Klassengröße – gestern und heute/ Schularten, Schulpflicht und Jahrgangsklasse

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Bevor im weiteren auf den Problemkreis Klassengröße eingegangen wird, muss ein kurzer Überblick über die Schularten erfolgen. Dies aus zwei Grün­den: Zum einen hängt die Klassengröße wesentlich von der Schulart ab, um anderen änderten sich besonders die Schultypen im mittleren und höheren Schulwesen, während die Schultypen für die unteren Volksschichten relativ konstant blieben. Es folgt eine Diskussion über die Einführung der Schul­pflicht, da deren Durchsetzung zwangsläufig zu einer massiven Steigerung der Schülerzahlen führen musste. Abschließend wird die für das Thema Klassengröße wichtigste organisatorische Veränderung dargestellt: die Ein­führung der Jahrgangsklasse.



Die Schularten[Bearbeiten]

Will man die juristische und historische Veränderung der Klassengrößen nachvollziehen, dann stellt sich das Problem der sich ständig in Inhalt und Konzept ändernden Schularten. Es kann deren Geschichte hier nicht voll­ständig nachvollzogen werden, dennoch müssen ein paar Anmerkungen ge­stattet sein, um die Veränderung bzgl. der Klassengröße richtig einordnen zu können. Das verblüffende vor allem für das 19. Jahrhundert war, dass es ein Schulsystem gab, das - wenn auch sehr komplex, und mit Schwächen ausgestattet, wie z.B. die geringerwertige Mädchenausbildung - funktio­nierte, ohne dass ein Unterrichtsgesetz vorhanden war.[1]


a) Das Höhere Schulwesen

Das höhere Schulwesen ist gut dokumentiert in einer vierbändigen Reihe mit dem Titel "Das Höhere Schulwesen in Preußen", welche von L. WIESE, später von B. IRMER (dennoch zitiert als WIESE) im Auftrage des Ministers der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten herausgegeben wurde.[2] Obwohl der Anteil höherer Bildungseinrichtungen außerordentlich gering war (s.o.), erforderten diese nicht nur überproportionale Finanzmittel, sie beschäftigten auch die damalige Bildungspolitik und Administration in deutlich stärkerem Maße als die Volksschulen.



Abbildung 2.1: Die Schularten nach Müller (1977)


Die zahlenmäßige Veränderung von 1875 bis 1895 (nach REBLE, 1971, Dokumentationsband II, 465) zeigt, wie sehr zu beiden Zeitpunkten immer noch das humanistische Gymnasium unter den höheren Schulen dominiert (s. Tab. 2.1).


Tabelle 2.1
Zahl der höheren Schulen gegen Ende des 19. Jahrhunderts
Jahr Gym PG RG RPG ORS RS
1875
228
33
80
91
17
1885
259
38
89
86
14
36
1895
273
45
86
74
24
73

Legende: Gym: Gymnasium, PG: Progymnasium, RG: Realgymnasium,
RPG: Realprogymnasium, ORS: Oberrealschule, RS: Realschule


Die Entwicklung der verschiedenen Schulformen innerhalb der Kategorie "Höheren Schule" veranschaulicht eine Grafik aus der Studie von D. MÜLLER (1977, S. 405) (s. Abb. 2.1; s.a. MÜLLER, 1904). Die einzelnen Schularten sind beschrieben in diversen Artikeln der Pädagogischen Real-Encyclopädie (HERGANG, 1852, Band 2).

Die Realschule wurde 1832 geteilt, und zwar in die Realschule 1. und 2. Ordnung. Die Realschule 1. Ordnung wurde zum Realgymnasium, die 2. Ordnung zur Oberrealschule entwickelt. Die Höhere Bürgerschule verwan­delte sich zur selben Zeit in das Realprogymnasium (LUNDGREEN, 1973). Eine besondere Schwierigkeit der Vergleiche der Angaben aus unterschied­lichen Quellen besteht also darin, dass die Institutionen zwar z.T. mit den­selben Worten belegt wurden, aber dann jeweils anderes bedeuteten konnten. Dies gilt selbst für den Begriff des Gymnasiums. Seit Beginn des 18. Jahr­hunderts gab es immer wieder eine Änderung dieser Schulform. Erst seit Beginn der siebziger Jahre dieses Jahrhunderts wurde durch eine Vereinba­rung der KMK über die Reform der gymnasialen Oberstufe die Typenvielfalt aufgehoben und der Begriff des Gymnasiums vereinheitlicht.

