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Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme

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Autor:innen: Nina Schrott

Notwendiges Vorwissen: Erforderlich ist die sichere Beherrschung des Nötigungstatbestands (§ 240 StGB), der (räuberischen) Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB und des Raubs nach § 249 StGB (jedenfalls sofern man § 249 StGB als den Spezialfall einer Erpressung ansieht; zum Streit → § 44 Einfacher Raub und § 49 Erpressung .

Bei §§ 239a und 239b StGB handelt es sich um bei Studierenden in aller Regel nicht allzu beliebte Delikte, die oftmals nicht – oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit – beherrscht werden. Dies mag einerseits an der nicht ganz einfachen Tatbestandsstruktur dieser Normen liegen, zum anderen fristen die §§ 239a, 239b StGB auch in der strafrechtlichen Klausur (und Ausbildung) häufig ein „Schattendasein“. Wenngleich ausschließlich auf die Bearbeitung der §§ 239a, 239b StGB abzielende Sachverhaltskonstellationen tatsächlich eher die (dennoch mögliche) Ausnahme darstellen dürften, so sind die Normen nicht selten in Erpressungs- bzw. Raubfällen sowie im Zusammenhang mit § 239 StGB – und damit auch in „klassischen“ strafrechtlichen Klausuren – zumindest „anzuprüfen“. Daneben besteht selbstverständlich die Möglichkeit, dass Klausurersteller:innen gerade die gewisse „Exotik“ dieser Tatbestände reizt, deliktsspezifisch zugeschnittene Sachverhalte zu entwerfen. Dann können Unsauberkeiten und Ungenauigkeiten im Umgang mit §§ 239a, 239b StGB schnell zu einem mangelhaften Ergebnis in der Bearbeitung führen. Ziel dieses Abschnitts ist es daher, den Studierenden ein tieferes Verständnis dieser beiden ähnlichen, aber eben nicht deckungsgleichen Delikte zu vermitteln. Der tatbestandsorientierte Aufbau soll die systematische Prüfung in der Klausur erleichtern und dient zugleich der schnellen Orientierung beim Lesen und Nachschlagen. Die Beispielsfälle veranschaulichen die angesprochenen Problempunkte und führen den Studierenden deren praktische Relevanz vor Augen.

A. Grundlagen: Zum Verhältnis von § 239a und § 239b StGB

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Der erpresserische Menschenraub (§ 239a StGB) und die Geiselnahme (§ 239b StGB) sind weitgehend parallel konstruiert; insbesondere enthalten beide Normen in ihrem jeweiligen Absatz 1 die Tatbestandsvarianten des Entführens bzw. Sich-Bemächtigens (Alt. 1) und des Ausnutzens einer hierdurch geschaffenen Lage (Alt. 2). Dennoch bestehen einige wichtige Unterschiede zwischen beiden Delikten: Während § 239a StGB eine erpresserische Absicht bzw. eine (versuchte) Erpressung (§ 253 StGB) erfordert (= Mehr), reicht i. R. d. § 239b StGB jegliche Absicht zur Nötigung bzw. jegliche(r) Nötigung(-sversuch) i. S. d. § 240 StGB aus (= Weniger). Gleichzeitig muss jedoch die (beabsichtigte) Nötigung bei § 239b StGB durch eine qualifizierte Drohung erfolgen (= Mehr), während i. R. d. § 239a StGB jedes Nötigungsmittel des § 253 StGB (d. h. Gewalt oder „einfache“ Drohung mit einem empfindlichen Übel) ausreicht (= Weniger). Als vereinfachte Faustformel lässt sich damit festhalten: Bei § 239a StGB will der Täter Geld, bei § 239b StGB verfolgt er andere (nicht-vermögensgegenständliche) Zwecke; zumeist möchte er eine bestimmte Handlung des Opfers erreichen.

Klausurtaktik

In der Klausur gilt hinsichtlich der Prüfungsreihenfolge: Zunächst sollten mögliche (auch nur versuchte) Erpressungstaten nach §§ 253, 255, 250 StGB bzw. Nötigungstaten nach § 240 StGB selbständig geprüft werden. Hierbei ist zu beachten, dass trotz Verneinung einer entsprechenden Strafbarkeit die § 239a I Alt. 1 bzw. § 239b I Alt. 1 StGB dennoch einschlägig sein können, da es diesbezüglich nur auf die Erpressungs- bzw. Drohungsabsicht ankommt.[1]

B. Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB

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I. Rechtsgut und Deliktsstruktur

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§ 239a StGB schützt nach wohl hM primär die persönliche Freiheit sowie die körperliche und seelische Unversehrtheit des entführten Opfers.[2] Daneben ist auch die Freiheit einer besorgten dritten Person sowie das Vermögen desjenigen, der erpresst werden soll, geschützt. Das exakte Stufenverhältnis der geschützten Rechtsgüter ist nach wie vor umstritten.[3] Bei 239a StGB handelt es sich nach ganz überwiegender Ansicht um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.[4] Der erpresserische Menschenraub ist ein Verbrechen. Sein Versuch und seine Verabredung sind daher ebenfalls strafbar, vgl. §§ 12 I, 23 I, 30 II StGB. § 239a I StGB enthält zwei Begehungsformen: Während der eigentliche Entführungstatbestand (Alt. 1) das Entführen oder Sich-Bemächtigen eines anderen zum Zweck der Erpressung unter Strafe stellt, fungiert die zweite Alternative als Auffangtatbestand für die Fälle, in denen die in Alt. 1 genannten Handlungen (Entführen bzw. Sich-Bemächtigen) zunächst ohne Erpressungsabsicht ausgeführt werden.[5] Hinsichtlich §§ 253, 255 StGB erfolgt damit gewissermaßen eine „Vorverlagerung“ des strafrechtlichen Schutzes, da jedenfalls § 239a I Alt. 1 StGB nicht erst die Begehung der Erpressung, sondern bereits eine darauf gerichtete Absicht des Täters bestraft. Der erpresserische Menschenraub nach § 239a StGB ist keine Qualifikation des Menschenraubs nach § 234 StGB.[6]

II. Entführungs- und Bemächtigungstatbestand (§ 239a I Alt. 1)

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1. Objektiver Tatbestand

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a) Tatopfer
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Taugliches Tatopfer ist jeder beliebige Mensch. Da es nicht darauf ankommt, ob das Opfer die Bemächtigungslage wahrnimmt bzw. überhaupt wahrnehmen kann, ist auch ein Kleinkind taugliches Bemächtigungs- bzw. Entführungsopfer.[7]

Beispiel: (nach BGHSt 26, 70 = NJW 1975, 269) V lebt mit seiner Verlobten M und der gemeinsamen, fünf Monate alten Tochter T zusammen. Als ihn Kriminalbeamt:innen aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls in der gemeinsamen Wohnung festnehmen wollen, ergreift er, möglicherweise auf Veranlassung der M, die T, richtet ein Brotmesser auf das Kind und droht, er werde es umbringen, falls die Beamt:innen nicht von ihrem Verhaftungsvorhaben abließen. Nach etwa zweistündigen Verhandlungen, während derer V das Kind fortwährend in der geschilderten Weise bedroht, geben die Beamt:innen schließlich auf und verlassen die Wohnung. – V ist strafbar gem. § 239b I Alt. 1 StGB, da er sich eines anderen Menschen (T) bemächtigt hat, um die Beamt:innen durch die Drohung mit dessen Tod zu nötigen, von der Festnahme Abstand zu nehmen. Dass V der Kindesvater ist, hindert die Anwendung des § 239b StGB (bzw. des § 239a StGB) nicht. Denn taugliches Tatobjekt ist nach der Neufassung der §§ 239a, 239b StGB auch das eigene Kind. Ein ggf. erteiltes Einverständnis einer sorgeberechtigten Person ist ohne Bedeutung.[8] §§ 239a, 239b StGB soll das Kind auch vor seinen Eltern schützen.

b) Tathandlung
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aa) Entführen

Entführen meint das Verbringen eines anderen Menschen an einen anderen Ort, an dem er dem uneingeschränkten Einfluss des Täters ausgesetzt ist.[9] Damit ist neben einer Ortsveränderung auch die Begründung physischer Herrschaftsgewalt des Täters über das Opfer erforderlich.[10] Einer völligen Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit iSd. § 239 StGB bedarf es hierbei allerdings nicht.[11] Die Ortsveränderung kann durch Drohung oder Gewalt, aber auch durch List oder Täuschung bewirkt werden.

Beispiel: Studentin S täuscht ihren Kommilitonen K darüber, ihn in ihrem Auto mit zur Uni zu nehmen. Stattdessen verbringt sie ihn in den Schrebergarten ihrer Eltern, um ihn dort zu erpressen. – S ist strafbar nach § 239a I Alt. 1 StGB, da sie ihn in Erpressungsabsicht mit List entführt hat.

Die Entführung muss gegen oder ohne den Willen des Opfers geschehen. Lässt sich die betroffene Person freiwillig oder nur zum Schein (sog. Scheingeisel) entführen, liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor.[12] Dagegen handelt eine Person, die sich im Tausch gegen das Opfer in die Gewalt der Entführer:innen begibt (sog. Ersatz- bzw. Austauschgeisel), nicht freiwillig, da sie durch die Zwangs- und Notlage des ersten Opfers zur Selbstaufopferung veranlasst wurde.[13] Das entsprechende Einverständnis hat daher weder tatbestandsausschließende noch rechtfertigende Wirkung.[14]

Beispiel: („Scheingeisel“) Erpresserin E überfällt eine Bank und nimmt ihre Lebensgefährtin L, die sich als „normale“ Bankkundin ausgibt, zum Schein als Geisel, um ihrer Forderung nach einer Million Euro mehr Gewicht zu verleihen. L war mit diesem Vorgehen von vornherein einverstanden. E ist nicht strafbar gem. § 239a I Alt. 1 StGB, da die Tathandlung des Entführens bzw. Sich-Bemächtigens ein Handeln gegen bzw. ohne den Willen der betroffenen Person voraussetzt. Da sich L hier aber freiwillig dem vermeintlichen Einfluss der E unterstellt, wird eine Bemächtigungslage nur vorgetäuscht.

Beispiel: („Ersatz- / Austauschgeisel“) Erpresser E nimmt Kind K als Geisel. Vater V stellt sich als Geisel zu Verfügung, damit K von E freigelassen wird. E lässt daraufhin K frei und nimmt V als „neue“ Geisel. – Hier bleibt trotz des Austausches der Geiseln die Bemächtigungslage bestehen. E hat sich bereits mit dem Sich-Bemächtigen des K gem. § 239a I Alt. 1 StGB strafbar gemacht. Im Unterschied zum Beispielsfall 1 liegt hier kein tatbestandsausschließendes Einverständnis des V vor, da sich dieser nicht wirklich „freiwillig“ der Bemächtigungslage ausgesetzt hat, sondern letztlich durch die Sorge um sein Kind zu seinem Handeln „herausgefordert“ wurde.

bb) Sich-Bemächtigen

Sich-Bemächtigen meint die Erlangung physischer Herrschaft über das Opfer: Der Täter muss die Verfügungsgewalt über den Körper des Opfers erlangen, das an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert ist. Einer Ortsveränderung bedarf es dagegen nicht; ebenso wenig ist eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB erforderlich. So wird zwar die Verhinderung bzw. Erschwerung einer aktiven Ortsveränderung des Opfers (durch Flucht bzw. Weglaufen) eine typische Wirkung des Sich-Bemächtigens sein, erforderlich ist dies jedoch nicht. Andernfalls würden konstitutionell fortbewegungsunfähige Menschen unzulässigerweise aus dem Anwendungsbereich herausfallen.

Beispiel: (angelehnt an Mitsch, Strafrecht BT 2, 3. Aufl. 2015, S. 677 f.): Als Pflegekraft verkleidet verschafft sich die E Zutritt zu einem Altenheim. Unbehelligt gelangt sie in das Zimmer der 104-jährigen O, die seit 20 Jahren zur Fortbewegung auf ihren elektrischen Rollstuhl angewiesen ist. Dieser befindet sich aufgrund von Reparaturarbeiten aktuell nicht im Zimmer der O. Von den Kindern der O verlangt E nun per Telefon die Zahlung von 500.000 Euro, andernfalls werde sie O töten. – Obwohl es sich bei O um eine aktuell nicht zur selbstständigen körperlichen Fortbewegung fähige Person handelt, hat sich E hier der O bemächtigt. Entscheidend ist insofern die Isolierung der O von einer Schutz, Beistand und Geborgenheit gewährenden Umwelt, das Abschneiden von fremder Hilfe sowie die zugleich bestehende unbeschränkte Verfügungsgewalt der E über das Schicksal der O.

