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Strafvereitelung und Strafvereitelung im Amt

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Autor: Manuel Richter

A. Rechtsgut

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Begeht jemand eine Straftat, so darf der Staat diese Person grds. bestrafen bzw. gegen sie (vorbehaltlich spezieller Voraussetzungen) sonstige Maßnahmen, wie z. B. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, verhängen. Der Staat hat also einen „Strafanspruch“ bzw. einen „Maßnahmeanspruch“ gegenüber der Täter:in inne. Nach hM besteht der Schutzweck der §§ 258 f. StGB im Schutz der Rechtspflege in ihrer speziellen Aufgabe, diese strafrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Die Strafvereitelung erfasst sowohl die Beeinträchtigung der Verhängung einer Sanktion (Verfolgungsvereitelung, § 258 Abs. 1 StGB) als auch die Behinderung der Vollstreckung bereits verhängter Sanktionen (Vollstreckungsvereitelung, § 258 Abs. 2 StGB). § 258a StGB enthält eine Qualifikation für Amtsträger:innen.

Beispiele: A hat einen Totschlag begangen. Als B davon erfährt, entsorgt sie die Leiche, um As Straftat zu verdecken und ihn vor Strafe zu bewahren (§ 258 Abs. 1 StGB). X wurde wegen Raubes verurteilt und befindet sich in Haft. Als ihr Hafturlaub gewährt wird, hilft Y ihr, sich zu verstecken und lässt sie in seiner abgelegenen Hütte im Wald wohnen (§ 258 Abs. 2 StGB).

Klausurtaktik

Typischerweise gehen mit den §§ 258 f. StGB die §§ 153 ff., 164, 145d StGB einher. An diese Tatbestände sollte in der Klausursituation daher immer gedacht werden.

B. § 258 StGB

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I. Tatbestand

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1. Objektiver Tatbestand

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a) Erfasste Sanktionen
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§ 258 StGB erfasst die Vereitelung von Strafen oder Maßnahmen. Strafen in diesem Sinne sind insb. die Freiheitsstrafe, §§ 38 f. StGB, und die Geldstrafe, §§ 40 ff. StGB. Die Vereitelung von Maßnahmen (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) wird in Klausuren kaum vorkommen, sodass diese im Folgenden ausgeklammert werden.

Nicht vom Tatbestand erfasst sind damit zB Bußgelder des Ordnungswidrigkeitenrechts oder Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO, da sie kein rechtsethisches Unwerturteil enthalten und folglich keine Strafen sind.

b) Vortat
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Sowohl für die Verfolgungsvereitelung als auch für die Vollstreckungsvereitelung muss eine taugliche Vortat vorliegen. Eine Vortat ist dann tauglich, wenn sie einen staatlichen Strafanspruch begründet und dieser noch besteht. Das bedeutet, dass alle Bestrafungsvoraussetzungen für die Vortat vorliegen müssen, namentlich also Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld, aber auch das Nichtvorliegen von endgültigen Verfolgungshindernissen, persönlichen Strafaufhebungs- bzw. Strafausschließungsgründen usw. Daraus ergibt sich iÜ, dass keine (versuchte) Verfolgungsvereitelung vorliegt, wenn jemand den Strafprozess gegen eine Person behindert, die tatsächlich oder zumindest aus Sicht der Vereitelnden (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) unschuldig ist.

Klausurtaktik

In Klausuren darf nicht übersehen werden, dass § 258 Abs. 1 StGB auch als Türöffner für prozessuale Probleme fungieren kann. Es kann zB im materiellrechtlichen Teil inzident zu klären sein, ob ein dauerhaftes Prozesshindernis besteht, da dies eine Verfolgungsvereitelung ausschließt.

Es muss verhindert werden, dass (auch) „ein anderer“ sanktioniert wird. Vereitelt jemand also ausschließlich die eigene Bestrafung, so scheidet § 258 StGB tatbestandlich aus. Wenn jemand hingegen die eigene Bestrafung und gleichzeitig auch die einer anderen Person (z. B. eines Mittäters) vereitelt, ist § 258 StGB hingegen tatbestandlich gegeben, weil auch ein anderer der Bestrafung entzogen wird (wobei dann der Strafausschließungsgrund des Abs. 5 naheliegt).

