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Nötigung

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Autor:innen: Jan-Martin Schneider

Notwendiges Vorwissen: Kein zwingendes Vorwissen. Vorlesungen: Strafrecht AT (Erfolgsdelikte, Versuchsaufbau, Vorsatz, Lehre von der Straftat).

Vorschlag OpenRewi v. 26.2.21

Examensrelevanz

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Aufschlüsselung: * = geringer Stellenwert, ** = gelegentlich geprüft, *** = wesentlicher Stellenwert, **** = fast jede Prüfung, ***** = "muss absolut sitzen"

Die Nötigung gem. § 240 StGB findet sich nicht besonders häufig in der PKS. Insgesamt machte sie zum Beispiel im Berichtszeitraum 2019 nur 1,2 % (n = 66.302) aller erfassten Fälle aus.[1] Für die Relevanz des Deliktes in der juristischen Prüfung spricht, dass die Nötigung den "Grundtatbestand der Freiheitsdelikte"[2] darstellt. § 240 StGB ist, zusammen mit den ebenfalls examensrelevanten §§ 239 (Freiheitsberaubung), 239a (erpressischeren Menschenraub), 239b (Geiselnahme) und 241 (Bedrohung) im Achtzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs , der mit "Straftaten gegen die persönliche Freiheit" überschrieben ist, kodifiziert.[3] § 240 StGB ist außerdem für das Erlernen der Delikte des Zwanzigsten Abschnitt des StGB, namentlich die §§ 249ff. sowie 253, 255 StGB (→ §§ 44, 49)[4] Bedingung, da diese jeweils ein (qualifiziertes) Nötigungsmittel iSd § 240 StGB voraussetzen. Akute und umstrittene Relevanz erlangte der Tatbestand in den Jahren 2020-2021 aufgrund von vermehrt aufgetretenen Abseilaktionen von Autobahnausbaugegnern.[5]

A. Rechtsgut und Deliktsstruktur des § 240 StGB

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I. Rechtsgut

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Rechtsgut des § 240 StGB ist nach h.M. die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung.[6] Streit besteht im Detail darüber, ob § 240  Abs.  1 StGB nur die Entscheidungsfreiheit (herrschende Meinung) oder auch die bereits grundsätzlich durch das Recht garantierte Verhaltensfreiheit (nicht herrschende Meinung) schützt.[7]

Kritisiert wird an der h.M. unter anderem, dass diese Theorie die Freiheit als "zu unbestimmt" und zu weit geraten begreife. § 240 StGB könne nicht einfach jegliche Freiheit schützen, sondern nur Freiheitsbereiche. Daher sei § 240 StGB konkretisierungsbedürftig und erfasse kein bestimmtes Rechtsgut.[8]

Der Streit ist im Grunde eine Frage der Legitimation des Nötigungstatbestandes, denn nicht jeder ausgeübte Zwang auf den Willen einer anderen Person weist auch tatsächlich die nötige Strafwürdigkeit auf. Es kommt also auf die Frage an: Bedarf es überhaupt des Strafrechts als Mittel, um die Freiheit des Einzelnen vor Nötigungen zu schützen?[9] Konkreter geht es darum, sozialübliche Verhaltensweisen von den strafrechtlich zu missbilligenden zu trennen.[10]

Beispiel: Beispiel: Als nicht strafwürdig erscheint bspw. die Aufforderung der Eltern, der 17-Jährige J solle gefälligst sein Zimmer aufräumen, ansonsten überlasse man ihm nicht die Wohnung für seine Party mit Freunden. Eine solche Aufforderung fällt, trotz des Heranreichens eines 17-Jährigen an die Volljährigkeit noch in den Bereich des Erziehungsrechts der Eltern (vgl. Art. 6 II GG) und stellt eine sozialadäquate Anreizsituation dar, um ein Verhalten einzuüben, was im Rahmen gesellschaftlicher Konventionen eher als informelle Sozialkontrolle einzustufen wäre und keine formalisierte Sozialkontrolle, nämlich des Strafrechts bedürfte.  

Die als sozialüblich charakterisierten Verhaltensweisen werden regelmäßig an § 240 Abs. 2 StGB scheitern.[11]

Klausurtaktik

In der Klausur werden keine detaillierten Ausführungen zum Rechtsgut des § 240 StGB verlangt. In einer mündlichen Examensklausur, die sich mit aktuellen rechtspolitischen/tagespolitische Ereignissen auseinandersetzt, könnten Prüflinge danach gefragt werden, welches Rechtsgut § 240 Abs.1 StGB schützen will und, ob Streit um die Bestimmung des Rechtsguts besteht.

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II. Deliktsstruktur

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Die Nötigung setzt im objektiven, "offenen" Tatbestand das Bestehen einer Nötigungshandlung voraus (→ B.), die zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen (→ B. II.) führen muss. Somit ist § 240 StGB als ein Erfolgsdelikt einzustufen.[12] Führt die Nötigungshandlung in Gestalt der Gewaltanwendung oder der Drohung nicht zu einer Reaktion des zu Nötigenden, wird in der Regel bereits ein Nötigungserfolg zu verneinen sein, sodass nur eine versuchte Nötigung in Frage kommt (→ F.). Ein wesentlicher, somit prüfungsrelevanter Punkt innerhalb der Nötigung, stellt die im Rahmen der Rechtswidrigkeit (→ D.) zu prüfende Verwerflichkeit (auch Verwerflickeitsprüfung genannt → D. II.) dar. Die Nötigung ist im Rahmen von Täterschaft und Teilnahmehandlung denkbar und kann daher auch zum Beispiel in Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 StGB verübt werden (→ E.).

III. Die Nötigung in der Klausur: Probleme und Streitstände

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Insbesondere der Gewaltbegriff ist nicht nur für die Praxis eine enorme Herausforderung, sondern auch für Studierende, denn er bietet die Möglichkeit, Argumentationskompetenzen abzufragen und bietet zudem einen Einblick in die bundespolitische Geschichte (Demonstrationen, politische Ereignisse).[13] Zudem vermittelt die Auseinandersetzung mit dem Gewaltbegriff ein rechtsgebietsübergreifendes Rechtsverständnis und führt Fragen vor Augen, die in den ersten Semestern im Rahmen der Vorlesung Grundrechte (insbesondere Art. 8, 5 I, 2 GG) vermittelt werden.[14] Die Entwicklung des Gewaltbegriffs lässt sich anhand der Rechtsprechung der unterschiedlichen Strafgerichte nachvollziehen.[15] Immer wieder taucht in Klausuren auch die Frage auf, wie die Drohungsalternative von der Gewalt abzugrenzen ist und ob zum Beispiel Fernziele im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung § 240 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden müssen (E. II.) . Ein Rechtsprechungsklassiker stellen zudem die sog. "Straßendrängelfälle" (Auffahren) dar. Streit besteht auch um die Frage, ob die Drohung mit einem potentiell erlaubten Tun tatbestandsmäßig ist.

B. Objektiver Tatbestand

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I. Nötigungshandlung

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Der Tatbestand der Nötigung sieht als Tathandlung (Nötigungsmittel) die Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel vor. Insbesondere der Gewaltbegriff ist dabei äußerst umstritten (s.o). Aber auch die Abgrenzung zwischen der Gewalt und der Drohungsalternative ist mitunter problematisch.

1. Gewalt

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Gewalt meint nach heutigem Verständnis der Rechtsprechung eine Ausübung körperlich wirkenden Zwanges durch die Entfaltung von Kraft oder eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu geeignet und bestimmt ist, die Freiheit der Willensbetätigung oder -entschließung eines anderen aufzuheben (vis absoluta) oder zu beeinträchtigen (vis compulsiva).[16]

Im Folgenden soll der Herkunft der Definition nachgegangen werden, um besser zu verstehen, wie sich der Gewaltbegriff juristisch entwickelt hat. Zwischen den deutschen Strafgerichten (Fachgerichten) und dem BVerfG gab es bekanntermaßen ein juristischen "Tauziehen" um den Begriff der Gewalt. Wie kam es also zu diesem heute aktzeptierten Gewaltbegriff?

Materialhinweis: Gewaltbegriff-Tabelle zum Ausdrucken: https://perma.cc/2RKC-657J / OpenRewi/§ 240/Zusatzmaterial/Tabelle/Schneider).

a) Entwicklung des Gewaltbegriffs
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aa) Klassischer, physischer Gewaltbegriff (RG)
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Noch zur Zeiten der Justizgewalt des Reichsgerichts[17] herrschte in Deutschland ein zumeist nur auf die Körperlichkeit abstellender Gewaltbegriff vor.[18] Die reichsgerichtliche Auffassung stützte sich also zuvorderst auf den allgemeinen Sprachgebrauch.[19] Damit definierten die Richter des RG Gewalt als ein solches Verhalten, das durch die körpereigene Kraft eines anderen Menschen hervorgerufen wurde.[20] Es kam darauf an, dass eine körperlich spürbare Einwirkung durch den:die Täter:in stattfand.

Weiterführendes Wissen

Studienhinweis: Studierende können kostenlosen Zugang zu den Entscheidungen des Reichgerichts in Strafsachen bekommen: https://staatsbibliothek-berlin.de/emedien-meldungen/rgz-rgst/.

Das RG etablierte nur sehr niedrige Schwellen für die Annahme der körperlichen Kraftentfaltung.[21]

Beispiel: Es fiel etwa schon die Betätigung des Abzugs einer Pistole oder die Abgabe von Schreckschüssen unter den Gewaltbegriff. Als "Einwirken auf den Körper" einer anderen Person reichte auch eine mittelbare Wirkung auf das Opfer, so wurde etwa die gegen Sachen verübte Gewalt (die teure Vase des Opfers) unter den Gewaltbegriff subsumiert.

Der klassische Gewaltbegriff wird heute von der Rechtsprechung (in der reichsgerichtlichen Form) nicht mehr vertreten und stellt somit eher einen überkommenen, veralteten Gewaltbegriff dar.[22] Weitere Beispiele reichgerichtlicher Rechtsprechung

Beispiel: Das Herumdrehen eines Schlüssels sollte bereits Gewalt darstellen.[23]

Die Auffassung des Reichsgerichts und seine Auslegungsüberlegungen zum Begriff der Gewalt sind heute nicht mehr uneingeschränkt brauchbar. Die Rechtsprechung, vor allem der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Auslegung des Gewaltbegriffs weiterentwickelt.

Klassischerweise wird aber heute noch die Rspr. des RG, also die strikte Orientierung am Wortlaut der Norm und damit das Abstellen auf die körperliche Kraftentfaltung in Klausuren vorgebracht. So wird zum Beispiel bei der Abgrenzung von Gewalt und Drohung durch das Vorhalten einer Waffe diskutiert, ob hier nicht die Wortlautgrenze überschritten wird.

Klausurtaktik

Stellt das bloße Vorhalten einer Waffe (schon) Gewalt im Sinne der Norm (§ 240 StGB) dar?

Nach der engsten Auffassung fehlt es beim bloßen Vorhalten einer Waffe bereits an der erforderlichen Körperlichkeit der Kraftentfaltung. Damit wäre allenfalls zum thematisieren, ob eine Drohung vorliegt.

Eine andere Auffassung geht davon aus, dass es sich hierbei um die Anwendung von Gewalt handele. Durch das Vorhalten werde beim Opfer eine vermittelte körperliche Zwangswirkung ausgelöst. [24]

Eine weitere Auffassung vertritt einen vermittelten, aber schwer vertretbaren vergeistigen Gewaltbegriff und folgert daraus, dass das reine Vorhalten einer Waffe eine zwar einer Drohsituation ähnele, letzlich auch eine Drohung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB darstellen könne, aber eben auch eine psychische und gleichzeitig körperlich wirkende Zwangswirkung beim Opfer auslöse, welche für den Gewaltbegriff ausreiche. [25]

Die Auffassungen kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Gegen die erste Auffassung spricht, dass sie den Gewaltbegriff zuweit ausdehnt und contra legem ("gegen das Gesetz", gegen den Wortlaut) auch Handlungen erfasst denen es völlig an einer physischen Einwirkung auf den Körper des Opfers mangelt. Dies ist aufgrund der daraus resultierenden Unbestimmtheit verfassungswidersprüchlich und mithin abzulehnen. Folglich ist der heute weit verbreiteten Auffassung zu folgen, dergemäß das Bedrohen mit einer Waffe tatbestandlich auch eine Drohung darstellt.

bb) Vergeistigter Gewaltbegriff (BGH)
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Der BGH entwickelte in seiner Rechtsprechung eine Abkehr von der strengen Körperbezogenheit des Gewaltbegriffs. So sei die Kraftentfaltung des Täters gegenüber dem Opfer nicht entscheidend für die Annahme von Gewalt. Damit weichte der BGH den engen Begriff, welchen das RG geprägt hatte auf und erweiterte die Interpretation von Gewalt.

Examenswissen: Der Bundesgerichtshof wurde am 1.10.1950 nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichtet. Der Bundesgerichtshof knüpfte bereits 1951 an die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Strafgesetzbuch und dem Nötigungsparagraphen an (vgl. BGHSt 1, 145)..

Das Beibringen von Substanzen etwa ohne Anwendung von körperlicher, aus einem Muskel resultierender Kraft sei also auch Gewalt, aber durch andere (hier: chemische) Mittel.[26] Dies wird als erste Aufweichung des Gewaltbegriffs angesehen.[27] Es kristallisierte sich fortan und allmählich heraus, dass der BGH sehr viel Wert auf die Zwangswirkung gegenüber dem Opfer legte und die Kraftentfaltung als weniger wichtig einstufte.[28] Das RG hatte im sog. "Betäubungsmittelfall" aber noch darauf hingewiesen, dass das heimliche Verabreichen von betäubenden Mitteln an eine andere Person keine Gewalt darstellen könne. Nur eine spezifische Beibringung unter Anwendung körperlicher Gewalt falle unter den Gewaltbegriff (s.o. und vgl. zur Konstellation und Diskussion der Rechtsfrage zu § 249 unter dem Gewaltbegriff RGSt 58, 98). Das RG hätte also folglich eine solche Entscheidung deshalb abgelehnt, weil keine körperliche Kraftentfaltung gegeben wäre, die eine Zwangswirkung entfaltet (→ I. 1. a) aa)).

