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Verwaltungsrecht in der Klausur/ Die Fälle / Fall 8

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§ 4 Übungsfälle zur Fortsetzungsfeststellungsklage

Fall 8: Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung des Bestehens eines Zulassungsanspruchs einer Partei zu einer kommunalen Einrichtung

Autorin der Ursprungsfassung ist Judith Sikora

Dieser Abschnitt ist unter der Creative-Commons-Lizenz BY-SA 4.0 offen lizenziert.

76 Der Fall ist angelehnt an VG Gießen, Beschl. v. 20.12.2017, Az.: 8 L 9187/17.GI; nachfolgend: BVerfG, Beschl. v. 24.3.2018, Az.: 1 BvQ 18/18; nachfolgend: Hess. VGH, Beschl. v. 23.2.2018, Az.: 8 B 23/18.

77 Lernziele/Schwerpunkte: Fortsetzungsfeststellungsklage als Fortsetzung einer Verpflichtungsklage, Zulassungsanspruch von Parteien zu öffentlichen Einrichtungen

Sachverhalt

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78 Der Stadtverband W-Stadt des Landesverbandes Hessen der Nationalen Partei Deutschlands (N-Partei), organisiert als privatrechtlicher Verein, möchte in der Stadt W am Samstag, den 13.1.2018 einen Landesparteitag abhalten. Die Stadthalle in W wird durch den Eigenbetrieb „Stadthallen W-Stadt“ (S) bewirtschaftet, dessen Zweck nach § 1 I und II der Betriebssatzung [...] vom 13.11.1990 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 30.3.1995 unter anderem die Verwaltung der Stadthalle ist. Die Ausgestaltung der jeweiligen Benutzungsverhältnisse erfolgt mittels privatrechtlicher Nutzungsverträge bei denen jeweils Bezug genommen wird auf die Allgemeinen Mietbedingungen (AMB).

Der Vorsitzende V des Stadtverbandes fragte am 30.6.2017 per E-Mail bei S an, ob er die Stadthalle für Samstag, den 13.1.2018 von 6:00 Uhr bis zum Sonntag, den 14.1.2018 um 9:00 Uhr zur Durchführung des Landesparteitags der N-Partei anmieten könnte. Eine Mitarbeiterin der S teilte V am 3.7.2017 mit, dass die Termine 13.1.2018 und 14.1.2018 in der Stadthalle W-Stadt bereits anderweitig fest gebucht seien und nicht mehr zur Verfügung stünden. Der Vorsitzende bat daraufhin um Übersendung des Veranstaltungskalenders der Stadthalle W-Stadt für das Jahr 2018, um nach einem Alternativtermin suchen zu können. Diese Auskunft verweigerte S, weil diese Auskunft generell nicht an Externe erteilt werden und darüber hinaus auch zu keinem weiteren Termin im Jahr 2018 zur Verfügung gestellt werden könne. In diesem Zusammenhang verweist S auf Ziff. 1 lit. b) der AMB, wonach Nutzern, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgten, die Halle nicht überlassen werde.

V glaubt, dass diese Terminengpässe nur vorgeschoben seien und dass die N-Partei systematisch diskriminiert werde. Er verlangt von W, sich darum zu kümmern, dass die N die Halle zu Verfügung gestellt bekommt. In den letzten Jahren hätten andere Parteien Landesparteitage, Wahlkampfveranstaltungen oder andere Veranstaltungen mit parteipolitischem Charakter in der Stadthalle durchgeführt. Die N-Partei dürfe nicht schlechter behandelt werden als andere politische Vereinigungen, dies verbiete das Parteienrecht.

Außerdem stehe dem Stadtverband aus W ein kommunalrechtlicher Anspruch zu. Die Stadthalle, auch wenn sie durch den Eigenbetrieb S bewirtschaftet werde, sei eine öffentliche Einrichtung und der Antragsteller sei als Stadtverband einer politischen Partei mit Sitz in W-Stadt anspruchsberechtigt. Der begehrte Nutzungszweck halte sich im Rahmen des Widmungszwecks der Halle, da dieser in der Vergangenheit bereits mehrfach und regelmäßig für Parteiveranstaltungen genutzt worden sei. Die programmatische Ausrichtung und die angebliche Verfassungsfeindlichkeit der N-Partei seien wegen Art. 3 III 1 GG als Differenzierungskriterium ungeeignet und könnten dem Überlassungsbegehren nicht entgegengehalten werden.

