Aussetzung

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Autor: Manuel Richter

A. Allgemeines[Bearbeiten]

Bei § 221 StGB handelt es sich um ein komplexes Delikt. Eine eigenständige Bedeutung erlangt die Aussetzung in strafrechtlichen Klausuren und in der Praxis nur selten. Zumeist ist der Tatbestand im Anschluss an ein vorsätzliches (insb. versuchtes) Tötungsdelikt zu prüfen. Gerade weil die Aussetzung in der Klausur häufig keinen Schwerpunkt darstellt und von vielen Bearbeiter:innen nicht beherrscht wird, kann man sich bereits mit Grundkenntnissen durchaus positiv abheben.

B. Deliktsstruktur[Bearbeiten]

§ 221 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Für die Deliktsvollendung muss also kein Erfolg (Tod oder Körperverletzung) eintreten, sondern der Eintritt einer konkreten Gefahr für die Rechtsgüter Leben sowie die körperliche Unversehrtheit reicht bereits aus. Bei Abs. 1 Nr. 2 (Im-Stich-Lassen in einer hilflosen Lage) handelt es sich nach hM um ein echtes Unterlassungsdelikt. Abs. 2 Nr. 1 stellt eine Qualifikation zu Abs. 1 dar, wenn die Tat insb. gegen das eigene Kind begangen wird. In Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 3 sind hingegen erfolgsqualifizierte Delikte (§ 18 StGB) normiert, die bei Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung oder des Todes eingreifen.

§ 221 StGB erfasst nicht jegliche Schaffung einer konkreten Gefahr und sollte nicht vorschnell angenommen werden. Die Bedeutung und Funktionsweise des Delikts sind besser zu verstehen, wenn sich von Anfang an seine besondere Struktur vor Augen geführt wird: § 221 Abs. 1 StGB ist ein zweiaktiges Delikt. Im ersten Schritt liegt eine hilflose – also abstrakt gefährliche – Lage vor und erst im zweiten Schritt entwickelt sich hieraus („dadurch“) eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben. Diese Verknüpfung von abstrakter Gefährdungslage und konkreter Gefahr ist Ansatzpunkt für eine einschränkende Auslegung des Tatbestandes, auf die unten noch näher einzugehen ist. Sie ist im StGB im Übrigen kein Unikum, sondern findet sich bei den §§ 315a ff. StGB (→ § 19; → § 20) wieder.

C. Tatbestand[Bearbeiten]

I. Objektiver Tatbestand[Bearbeiten]

1. Hilflose Lage[Bearbeiten]

Sowohl § 221 Abs. 1 Nr. 1 als auch Nr. 2 knüpfen an eine hilflose Lage an. Eine solche liegt vor, wenn sich das Opfer in einer Situation befindet, in der es sich nicht aus eigenen Kräften oder unter Zuhilfenahme hilfsfähiger und -williger Dritter gegen abstrakt drohende Lebens- oder Gesundheitsgefahren zur Wehr setzen kann.

Examenswissen: Nach der Definition ist eine hilflose Lage also dann nicht gegeben, wenn hilfsfähige und -bereite Dritte dem Opfer beistehen. Das liegt daran, dass die Hilflosigkeit grammatikalisch nicht an die Person anknüpft, sondern sich auf die Lage bezieht. Das erkennt man am Wortlaut „einen Menschen (…) in eine hilflose Lage versetzt“ bzw. „einen Menschen (…) in einer hilflosen Lage im Stich lässt“. Eine hilflose Person ist also nicht zwangsläufig auch in einer hilflosen Lage.

Beispiel: Der querschnittsgelähmte P ist zwar hilfsbedürftig, da er insb. die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie die Medikamenteneinnahme nicht selbstständig durchführen kann. Solange aber Krankenpfleger:innen oder seine Angehörigen zur Unterstützung bereitstehen, befindet er sich nicht in einer hilflosen Lage.