Später entschied der BGH im sog. "Laepple Fall"[29], dass auch psychisch wirkender Zwang, sofern es als körperlicher Zwang empfunden werde[30] grundsätzlich unter den Gewaltbegriff gem. § 240 Abs. 1 StGB fallen könne.[31] Darunter fällt bspw. die Veranlassung allein intellektueller Abwägungsprozesse.[32]

Der BGH entschied in der dem hiesigen Fall, dass für Gewalt auch ein nur psychische Wirkungen entfaltender Zwang ausreiche[33]:

"Die Studenten, die sich auf den Gleiskörper der Straßenbahn setzten oder stellten, um damit den Straßenbahnverkehr zu blockieren, nötigten die Führer der Straßenbahn mit Gewalt, ihre Fahrzeuge anzuhalten. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, daß die Studenten die Straßenbahn nicht durch unmittelbaren Einsatz körperlicher Kräfte aufhielten, sondern nur mit geringem Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozeß in Lauf setzten. Entscheidend ist hierbei, welches Gewicht der von ihnen ausgeübten psychischen Einwirkung zukam. [...] Stellt sich ein Mensch der Bahn auf den Schienen entgegen, so liegt darin die Ausübung eines Zwanges, der für den Fahrer sogar unwiderstehlich ist, denn er muß halten, weil er sonst einen Totschlag beginge."[34]

Der BGH stellte aber zusätzliche Anforderungen an die Annahme solcher Handlungen, die nur psychisch und nicht physisch wirken. Gefordert wurde, dass das Opfer von psychisch wirkenden Zwang keine andere als eine unzumutbare Möglichkeit hatte dem Zwang zu entkommen oder selbst erhebliche Kraft entfaltet müsste, um dies zu tun.[35]

Weiterführendes Wissen

Als unzumutbar wäre im obigen Fall bspw., dass X die auf der Straße sitzenden A, B, C und die Unbekannten mit seinem Auto überfährt. Hierdurch würde er selbst ein strafbares Verhalten verwirklichen. Als Faustregel kann daher gelten, dass auf jeden Fall ein strafbares Verhalten für das Opfer einer psychischen Zwangswirkung keine zumutbare Handlung der Selbstbehauptung darstellt. Diese Sichtweise wäre auch zu viktimodogmatisch, da sie dem Opfer zu viel abverlangt.

Examenswissen: Dem Streit um den Begriff der Gewalt liegt auch die juristische und rechtspolitische Frage der Abgrenzung zur Drohung als weiteres Nötigungsmittel des § 240 Abs. 1 StGB zu Grunde. Wenn die Gewalt von dem Begriff der Drohung noch zu unterscheiden sein soll, bedarf es klarer Schranken. Dann ist eine Orientierung hin zur Betonung der Kraftentfaltung nicht falsch [36].

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cc) Neoklassischer Gewaltbegriff (BVerfG)
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Zunächst hatte das BVerfG in seiner ersten Sitzblockadenentscheidung die Rechtsprechung des BGH im Läpple Fall noch geduldet, d.h. psychisch vermittelter Zwang reichte für die Annahme von Gewalt aus.[37] Bald darauf wurde diese Rechtsprechungsänderung wieder kassiert.

1995 kam die Rechtsprechung im sog. Sitzblockade-Fall II hinzu: Mehrere Personen setzten sich vor eine militärische Einrichtung, um gegen die Stationierung von Luftraketen zu demonstieren. Ein Bundeswehrfahrzeug mit wichtigen Postsendungen kam aufgrund der vor dem Eingang sitzdenden Personen nicht in die Kaserne.[38]

Das Bundesverfassungsgericht entschied in dieser II Sitzblockadenentscheidung (1995) im Gegensatz zur Rspr. des BGH im Läpple Fall, dass die Auslegung und Ausdehnung des Gewaltsbegriffs in die Sphäre der psychischen Zwangswirkungen verfassungsrechtlich problematisch sei.

Examenswissen: Der Gewaltbegriff werde zu weit ausgedehnt und das Nötigungsmittel hätte keine begrenzende Wirkung mehr für die Strafbarkeitsfeststellung.[39]. So wurde und wird immer noch darüber gestritten, ob §  240 Abs. 1 StGB den strafbaren Bereich überhaupt genügend erkennen lasse. Die Annahme, dass psychische Zwangswirkungen unter den Gewaltbegriff fielen, verstoße somit gegen den Bestimmtheitsgrundsatz sowie gegen das Analogieverbot zu Lasten des Täters gem. Art. 103 Abs. 2 GG.[40]

Im Schrifttum und in der Strafrechtswissenschaft wird diese Auffassung des BVerfG als U-Turn/bzw. 180 °Kehrtwende (Rechtsprechungsänderung) interpretiert und aufgrund der erneuten Betonung der körperlichen Zwangswirkung auf Seiten des Opfers - zwar ähnlich dem RG, aber nicht identisch, denn dieses betonte ja vor allem die Kraftentfaltung - als sog. neoklassischer Gewaltbegriff[41] oder moderner Gewaltbegriff[42] beschrieben.

Der BGH sah sich fortan gehindert seine bisherige Rechtsprechung des vergeistigten Gewaltbegriffs fortzusetzen. Einige sehen daher in der Zweiten Sitzblockadenentscheidung des BGH[43] und der nun vorzustellenden Zweiten-Reihe-Rprs. eine "Umgehung" der vorgenommenen Einengung des Gewaltbegriffs durch das BVerfG (vgl. BVerfG 92, 1). Die Zweite-Reihe Rechtsprechung nutzte der BGH um nun wieder eine Argumentation zu entwickeln, die auch das Sitzen auf der Straße als Gewalt einstufen ließ.

Wiederholung

Tatsächlich ist die sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung also dem Umstand geschuldet, dass das bloße Hinsetzen auf der Straße durch Demonstrierende zwar eine körperliche Tätigkeit darstellte, aber nur eine psychische Einwirkung auf das Opfer hatte, die seit Aufgabe des vergeistigen Gewaltbegriffs nicht mehr für eine Bejahung der Gewalt im Sinne des § 240 StGB ausreichte.[44]

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dd) Die typische Klausurkonstellation im Studium: "2-Reihe-Fälle"
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Im Rahmen der sog. Zweite Reihe Rechtsprechung[45] entschied der BGH ebenfalls eine Sitzblockadesituation. Hierbei gab es im Vergleich zum Zweiten-Sitzblockaden Fall (vgl. BVerfG 92, 1) mehr Hindernisse als eine nur auf der Straße sitzende Reihe von Personen, nämlich konkret mehrere Reihen von Autos, die aufgrund der Kraftfahrzeuge vor ihnen nicht weiterfahren konnten.

(1) Im Detail: Fiktiver Bienen-Pappmaschee-Sitzblockaden-Fall
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Fallbeispiel

"Bienen-Pappmaschee-Sitzblockaden-Fall":

A. B, C und eine Gruppe nichtgewaltbereiter Klimaktivist:inn:en errichtet große Bienen aus Pappmaschee auf der Straße (einschließlich des Abstellstreifens), die zum Flughafen der Stadt Frankfurt a.M. führt. A, B und C setzen sich vor diese Papmaschee-Bienen auf den Boden. X, der zu einem weiteren Bewerbungsgespräch unterwegs ist (diesmal in Honkong) muss schnell einen Airbus 380 Luxusliner erreichen. Er verpasst, aufgrund der Bienen-Blockade auf einem Zubringer zum Flughafen seinen Flieger. X stand bei der Bienenblockade in zweiter Reihe. Er erstattet Strafanzeige. Die Klimaaktivist:inn:en werden verurteilt. Sie lassen im Prozess vortragen, dass die Fahrer:innen der ersten Reihe im Stau die Bienenpappmaché Blockade ja einfach hätten durchbrechen können. Pappe verursache an den Autos noch nicht einmal bleibende Lackkratzer. Die StA argumentiert, dass die Faher:innen der zweiten Reihe physisch an der Weiterfahrt gehindert worden seien. Darunter auch der X. Die zuständige gesetzliche Richterin hat die Verfahren verbunden und verurteilt die Aktivist:innen, wobei sie darauf abstellt, dass die Faher:innen der ersten Reihe mittelbare Werkezeuge gem. § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB in den Händen von A, B und C gewesen seien. Die Verteidigung sieht einen Rechtsfehler und möchte den Fall ein für alle Mal geklärt wissen und geht schlussendlich, revisionsrechtlich bis vor den BGH. Wie wird der zuständige Senat des BGH entscheiden? Argumentieren Sie!

(2) Argumentation in der Klausurlösung
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Klausurtaktik

Im fiktiven Klimaziele-Sitzblockadenfall ist entscheidend, ob tatsächliche oder menschliche Hindernisse den Weg der Fahrer:innen blockieren. Werden andere Menschen (Autofahrer, die anhalten) als Werkzeuge "für fremde Zwecke" instrumentalisiert, ist an mittelbare Täterschaft zu denken.

Lösungsvorschlag:

Der BGH wird zunächst überprüfen, ob die Verurteilung materiell richtig ist (vgl. § 333 Strafprozessordnung (StPO)), also die konkrete Subsumtion unter den Gesetzeswortlaut und die Normen des StGB fehlerfrei erfolgt ist.

Hinweis: Die konkreten Voraussetzungen der Revision, §§ 333 StPO können selbstverständlich frühstens im Hauptstudium verlangt werden. Dies wird regelmäßig erst ab dem 5. Semester sein, wenn die meisten Universitäten die StPO-Vorlesung für im Strafrecht Fortgeschrittene anbieten. Hier wird aus diesem Grund nur grob-schematisch ein Obersatz formuliert, der auch ohne Kenntnisse der StPO logisch erscheint.

Dies ist dann der Fall, wenn die Veurteilung auf der Basis von §§ 240 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB Bestand haben kann. Die mittelbare Täterschaft setzt voraus, dass die Täterinnen A, B und C durch einen anderen gehandelt haben. Regelmäßig liegt das Handeln durch einen anderen vor, wenn sich der mittelbare Täter des anderen als seines Werkzeugs bedient, also als Hintermann den anderen berherrscht. Das Werkzeug weist grundsätzlich ein Strafbarkeitsminus/-defizit auf und ist nicht selbst als Täter erkennbar (Ausnahme: Täter hinter dem Täterkonstellation). Zudem dürfte kein eigenhändiges Delikt vorliegen. Der Erfolg des § 240 StGB ist durch die Fahrer:innen der ersten Reihe eingetreten. Die Demonstrierenden müssten sodann auch Tatherrschaft oder zumindest den Wille zur Tatherrschaft gehabt haben. A, B und C wollten das Geschehen zur Realisierung ihres Demozweckes steuern und in den Händen halten. A, B und C und die Unbekannten haben mithin mit ihrer Aktion als mittelbare Täter das Geschehen gelenkt und die Situation einkalkuliert, sodass die vor ihnen zum Stillstand kommenden Fahrer:innen der ersten Reihe eine Barriere für Nachkommende bildeten. Die Fahrer:innen der ersten Reihe sind gem. § 34 gerechtfertigt, da ihnen nicht vorgehalten werden kann, die vor ihnen sitzenden Personen nicht überfahren zu haben. Sie wurden als Werkzeuge instumentalisiert.[46] Die Bildung der Barriere durch die Fahrer:innen der ersten Reihe kann auch den mittelbaren Tätern A, B und C zugerechnet werden. Bereits in einem dem vorliegenden, fiktiven Bienen-Blockadenfall ähnelnden Sitzblockadenfall (vgl. BGHSt 41, 182) haben die Gerichte geprüft, ob Gewalt i.S.d. § 240 Abs.   1 StGB dann zu bejahen sei, wenn physische Barrieren vor den Autofahrern dadurch errichtet werden, wenn die Personen in der zweiten Reihe hinter den ersten, nicht weiterfahrenden Autofahrern stehen bleiben müssen.[47]


Zusammenfassung/Ergebnis: Der BGH wird also argumentieren, dass die Autos in der ersten Reihe, die lediglich aufgrund eines psychisch wirkenden Zwangs angehalten hatten, von den sitzenden Demonstrant:innen als ein echtes physisches Hindernis "kalküliert" würden und somit für bzw. bei den Fahrer:innen der zweiten Reihe ein tatsächlich körperlich wirkender Zwang entfaltet werde.[48] Nach Auffassung des BGH werden daher die Autofahrer:innen in der ersten Reihe durch die Demonstrierenden als Werkzeug im Sinne einer mittelbaren Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB zur Verhinderung der Weiterfahrt der Fahrer:innen der Zweiten Reihe eingesetzt.

Hinweis: Das BVerfG äußerte sich zudem später im Rahmen einer Entscheidung zu einer Demonstration von Aktivist:innen, die das Zufahrtsgelände und den Hauptweg zu einer Atomkraftanlage blockierten, zur Rechtsprechung des BGH in Sachen „Zweite Reihe-Rspr.“ und akzeptierte diese Auslegung des Gewaltbegriffs als verfassungsmäßig.[49]

Examenswissen: In Examensfällen, in denen Versammlungen [50] in Zusammenhang mit Nötigungen abgeprüft werden, ist regelmäßig an die besondere Bedeutung von Art. 8 GG für die Demokratie und die Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit in all seinen Ausprägungen zu denken. Wenn die Demonstrierenden sich vermummen, ist regelmäßig ergänzend und klausurabschließend auch an spezielle Delikte des Versammlungsstrafrechts zu denken, bspw. §§ 27  ll Nr. 2, 17a ll Nr. 1 VersG.

