rechtsschutz) sind die Hauptbeteiligten im Verwaltungsprozess. Nebenbeteiligte können der Beigeladene sowie der Vertreter des Bundesinteresses beim BVerwG oder der Vertreter des öffentlichen Interesses sein, wobei die Nebenbeteiligten nicht automatisch am Verfahren beteiligt sind.[177] Der Beigeladene erlangt die Stellung eines Beteiligten durch Zustellung des Beiladungsbeschlusses und der Vertreter des Bundesinteresses beim BVerwG oder der Vertreter des öffentlichen Interesses durch einseitige Erklärung, dass sie sich beteiligen.[178]

406 Nur die nach § 63 VwGO am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten haben eigene Verfahrensrechte und können wirksame Prozesshandlungen vornehmen.[179] Zudem bindet ein rechtskräftiges Urteil gem. § 121 Nr. 1 VwGO die Beteiligten. Folglich erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils auf die Beteiligten i.S.d. § 63 VwGO und es tritt für sie eine Bindungswirkung im Umfang des Streitgegenstandes ein.[180] Insbesondere ist eine erneute Klage über den gleichen Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten unzulässig.[181] Daher ist bei entsprechenden Anhaltspunkten im Sachverhalt neben der Prüfung der Hauptbeteiligten insbesondere an die Beiladung zu denken (s. zur Beiladung Rn. 445 ff.).

407 Die formelle Beteiligteneigenschaft des § 63 VwGO ist von der Beteiligungsfähigkeit des § 61 VwGO zu unterscheiden. Denn zulässig sind verwaltungsrechtliche Klagen nur, wenn die Prozessbeteiligten auch beteiligungsfähig i.S.d. § 61 VwGO und prozessfähig i.S.d. § 62 VwGO sind.

408 Anmerkung zur Falllösung: Die Nennung der Beteiligten i.S.d. § 63 VwGO ist zwar nicht Teil der Zulässigkeitsprüfung,[182] jedoch kann § 63 VwGO als Ausgangspunkt der Ausführungen zu den Beteiligten genommen werden, indem festgestellt wird, wer am Verfahren beteiligt ist und ob diese Personen auch beteiligungs- und prozessfähig sind. Zulässigkeitsvoraussetzung sind die Beteiligungs- und die Prozessfähigkeit (s. ausführlich Rn. 419 ff., 430 ff.).

2. Passive Prozessführungsbefugnis, § 78 VwGO[Bearbeiten]

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409 § 78 VwGO bestimmt gegen wen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zu richten sind, d.h. wer richtiger Beklagter ist.

410 Anmerkung zur Falllösung: Der Beklagte zählt nach § 63 Nr. 2 VwGO zu den Prozessbeteiligten. Es empfiehlt sich bereits vor der Prüfung der Beteiligungs- und der Prozessfähigkeit, den richtigen Beklagten zu bestimmen, da auch der richtige Beklagte beteiligungs- und prozessfähig sein muss.

411 Formulierungsvorschlag: „Die Anfechtungsklage muss gegen den richtigen Beklagten gerichtet werden. Gem. § 78 I Nr. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage grundsätzlich gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.“[183]

a) Richtiger Beklagter nach § 78 I VwGO[Bearbeiten]

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412 Nach § 78 I Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten, d.h. richtiger Klagegegner ist der Rechtsträger der handelnden Behörde (Rechtsträgerprinzip). Wer Rechtsträger der handelnden Behörde ist, bestimmt sich nach dem insoweit maßgeblichen Bundes- oder Landesorganisationsrecht.[184]

413 Abweichend vom Rechtsträgerprinzip ermächtigt § 78 I Nr. 2 VwGO den Landesgesetzgeber zu bestimmen, dass die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegen die Behörde selbst zu richten ist (Behördenprinzip).[185] Besteht eine solche landesrechtliche Regelung, geht diese § 78 I Nr. 1 VwGO vor. § 78 I Nr. 2 VwGO ist damit eine gesetzliche Ausnahme vom Rechtsträgerprinzip und ein Fall einer gesetzlich geregelten Prozessstandschaft.[186]

b) Sonderfall: Widerspruchsbescheid als Klagegegenstand[Bearbeiten]

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414 Nach § 79 I Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, sodass die Klage grundsätzlich gegen den Rechtsträger der Ausgangsbehörde (§ 78 I Nr. 1 VwGO) oder gegen die Ausgangsbehörde selbst (§ 78 I Nr. 2 VwGO i.V.m. Landesrecht) zu richten ist.

415 Bei isolierter Anfechtung des Widerspruchsbescheids, wenn dieser erstmalig oder eine zusätzliche selbständige Beschwer erhält, ist die Klage ausnahmsweise gegen den Rechtsträger der Widerspruchsbehörde zu richten (§ 78 II VwGO bzw. § 79 II i.V.m. § 78 II VwGO) bzw. falls § 78 I Nr. 2 VwGO Anwendung findet gegen die Widerspruchsbehörde selbst.[187]

c) Aufbauproblem: Prüfungsstandort des § 78 VwGO[Bearbeiten]

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416 § 78 VwGO regelt die passive Prozessführungsbefugnis.[188] Die passive Prozessführungsbefugnis ist die Befugnis des Beklagten, über die vom Kläger behauptete Verpflichtung im eigenen Namen den Prozess zu führen.[189] Sie wird innerhalb der Zulässigkeit geprüft.

417 Examenswissen: Die Gegenansicht prüft § 78 VwGO als Passivlegitimation zu Beginn der Begründetheitsprüfung des Rechtsbehelfs.[190] Die Passivlegitimation ist das materielle Gegenstück zur passiven Prozessführungsbefugnis, denn passivlegitimiert ist derjenige, der durch das materielle Recht tatsächlich verpflichtet ist.[191] Passivlegitimation und passive Prozessführungsbefugnis haben die gleichen Voraussetzungen und folgen dem Rechtsträgerprinzip.[192]

Im Fall des Behördenprinzips nach § 78 I Nr. 2 VwGO handelt es sich in jedem Fall um eine Regelung der passiven Prozessführungsbefugnis, sodass § 78 I Nr. 2 VwGO stets innerhalb der Zulässigkeit zu prüfen ist.[193]

Im Übrigen sprechen gegen das Verständnis des § 78 I Nr. 1 VwGO als Passivlegitimation sowohl der Wortlaut des § 78 VwGO („Die Klage ist zu richten“) als auch die systematische Stellung im 8. Abschnitt der VwGO, der die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage regelt. Demzufolge ist § 78 VwGO eine Normierung der passiven Prozessführungsbefugnis.

418 Anmerkung zur Falllösung: Der Streit, ob § 78 VwGO die passive Prozessführungsbefugnis oder die Passivlegitimation regelt, hat Auswirkungen auf den Klausuraufbau. Bei § 78 VwGO sollte sich ohne Darstellung des Meinungsstreits für eine Ansicht entschieden und die Falllösung dementsprechend aufgebaut werden, d.h. die Vorschrift sollte entweder kurz als Regelung der passiven Prozessführungsbefugnis im Rahmen der Zulässigkeit oder aber § 78 VwGO als Passivlegitimation erst in der Begründetheit geprüft werden. In jedem Fall sollte der Behördenaufbau auf Bundes- und Landesebene beherrscht werden (s. zu den Zuständigkeiten im Einzelnen Rn. 580 ff.), sodass das Rechtsträgerprinzip sicher angewendet werden kann.

3. Beteiligungsfähigkeit, § 61 VwGO[Bearbeiten]

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419 § 61 VwGO regelt die Beteiligungsfähigkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung im Verwaltungsprozess. Unter Beteiligungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, als Subjekt eines Prozessrechtsverhältnisses, d.h. als Kläger, Beklagter, Beigeladener oder sonstiger Beteiligter (§ 63 VwGO), an einem Verwaltungsgerichtsverfahren teilnehmen zu können.[194]

420 Anmerkungen zur Falllösung: Die Prüfung der Beteiligungsfähigkeit kann in der Klausur grundsätzlich kurz ausfallen. Ausführlichere Ausführungen können erforderlich sein, wenn der Kläger keine natürliche Person ist. Fehlt die Beteiligungsfähigkeit beim Kläger oder Beklagten, ist die Klage unzulässig; fehlt sie beim Beigeladenen, erstreckt sich die Bindungswirkung des Urteils (§ 121 VwGO) nicht auf ihn und bei notwendiger Beiladung (§ 65 II VwGO) erwächst das Urteil nicht in materielle Rechtskraft.[195]

Teilweise wird die Beteiligungsfähigkeit auch als Beteiligtenfähigkeit bezeichnet.[196] Beide Begriffe werden synonym verwendet. Empfehlenswert ist, sich für eine Begriffsvariante zu entscheiden und diese einheitlich in der Klausur anzuwenden, d.h. entweder Beteiligungsfähigkeit und beteiligungsfähig oder Beteiligtenfähigkeit und beteiligtenfähig zu verwenden.

421 Formulierungsvorschlag: „Kläger und Beklagter müssen nach § 61 VwGO beteiligungsfähig sein.“

a) Beteiligungsfähigkeit von natürlichen und juristischen Personen (§ 61 Nr. 1 VwGO)[Bearbeiten]

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422 Nach § 61 Nr. 1 VwGO sind natürliche und juristische Personen beteiligungsfähig.