W gibt zu, dass die Stadthalle in der Vergangenheit von Stadtverbänden anderer politischer Gruppierungen für verschiedene Veranstaltungen, auch Wahlkampfveranstaltungen, genutzt wurde. Die vom Bundesverfassungsgericht - in seiner Entscheidung vom 17.1.2017, Az.: 2 BvB 1/13 (NPD-Verbotsverfahren) – entwickelte Figur der verfassungswidrigen, aber nicht verbotenen Partei weiche aber die bislang maßgebliche strikte Dichotomie zwischen verbotenen und allen anderen Parteien auf. Einem Benutzungsanspruch des Antragstellers stehe entgegen, dass das Kommunalrecht einen solchen nur im Rahmen der bestehenden Vorschriften begründe. So könne die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen bei Gefahren, die sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf andere Weise nicht angemessen vermeiden ließen, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Vorliegend bestehe die konkrete Gefahr, dass es im Rahmen der beabsichtigten Nutzung der Stadthalle durch den Antragsteller zu ihm zuzurechnenden Rechtsverstößen kommen werde. Vor allem sei damit zu rechnen, dass Teilnehmer mit Redebeiträgen gegen die Rechtsordnung verstoßen würden. In der Vergangenheit hätten sich Redebeiträge von Mitgliedern der N-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung im strafrechtlich relevanten Bereich bewegt. Es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass Gerichte vereinzelte Äußerungen der Stadtverordneten Y unter den Straftatbestand des § 130 I Nr. 2 StGB subsumierten. Jedenfalls könnten Gerichte ihren Redebeitrag in der Stadtverordnetenversammlung vom 16.11.2017, wonach sie behauptet habe, dass verschiedene Magistratsmitglieder eine vorsätzliche rechtswidrige Pflichtverletzung begangen hätten, als Erfüllung der Tatbestände der § 164 I oder § 186 StGB bewerten. Außerdem handele es sich bei der N-Partei um eine Partei, die verfassungswidrige Ziele, insb. die Abschaffung der freiheitlich demokratischen Grundordnung von innen heraus verfolge, was sogar vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden sei.

Der Stadtverband möchte seine Rechte gerichtlich durchsetzen und erhebt, vertreten durch V, nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens Verpflichtungsklage zum zuständigen Verwaltungsgericht. Da V befürchtet, dass die Gerichte „die Sache verschleppen“ könnten, stellt er außerdem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Im Gerichtsverfahren stellt sich heraus, dass die Halle an den streitgegenständlichen Tagen tatsächlich frei war. Nachdem S eine einstweilige Anordnung des zuständigen Verwaltungsgerichts, vom 20.12.2017, bestätigt durch einen Beschluss des BVerfG vom 24.3.2018, auf Überlassung der Stadthalle ignoriert hat, verlangt V die gerichtliche Feststellung, dass das Vorgehen der W-Stadt rechtswidrig gewesen sei.

Bewerten Sie die Erfolgsaussichten der Klage des Stadtverbands der N-Partei!

Bearbeiter*innenvermerk: Einstweiliger Rechtsschutz ist nicht zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass die zuständige Behörde gehandelt hat. Die Lösung erfolgt nach hessischen Landesrecht. Auf die abgedruckten Normen wird hingewiesen.

§ 20 HGO Teilnahme an öffentlichen Einrichtungen und Gemeindelasten

(1) Die Einwohner der Gemeinden sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. […]

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen.