In diesem Zusammenhang wird darüber gestritten, ob bei der Beurteilung der hilflosen Lage auch die anfängliche Hilfsbereitschaft des Täters miteinbezogen wird, die dieser nachträglich aufgibt. Der Streit dreht sich letztlich um die Frage, ob derartige Fälle ein „Versetzen in eine hilflose Lage“ durch Unterlassen iSd §§ 221 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 StGB darstellen oder als aktives Tun unter das „Im-Stich-Lassen in einer hilflosen Lage“ nach § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu subsumieren sind. Es handelt sich hierbei nicht um einen lediglich akademischen Streit, denn je nach Einordnung ist die fakultative Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB anwendbar oder eben nicht (→ näher dazu unter 2.b)).

Beispiel: Bergführerin X erklimmt mit dem ungeübten Touristen Y in den Alpen einen schwer zugänglichen Berggipfel, wo es zu einem heftigen Streit kommt. X begibt sich daher allein auf den Abstieg und lässt Y zurück.

Eine Ansicht betrachtet die Hilflosigkeit eher faktisch und sieht im Zurücklassen ein Versetzen in eine hilflose Lage, da die Täterin dem Y anfangs noch helfend beistand und er erst durch ihren Abstieg den abstrakten Lebensgefahren schutzlos ausgeliefert war. Dieses Verständnis legt nicht zuletzt auch der Wortsinn im allgemeinen Sprachgebrauch nahe, da Y während des Aufstiegs gerade nicht ohne Schutz und damit (noch) nicht in einer hilflosen Lage war.[1]

Die hM hält die Hilfsbereitschaft des Täters hingegen für unbeachtlich. So befand sich Y bereits die gesamte Tour über in einer hilflosen Lage, da sein Schutz allein von der Hilfsbereitschaft der X abhing und er sich nicht ohne sie auf den Abstieg begeben konnte. Hintergrund dieser Ansicht ist eine systematische Betrachtung: Würde man mit der Gegenansicht einen Fall des Versetzens durch Unterlassen sehen, wäre der Anwendungsbereich der Nr. 2 zu eng und lediglich auf die seltenen Fälle, in denen der Täter die Hilfe Dritter abschneidet, begrenzt.[2]

Worauf die Gefahren basieren ist unerheblich, dh Gefahren durch andere Menschen sind ebenso tauglich wie solche durch wilde Tiere, Naturgewalten (zB Hitze, Kälte), Krankheiten oder Gebrechlichkeit.

Die wohl noch hM vertritt, dass eine hilflose Lage nur dann tatbestandlich ist, wenn sie eine gewisse Dauer und Stabilität aufweist. Damit scheiden Situationen aus, in denen die Hilflosigkeit nur ein kurzes, unwesentliches Zwischenstadium zwischen Tathandlung und Entstehen der konkreten Gefahr darstellt (sog. Augenblicksgefahr). Das Erfordernis der Dauer und Stabilität betont die oben angesprochene Zweiaktigkeit des § 221 StGB und ist insoweit begrüßenswert, als es dem Delikt Konturen verleiht, sodass es nicht bedenklich nahe an ein allgemeines Gefährdungsdelikt rückt, das die Schaffung fast jeder konkreten Gefahr für Leib und Leben erfasst.

Beispiel: A wirft einen schweren Stein von einer Autobahnbrücke, welcher die Windschutzscheibe des darunter fahrenden Pkw durchschlägt und dessen Fahrer B nur knapp verfehlt.

Zwar könnte man rein formal betrachtet im Flug des Steines zu Beginn nur eine hilflose Lage mit abstrakter Gefährlichkeit sehen, aus der sich erst im Durchschlagen der Windschutzscheibe eine konkrete Lebensgefahr für B entwickelt. Hier ist die Flugphase des Steines aber derart kurz, dass B sich ohnehin nicht mehr hätte schützen können, und damit als hilflose Lage nicht ausreichend.

Beispiele für eine hinreichende Dauer und Stabilität der hilflosen Lage:

  • Die Polizisten X und Y verbringen den erkennbar erheblich betrunken Z nachts in den Wald. Die nächste Ortschaft ist ca. 8 km entfernt. Z hat zwar ein Handy dabei, es gelingt ihm aber nicht, jemanden anzurufen, der ihn abholen könnte. Orientierungslos läuft er an der Straße entlang und wird nach ca. 2 km Fußweg von einem Pkw tödlich erfasst.
  • C stößt den Nichtschwimmer D von einem Boot in den Rhein. D kann sich noch einige Zeit über Wasser halten, nach ca. einer Minute geht er jedoch unter und ertrinkt.
  • E schießt F in die Knie, wodurch er zu Boden geht und sich nicht mehr bewegen kann. Erst 20 Minuten später verblutet F.

