Beteiligung an einer Schlägerei
Autor:innen: Jana Berberich
A. Rechtsgut und Deliktsstruktur
[Bearbeiten]§ 231 StGB stellt die Beteiligung an einer Schlägerei unter Strafe. Damit handelt es sich um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt.[1] Bei Vorliegen einer schuldhaften Beteiligung an einer Schlägerei oder einem von mehreren verübtem Angriff muss zur Bejahung der Strafbarkeit nach § 231 StGB allerdings eine weitere Voraussetzung hinzutreten: Es muss eine schwere Folge (Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)) verursacht werden. Bei der schweren Folge handelt es sich nach überwiegender Ansicht um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz nicht erstrecken muss.[2] Aufgrund dieser Besonderheit ändert sich der gewohnte Deliktsaufbau in der Prüfung: Die objektive Bedingung der Strafbarkeit wird im Deliktsaufbau nach dem (objektiven und subjektiven) Tatbestand und vor der Rechtswidrigkeit geprüft. Dieser besondere Aufbau erklärt sich, wenn man sich den Normzweck des § 231 StGB vor Augen führt: Bei einer unüberschaubaren Gemengelage wie einer Schlägerei zwischen mehreren Personen ist es im Nachinein häufig schwierig bis unmöglich, festzustellen, welche beteiligte Person die schwere Folge verursacht hat. Diese Beweisschwierigkeit versucht der § 231 StGB zu umgehen, indem bereits die Beteiligung an einer Schlägerei an sich unter Strafe gestellt wird.[3]
Das geschützte Rechtsgut knüpft zum einen an die schwere Folge, zum anderen an die (abstrakt gefährliche) Tathandlung an: Es wird das Leben und die Gesundheit der schwer Verletzen oder Getöteten geschützt sowie das Leben und die Gesundheit derjenigen, die durch die Schlägerei oder den Angriff gefährdet werden.[4]
Es ist eher unwahrscheinlich, dass § 231 StGB einen Klausurenschwerpunkt bildet. Es eignet sich aber, die Beteiligung an einer Schlägerei im Sachverhalt zusätzlich "einzubauen", sodass die Grundlagen des Delikts beherrscht werden sollten. Der Klassiker im Zusammenhang mit dem § 231 StGB ist die Frage rund um den Zeitpunkt der Beteiligung (s. unter B.2.b)). Sollte die Beteiligung an einer Schlägerei abgeprüft werden, so ist in den Anfängerklausuren wichtig, dass der besondere Aufbau berücksichtigt wird und die objektive Bedingung der Strafbarkeit als solche erkannt und geprüft wird.
B. Objektiver Tatbestand
[Bearbeiten]1. Schlägerei oder ein von mehreren verübter Angriff
[Bearbeiten]Es muss entweder eine Schlägerei oder ein von mehreren verübter Angriff vorliegen.
Eine Schlägerei ist ein mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundener Streit, an dem mindestens drei Personen physisch mitwirken.[5]
Für die Schlägerei ist also notwendig, dass drei oder mehr Personen sich körperlich an einem Streit beteiligen, eine psychische Hilfe reicht nicht aus. Entfernt sich ein Beteiligter und bleiben lediglich zwei Personen übrig, so liegt keine Schlägerei mehr vor.[6] Zur Ermittlung, ob eine Schlägerei vorliegt, ist nicht relevant, ob die Beteiligten aus eigener Schuld in den Streit verwickelt sind.[7] Insbesondere liegt auch eine Schlägerei vor, wenn eine:r der Beteiligten in Notwehr handelt.[8]
Ein von mehreren verübter Angriff ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines:einer Anderen abzielende Einwirkung durch mindestens zwei Personen.[9]