Fallbeispiel

(nach BGH, NStZ 2006, 448): Die körperlich weit überlegenen L und H bedrohen und misshandeln O in einer Bar und fordern ihn auf der Herrentoilette unter Androhung von weiteren Schlägen zur Herausgabe von 100 Euro auf. O, der innerhalb des Lokals keine Hilfe erwarten kann, erklärt L und H, er habe kein Geld bei sich, er könne aber welches am Geldautomaten abheben. O weiß dabei, dass er das Tageslimit für sein Konto bereits ausgeschöpft hat, hofft aber, auf diese Weise L und H entkommen zu können. L und H, die dem Geschädigten einschärfen, sich unauffällig zu verhalten, folgen dem Geschädigten zum Geldautomaten, wobei sie eine kurze Wegstrecke mit dem Bus zurücklegen. Wegen des bereits erschöpften Tageslimits misslingt der Abhebevorgang. Daraufhin nehmen L und H dem O Bargeld i. H. v. 100 Euro sowie sein Handy weg, was O aus Angst vor weiteren Misshandlungen geschehen lässt. – Auch hier haben sich L und H des O bemächtigt i. S. d. § 239a StGB: So ist mit dem Verlassen des Lokals eine stabile Bemächtigungssituation entstanden. Diese war bedingt durch die physische Übermacht von L und H und wurde zusätzlich verstärkt durch die fortwirkende Einschüchterung auf Grund der vorangegangenen Misshandlungen. Dabei ist es unerheblich, dass die dann realisierte Bemächtigungslage auf O selbst zurückging. Denn O’s Vorschlag, den Geldautomaten aufzusuchen und dort Geld abzuheben, hob die Bemächtigungslage zu seinen Lasten nicht auf, sondern bewirkte nur eine Änderung der Tatausführung (vgl. auch BGH, NStZ-RR 2007, 77).

Die Tatmittel zur Erreichung körperlicher Herrschaftsgewalt sind im Gesetz nicht näher bezeichnet. Daher reicht grundsätzlich jede Handlung aus, mit der der Täter die Verfügungsgewalt über das Opfer erlangt. Folglich kann auch durch die Anwendung von List ein Herrschaftsverhältnis begründet werden.[15] Nach Ansicht des BGH ist ein Sich-Bemächtigen selbst dann zu bejahen, wenn der Täter das Opfer mit einer Scheinwaffe (z. B. einer Bombenattrappe) über eine größere Distanz bedroht.[16]

Bei bereits bestehendem Herrschaftsverhältnis reicht es für ein Sich-Bemächtigen in der Regel aus, wenn die Verfügungsgewalt so intensiviert wird, dass es zu einer erheblichen Minderung der bislang vorhandenen (sozialen) Geborgenheit des Opfers kommt.

Beispiel: vgl. obiger Beispielsfall nach BGHSt 26, 70 = NJW 1975, 269. Indem V das Kind K ergreift und mit dem Brotmesser über mehrere Stunden bedroht, intensiviert er seine physische Gewalt über K, sodass dessen ursprünglich bestehende soziale (familiäre) Geborgenheit erheblich gemindert wird.

cc) Verhältnis Entführen/ Sich-Bemächtigen

Das Verhältnis der Tathandlungen des Entführens und Sich-Bemächtigens ist nach wie vor „nicht näher bestimmt“ . So ist der Begriff des Entführens zwar einerseits enger, weil er zwingend eine Ortsveränderung voraussetzt, andererseits kann er in seinen Randbereichen – insbesondere bei der Anwendung von List – aber auch weiter reichen als die Tathandlung des Sich-Bemächtigens.[17]

Klausurtaktik

In der Klausur sollte man sich daher primär am Kriterium der Ortsveränderung orientieren, letztlich aber nicht allzu viel (kostbare) Zeit an dieser Stelle aufwenden.

2. Subjektiver Tatbestand

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a) Vorsatz
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Hinsichtlich der eigentlichen Tathandlung (Entführen bzw. Sich-Bemächtigen) muss Vorsatz vorliegen. Hierfür genügt jede Vorsatzart. Geht der Täter irrigerweise davon aus, das Opfer sei mit der Tat(-handlung) einverstanden, liegt ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum vor, § 16 I 1 StGB.

b) Erpressungsabsicht
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Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tathandlung (Entführen bzw. Sich-Bemächtigen) mit Erpressungsabsicht handelt. Er muss also die Absicht – im Sinne eines zielgerichteten Wollens – haben, entweder „die Sorge des Opfers um sein Wohl“ (im Zwei-Personen-Verhältnis) oder „die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers“ (im Drei-Personen-Verhältnis) „zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen“. Maßgeblich ist dabei allein die Vorstellung des Täters, sämtliche Voraussetzungen des § 253 StGB (bzw. § 255 StGB) zu erfüllen. Daran fehlt es beispielsweise, wenn der Täter die Absicht hat, eine Leistung zu erpressen, auf die er einen Anspruch hat oder jedenfalls zu haben glaubt.[18] Ob die Sorge des Opfers bzw. des Dritten tatsächlich entsteht oder es zu einem späteren Zeitpunkt zumindest zu einem strafbaren Versuch der (räuberischen) Erpressung kommt, ist für die Tatvollendung dagegen ohne Belang. Folgt man der Rspr. des BGH zum Verhältnis von Raub und räuberischer Erpressung, wonach der Raub lediglich lex specialis zur räuberischen Erpressung ist, so ist der Tatbestand des § 239a StGB auch dann anwendbar, wenn die Absicht des Täters auf einen Raub (§ 249 StGB) gerichtet ist („Raubabsicht“), da hiernach in jedem Raub zugleich (auch) eine räuberische Erpressung läge.[19] Die hL lehnt dies – auch angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 239a I StGB – überwiegend ab.[20]

c) Zeitlich-funktionaler Zusammenhang
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Insbesondere im Hinblick auf Zwei-Personen-Verhältnisse (Ausnutzung der Sorge des Opfers um sein eigenes Wohl, d. h. Entführter / Sich-Bemächtigter = Drohungs- / Erpressungsadressat) erscheint die hohe Strafdrohung des § 239a StGB (Die Mindeststrafe liegt bei fünf Jahren Freiheitsstrafe!) problematisch.

Weiterführendes Wissen

Mit der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der ursprünglich „dreipolig“ ausgerichteten Norm (Täter, Entführungsopfer und Drohungs-/Erpressungsadressat sind personenverschieden) auch auf Zwei-Personen-Verhältnisse durch das „Gesetz zur Änderung des StGB (…) bei terroristischen Straftaten“ vom 09.06.1989 (BGBl. I 1059) bezweckte die Gesetzgebung die sachgemäßere Bekämpfung typischer Erscheinungsformen terroristischer Gewaltkriminalität.[21] Durch die tatbestandliche Ausweitung, die mit einer Erhöhung des Strafrahmens von drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe einherging, erfasst der Wortlaut der Norm nunmehr aber auch einfache, d. h. „typische“ Fälle der Nötigung, Freiheitsberaubung und (räuberischen) Erpressung – bei gleichzeitig erhöhtem Strafrahmen.[22] Dies ist insbesondere deshalb problematisch, weil als Grund für die ohnehin bereits hohe – und nun eben sogar nochmals erhöhte – Strafdrohung die Betroffenheit verschiedener Personen gerade nicht mehr ins Feld geführt werden kann. Stattdessen streitet nun für die (angehobene) Mindeststrafe von 5 Jahren „nur“ noch die Vielzahl der beeinträchtigten Rechtsgüter.[23]

Zudem „verfrachtet“ man damit „klassische“ Erpressungsfälle hinter § 239a StGB gleichsam „in die zweite Reihe“ und Rücktritte bzgl. §§ 253, 255, 22, 23 I StGB drohen im Hinblick auf den frühen Vollendungszeitpunkt des § 239a StGB[24] ins Leere zu laufen.[25] Es gibt daher in Rspr. und Literatur zahlreiche Versuche, den Tatbestand der §§ 239a, 239b StGB (insbesondere im Zwei-Personen-Verhältnis) einschränkend (restriktiv) auszulegen. Wenngleich die Diskussion diesbezüglich noch andauert, so ist sie durch die Entscheidung des Großes Senats in BGHSt 40, 350[26] jedenfalls für die Rspr. als geklärt zu betrachten. Danach ist angesichts der Struktur der §§ 239a, 239b StGB als sog. (unvollkommene) zweiaktige Delikte[27] erforderlich, dass die durch den (ersten) Entführungs- bzw. Bemächtigungsakt geschaffene Zwangslage für einen (zweiten) Erpressungs- bzw. Nötigungsakt ausgenutzt werden soll.[28] Die Bemächtigungssituation muss dabei gegenüber der beabsichtigten Erpressung bzw. Nötigung eine „eigenständige Bedeutung“ aufweisen, was „eine gewisse Stabilisierung“ voraussetzt. Eine solche eigenständige Bedeutung i. S. e. stabilen Zwischenlage ist demnach anzunehmen, wenn sich über die durch das Sich-Bemächtigen geschaffene Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Druckwirkung aus der stabilisierten Bemächtigungslage ergibt und der Täter dabei beabsichtigt, diese Lage für sein weiteres erpresserisches Vorgehen auszunutzen.[29] Dagegen fehlt es an einer eigenständigen Bedeutung, wenn das Sich-Bemächtigen (genauer: das Bemächtigungsmittel) und die Nötigung (genauer: das Nötigungsmittel) zusammenfallen.[30] Erforderlich ist demnach eine funktionale Selbstständigkeit der Entführung / des Sich-Bemächtigens[31] bzw. ein funktionaler Zusammenhang zwischen Entführung / Bemächtigung und beabsichtigter Erpressung (§ 239a StGB) bzw. Nötigung (§ 239b StGB).

Beispiel: (nach BGH, NStZ 1996, 277): A und B lauern der Bankdirektorin B, von der sie wissen, dass diese die Bank als Letzte verlässt, auf. Mit einer mitgeführten Schusswaffe schüchtern sie B ein und zwingen sie unter vorgehaltener Waffe, die Bank und den Tresor zu öffnen und das vorhandene Geld herauszugeben. B übergibt unter dem Eindruck der Schusswaffe umgehend die gesamte im Tresor befindliche Summe an A und B. – Hier liegt kein Fall des § 239a StGB vor, da es an der erforderlichen stabilen Zwischenlage fehlt: So kommt der Bemächtigung der B keine eigenständige Bedeutung zu, da die qualifizierte Drohung (das Vorhalten der Schusswaffe) hier zugleich dazu dient, sich der B zu bemächtigen und sie in unmittelbarem Zusammenhang zu weitergehenden Handlungen zu nötigen. Die abgenötigte Handlung (Öffnen des Tresors inkl. Herausgabe des Geldes) wird also ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe durchgesetzt. Damit fallen Bemächtigungs- und Nötigungsmittel in eins zusammen (Vorhalten der Schusswaffe). A und B haben sich aber wegen schwerer räuberischer Erpressung strafbar gemacht.

Beispiel: vgl. obiger Beispielsfall nach BGH, NStZ 2006, 448. Bereits mit dem Verlassen des Lokals ist eine stabile Bemächtigungslage entstanden, die durch das Begleiten des O durch die körperlich weit überlegenen L und H zum Geldautomaten aufrechterhalten wird.

Beispiel: (nach BGH, NStZ-RR 2010, 46): J und K klingeln bei N, um ihn zu überfallen. Als dieser ahnungslos öffnet, versetzen ihm K und J (mit Erpressungsabsicht) sofort Faustschläge ins Gesicht und bringen ihn mit weiteren Schlägen innerhalb des Hauses zu Boden. Gemeinsam binden J und K dem N nun die Hände mit Klebeband auf dem Rücken zusammen. Während J das Haus durchsucht, kniet K auf dem am Boden liegenden und gefesselten N, drückt dessen Kopf nach unten und verlangt Geld. Aus Angst um sein Wohl erklärt sich N bereit, den Erpressern den Weg zu seinem Tresor zu zeigen. Daraufhin lassen J – inzwischen zurückgekehrt – und K den N aufstehen, gehen mit ihm in den Keller und lassen sich dort von N die Zahlenkombination des Tresors mitteilen. J und K öffnen den Safe und entnehmen Bargeld i. H. v. 24.000 Euro. – Auch hier kommt der Bemächtigungssituation (Bemächtigung durch Schläge und Fesseln, Auf-dem-Boden-Liegenlassen) gegenüber dem beabsichtigten Nötigungs- bzw. Erpressungsakt (Geldverlangen unter Knien auf dem Kopf; Zum-Tresor-Gehen inkl. Preisgabe der Zahlenkombination) eine „eigenständige Bedeutung“ zu, da sich erstere gegenüber dem anschließenden Nötigungs- / Erpressungsakt bereits zeitlich und funktional stabilisiert hat.


Klausurtaktik

Für die Klausur lässt sich damit als (grobe) Faustregel festhalten: Bei einer Entführung ist das Erfordernis einer stabilen Zwischenlage aufgrund der damit zwingend verbundenen Ortsveränderung in aller Regel gewahrt. Dagegen bedarf es bei der Tathandlung des Sich-Bemächtigens zumeist einer genauen Prüfung, ob der Bemächtigungssituation tatsächlich eine eigenständige Bedeutung zukommt; oftmals wird dies zu verneinen sein.[32] Insbesondere dann, wenn die Bemächtigungslage mittels einer qualifizierten Drohung (z. B. durch das Vorhalten einer Schusswaffe oder die Bedrohung mit einem Messer) begründet wird, ist die abgenötigte / erpresste Handlung in aller Regel auf die Drohung selbst zurückführen; der zwischenzeitlich eingetretenen Herrschaftsgewalt des Täters kommt dann keine eigenständige Bedeutung mehr zu.[33]

Als Kontrollfrage bietet sich insofern an: Bleibt die Bemächtigungslage bestehen, wenn man sich den (angestrebten) Erpressungsakt hinwegdenkt? Wenn nicht, fallen das Sich-Bemächtigen und die beabsichtigte erpresserische Nötigung in einem Akt zusammen und eine eigenständige Bedeutung der Bemächtigungssituation ist zu verneinen.[34] Dann fehlt es am erforderlichen funktionalen Zusammenhang; eine Strafbarkeit nach § 239a StGB (bzw. § 239b StGB) ist nicht gegeben. Darüber hinaus muss zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung ein zeitlicher Zusammenhang dahingehend bestehen, dass der Täter das Opfer oder die dritte Person während der Dauer der Zwangslage erpressen will.[35] Soll die abgenötigte Handlung dagegen erst nach Beendigung der Entführungs- bzw. Bemächtigungssituation erfolgen, ist der Tatbestand nicht erfüllt.[36]

Beispiel: Das Verbrecherpaar B und C entführt den Sohn S der Millionärin M. In ihrem Erpresserschreiben fordern B und C die M dazu auf, umgehend 10 Millionen Euro auf ein Nummernkonto in der Schweiz zu überweisen. Sobald das Geld angekommen sei, würden sie S freilassen. – Hier ist der erforderliche zeitliche Zusammenhang gegeben, da die abgenötigte Handlung, die Überweisung von 10 Millionen Euro, noch während der Bemächtigungslage erfolgen soll.