Am Erfordernis der Dauer und Stabilität der hilflosen Lage kann man durchaus Kritik üben. Zum einen legt der Wortlaut eher ein weites Verständnis nahe, schließlich erfasst eine „Lage“ nach dem Wortsinn nicht nur Zeitspannen, sondern auch Zeitpunkte. Zum anderen kann man sich fragen, warum gerade eine zeitlich gestreckte Tatbegehung von § 221 StGB umfasst sein soll, eine gestauchte hingegen nicht. Der Unrechtskern des Tatbestandes liegt letztlich in der kausalen und zurechenbaren Verknüpfung einer hilflosen Lage mit einer konkreten Gefahr, sodass Dauer und Stabilität der Lage keinen Ausschlag geben können. Auch das Maß der Konturen, die der Tatbestand durch diese Auslegung erlangen soll, darf nicht überschätzt werden: Wann eine hilflose Lage ausreichend dauerhaft und stabil ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Abweichend von der hM verzichten einige Autoren daher auf diese einschränkende Auslegung und siedeln die dadurch entstehenden oben dargestellten Probleme stattdessen in der Kausalität zwischen hilfloser Lage und konkreter Gefahr bzw. beim „aussetzungsspezifischen Gefahrenzusammenhang“ an.[3] Die Unterschiede beider Ansichten verdeutlicht das folgende Beispiel.

A schubst B auf eine vielbefahrene Straße, wo dieser auf dem Rücken liegen bleibt und eine Sekunde später von einem Auto erfasst wird und stirbt. Im Stehen hätte er dem Auto noch ausweichen können.

Stellt man auf die Dauer und Stabilität der hilflosen Lage ab, muss § 221 StGB abgelehnt werden, da B nur eine Sekunde auf dem Boden lag. Stellt man hingegen auf die Kausalität ab, ist § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bejahen, da ohne das Liegen auf der Straße die konkrete Lebensgefahr nicht eingetreten wäre.

2. Tathandlung[Bearbeiten]

a) Versetzen, Abs. 1 Nr. 1[Bearbeiten]

Versetzen ist jedes Hervorrufen der hilflosen Lage, wobei das Steigern oder Ersetzen einer bereits bestehenden hilflosen Lage ausreicht. Vor 1998 war i. R. d. § 221 StGB a. F. umstritten, ob nur Verhaltensweisen mit Ortsveränderung tatbestandlich sein können. Bei § 221 StGB n. F. ist jedoch anerkannt, dass nach dem Wortsinn („versetzt“) Verhaltensweisen mit und ohne Ortsveränderung gleichermaßen vom Tatbestand umfasst sind.

Beispiel: Es ist unerheblich, ob der Täter das Opfer bei großer Kälte ohne wärmende Kleidung an einen einsamen Ort verbringt, oder ob er jemandem die lebensnotwendige Kleidung wegnimmt, der sich bereits fernab der Zivilisation befindet.

Klausurtaktik

Auch wenn mittlerweile völlig anerkannt ist, dass eine Ortsveränderung nicht notwendig ist, sollte dies in der Klausur kurz mit einem Satz festgestellt werden.

Das Versetzen kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 StGB auch durch Unterlassen begangen werden. Der Unterschied zum echten Unterlassungsdelikt des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB besteht darin, dass der Täter bei der Nr. 1 die hilflose Lage durch sein Unterlassen erst herbeiführt (er sieht zB, wie Dritte das Opfer in eine hilflose Lage versetzen bzw. das Opfer selbst in nicht eigenverantwortlicher Weise die Lage herbeiführt, schreitet dagegen aber nicht ein) und er bei Nr. 2 eine bereits bestehende hilflose Lage vorfindet, ohne Hilfe zu leisten.

Beispiel: Der Pfleger P sieht tatenlos dabei zu, wie die schwer demenzkranke Patientin O nachts das Pflegeheim alleine und ohne ihre lebensnotwendigen Medikamente verlässt. Hier liegt ein Fall der §§ 221 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 StGB vor.

