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Aus Deutschland in die USA umziehen: Wertpapiere

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Beim Umzug in die USA (aber auch beim Rückzug nach Deutschland) sind besondere Dinge zu beachten, wenn man ein Wertpapierdepot führt. Probleme, die hier auftreten, sind privatrechtlicher, steuerrechtlicher sowie aufsichtsrechtlicher Natur. Um das Wertpapierdepot korrekt zu handhaben, ist es nötig, die Erfordernisse dieser drei Bereiche gleichzeitig zu erfüllen. Das heißt, wenn ein Wertpapierdepot hinsichtlich mindestens eines Bereichs nicht die Anforderungen erfüllt, dann ist die Depotführung insgesamt problematisch – wenn die Anforderungen z.B. des Steuerrechts erfüllt sind, kann es trotzdem Ärger mit den Aufsichtsbehörden, der depotführenden Bank und den Herausgebern der Wertpapiere geben. Überhaupt kein Wertpapierdepot zu führen ist leider die einzige realistische Möglichkeit, alle Anforderungen sicher zu erfüllen.

Teilweise gelten die Regeln nicht nur für eigene, sondern auch für fremde Konten, für die man lediglich eine Vollmacht besitzt ("signature authority over, but no financial interest in, foreign financial accounts").

Privatrechtliche Aspekte

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Grundvoraussetzung dafür, ein Depot in Deutschland/USA bei Wohnsitz in den USA/Deutschland führen zu können ist, dass der Vertrag mit der depotführenden Stelle dies nicht ausschließt. Aber selbst wenn es nicht vertraglich ausgeschlossen ist, so besteht immer die Pflicht, eine Wohnsitzänderung mitzuteilen. Dann kann die depotführende Stelle immer noch die ordentliche Kündigung aussprechen. Davon machen viele depotführenden Stellen gebrauch, weil für sie der Aufwand zu hoch ist. Nur wenn beide Hürden überwunden sind, ist die Depotführung möglich. Es empfiehlt sich, eine Wohnsitzänderung immer frühzeitig mit der depotführenden Stelle zu diskutieren, um nicht auf dem falschen Fuß erwischt zu werden. Es ist auch schon oft vorgekommen, dass die Depotführung zunächst zugelassen wurde, im Laufe des US-Aufenthalts jedoch eine Änderung der Geschäftspolitik durchgeführt wurde, und daraufhin doch noch die Kündigung ausgesprochen wurde. Unproblematisch ist naturgemäß nur die Nutzung von denjenigen US-Brokern, die auch Kunden in Deutschland annehmen. (Mit dem Nachteil, dass dann die Abgeltungssteuer nicht greift und in der Steuererklärung die Erträge offengelegt werden müssen, deren korrekte Berechnung zudem bei Investmentfonds, inflationsindexierten Anleihen und anderen Wertpapieren mit komplexen steuerlichen Regelungen oftmals die teure Konsultation eines spezialisierten Steuerberaters erforderlich macht.)

Außerdem dürfen die Verkaufsbedingungen der fraglichen Wertpapiere dem Besitz durch eine Person mit Wohnsitz in USA/Deutschland nicht entgegenstehen. Typischerweise verbieten es die Verkaufsbedingungen von europäischen Wertpapieren den Erwerb oder Besitz durch US-Personen. Die umgekehrte Konstellation (US-Wertpapiere bei Person mit Wohnsitz Deutschland) ist eher unproblematisch.

Aufsichtsrechtliche Aspekte

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Das US-Recht sieht vor, dass jedermann mit US-Wohnsitz ("US-Person") automatisch dem Regime der amerikanischen Finanzaufsichtsbehörde (SEC) unterliegt. Auch Finanzinstitute außerhalb der USA dürfen daher Geschäfte mit US-Personen nur dann tätigen, wenn sie sich der Regulierung durch die SEC unterwerfen. Das gilt für die depotführende Stelle ebenso wie für die Herausgeber der im Depot verwahrten Wertpapiere. Als besonders problematisch haben sich hier Investmentfonds erwiesen. Europäische Investmentfonds verpflichten daher in ihren Vertragsbedingungen üblicherweise den Anleger, alle Anteile zu verkaufen, sobald der Status einer US-Person angenommen wird.