Außerdem verkompliziert sich die Analyse des Gymnasiums für das letzte Jahrhundert dadurch, dass auch zahlreiche sog. Doppelanstalten (MÜLLER & ZYMEK, 1978, S. 59f) bestanden: So gab es bspw.

- ein Gymnasium mit angegliederter Realschule 1. Ordnung,
- ein Gymnasium mit angegliederter Realschule 2. Ordnung,
- ein Gymnasium mit angegliederter Höherer Bürgerschule,
- ein Progymnasium mit angegliederten Realklassen[3]

Das Gymnasium war übrigens nicht von Anfang an (also seit dem 16. Jahrhundert) eine grundständige Eliteanstalt (wie heute oft verklärt berich­tet), "sondern im 19. Jahrhundert lange in seiner Unter- und Mittelstufe auch von Kindern der Handwerkerschicht des gewerblichen Mittelstandes mit der durchaus gängigen Perspektive eines mittleren Abschlusses besucht" worden (BAUMGART & ZYMEK, 1977, S. 623).

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob das deutsche Gymnasium dem Humboldtschen Bildungsideal entsprach. HUMBOLDT selbst war ja nur knapp ein Jahr für das Schulwesen verantwortlich. Schon der Unterrichtsgesetz­entwurf von 1819 wurde von seinem Mitarbeiter SÜVERN vorgelegt. HUMBOLDTs Ansichten scheinen sich nicht mit dem Unterrichtsgesetzentwurf ge­deckt zu haben. KOCH (1977) nennt folgende Divergenzen: die andere Zwecksetzung des Gymnasiums, die Konzeption der allgemeinen Stadt­schule, die Hervorhebung der alten Sprachen, die Gewichtung des Religi­onsunterrichts und die verstärkte Rolle der Disziplin. Die Grundstruktur des Schulwesens, wie sie HUMBOLDT anvisierte, sollte eine dreifache Gliederung der Unterrichtsorganisation sein: Die Elementarbildung, die Schulbildung des Gymnasiums und die Universitätsbildung. HUMBOLDT trat für die Ein­heit des Unterrichts ein, wonach Schüler, die ins praktische Leben eintreten wollen, und jene, die zum Universitätsstudium streben, "zunächst nicht aus­einandergerissen werden sollen" (PADBERG, 1977, S. 140f). Das aufkläreri­sche Moment, das in der Konzeption HUMBOLDTs lag (so PADBERG), konnte konnte offenbar nicht durchgesetzt werden. Das preußische Gymnasium ent­sprach also im strengen Sinne nicht der HUMBOLDTschen Ausbildungskonzep­tion.[4]


b) Das mittlere Schulwesen

Die folgenden Ausführungen über das mittlere Schulwesen dürfen nicht automatisch zu der Annahme verleiten, es hätte ein drei gleisiges Schulsy­stem gegeben. Es gibt nämlich eine lange Diskussion darüber, ob das Schul­system zwei- oder drei gleisig war (siehe besonders die Kontroverse um das Buch von LESCHINSKY & ROEDER in der Zeitschrift für Pädagogik, 1977/78). Dabei ging es um die Einordnung der Realschulen und ähnlicher Schulty­pen. Nimmt man als Kriterium die Berechtigung, dann muss man von einem zweigleisigen Schulsystem sprechen, denn die Volksschulen durften keine Berechtigungen vergeben. Verfassungsgeschichtlich betrachtet liegt ein drei gleisiges Bildungssystem vor, dazu gehören Volksschule, höheren Schulwesen und die Universität (HUBER, IV, S. 876)

Aber auch wenn man die etwa 9/10 Volksschüler dem übrigen Zehntel in den übrigen Schulen gegenüberstellt, dann ist dies unzutreffend, weil sich die Berufsmöglichkeiten immer mehr auch für Volksschulabsolventen zwi­schen 1850 und 1914 verbesserten (CONZE, 1976b, S. 670).