Beispiel: Wie Beispielsfall 1, nur fordern B und C die M dazu auf, monatlich eine Summe von 10.000 Euro auf besagtes Nummernkonto zu überweisen. Die erste Zahlung soll nach Freilassung des S erfolgen. Da B und C für den Fall der Nicht-Zahlung eine erneute Entführung des S ankündigen, willigt M ein und überweist – nach Heimkehr des S – (jeweils) zum nächsten Monatsersten die geforderte Summe. – Hier ist der erforderliche zeitliche Zusammenhang nicht gewahrt; die Überweisung soll erst nach Beendigung der Entführung veranlasst werden.

Schlagwortartig zusammenfassen lassen sich diese Anforderungen als zeitlich-funktionaler Zusammenhang.

Klausurtaktik

In der Klausur wird es oftmals an diesem Erfordernis eines zeitlich-funktionalen Zusammenhangs (insbesondere bei der Tathandlung des Sich-Bemächtigens) fehlen, sodass die §§ 239a, 239b StGB zwar durchaus des Öfteren „anzuprüfen“, dann aber im Ergebnis relativ knapp abzulehnen sind.

Weiterführendes Wissen

Das insbesondere von der Rspr. (mittlerweile) mehr oder minder einhellig vertretene Erfordernis eines zeitlich-funktionalen Zusammenhangs zwischen Entführung / Bemächtigung und Erpressung / beabsichtigter Nötigung ist nicht der einzige aufgezeigte Lösungsweg im Hinblick auf die erforderliche restriktive Auslegung der §§ 239a, 239b StGB.[37] So stellte vor der Großen Senatsentscheidung in BGHSt 40, 350 der 1. Strafsenat zunächst auf das Kriterium der Außenwirkung[38] – also die Frage, ob die Außenwirkung des abgenötigten Verhaltens nach Tätervorstellung über das dadurch begründete unmittelbare Herrschaftsverhältnis über das Opfer hinausgeht –, der 5. Strafsenat hingegen auf das Bestehen einer besonderen Zwangslage aus Opfersicht[39] ab. Dagegen befürwortet ein Teil der Literatur nach wie vor eine Lösung auf Konkurrenzebene: Liegt danach kein über die §§ 177, 178, 253, 255 StGB hinausgehender Nötigungserfolg vor, so sollen diese als (mildere) Spezialvorschriften den §§ 239a, 239b StGB vorgehen.[40]

Klausurtaktik

Für die Klausur gilt: Selbstverständlich sind die insbesondere in der Literatur entwickelten Restriktionsansätze (vgl. „Weiterführendes Wissen“) grundsätzlich ebenfalls vertretbar. Dennoch scheint sich in den meisten Falllösungen die „griffige“ Formel der Rspr. vom zeitlich-funktionalen Zusammenhang durchgesetzt zu haben. Es empfiehlt sich daher wohl, auch im Rahmen der eigenen Bearbeitung der Lösung der Rspr. zu folgen und ausdrücklich einen zeitlich-funktionalen Zusammenhang zwischen der Entführung / Bemächtigung und der beabsichtigten Erpressung / Nötigung – ggf. als eigenen Gliederungspunkt – zu prüfen. Der Prüfungsstandort ist im subjektiven Tatbestand nach der Prüfung des Vorsatzes und der Erpressungsabsicht.

Ob das Erfordernis einer restriktiven Auslegung auch im Drei-Personen-Verhältnis Geltung beanspruchen kann, wird nicht einheitlich beurteilt. Die Rspr. hat sich hierzu bisher zumindest nicht ausdrücklich geäußert, Teile der Literatur plädieren mit beachtlichen Argumenten für eine entsprechende Übertragung.[41]

Klausurtaktik

Für die Klausur ist hilfreich, dass aufgrund der Beteiligung einer dritten Person als Nötigungsopfer auch in den Fällen des Sich-Bemächtigens häufig ohnehin eine stabilisierte Zwischenlage vorliegen wird. Denn in aller Regel ist gegenüber diesem / dieser Dritten ein eigenständiger, zusätzlicher Nötigungsakt erforderlich, was die Annahme einer eigenständigen Bemächtigungslage rechtfertigen kann.[42] Liegt daher eine solche vor, sollte man die Frage nach der Erforderlichkeit einer restriktiven Auslegung (auch) im Drei-Personen-Verhältnis zwar grundsätzlich aufwerfen, sie muss dann jedoch mangels Erheblichkeit nicht entschieden werden.

III. Ausnutzen einer Bemächtigungslage (§ 239a I Alt. 2)

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Der Ausnutzungstatbestand des § 239a I Alt. 2 StGB erfasst die Fälle, in denen der Täter das Opfer ohne erpresserische Absicht entführt bzw. sich seiner bemächtigt hat. Damit sind insbesondere Konstellationen angesprochen, bei denen der Täter die Herrschaftsgewalt über das Opfer aus anderen (z. B. sexuellen) Motiven begründet hat. Die Ausnutzungsabsicht tritt dann – bei fortdauernder Bemächtigungslage – erst später hinzu. Im Unterschied zur ersten Alternative handelt es sich bei § 239a I Alt. 2 StGB um ein vollkommen zweiaktiges Delikt.[43]

Beispiel: (nach BGH, NStZ-RR 2012, 173 = NJW-Spezial 2012, 250): A und B locken O zunächst unter einem Vorwand zu sich nach Hause, um ihn zu misshandeln. Im Zuge der Misshandlungen des bereits gefesselten O fassen sie sodann den Entschluss, von O Geld zu verlangen. Daraufhin fahren sie mit O zu einer Bank, wo sich O 500 Euro auszahlen lässt, die er sodann an A und B aushändigt. Während der Fahrt zur Bank wurde O für insgesamt 20 Minuten unbeaufsichtigt gelassen, in denen er hätte fliehen können. – Es liegt hier kein Fall des § 239a I Alt. 1 StGB vor, da A und B zu dem Zeitpunkt, in dem sie sich durch Fesselung des O bemächtigten, noch nicht die Absicht hatten, diesen zu erpressen. Vielmehr wollten sie ihn zu diesem Zeitpunkt „nur“ körperlich misshandeln. A und B haben aber die vorhandene Bemächtigungslage gem. § 239a I Alt. 2 StGB zu einer Erpressung ausgenutzt. Dabei ist die „Ausnutzungsvariante” des erpresserischen Menschenraubs (jedenfalls nach hM, s. u.) bereits dann vollendet, wenn der Täter unter Ausnutzung der Bemächtigungslage lediglich den Versuch einer Erpressung begeht (vgl. BGH, NStZ 2007, 32). Dies war hier der Fall, sodass es laut BGH auch nicht darauf ankommt, ob die Bemächtigungslage möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen oder beendet wurde.

1. Objektiver Tatbestand

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a) Entführen oder Sich-Bemächtigen
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Der Täter muss das Opfer ohne Erpressungsabsicht entführt bzw. sich seiner bemächtigt haben („solche Handlung“). Dies ist – wie erwähnt – beispielsweise dann der Fall, wenn der Täter die ursprüngliche Motivation (z. B. zur Begehung eines Sexualdelikts) aufgegeben und auf eine Erpressung „umgestellt“ hat; ebenso ist ausreichend, dass der Erpressungsentschluss neben den fortbestehenden ursprünglichen Beweggrund tritt.[44] Selbst eine „ungeklärte Ursprungsmotivlage“ genügt.[45] Die Entführung bzw. Bemächtigung muss dabei rechtswidrig, nicht aber notwendigerweise schuldhaft sein.[46]

Weiterführendes Wissen

Die Formulierungen in den gängigen Lehrbüchern und Kommentaren hinsichtlich des Erfordernisses vorsätzlichen Handelns sind etwas missverständlich. So ist bei Mitsch und Wolters ausdrücklich davon die Rede, Entführung und Bemächtigung hätten „vorsätzlich“ zu sein.[47] Dagegen heißt es bei Renzikowski, Eisele und Schluckebier, in Betracht kämen auch Fälle, in denen der Täter ohne Vorsatz gehandelt, also z. B. das Opfer „versehentlich eingesperrt“ habe,[48] da sich hier „eine Garantenstellung aus vorangegangenem Tun (ergebe), so dass sich eine Unterlassung der Freilassung als eine dem Täter zurechenbare Beeinträchtigung der Freiheit seines Opfers darstell(e)“.[49] Schluckebier wiederum schränkt sein Beispiel der zufälligen Einschließung dahingehend ein, dass der Täter diese „dann – jetzt vorsätzlich handelnd – für eine Erpressung aufgreift“.[50] Ähnlich argumentiert aber letztlich auch Mitsch, wenn er hinsichtlich eines Täters, welcher sein Opfer zunächst versehentlich durch Verursachung eines Stromausfalls im Fahrstuhl einsperrt, auf den „dauerdeliktische(n)Charakter der Bemächtigung“ abstellt und schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar die zunächst unvorsätzliche Bemächtigung keine taugliche „solche Handlung“ i. S. d. § 239a I Alt. 2 StGB darstelle, dagegen die vorsätzliche Aufrechterhaltung der „Gefangenschaft“ des Opfers im Fahrstuhl nach Erkennen der Lage schon.[51] Letztlich reicht es also nach allen Ansichten und damit auch für die Klausur aus, dass der Täter – vorsätzlich oder unvorsätzlich – eine Bemächtigungslage geschaffen hat, die er dann (bei ursprünglicher Unvorsätzlichkeit) zumindest erkennt und vorsätzlich weiter aufrechterhält.

Beispiel: (nach BGH NStZ- RR 2003, 45): Die Täter:innen rauben den PKW der L, um sich damit ins Ausland abzusetzen. Damit L nicht alsbald Anzeige erstatten kann, zwingen sie sie mitzufahren. Während der Fahrt erpressen sie von L aufgrund eines neuen Tatentschlusses Geld zum Tanken. Aus Angst vor den Täter:innen übergibt L diesen 100 Euro. – Strafbarkeit der Täter:innen nach § 239a I Alt. 2 StGB (+), da sich diese der L zunächst ohne Erpressungsabsicht bemächtigten bzw. diese entführten (es sollte „nur“ die Anzeigenerstattung verhindert / jedenfalls verzögert werden), dann aber diese von ihnen geschaffenen Bemächtigungslage zu einer Erpressung der L ausnutzten.

In jedem Fall ist die Vollendung der Entführung bzw. Bemächtigung erforderlich, d. h. eine nur versuchte Entführung bzw. Bemächtigung bildet keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für § 239a I Alt. 2 StGB. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 239a I Alt. 1 StGB verwiesen.

b) Erpressung(sversuch) unter Ausnutzung der geschaffenen Lage
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Weiter muss der Täter die von ihm durch die Entführung bzw. Bemächtigung geschaffene Lage zu einer (nach hM jedenfalls versuchten) Erpressung (nach Ansicht der Rspr. auch zu einem Raub bzw. Raubversuch, s. o.) tatsächlich ausnutzen. Der Wortlaut des § 239a I Alt. 2 StGB verlangt ausdrücklich, dass die Lage „von ihm“, d. h. vom Täter selbst, geschaffen worden ist. Hierfür genügt es, wenn ihm die verursachende Handlung als Mittäter oder auch mittelbarer Täter jedenfalls zugerechnet werden kann; Eigenhändigkeit ist insofern nicht erforderlich.[52] Eine Beteiligung als Anstifter oder Gehilfe genügt dagegen nicht. Nicht erfüllt ist der Ausnutzungstatbestand auch dann, wenn der Täter lediglich die von einem anderen Täter geschaffene Lage als sog. „Trittbrettfahrer“ zu einer Erpressung (bzw. einem Raub) ausnutzt.[53] Ebenso wenig reicht es aus, wenn der Täter das Opfer in einer Situation der Hilflosigkeit vorfindet und diese Lage zu einer Erpressung ausnutzt, wenn die Hilflosigkeit auf von ihm unabhängigen Umständen beruht (z. B. Sturz des Opfers in eine Felsspalte, Überfall durch einen Dritten).[54]