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b) Formen der Gewaltanwendung
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Zwei lateinische Fachwörter beschreiben die Formen der Gewaltanwendung im Rahmen des § 240 Abs. 1 StGB. Beide Formen vereint, dass es sich um Ausprägungen einer Zwangshandlung[51] handelt. Die beiden Formen lassen sich über ihre Intensität und die Angriffsrichtung unterscheiden.

aa. Vis compulsiva - die willensbeugende Gewalt
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Vis compulsiva meint eine Übelszufügung körperlicher Form, die sich auf den Willen des Opfers beeinflussend auswirkt, bzw. die Motivationslage des Opfers ändert und somit eine Beugung des Willens des Opfers erzwingen kann.[52] Es ist vertretbar unter diesen Begriff auch alle äußerlich wahrnehmbaren, vom Körper des Opfers ausgehenden Reaktionen zu fassen. Die als vis compulsiva bezeichnete Gewaltanwendung liegt schon vor, wenn eine Gewalthandlung geeignet und bestimmt ist eine körperliche Reaktion beim Opfer hervorzurufen undnicht unwiderstehlich (Hatte das Opfer die Möglichkeit, dieser Gewaltform zu entkommen?) ist.

Nicht unwiderstehtlich ist die kompulsive Gewalt, wenn dem Opfer grds. eine Verhaltensalternative verbleibt.[53] Eine unbedachte Bewegung des Opfers (Vase oder Teller, der festgehalten wird, fällt hin), oder zum Beispiel ein Zittern des Opfers stellt keine Reaktion dar, die auf die körperbezogene Gewaltanwendung des:der Täter:in zurückgeht. Eine derartige Reaktion ist zwar beim Opfer körperlich, aber, lebensnah betrachtet, allerhöchstens infolge der psychischen Stresslage. Der Fall des Herzrasens oder eines Schweißausbruches [54] wird regelmäßig noch nicht als vis compulsiva eingestuft werden können.

Beispiel 1: Der körperlich überlegene A sagt in einem Bus zu B, der seine Maske abgenommen hat, da er die Luft zu stickig findet, er solle seine Coronaschutzmaske wieder aufsetzen. Als B der Bitte nicht nachkommt, nimmt A den B in den "Schwitzkasten", um ihn dazu zu bringen die Maske schleunigst wieder aufzusetzen. Nach knapp einer Minute Schwitzkasten lenkt B ein und kommt der "Bitte" des A nach und lässt die Maske die komplette Fahrt an.[55]

Beim Halten im Schwitzkasten hat B als Opfer der Handlung des A weiterhin einen eigenen, präsenten Willen (er will an seinem gefassten Entschluss die Maske nicht aufzusetzen, festhalten). In der knapp einen Minute andauernden Schwitzkastenaktion erkennt B, dass er keine Möglichkeit hat der Haltung zu entkommen, wenn er nicht die Maske für die Dauer der Busfahrt wieder aufsetzt.

Beispiel 2: A zwingt B ihm den Tresorschlüsselplatz zu verraten und würgt ihn dabei solange bis B einlenkt.

bb. Vis absoluta - "Willensbildungsblockade"
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Vis absoluta meint eine ggf. brutale Form der Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB, die sich durch die Zunichtemachung der Ausübung der Willensentwicklung/-bildung kennzeichnet. Als Eselsbrücke hilft es von einer Blockade der Willensbildung/bzw. Blockade der Ausübung des gebildeten Willens zu sprechen. In ihrer extremsten Ausprägung führt vis absoluta zur Verunmöglichung der Betätigung des (gebildeten) Willens. Im Rahmen dieser Gewaltform ist es nicht erforderlich, dass das Opfer bei Bewusstsein ist. Die Rspr. geht davon aus, dass auch gegen Schlafende und sogar Bewusstlose die Ausübung von vis absoluta darstellender Gewalt möglich ist.[56]

Zwei Beispiele sollen die Definition verdeutlichen:

Beispiel 1: A knockt B, die dabei war sie am Betreten des Hauses zu hindern, aus, indem sie B mittels Nackenschlags erst benommen und dann bewusstlos macht. Beispiel 2: Hierunter fällt zum Beispiel die Gabe eines Betäubungsmittels, das Fesseln einer Person sowie die Präsentation von "unüberwindbaren Hindernissen"[57].

Davon ausgehend, dass § 240 StGB als Rechtsgut nicht nur die Freiheit der Willentsentschließung schützt, sondern auch die Freiheit der Wilensbildung, kann in der Betäubung des Opfers durch einen Täter, durch die das Opfer keine Chance mehr hat einen Entschluss zu fassen die Nötigung verwirklicht sein, da sodann die den Willen des Opfers ausschließende Gewalt, vis absoluta ihre Wirkung entfaltete.[58]

In Abgrenzung zur obigen Form der kompulsiven Gewalt, kennzeichnet sich die absolute Gewaltform gerade dadurch, dass dem Opfer überhaupt keine Alternative zum Handeln verbleibt. Die Willensbildung ist zwar ggf. noch möglich, der Wille kann aber nicht ausgeübt werden, weil das Opfer radikal ausgeschaltet wurde (Schlag auf den Kopf mit anschließender Bewusstlosigkeit) direkt eingeschränkt ist, bpsw. betäubt ist (K.O. Tropfen) und sich der Handlung des:der Täter:in höchstwahrscheinlich in keinster Weise (noch) widersetzen kann. Der (gerade noch gebildete) Wille des Opfers wird also im Vergleich zur vis compulsiva nicht durch Einschüchtern, Geringfügigmachen und Ködern erlangt, sondern radikal gebrochen, statt dass der:die Täter:in auf das Opfer indirekter und alternativ (vis compulsiva) gewaltsam einwirkt.

cc) Abgrenzung beider Formen
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Zusammenfassend kann als Faustformel zur Abgrenzung in der Klausur - ohne dass dies so in der Klausur direkt im Gutachen auftauchen darf - für die Gedankenschritte im Kopf festgehalten werden:

  • Vis compulsiva ist eine häufig indirekte (nicht zwingend stumpfe), meist auch hinterhältigere und ausgeklügeltere Form der Gewaltanwendung als der Counterpart, die absolute Form der Gewaltanwendung, die das Opfer zu einem anderem Verhalten bringen soll als das Opfer innerlich wollte. Das Opfer spürt die schrittweise Aufweichung des eigenen Willens, kann diesem Prozess aber vermutlich nichts (mehr) entgegensetzen. Der (ggf.) gefasste Willensentschluss des Opfers wird gebeugt, wobei das Beugen eine zeitlang andauern kann bis es erfolgreich ist und in der Brechung des Willens resultiert. In Abgrenzung zur Drohung nimmt das Opfer bei dieser Form der Gewaltanwendung aber bereits das Übel (körperlich) wahr - es ist gegenwärtig - und gerade jene Wahrnehmung des Übels bewegt das Opfer dann zum abgenötigten Verhalten.
  • Vis absoluta ist eine radikale, kompromisslose Anwendung von Gewalt, die direkt und überdeutlich auf das Opfer in ihrer teils vorkommenden Härte (nicht zwingend Brutalität) einwirkt und den Willen des Opfers nicht bis zur Brechung schrittweise aufweicht, sondern (meist unmittelbar) bricht, sodass es dem Opfer unmöglich ist überhaupt zu versuchen das abgenötigte Verhalten nicht vorzunehmen.
c) Gewalt gegen Sachen und Dritte
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Die Ausübung der Gewalt kann sich sowohl gegen Personen oder Sachen richten. Im Detail ist diese Abgrenzung schwierig und im Rahmen dieser Prüfung ist insbesondere eine Abgrenzung zur Drohung mit einem empfindlichen Übel problematisch und daher prüfungsrelevant.

(1) Gewalt gegen Sachen
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Den Fällen der Gewalt gegen Sachen ist eigen, dass sie trotz der Tatsache, dass die Gewalt sich gegen ein vom Opfer zu trennenden Gegenstand richtet, darauf abzielen eine Reaktion vom Opfer zu erhalten. Es ist insofern Vorsicht bei der Formulierung "gegen eine Sache" geboten, denn die Gewalt muss sich immer noch gegen den Adressaten der Nötigung richten, weswegen einige vorschlagen besser von "Gewalt mittels (Einwirkung auf) Sachen gegen eine Person" zu sprechen.[59] Es handelt sich also sozusagen um Gewaltanwendungen, die den Gegenstand nur als "Werkzeug" zur Erreichung eines abgenötigen Verhaltens des Opfers schädigen.

Wie in den Fällen der Gewalt gegen den:die zu Nötigenden selbst, muss in diesen Fällen trotzalledem eine körperliche Zwangswirkung ausgelöst werden. Die Anforderungen an den Begriff der Gewalt sind also im Vergleich zu den anderen Formen der Gewaltanwendung nicht weniger streng.[60]

Bei der Abgrenzung zur Drohung mit einem empfindlichen Übel muss immer darauf abgestellt werden, ob nicht doch irgendeine Form der körperlichen Zwangswirkung erkennbar ist. Ist dies der Fall ist auf die Gewalt als Nötigungsform einzugehen und die Drohung abzulehnen. Dass die Drohung regelmäßig durch einen kommunikativen Akt geäußert wird, ist ein weiterer Unterscheidungspunkt. Eine Drohung gegen Sachen ist kaum denkbar und wirkt selbst in Beispielen gekünstelt.[61]

Als Faustformel kann daher gelten: wird die Gewalt mittels, bzw. gegen eine Sache ausgeübt und liegt kein kommunikativer Akt, aber irgendeine Form der körperlichen Reaktion beim Opfer vor, ist Gewalt gegen Sachen anzunehmen. Es kann aber auch der Fall sein, dass das Ausbleiben der Heizung bspw. als empflindliches Übel in Aussicht gestellt wird. Wenn diese Ankündigung gemacht wird, liegt folglich eine Drohung und keine Gewalt vor (s. Fall 3 unten).

Wenn die Gewalt sich gegen eine Sache richtet, erschließt sich also nicht sofort auf welche Art und Weise bei dem Nötigungsopfer ein körperlich wirkender Zwang hervorgerufen wird, aber gerade hier liegt die Schwierigkeit, die in der Klausur eine saubere Subsumtion und Argumentation erforderlich macht. Wenn die Sache beschädigt wird, letzlich sogar zerstört werden kann, könnte der:die Prüfende zunächst auf die Idee kommen nur eine strafrechtlich relevante Sachbeschädigung im Sinne des § 303 StGB anzuprüfen.[62] Denn zunächst einmal spürt das Opfer grds. die Einwirkung gegen die Sache nicht mit/oder an seinem Körper. Es kann aber Fälle geben, in denen die Gewalt, die gegen die Sache verübt wird, sich auch körperlich auswirkt. Hierbei muss genauer hingeschaut werden, um das potentiell nötigende Handeln zu identifizieren. Es wird insofern, wenn die Gewalt sich gegen eine Sache richtet, aber eine körperliche Zwangswirkung beim Opfer auslöst von einer vermittelten oder mittelbaren Gewalt, also gerade durch die Gewalt gegen die Sache auf das Opfer mittelbar wirkenden Gewaltanwendung gesprochen.[63]

Beispielsfall 1 "Fenster": Es ist fast Frühling und damit Bau- und Renovierungsbeginn für Häuser. In der Nacht und frühmorgens ist es draußen aber noch fast Winter und braucht eine Heizung. A ist Vermieter und B Mieter. A möchte sein Haus höherpreisig vermieten nachdem er es saniert hat. Um B schneller zum Ausziehen zu bewegen, lässt er die Heizung abstellen und die Fenster in der Wohnung des B aushängen. B friert so stark in der Wohung, dass er seine "sieben Sachen" packt und die Wohnung verlässt. Am nächsten Tag rücken die von A kontaktierten Renovierer an.

Der Fall des Aushängens von Fenstern wurde bereits durch das RG thematisiert. Dieses ging in seiner Entscheidung davon aus, dass, obwohl hier die körperliche Kraftanwendung des Täters nicht direkt gegen das Nötigungsopfer gerichtet ist, eine Gewaltanwendung zu bejahen gewesen sei.[64] Im Beispielsfall ist der klassische Reichsgerichtsfall zudem in eine Täter/Teilnahmekonstellation eingekleidet, die erfordert, dass der:die Klausurbearbeiter:in die §§ 25ff. StGB zur Anwendung bringt.

Beispielsfall 2 "Ausräumen/Möbel": A hält X dazu an die gesamte Wohnung des B auszuräumen, um noch schneller wieder mit seinen eigenen Möbeln einziehen zu können.[65]

Auch jener Fall wurde bereits durch das RG entschieden: Demnach stellt das Ausräumen der Wohnung des B durch X Gewalt dar, da das Opfer somit zu dem Verhalten, das der Täter ersonnen hat, gezwungen wird. [66]

Weitere klassische Klausurfälle für die Fälle der Gewalt gegen Sachen sind die Heizungsfälle, in denen dem Opfer in der kalten Jahreszeit die Heizung abgedreht wird oder zumindest die Wärmezufuhr (bspw. durch den Vermieter/den Stromkonzern) unterbrochen wird.[67] Demnach stellt die Kälte, die beim Opfer eine körperliche Reaktion auslöst, ggf. Gewalt dar.[68] Im Verlgeich zu Fällen, in denen dem Opfer das Wasser oder der Stom abgedreht wird, was regelmäßig schon rein denklogisch keine körperliche Reaktion auslösen kann, ist dies in Heizungsfällen, die das Opfer körperlich zu einer Reaktion bringen können ggf. anders zu beurteilen.

Fallbeispiel

A hat nun bereits diverse Methoden entwickelt seine Mieter zum Ausziehen zu bringen.

A unterhält ein Haus mit drei Mietparteien. Mieter C ist Hausmeister. Er hat die Aufgabe den Öltank für die Zentralheizung zu kontrollieren und Heizöl zu bestellen, wenn dieses zur Neige geht. In allen Mietverträgen war vereinbart, dass die Mieter eine monatliche Heizkostenpauschale von 4 € je qm Wohnfläche zu zahlen haben. Die endgültige Heizkostenabrechnung sollte einmal im Jahr erfolgen, wobei die Kosten entsprechend dem Wärmeverbrauch und der Größe der Wohnfläche nach den Berechnungen eines damit beauftragten Unternehmens auf die Mieter verteilt wurden.