Klausurtaktik

Bevor eine Strafbarkeit nach § 258 Abs. 1 StGB geprüft werden kann, muss die Strafbarkeit des Vortäters wegen der Vortat geprüft werden, um unnötige und unübersichtliche Inzidentprüfungen zu vermeiden. Ist der Vortäter bereits verstorben oder nach dessen Strafbarkeit im Bearbeitungsvermerk nicht gefragt, so ist eine Inzidentprüfung selbstverständlich unumgänglich.

c) Vereiteln
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aa) Verfolgungsvereitelung
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Bei der Verfolgungsvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB) muss die Verhängung der Strafe ganz (Alt. 1) oder teilweise (Alt. 2) vereitelt werden.

Vereiteln ist jede Besserstellung des Täters in Bezug auf die strafrechtliche Urteilsfällung. Die bloße Vereitelung von Ermittlungsmaßnahmen im Vorverfahren ohne Auswirkung auf den Zeitpunkt oder Inhalt des Urteils ist daher von § 258 StGB nicht erfasst. Teilweise vereitelt wird eine Sanktion dann, wenn sie durch die Strafvereitelung geringer ausfällt, als eigentlich geboten. Das ist zB dann der Fall, wenn eine zu milde Freiheitsstrafe verhängt oder wegen Beihilfe anstatt wegen Mittäterschaft verurteilt wird. Ein vollständiges Vereiteln liegt vor, wenn die Sanktionierung endgültig unmöglich wird.

Beispiel: A sagt im Strafprozess gegen B als Zeuge falsch aus oder vernichtet belastende Beweismittel, was zu einem Freispruch der B führt. Das Urteil erwächst in Rechtskraft.

Klausurtaktik

Eine Besserstellung bei der strafprozessualen Urteilsfällung liegt iÜ nicht vor, wenn zB ein Beweismittel entwendet oder zerstört wird, bezüglich dessen ein Beweisverwertungsverbot besteht. Auch hier können im materiellen Recht also inzident strafprozessuale Fragen zu klären sein.[1]

Ein klassisches Klausurproblem stellt jedoch die Frage dar, ob auch die bloße Verzögerung der Bestrafung als Vereitelungserfolg ausreicht.

Beispiel: A verbirgt seinen flüchtigen Freund F, der einen Mord begangen hat, zwei Monate fernab der Zivilisation in seiner Jagdhütte. Durch Zufall wird F entdeckt und festgenommen. Hätte A ihn nicht verborgen, hätte der Prozess gegen F früher stattfinden und F zwei Monate früher verurteilt werden können.

Die hM lässt eine Verzögerung für geraume Zeit ausreichen. Andernfalls wäre gerade bei der besonders schwerwiegenden Straftat des Mordes eine Verfolgungsvereitelung nicht möglich, da diese nicht verjährt (vgl. § 78 Abs. 2 StGB). Wo genau die zeitliche Grenze verläuft, ist jedoch nicht abschließend geklärt. Die überwiegende Auffassung orientiert sich an § 229 Abs. 1 StPO und verlangt daher eine Verzögerung von mehr als drei Wochen. Bei Zugrundelegung dieser Ansicht hätte A die Strafe des F ganz vereitelt.

Weiterführendes Wissen

Die Anlehnung an die Frist des § 229 Abs. 1 StPO (der eine Unterbrechung des Strafprozesses für bis zu drei Wochen zulässt) wird damit begründet, dass in der Norm die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck kommt, dass eine beachtliche Gefahr für die Wahrheitsfindung im Strafprozess erst ab einer Verzögerung von drei Wochen besteht.[2]

Eine Mindermeinung lehnt diese Auslegung hingegen ab, da sie nicht vom Wortlaut gedeckt sei. „Vereiteln“ bedeute im allgemeinen Sprachgebrauch „verhindern“ oder „abwenden“, nicht aber „verzögern“. Auch müsste nach der hM eine hypothetische Prüfung vorgenommen werden, zu welchem Zeitpunkt das Urteil bei Hinwegdenken der Vereitelungshandlung gefällt worden wäre. Gerade in komplexen Verfahren könne diese hypothetische Prüfung aber kaum präzise und nachvollziehbar erfolgen. Nach dieser Ansicht kommt allenfalls ein Versuch des § 258 Abs. 1 Alt. 1 StGB in Betracht.

