Räuberischer Diebstahl
Autorin: Giulia Borsalino
Notwendiges Vorwissen: Diebstahl, § 242; Nötigung, § 240; Raub § 249
Lernziel: XY verstehen.
Hier beginnt der erste Text.[1] Diese Beispielseite folgt unseren Formalia. Ersetzt die Inhalte einfach durch eure Inhalte.
A. Rechtsgut und Deliktsstruktur
[Bearbeiten]Der räuberische Diebstahl ist nach hM ein selbständiger raubähnlicher Tatbestand (auch „raubähnliches Sonderdelikt“ genannt), der zwar einen (vollendeten) Diebstahl voraussetzt, jedoch keine Qualifikation des § 242 (und auch nicht des § 249!) ist.[2]
Der Tatbestand enthält, ebenso wie der Raub (siehe § 44) Elemente des Diebstahls (siehe § 36) und der Nötigung (siehe § 11) und schützt daher nach überwiegender Auffassung nicht nur das Eigentum sondern auch die Willenentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit des Opfers.[3]
Nach der Rspr unterscheiden sich der Raub und der räuberische Diebstahl dadurch, dass § 249 StGB die geschützten Rechtsgüter vom Beginn des Versuchs bis zur Vollendung, § 252 StGB dagegen ab der Vollendung bis zur Beendigung der Wegnahme der Beute schützt.[4]
Der Grund der Gleichstellung von Raub und räuberischem Diebstahl ist sehr umstritten: Das Schrifttum wehrt sich gegen eine Gleichstellung mit dem Argument, dass dem räuberischen Diebstahl ein geringerer Unrechtsgehalt zugrunde liegt. Die vorgeworfene Gewaltanwendung stelle eher eine Art Affektreaktion dar, die in anderen Konstellationen im Rahmen der Schuld mildernd berücksichtigt werde. Die Rechtsprechung stellt hingegen auf die Raub-Ähnlichkeit des Unrechts der Tatbestände ab, da beim räuberischen Diebstahl letztendlich die Raubmittel engesetzt würden, um den erlangten Gewahrsam zu verfestigen. Zu einer Vertiefung siehe Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 252 Rn. 1 mit weiteren Literaturempfehlungen.
Um zu ermitteln, ob bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale § 249 oder § 252 einschlägig ist, kommt es daher auf den Zeitpunkt des Einsatzes des Nötigungsmittels an: kommt das Nötigungsmittel vor Vollendung des Diebstahls zum Einsatz, also um die Wegnahme zu ermögliche, liegt ein Raub vor, wird es hingegen nach Vollendung des Diebstahls eingesetzt, also um die Beute zu sichern, liegt ein räuberischer Diebstahl vor.
Da weiterhin die Täterin gleich einer Räuberin zu bestrafen ist, sind die Erschwerungsgründe der §§ 250, 251 (siehe § 45 und § 46 ) anwendbar, unter der Voraussetzung jedoch, dass sie erst bei der Tathandlung des § 252 verwirklicht worden sind.[5] Im Falle eines Raubes als Vortat greifen sie hingegen unmittelbar über § 249.[6]
B. Tatbestand
[Bearbeiten]I. Objektiver Tatbestand
[Bearbeiten]1. Vortat
[Bearbeiten]§ 252 nennt als Vortat den Diebstahl (siehe § 36). Erfasst wird hiervon jedoch nach hM jede Form der Wegnahme in Selbst- oder Drittzueignungsabsicht, sodass Vortat auch der Raub sein kann, [7] nicht aber die Unterschlagung [8] oder der Betrug[9]. Unerheblich ist im Falle des Diebstahls, ob dieser durch das Strafantragserfordernis der §§ 247, 248a privilergiert ist.[10]
Die Vortat muss außerdem vollendet sein, aber nicht beendet. [11]
Bei einem Diebstahl als Vortat müssen also die Nötigungsmittel nach Vollendung der Wegnahme eingesetzt werden, wenn die Nötigungsmittel hingegen schon zur Erlangung der Sache eingesetzt werden, sind die §§ 249 ff einschlägig und nicht § 252![12]
2. auf frischer Tat betroffen
[Bearbeiten]Die Täterin muss „auf frischer Tat betroffen“ sein. Nach der Rspr ist dies dann der Fall, wenn die Täterin noch am Tatort oder jedenfalls in Tatortnähe und spätestens alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird. [13] Erforderlich ist daher ein enger räumlicher und zeitliche Zusammenhang und die noch nicht vollzogene Beutesicherung. [14]
Beispiel:
Die „Frische“ der Tat hängt immer von der Umständen des Einzelfalles ab. [15] Allgemeingültige Kriterien zur Eingrenzung lassen sich leider nicht fetsmachen. Wenn die Täterin aber die Beute zwischenzeitlich versteckt und erst später wieder an sich nimmt, fehlt dem darauffolgenden Einsatz von Nötigungsmitteln der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zur Vortat, sodass nicht mehr von dem Betriffensein auf frischer Tat ausgegangen werden kann.[16]
Problematisch sind die Fälle der sog. „Nacheile“, also wenn die Verfolgung der Täterin ohne zeitliche Zäsur erfolgt und die Täterin das Nötigungsmittel erst im Rahmen der Nacheile, unter Umständen nach längerer Verfolgung und gerade nicht mehr in unmittelbarer Tatortnähe, anwendet. In solchen Fällen ist die Rspr der Auffassung, dass es genügt, wenn die Nötigungshandlung Folge des Betroffenseins ist und hiermit in Bezug steht.[17]
Beispiel:
Betroffen ist die Täterin dann, wenn sie durch Sehen oder Hören durch eine andere Person bemerkt, also wahrgenommen worden ist. Das kann auch schon vor Vollendung der Vortat der Fall sein.
Beispiel:
Für das Betroffensein ist jedoch ausreichend, dass die Täterin glaubt, entdeckt worden zu sein, wobei die Beobachterin die Täterin als Tatverdächtige bzw. die strafrechtliche Relevanz der Tat nicht erkannt haben muss. [18]
Beispiel:
Streitig ist, ob ein Betroffensein auch dann vorliegen kann, wenn die Täterin eigentlich gar nicht sinnlich wahrgenommen wird, weil sie bspw. dem dem Betroffenwerden durch ein schnelles Zuschlagen zuvorkommt. Nach der Rspr. soll ein sinnliches Wahrnehmen nicht erforderlich sein, maßgeblich ist lediglich das räumliche und zeitliche Zusammentreffen.[19]
3. Tathandlung: Einsatz von Nötigungsmitteln
[Bearbeiten]Die Täterin muss nach dem Wortlaut des § 252 gegen eine Person Gewalt verüben oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwenden. Das bedeutet, dass die Täterin die schon in § 249 genannten (qualifizierten) Nötigungsmittel gegen eine beliebige Person einsetzen muss. Dies kann noch bei der Nacheile erfolgen oder gegenüber jeder Verfolgerin, die nach Vorstellung der Täterin das Diebesgut für die eigentlich berechtigte Person sichern will. [20]
Der Einsatz der Nötigungsmittel muss dem Erhalt der Beute dienen, also nicht wie bei § 249 final der Wegnahme (siehe § 44 Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel). Der Gewaltbegriff ist zwar nach überwiegender Auffassung nicht restriktiv auszulegen, sie liegt aber bspw. nicht schon vor, wenn die Täterin sich durch eine ruckartige Armbewegung losreist und sich gerade nicht durch Kraft oder Zwang, sondern durch das Ausnutzen eines Überraschungsmomentes befreit. [21]
II. Subjektiver Tatbestand
[Bearbeiten]1. Vorsatz
[Bearbeiten]Die Täterin muss mit Vorsatz (Eventualvorsatz ist ausreichend!) bzgl aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln. Der Vorsatz muss also nicht nur bei Einsatz der Nötigungsmittel vorliegen, sondern muss sich auch auf das Betroffensein beziehen. Das bedeutet, dass die Täterin zum Zeitpunkt der Tathandlung jedenfalls erkannt und billigend in Kauf genommen haben muss, dass sie möglicherweise in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vortat bemerkt worden ist. Der Entschluss zum Einsatz von Nötigungsmitteln muss aber nicht schon bei der Entwendung vorliegen. [22]
2. Besitzerhaltungsabsicht/Beutesicherungsabsicht
[Bearbeiten]Darüberhinaus muss die Täterin die Nötigungsmittel einsetzen, „um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten“. Es geht also ausschließlich um die Sicherung des Eigenbesitzes der Täterin: Die Absicht (nur) einer anderen Person den Besitz zu erhalten ist nicht ausreichend! Der Begriff des „Besitzes“ beschreibt nach überwiegender Auffassung den strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff. Der Täterin muss es gerade darum gehen, eine bevorstehende Gewahrsamsentziehung zu verhindern. Dies ist nicht der Fall, wenn die Täterin bspw. Gewalt anwendet, ausschließlich um die Feststellung ihrer Person zu verhindern. Wenn sie sich hingegen nicht nur der Strafverfolgung entziehen will, sondern auch ihre Beute verteidigen will, handelt sie mit Besitzerhaltungsabsicht.