Ende 2020 schickte A den drei Mietparteien die erste Heizkostenabrechnung. Alle Mitetparteien sollten noch Nachzahlungen leisten. Da die Berechnungen ihnen auffälig, wenn nicht gar "krude und falsch" vorkamen - es wurden 7,000 Liter Öl abgrechnet, obwohl nur 5,000 Liter in den Tank passten, wie alle wussten, zahlten sie nicht.

Um die Mietparteien zu zwingen, die Heizkostenrechnungen zu bezahlen, konaktierte A W und erteilte ihm ein Verbot Öl für das Haus zu liefern. Im Februar 2021 war der Heizöltank leer. Alle Mieter mussten ca. 10 Tage lang ohne heißes Wasser und ohne Wärme spendete Heizung ausharren. Bei Außentemperaturen von teils unter 0 Grad, wurden die Wohnungen schnell feucht. Die Mieter frierten in der Folge. Am 23. 2.2021 erschien in der lokalen Zeitung ein Artikel mit der Überschrift “Vermieter dreht den Ölhahn zu, Mieter müssen frieren!". Der A las dies und wies daraufin den W, den Heizöllieferanten an, den Heizöltank zu füllen. A unternahm diese Anweisung, weil er nach dem Erscheinen des Zeitungsartikels um seinen Ruf fürchtete. Wie hat A sich strafbar gemacht?

Problematisch ist aber im vorliegenden Fall[69] hauptsächlich, dass der A ein Verbot gegenüber dem Heizungslieferanten aussprach. Hierin ist also kein Zudrehen der Heizung zu erblicken, bei welchem Gewalt angenommen werden könnte, sondern eine Drohung mit einem empfindlichen Übel:

"In der Zufügung eines empfindlichen Übels liegt aber jedenfalls dann eine Nötigungshandlung im Sinne von §  240 StGB, wenn die Wirkung des zugefügten Übels auf den Genötigten fortdauern soll und gerade die Befürchtung der Fortdauer geeignet ist, den Genötigten zu dem vom Täter gewollten Handeln zu veranlassen und dadurch das Übel anzuwenden. In diesen Fällen liegt in der Zufügung zugleich eine Androhung eines empfindlichen Übels. Das Ausbleiben der Heizung war hier ein empfindliches Übel, das gerade im Hinblick auf der Fortdauer geeignet sein konnte, die Mieter zu veranlassen, der Forderung des Angekl. nachzukommen. Selbstverständlich kann das Ausbleiben einer vertraglichen Leistung nicht schlechthin, sondern nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, als empfindliches Übel im Sinne von § 240 StGB gewertet werden. Für das Fehlen der Heizung liegen aber die besonderen Umstände darin, daß die Mieter in der Wohnung der Kälte ausgesetzt sind, die Wohnung unbewohnbar werden kann und die Gesundheit der Mieter gefährdet werden kann."[70]

Es zeigt sich also, dass in Klausuren "Heizungsfälle" immer dazu motivieren sollten, eine genaue Abgrenzung zwischen Gewalt und Drohung vorzunehmen.

Klausurtaktik

Im Rahmen von Klausuren können bei "(vermeintlicher) Gewalt gegen Sachen" weitere Fallstricke lauern. Bspw. lässt sich der Begriff der Sache (§ 90 BGB) abprüfen oder der:die Klausurersteller:in kommt auf die Idee, die Gewalt gegen ein Tier in den Sachverhalt einzubauen. Damit zielt der:die Klausurersteller:in auf § 90a BGB ab. Demgemäß sind Tiere keine Sachen, aber werden (gesetzes-) fiktiv als solche behandelt/bzw. sind von Richter:inne:n als solche aufzufassen. Wird zum Beispiel ein Hund von dem:der Täter:in wiederholt getreten, ist zumindest neben einer Sachbeschädigung auch eine Nötigung anzuprüfen. Regelmäßig wird Gewalt aber nur dann bejaht werden können, wenn beim Opfer eine auf der Körperlichkeit der Gewalthandlung gegen die Sache beruhende physische Zwangsreaktion ersichtlich ist.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass folgende Präzisierung in die Gewaltdefintion aufgenommen werden kann: Gewalt liegt auch immer dann vor, wenn die körperliche Kraftanwendung sich nicht gegen das Opfer, sondern gegen eine Sache richtet, aber bei dem Opfer einen körperlich wirkenden Zwang hervoruft.[71]

(2) Gewalt gegen Dritte
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Häufig wird zudem in einer Klausur abgeprüft werden, ob eine Gewalthandlung, die sich gegen einen Dritten richtet, überhaupt vom Opfer als körperlich wirkender Zwang wahrgenommen wird.[72] Die Gewalt gegen Dritte kennzeichne sich dadurch, dass die Gewaltanwendung das Nötigungsopfer nicht berühre, keine Touchierung stattfinde, letzlich "die Energie in Richtung auf ein anderes Opfer in Bewegung gesetzt [werde]."[73]

Es ist dann zu prüfen, ob zumindest eine Zwangsreaktion beim Opfer vorliegt. Wird eine solche abgelehnt, so ist weiter zu prüfen, ob die Handlung gegen den Dritten nicht zumindest eine Drohung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB darstellt.

d) Gewalt durch Unterlassen
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Zu guter Letzt sei noch darauf hingewiesen, dass Gewalt auch durch Unterlassen ausgeübt werden kann. In Kommentaren findet sich bspw. der Fall des Aufrechterhaltens einer Fesselung.[74]

Grundsätzlich wird in der Klausur zu prüfen sein, ob der:die Täter:in als Garant:in verantworlich ist die körperlich wirkende Zwangslage für das Opfer abzuwenden.

Es gelten somit die allgemeinen Fallgruppen zur Prüfung der Garantenstellung. Es kann bspw. eine Garanstenstellung aus Ingerenz gegeben sein.

Beispiel: I ist an einen Mast gefesselt. X, der I zuvor in diese Lage gebracht hat sieht das I sich befreien will, lässt ihn aber weiter gefesselt, da er noch auf ein Geständnis des I wartet, dass dieser bisher nicht gegeben hat.

2. Drohung

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Drohung wird definiert als das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, auf welches der Drohende vorgibt Einfluss zu haben, bzw. welches der Täter als von seinem Willen beinflussbar, bzw. abhängig darstellt und welches ernstlich rüberkommt.[75] Teilweise wird angenommen, dass sich die Drohung von der Nötigungform der Gewalt schon dadurch unterscheide, dass sie zukunftsbezogen sei (Abgrenzungskriterium zur Gewalt: Zukunftsbezogenheit der Drohung). Eine körperliche Zwangswirkung wie bei der Nötigung mit Gewalt sei fast immer direkt gegenwärtig.[76]

Die Drohung kann ausdrücklich, verbal und non-verbal (konludent) erfolgen. Auch Andeutungen, wie das Präsentieren eines Totenkopfs und die Bewegung jemanden den Hals umzudrehen oder eine Äußerung das eigene Kind "verschwinden" zu lassen, können eine Drohung darstellen.[77]

Die Drohung ist von der straflosen Warnung abzugrenzen. Eine Warnung kennzeichnet sich regelmäßig durch ihre Hinweishaftigkeit. Sie zielt darauf ab Aufmerksamkeit für einen Umstand, ein Übel zu erregen, bspw. weist auf eine Gefahr hin, auf die der sich Äußernde keinerlei Einfluss hat, die also gerade nicht von ihm abhängt. [78]

Beispiel (Warnung):

Wenn A dem L, seinem Arbeitskollegen mitteilt, dass Arbeitergeber:innen ihm für das Verlegen seiner Dienstschlüssel kündigen könnten, stellt das eine Warnung dar.[79]

Die Drohung muss in diversen Formen abgregenzt werden, d.h. sie ist ein abgrenzungsbedürftiger Tatbestandsbegriff. Neben der Differenzierung von Drohung und Warnung, ist vor allem die Abgrenzung zum Nötigungsmittel der Gewalt prüfungsrelevant. (→ I. 1. oben)

Die Drohung kennzeichnet sich also gerade dadurch, dass der Drohende Einfluss, i.S.v. Kontrolle und Macht über den Eintritt eines Übels hat. Beispiele für eine Drohung können folgende Verhaltensweisen sein:

Beispiel: A kündigt B an, er werde ihn erwürgen, wenn er nicht das Geld rausrücke.

In Beispiel 1 kann die Drohung jederzeit in Gewalt umschlagen, womit grds. beide Tathandlungen vorliegen würden.

a) "mit einem Übel"
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Die Äußerung muss mit einem Übel verknüpft sein und so dem Opfer verdeutlichen, dass es von seinem Verhalten abhänge, ob der Eintritt des Erfolges nachfolge.

Übel meint einen Nachteil, der für das Opfer erheblich ist und der sich auf seine Entscheidungsfreiheit auswirkt. Klarer formuliert meint dies, dass der Nachteil dazu geeignet sein muss, dass Opfer zu einem Verhalten zu bewegen. Zudem muss das Opfer den Eintritt zumindest für möglich erachten. Ob die Verwirklichung des Eintritts durch den Täter überhaupt umgesetzt werden kann (Realisierungswahrscheinlichkeit) ist nicht relevant für die Frage nach dem Übel.

Fraglich ist insbesondere ob auch die Ankündigung eines erlaubten Tuns (bspw. die Anzeige einer Straftat) ein Übel darstellen kann. Dies ist streitig. Einerseits kann argumentiert werden, dass der Täter schon keinen Nachteil gegenüber dem Opfer in Aussicht stelle, da ein rechtmäßiges Verhalten grds. vom Opfer erlaubtermaßen hinzunehmen sei, selbst, wenn die Rechtsposition verschlechtert werde. Andererseits wird vertreten, dass zumindest dann ein Nachteil anzunehmen sei, wenn der Täter auf das Opfer zusätzlichen Druck ausübe, das Inaussichtstellen des rechtmäßigen Verhaltens also gerade dazu nutzt den Willen zu formen, ggf. zu beugen und das Opfer dadurch in seiner Entscheidungsfreiheit einschränkt.

Zu diesem Streit wird folgender Fall (hier modern abgewandelter Fall)[80] sehr häufig erörtert:

Beispiel

Beispielsfall: Die gerade 18-jährige M ist ein echter Instagram und TikTok Star. Sie möchte nach dem Abi "Influencerin" werden und probiert auf ihren Kanälen jede Menge "freshe" Kleidung teurer Designer Boutiquen aus, die sie ihren Followern schmackhaft machen will. Sie schlendert durch einen kleinen PopUPStore mit Boutique Ware im vierstelligen Bereich. Als sie ein mit grünen Stickereien versehenes Kleid entdeckt, probiert sie es in der Umkleidekabine sofort aus. Es gefällt ihr sehr gut. Nun muss sie jedoch feststellen, dass sie kein Geld bei sich hat und ihre Giropay Card auch nicht zur Hand hat. Deshalb nimmt sie sich vor mit dem Kleid am Körper aus dem Laden zu "spazieren". Sie geht davon aus, dass sie niemand entdeckt. Als sie den Laden gerade verlassen will, entdeckt T, der aufmerksame Ladenhüter die M. Er hat sie die ganze Zeit, seit sie mit dem Kleid verschwand nicht aus den Augen gelassen. Er fasst M kurz am Arm. Sie ahnt, dass ihr Plan entdeckt wurde und meint zu T: "Bitte, bitte keine Polizei. Ich verliere meinen Job, wenn das rauskommt." T entgegenet zunächst: "Anzeige ist Pflicht. Geht nicht anders, sry." Allerdings sagt T dann zu Ms Überraschung: "Hey Babe, keine Anzeige, wenn du mit mir in die Kiste springst, Deal?" M ist deart überrumpelt, sie hat Angst ihren Traum nicht mehr verwirklichen zu können und glaubt an Ts Versprechen, weshalb sie sagt: "Deal!"

Bearbeiter:innenvermerk: Wie hat sich T strafbar gemacht, wenn X, ein anderer Kunde, die Polizei einschaltet und es nicht zu Handlungen von M und T kommt? Alle erforderlichen Strafanträge sind gestellt. Die Strafbarkeit der M nach dem StGB ist nicht inzident zu prüfen, sondern nur im Rahmen der Strafbarkeit des T summarisch zu berücksichtigen.

Im Fall (s. oben Kasten) kommt eine versuchte Nötigung gem. §§ 22, 23, 12 Abs. 1, 240 Abs. 1, 2, 3 StGB in Frage. Der BGH hat im vorliegenden Fall in der Äußerung des T eine Drohung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB gesehen, da auch die Ankündigung ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen ein erhebliches, empfindliches Übel darstelle.[81] Wenn der Täter, dass Opfer dazubringe sich zu dem verlangten Verhalten motiviert zu fühlen und das Opfer dem abgenötigten Verhalten zum Zwecke der Vermeidung des ihm drohenden Übels nicht widerstehen könne (s. Selbstbehautptung, unten), sei die Empfindlichkeit des Übels zu bejahen. Vorliegend ging die M davon aus, dass es in der Macht des T stehe die staatlichen Strafverfolgungsbehörden über ihren Diebstahlsversuch in Unkenntnis zu lassen und dass sie mit ihrem Verhalten sogar dazu beitrage, ob es dabei bliebe. Auch die Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB ist nicht zu verneinen, da T die Situation der M gerade dazu ausnutzt, um von M nicht gewollte Handlungen zu bekommen.

b) Emfindlichkeit des Übels
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Ein Übel ist dann empfindlich, wenn das Opfer der Drohung nicht in besonnener Selbstbehautpung standhalten könne[82], es also das Opfer zu dem vom Täter erstrebten Verhalten entgegen der aufgebrachten Selbstbehauptung, bringt. [83]

Examenswissen: Richtig ist es, wenn Verhaltensweisen ausgenommen werden, die vom Opfer lediglich als unangenehm und nicht sozialschädlich empfunden werden (bspw. B meint er gebe C kein Bier aus, wenn er ihm nicht helfe die Hauseinfahrt vom Unkraut zu befreien.) [84].