Allgemeine Mietbedingungen (AMB) des Eigenbetriebs Stadthallen W-Stadt

1. Allgemeines

a. Die Stadthalle, die Bürgerhäuser und die Festplätze sind öffentliche Einrichtungen der Stadt W und dienen dem kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben der Stadt.

b. Benutzern, die verfassungsfeindliche, jugendgefährdende oder sittenwidrige Ziele oder Zwecke verfolgen, steht die Stadthalle W-Stadt und dessen Einrichtungen, sowie Bürgerhäuser und andere Liegenschaften nicht zur Verfügung. […]

Lösungsgliederung

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79 A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II. Statthaftigkeit
III. Klagebefugnis
IV. Fortsetzungsfeststellungsinteresse
V. Vorverfahren
VI. Form und Klagefrist
VII. Klagegegner
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
IX. Zwischenergebnis

B. Begründetheit

I. Anspruch des Stadtverbands gegen W auf Verschaffung der Stadthalle durch Einwirkung auf S gem. § 20 I, III HGO
1. Anspruchsvoraussetzungen
a) Öffentliche Einrichtung
b) Einwohner bzw. im Ort ansässige juristische Person
c) Nutzung im Rahmen der bestehenden Vorschriften
aa) Nutzung im Rahmen des Widmungszwecks der Stadthalle
bb) Annahme, dass Straftaten begangen werden
d) Zwischenergebnis
2. Keine Versagungsgründe
3. Zwischenergebnis
II. Anspruch des Stadtverbands gegen W auf Verschaffung der Stadthalle durch Einwirkung auf S gem. § 5 I PartG i.V.m. Art. 3 I GG
1. Zur-Verfügung-Stellung öffentlicher Einrichtung durch Träger öffentlicher Gewalt
2. Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung
3. Kein Ausschluss des Anspruchs
4. Zwischenergebnis
III. Verletzung in eigenen Rechten

C. Ergebnis

Lösungsvorschlag

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80 Die Klage des Stadtverbands hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

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81 Die Klage ist zulässig, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

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82 Zunächst müsste der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Mangels aufdrängender Sonderzuweisung eröffnet § 40 I 1 VwGO den Verwaltungsrechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit keine abdrängende Zuweisung vorliegt. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, bemisst sich nach den in Hinblick auf den Klageanspruch streitentscheidenden Normen.

Vorliegend betreibt W die Stadthalle selbst über ihren Eigenbetrieb S. Die Ausgestaltung der jeweiligen Benutzungsverhältnisse erfolgt durch Mietvertrag, mithin in privatrechtlicher Form. Dies ist nach dem Grundsatz der Formwahlfreiheit der öffentlichen Verwaltung sowohl hinsichtlich der Organisationsform als auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse grundsätzlich zulässig. Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Stadtverband und S sind daher privatrechtlicher Natur (§§ 535 ff. BGB). Der Stadtverband verlangt die Überlassung der Stadthalle aber nicht von S, sondern von W. Als Anspruchsgrundlagen und somit streitentscheidende Normen für den Anspruch des Stadtverbands auf Einwirkung der W auf ihren Eigenbetrieb S (sog. öffentlich-rechtlicher Einwirkungs- oder Verschaffungsanspruch) kommen § 20 I, III HGO und § 5 I PartG i.V.m. Art. 3 I GG in Betracht. Diese Normen verpflichten ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt, die dem Bürger hoheitlich in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenübertreten. Es handelt sich nach der modifizierten Subjektstheorie mithin um Normen des öffentlichen Rechts.

Da der Kläger ein Stadtverband der N-Partei ist und Parteien Rechte direkt aus Art. 21 GG ableiten können, ist zu überlegen, ob nicht eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art vorliegt. Ein Verfassungsstreit wird angenommen bei doppelter Verfassungsunmittelbarkeit. Zwar sind Rechte der Parteien unmittelbar in der Verfassung geregelt, der Sache nach geht es jedoch weder um verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch, noch um einen Streit zwischen zwei unmittelbar am Verfassungsleben beteiligten Akteuren. Daher liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor.

Das Ergebnis wird auch durch die sog. Zwei-Stufen-Theorie[1] gestützt, die für die Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen entwickelt wurde. Sie unterscheidet zwischen dem „Ob“ der Zulassung, welches stets dem öffentlichen Recht zugeordnet ist und dem „Wie“ der Zulassung, das privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich geregelt sein kann. Auf der ersten Stufe der Zulassung, um die es dem Stadtverband hier geht, ist mangels abdrängender Sonderzuweisung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

II. Statthaftigkeit

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83 Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehr des Klägers, § 88 VwGO. Der Stadtverband der N-Partei möchte festgestellt haben, dass die Überlassungsverweigerung rechtswidrig war. Würde der Stadtverband die Zulassung begehren, läge ein Leistungsbegehren gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsaktes vor, welches mit der Verpflichtungsklage nach § 42 I Alt. 2 VwGO verfolgt werden könnte[2].