Ist der Kläger eine natürliche Person, ist er unproblematisch beteiligungsfähig.[197] § 61 Nr. 1 VwGO erfasst jedoch nicht die Fälle, in denen eine natürliche Person lediglich als Organwalter um Rechte dieses Organs streitet.[198]

423 Examenswissen: Umstritten ist die Beteiligungsfähigkeit des nasciturus (Leibesfrucht; bereits gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind). Der nasciturus kann soweit er in entsprechender Anwendung der zivilrechtlichen Grundsätze als rechtsfähig behandelt wird oder ihm nach öffentlichem Recht eigene Rechte zustehen beteiligungsfähig nach § 61 Nr. 1 VwGO sein.[199] Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Einstellung des Betriebs eines Endlagers für radioaktive Abfälle ist der nasciturus jedoch nicht beteiligungsfähig.[200]

424 Juristische Personen i.S.d. § 61 Nr. 1 VwGO sind alle juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.

425 Juristische Personen des Privatrechts sind die Kapitalgesellschaften, eingetragene Genossenschaften sowie rechtsfähige Vereine oder Stiftungen des Privatrechts. Auch wenn es sich nicht um juristische Personen des Privatrechts, sondern um Personengesellschaften handelt, sind die OHG und die KG, die GbR, der „nichtrechtsfähige Verein“ (§ 54 BGB), religiöse Vereinigungen nach Art. 4 GG (sofern nicht bereits Körperschaft des öffentlichen Rechts) und politische Parteien (auch Gebietsverbände der höchsten Stufe, § 3 PartG) ebenfalls beteiligungsfähig i.S.v. § 61 Nr. 1 VwGO.[201]

426 Examenswissen: Bei ausländischen juristischen Personen des Privatrechts ist maßgeblich, ob deren Rechtsfähigkeit von der deutschen Rechtsordnung anerkannt wird.[202] Dabei ist zwischen Fällen innerhalb und außerhalb der EU zu unterscheiden: Innerhalb der EU kommt es für die nationale Zuordnung und rechtliche Beurteilung einer juristischen Person auf das Gründungsland an (sog. Gründungstheorie).[203] Ist die im EU-Ausland gegründete juristische Person nach dortigem Recht rechtsfähig, ist dies auch in der deutschen Rechtsordnung anzuerkennen. Außerhalb der EU gilt grundsätzlich die Sitztheorie, also das Recht des Staates, in dem die juristische Person ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat.[204]

427 Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), sonstige rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Industrie- und Handelskammern (§ 3 I IHKG), Rechtsanwaltskammern (§ 62 I BRAO), Ärztekammern, anerkannte Religionsgemeinschaften (Art. 4 GG), Universitäten (§ 5 I HRG)), rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts.

b) Beteiligungsfähigkeit von Vereinigungen (§ 61 Nr. 2 VwGO)[Bearbeiten]

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428 Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen beteiligungsfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Eine Vereinigung ist dann gegeben, wenn ein Mindestmaß an innerer Organisation vorliegt.[205] § 61 Nr. 2 VwGO stellt nicht auf die Rechtsfähigkeit, sondern auf die Zuordnung einzelner subjektiv-öffentlicher Rechte ab. Die Vereinigung muss folglich Zuordnungssubjekt eines Rechtssatzes sein, durch welchen für sie Rechte oder Pflichten begründet werden, wobei sogar innerorganisatorische Rechte und Pflichten genügen.[206] Ob der Vereinigung das Recht tatsächlich zusteht, ist sodann keine Frage der Beteiligungsfähigkeit, sondern des materiellen Rechts und damit der Begründetheit. Beteiligungsfähig nach § 61 Nr. 2 VwGO können z.B. Organe und Teilorgane einer Gemeinde im Kommunalverfassungsstreit, Organe der Hochschulen oder ein ausländischer Verein sein.[207]

c) Beteiligungsfähigkeit von Behörden nach Landesrecht (§ 61 Nr. 3 VwGO)[Bearbeiten]

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429 Nach § 61 Nr. 3 VwGO sind Behörden beteiligungsfähig, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Behörden sind unselbständige Teile ihres jeweiligen Rechtsträgers, sodass sie grundsätzlich nicht beteiligungsfähig sind. Daher sieht § 61 Nr. 3 VwGO vor, dass das Landesrecht die Beteiligungsfähigkeit von Landesbehörden bestimmen kann.[208] Die betreffenden Landesbehörden machen im Prozess keine eigenen Rechte geltend, sondern werden nur in Prozessstandschaft für ihren Rechtsträger, die Körperschaft, der sie angehören, tätig.[209] Die Ermächtigung des § 61 Nr. 3 VwGO bezieht sich nur auf Landesbehörden.[210] Durch Bundesrecht kann jedoch aus der allgemeinen Kompetenz des Art. 74 I Nr. 1 GG Behörden ebenfalls die Beteiligungsfähigkeit zuerkannt werden.[211]

4. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO[Bearbeiten]

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430 Von der Beteiligungsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit zu unterscheiden, denn nicht jeder Beteiligungsfähige ist auch prozessfähig.

431 Anmerkung zur Falllösung: Die Prüfung der Prozessfähigkeit kann in der Klausur grundsätzlich kurz ausfallen. Ausführlicher sollte auf die Prozessfähigkeit eingegangen werden, sofern es sich um einen minderjährigen Kläger handelt. Zudem sollte kurz auf die entsprechende Vertretungsbefugnis von Vereinigungen und Behörden eingegangen werden. Regelmäßig können die Beteiligungs- und Prozessfähigkeit innerhalb eines Prüfungspunktes kurz zusammengeprüft werden.

432 Formulierungsvorschlag: „Zudem muss die Prozessfähigkeit nach § 62 VwGO vorliegen.“

433 § 62 VwGO regelt die Fähigkeit, selbst oder durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 173 VwGO i.V.m. § 51 ZPO) wirksam Prozesshandlungen (z.B. Klageerhebung, Antragstellung) vorzunehmen. Prozessfähig sind gem. § 62 I Nr. 1 VwGO die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen und nach § 62 I Nr. 2 VwGO die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten (vgl. §§ 2, 104 ff. BGB), soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Wer nicht selbst prozessfähig ist, muss sich vertreten lassen.[212] Dabei beurteilt sich nach materiellem Recht, wer gesetzlicher Vertreter ist und wie weit die entsprechende Vertretungsmacht reicht.[213]

a) Prozessfähigkeit Geschäftsfähiger (§ 62 I Nr. 1 VwGO)[Bearbeiten]

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434 Unbeschränkt prozessfähig sind gem. § 61 I Nr. 1 VwGO die nach bürgerlichem Recht voll Geschäftsfähigen. Das sind grundsätzlich alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 BGB) und deren Geistesfähigkeit nicht dauerhaft gestört ist (§ 104 Nr. 2 BGB).

b) Prozessfähigkeit beschränkt Geschäftsfähiger (§ 62 I Nr. 2 VwGO)[Bearbeiten]

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435 Beschränkt (partiell) prozessfähig gem. § 62 I Nr. 2 VwGO können Minderjährige über sieben Jahre (§ 106 BGB) nach Maßgabe der §§ 107 ff. BGB oder nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sein. Eine beschränkte Prozessfähigkeit i.S.d. § 62 I Nr. 2 VwGO ergibt sich zivilrechtlich insbesondere aus § 112 BGB oder § 113 BGB. Im öffentlichen Recht ergibt sich eine beschränkte Prozessfähigkeit u.a. für Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahres bei religiösen Entscheidungen aus § 5 S. 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung i.V.m. Art. 4 GG[214], für Minderjährige ab 15 oder 16 Jahren im Verfahren auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gem. § 10 I, III i.V.m. §§ 4, 5 FeV, für Sozialleistungen ab 15 Jahren (§ 36 I SGB I) oder ab 16 Jahren im Melderecht nach § 17 III BMG.

436 Hausarbeitswissen: Für minderjährige Ausländer gelten grundsätzlich § 12 AsylG und § 80 AufenthG, wonach die Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen vom Eintritt der Volljährigkeit abhängig ist. Im Übrigen beurteilt sich die Prozessfähigkeit eines Ausländers nach ungeschriebenem deutschem Verfahrenskollisionsrecht grundsätzlich nach dem Prozessrecht seines Heimatstaates.[215]

437 Darüber hinaus können Minderjährige beschränkt prozessfähig sein, sofern höchstpersönliche Rechte, insbesondere Grundrechte, betroffen sind und der minderjährige Kläger hinreichend einsichtsfähig und grundrechtsmündig ist.[216] Im Zweifel ist durch Auslegung der Norm zu ermitteln, ob der Minderjährige im konkreten Fall als beschränkt prozessfähig anzusehen ist.

438 Ist der beschränkt Geschäftsfähige unter den Voraussetzungen des § 62 I Nr. 2 VwGO selbst für das konkrete Verfahren prozessfähig, kann statt oder neben ihm auch sein gesetzlicher Vertreter zum Handeln befugt sein, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.[217]

c) Fehlende Prozessfähigkeit[Bearbeiten]

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439 Kinder unter sieben Jahren (§ 104 Nr. 1 BGB) und dauerhaft Geistesgestörte (§ 104 Nr. 2 BGB) sind geschäftsunfähig und damit prozessunfähig.

440 Fehlt die Prozessfähigkeit muss sich der Betroffene durch den oder die gesetzlichen Vertreter (z.B. für Minderjährige die Eltern gem. §§ 1626, 1629 BGB) vertreten lassen. Ansonsten ist die Klage bei fehlender Prozessfähigkeit unzulässig. Prozesshandlungen durch oder gegenüber einem Prozessunfähigen sind unwirksam (s. zur vergleichbaren Problematik im Verwaltungsverfahren auch Rn. 641). Dies kann aber durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters geheilt werden. Eine nachträgliche Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Prozesshandlungen zurück, sofern die Genehmigung vor Rechtskraft des Urteils erfolgt.[218]

d) Vertreter von Vereinigungen und Behörden (§ 62 III VwGO)[Bearbeiten]

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441 Gem. § 62 III VwGO handeln für Vereinigungen sowie für Behörden ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände. § 62 III VwGO erfasst mit dem Merkmal „Vereinigungen“ sowohl juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts (§ 61 Nr. 1 VwGO) als auch beteiligungsfähige Personenvereinigungen i.S.d. § 61 Nr. 2 VwGO, wobei sie alle ebenfalls wie Behörden als solche nicht prozessfähig sind, sondern durch ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände handeln.[219] Wer gesetzlicher Vertreter ist und wie weit die jeweilige Vertretungsmacht reicht, ergibt sich aus dem materiellen Recht.[220]

5. Postulationsfähigkeit und Prozessvertretung, § 67 VwGO[Bearbeiten]

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442 Anmerkung zur Falllösung: In der Klausur ist regelmäßig ausreichend, wenn die Norm des § 67 VwGO bekannt ist sowie auf die Postulationsfähigkeit und die Prozessvertretung nur bei entsprechenden Anhaltspunkten im Sachverhalt eingegangen wird.

