Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Autor:innen: Justine Dörtelmann
Notwendiges Vorwissen: Link
Hier beginnt der erste Text.[1] Diese Beispielseite folgt unseren Formalia. Ersetzt die Inhalte einfach durch eure Inhalte.
A. objektiver Tatbestand
[Bearbeiten]I. Handlungsteil
[Bearbeiten]§ 315b I Nr.1
[Bearbeiten]§ 315b I Nr. 2
[Bearbeiten]§ 315b I Nr. 3
[Bearbeiten]II. Gefährdungsteil
[Bearbeiten]Eintritt einer konkreten Gefahr für
Leib oder Leben eines anderen Menschen
[Bearbeiten]fremde Sache von bedeutendem Wert
[Bearbeiten]III. Zurechnungszusammenhang
[Bearbeiten]B. subjektiver Tatbestand
[Bearbeiten]Hier wird der Text fortgesetzt. Wir befinden uns auf der ersten Ebene zum Grundwissen.
Examenswissen: Sollte so dargestellt werden.
Für weiterführendes Wissen oder Kritik an der herrschenden Meinung gibt es diese schöne Box:
Hier steht euer kritischer Text, der ebenfalls formatiert oder mit Fußnoten [2] versehen werden kann.
I. Das erste Unterthema
[Bearbeiten]Quellen wie Gerichtsurteile sollten am besten in der Fußnote wie hier verlinkt werden.[3]
Verlinkt auch immer auf andere Kapitel in den OpenRewi-Materialien, wenn ein Thema bereits bearbeitet worden ist.
1. Ein weiteres Unterthema
[Bearbeiten]Auch hier kann wiederum normaler Text stehen.[4]
Unterbreche deine Texte regelmäßig durch Wissenstests:
2. Ein weiteres Unterthema
[Bearbeiten]a) Zweiter Punkt
[Bearbeiten]b) Zweiter Punkt
[Bearbeiten]aa) tiefste Ebene
[Bearbeiten]bb) tiefste Ebene
[Bearbeiten]Wissen für das zweite Staatsexamen
[Bearbeiten]Wenn ihr Wissen für das zweite Staatsexamen anbringen wollt, gehört es an das Ende des Absatzes mit einer eigenen Überschrift vor die Überschrift zur weiterführenden Literatur.
Weiterführende Studienliteratur
[Bearbeiten]- hier steht eine empfehlenswerte Quelle für weiterführende Studienliteratur
- und noch eine Quelle
- aber nicht zu viele
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
[Bearbeiten]- das haben wir gelernt
- und das haben wir gelernt
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Die erste Fußnote
- ↑ eine Fußnote aus der Klappbox
- ↑ BGH, Urt. v. 24.11.2020, Az.: VI ZR 415/19, Rn. 16 = BGHZ (…) = NJW (…)
- ↑ Die zweite Fußnote.