Fallbeispiel

(nach BGH, NStZ 2014, 316): A, B, C und D entführen aufgrund eines gemeinsamen Tatplans die O in ein abgelegenes Bordell. Hierdurch soll O veranlasst werden, verunglimpfende Veröffentlichungen im Internet bzgl. A, B, C, D und E zu löschen. E wird erst später über die Entführung informiert und kommt gegen Mitternacht ebenfalls zum Bordell. E sieht, dass O blutende Verletzungen hat, und ihm ist klar, dass O unter Gewalteinwirkung hergebracht worden und nur aufgrund der fortgesetzten Bewachung geblieben ist. Angesichts der bereits informierten Polizei entschließt sich E dazu, die O in seinem Fahrzeug Richtung Süden zu verbringen, um diese weiter einzuschüchtern. E hat dabei insbesondere die Absicht, die O zur Zahlung eines Geldbetrags als „Wiedergutmachung“ zu zwingen, wobei ihm bewusst ist, dass er tatsächlich keine Forderung gegen die O geltend machen kann. Unter Ausnutzung ihrer aufgrund der vorangegangenen Entführung bedrängten Lage veranlasst E die O, in seinen Pkw einzusteigen. Während der anschließenden Fahrt fordert E von O mehrfach eine Sofort-Überweisung i. H. v. 2000 Euro über O’s Handy. Unter dem Druck der Situation tätigt O schließlich die Überweisung. Daraufhin lässt E die O frei. – Eine Strafbarkeit nach § 239a I Alt. 2 StGB scheidet vorliegend aus, da E hier keine von ihm geschaffene Entführungs- bzw. Bemächtigungslage ausgenutzt hat. Denn E hat die O nicht selbst entführt; auch kann ihm die Entführung nicht als Mittäter zugerechnet werden, § 25 II StGB. E hat allerdings eigenständig Gewalt über O erlangt und damit den Tatbestand des § 239a I Alt. 1 StGB verwirklicht, da er die Situation des Opfers qualitativ verändert hat und über das Fortbestehen der Bemächtigungslage nunmehr maßgeblich selbst bestimmt. So entschieden nach dem Eintreffen des E am Bordell nicht mehr die ursprünglichen Entführer:innen darüber, wie mit der O weiter verfahren werden sollte. Vielmehr bestimmte allein der E, dass die O in seinem Pkw „abtransportiert“ werde, und brachte die O auch in seinem Fahrzeug in seine Gewalt. Des Weiteren legte allein E das Fahrziel fest und machte sich dorthin mit O auf den Weg. Auch über die Freilassung der O bestimmte ausschließlich E. Damit hat sich E der O selbst bemächtigt i. S. d. § 239a I Alt. 1 StGB.

Die Bemächtigungslage muss zu dem Zeitpunkt, zu dem der Täter nunmehr den „neuen“ Vorsatz gefasst hat, das Bemächtigungsopfer bzw. einen Dritten zu erpressen, noch fortdauern. Daran fehlt es beispielsweise, wenn das nicht in Erpressungsabsicht entführte Opfer freigelassen oder getötet und erst nach diesem Machtverlust der Erpressungsvorsatz gefasst wird.[55] Weiter hat der Täter die geschaffene Lage tatsächlich zu einer Erpressung auszunutzen. Die Erpressung ist demnach bei § 239a I Alt. 2 StGB – im Unterschied zu § 239a I Alt. 1 StGB – bereits Merkmal des objektiven Tatbestands.[56] Jedenfalls nach überwiegender Ansicht reicht hierfür ein unmittelbares Ansetzen zu einer Erpressung i. S. d. § 253 StGB aus. Der Tatbestand des § 239a I Alt. 2 StGB ist also nicht erst mit der Vollendung der Erpressung vollendet, sondern bereits mit deren Versuch.[57]

Beispiel: siehe obiger Beispielsfall nach BGH, NStZ-RR 2012, 173 = NJW-Spezial 2012, 250.

Beispiel: Tatvollendung im Hinblick auf § 239a I Alt. 2 StGB bereits mit Abschicken des Erpresserbriefs, unabhängig davon, ob Adressat:in auf Forderung eingeht (vgl. BGH, StV 1987, 483 m. Anm. Horn); Tatvollendung auch dann, wenn Täter:innen von einer Bankangestellten vergeblich die Herausgabe des Tresorschlüssels verlangen (vgl. BGH, NStZ 2007, 32).

Weiterführendes Wissen

Die Gegenansicht, die eine Vollendung der Erpressung für erforderlich hält, argumentiert insbesondere mit dem Wortlaut des § 239a I Alt. 2 StGB („Erpressung“). Allerdings überzeugt dies nicht, da die gesetzlichen Überschriften, wenn sie von Erpressung, Diebstahl, Körperverletzung usw. sprechen, den Versuchsfall miteinbeziehen.[58] Für die Ansicht der (zumindest noch) hM spricht zudem, dass andernfalls das Gefälle zwischen den beiden Alternativen des § 239a I StGB nicht hinreichend erklärbar wäre; zudem ist zu berücksichtigen, dass es bereits durch den Versuch zu einer Gefährdung der Integrität der Geisel kommt.[59]

Angesichts der vollendet zweiaktigen Tatbestandskonstruktion der Ausnutzungsvariante (s. o.) ist eine restriktive Auslegung (wie bei § 239a I Alt. 1 StGB, s. o.) nicht erforderlich.[60]

Klausurtaktik

Für die Klausur heißt das insbesondere, dass der Prüfungspunkt der hinreichend „stabilisierten Zwischenlage“ (s. o.) entfällt.

2. Subjektiver Tatbestand

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Der subjektive Tatbestand des § 239a I Alt. 2 StGB erfordert Vorsatz hinsichtlich sämtlicher Merkmale des objektiven Tatbestands, d. h. insbesondere Vorsatz im Hinblick auf die Ausnutzung der Sorge des Erpressungsadressaten um das Wohl der Geisel sowie die Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung hinsichtlich der Erpressung bzw. des -versuchs („Erpressungsausnutzungsabsicht“).

IV. Teilnahme

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Für die Teilnahme gelten die allgemeinen Grundsätze. Bei der Erpressungsabsicht handelt es sich nicht um ein besonderes persönliches Merkmal i. S. d. § 28 StGB.[61] Hinsichtlich einer strafbaren Beteiligung an der Erfolgsqualifikation nach § 239a III StGB ist erforderlich, dass jedem Beteiligten in eigener Person zumindest Leichtfertigkeit in Bezug auf den Tod des Opfers zur Last fällt.

V. Vollendung und Versuch

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§ 239a I Alt. 1 StGB ist mit Begründung der Herrschaftsgewalt des Täters über das Opfer vollendet.[62] Bei § 239a I Alt. 2 StGB tritt nach hM Vollendung bereits mit dem Versuch der Erpressung ein (s. o.).

VI. Strafzumessung: Minder schwerer Fall, § 239a II StGB

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Ein minder schwere Fall nach § 239a II StGB ist beispielsweise dann gegeben, wenn die erpresserische Zielsetzung angesichts von Tatanlass und -motiv in den Hintergrund tritt.[63] Daneben kann er nach Ansicht der Rspr. auch bei einer „Verzweiflungstat” eines vermindert Schuldfähigen in Betracht kommen.[64]

VII. Tätige Reue, § 239a IV StGB

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Das Gericht kann gem. § 239a IV 1 StGB nach Tatvollendung die Strafe des Täters nach § 49 I StGB mildern, wenn dieser das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen lässt (sog. Tätige Reue). Im Unterschied zu § 24 StGB und den meisten anderen Vorschriften der Tätigen Reue[65] erfordert § 239a IV StGB nach seinem eindeutigen Wortlaut kein freiwilliges Handeln des Täters; auch kommt es nicht darauf an, aus welchen Motiven er agiert.[66] Demnach ist § 239a IV StGB selbst dann einschlägig, wenn der Täter das Opfer nur deswegen (unter Verzicht auf die erstrebte Leistung) freigibt, wenn bzw. weil er von der Polizei umstellt ist.[67]

Beispiel: (nach BGH, NStZ 2003, 605): Ganovin G überfällt mit Erpressungsabsicht eine Sparkasse und verschanzt sich dort mit mehreren Geiseln im Kassenbereich. Die Geiseln bedroht G mit einer geladenen Waffe. Nach mehrstündigen telefonischen Verhandlungen mit der Polizei und nachdem die Beamt:innen den Tatort abgesperrt und umstellt haben, gibt G schließlich auf. Sie legt die Waffe nieder, lässt die Geiseln gehen und gibt ihre Erpressungsabsicht auf. – Es liegt ein Fall tätiger Reue nach § 239a IV 1 StGB vor, da G die Geiseln unter Verzicht auf die erstrebte Geldleistung freilässt. Dass die Tataufgabe auch unter dem Eindruck der Absperrung und Umstellung des Tatortes durch die Polizei erfolgte, steht der Strafrahmenmilderung nicht von vornherein entgegen. Dieser Umstand kann aber bei der Bewertung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, berücksichtigt werden.

Fallbeispiel

(nach BGH, NStZ-RR 2020, 347): Die Ganoven A und B locken den G unter einem Vorwand in das Auto des A. Während der anschließenden zweistündigen Fahrt fordern A und B von G unter der Drohung, ihn andernfalls umzubringen, die Begleichung von Drogenschulden. Um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen, nehmen sie dem G das Mobiltelefon ab und schlagen ihm mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht. G schlägt daraufhin vor, zu seinen in der Nähe wohnenden Eltern zu fahren und diese um Geld zu bitten. Mit dem falschen Hinweis, dass ihr Sohn dem B wertvollen Goldschmuck gestohlen habe, verlangen A und B von den Eltern des G vergeblich die Zahlung von 2.000 Euro. Daraufhin verlassen die Ganoven die Wohnanschrift der Eltern ohne den G und nehmen von der weiteren Durchsetzung der Forderung Abstand. – Auch hier liegt ein Fall tätiger Reue nach § 239a IV 1 StGB vor, da A und B den G in seinen Lebensbereich zurückgelangen lassen und von der erhobenen Forderung Abstand nehmen. Dass A und B allein in Anbetracht der Erkenntnis fehlender Erfolgsaussicht von G ablassen, steht – jedenfalls nach Ansicht des BGH – der Annahme tätiger Reue nicht entgegen, da § 239a IV StGB gerade keine Freiwilligkeit voraussetze und es somit auch nicht darauf ankomme, aus welchen Motiven die Täter:innen handelten. Damit kann jedenfalls nach neuerer BGH-Rechtsprechung letztlich auch bei einem „Fehlschlag“ der Tat die reine Tataufgabe für § 239a IV StGB ausreichen (vgl. MR-Eidam, § 239a Rn. 28).

Voraussetzung für § 239a IV StGB ist weiter, dass der Täter das Opfer in seinen Lebensbereich zurückgelangen lässt. Ausreichend hierfür ist grundsätzlich, dass der Täter die Geisel aus seiner Gewalt entlässt; ein aktives Handeln ist nicht erforderlich.[68] Das Opfer ist in seinen Lebenskreis zurückgelangt, wenn es (wieder) die Möglichkeit hat, seinen Aufenthaltsort frei zu bestimmen und zu erreichen.[69] Bei Minderjährigen und hilfsbedürftigen Personen kann ggf. die Mitwirkung einer obhutspflichtigen Person erforderlich werden.[70] Im Ergebnis geht es damit weniger um eine örtliche Bestimmung als vielmehr um die Wiedererlangung der Selbstbestimmungsfreiheit des Opfers i. S. d. Rückgewinnung der Verfügungsgewalt über sich selbst. Darüber hinaus muss der Täter auf die erstrebte Leistung verzichten, d. h. entweder von seiner erpresserischen Forderung absehen oder aber das bereits Erhaltene bzw. ein Äquivalent zurückgeben.[71] Während nach Ansicht der Rspr. die Voraussetzungen der fakultativen Strafmilderung nach § 239a IV StGB erst dann vorliegen, wenn der Täter vollständig von seiner erhobenen Forderung – d. h. dauerhaft und endgültig – Abstand nimmt, reicht es nach überwiegender und überzeugender[72] Literaturansicht aus, wenn der Täter sein Ziel „lediglich“ nicht mehr mit den Mitteln der §§ 239a I, 239b I StGB verfolgt.[73] Gelangt das Opfer ohne Zutun des Täters in Freiheit, so reicht sein ernsthaftes Bemühen, diesen Erfolg zu erreichen, § 239a IV 2 StGB. Tritt der Erfolg des § 239a III StGB ein, so scheidet § 239a IV StGB aus; dies gilt auch dann, wenn das Opfer erst nach seiner Rückkehr verstirbt.[74]

Klausurtaktik

In der Klausur ist die Tätige Reue nach der Schuld als persönlicher Strafaufhebungsgrund zu prüfen.

VIII. Erfolgsqualifikation, § 239a III StGB

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§ 239a III StGB normiert eine Erfolgsqualifikation i. S. d. § 18 StGB, die ihrer Struktur nach dem Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) entspricht. Im Hinblick auf den Eintritt der schweren Folge – den Tod der Geisel[75] – setzt § 239a III StGB wenigstens Leichtfertigkeit voraus. Anders als bei § 18 StGB reicht die nur fahrlässige Herbeiführung des Todeserfolgs also nicht aus. Leichtfertig handelt, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt.[76] Durch die Einfügung des Wortes „wenigstens“ durch das 6. StrRG 1998 wurde klargestellt, dass § 239a III StGB auch bei vorsätzlicher Tötung Anwendung finden soll. Der Tod des Opfers muss gerade durch die Tat verursacht werden. Hierfür ist erforderlich, dass sich die tatbestandsspezifische Gefahr des erpresserischen Menschenraubs gerade im Tod des Opfers verwirklicht hat (sog. spezifischer Gefahrenverwirklichungszusammenhang).[77] Dies ist zumeist unproblematisch zu bejahen, wenn der Tod des Opfers durch ein Verhalten des Täters eingetreten ist, etwa weil dieser die Geisel lebensgefährlich untergebracht oder unzureichend versorgt hat. Denn hier realisiert sich gerade die typische Gefahr der Herrschaft des Täters über das Opfer, das sich der gefahrenträchtigen Situation nicht selbst entziehen kann.[78]

Beispiel: leichtfertiges Erstickenlassen des Opfers in einem Erdloch; leichtfertiges Verhungern-, Verdursten-, Erfrierenlassen des Opfers im Versteck.