443 Grundsätzlich ist jeder Prozessfähige im Verwaltungsprozess auch postulationsfähig, d.h. fähig Anträge zu stellen und selbst Prozesshandlungen vorzunehmen.[221]

444 Gem. § 67 I VwGO besteht vor dem Verwaltungsgericht kein Vertretungszwang, sodass sich jeder Beteiligte selbst vertreten kann. Lassen Beteiligte sich jedoch vertreten, sind nur die in § 67 II VwGO abschließend aufgezählten Prozessvertreter vertretungsbefugt. Zudem besteht vor dem BVerwG und OVG nach § 67 IV VwGO Vertretungszwang. Treten die Beteiligten dennoch ohne tauglichen Vertreter auf, fehlt ihnen die Postulationsfähigkeit und sie können keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen.[222]

6. Beiladung, § 65 VwGO[Bearbeiten]

Carola Creemers

445 Nach § 63 Nr. 3 VwGO zählt auch der Beigeladene nach § 65 VwGO zu den Beteiligten im Verwaltungsprozess, wobei die einfache (fakultative) Beiladung nach § 65 I VwGO sowie die notwendige (obligatorische) Beiladung gem. § 65 II VwGO zu unterscheiden sind. Bei der einfachen Beiladung (§ 65 I VwGO) kann das Gericht Dritte beiladen und bei der notwendigen Beiladung (§ 65 II VwGO) muss das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen Dritte beiladen. Beigeladen werden können nur Dritte, die nach § 61 VwGO beteiligungsfähig sind, aber nicht selbst Partei des Rechtsstreits, d.h. Kläger oder Beklagter sind.[223]

446 Zweck der Beiladung ist, Dritte am Rechtsstreit zu beteiligen, wenn ihre rechtlichen Interessen durch den Streit berührt werden. Zudem soll durch die Rechtskrafterstreckung (§ 121 Nr. 1 i.V.m. § 63 Nr. 3 VwGO) aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten über dieselbe Sache vorgebeugt werden (Rechtsschutz und Rechtssicherheit für den Beigeladenen).[224] Die Beiladung kommt bei allen Verfahrensarten in Betracht; nach § 47 II 4 VwGO auch im Normenkontrollverfahren. Beiladungsfähig ist jeder Beteiligungsfähige.[225] Der Beigeladene ist kein Hauptbeteiligter, sondern er beteiligt sich als Nebenbeteiligter an einem ursprünglich fremden Rechtsstreit.[226] Gem. § 65 IV VwGO ist der Beiladungsbeschluss allen Beteiligten zuzustellen. Der Beigeladene erhält die Rechtsstellung eines Beteiligten (§ 63 Nr. 3 VwGO) erst mit der Zustellung des Beiladungsbeschlusses oder bei Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung mit dessen Verkündung.[227] Zulässig ist die Beiladung nur, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (§ 65 I VwGO). Die Rechte des Beigeladenen ergeben sich aus § 66 VwGO: Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, sofern eine notwendige Beiladung vorliegt.

a) Einfache (fakultative) Beiladung (§ 65 I VwGO)[Bearbeiten]

Carola Creemers

447 Bei der einfachen (fakultativen) Beiladung nach § 65 I VwGO können nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen oder auf Antrag Dritte beigeladen werden, sofern die Entscheidung rechtliche Interessen des Dritten berührt. Eine solche Berührung rechtlicher Interessen liegt vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich die Rechtsposition des Dritten durch den Prozessausgang jedenfalls faktisch verbessern oder verschlechtern könnte.[228] Nicht ausreichend sind allerdings rein ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen.[229]

448 So kann regelmäßig der Grundstücksnachbar bei der Anfechtungsklage des Bauherrn gegen die Rücknahme eines Bauvorbescheids[230] oder bei der Verpflichtungsklage des Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung unter den Voraussetzungen des § 65 I VwGO einfach beigeladen werden.[231]

449 Examenswissen: Das Unterbleiben der einfachen Beiladung nach § 65 I VwGO hat keine unmittelbaren Folgen: Es handelt sich um keinen Verfahrensmangel, aber das Urteil entfaltet gegenüber dem Nicht-Beigeladenen auch keine Bindungswirkungen nach § 121 VwGO.[232] Für die Wirksamkeit der Gerichtsentscheidung im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem hat die fehlerhaft unterbliebene einfache Beiladung grundsätzlich keine Konsequenzen.[233]

b) Notwendige (obligatorische) Beiladung (§ 65 II VwGO)[Bearbeiten]

Carola Creemers

450 Die notwendige (obligatorische) Beiladung setzt gem. § 65 II VwGO voraus, dass Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist dann der Fall, wenn mit dem Urteil gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig in Rechte der Dritten eingegriffen wird, d.h. ihre Rechte gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, sodass aus Rechtsgründen die Entscheidung den Hauptbeteiligten und dem Beigeladenen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.[234] Die Rechte des Dritten müssen durch die Entscheidung unmittelbar berührt werden.

451 Um Fälle notwendiger Beiladung[235] handelt es sich insbesondere bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte mit Drittwirkung, d.h. Verwaltungsakte, die für eine Person begünstigend und für eine andere Person belastend wirken (vgl. dazu Fall 3 in: Eisentraut, Fälle zum Verwaltungsrecht, 2020).

452 Examenswissen: Eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt grundsätzlich einen wesentlichen Verfahrensfehler dar (Verletzung von Art. 103 GG), der im Rechtsmittelverfahren zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt.[236] § 142 I 2 VwGO lässt allerdings notwendige Beiladungen in der Revisionsinstanz zu. Damit soll eine Zurückverweisung der Sache im Interesse unnötiger Verfahrensverzögerungen vermieden werden, wenn der Beizuladende ein berechtigtes Interesse an der Zurückverweisung nicht haben kann, da weitere Tatsachenfeststellungen nicht notwendig sind.[237] Unschädlich ist der Verfahrensmangel der unterbliebenen notwendigen Beiladung auch dann, wenn der Beizuladende durch die ergangene Entscheidung nicht in seinen Rechten berührt wird.[238] Sofern der Verfahrensfehler nicht im Revisionsverfahren behoben wird, ist ein Gestaltungsurteil (z.B. Aufhebung eines Verwaltungsakts) bei fehlerhaft unterlassener notwendiger Beiladung absolut unwirksam, d.h. auch im Verhältnis zwischen den Hauptbeteiligten.[239] Hingegen bleibt ein Verpflichtungsurteil gegenüber den Hauptbeteiligten wirksam, da der eigentlich beizuladende Dritte, den aufgrund dieses Urteils ergehenden Verwaltungsakt anfechten kann.[240]

453 Anmerkung zur Falllösung: Das Unterbleiben der Beiladung führt sowohl bei der einfachen als auch bei der notwendigen Beiladung nicht zur Unzulässigkeit einer Klage, sondern zu anderen prozessrechtlichen Folgen (vgl. Rn. 449, 452).[241] Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage gehört daher nicht, ob ein Dritter zum Rechtsstreit beizuladen ist oder rechtmäßig beigeladen wurde.[242] Folglich handelt es sich bei der Beiladung nicht um eine „echte“ Zulässigkeitsvoraussetzung, sodass es sich empfiehlt, die Beiladung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen (empfohlener Prüfungsaufbau: A. Zulässigkeit, B. Beiladung, C. Begründetheit; s. dazu § 1 Rn. 63 ff. sowie Fall 3, Fall 4 und Fall 5 sowie den Fall 15 in: Eisentraut, Fälle zum Verwaltungsrecht, 2020). Sofern die Beiladung dennoch im Rahmen der Zulässigkeit geprüft wird, ist zu beachten, dass das Fehlen der Voraussetzungen bzw. das Unterbleiben der Beiladung nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt, sondern nur Auswirkungen auf die Rechtskrafterstreckung des Urteils hat.

454 Die Voraussetzungen der Beiladung sind nur bei entsprechenden Anhaltspunkten im Sachverhalt zu prüfen. Im Fall der Drittanfechtungsklage sollte immer an die Prüfung der notwendigen Beiladung gedacht werden; wobei stets die Bearbeitervermerke zu berücksichtigen sind.

7. Subjektive Klagehäufung (Streitgenossenschaft), § 64 VwGO[Bearbeiten]

Carola Creemers

455 Bei der subjektiven Klagehäufung treten mehrere Personen als Streitgenossen auf der Klägerseite (aktive Streitgenossenschaft) oder auf der Beklagtenseite (passive Streitgenossenschaft) auf. Mit Hilfe der subjektiven Klagehäufung können somit mehrere Klagen zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung miteinander verbunden werden.

456 Nach § 64 VwGO sind im Verwaltungsprozess die Vorschriften der §§ 59 bis 63 ZPO über die Streitgenossenschaft entsprechend anzuwenden. Gem. § 59 ZPO besteht Streitgenossenschaft, wenn mehrere Beteiligte hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind oder nach § 60 ZPO, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Anders als Beigeladene sind die Streitgenossen als Kläger oder Beklagte immer Hauptbeteiligte des Verfahrens.

457 Im Verwaltungsprozess handelt es sich in der Regel um aktive Streitgenossenschaft, d.h. um eine Mehrheit von Klägern. Für jeden Streitgenossen müssen gesondert die Zulässigkeitsvoraussetzungen seiner Klage gegeben sein.[243] Wie bei der Beiladung unterscheidet man auch hier zwischen einfacher (fakultativer) Streitgenossenschaft gem. § 64 VwGO i.V.m. §§ 59, 60 ZPO und notwendiger (obligatorischer) Streitgenossenschaft nach § 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO.

a) Einfache Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. §§ 59, 60 ZPO)[Bearbeiten]

Carola Creemers

458 Die einfache Streitgenossenschaft nach § 64 VwGO i.V.m. §§ 59, 60 ZPO ist nur die organisatorische Verbindung mehrerer Klagen (Prozessrechtsverhältnisse) zu einem Verfahren, d.h. die Entscheidung kann einheitlich ergehen, muss es aber nicht.[244] Die einzelnen Streitgenossen bleiben hinsichtlich ihrer Prozesse selbständig und sind an Erklärungen und sonstige Prozesshandlungen der übrigen Streitgenossen nicht gebunden.[245] Sofern die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft nicht vorliegen, muss das Gericht die Verfahren gem. § 93 S. 2 VwGO trennen.[246] Um eine einfache subjektive Klagehäufung handelt es sich zum Beispiel bei mehreren Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung.

b) Notwendige Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. §§ 62 ZPO)[Bearbeiten]

Carola Creemers

459 Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt nach § 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO vor, wenn eine Sachentscheidung des Gerichts einheitlich ausfallen muss, sodass sich die Rechtskraft des Urteils auch auf die anderen Streitgenossen erstreckt. Hier wird nochmals zwischen unechter (uneigentlicher bzw. prozessualer) und echter (eigentlicher bzw. materiell-rechtlicher) notwendiger Streitgenossenschaft differenziert. Die unechte notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 I Alt. 1 ZPO) liegt vor, wenn mehrere Kläger derart miteinander verbunden sind, dass zwar eine gesonderte Klage einzelner möglich ist, andererseits aber, wenn sie gemeinschaftlich klagen, die Sachentscheidung für alle identisch sein muss (z.B. wenn alle Miteigentümer gemeinsam auf die Erteilung einer Baugenehmigung klagen).[247] Bei der echten notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 I Alt. 2 ZPO) sind nur alle Kläger gemeinsam klagebefugt und Klagen Einzelner nicht möglich (z.B. bei einer Klage von Ehegatten auf Änderung des Familiennamens oder gegen eine Namensänderung).[248] Der Zwang zur gemeinschaftlichen Klage ergibt sich hier aus dem materiellen Recht[249] – es kann materiell-rechtlich nur eine einheitliche Entscheidung ergehen.