In Preußen haben die "Allgemeinen Bestimmungen" von 1872 "Mittelschulen" definiert als solche Schulen, die "neben den Volksschulen des Ortes bestehen und mindestens fünf aufsteigende Klassen mit einer Ma­ximalzahl von je 50 Schülern" hatten (BRANDAU, 1959, S. 254; REBLE, 1971, Dokumentationsband II, 485). Der Unterricht war mit 24-32 Wochen­stunden nach einem Lehrplan zu erteilen, der für eine sechsklassige Schule berechnet war, aber auf fünf Jahre zusammengedrängt wurde. Neben Realien wurde in den letzten drei Klassen Französisch unterrichtet.

Diese Schulart hat sich außerhalb Preußens kaum eingebürgert. Da diese Mittelschule keine wichtigen Berechtigungen verleihen konnte, hat sie auch nur zögernd Verbreitung gefunden. HERRLITZ et al. (1981, S. 96) verweisen darauf, dass 1901 erst 456 Mittelschulen mit 74000 Schülern und 46000 Schülerinnen existierten.[5]

Für die Gleichberechtigung der "realistischen und humanistischen Bil­dung" stritt besonders der Allgemeine Deutsche Realschulmännerverein, in dem sich seit 1875 die Lehrer der realistischen Schulen (heute würde man Realschulen sagen) sammelten. 1886 wurde der deutsche Einheitsschulver­ein gegründet, der eine Annäherung der humanistischen und der realisti­schen Bildung im Wege einer gemeinsamen Unterstufe anvisierte. Im April 1889 entstand ein Verein für Schulreformen, der sich für die sogenannte Einheitsschule einsetzte. Die Anhänger des Gymnasiums in seiner existie­renden Form entgegneten diesen Plänen mit der sog. Heidelberger Erklä­rung, die u.a. von ca. 1/3 der 1500 deutschen Universitätsprofessoren unter­zeichnet wurde.

Man muss berücksichtigen, dass das sog. Höhere Mädchenschulwesen, trotz dieser Bezeichnung, diesem mittleren Bereich zugeordnet worden ist. Ob die Einrichtung geschlechtsspezifischer Schulen überhaupt ein Fort­schritt oder - aus heutiger Sicht - nachweisbare Bildungsnachteile zemen­tiert hat, kann hier nicht geklärt werden.[6]


c) Das Volkschulwesen

Die Entwicklung der Volksschule[7] verlief in den einzelnen Ländern in ähnlichen Bahnen wie in Preußen, dennoch: "Die Regelung des Schulwesens gehört in Deutschland zur Zuständigkeit der Landesgesetzgebung und Lan­desverwaltung. Deshalb ergeben sich in den einzelnen Bundesstaaten man­nigfache Unterschiede (BACHEM & SACHER, 1912, S. 929). Ihr organisatori­scher und inhaltlicher Ausbau sowie ihre bildungspolitische Aufwertung vollzogen sich gleichsam im Wettlauf mit einem zunehmenden Bedeutungs­verlust dieser Schulform gegenüber der Konkurrenz der sogenannten weiter­führenden Schulen (KLEWITZ & LESCHINSKY, 1984, S. 73; zu einer kriti­schen Geschichte der Volksschule siehe ZANDER et al., 1974).

Die meisten Kinder (90% der Schüler und Schülerinnen) gingen in die Volksschule. Die zahlenmäßige Relation der Schularten soll durch eine An­gabe aus LESCHINSKY & ROEDER (1977, S. 84) illustriert werden: 1864 kamen auf 100 Elementarschüler, 3,67 Mittelschüler, 3,38 Gymnasiasten, 1,91 Schüler höherer Bürger- und Realschulen und 0,28 Progymnasiasten.

Einige Zahlen mögen die Situation der preußischen Volksschulen 1886 kurz kennzeichnen (nach HERRLITZ et al., 1981, S. 90f; Die Anteile addieren sich nicht zu 100, da ein Mittelbereich nicht enthalten ist).


