Zitieren

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Bitte beachtet die folgenden Formalia für die Gestaltung der Fußnoten.

Was zitieren?[Bearbeiten]

Sofern dies nach Maßstäben akademischer Redlichkeit (Plagiate!) zulässig ist, sollten Quellenangaben eher sparsam eingesetzt werden. Ihr solltet lediglich auf relevante Ausführungen in Quellen verweisen, um unterschiedliche Auffassungen und Streitstände gezielt nachvollziehen zu können. Fußnoten sollten also gesetzt werden, sofern dies didaktisch notwendig ist. Hierbei gelten folgende

Prioritäten:

  1. Rechtsprechung (insbesondere solche, die auch offen im Internet zugänglich ist und daher verlinkt werden kann)
  2. externe Lehrbücher (schaut nach, ob es schon eine Publikation auf OpenRewi dazu gibt; ansonsten die klassischen Lehrbücher)
  3. Aufsätze (gerne auch solche, die Open Access verfügbar sind)
  4. Studienkommentare/Kommentare (sparsam einsetzen, da schwer zugänglich)

Sind Quellen frei im Internet verfügbar, sollten diese Quellen in der Fußnote verlinkt werden. Die Verlinkung ermöglicht den Leser:innen einen direkten, unkomplizierten Zugriff, erleichtert so die Arbeit auch mit den Sekundärquellen und macht interaktives Lernen möglich. Wir haben eine Linksammlung für frei verfügbar Quellen angelegt.

Bitte achtet darauf, in den Fußnoten und in der Studienliteratur ausreichend Autorinnen zu zitieren.

Wie zitieren?[Bearbeiten]

Bitte achtet darauf, die Fußnoten-Ziffer an den richtigen Ort zu setzen:

  • Grundsätzlich kommt die Fußnote an das Ende des Satzes hinter den Punkt.
  • Wenn sich die Fußnote nur auf einen Halbsatz bezieht, kommt die Fußnote vor den Punkt.
  • Bitte setzt bei wörtlichen Zitaten die Fußnote direkt nach den Anführungszeichen. Diese Regel gilt wiederum nicht, wenn ihr einen langen Satz habt, der mehrere kurze wörtliche Zitate enthält. In diesem Fall steht die Fußnote nach dem Punkt am Ende des Satzes. Beispiel: Das BVerfG stellte hinreichend klar, dass „[Zitat xyz]“ und führte weiter aus „[Zitat xyz]“.

In den Fußnoten werden Autor:innennamen werden nicht kursiv gesetzt und der Vorname wird nicht genannt.

Mehrere Quellen werden durch ein ; getrennt.

Das Zitat endet mit der Anfangsseite und der referierten Seite in geschweiften Klammern oder mit dem Kapitel sowie der Randnummer abgekürzt mit „Rn.“.

Binnenverweise (zum Beispiel „ebd.“, „[Fn. 3]“, ...) bei mehrmaliger Zitierung erfolgen grundsätzlich nicht.

Fußnoten schließen immer mit einem Punkt.

Datumsangaben enthalten keine vorangestellten Nullen – also „1.1.2011“ und nicht „01.01.2011“.

Monographien (Lehrbücher)[Bearbeiten]

Auflage (ab der 2. Auflage) und das Erscheinungsjahr sind mit anzugeben. Nicht anzugeben sind Erstauflagen (1. Auflage), der Verlag und der Verlagsort.

Beispiel: Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 4 Rn. 17.

Sammelbandbeiträge (Handbücher, Festschriften)[Bearbeiten]

Sammelbandbeiträge beginnen mit der Autor:in gefolgt von „in: “, gefolgt von dem Titel des Sammelbandes.

Der Titel des Beitrages wird nicht genannt.

Zitierte Seiten sind ohne „S.“ anzugeben.

Das Erscheinungsjahr ist mit anzugeben. Sofern notwendig (zum Beispiel bei Handbüchern (HbStR)) ist der Band (abgekürzt Bd.) mit römischen Zahlen zu nennen.

Beispiel: Baer, in: Festschrift für XY, 2013, 1 (20 f.).