Das Klagebegehren hat sich jedoch mit Verstreichen des 13.1.2018 durch Zeitablauf erledigt, vgl. § 43 II HVwVfG.[3] Zu denken wäre daher an eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Zwar hat sich die Angelegenheit nach Klageerhebung erledigt. Der Wortlaut des § 113 I 4 VwGO bezieht sich aber nur auf die Anfechtungssituation. Da eine gesonderte Regelung für die Verpflichtungssituation fehlt, liegt eine Regelungslücke vor. Eine vergleichbare Interessenlage ist vor dem Hintergrund des Art. 19 IV GG ebenfalls zu bejahen, sodass § 113 I 4 VwGO analog anzuwenden ist. Daher ist die Fortsetzungsfeststellungsklage die richtige Klageart. Der Vorsitzende wird nach § 86 III VwGO auf die Umstellung des Klageantrags hinwirken.

III. Klagebefugnis

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Der Stadtverband müsste klagebefugt sein.[4] Es ist umstritten, ob § 42 II VwGO direkt oder analog anzuwenden ist. Stellt man darauf ab, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage eine fortgesetzte Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage ist, dann ist die Norm direkt anzuwenden. Betont man umgekehrt den Charakter der Fortsetzungsfeststellungsklage als Feststellungsklage, dann ist die Norm analog anzuwenden. Angesichts des Tenors in § 113 I 4 VwGO spricht viel dafür, von einer Feststellungsklage auszugehen. § 42 II VwGO ist daher analog anzuwenden. Es darf also nicht von vorherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein, dass dem Stadtverband ein Anspruch auf Zulassung zustand. Ein solcher Zulassungsanspruch kann sich grundsätzlich aus § 20 I, III HGO und § 5 I PartG i.V.m. Art. 3 I GG ergeben, sodass der Stadtverband klagebefugt ist.

IV. Fortsetzungsfeststellungsinteresse

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84 Nach § 113 I 4 VwGO analog muss der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts haben (sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse). Es genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wird regelmäßig in folgenden Fallgruppen bejaht: konkrete Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, präjudizielle Wirkung, tiefgreifende oder sich typischerweise kurzfristig erledigende Grundrechtseingriffe.

Ein Feststellungsinteresse könnte sich hier unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr und des Rehabilitationsinteresses ergeben. Ein solch ideelles Interesse wird u.a. angenommen, wenn die Ablehnung des Verwaltungsaktes „bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise“ diskriminierende Wirkung hatte, welche noch andauert, und der durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit wirksam begegnet werden kann.[5] Der Stadtverband ist durch die öffentliche Verweigerung der Zulassung bloßgestellt und als „verfassungswidrig“ gebrandmarkt worden. Dies hat anhaltenden Einfluss auf die öffentliche Meinung von N und kann insbesondere das Wählerverhalten beeinflussen. Daher liegt ein Rehabilitationsinteresse vor.

Auch liegt es nahe, dass der Stadtverband die Stadthalle von W-Stadt in Zukunft für weitere parteipolitische Veranstaltungen nutzen möchte. Da S die Überlassung an die N-Partei und ihre Gruppierungen pauschal ablehnt, ist auch die hinreichend bestimmte Gefahr gegeben, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Es kann also auch eine konkrete Wiederholungsgefahr angenommen werden.

Daher ist ein Feststellungsinteresse unter beiden Gesichtspunkten zu bejahen.

V. Vorverfahren

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85 Erledigt sich das Klagebegehren nach Erhebung einer Verpflichtungsklage und wird der Klageantrag auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, so muss die Verpflichtungsklage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig gewesen sein. Andernfalls würden deren Zulässigkeitsvoraussetzungen umgangen. Das nach § 68 II VwGO erforderliche Vorverfahren wurde vor Erhebung der Verpflichtungsklage durchgeführt, sodass diese Voraussetzung erfüllt ist.