Tabelle 2.2
Die Situation der preußischen Volksschulen 1886
  insgesamt Stadt Land
Schüler
4838247
1503906
3334341
Schulen
34016
3718
30298
1-klassig
15%
57%
6- und mehrklassig
35%
0,6%





Die Schulpflicht[Bearbeiten]


"Unbestritten voran mit ihrem Antheil steht die Familie, so weit sie den Wil­len und die Fähigkeit hat, ihren Erziehungsberuf zu erfüllen. Muss aber in Ermangelung dessen die Mitwirkung einer höheren Gemeinschaft eintreten, so entsteht alsbald die Frage, ob die kirchliche oder die politische Gemeinde, und damit die weitere Frage, ob Kirche oder Statt die Schule beherrschen und leiten soll".
(v. HOLTZENDORFF, 1881, S. 599)


Die Einführung der Unterrichts- bzw. Schulpflicht ist für den Problem­kreis Klassengröße deshalb von besonderer Bedeutung, weil damit "eigentlich" eine abrupte Zunahme der Schülerzahlen zu erwarten war. Wä­re dies geschehen, hätte der Staat vermutlich gar nicht so schnell auf den Zustrom der Kinder reagieren können (Einstellung neuer Lehrer etc.), so dass die Klassengröße ebenfalls in kurzer Zeit hätte zunehmen müssen. Die tatsächliche Lage war aber etwas anders, denn auch nachdem die Schul­pflicht juristisch eingeführt war, konnte der Schulbesuch de facto nicht bzw. nur partiell durchgesetzt werden (LESCHINSKY & ROEDER, 1977). Die später eingeführte Unterrichtspflicht gestattete auch privat-häusliche Unterrichtung und den Besuch der Privatschulen.[8]


Schulbesuchspflicht statt Bildungspflicht, Grundschulzwang statt Vorschul­erleichterung (WENDE, 1928, S. 449).


In Preußen wurde die Schulpflicht durch eine königliche Verordnung im Jahre 1717 bzw. durch die Principia Regulativa 1736 festgelegt.[9] Beide Erlasse bezogen sich zunächst nur auf das Königreich Preußen, d.h. auf die außerhalb der kaiserlichen Reichshoheit liegenden ehemaligen polnischen Gebiete Ostpreußen und Litauen (MÜLLER, 1977, S. 197; PETERSILIE, 1897, Band II, S. 6). Nach der preußischen Staatsreform wurde die Schulpflicht 1806 voll verwirklicht. Die Einführung der Schulpflicht war in diesen Re­gionen ein Teil der "Kolonisationspolitik". Sie diente der Verbreitung des Protestantismus und der brandenburgischen Herrschaftsdoktrinen. In diesen Gebieten sollten die aus Österreich vertriebenen Protestanten angesiedelt werden. "Da aber der Staat keine Mittel bereitstellte und die Volksschulen nur mit lokalen Mitteln finanziert wurden, blieb es zunächst bei einer bloßen Absichtserklärung" (STEIN & ROELL, 1988, S. 5). Für den Gesamtstaat Brandenburg-Preußen erfolgte die formalrechtliche Einführung der Unter­richtspflicht im Generallandschulreglement von 1763.


Im Allgemeinen Landrecht von 1794 wurden diese Vorschriften schließ­lich Bestandteil eines allgemeinverbindlichen Gesetzes. Dort heißt es im Zwölften Titel in §7 "Aeltern steht zwar frey, nach den im Zweyten Titel enthaltenen Bestimmungen, den Unterricht und die Erziehung ihrer Kinder auch in ihren Häusern zu besorgen". In §43 ist zu lesen: "Jeder Einwohner, welcher den nöthigen Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht be­sorgen kann, oder will, ist schuldig, dieselben nach zurückgelegten Fünften Jahre zur Schule zu schicken". Der Abrundung halber soll noch der §46 er­wähnt werden: "Der Schulunterricht muss so lange fortgesetzt werden, bis ein Kind, nach dem Befunde seines Seelsorgers, die einem jeden vernünfti­gen Menschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse gefaßt hat" (Allgemeines Landrecht, Nachdruck 1970, S. 686ff). Es galt also Unterri­chts-, aber keine Schulpflicht mit folgender Begründung: "Unbestritten voran mit ihrem Antheil steht die Familie, so weit sie den Willen und die Fähigkeit hat, ihren Erziehungsberuf zu erfüllen" (v. HOLTZENDORF, Rechtslexikon, 1881, S. 599).[10]

Das ALR galt in den auf dem Wiener Kongress neu gewonnenen Gebieten Preußens nicht vollständig, einiges wurde mit Einzelerlassen geregelt. Die Einführung der Schulpflicht erfolgte generell erst 1825 durch eine Cabinett­sorder. 25 Jahre später wurde die Unterrichtspflicht Bestandteil der preußi­schen Verfassung (MÜLLER, 1977, S. 179).