Die Regulierung kann nicht umgangen werden, indem das Depot auf eine Vertrauensperson umgeschrieben und gleichzeitig (ob mündlich oder schriftlich) ein Treuhandvertrag abgeschlossen wird. Dann gilt die Treuhandbeziehung selbst als Regulierungssubjekt, was die noch schlimmere Konsequenz haben kann, dass sie sowohl der deutschen als auch der US-amerikanischen Finanzaufsicht unterworfen wird und der Treuhänder Probleme mit beiden Aufsichtsbehörden bekommt. Finanzportfolioverwaltung ist bis auf wenige Ausnahmetatbestände eine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Das Problem verschlimmert sich durch solche Konstruktionen also sogar noch.

Ein Rückzug aus den USA nach Deutschland mit US-Depot ist aufsichtsrechtlich hingegen wesentlich unproblematischer, da der Erwerb von Wertpapieren für Privatpersonen in Deutschland keiner solch strengen Regulierung unterliegt. Deutsche Bürger mit Wohnsitz in Deutschland können also auf eigene Initiative hin (Weisungsorder ohne Beratung) ohne aufsichtsrechtliche Schranken beliebige Wertpapiere erwerben, halten und veräußern, unabhängig davon, ob diese Wertpapiere in Deutschland eine Vertriebszulassung haben oder tatsächlich aktiv vertrieben werden. Das gleiche gilt für das Führen ausländischer Depots und Bankverbindungen.

Steuerrechtliche Aspekte

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Als wären die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen noch nicht hart genug, droht auch Ungemach von Seiten der Versteuerung.

Erträge auf Wertpapiere sind grundsätzlich im Wohnsitzstaat zu versteuern. Dabei spielt es keine Rolle, wo sich das Depot befindet. Jedoch können zusätzlich bereits die depotführende Stelle und der Herausgeber des Wertpapiers selbst Quellensteuern abziehen. Diese Quellensteuer kann in Deutschland und in den USA im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen (mit dem Land des Herausgebers des Wertpapiers und der depotführenden Stelle) angerechnet werden. Jedoch ist es Praxis, dass der Quellensteuerabzug höher ist als laut Abkommen angerechnet werden kann. Dann müssen die Steuern direkt bei den Steuerbehörden des Landes geltend gemacht werden, wo die Quellensteuern einbehalten wurden (das allerdings ganz unabhängig davon ob das Depot im Wohnsitzland geführt wird oder nicht). Je nach Land kann das entweder sehr einfach sein, oder an hohe Gebühren, schwer bis unmöglich einzuhaltende Bedingungen, jahrelange Wartezeiten und/oder knappe Fristen geknüpft sein. Gegebenenfalls kann auch eine Quellensteuerreduzierung oder -befreiung bewirkt werden, wenn gewisse Formerfordernisse erfüllt sind (z.B. für US-Wertpapiere in deutschen Depots über das Formular W-8BEN für Anleger mit deutschem Wohnsitz und das Formular W-9 für US-Personen).

Einen Sonderfall nehmen wiederum Investmentfonds ein. Bei Investmentfonds sind für die Versteuerung nicht Ausschüttungen und Wertentwicklung des Fonds selbst ausschlaggebend, sondern die Erträge der Wertpapiere, die im Fonds enthaltenen sind. Ist in einem Depot einer US-Person ein US-Fonds enthalten, so ist der Herausgeber des Fonds verpflichtet, dem Inhaber eine Steuerbescheinigung für die amerikanische Steuererklärung auszustellen (Formular 1099-DIV). Besitzt jedoch eine US-Person einen Nicht-US-Fonds, gilt dieser als Passive foreign investment company (PFIC) und unterliegt grundsätzlich einer hohen Strafbesteuerung, deren Höhe zudem vom Anleger selbst mit erheblichem Zeitaufwand errechnet und dargelegt werden muss (IRS-Formular 8621). Sind einige Anforderungen erfüllt, was insbesondere die regelmäßige Veröffentlichung von Anteilspreisen betrifft, so kann stattdessen die etwas günstigere Mark to Market-Besteuerung gewählt werden. Dann müssen unterjährig erzielte Wertgewinne als Gesamtertrag versteuert werden, Verluste können abgesetzt werden. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit der QEF-Besteuerung. Dazu muss sich der Nicht-US-Fonds bereiterklären, eine Steuerbescheinigung nach US-Muster auszustellen (PFIC Annual Information Statement). Dann wird der Fonds besteuert wie ein US-Fonds.

