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Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat

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Autor: Manuel Richter

A. § 164 StGB

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I. Allgemeines und Rechtsgut

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§ 164 StGB betrifft die falsche Verdächtigung einer anderen Person. Absatz 1 betrifft Verdächtigungen, die zu Straf- oder Disziplinarverfahren führen können. Absatz 2 hingegen erfasst Verdächtigungen, die zu sonstigen Verfahren führen können, in denen der Staat der Bürger:in in einem Hoheitsverhältnis gegenübertritt, insb. also Bußgeldverfahren.

§ 164 schützt nach hM zwei verschiedene Rechtsgüter. Zum einen ist die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege geschützt, denn diese soll sich nicht mit unnötigen (Ermittlungs-)Maßnahmen befassen müssen. Zum anderen bezweckt die Norm den Schutz der Einzelnen vor ungerechtfertigten staatlichen Maßnahmen.[1] Zu beachten ist, dass die hM es für die Strafbarkeit ausreichen lässt, dass im konkreten Fall nur einer der beiden Schutzzwecke durchgreift.[2] Diese Alternativität der Schutzzwecke wirkt sich insb. auf die Einwilligung des Verdächtigten aus, worauf später noch zurückzukommen ist.

Klausurtaktik

Mit § 164 StGB gehen häufig auch andere Deliktsgruppen einher, an die in der Klausursituation gedacht werden sollte. Typischerweise sind dies neben dem sachverwandten und formell subsidiären § 145d StGB auch die §§ 153 ff., 185 ff. sowie 258 StGB.

II. Tatbestand

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1. Objektiver Tatbestand

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a) § 164 Abs. 1 StGB
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aa) Andere Person
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Der Täter muss „einen anderen“ verdächtigen. Selbstbezichtigungen sind daher von § 164 Abs. 1 StGB nicht umfasst, sondern können allenfalls § 145d StGB unterfallen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die verdächtigte Person existent und bestimmt bzw. zumindest bestimmbar sein muss.[3]

Beispiel: A stellt bei der Polizei eine unrichtige Anzeige gegen Unbekannt. B erklärt bei der Polizei unzutreffend, er sei gerade von „einem Jugendlichen“ ausgeraubt worden. In beiden Fällen sind die Verdächtigten weder bestimmt noch bestimmbar. Insbesondere reicht die bloße Angabe, es handele sich um einen nicht näher beschriebenen Jugendlichen, nicht aus, um eine Person zu individualisieren. Jedoch kommt § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht.

bb) Verdächtigung
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(1) Allgemeines

Das Verdächtigen ist das Hervorrufen eines Verdachts oder das Steigern eines bereits bestehenden Verdachts.[4] Da es sich um ein Gefährdungsdelikt handelt, muss die Frage, ob ein Verdacht hervorgerufen oder gesteigert wird, aus objektiver Sicht betrachtet werden und nicht aus Sicht der Erklärungsempfänger:in. Daher ist es auch irrelevant, ob die Empfänger:in tatsächlich Kenntnis von der Behauptung erlangt hat bzw. hieraus bestimmte Schlüsse zieht, solange die Erklärung ihm nur zugegangen ist.[5]

Klausurtaktik

Auch hier ist in Fortgeschrittenenklausuren eine Verzahnung mit dem Strafprozessrecht denkbar. So kann inzident die Frage zu klären sein, ob die vorgebrachten Verdächtigungsinhalte ausreichen, um einen Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) zu begründen. Bspw. könnte sich die Frage stellen, ob ein endgültiges Verfahrenshindernis besteht, welches den Anfangsverdacht ausschließen würde.

(2) Manipulation der tatsächlichen Beweislage Klassischerweise wird die Verdächtigung in einer ausdrücklichen oder konkludenten Tatsachenbehauptung bestehen. Umstritten ist aber, ob auch die Manipulation der tatsächlichen Beweislage ohne unmittelbar kommunikativen Prozess, also ohne Behauptung (sog. „isolierte Beweismittelfiktion“), ausreicht.

Beispiel: A kommt an einem Tatort vorbei und hinterlässt dort den Ausweis seiner verhassten Nachbarin B, um so den Verdacht der Strafverfolgungsbehörden auf sie zu lenken.

Eine Mindermeinung verneint dies und stützt sich dabei auf den Wortlaut des Absatzes 2, welcher eine „sonstige Behauptung tatsächlicher Art“ erfordert. Bei Absatz 1 könne nichts anderes gelten.[6] Die hM lässt tatsächliche Beweislagenmanipulationen hingegen ausreichen. Gerade diese Manipulationen sind besonders gefährlich, da sachliche Beweismittel in der Praxis häufig einen höheren Beweiswert genießen als Zeugenaussagen. Des Weiteren kann „sonstige“ in Absatz 2 auch so verstanden werden, dass die Behauptung sich nicht auf Straftaten oder Dienstvergehen, sondern auf andere Verhaltensweisen beziehen muss.[7]

(3) Besonderheiten bei der Verdächtigung durch den Täter bzw. Beschuldigten

Aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, und der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG, folgt der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“, dh das Schweigerecht des Beschuldigten im Strafprozess (vgl. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO).[8] Aus dem Schweigen des Täters kann also keine Strafbarkeit nach § 164 StGB folgen, da dieses Recht sonst ausgehöhlt würde. Insoweit ist anerkannt, dass dem Schweigen das schlichte Bestreiten der Tat wertungsmäßig gleichzustellen ist, sodass auch dieses vom Schutzbereich des Schweigerechts umfasst ist.[9]

Beispiel: Der Angestellte X wird wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GeschGehG) zulasten der G-GmbH angeklagt. Auf die offengelegten Informationen hatte neben X lediglich seine Kollegin Y Zugriff. Im Strafprozess erklärt X wahrheitswidrig: „Ich habe das Geheimnis nicht verraten.“ X ist nicht nach § 164 Abs. 1 StGB strafbar. Zwar erklärt er mit seiner Aussage nicht nur explizit, dass er unschuldig ist, sondern implizit auch, dass dann Y schuldig sein muss. Aus dem schlichten Leugnen der Tat kann jedoch keine Strafbarkeit folgen.

Ein Recht auf Lüge, in dem Sinne, dass eine andere Person explizit beschuldigt werden darf („Ich habe gesehen, wie Z das Auto gestohlen hat“) besteht hingegen nicht.[10] Wer wahrheitswidrig eine andere Person explizit der Straftat beschuldigt oder die tatsächliche Beweislage in diesem Sinne manipuliert, ist also auch dann strafbar, wenn damit der Verdacht von sich selbst abgelenkt werden soll.[11] Daraus ergibt sich aber das Problem, wie die Konstellation zu behandeln ist, dass jemand die Tat schlicht leugnet und dann darüber hinaus auch die logische Konsequenz ausspricht, wer stattdessen der Täter sein muss (sog. modifizierendes Leugnen).