Gegenbeispiel: Als P zu Schichtbeginn die O versorgen möchte, findet er nur ein leeres Pflegezimmer vor. Er geht zutreffend davon aus, dass sie sich alleine und ohne Medikamente im Wald verirrt hat. P unternimmt nichts. Hier liegt ein Fall des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor, weil sich O sich bereits in einer hilflosen Lage befindet als Ps Rettungspflicht eintritt.

b) Im-Stich-Lassen, Abs. 1 Nr. 2[Bearbeiten]

Der Täter lässt das Opfer dann im Stich, wenn er es bereits in einer hilflosen Lage vorfindet und keine Hilfe leistet.

§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB beschreibt schon nach seinem Wortlaut ein Unterlassen und stellt damit ein echtes Unterlassungsdelikt dar. Das Besondere an diesem Tatbestand ist, dass er – anders als andere echte Unterlassungsdelikte – dennoch eine Garantenstellung voraussetzt („obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist“). Aufgrund dieses Tatbestandsmerkmals ist § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein echtes Sonderdelikt, d. h. Täter kann nur sein, wer eine solche Garantenstellung innehat. Auch beim Im-Stich-Lassen ist eine Ortsveränderung nicht notwendig, da das tatbestandliche Verhalten nach heutiger Gesetzeslage nicht mehr ein „Verlassen“ ist, sondern ein „Im-Stich-Lassen“ und das Unterlassen von Hilfeleistung mit und ohne Ortsveränderung gleich strafwürdig ist.

Weiterführendes Wissen

Da es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt, ist § 13 StGB nicht anwendbar. Folglich scheidet eine Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB aus. Daraus resultiert ein Wertungswiderspruch zu §§ 221 Abs. 1 Nr. 1, 13 StGB, wo eine Milderung nach § 13 Abs. 2 StGB möglich ist. Denn das Im-Stich-Lassen in einer hilflosen Lage weist einen geringeren Unrechtsgehalt auf als das Hervorrufen einer solchen Lage, eine Strafmilderung wäre also bei dem Delikt mit dem höheren Unrechtsgehalt möglich. Um diesen Widerspruch aufzulösen, wird teilweise eine Analogie zu § 13 Abs. 2 StGB vorgeschlagen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, das Delikt als echtes Unterlassungsdelikt auszugestalten, muss jedoch ernst genommen werden, sodass die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke nicht überzeugt. Letztlich ist eine Auflösung dieses Wertungswiderspruchs dem Gesetzgeber vorbehalten.[4]

Weiterführendes Wissen

Wie bei unechten Unterlassungsdelikten im Allgemeinen, kommt auch im Rahmen des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB Teilnehmern, die selbst keine Garanten sind, eine obligatorische Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB zugute.

3. Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung[Bearbeiten]

Wie oben dargelegt, muss aus der hilflosen Lage eine konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung resultieren. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn es in der Tatsituation nur noch vom Zufall abhängt, ob die Gefahr sich realisiert. Nach hM reicht die nicht unerhebliche Steigerung einer bereits bestehenden konkreten Gefahr aus.

Der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung ist nicht identisch mit dem der schweren Körperverletzung iSd § 226 StGB, sondern weiter gefasst (wie zB auch bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c Alt. 2 StGB). Erfasst sind alle einschneidenden und längerfristigen Gesundheitsschäden, die zB die Arbeitsfähigkeit des Opfers beeinträchtigen oder zu einer längerfristigen Krankheit führen. Die drohenden Gesundheitsschäden müssen bzgl. Schwere und Langwierigkeit jedoch wertungsmäßig mit denen des § 226 StGB vergleichbar sein.

