Enzyklopädie der populären Irrtümer/ Politik
Literaturverzeichnis – Historie und Danksagung
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EU oder EG?
[Bearbeiten]Im Sprachgebrauch wird nicht zwischen EU (Europäische Union) und EG (Europäische Gemeinschaften) unterschieden, weil viele denken, es wäre ein und dasselbe. Bis zum 1. Dezember 2009 waren es aber zwei unterschiedliche Institutionen, die eigenständig und weitgehend unabhängig voneinander waren, obwohl die EG eine Stütze der EU darstellten. Seit dem 1. Dezember 2009 jedoch sind EG und EU durch den Vertrag von Lissabon grundlegend modifiziert worden. Die EG sind in der EU aufgegangen, es gibt nur noch die EU. Jetzt von "EG" zu sprechen, wenn man auf die aktuelle europäische Organisation hinweisen möchte, ist falsch. Nunmehr ist nur noch die Bezeichnung EU richtig, es sei denn, man bezeichnet in der Vergangenheit liegende Vorgänge.
Die EU schreibt den Krümmungsgrad von Bananen vor
[Bearbeiten]Kritiker einer vermeintlichen Überregulierung durch die EU nennen gerne eine angebliche Verordnung Brüssels, in der der Krümmungsgrad von Bananen vorgeschrieben sein soll. Eine solche Verordnung existiert allerdings nicht. Es gibt jedoch tatsächlich EU-Verordnungen zur Beschaffenheit von Lebensmitteln. Diese dienen der Einteilung in Güteklassen, die eine leichte Unterscheidung von Lebensmitteln bezüglich ihrer Qualität und Beschaffenheit ermöglichen soll. Derartige Regelungen gibt es aber weltweit und sie existierten schon lange vor der EU auch in den heutigen Mitgliedsländern.
Die Krümmung von Gurken wurde und wird ebenso als vermeintlich Überregulierung der EU angeprangert. In Wahrheit wurde in Österreich bereits 1967 die Krümmung festgelegt. Mittlerweile ist die Gurke durch Züchtung ohnehin gerade. [3] [4]
Die EU-Verordnung zur Einfuhr von Karamelbonbons hat 25.911 Wörter
[Bearbeiten]Der Satz „Die Zehn Gebote haben 279 Wörter, die amerikanische Unabhängigkeitserklärung hat 300 Wörter. Die EU-Verordnung zur Einfuhr von Karamelbonbons hat 25911 Wörter“ stammt von Alwin Münchmeyer aus dem Jahr 1974 und verselbstständigte sich im Laufe der Jahre. Die EU-Verordnung zur Einfuhr von Karamelbonbons wird auch von hochrangigen Politikern und Institutionen als eindrucksvolles Beispiel für den Bürokratisierungswahn der EU angeführt. Tatsächlich besteht die Verordnung allerdings aus deutlich weniger Wörtern: genau Null. Sie existierte nie und ist eine reine Erfindung Münchmeyers.
Zweitstimme ist Kanzlerstimme
[Bearbeiten]Ein oft verwendeter Wahlslogan lautet: „Zweitstimme ist Kanzlerstimme!“ Damit wird suggeriert, daß man im deutschen Zweistimmenwahlrecht mit der Zweitstimme über die Person des Bundeskanzlers entscheide. (Weitverbreitet ist ebenfalls die Ansicht, mit der Erststimme wähle man eine Partei in den Bundestag.) Das ist zumindest staatsrechtlich falsch.
Mit der Zweitstimme wird über die Sitzverteilung auf die Parteien entschieden (§§ 4, 6 BWG); mit der Erststimme - vereinfacht gesprochen - über die Personen, die die der Partei zustehenden Sitze einnehmen. D.h. anhand des Zweitstimmenergebnisses (die am Wahlabend allgegenwärtigen Prozentwerte) erhält eine Partei eine entsprechende Anzahl Sitze zugesprochen. Diese Parlamentssitze werden zuerst von den direkt (also mit Mehrheit der Erststimmen in ihrem jeweiligen Wahlkreis) gewählten Abgeordneten besetzt. Sofern danach noch Sitze übrig sind, werden diese nach einem Berechnungsschema auf die Landeslisten der jeweiligen Partei verteilt. Irritierend ist hierbei, daß die Zweitstimme für das Wahlergebnis entscheidend ist.
Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt (Art. 63 GG). Die Zweitstimmen entscheiden insoweit mittelbar über die Wahl des Bundeskanzlers, denn ob der Kandidat einer Partei zum Bundeskanzler gewählt wird, richtet sich nach der Zahl der Sitze der jeweiligen Partei und ihrer Koalitionspartner.
Botschaften sind exterritoriales Gebiet
[Bearbeiten]Das Gelände von Botschaften gehört zum Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates, ist also gerade nicht "exterritorial" in diesem Sinne. Der Gastgeberstaat verzichtet jedoch aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen auf die Ausübung seiner Hoheitsrechte. Dies betrifft sowohl das Gelände der Botschaftsgebäude, wo z.B. keine Verhaftungen stattfinden, als auch das Personal und Angehörige (Immunität, wenn z.B. keine Strafmandate wegen Falschparkens von CD-Fahrzeugen vollstreckt werden). Umstritten ist übrigens, ob die Feuerwehr des Gastgeberstaates einen Botschaftsbrand ohne Einwilligung des Botschafters löschen darf oder ob sie dann tatenlos zusehen muss. Der Gedanke der Exterritorialität stammt aus monarchischen Zeiten. Wenn ein Staatsoberhaupt (der damals den eigenen Staat und die Staatsgewalt verkörperte) einen anderen Staat besuchte, trug er den Heimatstaat quasi als zweite Haut und war somit für die Staatsgewalt des Gaststaates nicht vorhanden. Dieser Gedanke wurde zunächst auf Botschafter als Vertreter des Staatsoberhauptes und später auch auf Botschaftsgebäude ausgedehnt.