Bei einem deutschen Anleger mit US-Fonds in einem in- oder ausländischen Depot (z.B. nach Rückkehr) verhält es sich ähnlich. Grundsätzlich unterliegen diese Fonds einer erheblichen Strafbesteuerung (InvStG § 6) solange sie steuerlich intransparent sind (früher: "schwarzer Fonds"). Steuertransparent ist ein Fonds, wenn er die nach deutschem Steuerrecht maßgeblichen steuerlichen Daten im Bundesanzeiger veröffentlicht (früher: "weißer Fonds"). (Daneben gibt es noch die semitransparenten Fonds (§ 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG), die nicht alle Daten veröffentlichen (früher: "graue Fonds"), die aber in der Praxis nicht vorkommen.)

So gut wie keine US-Fonds veröffentlichen deutsche Steuerdaten und in der Praxis erfüllt kein einziger europäischer Fonds die Voraussetzungen für QEF-Versteuerung. Die Fondsgesellschaften behaupten zwar, das hätte seine Ursache im sehr hohen Aufwand der zusätzlichen Steuerbuchführung nach US-Recht. In Wirklichkeit haben aber viele Fondsgesellschaften diese steuerlichen Regeln sogar als wirtschaftlich vorteilhaft zu schätzen gelernt, weil sie genutzt werden können, um die Märkte voneinander abzuschirmen. So lassen sich europäische Fonds mit höheren Gebühren auflegen als ihre ansonsten identischen US-Spiegelbilder und dort, wo europäische Fonds manchmal noch günstiger sind (Anlagen in europäische Aktien) gilt das umgekehrte.

US-Ansässige müssen Vermögenswerte melden, die bei Banken im Ausland liegen, sowie ausländische Versicherungsverträge, die einen Rückkaufswert aufweisen. Das betrifft auch Altdepots und -konten, die vor dem Umzug in die USA noch in Deutschland geführt wurden, die nach dem Umzug weiterbestehen. Die Formulare dafür sind Schedule B (Form 1040) – dort Part III –, FATCA 8938 und FinCEN Form 114, Report of Foreign Bank and Financial Accounts (FBAR, vormals TD F 90-22.1). Jedes Formular hat andere Untergrenzen und/oder Kriterien, ab denen gemeldet werden muss. Wenn die Meldung widerrechtlich unterbleibt, drohen extrem drakonische Geldstrafen (Einzug der Hälfte des Vermögens) selbst dann, wenn das unbeabsichtigt geschah; bei Absicht drohen sogar mehrjährige Gefängnisstrafen.

Man sollte beachten, dass die unterschiedlichen Steuersystematiken zu einer Doppelbesteuerung führen können, und zwar trotz Doppelbesteuerungsabkommen. In den USA wird z.B. bei einer Nullkuponanleihe jährlich der phantom interest – Phantomzins – besteuert (anteilige Differenz zwischen Kaufkurs und Ablaufnominale), in Deutschland hingegen der Kursgewinn erst bei Ablauf oder Verkauf. Wenn man nun nach Deutschland zieht, und die Nullkuponanleihe läuft danach aus, werden die bereits zuvor als Phantomzins besteuerten Erträge erneut als Kursgewinn besteuert. Bei einem Fonds wird bei Ablauf in Deutschland vom Kursgewinn die Bemessungsgrundlage für die besitzanteiligen thesaurierten Erträge abgezogen, wie sie laut deutschem Steuerrecht angefallen sind, und zwar auch dann, wenn der Anleger während der Haltedauer im Ausland nach dortigem Steuerrecht bereits höhere Bemessungsgrundlagen versteuern musste. Allgemein gesagt: Aufgrund der unterschiedlichen steuerrechtlichen Systeme unterscheiden sich deutsche und amerikanische Bemessungsgrundlagen oftmals, schon bei abgezinsten Festgeldern und niedrigverzinslichen Anleihen mit original issue discount, erst recht bei komplexeren Wertpapieren wie Investmentfonds.