Gelegentlich kann unter diesem Prüfungspunkt fraglich sein, ob das Übel dann nicht empfindlich ist, wenn das Übel erlaubt ist (Entfallen der Empfindlichkeit bei erlaubtem Tun). Darunter fallen bspw. das Drohen mit einer Kündigung[85] oder das Drohen mit einer Strafanzeige[86] bei den zuständigen Behörden.[87] Die Empfindlichkeit des Übels kann aber regelmäßig nicht durch den Unwertgehalt der konkreten Handlung kompensieren. Es kommt dann vor allem auf die Verknüpfung von Nötigunghandlung und Nötigungserfolg an sowie auf den Punkt der Verwerflichkeit.

Beispiel: Das Inkassounternehmen X kündigt dem Schuldner Y an, es werde unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Daten an die SCHUFA Holding AG weitergeben, wenn er nicht endlich zahle. [88]

In Beispiel 2 liegt mind. der Versuch einer Drohung vor (§§ 240 Abs. 1, 2, 3, 22, 23, 12 Abs. 1 StGB). Indem X die Weitergabe der Schuldnerdaten von Y für den Fall der Nichtbegleichung der Forderung ankündigt, wendet es ein Nötigungsmittel an. Dies stellt hier eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar. Dieses ist empfindlich, da sich die Bonität des Y verschlechtern kann.[89] Das Vorgehen ist auch rechtswidrig und die Handlung ebenfalls verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB, da es andere (zivilprozessuale) Mittel und Wege in einem Rechtstaat gibt (Mahnung, Vollstreckung beim Amtsgericht) an das einem zustehende Geld zu kommen. Y wird zu einer Handlung (Begleichung der Forderung) genötigt ( = abgenötigtes Verhalten).

Prüfungsrelevant sind ebenfalls Fälle des Ankündigens eines Unterlassens. Zunächst müssen sie überhaupt als Drohung eingeordnet werden (s. oben zur Möglichkeit der Gewaltanwendung durch Unterlassen). Es wird gefordert, dass die Entscheidungsfreiheit des Opfers ernsthaft tangiert sein müsse, damit ein strafwürdiges Verhalten in der Form einer Drohung infrage komme. [90]

Weiterführendes Wissen

Zum Problem der Drohung mit einem Unterlassen werden zwei Auffassungen vertreten. Eine Auffassung geht davon aus, dass eine tatbestandliche Drohung nur vorliege, wenn ein Anspruch auf ein Handeln bestehe. Vor allem medizinische Fälle sowie Pflegefälle, in denen der Patient einen Anspruch auf Hilfeleistungen hat, sind in diesem Bereich als relavante Fallgruppen denkbar. Eine andere Auffassung geht davon aus, dass allein auf die Verwerflichkeitsperspektive abzustellen sei. Demnach kann eine Drohung mit einer erlaubten Handlung eine Nötigung darstellen, wenn der Täter keine Handlungspflicht hat. Es komme vielmehr darauf an, ob die Ankündigung des Unterlassens verwerflich ist. Wenn zum Beispiel Erwartungen enttäuscht werden (vgl. BGHSt 44, 251) sei dies gegeben.

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II. Nötigungserfolg

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Wenn das Vorliegen eins Nötigungsmittels bejaht wurde, muss im Gutachten festgestellt werden, ob ein Erfolg (= das abgenötigte Verhalten) gem. § 240 Abs. 1 StGB eingetreten ist. Das abgenötigte Verhalten muss dem Willen des Opfers widersprechen.[91] Nur wenn dieser festgestellt werden kann, kommt das Delikt über das Versuchsstadium hinaus. Die Handlung des Täters muss entweder zu einer Handlung, einem Dulden oder einem Unterlassen geführt haben.

Der Nötigungserfolg darf nicht mit der Erduldung von Gewalt gleichgesetzt werden. [92]

1. Handlung

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Handlung meint jedes aktive, menschliche, also positive Tun. Jenes Tun muss Folge der Anwendung von Gewalt oder der Äußerung einer Drohung sein. Zudem muss die Handlung ein willentliches oder zumindest noch vom Willen des Opfers getragenes Verhalten darstellen.[93] Ein nicht vom Willen getragenes Verhalten ist bspw. eine körperliche Reflexbewegung, wie zum Beispiel der Patterlarsehnenreflex [94] (hier kann an die Theorien im Bereich der obj. Zurechnung zum willensgesteuerten Verhalten eines Menschen angeknüpft werden).

Beispiel: Y bringt L dazu die Tür seines Autos zu öffnen, indem er ihm ankündigt er werde ansonsten den Lack mit einem Stein zerkratzen. L öffnet die Tür.

Abgrenzungsbeispiel: X droht M er solle sich endlich bewegen, was M aber nicht will. Als M den Arm des X auf sein Knie bekommt, schnellt dieses nach vorne ohne dass M dies gewollt hätte oder etwas dagegen tun könnte.

-> Im Beispiel 3 stellt das Verhalten des M kein vom willengesteuertes Verhalten dar (Reflexbewegung), womit ein Nötigungserfolg abzulehnen wäre.

2. Dulden

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Dulden meint ein vom Täter hinzunehmendes Verhalten, das regelmäßig durch eine Lage entsteht, in der das Opfer keine Möglichkeit (mehr) hat ein anderes, alternatives Verhalten an den Tag zu legen[95]. Häufig wird eine durch die Gewaltform der vis compulsiva hervorgerufene Lage ein Dulden sein, wie zum Beispiel wenn [96]A von B nur zur Verewigung eines Tattoos auf seinem Rücken auf einem Stuhl festgehalten wird.

Beispiel: A schlug B mit der Faust ins Gesicht. B wurde bewusstlos. A zog B anschließend zu einem Gitter, um ihn dort festzubinden.[97]

3. Unterlassen

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Ein Unterlassen ist gegeben, wenn das Opfer dazu im Stande gewesen wäre eine Handlung vorzunehmen, diese nun aber aufgrund der Wirkung des Nötigungsmittels nicht mehr auszuführen vermag. Diese Form des abgenötigten Verhaltens ist von einer gewissen "Ohnmachtslosigkeit" des Opfers geprägt.

Beispiel: Studenten schreien und pfeifen in einer Vorlesung, um diese bzw. die Entscheidung des Dekans eine bestimmte Person zur ersten Vorlesung zuzulassen, zu boykottieren. Die Vorlesung wird abgebrochen.

C. Subjektiver Tatbestand

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Täter:innen des § 240 StGB müssen vorsätzlich im Sinne von § 15 StGB handeln. Fahrlässiges Handeln wird vom Gesetzgeber nicht kriminalisiert. Damit richtet sich die Defintion des Vorsatzes nach den Maßstäben des Allgemeinen Teils des Strafrechts.

Vom Wortlaut ausgehend ist zunächst nicht klar, welche Form des Vorsatzes erforderlich ist. Es soll einerseits zwischen dem generellen Vorsatz zur Nötigungshandlung und andererseits dem Vorsatz bezüglich des abgenötigten Verhaltens getrennt werden.

Grundsätzlich soll bedingter Vorsatz genügen.[98] Dabei muss sich der dolus eventualis auf alle Umstände des § 240 StGB beziehen.[99]

Examenswissen: In Bezug auf den Wortlaut in Abs. 2 ("zu dem angestrebtem Zweck") wird argumentiert, dass bezüglich des Nötigungserfolgs Absicht erforderlich sei. Bei Gewalt gegen Sachen wird bspw. verlangt, dass der Täter mit Absicht handeln müsse.[100]

a) Argumente dafür "Zweck" in Abs. 2 des § 240 StGB meine nur die tatbestandliche Opferreaktion.[101] Täter:innen müssten die freie Selbsbestimmung des Opfers missbrauchen wollen und es müsse ihnen gerade darauf ankommen.[102]

b) Argumente dagegen Absicht kennzeichne sich grundsätzlich im StGB durch eine spezielle Formulierung (bspw. wider besseres Wissen, etc.). Die in § 240 Abs. 2 StGB enthaltene Formulierung bzgl. des Zwecks sei mit diesen Formulierungen nicht identisch.

D. Rechtswidrigkeit und Schuld

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I. Allgemeine Rechtswidrigkeitsprüfung

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Die allgemeine Rechtswidrigkeitsprüfung im Rahmen des Nötigungstatbestandes richtet sich nach den §§ 32ff. StGB, 904, 228 BGB.[103] Wenn also die Anwendung des Nötigungsmittels bereits über die allgemeinen Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt ist, so ist nicht weiterzuprüfen. Die Verwerflickeit muss nur erörtert werden, wenn schon kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund für die Nötigungshandlung greift.

Häufig werden sowohl im Rahmen der Widerlegung der Rechtswidrigkeit als auch der Begründung der Nichtverwerflichkeit im Sachverhalt Berufungen des:der Täter:in auf Grundrechte erfolgen (s. bspw. Straßendrängelfälle, Sitzblockadenfälle). Die Berufung auf Grundrechte (bspw. Art. 5, 8 GG), um die Nichtverwerflichkeit eines Verhaltens zu beweisen hat nur beschränkte Aussagekraft. Zwar reichen die Schutzbereiche der Grundrechte weit, aber eben nicht übermäßig weit. Als Fausformel kann gelten, dass sie die fundamentalen Demokratiergrundrechte den geistigen (nicht zwangsläufig intellektuellen) und vor allem sachlichen Diskurs schützen. Sie sind dabei nicht per se geeignet die Verwerflichkeit eines Verhaltens abzuwehren. Der Rückgriff auf Nötigungsmittel im Rahmen der Inanspruchnahme von durch Grundrechten gestattem Verhalten, kennt also Grenzen.[104]

II. Verwerflichkeitskriterium gem. § 240 Abs. 2 StGB

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Der Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB enthält zwar ersichtlich eine Konditionalstruktur ("Wenn [X], dann [Y]"). § 240 Abs. 1 StGB. Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert nicht die Rechtswidrigkeit. Examenswissen: Offener Tatbestand meint anders formuliert, dass Richter:innen nicht aus dem Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen auf das Vorliegen der Rechtswidrigkeit schließen können. Im Bereich der Nötigung ist die Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) daher von besonderer Bedeutung.

Fraglich ist bei § 240 also immer, ab wann der Zwang den der Nötigende anwendet das noch tolerierbare Maß überschreitet[105].

Verwerflich ist ein Verhalten, wenn es sozialethisch zu missbilligen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn das Verhalten gegen die guten Sitten, also gegen das Astandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Es zeigt sich das der Begriff "verwerflich" stark unbestimmt und sehr ausfüllungsbedürftig ist. Hierbei kann sowohl auf gesellschaftliche Strömungen abgstellt werden. Folglich kann sich der Begriff mit dem Zeitgeist auch ändern und ein Verhalten das ehemals einem großen Teil der Gesellschaft als nicht verwerflich erschien, verwerflich werden.[106]

Die h.M. stellte historisch gesehen daher zur Eindämmung, des von der Lit. als zu weit geratenen und als zu offen kritisiertem Tatbestand auf die Verwerflichkeitsklausel ab. Die Verwerflichkeitsklausel soll somit entscheiden, was strafwürdiges Verhalten darstellt und was noch nicht. Daran wurde früh kritisiert, dass das Prüfungsmerkmal somit zu einem "gesamttatbewertenden Merkmal" [107] werde. Historisch-gesehen wurde die Verwerflichkeitsklausel als Vehikel zur Begründung des Unrechts eines nötigenden Verhaltens ersonnen.[108]

Beispiel: In der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte ist die Frage, ob die Fernziele von Straßenblockierern bereits im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB oder erst bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden dürfen, ebenso umstritten wie unter den Mitgliedern des Ersten Senats des BVerfG.[109]

1. Bestimmung des Verwerflichkeitsurteils

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Vom Wortlaut ausgehend wird vertreten, dass sich die Verwerflichkeit eines Verhaltens ergebe, wenn die Relation von Mittel und Zweck, also ihr Verhältnis zueinander angesehen werde. Grundsätzlich deutet dies daraufhin, dass eine Kombination der Verwerflichkeit von Mittel und Zweck regelmäßig zur Bejahung der Verwerflichkeit führt. Dagegen wird aber vorgebracht, dass schon die Verwerflichkeit einer Komponente ausreiche. [110]

a) Verwerflichkeit aufgrund des Zwecks
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Bei der Verwerflichkeit des Zwecks treten klassische Fallgruppen immer wieder auf, bspw. die Frage, ob Fernziele im Rahmen von Sitzblockadefällen zu berücksichtigen sind und ggf. die Verwerflichkeit ausschließen können.

Eine Auffassung vertritt, dass Fernziele immer zu beachten seien, bspw. die Rettung des Klimas (Demonstrationsziele). Ziele, welche der Gesellschaft zur Gute kämen, könnten daher per se nicht verwerflich sein. Es müsse möglich sein sich gesellschaftspolitisch zu engagieren und von seiner Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Handlungsfreiheit Gebrauch machen zu können. Allerdings müsse bei den Zielen differenziert werden. Jene Ziele, die bereits verfassungsrechtlichen Zielen zuwiderlaufen oder entgegen zum Beispiel einem Versammlungsverbot umgesetzt werden sollen, müssten stärker für die Verwerflichkeit ins Gewicht fallen.

Eine andere Auffassung sieht es als unzulässig an, wenn Fernziele die Verwerflichkeit der aktuellen Tat schmälern sollen. Es komme lediglich auf das Ziel an (Verhinderung das Trecker durch die Innenstadt fahren als Nahziel zu überprüfen, Klima schützen als Fernziel nicht zu überprüfen). Fernziele sind daher immer prüfungsrelevant, da sie die Sicht auf die aktuelle Aktion verändern können. Sie sind daher zumindest im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.[111]

Klausurtaktik

Gerade in Klausuren ist es wichtig, dass Studierende Problembewusstsein an den Tag legen und mögliche Positionen, bzw. Auffassungen präsentieren und ggf. gegeneinander abwägen.

b) Verwerflichkeit aufgrund des Mittels

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Im Bereich der Überprüfung der Verwerflichkeit des Mittels ist weithin anerkannt, dass bei der Verwirklichung eines Straftatbestandes durch die Anwendnung des Mittels sogleich auch die Verwerflichkeit "miterworben" wird. Die Anwendnung von Gewalt kann tatbestandlich eine Körperverletzung darstellen, die Drohung kann tatbestandlich auch eine Beleidigung sein.