bb) Vollstreckungsvereitelung
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Wird die Vollstreckung einer gegen eine andere Person gerichteten und rechtskräftig verhängten Strafe beeinträchtigt, so kommt eine Vollstreckungsvereitelung in Betracht. Ob die Verurteilung zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, ist nach hM hingegen irrelevant. Ein typischer Fall ist zB die Fluchthilfe zugunsten des zu Freiheitsstrafe Verurteilten vor oder nach Haftantritt (s. zu letzterem Fall auch § 120 StGB) oder das Absitzen der Freiheitsstrafe für einen anderen. Probleme bereitet hingegen das Bezahlen fremder Geldstrafen durch Dritte.

Beispiel: E wird wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Großmutter G hat Mitleid mit ihrem Enkel und schenkt ihm daher den für die Bezahlung notwendigen Geldbetrag. E überweist den Betrag an die Staatskasse.

Die hM verneint hier eine Strafbarkeit und argumentiert formal damit, dass die „Vollstreckung“ letztlich nicht verhindert wird. G mag hierdurch zwar den Sanktionszweck der Geldstrafe gegen E unterlaufen, „Vollstreckung“ meint aber den äußeren Vollstreckungsvorgang (hier also die Überweisung an die Staatskasse durch E) und dieser geschieht mit und ohne die Schenkung durch G gleich, sodass nichts vereitelt wird. Des Weiteren wären zahlreiche Umgehungsstrategien denkbar (zB die Gewährung eines zinslosen Darlehens mit späterem Erlass), sodass man allenfalls die ungeschickten Täter erfasse, nicht aber die strafwürdigen.[3]

Die Gegenansicht bejaht eine Vollstreckungsvereitelung mit der Erwägung, bei der Geldstrafe handele es sich um eine höchstpersönliche Leistungspflicht. Der Strafanspruch erübrigt sich nicht in einem irgendwie gearteten Zahlungsanspruch, sondern die Zahlung muss gerade aus dem Vermögen der Verurteilten stammen, denn nur so werden die mit der Geldstrafe verfolgten Strafzwecke erreicht.[4]

d) Objektive Zurechnung
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aa) Allgemeines
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Die Strafverhängung oder -vollstreckung kann auf mannigfaltige Weise vereitelt werden. Um eine uferlose Strafbarkeit zu vermeiden, müssen über die objektive Zurechnung sozialadäquate Verhaltensweisen – zumeist berufstypisches Verhalten – vom Tatbestand ausgeschieden werden. Wie auch in der StPO die Wahrheitsfindung und Sanktionierung nicht um jeden Preis stattfinden darf, kann auch mit Blick auf § 258 StGB der Vortäter nicht zum „Geächteten“ werden, mit dem keinerlei positiver Umgang gepflegt werden darf. Ist das Verhalten sozialadäquat, wird bereits keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.[5]

Beispiel: Bäcker B verkauft X, in dem Wissen, dass dieser sich aktuell vor der Strafverfolgung verbirgt, einige Brötchen. Tankwartin T verkauft dem flüchtigen Y Benzin. Anknüpfend an das obige Jagdhütten-Beispiel muss bei der Unterkunftsgewährung zugunsten Flüchtiger zwischen der bloßen Beherbergung (sozialadäquat) und der Unterschlupfgewährung mit Versteckcharakter (nicht mehr sozialadäquat) differenziert werden.[6]

bb) Strafvereitelung und Strafverteidigung
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Besondere Probleme wirft die Behandlung von Strafverteidiger:innen auf.[7] Diese haben gerade die gesellschaftlich und rechtlich anerkannte Aufgabe (vgl. insb. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK), den Angeklagten Beistand zu leisten und deren Rechte zu verteidigen sowie auf ein faires Verfahren hinzuwirken. Das kann im Einzelfall eben auch bedeuten, eine Sanktionierung abzumildern oder abzuwenden. Selbstverständlich muss dem Verhalten der Verteidiger:in als "unabhängiges Organ der Rechtspflege", § 1 BRAO, jedoch auch materiellrechtlich eine Grenze gesetzt werden. Es bietet sich folgende Faustregel an: Prozessual zulässiges Verhalten ist auch materiellrechtlich zulässig. Die Verteidiger:in darf zwar Belastendes verschweigen, jedoch weder lügen noch Beweise verfälschen oder beiseiteschaffen.[8]