Ein Teil der Literatur vetritt, dass die (Selbst-)Besitzerhaltungsabsicht ein rein subjektives Merkmal ist, weshalb es unerheblich ist, ob die Täterin tatsächlich noch Gewahrsam an der Beute hat, solange dies nach ihrer Vorstellung der Fall ist. Der BGH hingegen fordert die Inhaberschaft des Gewahrsams.[23]
C. Rechtswidrigkeit und Schuld
[Bearbeiten]D. Täterschaft und Teilnahme
[Bearbeiten]E. Versuch
[Bearbeiten]F. Konkurrenzen
[Bearbeiten]G. Prüfungsaufbau
[Bearbeiten]I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Vortat
b. auf frischer Tat betroffen
c. Einsatz Nötigungsmittel
aa. Gewalt gegen eine Person oder
bb. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz
b. (Selbst-)Besitzerhaltungsabsicht der Beute
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
H. Wissen für das zweite Staatsexamen
[Bearbeiten]Wenn ihr Wissen für das zweite Staatsexamen anbringen wollt, gehört es an das Ende des Absatzes mit einer eigenen Überschrift vor die Überschrift zur weiterführenden Literatur.
Weiterführende Studienliteratur
[Bearbeiten]- hier steht eine empfehlenswerte Quelle für weiterführende Studienliteratur
- und noch eine Quelle
- aber nicht zu viele
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
[Bearbeiten]- das haben wir gelernt
- und das haben wir gelernt
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Die erste Fußnote
- ↑ Fischer, 68. Aufl. 2021, StGB § 252 Rn. 1; Bosch in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 252 Rn. 1 mwN.
- ↑ Boschin: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 252 Rn. 1; wobei der BGH eher auf das Vermögen anstatt das Eigentum abstellt, vgl. BGH NJW 2002, 2043 (2044).
- ↑ vgl. bspw. BGH, NStZ 1987, 453; NJW 2002, 2043 (2044).
- ↑ BGHSt 17, 179.
- ↑ Fischer, StGB, 68. Aufl. (2021), § 252, Rn. 13.
- ↑ BGHSt 21, 377.
- ↑ BGH NStZ 11, 36 (37).
- ↑ BGH NJW 1995, 3129 (3130).
- ↑ Bosch in: Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. (2019), § 252 Rn. 3.
- ↑ Bosch in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 252 Rn. 3; Fischer, StGB, 68. Aufl. (2021), § 252 Rn. 4.
- ↑ BGH NJW 1965, 1235 (1236).
- ↑ BGHSt 9, 257; BGHSt 26, 95 (96); BGHSt 28, 224 (230).
- ↑ Bosch in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 252 Rn. 4.
- ↑ BGHSt 9, 255.
- ↑ BGH StV 2013, 445 mAnm Kudlich JA 2013, 310 (311).
- ↑ BGH NStZ 2015, 700 (701).
- ↑ BGH NJW 1987, 2687 (2688); BGHSt 9, 255; BGHSt 28, 224.
- ↑ Wittig in: BeckOK-StGB, 50. Ed. (Stand: 1.5.2021), § 252 Rn. 8a mit Literaturempfehlungen.
- ↑ Fischer, StGB, 68. Aufl. (2021), § 252, Rn. 8 mwN.
- ↑ OLG Koblenz StV 2008, 474; Fischet, StGB, 68. Aufl. (2021), § 252, Rn. 8.
- ↑ Bosch in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 252 Rn. 7.
- ↑ BGH NStZ 2015, 276.