Es ist in Klausuren regelmäßig einen kleinen Streit wert zu fragen, ob bereits die Verwerflichkeit des Mittels ausreicht und die Verwerflichkeit des Zwecks nicht mehr geprüft werden muss. Durch die Eröffnung dieses kleinen Streits können die Klausurbearbeiter:innen die Zweck-Mittel-Relation einleiten.

Weiterführendes Wissen

Eine Auffassung geht davon aus, dass bereits die Bejahung der Verwerflichkeit des Mittels ausreiche. Zur Bejahung des § 240 Abs. 2 StGB reiche manchmal auch die Nichtverknüpfung von Mittel und Zweck aus.

Eine andere Auffassung argumentiert, dass gegen die erste Auffassung bereits der Wortlaut spricht. Es komme ge,. § 240 Abs. 2 StGB gerade auf ein Verhältnis, eine Relation zwischen Mittel und Zweck an. Diese Relation könne nur festgestellt werden, wenn der Zweck ebenfalls auf die Verwerflichkeit hin überprüft werde.

Eine weitere Auffassung argumentiert, dass in diesem Fall die Zweck-Mittel Relation nicht mehr überprüft werden muss, denn diese sei reserviert für den Fall, dass, wo weder der Zweck noch das Mittel für sich genommen verwerflich seien. Als Auffangprüfung sei in diesem zuletzt genannten Fall möglicherweise die Anwendung des Mittels zur Erreichung des Zwecks aber verwerflich.

Im Ergebnis ist der dritten Auffassung zu folgen, da sie nicht nur den Wortlaut interpretiert, sondern auch die Ratio des Verwerflichkeitskriteriums als unrechtsbegründend respektiert.

c) Verwerflichkeit aufgrund der Zweck-Mittel-Relation

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Die Zweck-Mittel-Relation wird nach h.M. nur dann relevant, wenn keines der zwei Kriterien (Mittel oder Zweck) für sich genommen bereits als verwerflich einzustufen ist. Die Verwerflichkeit der Tat ergibt sich hierbei aus dem Verhältnis der Anwendung der Kriterien.

Für die Vornahme der Zweck-Mittel-Relations Prüfung ist eine Gesamtwürdigung der Umstände und der einzelnen Kriterien notwendig.[112]

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2. Beispielsfälle zur Zweck-Mittel-Relation

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Die Drohung mit einer Strafanzeige ist an sich nicht verwerflich, kann es aber werden, wenn sie bspw. mit einem Nötigungzweck (bspw. dem Beischlaf mit einer Person) verbunden ist (s. das Kaufhausdetektivbeispiel, oben).

III. Schuld

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Es dürften keine Entschuldigungs- oder schuldausschließungsgründe vorliegen. Diese Prüfung unterscheidet sich nicht von der generellen Überprüfung, die aus dem Strafrecht AT bekannt ist.

Prüfungsrelevant erscheinen Fälle, in denen ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) vorkommt und der:die Täter:in über das an den Tag gelegte Verhalten als "erlaubt" irrt.

E. Täterschaft und Teilnahme

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Als Klausurkonstellation zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfung sind Kombinationen von AT und BT Wissen denkbar.

Klausurtipp: Die Sitzblockadenfälle eignen sich gut für die Abprüfung des Verständnisses bzgl. der Konstellation des mittelbaren Täterschaft im Sinne von § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB.

So wird nach Auffassung des BGH ein:e Autofahrer:innen in der ersten Reihe durch die Demonstrierenden als Werkzeug im Sinne einer mittelbaren Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB zur Verhinderung der Weiterfahrt der Faher:innen der Zweiten Reihe eingesetzt.

Wiederholung

Dazu wird angeraten sich den Sitzblockadenfall (die sog. Zweite-Reihe-Rspr.), der oben geschildert wird, noch einmal anzusehen.

F. Versuch, § 240 Abs. 3 StGB

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Der Versuch ist immer dann anzuprüfen, wenn das abgenötigte Verhalten ( = Nötigungserfolg), welches gewollt war und zudem der:die Täter:in bereits unmittelbar angesetzt hatte nicht eintritt. Dafür müsste der Versuch einer Nötigung zunächst überhaupt strafbar sein. Der Gesetzgeber kriminalisiert die versuchte Nötigung in § 240 Abs. 3 StGB.

Klausurtipp: Wenn das Opfer eines potentiell nötigenden Verhaltens bspw. eine andere Handlung vornimmt als der:die Täter:innen beabsichtigt haben, könnte kein nötigungsspezifischer, beabsichtigter Erfolg eingetreten sein.

Zudem ist zu prüfen, ob es schon oder noch nicht zur Ausübung des Verhaltens gekommen ist, welches der:die Nötigende versuchte zu erreichen. Wenn es nicht dazu gekommen ist, kann dies als Indiz für die Prüfung des § 240 Abs. 3 StGB sein, denn eine Vollendung scheidet dann aus.[113]

Wiederholung

Die Versuchsprüfung richtet sich nach den Grundsätzen des Allgemeinen Teils. Die Prüfung der versuchten Nötigung erfordert daher das Vorwissen über die Theorien des "unmittelbaren Ansetzens" und die Struktur der §§ 12, 22, 23 StGB. In einer BT Klausur kann es für die Prüfer:innen sinnvoll sein die versuchte Nötigung prüfen zu lassen, um das für die Zwischenprüfung erforderliche Niveau, d.h. die Beherrschung der Grundzüge des Strafrechts (Kombination aus AT und BT 1 bspw.) zu erreichen.

G. Strafzumessung, § 240 Abs. 4 StGB

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I. Sinn und Zweck der Regelbeispiele

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§ 240 Abs. 4 dient der Erfassung besonders schweren Unrechts. S. 1 des § 240 Abs. 4 StGB erfasst besonders schwere Fälle einer Nötigung. § 240 Abs. 4 S. 2 StGB konkretisiert das Vorliegen besonders schwerer Fälle über die Nennung von Regelbeispielen.

II. Nr. 1

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§ 240 Abs. 4 Nr. 2 StGB adressiert die Richter:innen und gibt ihnen auf zu prüfen, ob ein besonders schwerwiegendes Nötigungsziel von den Täter:innen angepeilt wurde, gar erreicht wurde. Die Nr. 1 des § 240 Abs. 4 StGB steht damit in Zusammenhang mit Sexualdelikten des 13. und 14. Abschnitts des StGB (hier: insbesondere § 177 StGB). Der Schwangeschaftsabbruch selbst wird unter gewissen Bedingungen und Umständen (bspw. mittels Fristen) im StGB in §§ 218, 219 StGB kriminalisiert.

III. Nr. 2

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Im Falle, dass der Täter seine Amtsstellung oder seine Befugnisse missbraucht, droht im regelmäßig eine spezielle Zumessung der Strafe. Die Strafzumessungsregel der Nr. 2 des § 240 Abs. 4 StGB ist heute Ersatz für die Nötigung im Amt (§ 339 a.F. StGB).[114]

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht a) Beamter oder Richter ist, b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. Diese Legaldefintion sollte in den seltenen Fällen, dass § 240 Abs. 4 Nr. 2 StGB relevant wird auf jeden Fall im Gutachten präsentiert werden.

Als zweite Alternative kommt der Befugniss- oder Stellungsmissbrauch infrage.

Ein Befugnismissbrauch sei anzunehmen, wenn der Täter zwar innerhalb der tatsächlich zustehenden Kompetenzen handelt, aber dabei gesetzes- oder pflichtwidrig von ihnen Gebrauch macht.[115] Ein Missbrauch seiner Stellung känne bereits darin liegen kann, dass sich der Täter ihm nicht zustehende Befugnisse anmaßt und als Nötigungsmittel einsetzt.[116]

H. Konkurrenzen

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I. Aufbauschemata

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  • A. Objektiver Tatbestand
    • I. Nötigungshandlung, § 240 Abs. 1 StGB
      • 1. Gewalt
      • 2. Drohung
        • a) mit einem Übel
        • b) Emfindlichkeit des Übels
  • II. Kausalität und obj. Zurechnung
  • III. Nötigungserfolg
    • Handlung/Dulden/Unterlassen
  • B. Subjektiver Tatbestand
    • Vorsatz bzgl. Merkmale des obj. Tatbestandes
    • Absicht bzgl. angestrebten Zwecks, § 240 Abs. 2 StGB
  • C. Rechtswidrigkeit und Schuld
    • I. Allgemeine Rechtswidrigkeitsprüfung
    • II. Verwerflichkeitskriterium gem. § 240 Abs. 2 StGB
    • III. Schuld
  • D. Ergebnis

J. Prozessuales/Wissen für das zweite Staatsexamen

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Im Hinblick auf die Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen (die zweite Prüfung) werden Klausuren aus Staatsanwalt/anwältinnenperspektive, Anwaltsperspektive, Mandant:innenperspektive oder auch aus der Sicht der Strafrichter:innen abgeprüft.

Für die Verfolgung und die strafrechtliche Praxis ist es erforderlich zu fragen, ob Möglichkeiten der "Abhandlung" der Nötigungssache denkbar sind: Wie kann die Sache unter Beachtung der Rechte der Antragssteller und der Wahrung der Grundsätze der §§ 151ff. StPO möglichst ökonomisch prozessual gelöst werden? Hierbei ist an die Fraglichkeit eines Strafantragserfordernisses sowie die Einstellung oder das Absehen von Strafe zu denken.

1. Strafanzeige/Strafantrag, Einstellung /Absehen von Strafe

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§ 240 StGB ist kein absolutes Antragsdelikt, sodass die §§ 77 StGB nicht von Bedeutung sind. Hingegen ist maßgeblich darauf abzustellen, ob im den Aktenstücken der Klausuren des Zweiten Examens Verdachtsgrade bzgl. eines nötigenden Verhaltens angelegt sind, welches zu einer Auslösung der Ermittlungspflicht der Strafverfolgungsorgane nach § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) führt. Hierfür müssen "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" vorliegen. Zudem existiert noch eine Sonderkonstellation in § 154c StPO, die voraussetzt, dass eine Nötigung durch die Drohung begangen wird eine Straftat zu offenbaren. In diesem Fall kann die StA von der Verfolgung dieser von der Offenbarung betroffenen Tat absehen. Ein Absehen ist aber nur dann möglich, wenn nicht eine Sühne für die kurz vor Offenbarung stehende/oder durch Drohung offenbare Tat unerlässlich, also zwingend nötig ist. Die Vorschrift ist kritisch zu lesen und rechtshistorisch einzuordnen[117] Es geht im Kern um die rechtspolitische Gewährung von Straffreiheit für sog. Fälle der Chantage (frz.), also die Fälle der Androhung von Enthüllungen zum Zweck der Erpressung[118] . Damit wird die Bestimmung als aufklärungsfördernde Kronzeugenregelung eingeordnet.[119]

2. Denkbare Prüfungsfälle

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Fall der Nötigung durch ein anwaltliches Mahnschreiben von 2014 sollte aufgearbeitet werden:

  • Nötigung durch ein anwaltliches Mahnschreiben BGH, NJW 2014, 401.

K. Weiterführende Studienliteratur

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Aufsätze

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  • Schmalz, Dieter, Juratelegramm, § 240 StGB: http://www.juratelegramm.de/.
  • Sinn, Arndt, Die Nötigung, JuS 2009, 577-584.
  • Küper, Wilfried, Verwerflichkeit und Rechtfertigung bei der Nötigung: Das Verhältnis allgemeiner Rechtfertigungsgründe zur Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB als systematisches Problem, JZ, 2013, 449-457.
  • Arabi, Tarik/Muschik, Louisa-C., Sitzblockade Fall 06/2011, famos, online: http://famos.jura.uni-wuerzburg.de/wp-content/uploads/2017/08/id_93289_famos_1106.pdf.
  • Zur Herangehensweise an die Falllösung für § 240 StGB: Martin Zwickel, Eva Julia Lohse, Matthias Schmid, Kompetenztraining Jura – Leitfaden für eine juristische Kompetenz- und Fehlerlehre, De Gruyter Studium, 2014.

Klausursituation einüben (Leistungskontrolle)

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  • Eidam, Die Straftaten gegen die persönliche Freiheit in der Examensklausur, Jus 2010, 869ff.

L. Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte (Cheatpaper)

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Die Nötigung ist das Fundament für die sog. Freiheitsdelikte des Strafgesetzbuchs (→ Vor. A.). Die Freiheitsdelikte finden sich im Achtzehnten Abschnitt des StGB. Sie stellt ein Erfolgsdelikt dar.

Das Rechtsgut der Nötigung ist Freiheit der Willensentschließung und -betätigung, wobei in der Klausur nicht darauf vertieft einzugehen ist, wie sich § 240 StGB legitimiert. Der objektive Tatbestand erfordert als Nötigungsmittel das Vorliegen von Gewalt oder eine Drohung. Die Nötigung erfordert im subjektiven Tatbestand Vorsatz (→ C.).

