Einfache Brandstiftung

Aus Wikibooks

Ein Text der Initiative OpenRewi. Wie du ihn verbesserst, ist hier beschrieben.

Anmerkungen, Kritik, Fragen zu Teilen dieses Kapitels?

Benutze unsere Texte mit diesen Informationen zur freien Weiterverwendung

70%
70%



Work in Progress!
Dieser Text wird zurzeit in einem laufenden Booksprint bei OpenRewi erstellt und ist noch nicht fertig. Kommentare und Anmerkungen sind herzlich willkommen, sobald diese Box verschwunden ist. Rückmeldungen können auch jetzt direkt an die für den Text verantwortliche Person per Mail geschickt werden.


Autor:innen: Pablo Meißner

Notwendiges Vorwissen: Link

Lernziele:

- Die Systematik der Brandstiftungsdelikte anhand ihrer Schutzgüter zu verstehen

- Einen Überblick zu gewinnen über die verschiedenen Tatbestandsmerkmale samt Definitionen

- Die Besonderheiten der Brandstiftungsdelikte und wesentliche Fallkonstellationen kennenlernen


Hier beginnt der erste Text.[1] Diese Beispielseite folgt unseren Formalia. Ersetzt die Inhalte einfach durch eure Inhalte.

A. Einstieg in die Brandstiftungsdelikte[Bearbeiten]

I. Examensrelevanz und Überblick über Schwierigkeiten[Bearbeiten]

Die Brandstiftungsdelikte §§ 306 ff. StGB sind in allen Bundesländern bis auf Sachsen-Anhalt (zumindest im Überblick) zu beherrschen und sind regelmäßig Gegenstand von Prüfungsarbeiten in Studium und Examen. Sie bieten Prüfer*innen die Möglichkeit, sowohl recht breit konkretes Wissen zum besonderen Teil, als auch bestimmte Fragestellungen des Allgemeinen Teils des Strafrechts abzufragen. Bei der Brandstiftung sollte man also auf keinen Fall „auf Lücke setzen“.

Relevantes Wissen des Besonderen Teils findet sich in den vielfältigen Tatbeständen. Dort gibt es kleinere Streitfragen bezüglich der Tatobjekte und -handlungen und sehr viele Definitionen, die man kennen sollte. Auch Systemverständnis kann hier gut überprüft werden, denn häufig kommen mehrere Brandstiftungsdelikte in Betracht.

Als relevantes Wissen des Allgemeinen Teil können insbesondere die sog. „Retterfälle“ im Rahmen der objektiven Zurechnung sowie Vorsatzproblematiken angesprochen werden.


II. Geschützte Rechtsgüter und Systematik[Bearbeiten]

Eine gute Orientierung im System der Brandstiftungsdelikte bietet das jeweils geschützte Rechtsgut.

§ 306 StGB schützt das Eigentum und ist somit ein besonderer Fall der Sachbeschädigung, muss also vorrangig zum § 303 StGB geprüft werden. Im Vergleich zur Sachbeschädigung sieht § 306 StGB einen höheren Strafrahmen vor, weil Brände in bestimmten Situationen wegen ihrer unkontrollierbaren Ausbreitung vom Gesetzgeber als gemeingefährlich eingestuft werden. Als Erfolgsdelikt setzt § 306 StGB für eine Strafbarkeit den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges voraus.

§ 306a Abs. 1 StGB schützt nicht das Eigentum, sondern höchstpersönliche Rechtsgüter (Leben, Gesundheit) vor einer abstrakten Gefahr durch eine Brandlegung. Bestraft wird hier also nicht das Inbrandsetzen einer Sache, sondern das Schaffen einer potentiell gefährlichen Situation für Menschen durch Inbrandsetzen einer Sache, in der sich typischerweise Menschen aufhalten.

§ 306a Abs. 2 StGB schützt höchstpersönliche Rechtsgüter vor einer konkreten Gefahr durch eine Brandlegung. Hier wird bestraft, dass ein bestimmter Mensch (oder mehrere) durch die Brandsetzung in eine konkret gefährliche Situation gerät.

§ 306b Abs. 1 StGB schützt die Gesundheit Dritter und stellt eine Erfolgsqualifikation der §§ 306, 306a StGB dar. Das bedeutet nach § 18 StGB, dass bzgl. des Erfolgs lediglich Fahrlässigkeit vorliegen muss.

§ 306b Abs. 2 StGB schützt das Leben Dritter (Nr. 1), vor weiteren Straftaten im Zusammenhang mit der Brandstiftung (Nr. 2, i.E. str.) und vor Intensivierung der Brandgefahr (Nr. 3). Anders als bei § 306b Abs. 1 StGB reicht Fahrlässigkeit bzgl. der Merkmale der Nr. 1- 3 nicht aus: hier ist Vorsatz erforderlich.