Beispiele:

  • Da der bettlägerige Patient P über erhebliche Zeit allein gelassen wird, besteht die konkrete Gefahr, dass er erhebliche Angstzustände entwickelt und deswegen längere Zeit therapiert werden muss.
  • P wird nicht mit Nahrung und Medizin versorgt. Sein allgemeiner Körperzustand droht sich dermaßen zu verschlechtern, dass er zur Lebensrettung mehrere Wochen auf der Intensivstation verbringen muss und mehrmonatige Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich sind.
Klausurtaktik

Ein häufiger Klausurfehler liegt darin, dass das Bestehen einer konkreten Gefahr mit dem Argument abgelehnt wird, das Opfer sei letztlich nicht verletzt worden. Es kann zwar durchaus vom Eintritt einer Verletzung darauf geschlossen werden, dass eine „juristischen Sekunde“ zuvor eine konkrete Gefahr bestanden haben muss. Das Ausbleiben einer Verletzung beweist aber gerade nicht, dass keine konkrete Gefahr bestanden hat.

4. Zurechnungszusammenhang[Bearbeiten]

Die konkrete Gefahr muss kausal und objektiv zurechenbar auf der hilflosen Lage basieren („dadurch“).

II. Subjektiver Tatbestand[Bearbeiten]

Bei der Aussetzung genügt dolus eventualis.

Da es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, ist kein Vorsatz bzgl. des Eintritts des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung notwendig, sondern es genügt bereits der Vorsatz bzgl. einer konkreten Gefahr derartiger Folgen. Verletzungs- oder Tötungsvorsatz auf der einen Seite und Gefährdungsvorsatz auf der anderen Seite müssen streng voneinander getrennt werden. Nach hM ist es durchaus möglich, konkreten Gefährdungsvorsatz zu haben, ohne aber Verletzungs- oder Tötungsvorsatz aufzuweisen. Wer Vorsatz bzgl. einer konkreten Lebensgefährdung hat, aber fest darauf vertraut, dass sich die Gefahr nicht verwirklichen wird, erfüllt zwar denklogisch auch das kognitive Element des Tötungsvorsatzes. Es mangelt aber am voluntativen Element des Tötungsvorsatzes.[5]

D. Rechtswidrigkeit[Bearbeiten]

Eine rechtfertigende Einwilligung in eine vorsätzliche Tötung ist aufgrund der Sperrwirkung des § 216 StGB nicht möglich (s. dazu → § 2); das Rechtsgut „Leben“ ist nicht disponibel. Die bloße konkrete Lebensgefährdung ist jedoch mit der vorsätzlichen Tötung nicht wesensverwandt, sondern etwas gänzlich anderes („aliud“), sodass § 216 StGB insoweit eine Einwilligung nicht sperrt. Folglich ist eine rechtfertigende Einwilligung iRd § 221 StGB möglich.

E. (Erfolgs-)Qualifikationen[Bearbeiten]

§ 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfasst den Fall, dass der Täter die Tat gegenüber seinem Kind oder einer Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Die Tat wird dann zu einem Verbrechen qualifiziert (§ 12 Abs. 1 StGB), womit auch der Versuch strafbar ist (§ 23 Abs. 1 StGB).

Den Täter muss eine qualifizierte Obhutspflicht für das Opfer treffen. Deshalb ist mit „Kind“ nur das minderjährige Kind gemeint.[6]Bei § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt es sich hingegen um eine Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB). Das Merkmal der „schweren Gesundheitsschädigung“ entspricht dem in Absatz 1.

Stirbt das Aussetzungsopfer, kommt Absatz 3 in Betracht. Auch diese Norm stellt eine Erfolgsqualifikation dar.

Zu den Versuchskonstellationen s. u. (→ F.).

F. Versuch[Bearbeiten]

I. § 221 Abs. 1 StGB, ggf. auch mit § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB[Bearbeiten]

Der Versuch des § 221 Abs. 1 StGB ist mangels Verbrechensqualität (§ 12 Abs. 1 StGB) und ausdrücklicher Anordnung straflos (§ 23 Abs. 1 StGB). Da es sich bei der Qualifikation nach § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB hingegen um ein Verbrechen handelt, ist der Versuch insoweit möglich.

II. § 221 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB[Bearbeiten]

Interessante Fragen ergeben sich daraus, dass anders als bei anderen Erfolgsqualifikationen (zB §§ 226, 227, 239 Abs. 4, 251 StGB) der Versuch des Grunddelikts § 221 Abs. 1 StGB nicht strafbar ist. Wie im Allgemeinen sind auch hier die denkbaren Kombinationen von Versuch und Vollendung getrennt zu betrachten.

