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§ 222 StGB ist ein sowohl in der Praxis (insb. im Straßenverkehr) als auch in der Klausur häufig anzutreffendes Delikt. Spezifische Probleme ergeben sich im Rahmen des § 222 StGB nicht. In der Klausur dient der Tatbestand vielmehr regelmäßig dazu, Probleme des Allgemeinen Teils, insbesondere der Fahrlässigkeitsdelikte, abzuprüfen, sodass insoweit auf die hierzu einschlägige Literatur verwiesen werden kann.[1]
Die im Vorkapitel (→ 1. Kapitel: Straftaten gegen das Leben) erläuterten Grundsätze der Tötungsdelikte (Beginn und Ende des Lebens, Absolutheit des Lebensschutzes) gelten natürlich auch im Rahmen des § 222 StGB.
§ 222 StGB verdrängt § 229 StGB, da die fahrlässige Körperverletzung ein notwendiges Durchgangsstadium der fahrlässigen Tötung darstellt und damit subsidiär ist. § 222 StGB wird hingegen im Wege der Spezialität durch erfolgsqualifizierte Delikte verdrängt, deren schwere Folge in der (leichtfertigen oder sonst fahrlässigen) Herbeiführung des Todes liegt (zB §§ 227, 239 Abs. 4, 251, 315d Abs. 5 StGB). Sie sind nämlich insoweit spezieller, als sie eine besondere, gefahrspezifische Verknüpfung zwischen der Begehung des Grunddelikts und der fahrlässigen Herbeiführung des Todes darstellen.
Vollendete vorsätzliche Tötungsdelikte schließen hingegen bereits den Tatbestand des § 222 StGB aus, sodass sich insoweit keine Konkurrenzfragen stellen. Denn nach hM stehen Vorsatz und Fahrlässigkeit in einem Exklusivitätsverhältnis. Nach Bejahung eines vollendeten vorsätzlichen Tötungsdelikts sollte § 222 StGB in der Klausur daher nicht mehr angesprochen werden.
2. Subjektive Fahrlässigkeit (= subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und subjektive Vorhersehbarkeit)
3. Entschuldigungsgründe
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