Beispiel: Die Verteidigerin V des A sucht dessen Ehefrau E auf und erläutert ihr, dass sie im gegen A gerichteten Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht hat und im Interesse ihres Ehemannes im Prozess möglichst keine Aussage treffen soll. E hat tatsächlich ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die StPO regelt zwar nicht ausdrücklich, ob Verteidiger:innen Zeug:innen auf bestehende Rechte hinweisen und ihnen zum Gebrauch raten dürfen. Solange sie nicht unzulässig (insb. durch Täuschung oder Drohung) auf die Entscheidungsfreiheit der Verfahrenbeteiligten einwirken, stellt dies jedoch eine gewöhnliche und zulässige Verteidigungshandlung im Rahmen ihrer Beistandspflicht zugunsten des Beschuldigten dar. V setzt mithin kein rechtlich missbilligtes Risiko.

Weiterführendes Wissen

Die Frage, ob das Verhalten einer Verteidiger:in unter § 258 StGB fällt, kann sich auch auf das konkrete Strafverfahren gegen den Beschuldigten auswirken: Wenn die Verteidiger:in hinreichend oder dringend tatverdächtig ist, eine Strafvereitelung in Bezug auf die angeklagte Tat begangen zu haben, muss sie vom Verfahren ausgeschlossen werden, § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO.

2. Subjektiver Tatbestand

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Grundsätzlich reicht dolus eventualis aus. Bezüglich der Tathandlung und des Taterfolges setzt der Wortlaut des § 258 StGB hingegen mindestens dolus directus zweiten Grades voraus. Lässt man mit der hM eine Sanktionsverzögerung für den Taterfolg ausreichen (→ I. 1. a) cc) (1)), so ist auch bzgl. der Verzögerungsdauer von über drei Wochen nach allgemeinen Grundsätzen Absicht bzw. Wissentlichkeit erforderlich.[9]

II. Rechtswidrigkeit

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Da § 258 StGB ein überindividuelles Rechtsgut schützt, ist eine rechtfertigende Einwilligung nicht möglich.

III. Persönliche Strafausschließungsgründe

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§ 258 StGB kennt in den Absätzen 5 und 6 zwei persönliche Strafausschließungsgründe, in denen der Gesetzgeber die besondere Zwangslage des Täters anerkennt. Da es sich um persönliche Strafausschließungsgründe handelt, bleibt eine Teilnahme an der tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Tat weiterhin möglich.

1. § 258 Abs. 5 StGB

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Eine Strafvereitelung ausschließlich zu eigenen Gunsten ist tatbestandslos (→ B. I. 1. b)). § 258 Abs. 5 StGB ist hingegen dann anwendbar, wenn der Vereitelungstäter zwar die Sanktionierung einer anderen Person vereitelt, hierdurch aber „zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will“, selbst sanktioniert zu werden.

Beispiel: A ist wegen Freiheitsberaubung angeklagt. Bislang ist unbekannt, dass B bei der Tat ihr Mittäter gewesen ist. B wird im Prozess gegen A als Zeuge gehört und sagt falsch aus, um sowohl A vor Strafe als auch sich selbst vor Entdeckung seiner Tatbeteiligung zu schützen. B verwirklicht zwar den Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB, jedoch liegt bei ihm der Strafausschließungsgrund des § 258 Abs. 5 StGB vor. Dies ändert freilich nichts an der Strafbarkeit wegen § 153 StGB (s. aber § 157 StGB), da der Strafausschluss des § 258 Abs. 5 StGB sich nur auf die Strafvereitelung bezieht. Ist für die Strafvereitelung iSd Abs. 5 jedoch auch eine Begünstigung nach § 257 StGB notwendig, so wird diskutiert, ob § 258 Abs. 5 StGB auch im Hinblick auf diesen Tatbestand die Bestrafung ausschließt.[10]