Diese ermöglichte den Eltern sog. höherer oder gebildeter Stände, ihre Kinder nicht in Volksschulen, sondern in Privatschulen zu schicken bzw. sie durch Privatlehrer unterrichten zu lassen. Dadurch entzogen sie die Kinder bis zu einem gewissen Grade dem Einfluss des Staates, denn der Staat hatte relativ geringe Möglichkeiten, auf die Privatschulen einzuwirken, so auch auf die Schülerzahl. In der Instruktion zur Ausführung der Allerhöchsten Kabinetts-Ordre v. 10.6.1834 zum Privatschulwesen heißt es in §7:

"Schülerzahl. Auch hier kann schulaufsichtlich nur eingegrif­fen werden, sofern offensichtliche Mißbräuche abzustellen sind.
Einhaltung der für öffentliche Schulen entsprechender Art vorgeschriebenen Durchschnitts- oder Höchstbesuchszah­len kann nicht schon gefordert werden" (v. BRAUCHITZSCH, 1933, S. 1016).

Endgültig durchgesetzt hat sich die Schulpflicht allerdings erst 1919 mit der Weimarer Verfassung durch Art. 145 (HUBER, VI, S. 943; SEIN & ROELL, 1988, S. 49). Ab jetzt galt nicht der Unterrichtszwang, sondern Schulpflicht im Sinne einer Pflicht zum Besuch der bereitgestellten öffentli­chen Unterrichtsanstalten.[11]



Die Jahrgangsklasse[Bearbeiten]

Die Einführung der Jahrgangsklasse kann als eine zentrale bildungspoli­tische Weichenstellung angesehen werden, die zunächst das höhere Schul­wesen und sehr viel später erst die Volksschule betraf (s. dazu genauer INGENKAMP, 1969, S. 24). Die Schüler wurden nicht nach Fach, sondern nach Alter gruppiert. Damit wurde Lebens- und Lernalter als gleichläufig angesehen, eine theoretische Annahme, die auch heute noch diskutiert wird. Für den Problemkreis Klassengröße ist diese Neuerung deshalb von Bedeu­tung, weil Schülergruppen in allen Fächern gleich groß waren. Man verzich­tete damit auf Flexibilität zugunsten einer bürokratischen Regelung. Hier­durch verließ man endgültig den Weg, den insbesondere CONDORCET einst (1792) gewiesen hatte: In einem Bericht und Entwurf einer Verordnung über die allgemeine Organisation des öffentlichen Unterrichtswesens der Natio­nalversammlung im Namen des Komitees für öffentlichen Unterricht hatte er einst für ein Kurswahlsystem plädiert, bei dem ein Schüler, je nach Bega­bung, einen bis vier Kurse bei dem gleichen Lehrer besuchen kann (CONDORCET, 1966, S. 43).

Blicken wir kurz zurück: Vor dem Jahrgangsklassensystem gab es das sog. Fachklassensystem. Dies wurde 1696 im Pädagogium in Halle durch August Hermann Francke eingeführt (INGENKAMP, 1969, S. 19f). Das Fachklassensystem berücksichtigte die verschiedenen Eingangsvorausset­zungen und unterschiedlichen Lerngeschwindigkeiten der Schüler in ver­schiedenen Fächern und "ermöglichte durch einen Parallelismus der Lektio­nen (mehrere abgestufte Niveaukurse eines Faches werden gleichzeitig an­geboten) die Kompensation sozialer Benachteiligungen und die besondere Förderung spezifischer Begabungen" (MÜLLER & ZYMEK, 1978, S. 77f). So konnte ein Schüler einen Mathematikkurs in Untersekundaniveau und einen Lateinkurs in Quintaniveau belegen. "In die damaligen Schulen wurden zu jeder Zeit des Jahres Schüler aufgenommen und nach ihren Kenntnissen in verschiedene Abteilungen eingestuft, die sie nach ihrem individuellen Lern­tempo unterschiedlich schnell absolvierten" (INGENKAMP, 1969, S. 15).

Das Jahrgangsklassensystem wurde von Johannes SCHULZE um 1820 in Preußen eingeführt, parallel zur Einführung der allgemeinen Wehrpflicht. INGENKAMP wies mit Recht darauf hin, dass die Details der Institutionalisie­rung noch nicht genügend erforscht seien (1969, S. 22). Hinzu kommt, dass die zeitgenössischen Gegner dieser neuen Organisationsform heute kaum mehr rezipiert werden.