Beispiel: Britz, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV 2003, 1 (20 f.).

Wenn ihr die Namen der Herausgeber:innen angebt, schreibt danach in Klammern (Hrsg.), nicht Hg. Beispiel: xy, in: xy (Hrsg,), Titel, 1 (2).

Aufsätze[Bearbeiten]

Der Titel des Aufsatzes wird nicht genannt.

Beispiel: Barczak, JuS 2018, 238 (239).


Besonderheiten: Bei Archivaufsätzen bitte den Band zitieren und das Jahr in Klammern setzen.

Beispiel: Cornils, AöR 125 (2000), 45 (47).

Die Zeitschrift Juristische Ausbildung „Jura“ abkürzen (nicht: JURA).

Blogbeiträge[Bearbeiten]

Der Titel des Blogbeitrags wird ebenfalls nicht genannt.

Der Blogname selbst enthält den Link zum Artikel.

Am Ende steht das Datum der Veröffentlichung.

Ein Abrufdatum wird nicht genannt.

Beispiel: Wißgott, VerfBlog, 24.4.2021.

Kommentare[Bearbeiten]

Auflage (oder Ergänzungslieferung/Edition) und das Erscheinungsjahr (Datum bei Ergänzungslieferung/Edition) sind mit anzugeben. Wie konkret das Datum anzugeben ist (ganz, nur Monat) variiert von Werk zu Werk. Richtet euch nach den Zitierempfehlungen der Herausgeber:innen (meist auf den ersten Seiten des Kommentars).

Beispiel: Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 3 Rn. 9.

Beispiel: Ogorek, in: BeckOK GG, 45. Ed. 15.11.2020, Art. 10 Rn. 7.

Beispiel: Langenfeld, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 95. EL Juli 2021, Art. 3 Abs. 2 Rn. 1.

Gerichtsentscheidungen[Bearbeiten]

Darstellung[Bearbeiten]

Gerichtsentscheidungen sollen zunächst mit Gericht, „Beschl. v.“ oder „Urt. v.“ , Datum und Aktenzeichen angegeben werden.

Alternativ können sich Projekte dazu entscheiden, anstelle des Aktenzeichens die ECLI-Nummer in das Zitat einzubauen. Ein Beispiel für eine solche Zitierweise findet sich auf der Seite des EuGH.

Danach solltet ihr die jeweilige Randnummer der Entscheidung aufführen (zur Verlinkung der genauen Stelle siehe unten). Zitiert ihr nicht von den Gerichtseiten, sondern von juris oder einer anderen Datenbank, macht dies bitte durch "juris Rn. xy" kenntlich.

Die Zitierweise nur nach der amtlichen Sammlung (BVerfGE 65, 1, 10) oder in Fachzeitschriften entspricht nicht den Zitationsrichtlinien (aus Gründen der Transparenz). Auf beides kann aber optional und zusätzlich zur ausführlichen Zitierweise verwiesen werden. Am Ende des Zitats kann ein Entscheidungsname („Volkszählung“) angefügt werden, getrennt mit einem Gedankenstrich.

Beispiele:

BVerfG, Urt. v. 15.12.1999, Az.: 1 BvR 653/96, Rn. 85 = BVerfGE 101, 361 (382) – Caroline von Monaco I.

BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, Az.: 1 BvR 2157/07, juris Rn. 2.

BGH, Urt. v. 24.11.2020, Az.: VI ZR 415/19, Rn. 16 = NJW-RR 2021, 93.

EGMR, Urt. v. 29.4.2002, Az.: 2346/02, Rn. 61 – Pretty v. The United Kingdom.

EuGH, Urt. v. 13.5.2014, Az.: C-131/12, Rn. 69 – Google I.

Verlinkung[Bearbeiten]

Der Abschnitt bis zur Randnummer sollte dann auch verlinkt werden. Hierbei benutzt ihr bitte wann immer möglich frei zugängliche Gerichtsentscheidungen im Internet.

Erste Schritte und Technisches[Bearbeiten]

Didaktische und inhaltliche Konzeption[Bearbeiten]

Formelles und Quellen[Bearbeiten]