Der spezifische Gefahrenverwirklichungszusammenhang kann aber auch dann gegeben sein, wenn das Opfer seinen Tod unmittelbar selbst verursacht hat. So gehören auch waghalsige Fluchtversuche und riskante (Selbst-)Befreiungsaktionen, im Zuge derer die Geisel verstirbt, zu den spezifischen Risiken des erpresserischen Menschenraubs.[79] Hinweis vernetztes Lernen: Diese Fälle sind insbesondere auch aus dem Lernbereich des § 227 StGB bekannt.

Beispiel: Der entführte O springt bei seiner Flucht aus dem 60 km/h schnell fahrenden Entführungsfahrzeug und verstirbt an seinen Aufprallverletzungen. – Strafbarkeit des T nach § 239a I, III StGB (+), da es gerade ein grunddeliktstypisches Risiko der §§ 239a, 239b StGB darstellt, dass das entführte / bemächtigte Opfer seine persönliche Freiheit auch unter Inkaufnahme von Lebensgefahren wiedererlangen möchte und daher bei dem Versuch der Wiedergewinnung auch verstirbt.

Schwieriger zu beurteilen sind Fälle, in denen Dritte eingreifen. Während der durch eine polizeiliche Rettungsaktion verursachte Tod des Entführungsopfers übereinstimmend als vom spezifischen Gefahrenverwirklichungszusammenhang mitumfasst angesehen wird, ist dies jedenfalls umstritten, wenn die Polizei die Situation überhaupt nicht als Entführung bzw. Geiselnahme erkennt (vgl. Beispielsfall 2).

Beispiel: Bei einer polizeilichen Befreiungsaktion zur Rettung der Geisel G schießt Polizeibeamtin P auf den Entführer E. Aufgrund des dynamischen Geschehens trifft die Kugel allerdings nicht E, sondern G. G ist sofort tot. – E ist strafbar gem. §§ 239a I, III StGB, da das Risiko, im Zuge einer in aller Regel gefährlichen polizeilichen Rettungsaktion zu sterben, gerade ein grunddeliktstypisches Risiko der §§ 239a, 239b StGB darstellt.

Beispiel: (nach BGHSt 33, 322 = NJW 1986, 438): Geisel G1 und G2 werden im Zuge eines Polizeieinsatzes von Polizeibeamt:innen erschossen, die allerdings von der Geiselnahme überhaupt keine Kenntnis hatten, sondern mit der Vorstellung handelten, die Flucht von Straftäter:innen zu unterbinden. – Nach Ansicht des BGH hat sich hier im Tod der Geiseln gerade keine für die Geiselnahme tatbestandsspezifische Gefahr verwirklicht, da die Gefahr für das Leben der Geiseln nicht aus der Verwirklichung des Grunddelikts resultiere, sondern aus der spezifischen Verkennung der Situation erwachsen sei. § 239 III StGB sei daher nicht einschlägig.[80] Nach a. A. ist eine Zurechnung der schweren Folge auch in diesen Fällen möglich.[81] Denn die Täter:innen besäßen kraft ihrer Verfügungsgewalt über die Geiseln eine überlegene „Vermeidemacht“ gegenüber den handelnden Polizeibeamt:innen.[82]

§ 239a III StGB ist auch dann einschlägig, wenn das Opfer erst nach Beendigung der Zwangslage an den Spätfolgen der Tat stirbt, sofern die Ursache während der Tat gesetzt wurde.[83]

Beispiel: [84]Das Entführungsopfer O wird vom Täter T freigelassen. Zwei Tage später verstirbt O infolge der zuvor durch Nahrungsentzug während der Entführung entstandenen Entkräftung – Strafbarkeit des T nach § 239a III StGB, da die Todesursache noch während der Tat, d. h. während der Entführungs- bzw. Bemächtigungssituation, gesetzt wurde.

Beispiel: Das Entführungsopfer O wird vom Täter T freigelassen. Auf dem Nachhauseweg, den O zu Fuß zurücklegt, überfährt Autofahrer A versehentlich den O. O ist sofort tot. – Mangels Fortbestehens der mit der Bemächtigung begründeten tatbestandsspezifischen Gefahrenlage scheidet eine Strafbarkeit des T nach § 239a III StGB aus; die unmittelbare Todesursache wurde erst nach der bzw. durch die „Freigabe“ des O durch T gesetzt. Möglich ist aber ggf. eine Bestrafung des T aus § 222 StGB.

IX. Konkurrenzen

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Zwischen § 239a I StGB und der (versuchten) Erpressung besteht aus Klarstellungsgründen Tateinheit.[85] § 239b StGB tritt gegenüber § 239a StGB als subsidiär zurück, wenn die Geiselnahme nur der unrechtmäßigen Bereicherung dient. Werden dagegen neben dieser noch weitere, darüber hinausgehende Nötigungsziele verfolgt, liegt Tateinheit vor.[86] Dagegen werden §§ 239 und 240 StGB grundsätzlich verdrängt.[87] Allerdings kann in Fällen, in denen die Freiheitsentziehung deutlich über die in § 239a StGB vorausgesetzte Einschränkung der persönlichen Fortbewegungsfreiheit des Opfers hinausgeht und daher einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweist, auch Tateinheit mit § 239 StGB bestehen.[88]

Beispiel: (nach BGH, NStZ-RR 2003, 45): Nachdem das entführte Opfer O die geforderten 100 Euro übergeben hat, fahren die Entführer:innen E weiter mit ihm stundenlang in ihrem PKW herum.

Mit §§ 223 ff. StGB und §§ 211, 212 StGB ist – auch im Falle des § 239a III StGB – Tateinheit möglich, dagegen wird § 222 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt.[89]

X. Aufbauschemata

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Entführungs- bzw. Bemächtigungstatbestand, § 239a I Alt. 1 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Anderer Mensch

b) Entführen oder Sich-Bemächtigen

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

b) Erpressungsabsicht

c) Zeitlich-funktionaler Zusammenhang (v. a. im Zwei-Personen-Verhältnis)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Tätige Reue, § 239a IV StGB

Erfolgsqualifikation nach § 239a III StGB: leichtfertige Todesverursachung


Ausnutzungstatbestand, § 239a I Alt. 2 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Anderer Mensch

b) Entführen oder Sich-Bemächtigen (ohne Erpressungsabsicht)

c) Erpressung(sversuch) unter Ausnutzung der geschaffenen Lage

2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (inkl. Bereicherungsabsicht)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Tätige Reue, § 239a IV StGB

Erfolgsqualifikation nach § 239a III StGB: leichtfertige Todesverursachung


C. Geiselnahme, § 239b StGB

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I. Rechtsgut und Deliktsnatur

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Deliktsnatur und Systematik entsprechen weitgehend der des § 239a StGB.[90] Wie § 239a StGB schützt § 239b StGB verschiedene Rechtsgüter: vorrangig die persönliche Freiheit sowie die körperliche und seelische Unversehrtheit der Geisel.[91] Daneben ist auch die Freiheit einer besorgten dritten Person („besorgter Dritter“) geschützt.[92] Im Vergleich zu § 239a StGB (siehe unter B.) rückt der Schutz der körperlichen und psychischen Integrität des Tatopfers bei § 239b StGB in den Vordergrund.[93] Anders als bei § 239a StGB erstrebt der Täter einer Geiselnahme keine Bereicherung durch Erpressung, sondern es geht ihm um die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Opfers zu anderen Zwecken (z. B. zur Befreiung von Inhaftierten oder zur Fluchtermöglichung).

Beispiel: T nimmt die Gefängnisdirektorin D als Geisel, um die Freilassung seiner inhaftierten Lebensgefährtin L zu erreichen; A entführt B, damit dieser zugibt, an A’s finanziellem Ruin Schuld zu sein (vgl. BGH, NStZ 2003, 605); G bemächtigt sich seines Rivalen R, damit dieser eine den G entlastende Erklärung im Fernsehen verliest.

Fallbeispiel

(nach BGH, NStZ 2022, 41): O nutzt über Monate die Gutmütigkeit von A und B aus, wohnt bei diesen und leiht sich von ihnen kleinere Summen (insgesamt 300 Euro), ohne diese zurückzuzahlen. Als A und B hiervon genug haben, beschließen sie, den O zu entführen. Sie locken ihn unter einem Vorwand an einen verlassenen Ort, schlagen ihn, nehmen ihm sein Mobiltelefon ab und drohen damit, ihm mit einer mitgebrachten Gartenschere die Finger abzuschneiden. Darüber hinaus halten sie ihm eine durchgeladene Schreckschusspistole an den Kopf. Anschließend verbringen sie ihn mit Gewalt in einen Transporter und fahren zu einer abgelegenen Hütte. Dort kommt es zu weiteren Gewalthandlungen durch A und B. Schließlich setzen beide dem O die Gartenschere zunächst an den Daumen und dann an den kleinen Finger und fordern von ihm, bis Mitte des kommenden Monats insgesamt 10.000 Euro zu zahlen. A und B ist dabei bewusst, dass sie die Zahlung einer Summe verlangen, welche die „Schulden“ des O wesentlich übersteigt. Eine Rate von 4.000 Euro soll O bereits am Folgetag an A und B übergeben. Der verängstigte und um seine Finger fürchtende O erklärt sich dazu bereit und gibt sein „Ehrenwort“. A und B gehen dabei von einer „verbindlichen Zahlungszusage“ des O aus. Schließlich lassen A und B den O frei. Zu einer Geldübergabe kommt es in der Folgezeit jedoch nicht. – A und B sind hier nicht strafbar gem. § 239a I Alt. 1 StGB, da es vorliegend an der Absicht des Ausnutzens der Bemächtigungslage zur Begehung einer Erpressung fehlt. Denn die vermögensrelevante Handlung (Zahlung von zunächst 4.000 Euro, dann weiteren 6.000 Euro) soll nach der Vorstellung der Täter:innen erst nach Ende der Bemächtigungslage (d. h. am Folgetag bzw. Mitte des kommenden Monats) stattfinden. Zwar kann für die Annahme einer vermögensrelevanten Handlung grundsätzlich auch die Abgabe eines notariell beglaubigten Schuldanerkenntnisses genügen (vgl. BGH, NStZ 2014, 316, 317). Eine – wie hier – formlose Zahlungszusage reicht mangels Vermögensrelevanz jedoch nicht aus. Dass A und B von einer „verbindlichen Zahlungszusage“ ausgingen, ändert hieran nichts. A und B haben sich aber wegen Geiselnahme gem. § 239b I Alt. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie dem O ein „Zahlungsehrenwort“ abnötigen wollten (und auch abgenötigt haben). Denn für einen (angestrebten) Nötigungserfolg i. S. d. § 239b StGB reicht grundsätzlich jedes beliebige Tun, Dulden oder Unterlassen – jedenfalls dann, wenn darin (wie hier) aus Sicht der Täter:innen eine bedeutende und eigenständige Vorstufe zum angestrebten Erpressungserfolg zu sehen ist (vgl. BGH, NStZ 2006, 36, 37).

II. Entführungs- und Bemächtigungstatbestand (§ 239b I Alt. 1)

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1. Objektiver Tatbestand

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Hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Geiselnahme gelten die i. R. d. § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB getätigten Ausführungen zum Tatopfer und zu den Tathandlungen des Entführens und Sich-Bemächtigens entsprechend (siehe unter B. II.).[94]

2. Subjektiver Tatbestand

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Erforderlich ist zumindest bedingt vorsätzliches Handeln hinsichtlich der Merkmale des objektiven Tatbestands. Daneben muss der Täter Absicht im Sinne von dolus directus 1. Grades im Hinblick auf den zweiten Teilakt, die Nötigung durch eine qualifizierte Drohung, aufweisen. So muss der Täter ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts des § 239b I Alt. 1 StGB beabsichtigen, das Opfer oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers i. S. d. § 226 StGB oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer (= qualifizierte Drohung) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Andere Drohmittel genügen dagegen nicht.[95] Die Drohung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden; stattdessen kann sie auch konkludent (z. B. durch das Zeigen einer Pistole) erfolgen oder aber sich aus den tatsächlichen Umständen der Tat ergeben.[96]

Beispiel: (z. T. nach BGH NStZ 2008, 209): T, der sich vergeblich um die Aufnahme einer sexuellen Beziehung zu A bemüht hatte, entführt diese. Hierbei fesselt er die A, kettet sie an, stranguliert sie in lebensbedrohlicher Weise und verbringt sie mehrfach für längere Zeiträume in eine von ihm präparierte sargähnliche Kiste, um sie gefügig zu machen. – Strafbarkeit des T gem. § 239b I Alt. 1 StGB aufgrund der (jedenfalls konkludenten) Todesdrohung durch Einsperren in den „Sarg“ bzw. die sonstigen tatsächlichen Tatumstände.