Trotz der Kritik scheint bis zum Ende der dreißiger Jahre jedoch überall das Fachklassensystem durch das Jahrgangsklassensystem abgelöst worden zu sein.

Allerdings kam es nicht zu einem abrupten Wechsel zwischen dem alten Fachklassen- und dem neuen Jahrgangsklassensystem, sondern anfangs war im Jahrgangsklassensystem auch eine individuelle, leistungsspezifische Ori­entierung möglich. Die Versetzungen wurden nämlich bei halbjährlichen Kursen auch halbjährlich durchgeführt. Bei einer Vergrößerung der Schü­lerzahl wurde unter Umständen eine weitere Klasse eingerichtet. Solche Klassen, sog. Wechselkoeten, begannen ihren Kurs mit einer halbjährlichen Differenz. So wurden Schüler an Michaelis in die Michaelisklasse und an Ostern in die Osterklasse aufgenommen. Wenn ein Schüler nach einjähri­gem Kurs das Klassenziel nicht erreichte, wurden er nicht in die um ein Jahr zurückliegende Klasse zurückversetzt, sondern in den um ein halbes Jahr zurückliegenden Wechselkoetus. Dieses System, das an den höheren Schu­len praktiziert wurde, wurde durch einen Erlass des Unterrichtsministers in Preußen 1885 in seiner Durchführung eingeschränkt (WIESE, 1902, S. 61): Viele Schulen richteten daraufhin sog. Parallelabteilungen (also Parallel­klassen in heutiger Form) ein.

PETRAT (1979, S. 87) berichtet über erste Formen einer Jahrgangsklasse, die in Anhalt-Köthen unter Fürst Ludwig zu Beginn des 17. Jahrhunderts eingeführt worden sei: Alle Kinder einer Region seien erfasst und zu einem festgesetzten und veröffentlichten Termin in die Schule befohlen und nach dem Lebensalter sortiert worden (ca. 1619).

Allerdings war auch im Fachklassensystem das Alter der Schüler korre­liert mit der Klassenstufe. Dies wird deutlich an einem Beispiel (Gymnasium zu Münster) aus dem Jahre 1817. Die Verteilung der Schüler war wie folgt:


Tabelle 2.3
Altersstruktur der Schüler des Gymnasium in Münster 1817 (APEL, 1984, S. 77)
Kl. 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 N M s2
5.
1
5
5
5
5
4
-
25
16,8
2,2
4.
1
6
8
4
6
4
1
1
31
15,9
2,8
3.
2
8
12
4
4
3
3
36
15,7
3,4
2.
1
9
12
15
3
3
43
14,4
1,3
1.
5
13
14
10
7
5
3
2
1
60
13,8
4,1


Jahrgangsklasse hatte nicht nur schulorganisatorische, sondern auch und vor allem soziale Konsequenzen: Damit wurde nämlich der Wechsel zwi­schen Schulen unterschiedlichen Fächerangebots erheblich erschwert.

Eine weitere Folge des Jahrgangsklassensystems war, dass für die Patro­natsträger die Kostenhöhe gesenkt wurde und die vorgesetzten Behörden die für die Beamtenqualifikation notwendige Einheitlichkeit schulischer Ab­schlüsse gewährleisten konnten (MÜLLER, 1977, S. 61).

1901 kamen neue Lehrpläne und andere Anordnungen heraus, von denen eine Bestimmung aus heutiger Sicht besonders interessant erscheint: Für die Oberstufen wurde eine gewisse Bewegungsfreiheit, eine Verbindung von Klassensystemen und Fachsystem zugelassen (Dies erinnert an die Saar­brücker Rahmenvereinigung der Kultusministerkonferenz im Jahre 1960).

KERSCHENSTEINER machte übrigens auf der Reichsschulkonferenz von 1920 den Vorschlag, anstelle von Jahrgangsklassen Halbjahrgangsklassen oder sogar Trimesterklassen einzuführen, um den begabten Schülern ein leichteres Überspringen zu gestatten, und um den Unbegabten nicht ein vol­les Lebensjahr zu rauben (INGENKAMP, 1969, S. 27).

