Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Autor:innen: Justine Dörtelmann
Notwendiges Vorwissen: Link
Hier beginnt der erste Text.[1] Diese Beispielseite folgt unseren Formalia. Ersetzt die Inhalte einfach durch eure Inhalte.
A. objektiver Tatbestand[Bearbeiten]
I. Handlungsteil[Bearbeiten]
§ 315b I Nr.1[Bearbeiten]
§ 315b I Nr. 2[Bearbeiten]
§ 315b I Nr. 3[Bearbeiten]
II. Gefährdungsteil[Bearbeiten]
Eintritt einer konkreten Gefahr für
Leib oder Leben eines anderen Menschen[Bearbeiten]
fremde Sache von bedeutendem Wert[Bearbeiten]
III. Zurechnungszusammenhang[Bearbeiten]
B. subjektiver Tatbestand[Bearbeiten]
Hier wird der Text fortgesetzt. Wir befinden uns auf der ersten Ebene zum Grundwissen.
Examenswissen: Sollte so dargestellt werden.
Für weiterführendes Wissen oder Kritik an der herrschenden Meinung gibt es diese schöne Box:
Hier steht euer kritischer Text, der ebenfalls formatiert oder mit Fußnoten [2] versehen werden kann.
I. Das erste Unterthema[Bearbeiten]
Quellen wie Gerichtsurteile sollten am besten in der Fußnote wie hier verlinkt werden.[3]
Verlinkt auch immer auf andere Kapitel in den OpenRewi-Materialien, wenn ein Thema bereits bearbeitet worden ist.
1. Ein weiteres Unterthema[Bearbeiten]
Auch hier kann wiederum normaler Text stehen.[4]
Unterbreche deine Texte regelmäßig durch Wissenstests:

2. Ein weiteres Unterthema[Bearbeiten]
a) Zweiter Punkt[Bearbeiten]
b) Zweiter Punkt[Bearbeiten]
aa) tiefste Ebene[Bearbeiten]
bb) tiefste Ebene[Bearbeiten]
Wissen für das zweite Staatsexamen[Bearbeiten]
Wenn ihr Wissen für das zweite Staatsexamen anbringen wollt, gehört es an das Ende des Absatzes mit einer eigenen Überschrift vor die Überschrift zur weiterführenden Literatur.
Weiterführende Studienliteratur[Bearbeiten]
- hier steht eine empfehlenswerte Quelle für weiterführende Studienliteratur
- und noch eine Quelle
- aber nicht zu viele
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte[Bearbeiten]
- das haben wir gelernt
- und das haben wir gelernt
Fußnoten[Bearbeiten]
- ↑ Die erste Fußnote
- ↑ eine Fußnote aus der Klappbox
- ↑ BGH, Urt. v. 24.11.2020, Az.: VI ZR 415/19, Rn. 16 = BGHZ (…) = NJW (…)
- ↑ Die zweite Fußnote.