Ist das Grunddelikt verwirklicht und die schwere Folge lediglich versucht, ist der Versuch auch bei § 221 StGB möglich (§ 11 Abs. 2 StGB).

Sind hingegen sowohl Grunddelikt als auch schwere Folge nur versucht, so ist die Tat nicht strafbar. Denn der bloße Versuch einer schweren Folge kann bei einem Grunddelikt, dessen Versuch nicht strafbar ist, nicht die Strafbarkeit der Tat insgesamt begründen.

Ob ein erfolgsqualifizierter Versuch (Grunddelikt versucht, schwere Folge eingetreten) generell (also zB bei §§ 226, 251 StGB) möglich ist, ist umstritten. Bejaht man das mit der hM, so stellt sich bei § 221 StGB ein besonderes Problem: Da der Versuch des § 221 Abs. 1 StGB straflos ist, kann die Erfolgsqualifikation auf kein Grunddelikt aufbauen. § 18 StGB soll seinem Wortlaut nach die Strafe aber lediglich schärfen, der Eintritt der schweren Folge kann also nach richtiger Ansicht nicht strafbegründend wirken.

G. Konkurrenzen[Bearbeiten]

Hat der Täter das Opfer vorsätzlich in eine hilflose Lage versetzt, so trifft ihn eine Garantenstellung aus Ingerenz. Eine Verwirklichung der Nr. 1 wird dann typischerweise auch die Verwirklichung der Nr. 2 nach sich ziehen. Nr. 2 tritt daher im Wege der Konsumtion hinter Nr. 1 zurück.

Vollendete vorsätzliche Tötungsdelikte verdrängen die Aussetzung. Mit lediglich versuchten Tötungsdelikten steht die Aussetzung aus Klarstellungsgründen in Tateinheit, da neben dem Versuch der Tötung auch die Gefahr des Todes eingetreten ist, was sich im Urteilstenor niederschlagen muss.

Weiterführendes Wissen

Tritt der Täter erfolgreich vom lediglich versuchten Tötungsdelikt zurück, so ändert dies an der Strafbarkeit nach § 221 StGB nichts, da dieser bereits mit dem Eintritt der konkreten Gefahr vollendet ist.[7]

Vorsätzliche Körperverletzungen, die aus der Tathandlung oder der konkreten Gefahr resultieren, stehen mit § 221 StGB in Tateinheit. § 323c Abs. 1 StGB tritt hingegen hinter dem spezielleren Delikt des § 221 StGB zurück.

H. Prüfungsschema[Bearbeiten]

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung

aa) Hilflose Lage

bb) Versetzen (Nr. 1) oder Im-Stich-Lassen trotz Obhuts- bzw. Beistandspflicht (Nr. 2)

b) Gefahrerfolg: Eintritt einer konkreten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung

c) Kausalität und objektive Zurechnung zwischen Punkt a) und Punkt b)

2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

I. Prozessuales[Bearbeiten]

In der Praxis kann § 221 StGB insb. dann relevant werden, wenn dem Beschuldigten ein Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden kann, Gefährdungsvorsatz hingegen schon. Stellt sich dies erst in der Hauptverhandlung heraus und soll bei der rechtlichen Bewertung von einem (versuchten) Tötungsdelikt zu einer Aussetzung übergegangen werden, ist ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erforderlich. Bei § 221 StGB ist des Weiteren Nebenklage möglich (§ 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO).

Weiterführende Studienliteratur[Bearbeiten]

  • Sternberg-Lieben, Irene/Fisch, Christian: Der neue Tatbestand der (Gefahr-)Aussetzung (§ 221 n. F.), JURA 1999, 45-51.
  • Hacker, Wolfgang/Lautner, Tobias: Der Grundtatbestand der Aussetzung (§ 221 Abs. 1 StGB), JURA 2006, 274-280.
  • Ladiges, Manuel: Die Aussetzung nach § 221 StGB, JuS 2012, 687-691.
  • Wengenroth, Lenard: Grundprobleme der Aussetzung, § 221 StGB, JA 2012, 584-590.