Beispiel: Anknüpfend an obiges Geschäftsgeheimnis-Beispiel erklärt X nunmehr: „Ich habe die Tat jedenfalls nicht begangen. Es kann nur Y gewesen sein.“ Auch hierin ist mit der hM tatbestandlich kein Fall des § 164 Abs. 1 StGB zu sehen. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Täter die Tat nur schlicht abstreitet oder ob er darüber hinaus auch noch die denklogische Konsequenz seiner Leugnung ausspricht.[12]

cc) Verdächtigungsinhalt
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Der Täter muss den "anderen" einer rechtswidrigen Tat oder einer Dienstpflichtverletzung verdächtigen. In der Klausur wird Inhalt der Verdächtigung regelmäßig eine rechtswidrige Tat sein. Das Behaupten von Ordnungswidrigkeiten oder bloß zivilrechtswidrigem Verhalten ist daher nicht erfasst.

An dieser Stelle werden die oben genannten Schutzzwecke wieder relevant: Die Tat muss entgegen der Legaldefinition in § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht nur tatbestandsmäßig und rechtswidrig sein, sondern sie muss verfolgbar sein. Das bedeutet, dass aufgrund des Schuldgrundsatzes neben Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit auch die Schuld geprüft werden muss. Darüber hinaus dürfen keine Verfolgungshindernisse (zB Verfolgungsverjährung) vorliegen bzw. Prozessvoraussetzungen (zB Stellung eines Strafantrags) fehlen. Denn in diesen Fällen besteht weder für den Einzelnen eine Gefahr von ungerechtfertigter Sanktionierung noch drohen der Rechtspflege unnötige Ermittlungsmaßnahmen.[13]

Beispiel[14]: T zeigt den 13-jährigen S bei der Polizei wahrheitswidrig wegen Körperverletzung an. Da S nicht schuldfähig ist (§ 19 StGB), liegt keine strafbare Handlung vor und drohen ihm keine strafrechtlichen Rechtsfolgen. T hat sich nicht nach § 164 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Weiterführendes Wissen

Eine Straftat kann jedoch nicht nur mit Strafen sanktioniert werden, sondern auch mit Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB) bzw. mit der Einziehung (§§ 73 ff. StGB). Bei diesen Maßnahmen gilt der Schuldgrundsatz jedoch nicht[15], sodass schuldhaftes Handeln im Rahmen der vorgeworfenen Tat dann nicht notwendig ist, wenn Maßregeln oder eine selbstständige Einziehungsanordnung nach § 76a StGB bzgl der vorgeworfenen Tat in Betracht kommen.[16]

Klausurtaktik

An dieser Stelle muss inzident geprüft werden, ob das Verhalten der Verdächtigten, so wie es die Verdächtigende darstellt, einen Straftatbestand verfolgbar erfüllt, dh es muss Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld und das Nichtvorliegen von Verfolgungshindernissen usw geklärt werden. Zumeist wird man sich bei dieser Prüfung aber kurzfassen können, da die Strafbarkeit bzw. Sanktionierbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens nur selten Probleme aufweist.

Des Weiteren ist nur die Kundgabe von Tatsachenbehauptungen[17] tatbestandlich erfasst. Denn reine Meinungsäußerungen können keinen strafprozessual beachtlichen Verdacht herbeiführen.[18]

dd) Falschheit der Verdächtigung
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(1) Allgemeines und Bezugspunkt

Die Verdächtigung muss falsch sein, was nicht zuletzt aus dem Schutzzweck der Norm zu schließen ist. Eine Verdächtigung ist dann falsch, wenn sie im Wesentlichen objektiv nicht mit der Realität übereinstimmt.[19] Umstritten ist jedoch, worauf sich die Falschheit beziehen muss.

Beispiel: Am Auto des V wurden nachts die Reifen zerstochen. Um seinem verhassten Nachbarn N eine Lektion zu erteilen, schildert er wahrheitswidrig, nachts zufälligerweise gesehen zu haben, wie N die Reifen zerstochen habe. Im Prozess gegen N wegen Sachbeschädigung stellt sich heraus, dass dieser tatsächlich die Reifen zerstochen hat, um V zu ärgern.

Die Rspr. und Teile der Lit. sehen eine Verdächtigung dann als falsch an, wenn der Verdächtigte tatsächlich unschuldig ist (sog. Beschuldigungstheorie). Dabei stützt sie sich auf die Überlegung, dass § 164 StGB vor der Reform im Jahre 1933 nur die Beschuldigung Unschuldiger erfasste und die Reform die Strafbarkeit nicht erweitern sollte.[20] Hier liegt demnach keine falsche Verdächtigung vor. Da der Versuch des § 164 Abs. 1 StGB nicht strafbar ist, bleibt V straflos.

Die vorherrschende Ansicht in der Lit. bezieht die Falschheit nicht auf die Schuld oder Unschuld des Verdächtigten, sondern auf die vorgebrachten Verdachtstatsachen, die die Schuld des Täters beweisen sollen (sog. Unterbreitungstheorie). Diese Ansicht kann für sich ins Feld führen, dass auch das Vorbringen unwahrer Beweistatsachen die geschützten Rechtsgüter des § 164 Abs. 1 StGB gefährden kann. Falsche Verdachtstatsachen können Ansatzpunkt unnötiger Ermittlungsmaßnahmen sein und auch der tatsächliche Täter hat einen Anspruch darauf, nur dann verurteilt und sanktioniert zu werden, wenn die Tat ihm mittels wahrer Tatsachen im Strafprozess nachgewiesen wird.[21] Dass N die Tat tatsächlich begangen hat, ist also für die Falschheit ohne Bedeutung. Die angebliche nächtliche Beobachtung stimmt jedoch nicht mit der Realität überein, sodass die Verdächtigung falsch ist.

(2) Übertreibungen in Bezug auf tatsächlich begangene Straftaten

Ein klassisches Klausurproblem ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen Übertreibungen in Bezug auf tatsächlich geschehene Straftaten falsch sind.

Beispiel: D stiehlt im Kunstatelier der K ein Gemälde im Wert von 500 Euro und flieht mit der Beute. K zeigt D bei der Polizei an und erklärt, das Gemälde habe einen Wert von 10.000 Euro, um auf diese Weise einen größeren Ermittlungsdruck bei der Polizei zu erzeugen.