Es ist kein mittäterschaftliches Begehen erforderlich. Es reicht vielmehr aus, dass bei den Angreifenden eine Einheitlichkeit des Angriffs, des Gegners und des Angriffswillens besteht.[10] Der Angriff muss nicht rechtswidrig sein, d.h. es ist möglich, dass mehrere Personen gerechtfertigt eine andere Person angreifen. Auch dann liegt ein Angriff iSv § 231 Abs. 1 Alt. 2 StGB vor.[11] Zudem muss es auch noch nicht zu Gewalttätigkeiten gekommen sein, das bloße Bevorstehen des Angriffs reicht insofern aus.[12]
2. Beteiligung des Täters
[Bearbeiten]a) Grundsätzliches
[Bearbeiten]Der Täter muss sich an der Schlägerei oder am Angriff beteiligen. Beteiligt ist, wer am Tatort anwesend ist und in feindseliger Weise durch einen aktiven Beitrag an der tätlichen Auseinandersetzung mitwirkt.[13] Mit der "Beteiligung" wird nicht an Täterschaft und Teilnahme iSv § 28 StGB angeknüpft. Es wird untechnisch als örtlich-zeitliche Mitwirkung verstanden, wobei jedwede physische oder psyhische Teilnahme erfasst wird und ein mittäterschaftliches Handeln gerade nicht vorausgesetzt wird.[14] An dieser Stelle sollte sauber definiert und subsumiert werden: Für das Vorliegen einer Schlägerei ist die physische Mitwirkung von drei Personen erforderlich. Für eine Beteiligung an einer solchen Schlägerei reicht aber eine psychische Mitwirkung, wie z.B. das Anfeuern von außen, aus. Ein Unterlassen, die bloße Anwesenheit am Tatort oder lediglich das "Über-Sich-Ergehen-Lassen" des Angriffs genügt jedoch nicht.[15] Auch diejenigen, die nur aus Neugier oder mit der Absicht einer Erstehilfeleistung für die Verletzten, am Tatort anwesend sind, beteiligen sich nicht. Werden Nothelfer:innen oder die Polizei vom Einschreiten in die Schlägerei oder den Angriff abgehalten, so kommt es maßgeblich darauf an, ob die abhaltende Person in dem Streit Partei bezogen hat oder aber das Geschehen an sich und beide Parteien unterstützen möchte.[16]
Die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes liegen also bereits vor, wenn eine Schlägerei/ein Angriff von mehreren und eine Beteiligung an dieser bzw. diesem gegeben ist. Einen konkreten Verletzungserfolg setzt der objektive Tatbestand des § 231 StGB damit nicht voraus, womit sich die Beteiligung an einer Schlägerei systematisch von den anderen Körperverletzungsdelikten unterscheidet.
b) Zeitpunkt der Beteiligung
[Bearbeiten]Umstritten ist die Frage, ob die Strafbarkeit eines Beteiligten davon abhängig gemacht werden muss, ob die schwere Folge vor oder nach seiner Beteiligung an der Schlägerei eingetreten ist, beispielsweise, wenn der Täter die Örtlichkeiten bereits verlassen hatte, als die schwere Folge eingetreten ist.
Beispiel 1: A, B, C und D sind in einer Schlägerei auf einem Fußballfeld verwickelt, in deren Verlauf der D tödlich verletzt wird. Bevor die tödliche Verletzung eintritt, hatte A den ganzen Streit satt und das Fußballfeld bereits verlassen. Strafbarkeit des A gemäß § 231 Abs. 1 StGB? Beispiel 2: A, B, C und D sind erneut in einer Schlägerei auf einem Fußballfeld verwickelt, in deren Verlauf der D tödlich verletzt wird. Während D aufgrund seiner tödlichen Verletzung bereits röchelnd am Boden liegt, stößt E zum Geschehen dazu und beteiligt sich an der weiter stattfindenden Schlägerei. Strafbarkeit des E gemäß § 231 Abs. 1 StGB?
Die Rechtsprechung verweist auf die Beweisschwierigkeiten und vertritt demnach die Ansicht, dass eine strafbare Beteiligung sowohl vor Eintritt des Erfolgs als auch nach Eintritt des Erfolgs möglich ist. Es komme also lediglich auf die Kausalität des Angriffs oder der Schlägerei als "Gesamtgeschehen" an.[17] Die Rechtsprechung käme also bei beiden Beispielsfällen zu einer Strafbarkeit.