460 Anmerkung zur Falllösung: Bei der subjektiven Klagehäufung handelt es grundsätzlich nicht um eine „echte“ Zulässigkeitsvoraussetzung, sodass es sich empfiehlt die subjektive Klagehäufung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen (empfohlener Prüfungsaufbau: A. Zulässigkeit, B. Subjektive Klagehäufung, C. Begründetheit). Eine Ausnahme hiervon bildet die echte notwendige Streitgenossenschaft: Diese muss bereits im Rahmen der Klagebefugnis angesprochen werden, da nur alle Kläger gemeinsam klagebefugt sind. Auf die subjektive Klagehäufung ist jedoch nur dann einzugehen, sofern der Sachverhalt entsprechende Anhaltspunkte enthält.

8. Literaturhinweise[Bearbeiten]

Carola Creemers

461 Ehlers, Der Beklagte im Verwaltungsprozess, in: Festschrift für Christian-Friedrich Menger zum 70. Geburtstag, 1985, 379; Guckelberger, Die Beiladung im Verwaltungsprozess, JuS 2007, 436; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 12 (Die Beteiligten und die auf sie bezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen); Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 14. Aufl. 2019, § 7 (Beteiligtenbezogene Sachurteilsvoraussetzungen); Rozek, Verwirrspiel um § 78 VwGO? – Richtiger Klagegegner, passive Prozessführungsbefugnis und Passivlegitimation, JuS 2007, 601; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 20197, § 12 (Die Beteiligungsfähigkeit), Rn. 446 ff., § 13 (Prozessfähigkeit, Prozessvertretung, Postulationsfähigkeit), Rn. 477 ff., § 15 (Die Prozessführungsbefugnis), Rn. 538 ff.

V. Das zuständige Gericht[Bearbeiten]

Katharina Goldberg

462 Bei der Frage des zuständigen Gerichts liegt häufig kein Schwerpunkt der Klausurlösung. Dennoch müssen die sachliche und örtliche Zuständigkeit in jeder Klausur zumindest angesprochen und die relevanten Normen benannt werden.

463 Formulierungsvorschlag Obersatz: „Das Verwaltungsgericht müsste sachlich gem. § 45 VwGO und örtlich gem. § 52 VwGO zuständig sein.“

464 Hausarbeitswissen: Die Vorschriften über die Zuständigkeit eines Gerichts sind Ausfluss des Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG). Sie dienen dazu, dass sich Parteien ihre Richter nicht aussuchen können, sondern diese zuvor gesetzlich bestimmt wurden.[250] Grundsätzlich ist nach § 45 VwGO das Verwaltungsgericht das Eingangsgericht (das erste Gericht, das sich mit einer Rechtssache beschäftigt).

1. Sachliche Zuständigkeit[Bearbeiten]

Katharina Goldberg

465 Das Verwaltungsgericht ist sachlich in der ersten Instanz für alle Streitigkeiten zuständig, für die der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO eröffnet ist, § 45 VwGO.[251]

466 In wenigen geregelten Ausnahmefällen kann auch das Oberverwaltungsgericht (in Bayern, Baden- Württemberg und Hessen: Verwaltungsgerichtshof, vgl. § 184 VwGO) oder das Bundesverwaltungsgericht das Eingangsgericht sein. Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe richtet sich nach den §§ 47 und 48 VwGO. § 47 VwGO bestimmt die Zuständigkeit für Normenkontrollverfahren (s. hierzu § 7 Rn.49). § 48 VwGO bestimmt eine konkrete erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe für bestimmte Bereiche: Streitigkeiten im Bereich der Kernenergieanlagen, Kraftwerke, Abfallverbrennungsanlagen und Flughäfen und bei Planfeststellungsverfahren im Energiewirtschaftsbereich, bei Windenergieanlagen auf See, Bahnstrecken, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und im Küsten- und Hochwasserschutz (§ 48 I Nr. 1-10 VWGO) sowie für Vereinsverbote (§ 48 II VwGO).

467 Das Bundesverwaltungsgericht ist in erster Instanz zuständig in den in § 50 VwGO aufgezählten Fällen: bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen verschiedenen Ländern, bei bestimmten Vereinsverboten, bei bestimmten Abschiebeanordnungen, bei Bundesnachrichtendienst-Angelegenheiten, in bestimmten Fällen des Abgeordnetengesetzes und in sämtlichen Streitigkeiten über bestimmte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren (§ 50 I Nr. 1-6 VwGO).

468 Wenn sich das angerufene Verwaltungsgericht für örtlich oder sachlich unzuständig hält, muss es die Sache von Amts wegen gem. § 83 VwGO an das zuständige Gericht verweisen. Dies geschieht entsprechend der §§ 17 a, 17 b GVG (s. dazu bereits § 1 Rn. 49, 163).[252]

469 Examenswissen: Die instanzielle Zuständigkeit regelt, ob ein Gericht im Instanzenzug als Berufungs-, Revisions- oder Beschwerdegericht zuständig ist. So sind die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe zuständig für Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (§ 46 Nr. 1 und 2 VwGO) und das Bundesverwaltungsgericht gem. § 49 VwGO für Revisionen gegen Entscheidungen der OVG/VerwGH (§ 132 VwGO) oder Sprungrevisionen bzw. Revisionen bei Ausschluss der Berufung (§§ 134, 135 VwGO). In der Klausur wird dies in den seltensten Fällen Relevanz haben.

470 Hausarbeitswissen: In einigen Fällen kann es dazu kommen, dass die gleiche Rechtsfrage von unterschiedlichen Bundesgerichten (BGH, BFH, BVerwG, BSG, BAG) beantwortet werden muss. Dies kommt z.B. im Steuerrecht gelegentlich vor, wenn ein Sachverhalt vom BGH aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive und dann vom BFH aus steuerrechtlicher Perspektive entschieden wird. Um hier eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten besteht die Möglichkeit, dass das Bundesgericht, das einen Fall derzeit verhandelt und eine Entscheidung in einer Sache anstrebt, die entgegen einer bereits ergangenen Entscheidung eines anderen Bundesgerichts lauten würde, vor seiner Entscheidung den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anruft. Dieser trifft in der speziellen Rechtsfrage eine Entscheidung, damit diese dann in der Zukunft einheitlich gehandhabt werden kann. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes kann jedoch nicht von einem Kläger selbst angerufen werden.

471 Hausarbeitswissen: Die Arbeitsweise der Verwaltungsgerichte wird in einem sog. Geschäftsverteilungsplan geregelt. Dieser legt fest, welcher Richter über welche Rechtssachen entscheidet. Mit dem Geschäftsverteilungsplan wird dem Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) nachgekommen: Dadurch, dass bereits vor Anhängigkeit einer Rechtssache diese einem bestimmten Richter zugeordnet ist kann sich weder dieser seine Fälle noch der Kläger sich seinen Richter aussuchen.

2. Örtliche Zuständigkeit[Bearbeiten]

Katharina Goldberg

472 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei allen Klagearten nach § 52 VwGO. Sie muss bestimmt werden, wenn verschiedene Gerichte sachlich zuständig sind. In den meisten Klausuren wird die örtliche Zuständigkeit durch den Klausursteller vorgegeben. Wenn dies nicht der Fall ist müssen die einzelnen Nummern des § 52 VwGO gründlich gelesen werden. Sie geben eine Reihenfolge vor, nach der die örtliche Zuständigkeit bestimmt werden muss.

473 Bei Anfechtungsklagen gilt zunächst § 52 Nr. 1 VwGO, nach dem bei Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.

Weiterhin ist gem. § 52 Nr. 4 VwGO das Gericht zuständig, in dem der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz bzw. in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat, wenn es sich um Anfechtungsklagen aus dem Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst-, oder Zivildienstverhältnis handelt.

§ 52 Nr. 2 VwGO enthält dann eine besondere örtliche Zuständigkeit für Anfechtungsklagen gegen Bundesbehörden, bundesunmittelbare Körperschaften, Stiftungen des öffentlichen Rechts, für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz und für Klagen gegen den Bund in Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen fallen.

Nach § 52 Nr. 3 VwGO ist dann bei allen anderen Anfechtungsklagen das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde.

Als Auffangregelung greift der § 52 Nr. 5 VwGO für alle anderen Fälle, in denen das Verwaltungsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat bzw. seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. § 52 Nr. 5 VwGO hat bei der Anfechtungsklage jedoch keinen Anwendungsbereich, da § 52 Nr. 3 bereits alle möglichen Konstellationen auffängt.

474 In der Klausur ist die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen einfach, da sie jeweils nur ein Verwaltungsgericht haben.

3. Literaturhinweise[Bearbeiten]

Katharina Goldberg

475 Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 77-87; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 437-437; Würtenberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. 255-262

VI. Das Rechtsschutzbedürfnis[Bearbeiten]

Dana-Sophia Valentiner

476 Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Wege der Anfechtungsklage setzt voraus, dass die rechtsschutzsuchende Person ein von der Rechtsordnung anzuerkennendes Interesse hat. Dieses Interesse wird als allgemeines Rechtsschutzbedürfnis bezeichnet.

1. Das Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung[Bearbeiten]

Dana-Sophia Valentiner

477 Wer gerichtlichen Rechtsschutz begehrt, muss ein berechtigtes Interesse an der avisierten Entscheidung des Gerichts haben, also des Rechtsschutzes bedürfen. Die Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses, auch als Rechtsschutzinteresse bezeichnet, sichert diesen Grundsatz für alle Verfahrensarten verwaltungsprozessual ab.[253]

478 Das Rechtsschutzbedürfnis wird in der VwGO an keiner Stelle ausdrücklich genannt. Lediglich für die Feststellungklage und die Fortsetzungsfeststellungsklage verlangen §§ 43, 113 I 4 VwGO das Vorliegen eines „berechtigten Interesses“, das als besonderes Rechtsschutzbedürfnis qualifiziert wird.

a) Herleitung[Bearbeiten]

Dana-Sophia Valentiner

479 Dogmatisch hergeleitet wird das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis aus dem allgemeinen Rechtsgedanken[254], der in §§ 43, 113 I 4 VwGO zum Ausdruck kommt, aus dem Grundsatz der Prozessökonomie[255], dem für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns[256] sowie dem Gebot von Treu und Glauben[257], welches einen Missbrauch prozessualer Rechte verbietet.[258]

480 Hausarbeitswissen: Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis wird in der Literatur zutreffend als verfassungsimmanente Schranke der Rechtsschutzgarantie beschrieben.[259] Es bewegt sich in einer Spannungslage zwischen den vorgenannten Grundsätzen und dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Rechtsschutz aus Art. 19 IV GG. Die Sachentscheidungsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses begrenzt den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch. Nur wer ein berechtigtes Interesse mit der angestrengten gerichtlichen Entscheidung verfolgt, hat einen Anspruch auf die sachliche Entscheidung. Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, ist der Antrag bzw. die Klage unzulässig und wird auf prozessualer Ebene abgewiesen. Vereinzelt wird die Sachentscheidungsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses dafür kritisiert, dass sie auf diese Weise Prozessentscheidungen hervorbringe, sachliche Entscheidungen sperre und überdies ein „Einfallstor außerrechtlicher Wertungen“ öffne.[260]

b) Prüfungsanforderungen und -umfang[Bearbeiten]