Lange Zeit gab es also Bestrebungen gegen die Einführung der Jahrgan­gsklasse, wie es z.B. auch der Bund entschiedener Schulreformer zeigt, der sich 1919 konstituierte. Dieser forderte eine Einheitsschule, die durch die Einführung von wahlfreien Kursen über den gemeinsamen Mindestunter­richt hinaus ihre Elastizität unter Beweis stellen sollte, um so der Individua­lität des Schülers gerecht zu werden (SIENKNECHT, 1968; WILHELM, 1987, S. 186).

Die Gegner des Jahrgangsklassensystems konnten sich dabei sogar auf den Gründer der wissenschaftlichen Pädagogik (so ELZER, 1971, S. 1224, BLANKERTZ, 1982, S. 143; HENK, 1974), Johann Friedrich HERBART (1776-1841) berufen, der sich zwar weder zur Jahrgangsklasse noch zur Klassen­größe direkt äußerte, aber - nach INGENKAMP - generell als ein Gegner zu großer Klassen zu gelten hat: "Herbart ist zeitlebens durch seine Erfahrung als Hauslehrer geprägt worden. Er ist ein scharfer Kritiker des schulischen Massenunterrichts gewesen" (INGENKAMP, 1990, Bd 1., S. 23).

Ergänzungen[Bearbeiten]

  1. Eine klare Gliederung des Schulwesens gab es leider lange Zeit nicht. Es blieb bei - zumindest in Preußen - Entwürfen: Im Unterrichtsgesetzentwurf von 1877 sind die Hauptgebiete des Unterrichtswesens wie folgt gegliedert (HEINEMANN, 1980, S. 176f):
    I Öffentliche niedere Schulen
    - Volksschule
    - Mittelschule
    - Fortbildungsschule
    II Öffentliche höhere Schulen
    - höhere Schulen für die männliche Jugend
    - Gymnasium und Progymnasium
    - Realschulen und Prorealschulen
    - höhere Bürgerschulen
    - höhere Schulen für die weibliche Jugend
    III Privatunterrichts- und Erziehungswesen
    - Privatunterricht und Privatunterrichtsanstalt
    - Privaterziehungsanstalten
    IV Universitäten
  2. Zu den gesellschaftlichen Hintergründen der Entwicklung des Gymnasiums siehe u.a. JEISMNANN, 1970; KRAUL, 1988).
  3. Weitere Mischformen u.a.: Realschule 1. Ordnung mit angegliederten Progymnasium und Realschule 1. Ordnung mit angegliederter Provinzialgewerbeschule.
  4. Zu HUMBOLDT siehe insbes. KRAUL, 1988, S. 46f; HUBER, I, S. 274ff
  5. Die Geschichte der Realschulen in Preußen wurde von WALDEYER (1974) beschrieben.
  6. KRAUL urteilt wie folgt: "Der weibliche Geschlechtscharakter, auf der Polarität der Geschlechter beruhend, bedarf keiner Institutionalisierung weiblicher höherer Bildung" (1988, S. 50)
  7. Man bedenke, dass die Volksschulen Bekenntnisschulen (evang., kath.) oder Gemeinschaftsschulen waren. Religion war Pflichtfach. Diese Definition sollte 1918 abgeschafft werden, es kam aber durch den Weimarer Schulkompromiß (GIESECKE, 1965; HUBER, 1978, Band V) nur zu einer Einschränkung.
  8. Die genaue Entwicklung der Einführung der Schulpflicht ist von MORS (1986) beschrieben worden(s.a. HUBER, I, S. 281ff).
  9. Als historisch erste Schulpflichtverordnung ist schon der Mainzer Beschluß aus dem Jahre 813 bekannt; (KELL, 1973, S. 13). In Bayern bestand die Schulpflicht seit 1802, in Österreich seit 1869 und in Frankreich seit 1882.
  10. Das ALR war überhaupt die wichtigste bildungspolitische Innovation: Dort heißt es im Zwölften Titel in §1: "Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des Staats, welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben" (Allgemeines Landrecht, 1970, S. 584).
  11. BACHEM & SACHER schrieben noch 1912: "In Preußen besteht eine gesetzliche Regelung des Unterrichtszwanges einstweilen nicht, wenn sich auch das Abgeordnetenhaus in den letzten Jahren wiederholt mit der Frage befaßte" (1912, S. 958).




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