Im Kern geht es hier um die Frage, wann eine Verdächtigung im Sinne der obigen Definition im Wesentlichen nicht mit der Realität übereinstimmt. Die hM sieht Übertreibungen erst als von § 164 Abs. 1 StGB erfasst an, wenn die Tat durch die Übertreibung eine andere rechtliche Qualität erhält, da man andernfalls kaum von einer Unrichtigkeit der Verdächtigung reden könne. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Grunddelikt wahrheitswidrig als Qualifikation oder als besonders schwerer Fall dargestellt wird.[22] In der Klausur ist an dieser Stelle also eine hypothetische Prüfung vorzunehmen, welche rechtliche Qualität die Straftat hätte, wenn die Sachverhaltsdarstellungen der K zuträfen. Allein die Wegnahme einer höherwertigen Sache ändert jedoch an der Qualifizierung als einfacher Diebstahl nichts; die Verdächtigung der K trifft im Wesentlichen zu. Eine Mindermeinung sieht eine Übertreibung hingegen bereits dann als erfasst an, wenn sie sich auf Ebene der Strafzumessung nicht nur unerheblich auswirken kann. K übertreibt den Wert um das Zwanzigfache, sodass eine taugliche Auswirkung auf die Strafzumessung zu bejahen und damit der Tatbestand erfüllt ist. Die letztgenannte Ansicht überzeugt. Schließlich schützt § 164 StGB nach hM neben der Rechtspflege auch den Einzelnen und für diesen macht es durchaus einen Unterschied, ob er zB wegen eines kleinen Diebstahls oder eines angeblichen „Millionendiebstahls“ verurteilt wird, da der angerichtete Schaden bei der Strafzumessung[23] Berücksichtigung findet (vgl. § 46 Abs. 2 S. 2 StGB). Die staatliche Sanktionierung ist ggü. dem Einzelnen dann nicht im „Ob“, doch aber im „Wie“ ungerechtfertigt. Dass nicht kumulativ auch ein Angriff auf die Rechtspflege besteht, ist im Lichte der herrschenden Alternativitätstheorie (→ I.) unbeachtlich.[24]

ee) Tauglicher Erklärungsadressat
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Die falsche Verdächtigung muss gegenüber einer Behörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB), einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder militärischen Vorgesetzten oder aber öffentlich geschehen. Zur Entgegennahme von Anzeigen sind insb die Beamt:innen der Staatsanwaltschaften und des Polizeidienst zuständig (§ 158 Abs. 1 StPO).

b) § 164 Abs. 2 StGB
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§ 164 Abs. 2 StGB unterscheidet sich von § 164 Abs. 1 StGB zum einen dadurch, dass er nur eine „Behauptung tatsächlicher Art“ erfasst. Der Tatbestand kann also nur durch unwahre Tatsachenbehauptungen begangen werden, nicht aber durch die Manipulation der tatsächlichen Beweislage.

Zum anderen erfasst er nur Verdächtigungen, die weder eine rechtswidrige Tat noch ein Dienstvergehen zum Inhalt haben, aber behördliche Verfahren oder Maßnahmen herbeiführen können. Unter diese Verfahren und Maßnahmen fallen nur solche, bei denen der Staat dem Bürger mit hoheitlicher Zwangswirkung gegenübertritt. Das ist insb. das Bußgeldverfahren nach dem OWiG, aber zB auch das Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Approbation oder zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bei zivilrechtlichen Prozessen und Maßnahmen (zB Pfändungen) hingegen ist das nicht der Fall.[25]

Klausurtaktik

In der Klausur sollte entsprechend des Aufbaus der Norm zuerst § 164 Abs. 1 StGB geprüft werden und – nur wenn dieser nicht einschlägig ist – erst danach § 164 Abs. 2 StGB.

2. Subjektiver Tatbestand

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Der subjektive Tatbestand des § 164 StGB ist dreigliedrig, was in Klausuren häufig übersehen wird. Zuerst ist wie immer mindestens Eventualvorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale notwendig. Darüber hinaus muss sicheres Wissen, also dolus directus zweiten Grades, iHa die Unwahrheit der Verdächtigung bestehen („wider besseres Wissen“). Schließlich ist die Absicht erforderlich, ein behördliches Verfahren herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Bei diesem Absichtserfordernis lässt die hM – wie zB auch bei § 267 StGB – zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken dolus directus zweiten Grades ausreichen.[26]

III. Unterlassen

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§ 164 StGB kann auch durch Unterlassen begangen werden. So wird zB überwiegend eine Garantenstellung aus Ingerenz und eine Strafbarkeit aus §§ 164 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB bejaht, wenn der Täter jemanden nicht „wider besseres Wissen“ falsch verdächtigt, sondern lediglich mit Eventualvorsatz oder aus Fahrlässigkeit handelt, und erst danach erfährt, dass seine Verdächtigung sicher falsch war, dies gegenüber den Strafverfolgungsbehörden aber nicht offenlegt.[27]

Klausurtaktik

Man darf nicht zu vorschnell von einem Unterlassen ausgehen, sondern bei § 164 StGB bedarf die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen besondere Beachtung: Zum Beispiel liegt aktives Tun vor, wenn jemand einen anderen einer Straftat beschuldigt und dabei verschweigt, dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt dann im aktiven Zeichnen eines falschen Tatbildes durch konkludentes Handeln.[28]

IV. Versuch

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Da § 164 StGB weder ein Verbrechen darstellt noch die Versuchsstrafbarkeit gesondert angeordnet ist, ist der Versuch nicht strafbar.

V. Täterschaft

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Für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme gelten iRd § 164 StGB die allgemeinen Grundsätze.

Examenswissen: Jedenfalls im Fortgeschrittenenstadium sollte jedoch die Frage bekannt sein, wie im Rahmen des § 164 StGB mit Konstellationen umzugehen ist, in denen jemand eine andere Person zu einer Selbstbezichtigung überredet.

Beispiel: F fährt mit seinem Auto zu schnell und wird geblitzt. Da er bereits einige Punkte im Fahreignungsregister hat und er beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist, überredet er seinen Zwillingsbruder Z, sich gegenüber der Bußgeldbehörde als der Fahrer auszugeben, was dieser auch tut.