Vetreter:innen der Literatur hingegen berufen sich auf den Schuldgrundsatz und lehnen eine strafbare Beteiligung jedenfalls nach Eintritt der schweren Folge ab. Zur Begründung wird angeführt, dass die Beteiligung in einem ursächlichen Zusammenhang mit der schweren Folge stehen muss, woran es bei einer nachträglichen Beteiligung fehlt.[18] Dies würde bedeuten, dass im Beispielsfall 2 die Strafbarkeit des E verneint werden würde.
Anders verhält sich die Konstellation, in der die unmittelbar ursächliche Handlung für die schwere Folge erst bei einer tätlichen Auseinandersetzung von nur zwei Personen eintritt und dies im Anschluss an eine Schlägerei passiert. In einem solchen Fall überwiegt die Ansicht, dass eine strafbare Beteiligung nach § 231 Abs. 1 StGB für den sich Entfernenden ausscheidet (s. folgenden Beispielsfall 3, bei dem eine Strafbarkeit des C zu verneinen ist).[19]
Beispiel 3: A, B und C prügeln sich auf der Straße. C hat genug von der Schlägerei, verlässt die Straße und geht nach Hause. A und B schlagen weiter aufeinander ein, bis A derart heftig zuschlägt, dass B sich tödlich verletzt. C liegt längst zuhause auf dem Sofa.
3. Nichtvorwerfbarkeit der Beteiligung
[Bearbeiten]§ 231 Abs. 2 StGB normiert, dass nicht strafbar ist, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist. Die dogmatische Einordnung der fehlenden Vorwerfbarkeit ist umstritten. Während die wohl überwiegende Ansicht bei Vorliegen einer fehlenden Vorwerfbarkeit bereits den Tatbestand ausschließt,[20] sieht die andere Ansicht im Absatz 2 lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf die allgemeinen Rechtsfertigungs- und Entschuldigungsgründe.[21] Der Streit um die Einordnung der fehlenden Vorwerfbarkeit kann in der Klausurvorbereitung vernachlässigt werden, da § 231 StGB in den meisten Klausuren eher am Rande eine Rolle spielt; ein möglicher Schwerpunkt ist eher im Zeitpunkt der Beteiligung vorstellbar .
C. Subjektiver Tatbestand
[Bearbeiten]Der subjektive Tatbestand setzt ein vorsätzliches Handeln hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus.
Der:die Täter:in muss in Kenntnis über die Umstände sein, die die Annahme einer Schlägerei oder eines von mehreren verübten Angriffs rechtfertigen. Er muss in Kenntnis über seine Beteiligung daran sein.
Ganz wichtig ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich der Vorsatz nicht auf die schwere Folge beziehen muss. Vielmehr handelt es sich bei der schweren Folge um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, die losgelöst vom Vorsatz des Täters eintritt. Es wäre an dieser Stelle sogar falsch, auf die schwere Folge einzugehen.
D. Objektive Bedingung der Strafbarkeit (Verursachung der schweren Folge)
[Bearbeiten]1. Eintritt der schweren Folge
[Bearbeiten]Es muss gemäß § 231 Abs. 1 StGB der Tod oder die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) eines anderen Menschen verursacht worden sein. Es handelt sich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, die durch das Wort "wenn" im § 231 Abs. 1 StGB eingeleitet wird. Als objektive Bedingung der Strafbarkeit braucht dieses Tatbestandsmerkmal nicht vom Vorsatz oder von der Fahrlässigkeit einer der Beteiligten umfasst zu sein.[22] Aus diesem Grund ist die objektive Bedingung der Strafbarkeit auch nach dem objektiven und subjektiven Tatbestand zu prüfen, um damit dem:der Korrektor:in schon beim Aufbau zu verdeutlichen, dass sich der Vorsatz nicht auf die schwere Folge beziehen muss.