VI. Form und Klagefrist

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86 In gleicher Weise dürfte die Verpflichtungsklage nicht verfristet gewesen sein. Dem Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Klagefrist des § 74 I 2 VwGO nicht eingehalten worden wäre. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Form des § 82 VwGO gewahrt wurde.

VII. Klagegegner

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87 Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 78 I Nr. 1 VwGO analog gegen den Rechtsträger der handelnden Behörde zu richten. Die Ansprüche aus § 20 I, III HGO und § 5 I PartG i.V.m. Art. 3 I GG richten sich allein gegen die Stadt W, sodass diese richtiger Klagegegner ist.

VIII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

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88 Der Stadtverband ist als juristische Person des Privatrechts nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO, § 22 BGB beteiligtenfähig und nach § 62 III VwGO, § 26 I 2 BGB, vertreten durch den Vorsitzenden V, prozessfähig.

Die W-Stadt ist nach §§ 61 Nr. 1 Alt. 2, 62 III VwGO, § 71 I 1 HGO, vertreten durch den Gemeindevorstand, beteiligten- und prozessfähig.

IX. Zwischenergebnis

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89 Mithin ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.

B. Begründetheit

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90 Die Klage ist gem. § 113 I 4 VwGO i.V.m. § 113 V 1 VwGO analog begründet, soweit die Ablehnung der Zulassung rechtswidrig war und der Stadtverband dadurch in eigenen Rechten verletzt wurde, ihm also der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Einwirkungs- und Verschaffungsanpruch zugestanden hätte.

I. Anspruch des Stadtverbands gegen W auf Verschaffung der Stadthalle durch Einwirkung auf S gem. § 20 I, III HGO

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91 Ein solcher Anspruch könnte sich zunächst aus § 20 I, III HGO ergeben. Teilweise wird bestritten, dass sich der Zulassungsanspruch einer Partei zu kommunalen öffentlichen Einrichtungen neben dem parteienrechtlichen Anspruch aus dem Kommunalrecht ergeben könne, da das Bundesrecht Vorrang genieße. Dies wird abgelehnt, da § 5 I PartG keine originären Leistungsansprüche, sondern nur einen Gleichbehandlungsanspruch vermittle. Weiter ist die Schaffung und Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen freiwillig und in der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 I 2 GG ebenfalls grundgesetzlich verankert, sodass auch der parteienrechtliche Zulassungsanspruch durch die Widmung der Einrichtung beschränkt werden könne. Außerdem würde ein Vorrang des Bundesrechts zu einer Verdrängung der sog. Einwohnerklausel führen. Unterschiede ergeben sich v.a. bei Veranstaltungen mit überörtlichem Bezug.[6] Da eine solche Konstellation nicht vorliegt und beide Ansprüche inhaltsgleich sind, ist ein Streitentscheid entbehrlich. Es werden daher beide Ansprüche nebeneinander geprüft.

Dazu müssten die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein und es dürften keine Versagensgründe vorliegen.

1. Anspruchsvoraussetzungen

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92 Der Anspruch aus § 20 I, III HGO setzt voraus, dass es sich bei der Stadthalle um eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde handelt, der Stadtverband Einwohner von W oder eine dort ansässige juristische Person ist und sich die angestrebte Nutzung „im Rahmen der bestehenden Vorschriften“ bewegt.

a) Öffentliche Einrichtung
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93 Zunächst müsste es sich bei dem Kulturzentrum um eine öffentliche Einrichtung handeln. Eine öffentliche Einrichtung ist jede Einrichtung, d. h. Zusammenfassung von Sachen oder Personen, die von der Gemeinde im Rahmen ihres gesetzlich umschriebenen Wirkungskreises geschaffen und unterhalten wird und die kraft Widmungsakt (sei es durch Satzung, Beschluss oder konkludent) der allgemeinen Benutzung zumindest durch Ortsansässige nach allgemeinen und gleichen Regeln zugänglich gemacht worden ist.[7]