§ 164 Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht, da es sich beim Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht um eine rechtswidrige Tat handelt. Infrage kommt vielmehr § 164 Abs. 2 StGB. Z ist straflos, da er keinen „anderen“ verdächtigt, sondern sich selbst. Der 2. Senat des OLG Stuttgart hat die Ansicht vertreten, F habe Z als mittelbarer Täter ähnlich der Fallgruppe des qualifikationslos-dolosen Werkzeugs gesteuert und sei mithin nach §§ 164 Abs. 2, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar. Z sei in Bezug auf seine Selbstbezichtigung kein tauglicher Täter. Da F hingegen ein anderer ist, also Täter bzgl. einer Bezichtigung des Z sein kann, und er das Geschehen als Fahrer, der den Plan jederzeit hätte stoppen bzw. aufdecken können, als Zentralgestalt lenkte, sei er mittelbarer Täter.[29] Ein anderer Senat des OLG Stuttgart und die Lit. lehnen dies jedoch insb. mit der Erwägung ab, dass § 164 StGB kein Sonderdelikt ist und damit der Vergleich mit dem qualifikationslos-dolosen Werkzeug nicht passt. Hiernach ist F kein mittelbarer Täter iRd § 164 Abs. 2 StGB, sondern bleibt straflos.[30]

VI. Rechtswidrigkeit

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Auf Basis der hM, die es für eine Strafbarkeit ausreichen lässt, dass im konkreten Fall nur eines der beiden Schutzgüter des § 164 StGB angegriffen wird, kann die Verdächtigte keine wirksame rechtfertigende Einwilligung erklären. Zwar kann auf den eigenen Schutz verzichten werden, dann bleibt aber noch immer der Schutz der Rechtspflege übrig. Dies ist nämlich ein Rechtsgut der Allgemeinheit, über welches die Verdächtigte nicht disponieren kann.[31]

VII. Analoge Anwendung von § 258 Abs. 6 StGB?

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Da § 164 StGB auch die Einzelne vor ungerechtfertigten Maßnahmen schützen soll, ist eine Analogie zu § 258 Abs. 6 StGB nicht möglich.[32]

VIII. Analoge Anwendung von § 158 StGB?

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Korrigiert der Täter seine falschen Angaben nachträglich, so kommt eine analoge Anwendung des § 158 StGB zugunsten des Täters in Betracht. Eine vergleichbare Interessenlage ist durchaus denkbar, da die beiden geschützten Rechtsgüter – die Rechtspflege sowie die Einzelne – von einer rechtzeitigen Korrektur profitieren würden. Die überwiegende Ansicht verneint eine Analogie jedoch mangels planwidriger Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe sich bei der Reform des § 164 StGB bewusst gegen eine vergleichbare Regelung entschieden.[33]

IX. Konkurrenzen

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Mit den §§ 153 ff., 185, 187, 258 StGB ist Tateinheit möglich.[34] Nimmt die Polizei die Verdächtigte aufgrund der Bezichtigung fest, so steht die darin liegende Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft durch die Verdächtigende ebenfalls zu § 164 StGB in Tateinheit.[35]

X. Prozessuales

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I. Allgemeines

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Ist ein Straf- oder Disziplinarverfahren zu der Frage anhängig, ob die Verdächtigte die behauptete Tat begangen hat oder nicht, soll die Staatsanwaltschaft vor Klageerhebung bzw. muss das Gericht nach Klageerhebung nach § 154e StPO das Verfahren bzgl der Tat nach § 164 StGB vorübergehend einstellen und das andere Verfahren abwarten, um widersprüchliche Entscheidungen zu verhindern.

Wurde die Verdächtigung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen, so kann die Verletzte nach § 165 Abs. 1 S. 1 StGB beantragen, dass die Verurteilung der Verdächtigenden ebenfalls öffentlich bekanntgegeben wird.

Wird auf Grundlage der falschen Verdächtigung ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Betroffene eingeleitet, so hat die Verdächtigende unter den Voraussetzungen der §§ 469 Abs. 1, 2 StPO, 105 Abs. 1 OWiG, die diesbezüglichen Kosten und Auslagen zu tragen.

II. Wahlfeststellung

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Umstritten ist, ob – was praktisch nicht selten vorkommen dürfte – eine echte Wahlfeststellung zwischen § 164 StGB und den §§ 153, 154 StGB möglich ist. Aufgrund des (zumindest partiell) übereinstimmenden Schutzzwecks der Vorschriften, wird man die Zulässigkeit der Wahlfeststellung bejahen müssen.[36]

Beispiel: X zeigt Y bei der Polizei an, weil dieser ihn geschlagen haben soll. Im späteren Strafverfahren – X und Y haben sich bereits wieder versöhnt – wird X unter Eid vernommen und sagt aus, nichts von irgendwelchen Schlägen zu wissen. Ob Y den X tatsächlich geschlagen hat, lässt sich nicht mehr klären. Da X zwei widersprüchliche Aussagen getätigt hat, steht fest, dass er entweder § 164 Abs. 1 StGB durch seine erste Aussage oder § 153, 154 StGB durch seine zweite Aussage begangen hat und ist eine Wahlfeststellung vorzunehmen. Auch eine Wahlfeststellung mit § 258 StGB wird hier diskutiert.[37]

B. § 145d StGB

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I. Allgemeines und Rechtsgut

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§ 145d StGB erfasst das Vortäuschen von Straftaten. In der Klausur erlangen typischerweise lediglich § 145d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB Bedeutung. Die Norm schützt vor unnötiger Inanspruchnahme der Rechtspflege, sodass den Behörden Kapazitäten für die Verfolgung tatsächlicher Straftaten bzw. Beteiligter frei bleiben. Die Einzelne wird – anders als bei § 164 StGB – durch die Norm hingegen nicht vor ungerechtfertigten staatlichen Maßnahmen geschützt.[38] Aufgrund der inhaltlichen Nähe zu § 164 StGB kann in vielerlei Hinsicht jedoch auf das dort Erlernte zurückgegriffen werden.

Auch die Systematik sollte man sich von Anfang an klar machen: Absatz 1 Nr. 1 betrifft tatsächlich nicht geschehene Straftaten, über die getäuscht wird, und Absatz 2 Nr. 1 nach hM tatsächlich begangene Straftaten, bei denen lediglich über die Beteiligten hieran getäuscht wird (näher → II. 1. b)).

II. Tatbestand

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1. Objektiver Tatbestand

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a) Absatz 1 Nr. 1
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aa) Rechtswidrige Tat
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Ebenso wie bei § 164 StGB muss die vorgetäuschte Straftat (Ordnungswidrigkeiten usw reichen nicht aus, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) – würde sie tatsächlich bestehen – sanktionierbar sein (zu den Voraussetzungen der Sanktionierbarkeit siehe oben → A. II. 1. a) cc)). Denn nur bei sanktionierbaren Straftaten kommt eine unnötige Inanspruchnahme der Rechtspflege in Betracht. In der Klausur ist also zu prüfen, ob das vorgeworfene Verhalten für die Verdächtigte eine sanktionierbare Straftat darstellen würde.