§ 306c StGB schützt das Leben Dritter und stellt eine Erfolgsqualifikation der §§ 306-306b StGB dar. Auch hier genügt also gem. § 18 StGB Fahrlässigkeit hinsichtlich des qualifizierenden Erfolges.

§ 306d StGB schützt die Rechtsgüter der §§ 306 Abs. 1, 306a Abs. 1, 2 StGB und regelt die Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung der Brandstiftung. Diese Norm existiert, um eine "Lücke" zu schließen, die dadurch entsteht, dass gem. § 15 StGB Fahrlässigkeit nur strafbar ist, wenn dies gesondert geregelt wird.

§ 306e StGB ermöglicht eine Form des "Rücktritts" nicht vom versuchten, sondern vom bereits vollendeten Delikt.

Hier wird der Text fortgesetzt. Und es folgt ein Beispiel

Beispiel: Das immer eingerückt wird.

B. Objektiver Tatbestand[Bearbeiten]

Hier wird der Text fortgesetzt. Wir befinden uns auf der ersten Ebene zum Grundwissen.

Examenswissen: Sollte so dargestellt werden.

Für weiterführendes Wissen oder Kritik an der herrschenden Meinung gibt es diese schöne Box:

Weiterführendes Wissen

Hier steht euer kritischer Text, der ebenfalls formatiert oder mit Fußnoten [2] versehen werden kann.

I. Tatobjekt[Bearbeiten]

Die Brandstiftung schützt das Eigentum Dritter, die Tatobjekte müssen also zunächst "fremd" sein, also mindestens auch im Eigentum von Dritten stehen . Ist das Tatobjekt ein Gebäude, richtet sich das Eigentum nach den Regeln des BGB nach dem Eigentum am (bebauten) Grundstück.

Die einzelnen Tatobjekte bieten Raum für detaillierte fachgerichtliche Rechtsprechung zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen. Wichtiger als Kenntnis der konkreten Fälle ist die Kenntnis einer Definition und die Fähigkeit, gut begründet den konkreten Fall darunter zu subsumieren. Eine mögliche Definition der jeweiligen Begriffe wird hier vorgestellt; in Beispielen werden dann Problemfälle (nicht abschließend) präsentiert, bei denen es primär wichtig ist, gut zu argumentieren. Dabei hilft es immer, den Telos der Norm im Blick zu behalten. Die Merkmale des § 306 StGB sind restriktiv auszulegen.

1. Gebäude oder Hütten[Bearbeiten]

Definition: Ein Gebäude ist ein zumindest teilweise umschlossener Raum, der mit dem Erdboden verbunden ist und dem Aufenthalt von Menschen dient.

Problemfälle: Zelt, Traglufthallen, Zirkuszelt, Campingwagen mit Rädern, Campingwagen abgestellt ohne Räder, Container, Carports, noch nicht fertig gestellte Häuser (z.B. ohne Dach)

In den Problemfällen ist insbesondere zu erörtern, ob eine hinreichend feste Verbindung mit dem Erdboden gegeben ist. Während das beim Campingwagen mit Rädern nicht der Fall ist: dieser ist ja jederzeit zu mobilisieren, kann bei einem auf Steinplatten abgestellten Campingwagen dessen Räder entfernt wurden, eine hinreichend feste Verbindung angenommen werden.[3]

2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen[Bearbeiten]

Problemfälle: Schreibmaschinen, Computer, Kommunikationsanlagen in einem Unternehmen

Der Telos des § 306 StGB beinhaltet den Schutz vor Bränden an Sachen, bei denen ein Brand gemeingefährlich wäre. Zwar stellen Computer und Schreibmaschinen Maschinen dar, ein Brand daran hätte jedoch, anders als beispielsweise der Brand einer kompletten Kommunikationsanlage, kein gemeingefährliches Potential. An dieser Stelle muss deshalb eine teleologische Reduktion erfolgen.[4]

3. Warenlager oder -vorräte[Bearbeiten]

Definition: Ein Warenlager ist jede mobile oder stationäre Lagerstätte, die zur Lagerung nicht ganz unerheblicher Warenmengen geeignet und bestimmt ist.[5]

Definition: Warenvorräte sind die Gesamtheit der in einem Warenlager eingelagerten Waren.[6]

Sind Warenvorräte betroffen, ist wegen des Telos (Schutz vor unkontrollierbarer Ausbreitung des Feuers) des § 306 StGB eine Erheblichkeitsschwelle entweder in die Definition einzubauen (mittels eines Zusatzes wie "eine größere Menge an Sachen von einigem Wert"[7] oder "wobei die Menge eine bestimmte Erheblichkeit erreichen muss"[8]), oder der Umfang mittels teleologischer Reduktion einzuschränken.