Die Stadthalle wird nicht durch W direkt, sondern durch den Eigenbetrieb der Stadt W „Stadthallen W-Stadt" S betrieben. Der Gemeinde kommt ein Wahlrecht hinsichtlich ihrer Handlungsform und Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse zu. Jedoch kann es sich um eine öffentliche Einrichtung handeln, soweit W auf die Organisation und den Betrieb der S tatsächlich Einfluss nehmen kann. Die Ausübung dieses Einflusses korreliert mit dem Einwirkungs- und Verschaffungsanspruch gegen die Gemeinde.[8] Dadurch wird der Gemeinde verwehrt, sich ihrer öffentlich-rechtlichen Bindungen durch eine „Flucht ins Privatrecht“ zu entledigen. Der Einfluss ergibt sich hier daraus, dass S einen Eigenbetrieb der W darstellt. Bei einem Eigenbetrieb handelt es sich um ein gegenüber der Gemeinde partiell verselbstständigtes Unternehmen, eine Art nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Anstalt. Er wird zwar eigenständig geführt, ist aber an die Gemeindeleitung rückgekoppelt.[9] Daher wird die Stadthalle unter maßgebendem Einfluss von W betrieben. Sie ist nach der Satzung auch der öffentlichen Benutzung gewidmet, sodass es sich um eine öffentliche Einrichtung handelt.

b) Einwohner bzw. im Ort ansässige juristische Person
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94 Nach § 20 I, III HGO sind juristische Personen anspruchsberechtigt, wenn sie in der Gemeinde ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine vergleichbare örtliche Verwurzelung haben. Dies wird idealtypisch für Ortsverbände von Parteien angenommen.[10] Der Stadtverband W-Stadt der N-Partei ist räumlich der W-Stadt besonders verbunden, sodass die Ortsansässigkeit zu bejahen ist.

c) Nutzung im Rahmen der bestehenden Vorschriften
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95 Nach § 20 I HGO müsste sich die Nutzung „im Rahmen der bestehenden Vorschriften“ halten.[11]

aa) Nutzung im Rahmen des Widmungszwecks der Stadthalle
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96 Der Widmungszweck der Stadthalle liegt gerade darin, dem kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben der Stadt zu dienen (vgl. Ziff. 1 lit. a) AMB). Eine parteipolitische Veranstaltung des Stadtverbandes einer Partei dient zweifellos dem politischen Leben in W-Stadt. Allerdings könnte die Benutzung der Stadthalle bereits nach Ziff. 1 lit. b) AMB ausgeschlossen sein, weil die N eine verfassungsfeindliche Partei ist, die eine Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung anstrebt. Jedoch muss auch die Satzung in Einklang mit höherrangigem Recht stehen, um den Anspruch wirksam begrenzen zu können. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegt.

Die Versagung der Nutzungserlaubnis für Benutzer, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, ist eine Ungleichbehandlung gegenüber Benutzern, die diese Ziele nicht verfolgen. Eine Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt, wenn das Differenzierungskriterium unzulässig ist. Das seitens der Antragsgegnerin gewählte Differenzierungskriterium „Benutzer, die verfassungsfeindliche Ziele oder Zwecke verfolgen", ist mit Art. 3 III 1 GG, § 5 I PartG nicht in Einklang zu bringen, wonach unter anderem niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden darf.

Eine Diskriminierung wegen politischer Anschauung ist nur in den durch das Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen Fällen zulässig, d.h. insbesondere wenn die Verfassungsfeindlichkeit bereits zu einem Parteienverbot nach Art. 21 II GG bzw. zu einem Vereinigungsverbot nach Art. 9 II GG geführt hat. Dann tritt das Diskriminierungsverbot zurück. Jedoch obliegt die Entscheidung über die Verfassungsfeindlichkeit von Parteien gem. Art. 21 II GG allein dem BVerfG (sog. Verbotsmonopol des BVerfG bzw. Parteienprivileg), sodass sich vor Ausspruch eines Verbots keine Behörde auf die Verfassungswidrigkeit einer Partei berufen oder gar Rechtsfolgen daran knüpfen kann.[12]

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.1.2017, Az.: 2 BvB 1/13 (NPD-Verbotsverfahren). Eine Ungleichbehandlung der NPD wurde darin nur in Hinsicht auf die Parteienfinanzierung zugelassen, nicht aber bezüglich anderer den Parteien zustehenden Rechte.[13] Die angenommene Verfassungswidrigkeit der N ist daher kein zulässiger Ablehnungsgrund.