Beispiel: A hat gegen B einen fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch i. H. v. 10.000 Euro. Trotz mehrfacher Aufforderung zur Zahlung kommt B der Forderung nicht nach. Weil sich A nicht anders zu helfen weiß und dringend auf das Geld angewiesen ist, entführt sie B, um ihn unter Anwendung qualifizierter Drohungen doch noch zur Zahlung zu bewegen. – Auch wenn A hier einen Anspruch auf die Handlung (Rückzahlung von 10.000 Euro) hat, ist § 239b StGB – anders als § 239a StGB, der auf eine Erpressung gem. § 253 StGB Bezug nimmt – allein wegen des Einsatzes der qualifizierten Drohung anwendbar. Die Verwerflichkeit der Nötigung (§ 240 II StGB) folgt bereits aus dem Einsatz des Nötigungsmittels.[97]

Beabsichtigter Nötigungserfolg kann dabei jedes beliebige Tun, Dulden oder Unterlassen sein, wobei das abgenötigte Verhalten über das reine Dulden der Bemächtigung selbst hinausgehen muss.[98] Insofern genügt auch das Erstreben eines Teilerfolges, wenn dieser eine eigenständige Bedeutung gegenüber dem Enderfolg haben soll.[99]

Beispiel: (nach LG Mainz, MDR 1984, 687): A bemächtigt sich des Kindes K, indem er es fest an sich zieht und ein Brotmesser gegen K richtet. Dies tut er, um die Mutter des K, mit der er ein Verhältnis gehabt hatte, durch die Drohung mit dem Tode ihres Sohnes zu einer Handlung zu nötigen, nämlich zu ihm in ihre Wohnung zu kommen. – Strafbarkeit des A gem. § 239b I Alt. 1 StGB (+), da auch „Bagatellfälle, wie sie im Familienleben und in nachbarschaftlichen Verhältnissen vorkommen” (Sonderausschuss für die Strafrechtsreform, Prot. VI/1559) nicht von der Anwendung des § 239b StGB ausgeschlossen sind. Damit können unter § 239b StGB „theoretisch auch Lappalien fallen […], wie das Unterlassen eines Gasthaus- oder eines Kinobesuchs” (Sonderausschuss für die Strafrechtsreform, Prot. VI/1559).

Fallbeispiel

(nach BGH, NStZ 2014, 38): T überfällt seine Nachbarin N in ihrer Wohnung, bedroht sie mit einem 30 cm langen Küchenmesser und verlangt von ihr die Herausgabe von Geld und ihrer EC-Karte. Dabei kündigt er mehrfach an, er werde sie töten, wenn sie seinen Forderungen nicht nachkomme. Nach Aushändigung ihrer EC-Karte durchsucht T ihre Handtasche und findet darin ein Kuvert mit ihren Ersparnissen (2000 Euro Bargeld), die er einsteckt. Anschließend fordert T die N auf, sich im Schlafzimmer auf ihr Bett zu legen, wo er sie mit einem abgeschnittenen Telefonkabel fesselt und mit einem Sweatshirt knebelt. Dabei wiederholt er immer wieder, dass sie keinen „Mucks machen“ solle, andernfalls werde er sie töten. Schließlich verlangt er, sie solle sich 30 Minuten lang nicht bewegen oder bemerkbar machen. Dann verlässt T die Wohnung. – Der Tatbestand der Geiselnahme ist hier nicht erfüllt, da es an einer (stabilisierten) Bemächtigungslage, die in ihrer Zwangswirkung auf N über das hinausgeht, was zur Umsetzung der räuberischen Absichten des A erforderlich ist, fehlt. Auch kann vorliegend nicht darauf abgestellt werden, dass T die Sorge der N um ihr Wohl dazu ausnutzen wollte, diese von der Alarmierung der Polizei abzuhalten. Denn damit sollte N zu einem Unterlassen erst nach Beendigung der Bemächtigungslage genötigt werden. Es fehlt daher diesbezüglich an dem erforderlichen zeitlichen und funktionalen Zusammenhang zwischen Bemächtigungssituation und erstrebtem Nötigungserfolg.

Fallbeispiel

(nach BGH, StV 2015, 765): A und B entführen Z, von dem sie befürchten, er habe sie in einer polizeilichen Vernehmung belastet. Sie halten Z in ihrem Auto fest und schüchtern ihn massiv – aber noch ohne Einsatz qualifizierter Drohungen – ein, um so seine Aussage bei der Polizei zu erfahren. Z schildert daraufhin seine Aussage, mit der er A und B als Hintermänner eines Drogenrings benennt. Aus sich (nun) entwickelnder Todesangst, die Täter:innen könnten ihn umbringen, um die getätigte Aussage ungeschehen zu machen, bietet er an, diese „zurückzunehmen“. Als Z austreten muss, bewacht ihn A und bedroht ihn mit dem Tod, sollte er weglaufen bzw. seine Aussage später nicht widerrufen. Von einer „Verbindlichkeit“ des Widerrufsangebots des Z gehen A und B aber nicht aus. – Auch hier liegt keine Geiselnahme nach § 239b I StGB vor: Der während der Entführung durchgesetzte Nötigungserfolg, also die Mitteilung, welche Angaben bei der Polizei gemacht wurden, wurde nicht durch ein (erforderliches) qualifiziertes Nötigungsmittel herbeigeführt. Die späteren Todesdrohungen wiederum sollten nur zu einem abgenötigten Verhalten in Gestalt des Widerrufs der belastenden Angaben bei der Polizei nach Ende der Bemächtigungssituation führen. Die bloße Zusage späteren Verhaltens reicht für eine Straftat nach § 239b I StGB jedoch grundsätzlich nicht aus: Zwar kann auch das Erreichen eines Teilerfolges des Täters, der ein weitergehendes Ziel vorbereitet, eine Nötigung darstellen (vgl. BGH, StV 1997, 304), wenn die Handlung des Opfers eine nach der Vorstellung des Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs ist (BGH, NJW 1997, 1082; BGH, NStZ 2006, 36, s. o.). Anders als etwa im obigen Beispielsfall nach BGH, NStZ 2022, 41 stellt das bloße Angebot des Z jedoch auch nach der Vorstellung von A und B keine eigenständig bedeutsame Vorstufe im Hinblick auf den beabsichtigten Widerruf dar, da sie ihm keine Verbindlichkeit zuschreiben.

Wie bei § 239a I Alt. 1 StGB ist auch i. R. d. § 239b I Alt. 1 StGB ein zeitlich-funktionaler Zusammenhang zwischen der Entführung bzw. Bemächtigung und der beabsichtigten Nötigung dahingehend erforderlich, dass die erstrebte Handlung, Duldung oder Unterlassung noch während der Zwangslage vorgenommen werden soll.[100]

Beispiel: siehe obiger Beispielsfall 3 nach BGH, StV 2015, 765.

Im Übrigen gelten die für § 239a I Alt. 1 StGB dargestellten Grundsätze zur Einschränkung des Tatbestands (insbesondere) im Zwei-Personen-Verhältnis für § 239b I Alt. 1 StGB entsprechend.[101]

III. Ausnutzen einer Bemächtigungslage (§ 239b I Alt. 2)

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1. Objektiver Tatbestand

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§ 239b I Alt. 2 StGB ist strukturell dem Ausnutzungstatbestand des § 239a I Alt. 2 StGB nachgebildet, sodass die dortigen Ausführungen entsprechende Geltung beanspruchen können. Folglich darf der Täter auch i. R. d. § 239b I Alt. 2 StGB bei Begehung der Entführung bzw. Bemächtigung noch nicht die in § 239b I Alt. 1 StGB vorausgesetzte (qualifizierte) Nötigungsabsicht aufweisen. Vielmehr muss diese erst später hinzukommen.[102] Des Weiteren ist erforderlich, dass der Täter die von ihm durch die Entführung bzw. Bemächtigung geschaffene Lage zu einer (nach hM jedenfalls versuchten[103]) Nötigung durch qualifizierte Drohung („solche Nötigung“) tatsächlich ausnutzt. Die Nötigung ist daher – wie die Erpressung bei § 239a I Alt. 2 StGB – ein Merkmal des objektiven Tatbestands.

2. Subjektiver Tatbestand

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Im Rahmen des subjektiven Tatbestands reicht Eventualvorsatz bzgl. der Merkmale des objektiven Tatbestands aus.

IV. Teilnahme, Vollendung und Versuch

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Hinsichtlich der Teilnahme zu § 239b StGB gelten die diesbezüglichen Ausführungen zu § 239a StGB entsprechend. § 239b I Alt. 1 StGB ist mit der Entführung bzw. Bemächtigung des Opfers in (qualifizierter) Nötigungsabsicht vollendet.[104] Bei der Ausnutzungsvariante nach § 239b I Alt. 2 StGB tritt Vollendung – jedenfalls nach hM (s. o.) – bereits mit dem Versuch der Nötigung ein.[105]

V. Minder schwerer Fall, Erfolgsqualifikation und tätige Reue, § 239b II i.V.m. § 239a II-IV StGB

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§ 239b II StGB verweist auf § 239a II-IV StGB. Für den minder schweren Fall, die Erfolgsqualifikation sowie die tätige Reue gelten daher die Ausführungen zu § 239a StGB entsprechend.

VI. Konkurrenzen

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Hier ist ebenfalls auf die Ausführungen zu § 239a StGB zu verweisen. Als Grundlage für eine mögliche Verklammerung mehrerer verschiedener Straftaten gegen dasselbe Tatopfer durch § 239b StGB reicht – jedenfalls nach Ansicht der Rspr. – eine fortbestehende Bemächtigungslage aus.[106]

VII. Aufbauschemata

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Entführungs- bzw. Bemächtigungstatbestand, § 239b I Alt. 1 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Anderer Mensch

b) Entführen oder Sich-Bemächtigen

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

b) Qualifizierte Nötigungsabsicht

c) Zeitlich-funktionaler Zusammenhang (v. a. im Zwei-Personen-Verhältnis)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Tätige Reue, § 239b II i. V. m. § 239a IV StGB

Erfolgsqualifikation nach § 239b II i. V. m. § 239a III StGB: leichtfertige Todesverursachung


Ausnutzungstatbestand, § 239b I Alt. 2 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Anderer Mensch

b) Entführen oder Sich-Bemächtigen (ohne qualifizierte Nötigungsabsicht)

c) Qualifizierte(r) Nötigung(sversuch) unter Ausnutzung der geschaffenen Lage

2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Tätige Reue, § 239b II i. V. m. § 239a IV StGB

Erfolgsqualifikation nach § 239b II i. V. m. § 239a III StGB: leichtfertige Todesverursachung

Wissen für das zweite Staatsexamen

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  • Aus § 138 I Nr. 6 StGB folgt eine Anzeigepflicht für geplante Taten. § 239a StGB ist auch eine Katalogtat für die Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a I Nr. 2 StGB.
  • Ist eine Person einer Beteiligung an einer Straftat nach § 239a StGB verdächtig, gestattet § 100a II Nr. 1 lit. i StPO die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation; auch der sog. „große Lauschangriff“ ist dann zulässig, §§ 100c I, 100b II Nr. 1 lit. h StPO.
  • Für den erpresserischen Menschenraub mit Todesfolge nach § 239a III StGB ist gem. § 74 II Nr. 10 GVG die Große Strafkammer als Schwurgericht zuständig.
  • Die im Hinblick auf § 239a StGB getätigten Äußerungen gelten entsprechend für § 239b StGB. Die Zuständigkeit des Schwurgerichts für die Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239b II i. V. m. § 239a III StGB) folgt aus § 74 II Nr. 11 GVG.

Weiterführende Studienliteratur

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  • Elsner, §§ 239a, 239b StGB in der Fallbearbeitung – Deliktsaufbau und (bekannte und weniger bekannte) Einzelprobleme, JuS 2006, 784 ff.
  • Satzger, Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) und Geiselnahme (§ 239b StGB) im Zweipersonenverhältnis, JURA 2007, 114 ff.
  • Zöller, Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme und das Zwei-Personen-Verhältnis in der Fallbearbeitung, JA 2000, 476 ff.
  • Aus der neueren Rspr.: BGH, NStZ-RR 2012, 173; NStZ 2014, 316; StV 2015, 765; NStZ 2019, 411; NStZ-RR 2020, 347; NStZ 2022, 41.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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§ 239a StGB:

  • Täter:innen des § 239a StGB geht es – im Unterschied zu solchen des § 239b StGB – um die Erlangung von Vermögenswerten (in aller Regel Geld).
  • § 239a StGB schützt verschiedene Rechtsgüter.
  • § 239a I StGB enthält zwei Tatbestandsalternativen, den Entführungs- bzw. Bemächtigungstatbestand (§ 239a I Alt. 1 StGB) und den Ausnutzungstatbestand (§ 239b I Alt. 2 StGB). Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob die Entführung bzw. Bemächtigung bereits mit Erpressungsabsicht erfolgte oder aber diese erst später auf- bzw. hinzutritt.
  • § 239a I Alt. 1 StGB unterscheidet zwischen der Tathandlung des Entführens und des Sich-Bemächtigens. Während in beiden Fällen die Erlangung physischer Herrschaftsgewalt über das Opfer erforderlich ist, verlangt nur die Entführung eine Ortsveränderung. In subjektiver Hinsicht ist die Absicht zur Erpressung (bzw. zum Raub) erforderlich. Das Erfordernis eines zeitlich-funktionalen Zusammenhangs zwischen Bemächtigungssituation und beabsichtigter Erpressung (bzw. Nötigung) i. S. e. „stabilisierten Zwischenlage“ dient der restriktiven Auslegung des Tatbestands insbesondere im Zusammenhang mit Zwei-Personen-Verhältnissen.
  • Erfolgt die Entführung (noch) ohne Erpressungsabsicht, ist § 239a I Alt. 2 StGB einschlägig, sofern der Täter die von ihm durch die Entführung bzw. Bemächtigung geschaffene Lage zu einer (nach hM jedenfalls versuchten) Erpressung (bzw. Raub / Raubversuch) tatsächlich ausnutzt.
  • § 239a IV StGB normiert den persönlichen Strafaufhebungsgrund der sog. tätigen Reue, die keine Freiwilligkeit erfordert.
  • § 239a III StGB enthält eine Erfolgsqualifikation bei leichtfertiger Todesverursachung.
  • § 239a StGB ist gegenüber § 239b StGB vorrangig, wenn die Geiselnahme nur der unrechtmäßigen Bereicherung dient.