4. Kraftfahrzeuge u.ä.[Bearbeiten]

Der Begriff des Kraftfahrzeugs überschneidet sich mit der Legaldefinition aus § 248b Abs. 4 StGB.

5. Wälder, Heiden oder Moore[Bearbeiten]

6. land- ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse[Bearbeiten]

Teilweise gibt es bei diesem Merkmal Abgrenzungsschwierigkeiten zu den anderen Tatobjekten. Das Merkmal umfasst einen sehr breiten Bereich und muss deshalb einschränkend betrachtet werden. Ansonsten genügt an dieser Stelle aber meist eine einfache Argumentation, ob und warum es vorliegt.

II. In Brand setzen[Bearbeiten]

Definition: Ein Tatobjekt ist in Brand gesetzt, wenn ein wesentlicher Teil davon derart vom Feuer erfasst ist, dass er aus eigener Kraft (also ohne Fortwirken des Zündstoffes) weiter brennt. [9] Relevant ist also, ob der entzündete Teil der Sache wesentlich ist. Dies bemisst sich nicht nach zivilrechtlichen Maßstäben, sondern nach der Verkehrsauffassung. Häufig hält sich der Argumentationsaufwand bei diesem Merkmal in Grenzen. Gerade bei Gebäuden ist jedoch vertieft darzustellen, ob es sich wirklich um einen wesentlichen Teil handelt. Nach Verkehrsauffassung ist der Teil des Gebäudes dann wesentlich, wenn er nicht entfernt werden kann, ohne dass das Bauwerk selbst beschädigt würde.[10]

III. Ganz oder teilweise zerstören[Bearbeiten]

Dieses Element wird dem Fakt gerecht, dass viele Sachen (insb. Gebäude) zumindest teilweise gegen Brände gesichert sind, durch einen gelegten Brand zwar nicht in Brand geraten, aber trotzdem schwer in Mitleidenschaft gezogen werden können.

Definition: Ganz zerstört ist das Tatobjekt, wenn es vernichtet ist oder seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit ganz verliert.[11]

Eine teilweise Zerstörung umfasst keine Beschädigung, sondern nur die Zerstörung von einzelnen Teilen einer Sache. Hierfür ist die bestimmungsgemäße Funktion des betroffenen Tatobjekts relevant. Definition: Teilweise zerstört ist ein Tatobjekt, wenn – für eine nicht nur unbeträchtliche Zeit und zudem „von Gewicht“ – Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, unbrauchbar geworden sind oder eine wesentliche Zweckbestimmung des Gesamtobjekts aufgehoben ist.[12]

Auch bei diesem Element ist möglich, dass bei Gebäuden erheblicher Argumentationsaufwand nötig wird. Grade wenn nur Teile eines Gebäudes betroffen sind, muss hier argumentiert werden, warum dieser Gebäudeteil wesentlich für den Gebrauch dieses Gebäudes ist. Dabei ist abzustellen auf den konkreten Nutzen des Gebäudes. Wird durch eine Brandlegung eine Teeküche eines Verwaltungsgebäudes stark verrußt, macht dies das Verwaltungsgebäude noch nicht unbrauchbar.[13]

Schließlich muss die Zerstörung auch "durch die Brandlegung" erfolgen, also kausal und objektiv zurechenbar mit der Brandlegung verbunden sein.[14]

Fälle, bei denen dieser Punkt anzusprechen ist: Rußablagen, Rauch, Verfärbungen/ Verformungen von Metall, Zerstörung durch Löschmittel

Gerade der Fall der Zerstörung durch Löschmittel erfordert erhöhten Argumentationsaufwand (in beide Richtungen).


Quellen wie Gerichtsurteile sollten am besten in der Fußnote wie hier verlinkt werden.[15]

Verlinkt auch immer auf andere Kapitel in den OpenRewi-Materialien, wenn ein Thema bereits bearbeitet worden ist.

1. Ein weiteres Unterthema[Bearbeiten]

Auch hier kann wiederum normaler Text stehen.[16]

Unterbreche deine Texte regelmäßig durch Wissenstests:

Teste dein Wissen in unserem Lernbereich

2. Ein weiteres Unterthema[Bearbeiten]

a) Zweiter Punkt[Bearbeiten]
b) Zweiter Punkt[Bearbeiten]
aa) tiefste Ebene[Bearbeiten]
bb) tiefste Ebene[Bearbeiten]

Wissen für das zweite Staatsexamen[Bearbeiten]

Wenn ihr Wissen für das zweite Staatsexamen anbringen wollt, gehört es an das Ende des Absatzes mit einer eigenen Überschrift vor die Überschrift zur weiterführenden Literatur.