Dana-Sophia Valentiner

481 Examenswissen: Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV 1 GG vereinbar sei, die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes von einem Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen.[261] Um die Spannungslage zwischen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis und Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 IV GG in verhältnismäßiger Weise aufzulösen, werden geringe Anforderungen an die Prüfung des Vorliegens des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses gestellt. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, „solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann“.[262] Nur ausnahmsweise fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

482 Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt, dass die rechtschutzsuchende Person ihr Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nicht positiv nachweisen muss. Deshalb formuliert die für die Klausurpraxis entwickelte Merkformel „K-E-S-E“ negative Voraussetzungen zur Prüfung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses: Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur dann, wenn das Rechtsschutzziel auf einem kostengünstigeren, einfacheren, schnelleren oder effektiveren Weg verfolgt werden kann.[263]

483 Bei Gestaltungs- und Leistungsklagen folgt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis bereits aus dem Umstand, dass die klagende bzw. antragstellende Person einen auf Leistung an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend macht.[264] Das Bundesverwaltungsgericht postulierte insoweit den Grundsatz, dass die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in aller Regel auch das Interesse desjenigen, der sich als der Inhaber dieses Rechtes sieht, am gerichtlichen Schutze dieses Rechtes anerkennt.[265]

484 Für Feststellungsklagen wird ein besonderes (auch: qualifiziertes) Rechtsschutzbedürfnis verlangt. § 43 I VwGO setzt für die Feststellungsklage ein „berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung“, § 113 I 4 VwGO für die Fortsetzungsfeststellungsklage ein „berechtigtes Interesse“ an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder anders erledigten Verwaltungsakts voraus. Anders als bei Leistungs- und Gestaltungsklagen, bei denen grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, dass die Person, die sich eines materiellen Rechts berühmt, auch ein berechtigtes Interesse auf gerichtlichen Schutz dieses Rechts hat, ist das besondere Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsklagen stets zu begründen (s. hierzu § 4 Rn. 51 sowie § 6 Rn. 96).

485 Abzugrenzen ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis von der Klage- bzw. Antragsbefugnis, (analog) § 42 II VwGO. Die Klage- bzw. Antragsbefugnis verlangt als Ausdruck des subjektiven Rechtsschutzes die Geltendmachung einer Rechtsverletzung, während das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis das Vorliegen schutzwürdiger Interessen beurteilt.[266] Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zielt im Unterschied zu der Klage- bzw. Antragsbefugnis darauf zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung des begehrten gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf.[267]

486 In der Klausur ist darauf zu achten, bei der Sachentscheidungsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Rechtsverfolgung zu prüfen, nicht jedoch das Bestehen eines materiellen Anspruchs, welches einschließlich der Sachlegitimation in der Begründetheit der Klage bzw. des Antrags geprüft wird.

487 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist in der Klausur in unproblematischen Fällen nicht anzusprechen, weil es – jedenfalls bei Leistungs- und Gestaltungsklagen – regelmäßig vorliegt. Eine ausführlichere Prüfung ist nur in atypischen Konstellationen erforderlich, wenn der Sachverhalt besondere Umstände schildert, die einen Ausnahmetatbestand nahelegen.[268]

c) Relevante Fallgruppen[Bearbeiten]

Dana-Sophia Valentiner

488 Es lassen sich verschiedene Konstellationen unterscheiden, in denen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht vorliegt.

aa) Rechtsschutzziel kann auf einfachere Art und Weise erreicht werden[Bearbeiten]

Dana-Sophia Valentiner

489 Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die rechtsschutzsuchende Person ihr Ziel kostengünstiger, einfacher, schneller oder effektiver erreichen kann.

Beispiel: Das Rechtsschutzziel kann außergerichtlich verfolgt werden, z.B. durch eine Antragstellung gegenüber der Verwaltung.

490 Eine vorherige Antragstellung ist dem Bürger aber nur zumutbar, wenn sie prozessrechtlich vorgesehen ist.[269]

491 Das Rechtsschutzbedürfnis eines Verwaltungsträgers fehlt insbesondere, wenn bereits ein vollstreckbarer Titel in Form eines Verwaltungsakts besteht.[270]

492 Examenswissen: Kann eine Behörde einen Verwaltungsakt erlassen, hat dies aber noch nicht getan, nimmt die Rechtsprechung teilweise eine Wahlmöglichkeit der Behörde zwischen dem Erlass eines Verwaltungsakts und der Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage an.[271] Für diese Möglichkeit spricht der Grundsatz der Verfahrenseffizienz, insbesondere wenn bei Erlass eines Verwaltungsakts ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung des Rechtsstreits zu rechnen ist. Dagegen wird die Aufgabenverteilung zwischen Judikative und Exekutive ins Feld geführt.[272] Die Verwaltung dürfe erst dann gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, wenn sie die eigenen Handlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.[273] Außerdem können dem Betroffenen Rechtsschutzmöglichkeiten abgeschnitten werden, die ihm beispielsweise im Widerspruchsverfahren offen stehen würden.

493 Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt außerdem, wenn der rechtsschutzsuchenden Person ein einfacheres gerichtliches Verfahren oder eine rechtschutzintensivere Rechtsschutzform zur Verfügung steht.

Beispiel: Die Klägerin begehrt Aufhebung eines Verwaltungsakts mittels Verpflichtungsklage.

In diesem Fall fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, weil die Anfechtungsklage als Gestaltungsklage die effektivere Rechtsschutzform darstellt. In der Klausur wird dies in der Regel bereits bei der statthaften Klageart angesprochen.

494 Hausarbeitswissen: Es existieren einige (gesetzliche) Konkurrenzregelungen, die den Fall betreffen, dass das begehrte Rechtsschutzziel mit verschiedenen Verfahren erreicht werden könnte. Solche Verfahrenskonkurrenzregelungen sehen beispielsweise § 43 II 1 VwGO (s. dazu § 6 Rn. 63 ff.) und § 44a VwGO vor.[274] Diese Vorschriften können als gesetzliche Ausprägung eines Unterfalls des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses verstanden werden.[275] In der Literatur wird hingegen auch vertreten, diese Konkurrenzregeln nicht im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses zu prüfen, weil sie nicht zwingend Ausdruck mangelnden rechtsschutzwürdigen Interesses, sondern einer verfahrenseffizienten Entscheidung des Gesetzgebers seien (s. auch die Ausführungen zur Statthaftigkeit der Leistungsklage § 5 Rn. 2 ff. sowie zur rechtsschützenden Funktion der Subsidiarität der Feststellungsklage § 6 Rn. 63 ff.).[276]

bb) Rechtsschutz verspricht keinerlei Vorteil für die rechtsschutzsuchende Person[Bearbeiten]

Dana-Sophia Valentiner

495 Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt außerdem, wenn das gerichtliche Verfahren keinerlei Vorteile rechtlicher oder tatsächlicher Art mit sich brächte.

Beispiel: Der Kläger begehrt die Verbesserung einer Note, der jedoch keinerlei praktische Bedeutung mehr zukommt.[277]
Beispiel: Begehrt wird die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswertes für eine Verfassungsbeschwerde, die jedoch nicht zur Entscheidung angenommen wurde.[278]

496 Die Rechtsstellung der rechtsschutzsuchenden Person verbessert sich auch dann nicht dergestalt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis angenommen werden könnte, wenn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts verlangt wird.[279]

497 Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch während des gerichtlichen Verfahrens entfallen.

Beispiel: Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, die zwischenzeitlich durch die Behörde erteilt wird.[280]

cc) Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des gerichtlichen Verfahrens[Bearbeiten]

Dana-Sophia Valentiner

498 Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes nicht in Einklang mit der Rechtsordnung steht, insbesondere wenn sie gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt[281]. Von einem Missbrauch ist auszugehen, wenn das gerichtliche Verfahren ausschließlich angestrengt wird, um die gegnerische Partei oder Dritte zu schädigen,[282] wobei nicht zwingenderweise Umstände vorliegen müssen, die im materiellen Recht einen Verstoß gegen das Schikaneverbot aus § 226 BGB bedeuten würden.[283]

499 Examenswissen: Zweifel an dem Vorliegen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses können sich auch ergeben, wenn ein sogenanntes Sperrgrundstück ausschließlich mit dem Ziel der Bekämpfung einer planerischen Entscheidung erworben wird. Diese Problematik ist regelmäßig bereits bei der Klage- bzw. Antragsbefugnis zu erörtern.[284] Der Eigentumsschutz kann in solchen Fällen mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 IV GG nicht pauschal versagt werden.[285] Die fehlende oder nur geringe wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ist vielmehr im Rahmen der materiellen Prüfung zu berücksichtigen.

(1) Verspätete Geltendmachung[Bearbeiten]

Dana-Sophia Valentiner

500 Das Rechtsschutzbedürfnis kann insbesondere entfallen, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt. Das Bundesverfassungsgericht geht von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis aus, wenn die rechtsschutzsuchende Person sich verspätet auf ihr Recht beruft und unter Verhältnissen untätig bleibt, „unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt“.[286] Das öffentliche Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens könne in derartigen Fällen verlangen, die Anrufung des Gerichts nach langer Zeit untätigen Zuwartens als unzulässig anzusehen. Von einer solchen rechtsmissbräuchlichen verspäteten Antragstellung wird jedoch nur ausnahmsweise ausgegangen.

Beispiel: Der Antragsteller hat mehrere ihm zur Verfügung stehende Zeitpunkte verstreichen lassen, um den von ihm vorgebrachten Wiederaufgreifensgrund überhaupt im behördlichen Verfahren geltend machen zu können.[287]
(2) Verwirkung[Bearbeiten]

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501 Die rechtsschutzsuchende Person kann ihren Rechtsschutz auch durch ihr vorangegangenes Verhalten verwirkt haben. Von einer prozessualen Verwirkung ist auszugehen, wenn der Klage- bzw. Antragsgegner infolge eines bestimmten Verhaltens der Klägerin bzw. Antragstellerin darauf vertrauen durfte, dass das in Rede stehende Recht nicht mehr geltend gemacht wird, und darauf tatsächlich vertraut hat, sodass ihm durch die verspätete Durchsetzung unzumutbare Nachteile entstehen.[288]

2. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als Sachentscheidungsvoraussetzung der Anfechtungsklage[Bearbeiten]

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502 Bei der Prüfung der Anfechtungsklage sind regelmäßig keine Ausführungen zum allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis erforderlich.