§ 239b StGB:

  • Im Unterschied zum erpresserischen Menschenraub, bei welchem eine Nötigung zu einer Erpressung bzw. einem Raub (nach Rspr.) beabsichtigt sein muss, genügt i. R. d. § 239b StGB grundsätzlich jedes beliebige Tun, Dulden oder Unterlassen als Nötigungsziel.
  • Allerdings ist nicht – wie bei § 239a StGB – jedes Nötigungsmittel i. S. d. § 240 StGB ausreichend, sondern es bedarf einer Nötigung mittels qualifizierter Drohung.
  • Im Übrigen ist der Tatbestand weitgehend parallel zu § 239a StGB aufgebaut.


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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Einführung zum Besonderen Teil

Erster Teil: Nichtvermögensdelikte

1. Kapitel: Straftaten gegen das Leben

§ 1: Mord und Totschlag, §§ 211, 212

§ 2: Tötung auf Verlangen, § 216

§ 3: Fahrlässige Tötung, § 222

§ 4: Aussetzung, § 221


2. Kapitel: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 5: Einfache Körperverletzung, § 223

§ 6: Gefährliche und schwere Körperverletzung, §§ 224, 226

§ 7: Fahrlässige Körperverletzung, § 229

§ 8: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227

§ 9: Beteiligung an einer Schlägerei, § 231

§ 10: Körperverletzung im Amt, § 340


3. Kapitel: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 11: Nötigung, § 240

§ 12: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, §§ 113 ff.

§ 13: Freiheitsberaubung, § 239

§ 14: Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme, §§ 239a, 239b


4. Kapitel: Urkundendelikte

§ 15: Urkundenfälschung, § 267

§ 16: Fälschung technischer Aufzeichnungen und beweiserheblicher Daten, §§ 268, 269

§ 17: Mittelbare Falschbeurkundung, § 271

§ 18: Urkundenunterdrückung, § 274


5. Kapitel: Straßenverkehrsdelikte

§ 19: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b

§ 20: Gefährdung des Straßenverkehrs, §§ 315c, 315d

§ 21: Trunkenheit im Verkehr, § 316

§ 22: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142


6. Kapitel: Brandstiftungsdelikte

§ 23: Einfache Brandstiftung, § 306

§ 24: Schwere und besonders schwere Brandstiftung, §§ 306a, 306b

§ 25: Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c

§ 26: Fahrlässige Brandstiftung, § 306d

§ 27: Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f


7. Kapitel: Beleidigungsdelikte

§ 28: Beleidigung, § 185

§ 29: Üble Nachrede, § 186

§ 30: Verleumdung, § 187


8. Kapitel: Straftaten gegen die Rechtspflege

§ 31: Aussagedelikte, §§ 153ff

§ 32: Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat, §§ 164, 145d

§ 33: Strafvereitelung und Strafvereitelung im Amt, §§ 258, 258a


Zweiter Teil: Eigentums- und Vermögensdelikte

9. Kapitel: Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Diebstahl und Unterschlagung

§ 34: Sachbeschädigung, §§ 303 ff.