Beispiel[39]: X führt ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG), was eine zufällige Zeugin zur Anzeige bringt. In der polizeilichen Vernehmung erklärt X, nicht er sei gefahren, sondern sein Bruder Y, von dem er weiß, dass er eine Fahrerlaubnis hat. Das Verhalten unterfällt nicht § 145d StGB, da nach den Darstellungen des X gerade keine Straftat geschehen ist. Schließlich hat Y die notwendige Fahrerlaubnis.

bb) Vortäuschen
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Vortäuschen ist die Schaffung oder Verstärkung eines objektiv unrichtigen Tatverdachts.[40] Ob der Verdacht durch Aussagen oder durch Manipulation der Beweislage hervorgerufen wird, ist irrelevant.[41] Da es sich bei § 145d StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist es ohne Belang, ob die Behörde die Täuschung durchschaut oder nicht bzw. daraufhin Maßnahmen trifft. Entscheidend ist nur, dass aus Sicht eines objektiven Beobachters ein Tatverdacht besteht.[42]

Die vorgetäuschte Tat darf – in Abgrenzung zu Absatz 2 Nr. 1 – nicht tatsächlich begangen worden sein. Daraus ergibt sich wieder das Problem, wie mit Übertreibungen in Bezug auf tatsächlich begangene Taten umzugehen ist. Die hM beantwortet die Frage anhand des Schutzzwecks der Norm: Erst wenn die Tat ein anderes Gepräge bekommt und durch die Übertreibung Ermittlungsmaßnahmen in einem erheblichen Umfang notwendig werden können, die bei richtiger Darstellung nicht hätten erfolgen müssen, ist die Übertreibung tatbestandsmäßig.[43]

Beispiele: Keine Eignung zu einem wesentlichen Mehraufwand liegt vor, wenn durch die unwahren Darstellungen aus einem Grunddelikt eine Qualifikation bzw. aus einem Versuch eine Vollendung gemacht wird oder der Wert der Diebesbeute zu hoch angegeben wird. Ein erheblicher Mehraufwand liegt jedoch zB dann vor, wenn eine Sachbeschädigung als Einbruchdiebstahl dargestellt wird.[44]

Aus dem Umstand, dass für § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB die Straftat tatsächlich nicht begangen worden sein darf, folgt iÜ auch, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, wenn der wahre Täter mittels unrichtiger Beweismittel verdächtigt wird.[45]

Beispiel: M droht N mit der Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen, wenn diese ihm nicht 10.000 Euro zahle (§§ 253, 22, 23 Abs. 1 StGB). N spielt der Staatsanwaltschaft ein gefälschtes Erpresserschreiben zu, um die Strafverfolgung gegen M möglichst zu beschleunigen und abzusichern. N hat sich nicht nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, da sie keine nicht geschehene Straftat vortäuscht. Folgt man der Unterbreitungstheorie (→ A. II. 1. a) dd) (1)), besteht jedoch eine Strafbarkeit nach § 164 Abs. 1 StGB.

Es darf nicht übersehen werden, dass § 145d StGB – anders als § 164 StGB („einen anderen“) – keine Beschränkung bzgl. des Tatobjekts enthält. Damit erfasst § 145d StGB auch Selbstbezichtigungen oder Anzeigen „gegen Unbekannt“ bzw. Verdächtigungen fingierter Personen.[46]

Beispiele: A bezichtigt sich gegenüber der Polizei selbst wahrheitswidrig einer Körperverletzung, um vor seinen Freunden als besonders abgebrüht dazustehen. B gibt gegenüber der Polizei an, ein Unbekannter habe sein Fahrrad gestohlen, um in den Genuss der Versicherungssumme zu kommen.

cc) Zuständige Stelle
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Die Vortäuschung muss gegenüber einer Behörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB) oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle erfolgen (vgl.insb § 158 Abs. 1 S. 1 StPO).

b) Absatz 2 Nr. 1
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§ 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB erfasst den Fall, dass jemand über die Person des Beteiligten an einer Straftat „zu täuschen sucht“. An dieser Stelle ist also zu prüfen, ob das vorgeworfene Verhalten für die Verdächtigte eine sanktionierbare Straftat darstellt. Umstritten ist, ob die Straftat, derer jemand verdächtigt wird, tatsächlich begangen sein muss. Eine Mindermeinung bezieht die subjektivierte Formulierung „zu täuschen sucht“ auch auf die Straftat, sodass es ausreichen soll, wenn der Verdächtigende sich nur vorstellt, es sei eine Straftat begangen worden.[47] Die hM versteht die subjektivierte Formulierung nicht als Bezug zur „rechtswidrigen Tat“, sondern schlicht als Verdeutlichung, dass kein Erfolg (iSe Irrtums der Behörde oÄ) eintreten muss, sondern bereits die Vornahme der Täuschungshandlung mit Zugang bei der zuständigen Stelle dem Tatbestand unterfällt (abstraktes Gefährdungsdelikt). Daher sind nur Täuschungen über die Beteiligten an einer tatsächlich begangenen Straftat tatbestandsmäßig.[48]

Um den Tatbestand nicht ausufern zu lassen, ist unter Täuschung „über den Beteiligten“ nur das unmittelbare Lenken auf eine falsche Fährte zu verstehen, nicht aber das entlastende Abbringen von der richtigen Fährte. Stellt jemand also fälschlicherweise einen Toten als den wahren Täter dar, unterfällt dies allenfalls § 258 StGB, nicht aber § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB.[49]

Beispiel[50]: W hat Jagdwilderei (§ 292 StGB) betrieben. Als die Polizei seine Freundin V befragt, wo W zur Tatzeit gewesen sei, gibt sie wahrheitswidrig an, er sei den gesamten Tag über mit ihr zuhause gewesen. Bleibt die Strafverfolgung erfolglos oder wird sie zumindest erheblich verzögert, liegt eine Tat nach § 258 Abs. 1 StGB vor. Da V nur eine Fährte zerstreut, aber keine neue vorgebracht hat, ist § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht einschlägig, auch wenn die Strafverfolgungsbehörden nun ggf. Ermittlungen zur Überprüfung des Alibis oder zur Verfolgung anderer Fährten anstellen müssen.

Täuscht jemand über die Beteiligung an der Tat, um die eigene Tatbeteiligung zu verschleiern, ergeben sich dieselben Friktionen mit der Selbstbelastungsfreiheit wie bei § 164 StGB. Die zu § 164 StGB dargestellten Grundsätze können auch auf § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB übertragen werden, dh man darf die eigene Beteiligung leugnen und auch die logische Konsequenz aus der Leugnung explizit vortragen, darüber hinausgehend darf man andere Personen aber nicht beschuldigen bzw. Beweismittel fälschen.[51]

2. Subjektiver Tatbestand

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Eventualvorsatz reicht aus, jedoch ist bzgl. der Unwahrheit des Täuschungsinhalts Wissentlichkeit (dolus directus zweiten Grades) notwendig. Anders als bei § 164 StGB, ist iRd § 145d StGB keine Absicht, ein behördliches Verfahren oder eine behördliche Maßnahme herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, notwendig.