Zwar ist der Stadtverband nicht die N-Partei selbst, sondern ein ihre lokale Betätigung in W-Stadt fördernder Verein. Auch im Hinblick auf das öffentliche Vereinsrecht kommt es nicht zu einem Verbotsautomatismus, wenn ein Verein einer verfassungswidrigen Partei nahesteht.[14] Eine Ungleichbehandlung des Vereins ist vielmehr nur nach einem Vereinsverbot zulässig, wenn der Verein erwiesenermaßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Art. 9 II GG verstößt. Der Stadtverband wurde vorliegend noch nicht verboten, sodass auch hierin kein Ablehnungsgrund für W erblickt werden kann.

bb) Annahme, dass Straftaten begangen werden
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97 Der Verschaffungsanspruch könnte schließlich ausgeschlossen sein, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass es im Rahmen der beabsichtigten Nutzung der Stadthalle durch N zu Rechtsverstößen kommt, die der N zurechenbar sind. Zu den „bestehenden Vorschriften“ im Sinne des § 20 I HGO, in deren Rahmen ein Zulassungsanspruch besteht, zählen neben den Regeln über die Zweckbestimmung (Widmung) und Benutzung und öffentlichen Einrichtung auch das sonstige geltende Recht. Die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen kann demnach eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel auf andere Weise nicht angemessen vermeiden lassen.[15] Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit zählt insbesondere die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung, also auch die Beachtung von Strafrechtsnormen.[16]

Auf der anderen Seite sind die Gemeinden bei der Vergabe öffentlicher Einrichtungen zur politischen Neutralität verpflichtet. Die Entscheidung über die Benutzung städtischer Räumlichkeiten darf nicht zur Zensur der beabsichtigten Meinungsäußerung missbraucht werden. Dem Neutralitätsgebot ist im besonderen Maße Rechnung zu tragen, wenn die Einrichtung von einer politischen Partei beansprucht wird. Dabei soll weder Rechtsverstößen Vorschub geleistet werden noch die Freiheit der politischen Meinungsäußerung beschränkt werden. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Ablehnung eines Antrags auf Benutzung öffentlicher Räumlichkeiten für Wahlkampfveranstaltungen nur gerechtfertigt, wenn die Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten von gravierendem Gewicht aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte sicher zu erwarten ist als wesentlicher Teil des Veranstaltungszweckes auch dem Veranstalter zuzurechnen ist.[17]

W vermutet, dass sich Teilnehmer der geplanten Veranstaltung mit ihren Redebeiträgen außerhalb der Rechtsordnung bewegen werden. Sie stützt dies auf ihre eigene Einschätzung von Redebeiträgen von Abgeordneten der N-Fraktion aus der Stadtverordnetenversammlung, wobei eine Strafverfolgung bislang noch nicht stattgefunden hat. Außerdem ist nicht belegt, dass diese Teilnehmer an dem Landesparteitag überhaupt teilnehmen werden. Soweit sie darüber hinaus allgemein auf die Verfassungsfeindlichkeit der N-Partei und deren Untergruppierungen verweist, ergeben sich auch daraus keine Anhaltspunkte, die eine konkrete Gefahr der Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begründet.

d) Zwischenergebnis
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98 Die Nutzung hält sich damit im Rahmen der bestehenden Vorschriften, sodass alle Anspruchsvoraussetzungen des § 20 I HGO vorliegen.

2. Keine Versagungsgründe

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99 Der Anspruch dürfte aber nicht aus legitimen Gründen ausgeschlossen sein. Ein solcher Versagungsgrund könnte hier in der tatsächlichen Kapazitätserschöpfung bestehen.

Ein Anspruch ist ausgeschlossen, wenn seine Erfüllung unmöglich ist. Der allgemeine Rechtsgrundsatz impossibilium nullum est obligatio gilt insoweit auch im öffentlichen Recht.[18] Für öffentliche Einrichtungen muss die Vergabe allerdings nach sachgerechten und zulässigen Auswahlkriterien erfolgen.[19] Ob dies hier der Fall war, kann offengelassen werden, da die Aufnahmefähigkeit der Stadthalle in W-Stadt am 13.01.2018 nicht ausgeschöpft ist, da sie an diesem Tag nicht belegt ist.