Es ist insbesondere nicht möglich, Bemessungsgrundlagen nach deutschem Steuerrecht aus deutschen Steuerbescheinigungen zu nehmen und diese für die US-Steuererklärung zu verwenden, oder umgekehrt Zahlen aus amerikanischen Steuerbescheinigungen als Basis für die deutsche Steuererklärung zu verwenden. Auch Zahlen aus Erträgnisaufstellungen weisen oftmals nicht die steuerlich korrekten Bemessungsgrundlagen aus, und/oder enthalten nicht alle steuerlich erheblichen Ereignisse. Für eine korrekte US-amerikanische bzw. deutsche Steuererklärung müssen die materiell steuerpflichtigen Erträge für USA bzw. Deutschland aus dem jeweiligen Geschäftsverlauf (Wertpapieranschaffung bzw. Kontoeröffnung, Ausschüttungen bzw. Gutschriften, Thesaurierungen, (Teil)veräußerungen etc.) gemäß US- bzw. deutschem Steuerrecht sowie Doppelbesteuerungsabkommen errechnet werden.

Die USA knüpft die Steuerpflicht an die US-Staatsbürgerschaft bzw. Greencard-Inhaberschaft, so dass diese einem Umzug gleichstehen.

Fazit

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Am praxisnahsten ist es, Depots jeweils vor dem Umzugstermin aufzulösen und sämtliche Vollmachten für Fremdkonten abzugeben (insbesondere dürfen die Vollmachten nicht mehr bei der Bank eingetragen sein), möglichst noch im Kalenderjahr davor. Auch noch eher unproblematisch ist die Umschichtung von Fondsvermögen in einen der wenigen US-amerikanischen Investmentfonds mit deutscher Vertriebszulassung und Steuertransparenz. Eine gerade auch noch tragbare Lösung ist die Umschichtung in einen steuerlich intransparenten US-Fonds. Dann muss zwar in Deutschland ggfs. Strafsteuer bezahlt werden, aber es gibt zumindest keine Probleme mit der US-Finanzaufsicht. All dies sollte im Kalenderjahr davor geschehen und die depotführende Stelle muss bereit sein, das deutsche Depot weiterzuführen.

Ein Depotübertrag ins Ausland oder zurück ist schon deshalb nicht sinnvoll, weil dabei hohe Lagerstellenumbuchungskosten drohen. Unabhängig davon muss man bei Wohnsitzänderung damit rechnen, dass die steuerlichen Daten verloren gehen und das zukünftige Steuererklärungen erschweren kann.

Sonderregelungen für Studenten, Wissenschaftler etc.: Studenten, Wissenschaftler etc. mit vorübergehendem Langzeitaufenthalt in den USA können bei dem Substantial Presence Test ggfs. mehrere Jahre lang als sogenannte exempt individuals behandelt werden und sind dann auf US-Bundesebene zumindest kein resident for tax purposes. Form 8843 muss ausgefüllt werden.[1] Des Weiteren existieren Sonderregelungen im Doppelbesteuerungsabkommen.[2] Jedoch gilt dies nur auf US-Bundesebene; einige US-Bundesstaaten erkennen den Sonderstatus nicht an und verlangen ihren Anteil der Steuern trotzdem für alle Einkünfte nach der US-Bemessungsgrundlage. Wie bereits gesagt: Aufgrund aller Unklarheiten, die auch bei diesem Sonderstatus verbleiben, sollte man es besser gar nicht erst darauf ankommen lassen, und trotzdem in diesem Fall von vorn herein darauf verzichten, ein Wertpapierdepot zu führen.