III. Rechtswidrigkeit

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Da § 145d StGB ein überindividuelles und damit indisponibles Schutzgut hat, ist eine rechtfertigende Einwilligung der Verdächtigten nicht möglich.

IV. Analogie zu § 258 Abs. 6 StGB?

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Eine Analoge Anwendung des § 258 Abs. 6 StGB ist zwar dann denkbar, wenn eine Straftat vorgetäuscht wird, um den Verdacht von einem Angehörigen abzulenken, scheidet jedoch mangels planwidrigen Regelungslücke aus.[52]

V. Analogie zu § 158 StGB?

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Wie auch bei § 164 StGB verneint die überwiegende Ansicht iRd § 145d StGB eine analoge Anwendung des § 158 StGB, wenn der Täter seine unrichtigen Angaben nach Tatvollendung berichtigt mangels planwidriger Regelungslücke.[53]

VI. Konkurrenzen

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Mit den §§ 153 ff. StGB ist Tateinheit möglich.[54] § 145d StGB ist hingegen formell subsidiär gegenüber den §§ 164, 258, 258a StGB, mit denen in der Prüfung iÜ begonnen werden sollte. Die Subsidiaritätsklausel ist zwar ausdrücklich nur in Absatz 1 normiert, da Absatz 2 hierauf jedoch Bezug nimmt („Ebenso wird bestraft“), ist sie anerkanntermaßen auch in diesen hineinzulesen.[55]

Die formelle Subsidiarität kommt aber nur dann zum Tragen, wenn im konkreten Fall auch tatsächlich eine Bestrafung aus dem etwaig verdrängenden Delikt möglich ist. Denn nur in diesem Fall greift der Grundgedanke der Subsidiaritätsklausel, dass mit der Bestrafung aus den vorrangigen Delikten das Unrecht der subsidiären Straftat abgegolten ist, durch.[56]

Beispiel[57]: Nach einer durchzechten Nacht sind die Eheleute A und B mit dem Auto auf dem Nachhauseweg. A steuert das Fahrzeug und B sitzt auf dem Beifahrersitz, wobei sie beide eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille haben. Als A in eine Polizeikontrolle gerät und zum Anhalten aufgefordert wird, fährt sie an den Fahrbahnrand und stellt den Motor ab. Da A beruflich auf ihren Führerschein angewiesen ist, tauscht sie schnell und unbemerkt mit B die Plätze. Dass A die Fahrerin gewesen ist, wird nicht aufgedeckt. Strafbarkeit des B? Durch den Platztausch hat B die Strafverfolgung der A (§ 316 StGB) vereitelt. Eine Strafbarkeit nach § 258 Abs. 1 StGB scheitert jedoch am persönlichen Strafaufhebungsgrund des § 258 Abs. 6 StGB, da B zugunsten seiner Ehegattin handelte. Tatbestandlich ist § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB einschlägig. Dessen formelle Subsidiarität greift hier nicht ein, da aus § 258 Abs. 1 StGB für ihn keine Strafbarkeit besteht.

VII. Prozessuales

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Sofern aufgrund der Vortäuschung ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird, hat der Täter unter den Voraussetzungen der §§ 469 Abs. 1, 2 StPO, 105 OWiG die diesbezüglichen Kosten und Auslagen zu tragen. Für Selbstbezichtigungen gilt darüber hinaus, § 467 Abs. 3 StPO.

Weiterführende Studienliteratur

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  • Heinrich, Manfred: Die Delikte gegen den öffentlichen Frieden und die öffentliche Ordnung im Lichte des Medienstrafrechts – Teil 4: §§ 164 und 166 StGB, Beiträge zum Medienstrafrecht – Teil 14, ZJS 2018, 129-141
  • Geppert, Klaus: Zu einigen immer wiederkehrenden Streitfragen im Rahmen des Vortäuschens einer Straftat (§ 145 d StGB), Jura, 2000, 383-389

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Einführung zum Besonderen Teil

Erster Teil: Nichtvermögensdelikte

1. Kapitel: Straftaten gegen das Leben

§ 1: Mord und Totschlag, §§ 211, 212

§ 2: Tötung auf Verlangen, § 216

§ 3: Fahrlässige Tötung, § 222

§ 4: Aussetzung, § 221


2. Kapitel: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 5: Einfache Körperverletzung, § 223

§ 6: Gefährliche und schwere Körperverletzung, §§ 224, 226

§ 7: Fahrlässige Körperverletzung, § 229

§ 8: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227

§ 9: Beteiligung an einer Schlägerei, § 231

§ 10: Körperverletzung im Amt, § 340


3. Kapitel: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 11: Nötigung, § 240

§ 12: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, §§ 113 ff.

§ 13: Freiheitsberaubung, § 239

§ 14: Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme, §§ 239a, 239b


4. Kapitel: Urkundendelikte

§ 15: Urkundenfälschung, § 267

§ 16: Fälschung technischer Aufzeichnungen und beweiserheblicher Daten, §§ 268, 269

§ 17: Mittelbare Falschbeurkundung, § 271

§ 18: Urkundenunterdrückung, § 274


5. Kapitel: Straßenverkehrsdelikte

§ 19: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b

§ 20: Gefährdung des Straßenverkehrs, §§ 315c, 315d

§ 21: Trunkenheit im Verkehr, § 316

§ 22: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142


6. Kapitel: Brandstiftungsdelikte

§ 23: Einfache Brandstiftung, § 306

§ 24: Schwere und besonders schwere Brandstiftung, §§ 306a, 306b

§ 25: Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c

§ 26: Fahrlässige Brandstiftung, § 306d

§ 27: Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f


7. Kapitel: Beleidigungsdelikte

§ 28: Beleidigung, § 185

§ 29: Üble Nachrede, § 186

§ 30: Verleumdung, § 187


8. Kapitel: Straftaten gegen die Rechtspflege

§ 31: Aussagedelikte, §§ 153ff

§ 32: Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat, §§ 164, 145d

§ 33: Strafvereitelung und Strafvereitelung im Amt, §§ 258, 258a


Zweiter Teil: Eigentums- und Vermögensdelikte

9. Kapitel: Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Diebstahl und Unterschlagung

§ 34: Sachbeschädigung, §§ 303 ff.