3. Zwischenergebnis

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100 Daher stand N ein Anspruch[20] auf Verschaffung gegenüber W durch Einwirkung auf S aus § 20 I HGO zu.

II. Anspruch des Stadtverbands gegen W auf Verschaffung der Stadthalle durch Einwirkung auf S gem. § 5 I PartG i.V.m. Art. 3 I GG

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Ein Einwirkungs- und Verschaffensanspruch könnte sich daneben aus dem parteienrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch gem. § 5 I PartG i.V.m. Art. 3 I GG ergeben. Dies setzt voraus, dass ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt.

1. Zur-Verfügung-Stellung öffentlicher Einrichtung durch Träger öffentlicher Gewalt

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Die Stadthalle stellt, wie oben ausgeführt, eine öffentlich-rechtliche Einrichtung dar. Hinsichtlich der Auswahlentscheidung, wem die öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellt wird, kann W auf S einwirken und tritt daher als Träger der hoheitlichen Gewalt auf. Die Stadthalle wurde in der Vergangenheit auch tatsächlich Parteien zwecks Durchführung parteipolitischer Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.

2. Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung

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101 Auch der parteienrechtliche Einwirkungs- und Zulassungsanspruch wird wie der kommunalrechtliche durch den Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung begrenzt. Die von N geplante Veranstaltung hält sich in den Grenzen des Widmungszwecks (s.o.).

3. Kein Ausschluss des Anspruchs

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102 Den Anspruch begrenzende legitime Zwecke sind nicht ersichtlich (s.o.).

4. Zwischenergebnis

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103 Daher besteht auch ein parteienrechtlicher Einwirkungs- und Verschaffungsanspruch der N.

III. Verletzung in eigenen Rechten

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104 Durch die rechtswidrige Ablehnung der Überlassung der Stadthalle ist der Stadtverband der N-Partei auch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten aus § 20 I HGO und § 5 I i.V.m. Art. 3 I GG verletzt.

C. Ergebnis

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105 Die Klage ist zulässig und gem. § 113 I 4 VwGO i.V.m. § 113 V 1 VwGO analog begründet, sodass sie Aussichten auf Erfolg hat.



Fußnoten

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  1. S. Eisentraut, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 1 Rn. 200.
  2. Piecha, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 3 Rn. 158 ff.; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage 2019, Rn. 1423, Burgi, Kommunalrecht, 6. Auflage 2019, § 16 Rn. 35.
  3. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in § 43 II VwVfG des Bundes.
  4. Ganz h.M.; zum Streit darum s. Burbach, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 4 Rn. 33.
  5. Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 113 Rn. 137.
  6. M.w.N. Siegel/Hartwig, NVwZ 2017, 590 (596).
  7. Piecha, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 3 Rn. 161; Burgi, Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019, § 16 Rn. 5.
  8. Traub, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, 8. Edition, Stand: 1.2.2019, § 20 HKO Rn. 9.
  9. Burgi, Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019, § 17 Rn. 76.
  10. Traub, in: BeckOK Kommunalrecht Hessen, 8. Edition, Stand: 01.02.2019, § 20 HKO Rn. 4.
  11. Piecha, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 3 Rn. 169.
  12. VG Gießen, Beschl. v. 20.12.2017, Az.: 8 L 9187/17.GI, Rn. 33.
  13. Näher Siegel/Hartwig, NVwZ 2017, 590 (596).
  14. Näher Siegel/Hartwig, NVwZ 2017, 590 (593f.).
  15. VG Gießen, Beschl. v. 20.12.2017, Az.: 8 L 9187/17.GI, Rn. 36.
  16. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2016, § 8 Rn. 12.
  17. Jeweils m.w.N. HessVGH, Beschl. v. 26.3.1987, Az.: 2 TG 820/87, Rn. 2 ff.; HessVGH, Beschl. v.24.2.1993, Az.: 6 TG 414/93, Rn. 2.
  18. Dazu Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2012, S. 384f.; Baldus/Grzeszieck/Wienhus, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 2018, Rn. 58 ff.
  19. Birkenfeld, Kommunalrecht Hessen, 6. Aufl. 2016, Rn. 205.
  20. Zur Rechtsfolge näher Piecha, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, § 3 Rn. 170.