Klausurrelevant sind die Auslegung des Begriffs der Gewalt, die Abgrenzung zwischen Drohung/Gewalt, Gewalt gegen Sachen (sog. Heizungsfälle), die Relevanz von Fernzielen in der Verwerflichkeitsprüfung (zum Beispiel: Rettung des Klimas durch Abseilaktionen an Autobahnbrücken),

Auswendig beherrscht werden sollten die Definitionen der Tathandlungen (Nötigungsmittel):

Gewalt meint nach heutigem Verständnis der Rechtsprechung eine Ausübung körperlich wirkenden Zwanges durch die Entfaltung von Kraft oder eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu geeignet und bestimmt ist, die Freiheit der Willensbetätigung oder -entschließung eines anderen aufzuheben (vis absoluta) oder zu beeinträchtigen (vis compulsiva). Der heutige Gewaltbegriff (→ B. I. 1. a. aa.) entstand durch ein Tauziehen der Gerichte:

  • (RG (→ B. I. 1. a. aa.) = klassisch-dynamischer Gewaltbegriff d.h. Abstellen auf Kraftentfaltung).
  • Ab 1950 weichte der BGH in der Läpple-Rechtsprechung den Begriff der Gewalt auf ( = vergeistigter Gewaltbegriff) und fasste darunter auch psychische Einwirkungen, die eine Zwangswirkung beim Opfer auslösen können. (!BVerfG-Kritik: BGH Auffassung zu unbestimmt,. Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG v (→ B. I. 1. a. bb. sog. U-Turn/bzw. 180 °Kehrtwende.
  • Der BGH entwickelte schließlich die sog. Zweite-Reihe Rechtsprechung, um Handlungen, wie das bloße Sitzen auf der Straße bei einer Demo als Gewalt interpretieren zu können.´(= Anwendung der mittelbaren Täterschaft, § 25Abs. 1 Var. 2 StGB: die in der ersten Reihe vor Personen, die auf der Straße sitzen anhaltenden Fahrer:innen als Werkzeuge in den Händen der auf der Straße sitzenden Demonstrierenden.

Klausurrelevant ist die sog. Beachtung von Fernzielen der Demonstrierenden. Jene sind auf der Ebene der Rechtswidrigkeit im Rahmen der sog. Verwerflichkeitsprüfung (§ 240 Abs. 2 StGB) vorzunehmen (Grundrechte, Art. 5 GG Art. 8 GG maßgeblich beachten).

Drohung wird definiert als das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, auf welches der Drohende vorgibt Einfluss zu haben, bzw. welches der Täter als von seinem Willen beinflussbar, bzw. abhängig darstellt und welches ernstlich rüberkommt.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Einführung zum Besonderen Teil

Erster Teil: Nichtvermögensdelikte

1. Kapitel: Straftaten gegen das Leben

§ 1: Mord und Totschlag, §§ 211, 212

§ 2: Tötung auf Verlangen, § 216

§ 3: Fahrlässige Tötung, § 222

§ 4: Aussetzung, § 221


2. Kapitel: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 5: Einfache Körperverletzung, § 223

§ 6: Gefährliche und schwere Körperverletzung, §§ 224, 226

§ 7: Fahrlässige Körperverletzung, § 229

§ 8: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227

§ 9: Beteiligung an einer Schlägerei, § 231

§ 10: Körperverletzung im Amt, § 340


3. Kapitel: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 11: Nötigung, § 240

§ 12: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, §§ 113 ff.

§ 13: Freiheitsberaubung, § 239

§ 14: Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme, §§ 239a, 239b


4. Kapitel: Urkundendelikte

§ 15: Urkundenfälschung, § 267

§ 16: Fälschung technischer Aufzeichnungen und beweiserheblicher Daten, §§ 268, 269

§ 17: Mittelbare Falschbeurkundung, § 271

§ 18: Urkundenunterdrückung, § 274


5. Kapitel: Straßenverkehrsdelikte

§ 19: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b

§ 20: Gefährdung des Straßenverkehrs, §§ 315c, 315d

§ 21: Trunkenheit im Verkehr, § 316

§ 22: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142


6. Kapitel: Brandstiftungsdelikte

§ 23: Einfache Brandstiftung, § 306

§ 24: Schwere und besonders schwere Brandstiftung, §§ 306a, 306b

§ 25: Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c

§ 26: Fahrlässige Brandstiftung, § 306d

§ 27: Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f


7. Kapitel: Beleidigungsdelikte

§ 28: Beleidigung, § 185

§ 29: Üble Nachrede, § 186

§ 30: Verleumdung, § 187


8. Kapitel: Straftaten gegen die Rechtspflege

§ 31: Aussagedelikte, §§ 153ff

§ 32: Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat, §§ 164, 145d

§ 33: Strafvereitelung und Strafvereitelung im Amt, §§ 258, 258a


Zweiter Teil: Eigentums- und Vermögensdelikte

9. Kapitel: Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Diebstahl und Unterschlagung

§ 34: Sachbeschädigung, §§ 303 ff.

§ 35: Hausfriedensbruch, § 123

§ 36: Einfacher Diebstahl, § 242

§ 37: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243

§ 38: Qualifikationen des Diebstahls, §§ 244, 244a

§ 39: Unterschlagung, § 246


10. Kapitel: Betrug und Untreue

§ 40: Betrug, § 263

§ 41: Computerbetrug, § 263a

§ 42: Untreue, § 266

§ 43: Weitere examensrelevante Delikte des 22. Abschnitts, §§ 266b, 265a, 265


11. Kapitel: Raub und Räuberischer Diebstahl

§ 44: Einfacher Raub, § 249

§ 45: Schwerer Raub, § 250

§ 46: Raub mit Todesfolge, § 251

§ 47: Räuberischer Diebstahl, § 252

§ 48: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a


12. Kapitel: Erpressung und Räuberische Erpressung

§ 49: Erpressung, § 253

§ 50: Räuberische Erpressung, § 255


13. Kapitel: Anschlussstraftaten

§ 51: Begünstigung, § 257

§ 52: Hehlerei, § 259

§ 53: Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261


Fußnoten

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  1. PKS Bundeskriminalamt, 2019, T01 Grundfälle, V1.0, Zeile 192 (Excel Version), Spalte 3-4. Vgl. dazu auch Sinn, JuS 2009, 577 (577), der damals schon sagte, dass § 240  StGB damit keinen "besonderen Platz" in der PKS einnähme (damals: 0,9%).
  2. So expressis verbis, Sinn, Jus 2009, 577 (578). § 240 Abs. 1 StGB sei für einige Strafrechtswissenschaftler:innen daher ein "faszinierende[s]" [sic!] Delikt. Zu dem rechtshistorischen Ursprung im römischen crimen vis vgl. Valerius, in: Hdb. des Strafrechts, Strafrecht Besonderer Teil, § 5, Rn. 15ff.
  3. Weitere weniger examensrelevante Delikte in diesem Abschnitt sind: §§ 232ff. § 237 Zwangsheirat [hat durch die Neukodifizierung 2011 und den 70. Deutschen Jurist:inn:entag 2014 an Relevanz für Examensklausuren gewonnen, dann zumeist in Kombination mit Tötungs- und Beziehungsdelikten, vgl. Sonnen, KriPoZ 2018, 137 sowie Sotiriadis, NK 2015, 62ff.], 238 Nachstellung, § 241 Bedrohung (seit der Neukonzeption 2019/2020).
  4. Dazu ausführlich Zech Open Rewi, Strafrecht Lehrbuch und Peters , Open Rewi Strafrecht Lehrbuch.
  5. Vgl. nur Gottschalk/Lother, Gießener Allgemeine, A49-Gegner in U-Haft: Staatsanwaltschaft sieht Fluchtgefahr nach Abseil-Aktionen, 27.10.2020, hier.
  6. Vgl. Jäger, Examens-Repetitorium, Strafrecht Besonderer Teil, 8. Aufl. 2019, § 3, Rn. 98f.; Kindhäuser/Schramm, Strafrecht Besonderer Teil I, 9. Aufl., 2020, § 13, Rn. 2ff.; Sinn, JuS 2009, 577 (578).
  7. So vor allem Sinn, in: Joecks/Miebach, MünchKomm/StGB, Bd. 4, 3. Aufl., 2017, §</&nbsp>240, Rn. 5; vgl. auch Kindhäuser/Schramm, Strafrecht Besonderer Teil I, 9. Aufl., 2020, § 13, Rn. 5 (Fn. 4).
  8. Vgl. zur Vertiefung Sinn, Jus 2009, 577 (578-579).
  9. Sinn, JuS 2009, 577 (578); vgl. auch Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht Besonderer Teil 1, 44. Aufl. (2020), § 8, Rn. 354f: "Gesellschaftliches Zusammenleben ist unvermeidbar mit wechselseitigen Freiheitsbeschränkungen und Zwängen verbunden. In vielfältiger Weise wirkt der Einzelne 'nötigend' auf den Willen seiner Mitmenschen ein, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre oder gar Strafe verdiente."
  10. Gössel/Dölling, Strafrecht, Besonderer Teil 1, 2. Auflg, 2004, § 117, Rn. 5ff.
  11. Vgl. vertiefend Gössel/Dölling, Strafrecht, Besonderer Teil 1, 2. Auflg, 2004, § 117, Rn. 6.
  12. Vgl. auch nur Sinn, in: Joecks/Miebach (Hrsg.), MünchKomm-StGB, Bd. 4, 3. Aufl., § 240, Rn. 14, der darauf hinweist, dass der erzwungene Willensentschluss des Opfers nicht ausreiche. g
  13. Vgl. auch Magnus, NStZ 2012, 538ff.
  14. Vgl. dazu auch Valentiner, Open Rewi Grundrechte-Lehrbuch (Art. 2 I i.V..m. Art 1 I GG sowie XX (Art. 8 GG), Open Rewi Grunrechte-Lehrbuch.
  15. Vgl. Krey/Heinrich/Hellmann, BT 1, Rn. 377ff.
  16. Vgl. BGH NJW 1995, 2643f.
  17. Das Reichsgericht wurde 1879 in Leipzig formell auf der Grundlage des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz v. 28.01.1877 errichtet. Als ordentliches Gericht war es unter anderem für Rechtsfragen der strafrechtlichen Entscheidungen der Untergerichte zuständig. Das Gericht bestand während der wilhelminischen Kaiserzeit, der Zeit der Weimarer Republik und der Zeit des Nationalsozialismus, vgl. einführend die Freie Enyzoplädie, Begriff: Reichsgericht; Seit 1950 nimmt der Bundesgerichtshof die vormaligen Aufgaben des Reichgerichts war. In der Interimszeit waren sog. Oberste Gerichtshöfe der Alliiertenzonen zuständig. Vgl. knapp aber treffend "Reichsgericht", im Online Rechtslexikon, http://www.rechtslexikon.net/d/reichsgericht/reichsgericht.htm (zu Letzt 03.05.2021).
  18. RGSt 46, 404.
  19. Vgl. auch Valerius, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius (Hrsg.), Hdb. des Strafrechts, Bd. 4, Strafrecht Besonderer Teil I, 2019, § 5, Rn. 31: „gewöhnlicher“
  20. Vgl. RGSt 56, 87; 73, 343. S. ausführlich Staatsbibliothek zu Berlin: "Die Entscheidungssammlungen der Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen (RGZ) und der Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen (RGSt)".Interessierten Student:inn:en ist es möglich mit der Nationalizenz der Deutschen Forschungsgemeinschaft (kostenlose Privatlizenz nach Registrierung) die Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen vom heimischen PC aus nachzulesen, s. hier: https://www.nationallizenzen.de/angebote/nlproduct.2007-02-23.9444846153. Genaue Angaben zur Wiederverwendung von Reichsgerichtsentscheidungen (Texten) in Strafrechts AGs sind hier zu finden: https://www.nationallizenzen.de/open-access/open-access-allianz-lizenzen.pdf/view.
  21. Vgl.dazu RGSt 60, 157f: "Kann Nötigung durch Gewalt (§ 240 StGB) in der Abgabe bloßer Schreckschüsse auf den Nötigenden erblickt werden?"
  22. Vgl. RGSt 73, 343, 344; Arabi/Muschik, in: Heinrich (Hrsg.), famos 06/2011, S. 1.
  23. RGSt 27, 406.
  24. Vgl. bspw. insbesondere BGH 23, 126; BGHSt 48, 197 ff. zu einem Banküberfall und § 253 StGB
  25. Vgl. zur einschränkenden Auslegung BVerfG 92, 1; Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflg., 2018, § 240, Rn. 7
  26. Vgl. BGHSt 1, 145, 147f.; Valerius, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius (Hrsg.), Hdb. des Strafrechts, § 5, Rn. 32.
  27. Vgl. Jäger, Examens-Repititorium Strafrecht Besonderer Teil, 8. Auflg., 2019, § 3, Rn. 99.
  28. Vgl. Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht Besonderer Teil 1, 44. Aufl., § 8, Rn. 359: „letztlich entscheidende[s] Kriterium“.
  29. Vgl. BGHSt 23, 46.
  30. Vgl. Heinrich, famos 06/2011, S. 2.
  31. Nota bene/Beachte: Vgl. Valerius, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius (Hrsg.), Hdb. des Strafrechts, § 5, Rn. 35ff. erwähnt noch den Klassiker des Vorhaltens einer entsicherten, Waffe, der in BGHSt 23, 126, 127 als auf den Körper des Opfers einwirkend und damit als Gewalt angesehen wurde und betont, dass die Laepple Entscheidung der „Höhepunkt“ dieser Ausweitung sei.“
  32. So bereits Fischer StGB, 59. Auflage 2012 § 240 Rn. 18.
  33. Vgl. BGHSt 23, 46, Rn. 12-13.
  34. BGHSt 23, 46, Rn. 12-13.
  35. Vgl. hierzu BGHSt 23, 46 vor allem 54: „XXX.“)
  36. Vgl. auch für das Körperlichkeitskriterium des BVerfG plädierend Valerius, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius (Hrsg.), Hdb. des Strafrechts, Bd. 4, § 5, Rn. 40.
  37. Vgl. BVerfG 73, 206.
  38. BVerfG 92, 1.
  39. Valerius, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius (Hrsg.), Hdb. des Strafrechts, Bd. 4, § 5, Rn. 12–13, 37, 38f.
  40. Valerius, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Hdb. d. Strafrechts, Bd. 4, § 5, Rn. 8.
  41. So ausdrücklich Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht Besonderer Teil 1, 44. Aufl., § 8, Rn. 360.
  42. Jäger, Examens-Repititorium, Strafrecht Besonderer Teil, 8. Auflg., 2019, § 3, Rn. 99.o
  43. Vgl. BGHSt 41,182 (184).
  44. Vgl. Tarik Arabi / Louisa-C. Muschik, famos, 06/2011, S. 2, online: http://famos.jura.uni-wuerzburg.de/wp-content/uploads/2017/08/id_93289_famos_1106.pdf.
  45. Vgl. BGHSt 41 182 (184).
  46. Vgl. Tarik Arabi / Louisa-C. Muschik, famos, 06/2011, S. 3, online: http://famos.jura.uni-wuerzburg.de/wp-content/uploads/2017/08/id_93289_famos_1106.pdf.
  47. Vgl. BGHSt 41, 182.
  48. Vgl. Eidam, in: Matt/Renzikowski (Hrsg.), Strafgesetzbuch Kommentar, 1. Aufl., 2013, § 240, Rn. 19f.
  49. S. BVerfGE 104, 92
  50. Vgl. bspw. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 4.12.2020, 2 B 3007/20, https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210000954
  51. So auch nur Sinn, in: Joecks/Miebach (Hrsg.), MünchKomm/StGB, Bd. 4, 3. Aufl., § 240, Rn. 30.
  52. Vgl. nur Sinn, in: Joecks/Miebach (Hrsg.), MünchKomm/StGB, Bd. 4, 3. Aufl., § 240, Rn. 29.
  53. Vgl. Kindhäuser/Schramm, Strafrecht Besonderer Teil I, Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft, 9. Auf., 2020, § 12, Rn. 27ff.
  54. Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht Besonderer Teil 1, 44. Auflg., C.F. Müller, 2020, § 8, Rn. 362ff.
  55. Vgl. Schneider/Lipka, JSE 2021, 18 (26).
  56. Vgl. BGHSt 25, 237 = NJW 1974, 282.
  57. Diese Variante erwähnen Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht Besonderer Teil 1, 44. Auflg., C.F. Müller, 2020, § 8, Rn. 362ff.
  58. Vgl. Jäger, Examens Repititorium, Strafrecht Besonderer Teil, 8. Auflg., 2019, § 3, Rn . 98.
  59. Vgl. Valerius, in: Hdb. des Strafrechts, Strafrecht Besonderer Teil, § 5, Rn. 45.
  60. Vgl. Valerius, in: Hdb des Strafrechts, Strafrecht Besonderer Teil, § 5, Rn. 43.
  61. Vgl. Valerius, in: Hdb. des Strafrechts, Strafrecht Besonderer Teil, § 5, Rn. 57.
  62. Vgl. Sinn, in: Joecks/Miebach, MünchKommStGB, 4. Aufl., § 240, Rn. 64.
  63. Vgl. Valerius, in: BeckOK StGB, 49. Edition Stand: 01.02.2021, § 240, Rn. 26; s.a. Geppert, JURA 2006, 31ff.
  64. Vgl. RGSt 7, 269 (271f.). vgl. auch Ligocki, Der Drittbezug bei Gewalt, S. 9.
  65. Angelehnt an OLG Köln NJW 1996, 472ff.
  66. Vgl. RGSt 61, 156, 157; so auch Valerius, in: BeckOK StGB, 49. Edition Stand: 01.02.2021, § 240, Rn. 26.1; für einen ähnlichen Fall siehe Meurer/Bergmann, JR 49 (50), die Bezug nehmen auf ein BGH Urteil v. 17.3.1987, 1 StR 15/87, indem der Angeklagte die Geschäftsräume des Opfers ausräumte, welches darauhin den Geschäftsbetrieb für 10 Tage einstellen musste.
  67. S. Sinn, in: Joecks/Miebach (Hrsg.), MünchKomm/StGB, Bd. 4, 3. Aufl. [so auch 4. Auflg., 2021], § 240, Rn. 64.
  68. Auch dies sollte trotzdem immer noch problematisiert werden.
  69. Angelehnt an OLG Hamm NJW 1983 1505f<ref>}} In den Heizungsfällen, wie im Beispielsfall 3 muss die Frage erörtert werden, ob durch die auf die Opfer einwirkende Kälte (durch Frost und ausbleibende Wärme) als Gewalt ausgeübt wird. Es ist danach zu differenzieren, ob die Heizung abgedreht wird oder, ob ein Verbot ausgesprochen wird die Heizung nicht weiter mit Heizöl zu versorgen. Eine Auffassung argumentiert, dass die Annahme von Gewalt zuweitgehend sei, da nur eine sehr ferne Einwirkung auf das Opfer sichtbar sei. Die Situation des Abdrehens der Heizung sei noch Gewalt, aber das Verbot die Heizung weiter zu beliefern, stelle gegenüber den Opfern eine Zufügung eines empfindlichen Übels dar. Es sei darüber hinaus schon nicht von der Anwendung von Gewalt auszugehen, da keine körperliche Zwangseinwirkung durch den Täter bei den Opfern ausgelöst werde. Eine andere Auffassug argumentiert, dass die Kälte, die durch die ausbleibende Wärme beim Abdrehen der Heizung bei den Opfern ankomme physisch wirke. Der Zustand des "Frierens" sei grundsätzlich ein körperlicher, der mit Zittern, klappernden Zähnen, letztlich mit Wärme erzeugenden körperlichen Muskelkontraktionen einhergehe. Dieser Auffassung ist für den konkreten Fall entgegen zu halten, dass keine Kraftaufwendung des A erfolgt ist, sondern von ihm lediglich das Verbot ausging kein Heizöl mehr zu liefern. So ist dem OLG Hamm, das den obigen 3. Beispielsfall entschieden hat, zwar zuzustimmen, wenn es ausführt, dass