§ 35: Hausfriedensbruch, § 123

§ 36: Einfacher Diebstahl, § 242

§ 37: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243

§ 38: Qualifikationen des Diebstahls, §§ 244, 244a

§ 39: Unterschlagung, § 246


10. Kapitel: Betrug und Untreue

§ 40: Betrug, § 263

§ 41: Computerbetrug, § 263a

§ 42: Untreue, § 266

§ 43: Weitere examensrelevante Delikte des 22. Abschnitts, §§ 266b, 265a, 265


11. Kapitel: Raub und Räuberischer Diebstahl

§ 44: Einfacher Raub, § 249

§ 45: Schwerer Raub, § 250

§ 46: Raub mit Todesfolge, § 251

§ 47: Räuberischer Diebstahl, § 252

§ 48: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a


12. Kapitel: Erpressung und Räuberische Erpressung

§ 49: Erpressung, § 253

§ 50: Räuberische Erpressung, § 255


13. Kapitel: Anschlussstraftaten

§ 51: Begünstigung, § 257

§ 52: Hehlerei, § 259

§ 53: Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261


Fußnoten

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  1. BGHSt 5, 66 (68); 9, 240 (242); 14, 240 (244); Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 164 Rn. 1a; Geneuss, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier-StGB, 5. Aufl. (2021), § 164 Rn. 3 f.; Wessels/Hettinger/Engländer, BT I, 45. Aufl. (2021), Rn. 757; aA Langer, GA 134 (1987), 289 (290 ff.); Maurach/Schroeder/Maiwald, BT Teilbd. II, 10. Aufl. (2012), § 99 Rn. 5: Nur Schutz der Rechtspflege; Vormbaum, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 164 Rn. 10: Nur Schutz der Einzelnen.
  2. Schröder NJW 1965, 1888 (1889); Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 164 Rn. 1a; aA Böse, ZJS 2018, 189 (193); Jansen ZIS 2019, 2 (8 ff.); Mitsch, DAR 2021, 614 (617); nach Hilgendorf in: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, BT, 4. Aufl. (2021), § 47 Rn. 1 beruht der Unrechtsschwerpunkt zwar auf der Verletzung beider Rechtsgüter kumulativ, jedoch soll der Tatbestand nicht entfallen, wenn in concreto nur eines der beiden Rechtsgüter angegriffen wird.
  3. BGHSt 13, 219 (220); OLG Brandenburg NJW 1997, 141 (142); Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 50 Rn.  5; Schumann, ZJS 2016, 489 (495); Heinrich, ZJS 2018, 129 (132); zur Behandlung fiktiver Personen (im Rahmen des Absatzes 2) OLG Stuttgart JuS 2018, 591 m. Bespr. Jahn; Böhm/Hautkappe, ZJS 2019, 509 (515 f.); Peters, JuS 2019, 33 (36).
  4. BGHSt 60, 198 (202).
  5. Langer, GA 134 (1987), 289 (300 f.); vgl. Hilgendorf/Valerius, BT I (2021), § 8 Rn.  75.
  6. Eingehend Langer, in: Küper u.a., FS Lackner, 1987, S. 541 ff.
  7. Ruß, in: LK-StGB/Bd. 6, 12. Aufl. (2009), § 164 Rn. 5; Wessels/Hettinger/Engländer, BT I, 45. Aufl. (2021), Rn. 674; Küper/Zopfs, BT, 10. Aufl. (2018), Rn. 585; Geneuss, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier-StGB, 5. Aufl. (2021), § 164 Rn. 9; Koch/Loy, ZJS 2008. 170 (174).
  8. S. nur BVerfGE 56, 37 (43 und 49 f); Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 29. Aufl. (2017), § 25 Rn. 1.
  9. Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 50 Rn. 17 f.; Heinrich, ZJS 2018, 129 (135); vgl.auch Küper/Zopfs, BT, 10. Aufl. (2018), Rn. 587.
  10. S. nur Rogall, in: SK-StPO, 5. Aufl. (2016), § 136 Rn. 70 mwN.
  11. Zopfs, in: MüKo-StGB, Bd. 3, 4. Aufl. (2021), § 164 Rn. 26; Piatkowski/Saal, JuS 2005, 979.
  12. OLG Düsseldorf NJW 1992, 1119; Zopfs, in: MüKo-StGB, Bd. 3, 4. Aufl. (2021), § 164 Rn. 26; ders., StV 2016, 808 (809 f.); Kretschmer, JA 2016, 738 (742); Kuhlen, JuS 1990, 396 (398 f.); Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 50 Rn. 19; Heinrich, ZJS 2018, 129 (135); aA OLG Hamm NJW 1965, 62; Langer, in: Küper u.a., FS Lackner, 1987, S. 559 ff.; Schneider, NZV 1992, 471 (473); Otto, BT, 7. Aufl. (2005), § 95 Rn. 4; Dehne-Niemann, NStZ 2015, 677 (678 ff.); offengelassen bei BGHSt 60, 198 (203).
  13. BGH StV 2002, 303; OLG Stuttgart JuS 2015, 182 (183 f.) m. Bespr. Hecker; Zopfs, in: MüKo-StGB, Bd. 3, 4. Aufl. (2021), § 164 Rn. 30; Heinrich, ZJS 2018, 129 (131); aA aber Krell, NStZ 2011, 671.
  14. OLG Hamm NStZ-RR 2002, 167.
  15. Bei der Einziehung nach den §§ 74 ff. StGB ist dies teilweise anders, vgl. Heine, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier-StGB, 5. Aufl. (2021), § 74 Rn. 3; zur nach wie vor heftig umstrittenen Rechtsnatur der §§ 73 ff. StGB siehe nur BVerfGE 156, 354; Becker/Heuer, NZWiSt 2019, 411; zum Verfall nach früherem Recht BVerfGE 110, 1 (13 ff.).
  16. Heinrich, ZJS 2018, 129 (131); vgl. Maurach/Schroeder/Maiwald, BT Teilbd. II, 10. Aufl. (2012), § 99 Rn. 12; Hilgendorf/Valerius, BT I (2021), § 8 Rn. 64.
  17. Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung s. --> XY.
  18. Deutscher, JuS 1988, 526 (527); Heinrich, ZJS 2018, 129 (133).
  19. Rogall, in: SK-StGB, 9. Aufl. (2019), § 164 Rn. 28; Kindhäuser/Schramm, BT I, 10. Aufl. (2021), § 52 Rn. 21.
  20. BGHSt 35, 50 (52 ff.); OLG Rostock NStZ 2005, 335 (336); Schilling, GA 131 (1984), 345 (371 f.).
  21. Geilen, Jura 1984, 300 (302 f.); Vormbaum, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 164 Rn. 54; Deutscher, JuS 1988, 526 (527 ff.); Heinrich, ZJS 2018, 129 (134); ausführlich Langer, in: Duttge u.a., GS Schlüchter, 2002, S. 361 (369 ff.).
  22. Rogall, in: SK-StGB, 9. Aufl. (2019), § 164 Rn. 28; Geneuss, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier-StGB, 5. Aufl. (2021), § 164 Rn. 14; Wessels/Hettinger/Engländer, BT I, 45. Aufl. (2021), Rn. 679; Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 50 Rn. 10.