§ 35: Hausfriedensbruch, § 123

§ 36: Einfacher Diebstahl, § 242

§ 37: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243

§ 38: Qualifikationen des Diebstahls, §§ 244, 244a

§ 39: Unterschlagung, § 246


10. Kapitel: Betrug und Untreue

§ 40: Betrug, § 263

§ 41: Computerbetrug, § 263a

§ 42: Untreue, § 266

§ 43: Weitere examensrelevante Delikte des 22. Abschnitts, §§ 266b, 265a, 265


11. Kapitel: Raub und Räuberischer Diebstahl

§ 44: Einfacher Raub, § 249

§ 45: Schwerer Raub, § 250

§ 46: Raub mit Todesfolge, § 251

§ 47: Räuberischer Diebstahl, § 252

§ 48: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a


12. Kapitel: Erpressung und Räuberische Erpressung

§ 49: Erpressung, § 253

§ 50: Räuberische Erpressung, § 255


13. Kapitel: Anschlussstraftaten

§ 51: Begünstigung, § 257

§ 52: Hehlerei, § 259

§ 53: Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261


Fußnoten

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  1. Vgl. Rengier, Strafrecht BT 2, 23. Aufl. 2022, § 24 Rn. 2.
  2. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 239a Rn. 2; Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 3; Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239a Rn. 1 f.
  3. Vgl. zum Meinungsstand Eidam in: Matt-Renzikowski-StGB, 2. Aufl. 2020, § 239a Rn. 2; Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 1 ff.
  4. Backmann, JuS 1977, 446 f.; Bohlinger, JZ 1972, 231; Hansen, GA 1974, 368; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 239a Rn. 2; Wolters in: SK-StGB/ Bd. 4, 9. Aufl. 2017, § 239a Rn. 2; Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, Strafrecht BT 1, 11. Aufl. 2019, § 15 Rn. 19; Eidam in Matt-Renzikowski-StGB, 2. Aufl. 2020, § 239a Rn. 22; Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 6: „potentielles Gefährdungsdelikt“.
  5. Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 8.
  6. Maurach/Schröder/Maiwald/Hoyer/Momsen, Strafrecht BT 1, 11. Aufl. 2019, § 15 Rn. 28.
  7. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 239a Rn. 2; Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 3; Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239a Rn. 1 f.
  8. vgl. BGHSt 26, 70 [72]; BGH GA 1975, 53; Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239a Rn. 9; Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 37 f.; Schluckebier in: LK-StGB/ Bd. 7-2, 12. Aufl. 2014, § 239a Rn. 7; Valerius in: BeckOK StGB, 54. Ed. (Stand: 1.08.2022), § 239a Rn. 3)
  9. BGHSt 40, 350 (359) = NJW 1995, 471 (472); BGH, NStZ 2003, 604; Schluckebier in: LK-StGB/ Bd. 7-2, 12. Aufl. 2014, § 239a Rn. 5; Sonnen in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 239a Rn. 18; Eidam in: Matt-Renzikowski-StGB, 2. Aufl. 2020, StGB § 239a.
  10. BGHSt 22, 178 (179) = NJW 1968, 1885; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 239a Rn. 4a; Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 26 f.; Schluckebier in: LK-StGB/Bd. 7-2, 12. Aufl. 2014, § 239a Rn. 10.
  11. BGH, NStZ 1996, 277; NStZ 2002, 31 (32); Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239a Rn. 7; Heger in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, § 239a Rn. 3; Valerius in: BeckOK-StGB, 54. Ed. (Stand: 1.08.2022), § 239a Rn. 4.
  12. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 239a Rn. 4d; Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd.4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 39; Valerius in: BeckOK-StGB, 54. Ed. (Stand: 1.08.2022), § 239a Rn. 5.
  13. Mitsch, Strafrecht BT 2, 3. Aufl. 2015, S. 675.
  14. BGHSt 26, 70 = NJW 1975, 269; vgl. auch Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 239a Rn. 3.
  15. BGH, NStZ 1996, 276 (277); Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 239a Rn. 4b; Heger in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, § 239a Rn. 3; Renzikowski in: MüKo-StGB. 4. Bd., 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 32.
  16. BGH, StV 1999, 647 mit zu Recht krit. Bespr. Renzikowski; BGH, NStZ 1999, 509; NStZ-RR 02, 213; krit. auch Satzger, Jura 2007, 114 (116); vgl. auch Heger in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, § 239a Rn. 3.
  17. Schluckebier in: LK-StGB/Bd. 7-2, 12. Aufl. 2014, § 239a Rn. 15.
  18. Dann kommt aber ggf. eine Bestrafung aus § 239b I Alt. 1 StGB in Betracht, s. u.
  19. Jüngst BGH, NStZ-RR 2022, 14; NStZ 2019, 411; vgl. auch BGH, NStZ 2003, 604 (605); NStZ-RR 2010, 46 (47); NStZ-RR 2018, 140; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 239a Rn. 5a m. w. N. Siehe hierzu auch die Ausführungen bei § 249 StGB und §§ 253, 255 StGB.
  20. Vgl. nur Eisele, Strafrecht BT 2, 6. Aufl. 2021, § 30 Rn. 822; siehe dazu auch Rengier, Strafrecht BT 2, 23. Aufl., § 24 Rn. 13.
  21. Vgl. BT-Drs. 11/4359, 13.
  22. Kunert/Bernsmann, NStZ 1989, 449 (450).
  23. Valerius in: BeckOK-StGB, 54. Ed. (Stand: 1.08.2022), § 239a Rn. 1.1-1.2 m. w. N.
  24. Vollendung des § 239a I Alt. 1 StGB mit Begründung der Herrschaftsgewalt des Täters über das Opfer, des § 239a I Alt. 2 StGB (nach hM) bereits mit dem Versuch der Erpressung (s. u.).
  25. Rengier, Strafrecht BT 2, 23. Aufl., § 24 Rn. 17.
  26. BGHSt 40, 350 = NJW 1995, 471.
  27. Zur Begriffserläuterung: Begrifflicher Ausgangspunkt ist die Entführung / Bemächtigung als erster, die Erpressung bzw. Nötigung als zweiter Akt. § 239a I Alt. 1 StGB (bzw. § 239b I Alt. 1 StGB) ist nun „unvollkommen zweiaktig“, da sich der zweite Akt (die Nötigungs- bzw. Erpressungsabsicht) nur im subjektiven Tatbestand (eben als entsprechende Absicht) wiederfindet, jedoch keine Entsprechung im objektiven Tatbestand aufweist, diesbezüglich also „unvollständig“ ist. Dagegen finden sich bei § 239a I Alt. 2 StGB (bzw. § 239b I Alt. 2 StGB) zwei vollständige Akte, da beide Akte Merkmale des objektiven Tatbestands sind, auf die sich dann wiederum der entsprechende Vorsatz auf subjektiver Ebene beziehen muss. Vgl. hierzu auch Eisele, Strafrecht BT 2, 6. Aufl. 2021, § 30 Rn. 828.
  28. Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239a Rn. 13b.
  29. BGH, NStZ 2006, 449; NStZ 2007, 32; NStZ-RR 2007, 77; NStZ-RR 2015, 336 (337); StV 2019, 98; NStZ-RR 2021, 140; Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239a Rn. 13b; Valerius in: BeckOK-StGB, 54. Ed. (Stand: 1.08.2022), § 239a Rn. 12.
  30. BGHSt 40, 350 (359) = NJW 1995, 471; ebenso zuvor BGH, NStZ 1994, 283; vgl. auch BGH, StraFo 2012, 153 (154); Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 52; Valerius in: BeckOK-StGB, 54. Ed. (Stand: 1.08.2022), § 239a Rn. 13.
  31. Maurach/Schröder/Maiwald/Hoyer/Momsen, Strafrecht BT 1, 11. Aufl. 2019, § 15 Rn. 36.
  32. So auch Eisele, Strafrecht BT 2, 6. Aufl. 2021, § 30 Rn. 830.
  33. Valerius in: BeckOK-StGB, 54. Ed. (Stand: 1.08.2022), § 239a Rn. 13; vgl. auch BGHSt 40, 350 (359) = NJW 1995, 71; BGH, NStZ 1996, 277 (278); NStZ-RR 2004, 333 (334); NStZ 2006, 448; NStZ 2007, 32; siehe auch BGH, NStZ 2014, 515 zu § 239b StGB.
  34. Rengier, Strafrecht BT 2, 23. Aufl., § 24 Rn. 21; Küper/Zopfs, Strafrecht BT, 11. Aufl. 2022, Rn. 471; Elsner, JuS 2006, 786.
  35. Rengier, Strafrecht BT 2, 23. Aufl., § 24 Rn. 14; vgl. auch BGHSt 40, 350) = NJW 1995, 71: „während der Entführung“.
  36. Rengier, Strafrecht BT 2, 23. Aufl., § 24 Rn. 14.
  37. Überblick bei Satzger, JURA 2007, 114 (118 f.); siehe auch Valerius in: BeckOK-StGB, 54. Ed. (Stand: 1.08.2022), § 239a Rn. 13.2.
  38. BGHSt 39, 36 = NJW 1993, 1145; Tenckhoff/Baumann, JuS 1994, 836
  39. BGHSt 40, 90 = NJW 1994, 2162.
  40. Valerius in: BeckOK-StGB, 54. Ed. (Stand: 1.08.2022), § 239a Rn. 13.2; Fahl, Jura 1996, 460; Geerds, JR 1993, 424.
  41. Für eine Anwendung der dargestellten Grundsätze auch auf Drei-Personen-Verhältnisse plädieren beispielsweise Schluckebier in: LK-StGB/Bd. 7-2, 12. Aufl. 2014, § 239a Rn. 30 und Immel, NStZ 2001, 67 (68 ff.); vgl. zur Rspr BGH NStZ 2002, 31 (32); zum Ganzen Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239a Rn. 13d; Valerius in: BeckOK-StGB, 54. Ed. (Stand: 1.08.2022), § 239a Rn. 13.1.
  42. Eisele, Strafrecht BT 2, 6. Aufl. 2021, § 30 Rn. 831; Krey/Hellmann/Heinrich, Strafrecht BT 2, 18. Aufl. 2021, § 15 Rn. 548; ebenso BGH, NStZ 2002, 31 (32); NStZ-RR 2002, 213 (214).
  43. Mitsch, Strafrecht BT 2, 3. Aufl. 2015, S. 699.
  44. Schluckebier in: LK-StGB/Bd. 7-2, 12. Aufl. 2014, § 239a Rn. 34.
  45. Schluckebier in: LK-StGB/Bd. 7-2, 12. Aufl. 2014, § 239a Rn. 34.
  46. Mitsch, Strafrecht BT 2, 3. Aufl. 2015, S. 699.
  47. Mitsch, Strafrecht BT 2, 3. Aufl. 2015, S. 699; Wolters in: SK-StGB/ Bd. 4, 9. Aufl. 2017, § 239a Rn. 15.
  48. Vgl. Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 59; Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239a Rn. 20; Schluckebier in: LK-StGB/Bd. 7-2, 12. Aufl. 2014, § 239a Rn. 34.
  49. Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239a Rn. 20.
  50. Schluckebier in: LK-StGB/Bd. 7-2, 12. Aufl. 2014, § 239a Rn. 34.
  51. Mitsch, Strafrecht BT 2, 3. Aufl. 2015, S. 700.
  52. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 239a Rn. 10a; vgl. dazu Maurach, in: Lüttger u.a. (Hrsg.), FS Heinitz, 1972, S. 407; Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239a Rn. 21.
  53. Eisele, Strafrecht BT 2, 6. Aufl. 2021, § 30 Rn. 833; Sonnen in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 239a Rn. 22. Trittbrettfahrer können sich aber nach den §§ 253, 255 StGB strafbar machen.
  54. Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 60.
  55. Wolters in: SK-StGB/Bd. 4, 9. Aufl. 2017, § 239a Rn. 15.
  56. Eidam in: Matt-Renzikowski-StGB, 2. Aufl. 2020, § 239a Rn. 17.
  57. BGH, NStZ 2007, 32 (33); NStZ-RR 2012, 173 (174); Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239a Rn. 24; Heger in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, § 239a Rn. 7; Schluckebier in: LK-StGB/Bd. 7-2, 12. Aufl. 2014, § 239a Rn. 35; Valerius in: BeckOK-StGB, 54. Ed. (Stand: 1.08.2022), § 239a Rn. 15; Eisele, Strafrecht BT 2, 6. Aufl. 2021, § 30 Rn. 832; Satzger, JURA 2007, 114 (117); a. A. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 239a Rn. 13; Renzikowski in: MüKo-StGB, 4. Bd. 4. Aufl 2021, § 239a Rn. 63; Wolters in: SK-StGB/Bd. 4, 9. Aufl. 2017, § 239a Rn. 15; Eidam in Matt-Renzikowski-StGB, 2. Aufl. 2020, § 239a Rn. 19; Elsner, JuS 2006, 784 (788).
  58. Rengier, Strafrecht BT 2, 23. Aufl., § 24 Rn. 27; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht BT 2, 45. Aufl. 2022, § 19 Rn. 787 Fn. 35
  59. Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239a Rn. 24; ebenso Maurach, in: Lüttger u.a. (Hrsg.), FS Heinitz, 1972, S. 408
  60. Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239a Rn. 23; vgl. i. E. ebenso BGH, NStZ-RR 2003, 45.
  61. Vgl. BGH, NJW 1990, 1055; Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239a Rn. 26; Wolters in: SK-StGB/Bd. 4, 9. Aufl. 2017, § 239a Rn. 11; Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 82; Schluckebier in: LK-StGB/Bd. 7-2, 12. Aufl. 2014, § 239a Rn. 52; a. A. aber Gössel/Dölling, Strafrecht BT 1, 2. Aufl. 2004, § 20 Rn. 42.
  62. Valerius in: BeckOK-StGB, 54. Ed. (Stand: 1.08.2022), § 239a Rn. 16.
  63. BGH, StV 2004, 316; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 239a Rn. 17.
  64. BGH, NStZ-RR 2005, 142 im Hinblick auf § 239b StGB.
  65. Vgl. beispielsweise § 306e StGB.
  66. So ausdrücklich jüngst BGH, NStZ-RR 2020, 347. Begründet wird der Verzicht auf das Kriterium der Freiwilligkeit insbesondere mit dem Gedanken eines möglichst umfassenden Opferschutzes, vgl. z. B. Kindhäuser, Strafrecht BT 1, 10. Aufl. 2022, § 16 Rn. 22; Eisele, Strafrecht BT 2, 6. Aufl. 2021, § 30 Rn. 841.
  67. Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239a Rn. 40; Eidam in: Matt-Renzikowski-StGB, 2. Aufl. 2020, § 239a Rn. 28.
  68. Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 93; Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239a Rn. 35; Wolters in: SK-StGB/Bd. 4, 9. Aufl. 2017, § 239a Rn. 23; vgl. auch BGH, NJW 2001, 2895. Enger Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 239a Rn. 19, der aus der Formulierung „lässt“ folgert, dass der Täter die Rückkehr des Opfers wollen muss. Sehr weitgehend dagegen Wolters in: SK-StGB/Bd. 4, 9. Aufl. 2017, § 239a Rn. 22, wonach Erwägungen zu der Frage, wann ein Zurückgelangenlassen vorliege, jedenfalls dann „praktisch bedeutungslos“ seien, „wenn das Opfer jedenfalls noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung lebt“.
  69. BGH, NStZ 2003, 605; Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4., 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 94; Heger in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, § 239a Rn. 10; Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239a Rn. 36.
  70. Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239a Rn. 37.
  71. Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 96.
  72. Ausführlich zur Argumentation Dehne-Niemann, StV 2019, 133 ff.: Standpunkt der Rspr. ist „historisch unhaltbar, systematisch ungereimt und teleologisch dysfunktional“.
  73. Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 96.
  74. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 239a Rn. 19; Wolters in: SK-StGB/Bd. 4, 9. Aufl. 2017, § 239a Rn. 22.
  75. Im Unterschied zu § 251 StGB ist die Erfolgsqualifikation nach § 239a III StGB auf den Tod des Opfers der Entführung bzw. Bemächtigung beschränkt. Nicht erfasst ist daher der verschuldete Tod eines Dritten, Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 65; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 239a Rn. 18; Mitsch, Strafrecht BT 2, 3. Aufl. 2015, S. 709 f.
  76. BGHSt 33, 66 (67) = NJW 1985, 690; BGH, NStZ 2015, 696; siehe auch BGHSt 39, 100 (104) = NJW 1993, 1662; Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 80.
  77. BGHSt 33, 322 (324) = NJW 1986, 438; BGH, NStZ 2016, 211 (214); Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239a Rn. 30; Valerius in: BeckOK-StGB, 54. Ed. (Stand: 1.08.2022), § 239a Rn. 19.
  78. Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 69.
  79. BGHSt 33, 322 (324 f.) = NJW 1986, 438; Roxin/Greco, Strafrecht AT/ Bd.1, 5. Aufl. 2020, § 10 118; vgl. hierzu auch Sowada, Jura 1994, 634 (650 f.); Kindhäuser, Strafrecht BT 1, 10. Aufl. 2022, § 16 Rn. 21.
  80. BGHSt 33, 322 (324 f.) = NJW 1986, 438; ebenso Puppe, Die Erfolgszurechnung im Strafrecht, 2000, S. 243; Gössel/Dölling, Strafrecht BT 1, 2. Aufl. 2004, § 20 Rn. 61; Rengier, Strafrecht BT 2, 23. Aufl., § 24 Rn. 38; Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 46. Aufl. 2022, § 9 Rn. 417; vgl. auch Sowada, Jura 1994, 643 (650).
  81. Dahingehend Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 72 ff.; i. E. ebenso Ferschl, Das Problem des unmittelbaren Zusammenhangs beim erfolgsqualifizierten Delikt, 1999, S. 267; Wolters, JR 1986, 468; Fischer, NStZ 1986, 314; Schluckebier in: LK-StGB/Bd. 7-2, 12. Aufl. 2014, § 239a Rn. 41; Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239a Rn. 30; Paeffgen in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 18 Rn. 76; Roxin/Greco, Strafrecht AT/ Bd. 2, 5. Aufl. 2020, § 10 Rn. 118; zusammenfassend Sowada, Jura 1994, 643 (650 f.).
  82. Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 76.
  83. Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 69; Schluckebier in: LK-StGB/Bd. 7-2, 12. Aufl. 2014, § 239a Rn. 39; Wolters in: SK-StGB/Bd. 4, 9. Aufl. 2017, § 239a Rn. 29.
  84. Beispielsfälle 1 und 2 nach Wolters in: SK-StGB/Bd. 4. 9. Aufl. 2017, § 239a Rn. 29.
  85. Eisele, Strafrecht BT 2, 6. Aufl. 2021, § 30 Rn. 842; Schluckebier in: LK-StGB/Bd. 7-2, 12. Aufl. 2014, § 239a Rn. 63; Renzikowski in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. 2021, § 239a Rn. 86; Sonnen in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 239a Rn. 34.
  86. BGHSt 25, 386 = NJW 1975, 63; BGHSt 26, 24 = NJW 1975, 320; BGH, NStZ 1993, 39; NStZ 2002, 31 (32); Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 46. Aufl. 2022, § 9 Rn. 418; Rengier, Strafrecht BT 2, 23. Aufl., § 24 Rn. 42; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 239a Rn. 21.
  87. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 239a Rn. 21.
  88. Vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 45.
  89. Sonnen in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 239a Rn. 34; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 239a Rn. 21a; Eisele, Strafrecht BT 2, 6. Aufl. 2021, § 30 Rn. 843.
  90. Eidam in: Matt-Renzikowski-StGB, 2. Aufl. 2020, § 239b Rn. 1.
  91. Heger in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, § 239b Rn. 1; Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 46. Aufl. 2022, § 9 Rn. 407; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 239b Rn. 2; enger Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht BT, 4. Aufl. 2021, § 18 Rn. 32: konkret-abstraktes Lebensgefährdungsdelikt bei Dreierbeziehung.
  92. Valerius in: BeckOK-StGB, 54. Ed. (Stand: 1.08.2022), § 239b Rn. 1.
  93. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 239b Rn. 2; Schluckebier in: LK-StGB/Bd. 7-2, 12. Aufl. 2014, § 239b Rn. 1; Valerius in: BeckOK StGB, 54. Ed. (Stand: 1.08.2022), § 239b Rn. 1.
  94. Vgl. Eisele, Strafrecht BT 2, 6. Aufl. 2021, § 30 Rn. 847.
  95. Ausdrücklich Valerius in: BeckOK-StGB, 54. Ed. (Stand: 1.08.2022), § 239b Rn. 5; kritisch gg. dieser Beschränkung Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239b Rn. 5; teilweise zustimmend Sonnen in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 239b Rn. 8; vertiefend Schluckebier in: LK-StGB/Bd. 7-2, 12. Aufl. 2014, § 239b Rn. 7.
  96. BGH NStZ 2002, 317 (318); 2008, 209 (210); Sonnen in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 239b Rn. 13; Valerius in: BeckOK-StGB, 54. Ed. (Stand: 1.08.2022), § 239b Rn. 5; Schluckbier in: LK-StGB/Bd. 7-2, 12. Aufl. 2014, § 239b Rn. 4 aE.; Eidam in: Matt-Renzikowski-StGB, 2. Aufl. 2020, § 239b Rn. 6
  97. Eidam in: Matt-Renzikowski-StGB, 2. Aufl. 2020, § 239b Rn. 6.
  98. BGH, StraFo 2005, 345; NStZ 2006, 340; NStZ-RR 2006, 141 (142); NStZ 2014, 38 m. Anm. Krehl und Fahl, JZ 2014, 582; vgl. auch Valerius in: BeckOK-StGB, 54. Ed. (Stand: 1.08.2022), § 239b Rn. 6.
  99. BGH, NJW 1997, 1082; NStZ 2006, 37; StV 2015, 765 (766 f.); Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239b Rn. 9.
  100. BGH, StV 1997, 303; NStZ 2006, 36 (37) m. Anm. Jahn/Kudlich, NStZ 2006, 340; BGH, NStZ-RR 2007, 343; NStZ 2008, 279 (280); StV 2014, 218; StV 2015, 765 (766); StV 2019, 101 (102); Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239b Rn. 9; Valerius in: BeckOK-StGB, 54. Ed. (Stand: 1.08.2022), § 239b Rn. 7; Heger in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, § 239b Rn. 2.
  101. Eidam in: Matt-Renzikowski-StGB, 2. Aufl. 2020, § 239b Rn. 8.
  102. Eidam in: Matt-Renzikowski-StGB, 2. Aufl. 2020, § 239b Rn. 9.
  103. BGHSt 26, 309 = NJW 1976, 1700; Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239b Rn. 14; Schluckebier in: LK-StGB/Bd. 7-2, 12. Aufl. 2014, § 239b Rn. 18; Valerius in: BeckOK-StGB, 54. Ed. (Stand: 1.08.2022), § 239b Rn. 8.
  104. Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 239b Rn. 10.
  105. Eisele, Strafrecht BT 2, 6. Aufl. 2022, § 30 Rn. 852; zur Gegenansicht (Vollendung erst mit Vollendung der Nötigung) siehe beispielsweise Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 239b Rn. 9 m. w. N.
  106. BGH, NStZ 2008, 209; NStZ-RR 2010, 140; NStZ-RR 2011, 142.