    "[...] sich in einer Frostperiode das Ausbleiben der Heizungswärme sicherlich wesentlich stärker auf das Sperren von Strom oder Wasser physisch auf die Mieter auswirkt, das Verbleiben in der Wohnung geradezu unmöglich macht und gesundheitliche Gefahren heraufbeschwören kann. Jedenfalls wegen dieser Auswirkungen dürfte das Zudrehen der Heizung ebenso als Nötigung mit Gewalt zu werten sein, wie das Aushängen von Fenstern und Türen."<ref>Vgl. OLG Hamm, NJW 1983, 1505 (1506).

  70. Vgl. OLG Hamm, NJW 1983, 1505 (1506).
  71. Vgl. BGH HRRS 2015 Nr. 1093, Rn. 11.
  72. Vgl. vertiefend jüngst Ligocki , Der Drittbezug bei Gewalt, 2019, Tübingen, Mohr Siebeck, passim.
  73. Vgl. Ligocki, Der Drittbezug bei Gewalt, S. 9.
  74. Vgl. BGH NJW 2004 528 (529); Valerius, in: BeckOK StGB, 49. Edition Stand: 01.02.2021, § 240, Rn. 28.
  75. Vgl. RGSt 54, 263f.; BGHSt 7,197; s. a. Kindhäuser/Schramm, Strafrecht Besonderer Teil I, Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft, 9. Auf., 2020, § 12, Rn. 31, 36; vgl. auch Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., 2018, § 240, Rn. 12.
  76. l. Geilen, JZ 1970, 521 (525).g
  77. Kindhäuser/Schramm, Strafrecht Besonderer Teil I, Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft, 9. Auf., 2020, § 12, Rn. 33.
  78. Vgl. RGSt 54, 236; Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht Besonderer Teil 1, Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, 44. Aufl., 2020, § V 3, Rn. 367.
  79. Vgl. für ein ähnliches Entlassungsbeispiel Vgl. Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht Besonderer Teil 1, Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, 44. Aufl., 2020, § V 3, Rn. 367.
  80. Vgl. für den Originalfall: BGH, Beschluss vom 13.01.1983 - 1 StR 737/81; BGHSt 31, 195ff.; vgl. den Tenor, in: openJur 2010, 689: https://openjur.de/u/54363.html. Permalink: https://oj.is/54363.
  81. Vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.1983 - 1 StR 737/81; BGHSt 31, 195ff.; vgl. den Tenor, in: openJur 2010, 689: https://openjur.de/u/54363.html. Permalink: https://oj.is/54363.
  82. Vgl. BGHSt 31, 195 (201).
  83. Vgl. Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., 2018, § 240, Rn. 13.
  84. Vgl. auch Kindhäuser/Schramm, Strafrecht Besonderer Teil I, Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft, 9. Auf., 2020, § 12, Rn. 30f.
  85. Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflg., 2018, § 240, Rn. 13.
  86. Siehe BGHSt 5, 254.
  87. . Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., 2018, § 240, Rn. 13.l
  88. OLG Celle 13. Zivilsenat, Urteil vom19.12.2013, 13 U 64/13, ECLI:DE:OLGCE:2013:1219.13U64.13.0A.
  89. OLG Celle 13. Zivilsenat, Urteil vom 19.12.2013, 13 U 64/13, Rn. 24. 25.
  90. Vgl. Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflg., 2018, § 240, Rn. 14.
  91. Vgl. BGHSt 45, 253, (258).
  92. Vgl. BVerfGE 92, 1 (17); für eine Fallkonstellation s. Bartsch/Böhme/Brettel, ZJS 2015, 417 (419).
  93. Vgl. Valerius, in: Hdb. des Strafrechts, Besonderer Teil 1, § 5, Rn. 63.
  94. Vgl. Flexinkon, Doccheck, Patellarsehnenreflex, online:https://flexikon.doccheck.com/de/Patellarsehnenreflex
  95. Vgl. aber a.A. Hruschka, NJW 1996, 160 (162), der verlangt, dass das Opfer ein alternatives Verhalten vornehmen könne.
  96. Vgl. dazu auch Kindhäuser/Schramm, Strafrecht Besonderer Teil I, Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft, 9. Auf., 2020, § 12, Rn. 35.
  97. Vgl. Bartsch/Böhme/Brettel, ZJS 2015, 417 (419): "Insoweit muss man zunächst sehen, dass in dem verletzenden Faustschlag selbst keine Nötigung zur Duldung des Körperverletzungserfolges liegt. Denn aus der Struktur des Nötigungstatbestandes ergibt sich, dass der erduldete Nötigungserfolg nicht mit der Hinnahme der Gewalt gleichgesetzt werden darf. Fraglich ist jedoch, ob ein Erfolg im Sinne des §  240 Abs. 1 StGB darin gesehen werden kann, dass A es infolge des Schlages dulden musste, zu dem Geländer gezogen und dort festgebunden zu werden."
  98. Vgl. BGHSt 5, 245 (246); Eisele, in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch 30. Auflage 2019, § 240, Rn. 34.
  99. Vgl. Sinn, in: Münchener Kommentar zum StGB 4. Auflage 2021, § 240 StGB, Rn. 105.
  100. Vgl. BayOLG NJW 1963, 1262.
  101. Vgl. Sinn, in: Münchener Kommentar zum StGB 4. Auflage 2021, § 240 StGB, Rn. 105.
  102. Vgl. Sinn, in: Münchener Kommentar zum StGB 4. Auflage 2021, § 240 StGB, Rn. 105.
  103. Vgl. zunächst Küper, JZ, 2013, 449ff.
  104. Vgl. Valerius, in: Hdb. des Strafrechts, Strafrecht Besonderer Teil, § 5, Rn. 80.g
  105. Sinn, JuS 2009, 577 (578).
  106. Vgl. zur Details und der Frage, ob auf die inländische Rechtsgemeinschaft abzustellen sei Valerius, in: Hdb des Strafrechts, Strafrecht Besonderer Teil, § 5, Rn. 74.
  107.   Sinn, JuS 2009, 577 (579).
  108. Die Verwerflichkeitsklausel steht seit jeher stark in der Kritik. Die Strafrechtslegislative habe versagt einerseits das NS-Unrecht aufzuarbeiten (der Begriff der Verwerflichkeit ist an den des "sittlichen Volksempfindens" getreten und habe daher keine klare Trennung zur Zeit vor 1945 bedeutet, vgl. BT-Drs. 11/1471, S. 4ff., dass mit dieser Klausel teilweise umgesetzt worden sei und andererseits sei auch heute noch zu befürchten, dass die Strafrichter:innen ihre "sozialethischen, theologischen, moralischen und politischen Grundüberzeugungen als rechtlich geboten" in die Prüfung einfließen lassen. Daher forderte die Fraktion DIE GRÜNEN bereits in der elften Legislaturperiode (7.12.1987) die Verwerflichkeitsklausel endlich als "konturlos" zu brandmarken und abzuschaffen, d.h. komplett zu streichen.
  109. BGH, Beschluß vom 05-05-1988 - 1 StR 5/88 = NJW 1988, 1739 (1740).
  110. Valerius, in: Hdb des Strafrechts, Strafrecht Besonderer Teil, § 5, Rn. 74.
  111. Vgl. Valerius, in: Hdb. des Strafrechts, Strafrecht Besonderer Teil, § 5, Rn. 82.
  112. Vgl. Valerius, in: Hdb. des Strafrechts, Strafrecht Besonderer Teil, § 5, Rn. 79. l
  113. Vgl. MünchKomm/Sinn, 4. Auflg, 2021, § 240, Rn. 164.
  114. Vgl. Eisele, in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch 30. Auflage 2019, § 240, Rn. 38.
  115. Vgl. Eisele, in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch 30. Auflage 2019, § 240, Rn. 38.
  116. Vgl. Eisele, in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch 30. Auflage 2019, § 240, Rn. 38.
  117. Die Vorschrift stammt von 1935 und fällt damit in die Zeit der menschenverachtenden Ideologie des Nazi-Regimes, vgl. Beulke/Erb/Graalmann-Scheerer/Stuckenberg/Beulke, Löwe-Rosenberg, StPO und GVG, 26. Auflg., De Gruyter, Berlin, 2008, § 154c Rn. 1ff.
  118. Josef Reinhold, Die Chantage, De Gruyter Berlin/Munich/Boston, 2018, S. 117ff.
  119. vgl. Beulke/Erb/Graalmann-Scheerer/Stuckenberg/Beulke, § 154c Rn. 1ff.