  23. Des Weiteren kann sich die Übertreibung auch im Rahmen der Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB auswirken.
  24. Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 164 Rn. 17.
  25. Siehe nur Kühl, in: Lackner/Kühl 29. Aufl. (2018), § 164 Rn. 6; Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 50 Rn. 22 f.; zur Entziehung des elterlichen Sorgerechts BayObLG NJW 1958, 1103.
  26. BGHSt 13, 219 (221 ff.); Rogall, in: SK-StGB, 9. Aufl. (2019), § 164 Rn. 44; Dannecker/Gaul, JuS 2008, 345 (351); vgl. BGH BeckRS 2019, 37831; aA Langer, GA 134 (1987), 289 (302 ff.); Vormbaum, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 164 Rn. 62 ff.
  27. Ruß, in: LK-StGB/Bd. 6, 12. Aufl. (2009), § 164 Rn. 14; Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 164 Rn. 21; Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 50 Rn. 15; aA Rogall, in: SK-StGB, 9. Aufl. (2019), § 164 Rn. 17, der die Entsprechungsklausel, § 13 Abs. 1 Hs. 2 StGB, nicht als erfüllt ansieht; Hilgendorf/Valerius, BT I (2021), § 8 Rn. 72.
  28. Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 50 Rn. 9.
  29. OLG Stuttgart NStZ 2016, 155 m. abl. Anm. Dehne-Niemann, HRRS 2016, 453.
  30. OLG Stuttgart NJW 2017, 1971; Niehaus DAR 2015, 720 (721 f.); Hecker, JuS 2016, 82 (84); Dehne-Niemann, HRRS 2016, 453 (460 ff.); Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 164 Rn. 36.
  31. BGHSt 5, 66 (68); Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 164 Rn. 23; Kuhlen, JuS 1990, 396 (399); auf Basis der Mindermeinung kommt allenfalls eine Strafbarkeit aus § 145d StGB in Betracht, vgl. Mitsch, DAR 2021, 614 (616 f.).
  32. Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 50 Rn. 26a.
  33. Rogall, in: SK-StGB, 9. Aufl. (2019), § 164 Rn. 49; Kindhäuser/Schramm, BT I, 10. Aufl. (2021), § 52 Rn. 36; aA Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 164 Rn. 35.
  34. Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 164 Rn. 37 (auch näher zu § 186 StGB).
  35. Joecks/Jäger, in: Studienkommentar StGB, 13. Aufl. (2021), § 164 Rn. 30.
  36. BGHSt 32, 146 (149); Ruß, in: LK-StGB/Bd. 6, 12. Aufl. (2009), § 164 Rn. 34; aA Zopfs, in: MüKo-StGB, Bd. 3, 4. Aufl. (2021), § 164 Rn. 53; AG Duisburg-Hamborn JuS 2017, 788 m. zust. Anm. Kudlich.
  37. Ausführlich hierzu Köchel/Wilhelm, ZJS 2014, 269.
  38. BGHSt 6, 251 (255); 19, 305 (307 f.); BGH NStZ 2015, 514; Münzner, in: LK-StGB/Bd. 8, 13. Aufl. (2021), § 145d Rn. 1; Gössel/Dölling, BT I, 2. Aufl. (2004), § 67 Rn. 14.
  39. Angelehnt an BGHSt 19, 305.
  40. Kindhäuser/Schramm, BT I, 10. Aufl. (2021), § 53 Rn. 5.
  41. Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 51 Rn. 4; Gössel/Dölling, BT I, 2. Aufl. (2004), § 67 Rn. 15.
  42. Münzner, in: LK-StGB/Bd. 8, 13. Aufl. (2021), § 145d Rn. 2; Lackner, in: Lackner/Kühl 29. Aufl. (2018), § 145d Rn. 4; Küper/Zopfs, BT, 10. Aufl. (2018), Rn. 584; Geppert, Jura 2000, 383; aA OLG Oldenburg NStZ 2011, 95 m. abl. Anm. Metz NStZ 2011, 582.
  43. BGH NStZ 2015, 514; OLG Hamm OLG Hamm BeckRS 2017, 132876 (Rn. 6); Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 51 Rn. 4 mwN; ausführlich hierzu Krümpelmann, ZStW 1984, 999; zusammenfassend Geppert, Jura 2000, 383 (384 f.).
  44. Kretschmer, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 145d Rn. 17.
  45. Rogall, in: SK-StGB, 9. Aufl. (2019), § 145d Rn. 18; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 145d Rn. 9; Geppert, Jura 2000, 383 (384).
  46. Vgl. BGHSt 6, 251 (254); Hohmann/Sander, BT, 4. Aufl. (2021), § 24 Rn. 11.
  47. Maurach/Schroeder/Maiwald, BT Tb. II, 10. Aufl. (2012), § 99 Rn. 28; Geppert, Jura 2000, 383 (386).
  48. Kretschmer, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 145d Rn. 19; Krey/Hellmann/Heinrich, BT I, 17. Aufl. (2021), Rn. 817; vgl. OLG Frankfurt NJW 1975, 1895; BayObLG NStZ 2004, 97.
  49. Stree, in: Küper u.a., FS Lackner, 1987, S. 531; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 145d Rn. 24; Kretschmer, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 145d Rn. 21; aA Hilgendorf in: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, BT, 4. Aufl. (2021), § 48 Rn. 27; Otto, BT, 7. Aufl. (2005), § 95 Rn. 19; zum Ganzen Geppert, Jura 2000, 383 (386 f.).
  50. BayObLG JR 1985, 294 m. krit. Anm. Kühl.
  51. Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 51 Rn. 17; Geppert, Jura 2000, 383 (387 f.).
  52. OLG Celle JZ 1980, 418; Kuhlen, Jus 1990, 396 (397 f.); Kretschmer, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 145d Rn. 28.
  53. Münzner, in: LK-StGB/Bd. 8, 13. Aufl. (2021), § 145d Rn. 26; Zopfs, in: MüKo-StGB, Bd. 3, 4. Aufl. (2021), § 145d Rn. 44; aA Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 145d Rn. 24; Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 51 Rn. 19.
  54. Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 145d Rn. 26.
  55. Siehe nur Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 51 Rn. 19.
  56. Wessels/Hettinger/Engländer, BT I, 45. Aufl. (2021), Rn. 696; Kuhlen, JuS 1990, 396 (398); Geppert, Jura 2000, 383 (388); vgl. OLG Celle NJW 1980, 2205.
  57. OLG Celle NJW 1964, 733; ausführlich zu diesem „Platztausch-Fall“ Kuhlen, JuS 1990, 396.