503 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Anfechtungsklage keinerlei Vorteil für die rechtsschutzsuchende Person verspricht. Deshalb liegt für die mit der Anfechtungsklage begehrte Aufhebung eines Verwaltungsakts kein Rechtsschutzbedürfnis vor, wenn sich der Verwaltungsakt ex nunc erledigt hat und mit der Aufhebung für den Zeitraum vor Eintritt der Erledigung keinerlei Vorteil verbunden wäre.[289] Der Kläger wäre in diesem Fall vielmehr auf die Fortsetzungsfeststellungsklage zu verweisen (s. § 4 Rn. 9 ff.).

504 Examenswissen: Umstritten ist das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses bei der isolierten Anfechtungsklage, die gegen einen Versagungsbescheid gerichtet wird, ohne zugleich die Verpflichtung zum Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts zu begehren. In der Rechtsprechung wurde für die Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage jedenfalls gegen den Bund, die Länder oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften angeführt, dass es sich um Beklagte handele, von denen angesichts ihrer verfassungsmäßig verankerten Bindung an Recht und Gesetz die Respektierung von gerichtlichen Entscheidungen auch ohne dahinterstehenden Vollstreckungsdruck erwarten werden dürfe.[290] Gegen das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses spricht, dass die Verpflichtungsklage weitergehenden Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts bietet.[291] In der Literatur wird diese Frage bereits bei der statthaften Klageart unter dem Aspekt des Spezialitätsverhältnisses der Versagungsgegenklage gegenüber der isolierten Anfechtungsklage erörtert.[292]

3. Literaturhinweise[Bearbeiten]

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505 Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, Vorbem. § 40; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, § 16: Das Rechtsschutzbedürfnis; Würtenberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2018, § 20: Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis


Fußnoten

  1. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 14 Rn. 53.
  2. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, § 14 I Rn. 490.
  3. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 42 Rn. 65; Kintz, Öffentliches Recht im Assessorexamen, 10. Aufl., 2018, Rn. 227.
  4. Vgl. EuGH, Urt. v. 12.5.2011, Az.: C-115/09 = NVwZ 2011, 801 (mit Anmerkung von Schlacke).
  5. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, § 14 I Rn. 490a.
  6. Peine, Klausurenkurs im Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2016, 1. Teil Rn. 131.
  7. Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, §20 Rn. 20.
  8. Vertiefend Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, §20 Rn. 20; Schlacke, NVwZ 2017, 905.
  9. Kintz, Öffentliches Recht im Assessorexamen, 10. Aufl., 2018, Rn. 227.
  10. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, § 31 Rn. 1351.
  11. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 42 Rn. 59.
  12. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 91.
  13. Exemplarisch: R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 42 Rn. 66.
  14. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 30; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 14 Rn. 61 ff.
  15. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 14 Rn. 67.
  16. BVerwG, Urt. v. 18.11.1985, Az. 8 C 43.83 = BVerwGE 72, 226; BVerwG, Urt. v. 06.03.1987, Az. 8 C 1.85 = NJW 1987, 2829; BVerwG, Urt. v. 05.04.1993, Az. 4 NB 3.91 = NJW 1994, 1233; s. auch Schmidt-Preuß, NJW 1995, 27 (28).
  17. Schaks/Friedrich, JuS 2018, 860 (864).
  18. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 42 Rn. 78.
  19. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, § 14 I Rn. 489.
  20. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, § 31 Rn. 1352.
  21. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 42 Rn. 69.
  22. Württemberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2018, § 21 Rn. 334.
  23. Schmidt-Preuß, Kollidierende Privatinteressen im Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2005, S. 17 ff.; s. auch Schmidt-Aßmann/Schenk in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, Einleitung Rn. 192 ff.
  24. Württemberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2018, § 21 Rn. 334.
  25. Vgl. weiterführend Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 31.
  26. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 31.
  27. Vgl. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 15. Aufl. 2017, Rn. 646.
  28. Vgl. Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht und Staatshaftungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 20 Rn. 2; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, Teil 3 Rn. 75; Brühl, Verwaltungsrecht für die Fallbearbeitung – Anleitungen zum Erwerb prüfungs- und praxisrelevanter Kenntnisse und Fertigkeiten, 9. Aufl. 2018, Rn. 602; Würtenberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht – Ein Studienbuch, 4. Aufl. 2018, Rn. 410 ff.
  29. Vgl. Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht und Staatshaftungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 20 Rn. 2; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, Teil 3 Rn. 75; krit. Würtenberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht – Ein Studienbuch, 4. Aufl. 2018, Rn. 408.
  30. Beachte die Sonderregelungen nach § 126 III BBG und § 54 III BeamtStG.
  31. Vgl. Uerpmann-Wittzack, Examens-Repetitorium – Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 5. Aufl. 2018, § 5 Rn. 87a.
  32. BVerwG, Urt. v. 15.9.2010, Az.: 8 C 21.09 = BVerwGE 138, 1 mit ausführlicher Begründung.
  33. BVerwG, Urt. v. 30.10.2013, Az.: 2 C 23.12 = BVerwGE 148, 217.
  34. BVerwG, Urt. v. 15.9.2010, Az.: 8 C 21.09 = BVerwGE 138, 1.
  35. Hüttenbrink, in: Posser/Wolff, VwGO, 49. Ed., (Stand: 1.4.2018), § 68 Rn. 23; VGH BW, Urt. v. 23.9.1991, Az.: 1 S 1746/91 Rn. 17 = NVwZ-RR 1992, 184; OVG NRW, Urt. V. 18.4.2013, Az.: 1 A 155/11 Rn. 66 = BeckRS 2013, 50411.
  36. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 653.
  37. Brühl, Verwaltungsrecht für die Fallbearbeitung – Anleitungen zum Erwerb prüfungs- und praxisrelevanter Kenntnisse und Fertigkeiten, 9. Aufl. 2018, Rn. 607.
  38. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1366; Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht und Staatshaftungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 20 Rn. 9.
  39. Würtenberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht – Ein Studienbuch, 4. Aufl. 2018, Rn. 355.
  40. BVerwG, Urt. v. 17.10.1968, Az.: II C 112.65 = BVerwGE 30, 274; Brühl, Verwaltungsrecht für die Fallbearbeitung – Anleitungen zum Erwerb prüfungs- und praxisrelevanter Kenntnisse und Fertigkeiten, 9. Aufl. 2018, Rn. 627 m.w.N.
  41. Vgl. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 6 Rn. 23.
  42. Brühl, Verwaltungsrecht für die Fallbearbeitung – Anleitungen zum Erwerb prüfungs- und praxisrelevanter Kenntnisse und Fertigkeiten, 9. Aufl. 2018, Rn. 629.
  43. Würtenberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht – Ein Studienbuch, 4. Aufl. 2018, Rn. 356.
  44. Eine abweichende Regelung trifft § 7 VwVfGBbg.
  45. Hierzu ausführlich Brühl, Verwaltungsrecht für die Fallbearbeitung – Anleitungen zum Erwerb prüfungs- und praxisrelevanter Kenntnisse und Fertigkeiten, 9. Aufl. 2018, Rn. 636.
  46. Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht und Staatshaftungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 20 Rn. 9.
  47. Vgl. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1356.
  48. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1354 m.w.N.; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 642 m.w.N.
  49. Brühl, Verwaltungsrecht für die Fallbearbeitung – Anleitungen zum Erwerb prüfungs- und praxisrelevanter Kenntnisse und Fertigkeiten, 9. Aufl. 2018, Rn. 659.
  50. Brühl, Verwaltungsrecht für die Fallbearbeitung – Anleitungen zum Erwerb prüfungs- und praxisrelevanter Kenntnisse und Fertigkeiten, 9. Aufl. 2018, Rn. 659 f.
  51. Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht und Staatshaftungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 20 Rn. 9.
  52. BVerwG, Urt. v. 28.10.1982, Az.: 2 C 4.80 = NVwZ 1983, 608; BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, Az.: 3 C 42.09 = BVerwGE 138, 159 (Rn. 13).
  53. Vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1979, Az.: 6 C 10.78 = BVerwGE 57, 342 (344 f.) m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 28.10.1982, Az.: 2 C 4.80 = NVwZ 1983, 608.
  54. Brühl, Verwaltungsrecht für die Fallbearbeitung – Anleitungen zum Erwerb prüfungs- und praxisrelevanter Kenntnisse und Fertigkeiten, 9. Aufl. 2018, Rn. 663.
  55. Würtenberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht – Ein Studienbuch, 4. Aufl. 2018, Rn. 361 m.w.N.
  56. Jäde, Verwaltungsverfahren Widerspruchsverfahren Verwaltungsprozess – Problemschwerpunkte zur Vorbereitung auf die Zweite Juristische Staatsprüfung, 6. Aufl. 2011, Rn. 142 f.
  57. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1357; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 70 Rn. 9.
  58. BVerwG, Urt. v. 29.10.1968, Az.: IV B 7.68G = DÖV 1969, 142 (142 f.); Würtenberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht – Ein Studienbuch, 4. Aufl. 2018, Rn. 361 m.w.N.
  59. S. hierzu Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht und Staatshaftungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 20 Rn. 9 m.w.N.
  60. Würtenberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht – Ein Studienbuch, 4. Aufl. 2018, Rn. 362.
  61. Näher zur Verwirkung Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 561.
  62. Vgl. Uerpmann-Wittzack, Examens-Repetitorium – Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 5. Aufl. 2018, § 5 Rn. 87a.
  63. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1367.
  64. Ausführlich bei Brühl, Verwaltungsrecht für die Fallbearbeitung – Anleitungen zum Erwerb prüfungs- und praxisrelevanter Kenntnisse und Fertigkeiten, 9. Aufl. 2018, Rn. 606 ff.; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1360 ff.; Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht und Staatshaftungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 20 Rn. 6 ff.; Würtenberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht – Ein Studienbuch, 4. Aufl. 2018, Rn. 421 ff.; s. auch Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 648 ff.
  65. Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht und Staatshaftungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 20 Rn. 10.
  66. Vgl. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1371.
  67. Zu weiteren Abgrenzungen s. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 9 Rn. 15.
  68. Vgl. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 9 Rn. 22.
  69. Kritisch Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 9 Rn. 15 ff.
  70. Vgl. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1373; Ipsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 1080b.
  71. Vgl. Würtenberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht – Ein Studienbuch, 4. Aufl. 2018, Rn. 435.
  72. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1373.
  73. Vgl. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 9 Rn. 18.
  74. S. hierzu Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 693 f.
  75. Weber in Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, S. 316 f. Rn. 164.
  76. Vgl. Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht und Staatshaftungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 20 Rn. 15; Groscurth, Examenskurs VwGO für Studenten und Referendare, 2014, Rn. 316; Würtenberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht – Ein Studienbuch, 4. Aufl. 2018, Rn. 436 m.w.N.
  77. Hierzu Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 9 Rn. 20; Weber in Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, S. 317 f. Rn. 168.
  78. S. bspw. BVerwG, Urt. v. 13.9.2006, Az.: 6 C 10.06 = NVwZ-RR 2007, 192 m.w.N.; krit. Groscurth, Examenskurs VwGO für Studenten und Referendare, 2014, Rn. 316.
  79. Vgl. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1374; Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht und Staatshaftungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 20 Rn. 15.
  80. Brühl, Verwaltungsrecht für die Fallbearbeitung – Anleitungen zum Erwerb prüfungs- und praxisrelevanter Kenntnisse und Fertigkeiten, 9. Aufl. 2018, Rn. 685; krit. hierzu Ipsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 1080c.
  81. BVerwG, Urt. v. 15.4.1983, Az.: 8 C 170.81 = BVerwGE 67, 129.
  82. S. bspw. BVerwG, Urt. v. 13.9.2006, Az.: 6 C 10.06 = NVwZ-RR 2007, 192 m.w.N.
  83. Kintz, Öffentliches Recht im Assessorexamen, 10. Aufl. 2018, Rn. 271; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Vor § 40 Rn. 17.
  84. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 74 Rn. 1 sowie Rn. 4.
  85. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 74 Rn. 1.
  86. Kintz, Öffentliches Recht im Assessorexamen, 10. Aufl. 2018, Rn. 271.
  87. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 74 Rn. 2.
  88. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 10 Rn. 16; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 43 Rn. 29. Dies wird auch „formelle“ Bestandskraft genannt; s. hierzu insgesamt Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 10 Rn. 12 ff., insbesondere Rn. 16-19.
  89. S. auch Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 9 Rn. 40 sowie § 10 Rn. 7.
  90. S. auch Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 10 Rn. 8.
  91. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 9 Rn. 40 sowie § 10 Rn. 6.
  92. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 43 Rn. 14 f.
  93. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 9 Rn. 40; Kopp, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 43 Rn. 8.
  94. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 43 Rn. 31.
  95. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 10 Rn. 7. S. hierzu auch Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 10 Rn. 85 ff.
  96. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 57 Rn. 1.
  97. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 57 Rn. 1 sowie Rn. 10a.
  98. Kintz, Öffentliches Recht im Assessorexamen, 10. Aufl. 2018, Rn. 280; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 57 Rn. 16 f.
  99. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 57 Rn. 10 sowie Rn. 10a; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 711.
  100. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 57 Rn. 10a.
  101. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 57 Rn. 10a.
  102. S. hierzu auch Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 57 Rn. 10a.
  103. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 57 Rn. 10a; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 712.
  104. Bzw. 29.02. in Schaltjahren.
  105. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 57 Rn. 10a.
  106. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 57 Rn. 10a.
  107. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 57 Rn. 10a.
  108. S. zu den obligatorischen Bestandteilen der Rechtsbehelfsbelehrung: Kintz, Öffentliches Recht im Assessorexamen, 10. Aufl. 2018, Rn. 281 ff. sowie Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 58 Rn. 10 ff.
  109. Schenke, in: Kopp/Schenke, 25. Aufl. 2019, VwGO, § 58 Rn. 4.
  110. Schenke, in: Kopp/Schenke, 25. Aufl. 2019, VwGO, § 58 Rn. 16.
  111. Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 8. Aufl. 2018, § 79 Rn. 13.
  112. Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 8. Aufl. 2018, § 70 Rn. 14.
  113. Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 8. Aufl. 2018, § 79 Rn. 14.
  114. Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 8. Aufl. 2018, § 79 Rn. 14.
  115. Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 8. Aufl. 2018, § 79 Rn. 14; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 41 Rn. 7c.
  116. Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 8. Aufl. 2018, § 79 Rn. 14.
  117. Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 8. Aufl. 2018, § 79 Rn. 14.
  118. Bei einer unwirksamen Zustellung beginnt die Klagefrist nicht zu laufen; Kintz, Öffentliches Recht im Assessorexamen, 10. Aufl. 2018, Rn. 280; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 57 Rn. 16 f.
  119. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 73 Rn. 22a.
  120. Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 8. Aufl. 2018, § 79 Rn. 15.
  121. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 73 Rn. 22b.
  122. Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 8. Aufl. 2018, § 79 Rn. 15.
  123. Dieser wird im Rahmen der Rechtsprechung über den Wortlaut hinaus ausgelegt, s. dazu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 73 Rn. 23a.
  124. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 73 Rn. 22b.
  125. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 73 Rn. 22b, s. dort Fn. 36.
  126. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 14. Aufl. 2019, Rn. 1358.
  127. Kues/Schildheuer, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2018, 66.
  128. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 73 Rn. 22b sowie § 56 Rn. 33.
  129. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 73 Rn. 22b sowie § 56 Rn. 34.
  130. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 73 Rn. 22b; Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 8. Aufl. 2018, § 79 Rn. 15.
  131. Kues/Schildheuer, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2018, 68.
  132. Die Auswahl der Zustellungsart liegt im Ermessen der Behörde, s. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 73 Rn. 22b.
  133. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 73 Rn. 22b.
  134. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 73 Rn. 22b.
  135. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 73 Rn. 22b.
  136. BT-Drucks. 15/5216, 12; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 73 Rn. 22b.
  137. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 73 Rn. 22b.
  138. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 73 Rn. 22b.
  139. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 41 Rn. 72; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 14. Aufl. 2019, Rn. 1362.
  140. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 73 Rn. 22b; Kues/Schildheuer, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2018, 67.
  141. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 14. Aufl. 2019, Rn. 1363.
  142. Kues/Schildheuer, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2018, 67.
  143. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 41 Rn. 72 sowie Rn. 19.
  144. S. Kues/Schildheuer, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2018, 67.
  145. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 75 Rn. 1.
  146. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 75 Rn. 1; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 715.
  147. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 75 Rn. 13.
  148. S. hierzu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 75 Rn. 13 ff.
  149. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 75 Rn. 13.
  150. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 75 Rn. 13, dort Fn. 16.
  151. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 75 Rn. 13.
