Klassengröße – gestern und heute/ Klassengröße in der BRD
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Verordnungen und Gesetze
[Bearbeiten]In diesem Abschnitt soll die administrative Seite in zweierlei Hinsicht betrachtet werden: Zum einen geht es um die Frage, wie sich die politischen Entscheidungsinstanzen mit der Frage der Klassengröße auseinandergesetzt haben. Wegen der Heterogenität wird das Koordinationsgremium der Kultusminister aller Länder als Beispiel herangezogen. Zum anderen sollen auf Länderebene die rechtlichen Regelungen für die Bildung von Klassen analysiert werden.
Die Kultusministerkonferenz
[Bearbeiten]Da sich der Deutsche Ausschuss nicht mit der Klassengröße beschäftigt hat (sicher auch weil andere viel gravierendere Fragen offenstanden), ist es nicht verwunderlich, dass auch die Kultusministerkonferenz die Frage der Klassengröße bisher nicht angeschnitten hat. Die Beschlüsse der Kultusministerien bzw. Ministerpräsidentenkonferenzen lassen sich nach 1953 wie folgt auflisten:
1954 Entschließung der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK in München)
1954 Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse
1954 Beschlüsse der KMK in Feldafing
1955 Abkommen zwischen den Ländern der BRD zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens (Düsseldorfer Abkommen)
- In dem Düsseldorfer Länderabkommen vom 17.2.1955 wurden zahlreiche Bestimmungen festgelegt, die das deutsche Schulwesen bis heute maßgeblich bestimmen.
In diesem Abkommen wurden die Schultypen noch einmal definiert, Aussagen zur Klassengröße finden sich nicht (Abdruck in KANZ, 1987, S. 166ff).
- In dem Düsseldorfer Länderabkommen vom 17.2.1955 wurden zahlreiche Bestimmungen festgelegt, die das deutsche Schulwesen bis heute maßgeblich bestimmen.
1956 Grundsätze über die Volksschule
1959 Grundsätze für eine Versetzungsordnung an Volksschulen
1959 Pressemitteilung zum Anlass der 73. Plenarsitzung der ständigen Konferenz des Kultusminister der Länder
1960 Rahmenvereinbarung zur Ordnung des Unterrichts auf der Oberstufe des Gymnasiums (Saarbrücker Rahmenvereinbarung)
1960 Übergänge von einer Schulart in die andere
1960 Empfehlungen an die Unterrichtsverwaltungen der Länder zur didaktischen und methodischen Gestaltung der Oberstufe der Gymnasien im Sinne der Saarbrücker Rahmenvereinbarung (Stuttgarter Empfehlungen)
1964 Erklärung der KMK anläßlich der 100. Plenarsitzung (Berliner Erklärung)
1964 Erklärung der KMK zu Fragen der Bildungsplanung, insbesondere zur Erneuerung des Düsseldorfer Abkommens
1964 Neufassung des Abkommens zwischen den Ländern der BRD zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens (Hamburger Abkommen)
- Am 28.10.1964 wurde das Hamburger Länderabkommen unterschrieben. Dies ist eine Festsetzung von einheitlichen Bezeichnungen und Organisationsformen für das deutsche Schulwesen, und schreibt im Grunde das Düsseldorfer Abkommen von 1955 weiter. (abgedruckt in KANZ, 1987, S. 171ff; Kritik bei HECKEL, 1967). Obwohl dieses Abkommen sehr viel ausführlicher ist als das Düsseldorfer Abkommen, finden sich keinerlei Hinweise zur Klassengröße.
1964 Erklärung der KMK über vordringlich erforderliche Maßnahmen auf dem Gebiete des Bildungswesens
1966 Übergänge von einer Schulart in die andere
1966 Richtlinien und Empfehlungen zur Ordnung des Unterrichts in den Klassen 5 bis 11 der Gymnasien
1969 Empfehlungen zur Hauptschule
1969 Erklärung der KMK zur kulturpolitischen Situation anläßlich ihrer 131. Plenarsitzung
1970 Empfehlung zur Arbeit in der Grundschule
1972 Vereinbarung zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II.
1972 Empfehlungen zur Ordnung des Sonderschulwesens
- Regelung 1.5: "Damit die Sonderschule ihren Aufgaben gerecht werden kann, ist bei der Festsetzung der Schülerzahlen für Klassen und Gruppen auf die Eigenart und den Grad der Behinderung der Kinder und Jugendlichen und auf die dadurch erforderlichen Unterrichts- und Erziehungsverfahren Rücksicht zu nehmen. Die Schülerzahlen der Klassen und Gruppen müssten somit erheblich unter denen der allgemeinen Schule liegen ..." (zitiert nach KANZ, 1987, S. 483).
Ähnlich wie die Institutionen der Bildungsberatung hat somit auch die KMK keinen besonderen Wert auf Regelungen bzgl. der Klassengröße gelegt. Auch in den zentralen Düsseldorfer und Hamburger Abkommen wird Klassengröße nicht erwähnt. Nun mag man einwenden, dass Klassengröße ja nicht gerade ein typischer von der KMK zu behandelnder Bereich sei. Demgegenüber muss man einwenden, dass die KMK zu vielen Themen Stellung bezogen hat, also wieso auch nicht über die Klassengröße. Es wird im folgenden geprüft werden müsssen, inwieweit die Länder Regelungen zur Klassengröße vorgelegt haben. Dies wird im nächsten Abschnitt geschehen.