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Inhaltsverzeichnis des Buches[Bearbeiten]

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Einführung zum Besonderen Teil

Erster Teil: Nichtvermögensdelikte

1. Kapitel: Straftaten gegen das Leben

§ 1: Mord und Totschlag, §§ 211, 212

§ 2: Tötung auf Verlangen, § 216

§ 3: Fahrlässige Tötung, § 222

§ 4: Aussetzung, § 221


2. Kapitel: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 5: Einfache Körperverletzung, § 223

§ 6: Gefährliche und schwere Körperverletzung, §§ 224, 226

§ 7: Fahrlässige Körperverletzung, § 229

§ 8: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227

§ 9: Beteiligung an einer Schlägerei, § 231

§ 10: Körperverletzung im Amt, § 340


3. Kapitel: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 11: Nötigung, § 240

§ 12: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, §§ 113 ff.

§ 13: Freiheitsberaubung, § 239

§ 14: Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme, §§ 239a, 239b


4. Kapitel: Urkundendelikte

§ 15: Urkundenfälschung, § 267

§ 16: Fälschung technischer Aufzeichnungen und beweiserheblicher Daten, §§ 268, 269

§ 17: Mittelbare Falschbeurkundung, § 271

§ 18: Urkundenunterdrückung, § 274


5. Kapitel: Straßenverkehrsdelikte

§ 19: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b

§ 20: Gefährdung des Straßenverkehrs, §§ 315c, 315d

§ 21: Trunkenheit im Verkehr, § 316

§ 22: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142


6. Kapitel: Brandstiftungsdelikte

§ 23: Einfache Brandstiftung, § 306

§ 24: Schwere und besonders schwere Brandstiftung, §§ 306a, 306b

§ 25: Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c

§ 26: Fahrlässige Brandstiftung, § 306d

§ 27: Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f


7. Kapitel: Beleidigungsdelikte

§ 28: Beleidigung, § 185

§ 29: Üble Nachrede, § 186

§ 30: Verleumdung, § 187


8. Kapitel: Straftaten gegen die Rechtspflege

§ 31: Aussagedelikte, §§ 153ff

§ 32: Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat, §§ 164, 145d

§ 33: Strafvereitelung und Strafvereitelung im Amt, §§ 258, 258a


Zweiter Teil: Eigentums- und Vermögensdelikte

9. Kapitel: Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Diebstahl und Unterschlagung

§ 34: Sachbeschädigung, §§ 303 ff.

§ 35: Hausfriedensbruch, § 123

§ 36: Einfacher Diebstahl, § 242

§ 37: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243

§ 38: Qualifikationen des Diebstahls, §§ 244, 244a

§ 39: Unterschlagung, § 246


10. Kapitel: Betrug und Untreue

§ 40: Betrug, § 263

§ 41: Computerbetrug, § 263a

§ 42: Untreue, § 266

§ 43: Weitere examensrelevante Delikte des 22. Abschnitts, §§ 266b, 265a, 265


11. Kapitel: Raub und Räuberischer Diebstahl

§ 44: Einfacher Raub, § 249

§ 45: Schwerer Raub, § 250

§ 46: Raub mit Todesfolge, § 251

§ 47: Räuberischer Diebstahl, § 252

§ 48: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a


12. Kapitel: Erpressung und Räuberische Erpressung

§ 49: Erpressung, § 253

§ 50: Räuberische Erpressung, § 255


13. Kapitel: Anschlussstraftaten

§ 51: Begünstigung, § 257

§ 52: Hehlerei, § 259

§ 53: Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261


Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Wengenroth, JA 2012, 584 (585).
  2. Jäger, JuS 2000, 31 (33 f.).
  3. Ausführlich Hardtung, JZ 2008, 953 (954 ff.).
  4. Vgl. Theile ZJS 2012, 389 (392).
  5. Lehrreich BGH ZJS 2019, 333 m. Anm. Heghmanns.
  6. Vor der Reform von 1998 wurden hingegen auch erwachsene Kinder erfasst, vgl. zur neuen Rechtslage und kritisch zur früheren Rechtslage I. Sternberg-Lieben/Fisch, Jura 1999, 45 (49).
  7. Ladiges JuS 2012, 687 (690) mwN auch zur Gegenmeinung.