  152. S. hierzu Brink, in: Posser/Wolff, VwGO, 49. Ed., Stand: 1.4.2019, § 75 Rn. 14 ff.
  153. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 75 Rn. 8.
  154. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 75 Rn. 8.
  155. S. hierzu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 75 Rn. 12.
  156. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 715.
  157. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 720.
  158. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 76 Rn. 2.
  159. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 721; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 76 Rn. 2.
  160. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 60 Rn. 1.
  161. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 60 Rn. 1.
  162. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 60 Rn. 6.
  163. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 57 Rn. 3.
  164. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 60 Rn. 3. Davon abzugrenzen sind richterliche Fristen, s. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 60 Rn. 3.
  165. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 60 Rn. 4.
  166. Zum Begriff s. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 58 Rn. 20.
  167. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 60 Rn. 9.
  168. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 60 Rn. 9.
  169. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 60 Rn. 9.
  170. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 60 Rn. 9. Eine Betrachtung von Einzelfällen ist zu finden bei Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 60 Rn. 10 ff.
  171. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 74 Rn. 18.
  172. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 74 Rn. 19.
  173. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 590; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 74 Rn. 19. Insofern ist insbesondere auch zu beachten, ob es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung handelt, s. hierzu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 74 Rn. 19.
  174. S. z.B. § 58 II VwGO und § 60 III VwGO.
  175. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 74 Rn. 20.
  176. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 74 Rn. 20.
  177. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 453-454.
  178. Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.4.2019, § 63 Rn. 5, 6.
  179. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 63 Rn. 4; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 63 Rn. 1.
  180. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 121 Rn. 95; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 619, 631.
  181. Lindner, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.7.2019, § 121 Rn. 16.
  182. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 12 Rn. 1.
  183. Vgl. die Darstellung verschiedener Einzelprobleme bei der Anwendung von § 78 VwGO bei Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 12 Rn. 33 ff.
  184. Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.4.2019, § 78 Rn. 17.
  185. Von der Ermächtigung Gebrauch gemacht haben Brandenburg (§ 8 II VwGG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 14 II AGGerStrG) und das Saarland (§ 19 II AGVwGO) für Behörden allgemein sowie Niedersachsen (§ 8 II AGVwGO), Schleswig-Holstein (§ 6 AGVwGO) und Sachsen-Anhalt (§ 8 AGVwGO LSA) für Landesbehörden.
  186. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 12 Rn. 32; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 550.
  187. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 12 Rn. 40; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 78 Rn. 48.
  188. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 78 Rn. 1; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 545 f.; Ehlers, in: Festschrift für Christian-Friedrich Menger, 1985, 379 (383); Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 12 Rn. 29 ff. m.w.N.
  189. Rozek, JuS 2007, 601 (601). Die aktive Prozessführungsbefugnis ist die Befugnis des Klägers, im eigenen Namen über das streitige Recht einen Prozess zu führen. Die aktive Prozessführungsbefugnis ist im Verwaltungsrecht mit der Klagebefugnis in § 42 II VwGO geregelt, s. Rn. 281 ff.
  190. BVerwG, Urt. v. 3.3.1989, Az.: 8 C 98/85 = NVwZ-RR 1990, 44; BVerwG, Beschl. v. 9.1.1999, Az.: 11 C 8-97 = NVwZ 1999, 196; BVerwG, Urt. v. 22.6.2011, Az.: 1 C 5/10 = NVwZ 2011, 1340, Rn. 9; VGH Mannheim, Urt. v. 2.8.2017, Az.: 1 S 542/17 = NVwZ-RR 2018, 358, 359, Rn. 19 ff.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 78 Rn. 1; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 78 Rn. 3 f., Rozek, JuS 2007, 601 (602 f.).
  191. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 78 Rn. 11.
  192. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 12 Rn. 29.
  193. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 78 Rn. 5; a.A. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 78 Rn. 4; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 14. Aufl. 2019, Rn. 252.
  194. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 455.
  195. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 61 Rn. 2.
  196. Vgl. u.a. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 12 Rn. 18.
  197. Umstritten ist die Beteiligungsfähigkeit des nasciturus (Leibesfrucht): Bejahend für eigene Rechte des nasciturus in entsprechender Anwendung der zivilrechtlichen Grundsätze der Rechtsfähigkeit Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 61 Rn. 5; a.A. im Rahmen der Endlagerung radioaktiver Abfälle BVerwG, Beschl. v. 5.2.1992, Az.: 7 B 13/92 = NJW 1992, 1524 (1524).
  198. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 61 Rn. 5; Schoch, JuS 1987, 783 (786); Dolde, in: Festschrift für Christian-Friedrich Menger, 1985, 423 (427 f.); Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 457 m.w.N.
  199. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 61 Rn. 5; Dolde, in: Festschrift für Christian-Friedrich Menger, 1985, 423 (427); a.A. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 61 Rn. 5.
  200. BVerwG, Beschl. v. 5.2.1992, Az.: 7 B 13/92 = NJW 1992, 1524 (1524).
  201. Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.4.2019, § 61 Rn. 1.1, 5; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 61 Rn. 6; BGH, Urt. v. 29.1.2001, Az.: II ZR 331/00 = NJW 2001, 1056 (1056).
  202. Behm, DVBl 2009, 94 (95); Decker, in: Wolff/Decker, VwGO, 3. Aufl. 2012, § 61 Rn. 7.
  203. EuGH (Plenum), Urt. v. 5.11.2002, Rs.: C-208/00 („Überseering BV“) = NJW 2002, 3614; BGH, Urt. v. 12.7.2011, Az.: II ZR 28/10 = NJW 2003, 1461 (1461); Kintz, Öffentliches Recht im Assessorexamen, 10. Aufl. 2018, Rn. 289.
  204. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 61 Rn. 4; anders bei abweichender völkerrechtlicher Regelung: BGH, Urt. v. 29.1.2003, Az.: VIII ZR 155/02 = NJW 2003, 1607 (1607).
  205. BVerwG, Beschl. v. 21.1.2004, Az.: 6 A 1/04 = NVwZ 2004, 887 (887).
  206. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 461 f.
  207. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 12 Rn. 21 mit weiteren Beispielen; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 61 Rn. 9 ff. m.w.N.; zur Beteiligungsfähigkeit des ausländischen Vereins BVerwG, Beschl. v. 21.1.2004, Az.: 6 A 1/04 = NVwZ 2004, 887 (887) Ls. 1.
  208. Von der Ermächtigung Gebrauch gemacht haben Brandenburg (§ 8 I VwGG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 14 I AGGerStrG), Niedersachsen (§ 79 I NJG), Saarland (§ 19 I AGVwGO), Schleswig-Holstein (§ 6 AGVwGO), Sachsen-Anhalt (§ 8 AGVwGO LSA) und Rheinland-Pfalz (für die Bezirksregierung im Fall der Beanstandungsklage, § 17 II AGVwGO).
  209. Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.4.2019, § 61 Rn. 16; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 463.
  210. Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 48. Ed., Stand: 1.4.2019, § 61 Rn. 19; Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 61 Rn. 13; a.A. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 12 Rn. 22.
  211. So z.B. in § 47 II 1 VwGO für den Normenkontrollantrag; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 61 Rn. 8.
  212. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1347.
  213. Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.4.2019, § 62 Rn. 13.
  214. BVerwG, Urt. v. 30.11.2011, Az.: 6 C 20/10 = NVwZ 2012, 162 (163) Rn. 15.
  215. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 62 Rn. 8; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 62 Rn. 15, 10; Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.4.2019, § 62 Rn. 7.
  216. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 62 Rn. 6 m.w.N.; insbesondere zur Grundrechtsmündigkeit Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 480.
  217. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 62 Rn. 10; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 62 Rn. 9.
  218. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 62 Rn. 17.
  219. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 62 Rn. 17; Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.4.2019, § 62 Rn. 14.
  220. So z.B. aus GG, Geschäftsordnungen, Landesverfassung, Gemeindeordnung, Verwaltungsvorschriften, BGB, HGB, GmbHG, AktG usw.
  221. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 12 Rn. 27; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 483.
  222. Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 67 Rn. 73; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 67 Rn. 20.
  223. Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 65 Rn. 9 f.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 65 Rn. 5.
  224. Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.4.2019, § 65 Rn. 1; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl.2019, § 12 Rn. 4; ausführlich zur Beiladung Guckelberger, JuS 2007, 436 ff.
  225. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 464.
  226. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 66 Rn. 3; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 12 Rn. 16; Guckelberger, JuS 2007, 436 (436); Stober, in: Festschrift für Christian-Friedrich Menger, 1985, 401 (401).
  227. Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.4.2019, § 66 Rn. 1.
  228. BVerwG, Urt. v. 16.9.1981, Az.: 8 C 1/81 = NJW 1982, 951 (952); BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998, Az.: 11 A 50/97 = NVwZ-RR 1999, 276, 276; Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, § 20 Rn. 33.
  229. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 65 Rn. 9; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 65 Rn. 12.
  230. OVG Koblenz, Beschl. v. 14.5.2013, Az.: 8 A 10043/13 = NVwZ-RR 2013, 747 (749); Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 65 Rn. 13.
  231. BVerwG, Beschl. v. 21.6.1973, Az.: IV B 38.73 = DÖV 1975, 99 (99). Weitere Beispielsfälle einfacher Beiladung bei Kintz, Posser/Wolff, VwGO, 49. Ed., Stand: 1.4.2019, § 65 Rn. 9 f.
  232. Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 65 Rn. 38; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 14. Aufl. 2019, Rn. 223.
  233. Guckelberger, JuS 2007, 436 (441).
  234. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 65 Rn. 14; BVerwG, Beschl. v. 13.6.2007, Az.: 6 VR 5/07 = NVwZ 2007, 1207 (1207) Rn. 6; BVerwG; Beschl. v. 9.1.1999, Az.: 11 C 8/97 = NVwZ 1999, 296 (296).
  235. Auflistung wichtiger Fälle notwendiger Beiladung bei Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 12 Rn. 8.
  236. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 65 Rn. 42; Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.4.2019, § 65 Rn. 31 f.
  237. BVerwG, Beschl. v. 20.10.2000, Az.: 7 B 58/00 = NVwZ 2001, 202 (202).
  238. Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.4.2019, § 65 Rn. 31; BVerwG, Beschl. v. 30.7.1990, Az.: 7 B 71/90 = NVwZ 1991, 470 (471) m.w.N.
  239. Guckelberger, JuS 2007, 436 (441); Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 65 Rn. 191.
  240. BVerwG, Urt. v. 20.3.1997, Az.: 7 A 1/96 = VIZ 1997, 415 (416); Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 65 Rn. 19.
  241. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 465.
  242. Guckelberger, JuS 2007, 436 (441); Decker, in: Wolff/Decker, VwGO, 3. Aufl. 2012, § 65 Rn. 3.
  243. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl.2019, § 12 Rn. 16; Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.4.2019, § 64 Rn. 14.
  244. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl.2019, § 12 Rn. 17.
  245. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 64 Rn. 10.
  246. Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.4.2019, § 64 Rn. 7; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 64 Rn. 4 a.E.
  247. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 474a; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 64 Rn. 13.
  248. Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 50. Ed., Stand: 1.4.2019, § 64 Rn. 12; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 64 Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 29.11.1982, Az.: 7 C 34/80 = NJW 1983, 1133 (1133).
  249. Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 64 Rn. 17.
  250. Morgenthaler, in: Epping/Hillgruber, GG, 41. Ed., Stand: 15.02.2019, § 101 Rn. 15.
  251. Berstermann, in: Posser/Wolf, VwGO, 49. Ed., Stand: 1.10.2018, § 45 Rn. 2.
  252. Weitergehend hierzu Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 444; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 87.
  253. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1982, Az.: 1 BvL 34/80, 1 BvL 55/80 = BVerfGE 61, 126 (135); BVerfG, Beschl. v. 14.12.2004, Az.: 2 BvR 1451/04 = NJW 2005, 1855 (1856).
  254. BVerwG, Urt. v. 17.1.1989, Az.: 9 C 44/87 = BVerwGE 81, 164 (165 f.).
  255. Mann/Wahrendorf, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015, § 13 Rn. 163.
  256. BVerfG, Beschl. v. 14.12.2004, Az.: 2 BvR 1451/04 = NJW 2005, 1855 (1856); BVerwG, Beschl. v. 11.02.2019, Az.: 4 B 28/18, juris Rn. 7.
  257. Würtenberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2018, § 20 Rn. 305.
  258. Grundlegend zu dogmatischer Herleitung und Geltungsgrund des Rechtsschutzbedürfnisses: Stein, Die Sachentscheidungsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses im Verwaltungsprozeß, 2000, 34 ff.; aus der älteren Literatur Stephan, Das Rechtsschutzbedürfnis, 1967, 19 ff.
  259. Würtenberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2018, § 20 Rn. 305.
  260. Vgl. aus zivilprozessualer Perspektive: Schumann, in: Festschrift Fasching, 1988, 439 (441 f., 445).
  261. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.12.2001, Az.: 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337, 1777/00 = BVerfGE 104, 220 (232).
  262. BVerfG, Beschl. v. 5.12.2001, Az.: 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337, 1777/00 = BVerfGE 104, 220 (232).
  263. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 49; Mann/Wahrendorf, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015, § 13 Rn. 164.
  264. BVerwG, Urt. v. 17.1.1989, Az.: 9 C 44/87 = BVerwGE 81, 164 (165 f.).
  265. BVerwG, Urt. v. 17.1.1989, Az.: 9 C 44/87 = BVerwGE 81, 164 (165 f.).
  266. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, Vorbem. § 40 Rn. 77.
  267. Brüning, JuS 2004, 882 (884).
  268. Vgl. Ipsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 1174.
  269. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, Vorbem. § 40 Rn. 82.
  270. BVerwG, Urt. v. 12.12.1974, Az.: V C 25.74, juris Rn. 5.
  271. Vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1966, Az.: II C 27/64 = NJW 1967, 946 (948).
  272. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, Vorbem. § 40 Rn. 85.
  273. Würtenberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2018, § 20 Rn. 309.
  274. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 566.
  275. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 10. Aufl. 2016, § 23 Rn. 20; Mann/Wahrendorf, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015, § 13 Rn. 163.
  276. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 564 f.
  277. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1349.
  278. BVerfG, Beschl. v. 19.1.2019, Az.: 1 BvR 3165/15, juris Rn. 2.
  279. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, Vorbem. § 40 Rn. 94.
  280. Mann/Wahrendorf, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015, § 13 Rn. 165.
  281. BVerwG, Beschl. v. 11.02.2019, Az.: 4 B 28/18, juris Rn. 7.
  282. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 10. Aufl. 2016, § 23 Rn. 16.
  283. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, Vorbem. § 40 Rn. 98.
  284. So BVerwG, Urt. v. 27.10.2000, Az.: 4 A 10/99 = NVwZ 2001, 427 (428).
  285. Vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008, Az.: 9 A 14/07 = NVwZ 2009, 302 (304).
  286. BVerfG, Beschl. v. 14.12.2004, Az.: 2 BvR 1451/04 = NJW 2005, 1855 (1856); vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.1.1972, Az.: 2 BvR 255/67 = BVerfGE 32, 305 (308 f.).
  287. BVerfG, Beschl. v. 17.1.2019, Az.: 2 BvQ 1/19, juris Rn. 31.
  288. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, Vorbem. § 40 Rn. 103.
  289. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 588.
  290. BVerwG, Urt. v. 30.4.1971, Az.: VI C 35/68 = NJW 1971, 2004 (2005).
  291. Vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1986, Az.: 8 C 127/84 = NVwZ 1987, 330.
  292. Vgl. Schaks/Friedrich, JuS 2018, 860 (867).