Die schwere Folge muss im Übrigen auch nicht rechtswidrig herbeigeführt worden sein, sondern kann auch auf einer durch Notwehr gerechtfertigten Handlung beruhen.[23] Es ist des Weiteren auch nicht relevant, bei wem der Erfolg eingetreten ist. Es kann sich um das angegriffenen Opfer, die Angreifer:in selbst oder eine Schlichter:in oder eine zuschauende Person handeln.[24]
2. Kausalität der Schlägerei oder des Angriffs für die schwere Folge
[Bearbeiten]Zwischen der Schlägerei bzw. dem Angriff mehrerer und der schweren Folge muss ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der Äquivalenztheorie vorliegen. Dabei reicht es aus, dass sich der Erfolg auf den von "mehreren gemachten Angriff" zurückführen lässt.[25] Es kommt also gerade nicht auf die Aggressionsakte der einzelnen Personen an, sondern nur auf die Schlägerei als solche.[26]
3. Gefahrspezifischer Zusammenhang
[Bearbeiten]Zusätzlich zum ursächlichen Zusammenhang im Sinne der Äquvalenztheorie muss die schwere Folge auf die Gefährlichkeit der Schlägerei zurückzuführen sein. So ist als schwere Folge beispielsweise nicht erfasst, wenn eine zuchauende Person vor Aufregung einen Herzinfarkt erleidet und verstirbt. Als typische Gefahr einer Schlägerei ist aber die waghalsige Flucht oder das Eingreifen von Polizeibeamt:innen oder Nothelfer:innen zu nennen.[27]
E. Rechtswidrigkeit und Schuld
[Bearbeiten]Grundsätzlich indiziert das Vorliegen des Tatbestandes die Rechtswidrigkeit. Eine rechtfertigende Einwilligung ist im Fall des § 231 StGB regelmäßig ausgeschlossen,[28] da § 231 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt nicht nur das Leben und die Gesundheit der durch die Schlägerei oder den Angriff tatsächlich Verletzten/Getöten schützt, sondern auch das Leben und die Gesundheit aller Personen, die durch die Schlägerei oder den Angriff gefährdet werden. Davon umfasst sind auch Unbeteiligte; Schutzgut ist insofern auch das Gemeininteresse, welches nicht disponibel ist.[29]
Die dogmatische Einordnung des § 231 Abs. 2 StGB ist umstritten. Die wohl überwiegende Meinung erkennt in der fehlenden Vorwerfbarkeit iSv Absatz 2 einen Ausschluss bereits auf Tatbestandsebene.[30]
F. Täterschaft und Teilnahme
[Bearbeiten]Täter ist jede Person, welche sich an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt; die "Beteiligung" ist insofern als eigenständige Voraussetzung des § 231 StGB zu verstehen und nicht im gesetzgeberischen Sinn der §§ 25 bis 27 StGB.[31] Da beteiligt schon ist, wer am Tatort anwesend ist und in feindseliger Weise durch einen aktiven Beitrag an der tätlichen Auseinandersetzung mitwirkt,[13] bleibt wenig Raum für eine Teilnahme iSv §§ 26, 27 StGB an einer Schlägerei oder einem Angriff. Dies ist nur möglich, wenn es an einer unmittelbaren Beteiligungshandlung fehlt. Dies ist der Fall bei zeitlich oder räumlich tatfernen Beiträgen wie z.B. die Aufforderung von einer tatortfremden Person gegenüber einer Person vor Ort, sich der Schlägerei anzuschließen oder das Abschirmen der tatortfernen Polizei, damit das Geschehen weitergehen kann.[32]
G. Konkurrenzen
[Bearbeiten]Aufgrund des besonderen Rechtsguts steht § 231 StGB grundsätzlich in Tateinheit mit Tötungs- und Körperverletzungsdelikten.[33] Tateinheit kann außerdem mit Hausfriedensbruch und Landfriedensbruch bestehen.[34]
H. Aufbauschema
[Bearbeiten]I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Schlägerei/von mehreren verübter Angriff
- Beteiligung
- Subjektiver Tatbestand
- Objektive Bedingung der Strafbarkeit
- Eintritt der schweren Folge
- Kausalität
- Gefahrspezifischer Zusammenhang
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
I. Prozessuales / Wissen für die Zweite Juristische Prüfung
[Bearbeiten]Bei der Strafzumessung kommt es auf den konkreten Grad der Gefährlichkeit der Schlägerei/des Angriff von mehreren an; die schwere Folge an sich darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden.[35]
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Hohmann, in: MüKo-StGB, Bd. IV, 4. Aufl. (2021), § 231 Rn. 2; Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 45. Aufl. (2022), Rn. 313.