Weiterführende Studienliteratur[Bearbeiten]

  • hier steht eine empfehlenswerte Quelle für weiterführende Studienliteratur
  • und noch eine Quelle
  • aber nicht zu viele

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte[Bearbeiten]

  • das haben wir gelernt
  • und das haben wir gelernt

Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

Anmerkungen, Kritik, Fragen zu Teilen dieses Kapitels?

Benutze unsere Texte mit diesen Informationen zur freien Weiterverwendung

Inhaltsverzeichnis des Buches[Bearbeiten]

Zurück zur Startseite

Einführung zum Besonderen Teil

Erster Teil: Nichtvermögensdelikte

1. Kapitel: Straftaten gegen das Leben

§ 1: Mord und Totschlag, §§ 211, 212

§ 2: Tötung auf Verlangen, § 216

§ 3: Fahrlässige Tötung, § 222

§ 4: Aussetzung, § 221


2. Kapitel: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 5: Einfache Körperverletzung, § 223

§ 6: Gefährliche und schwere Körperverletzung, §§ 224, 226

§ 7: Fahrlässige Körperverletzung, § 229

§ 8: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227

§ 9: Beteiligung an einer Schlägerei, § 231

§ 10: Körperverletzung im Amt, § 340


3. Kapitel: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 11: Nötigung, § 240

§ 12: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, §§ 113 ff.

§ 13: Freiheitsberaubung, § 239

§ 14: Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme, §§ 239a, 239b


4. Kapitel: Urkundendelikte

§ 15: Urkundenfälschung, § 267

§ 16: Fälschung technischer Aufzeichnungen und beweiserheblicher Daten, §§ 268, 269

§ 17: Mittelbare Falschbeurkundung, § 271

§ 18: Urkundenunterdrückung, § 274


5. Kapitel: Straßenverkehrsdelikte

§ 19: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b

§ 20: Gefährdung des Straßenverkehrs, §§ 315c, 315d

§ 21: Trunkenheit im Verkehr, § 316

§ 22: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142


6. Kapitel: Brandstiftungsdelikte

§ 23: Einfache Brandstiftung, § 306

§ 24: Schwere und besonders schwere Brandstiftung, §§ 306a, 306b

§ 25: Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c

§ 26: Fahrlässige Brandstiftung, § 306d

§ 27: Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f


7. Kapitel: Beleidigungsdelikte

§ 28: Beleidigung, § 185

§ 29: Üble Nachrede, § 186

§ 30: Verleumdung, § 187


8. Kapitel: Straftaten gegen die Rechtspflege

§ 31: Aussagedelikte, §§ 153ff

§ 32: Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat, §§ 164, 145d

§ 33: Strafvereitelung und Strafvereitelung im Amt, §§ 258, 258a


Zweiter Teil: Eigentums- und Vermögensdelikte

9. Kapitel: Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Diebstahl und Unterschlagung

§ 34: Sachbeschädigung, §§ 303 ff.

§ 35: Hausfriedensbruch, § 123

§ 36: Einfacher Diebstahl, § 242

§ 37: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243

§ 38: Qualifikationen des Diebstahls, §§ 244, 244a

§ 39: Unterschlagung, § 246


10. Kapitel: Betrug und Untreue

§ 40: Betrug, § 263

§ 41: Computerbetrug, § 263a

§ 42: Untreue, § 266

§ 43: Weitere examensrelevante Delikte des 22. Abschnitts, §§ 266b, 265a, 265


11. Kapitel: Raub und Räuberischer Diebstahl

§ 44: Einfacher Raub, § 249

§ 45: Schwerer Raub, § 250

§ 46: Raub mit Todesfolge, § 251

§ 47: Räuberischer Diebstahl, § 252

§ 48: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a


12. Kapitel: Erpressung und Räuberische Erpressung

§ 49: Erpressung, § 253

§ 50: Räuberische Erpressung, § 255


13. Kapitel: Anschlussstraftaten

§ 51: Begünstigung, § 257

§ 52: Hehlerei, § 259

§ 53: Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261


Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Die erste Fußnote
  2. eine Fußnote aus der Klappbox
  3. Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB § 306, Rn. 7 ff.
  4. Radtke, MüKo StGB § 306, Rn. 27 ff.
  5. Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB § 306, Rn. 9.
  6. Radtke, MüKo StGB § 306, Rn. 36.
  7. Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB § 306, Rn. 9.
  8. Radtke, MüKo StGB § 306, Rn. 36.
  9. Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB § 306, Rn. 14
  10. BGH StV 2002, 145
  11. Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB § 306, Rn. 19
  12. M.w.N. Heine/Bosch, Schönke/Schröder StGB § 306, Rn. 16
  13. BGHSt 57, 50
  14. Heine/Bosch, Schönke/Schröder StGB § 306, Rn. 17
  15. BGH, Urt. v. 24.11.2020, Az.: VI ZR 415/19, Rn. 16 = BGHZ (…) = NJW (…)
  16. Die zweite Fußnote.