- ↑ Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 51. Ed. (Stand: 1.11.2021), § 231 Rn. 18.
- ↑ Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 45. Aufl. (2022), Rn. 313.
- ↑ Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 51. Ed. (Stand: 1.11.2021), § 231 Rn. 1.
- ↑ BGHSt 31, 124; 15, 369; Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 45. Aufl (2022), Rn. 315.
- ↑ Hohmann, in: MüKo-StGB, Bd. IV, 4. Aufl. (2021), § 231 Rn. 7.
- ↑ BGHSt 15, 369 (370).
- ↑ Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 51. Ed. (Stand: 1.11.2021), § 231 Rn. 5; Hohmann, in: MüKo-StGB, Bd. IV, 4. Aufl. (2021), § 231 Rn. 8.
- ↑ BGHSt 31, 124 (126); 33, 100 (102); Hohmann, in: MüKo-StGB, Bd. IV, 4. Aufl. (2021), § 231 Rn. 10.
- ↑ BGHSt 31, 124 (126); 33, 100 (102).
- ↑ Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 231 Rn. 3.
- ↑ Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 45. Aufl. (2022), Rn. 317.
- ↑ 13,0 13,1 Paeffgen/Böse, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 231 Rn. 8.
- ↑ Hohmann, in: MüKo-StGB, Bd. IV, 4. Aufl. (2021), § 231 Rn. 15 f.
- ↑ Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 51. Ed. (Stand: 1.11.2021), § 231 Rn. 10, 13.
- ↑ Hohmann, in MüKo-StGB, Bd. IV, 4. Aufl. (2021), § 231 Rn. 17.
- ↑ BGH NJW 1960, 874 (875); BGH NStZ-RR 2014, 178.
- ↑ Birkhahn, MDR 1962, 625; Paeffgen/Böse, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 231 Rn. 9; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 231 Rn. 9.
- ↑ RGSt 1961, 272; OLG Köln NJW 1962, 1688 (1689). Anders: Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT, 45. Aufl. (2022), Rn. 327.
- ↑ BGH NJW 1983, 581 (582); Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 51. Ed. (Stand: 1.11.2021), § 231 Rn. 16; Hohmann, in MüKo-StGB, Bd. IV, 4. Aufl. (2021), § 231 Rn. 20.
- ↑ Paeffgen/Böse, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 231 Rn. 15; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 231 Rn. 10.
- ↑ Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 51. Ed. (Stand: 1.11.2021), § 231 Rn. 18.
- ↑ BGHSt 33, 100; Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 51. Ed. (Stand: 1.11.2021), § 231 Rn. 18.
- ↑ Hohmann, in MüKo-StGB, Bd. IV, 4. Aufl. (2021), § 231 Rn. 23.
- ↑ BGH NJW 1984, 621.
- ↑ Hohmann, in MüKo-StGB, Bd. IV, 4. Aufl. (2021), § 231 Rn. 24.
- ↑ BGHSt 33, 103; Hohmann, in MüKo-StGB, Bd. IV, 4. Aufl. (2021), § 231 Rn. 28.
- ↑ BGHSt 60, 166 (182); Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 51. Ed. (Stand: 1.11.2021), § 231 Rn. 23.
- ↑ BGH NStZ 2015, 270 (274).
- ↑ Vgl. Ausführungen unter B.3. sowie BGHSt 31, 124 (127); Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 51. Ed. (Stand: 1.11.2021), § 231 Rn. 16; Hohmann, in: MüKo-StGB, Bd. IV, 4. Aufl. (2021), § 231 Rn. 20.
- ↑ BGHSt 31, 127; 33, 102.
- ↑ Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 51. Ed. (Stand: 1.11.2021), § 231 Rn. 25; Hohmann, in MüKo-StGB, Bd. IV, 4. Aufl. (2021), § 231 Rn. 30.
- ↑ BGHSt 60, 166 (181); BGH NStZ 2021 494 (496); Hohmann, in MüKo-StGB, Bd. IV, 4. Aufl. (2021), § 231 Rn. 32.
- ↑ Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 51. Ed. (Stand: 1.11.2021), § 231 Rn. 28.
- ↑ Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 51. Ed. (Stand: 01.11.2021), § 231 Rn. 29.