Aufgrund der subjektiven Formulierung („will“) kommt es ausschließlich auf das Vorstellungsbild des Täters an. Ob tatsächlich eine Strafverfolgung stattfindet oder droht, ist dagegen ohne Belang. § 258 Abs. 5 StGB greift auch ein, wenn der Vortäter eine andere Person dazu anstiftet, zu seinen Gunsten eine Strafvereitelung zu begehen. Dies lässt sich aus einem Vergleich mit der Begünstigung schließen, bei der dieser Fall über § 257 Abs. 3 S. 2 StGB erfasst ist. Bei der Strafvereitelung existiert eine vergleichbare Regelung hingegen nicht.

1. § 258 Abs. 6 StGB

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Begeht jemand eine Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB), so kommt ihr:ihm der persönliche Strafausschließungsgrund des Abs. 6 zugute. Dasselbe gilt für Teilnehmer an der Strafvereitelung, die zugunsten eines:r Angehörigen handeln.

Wie bei § 157 StGB (→ § 31 H. II.) wird auch hier diskutiert, ob die Norm auf andere nahestehende Personen analog angewendet werden kann. Eine Änderung bleibt hier jedoch ebenso dem Gesetzgeber vorbehalten wie bei § 157 StGB.

Auch im Rahmen des Abs. 6 besteht die Diskussion, ob die Strafausschließung ebenfalls für eine Begünstigung, § 257 StGB, gilt, die für die Strafvereitelung notwendig ist.[11]

IV. Täterschaft und Teilnahme

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Oftmals bestehen Vereitelungshandlungen in der Unterstützung des Vortäters in seinen eigenen Verdunkelungshandlungen.

Beispiel: A verschafft dem flüchtigen Straftäter B einen gefälschten Reisepass, damit dieser sich nach Südamerika absetzen kann.

Würde man mit einer stark vertrenenen Ansicht[12] die allgemeinen Grundsätze der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme auf § 258 StGB übertragen, so wäre im obigen Beispiel B Täter, da er das Fluchtgeschehen planvoll-lenkend in der Hand hält und nicht A. Da die Flucht für B aber mangels fremder Vortat tatbestandslos ist, könnte A daran auch nicht als Gehilfe teilnehmen. A wäre folglich straflos. Dieses Ergebnis widerspricht aber dem Sinn und Zweck des § 258 StGB, der den Beistand eines Dritten zugunsten des Vortäters nach der Vortat erfassen soll.

Eine andere Ansicht sieht in § 258 StGB daher zu Recht eine täterschaftliche Vertatbestandlichung von Konstellationen, die nach den allgemeinen Grundsätzen konstruktiv einer straflosen Teilnahme entsprechen. § 258 StGB kennt also eine eigene Beteiligungsdogmatik, die sich von den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme unterscheidet. Diese Ansicht gibt jedoch die Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme nicht gänzlich auf: Wer lediglich den Vereitelungsentschluss beim Vortäter hervorruft oder bestärkt, leistet nur einen untergeordneten Beitrag zur Vereitelung und verwirklicht daher lediglich eine straflose Teilnahme an der Selbstbegünstigung. Geht der Vereitelungsbeitrag darüber jedoch hinaus, liegt eine täterschaftliche Strafvereitelung vor.[13] Da A planvoll-lenkend in der Hand hält, ob und wie er B unterstützt und er über das bloße Hervorrufen oder Bestärken des Fluchtentschlusses hinausgeht, ist er nach dieser Ansicht Täter und macht sich nach § 258 Abs. 1 StGB strafbar.

V. Unterlassen

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§ 258 StGB kann zwar auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Grundsätzlich trifft den Bürger jedoch keine Pflicht zum Schutz der Strafverfolgung (zu Amtsträger:innen → C. I.).

Examenswissen: Schweigt eine Zeugin im Strafprozess, ohne dass sie sich auf ein Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht berufen kann, so bejaht die hM eine Strafbarkeit aus §§ 258 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB. Die hierfür notwendige Garantenstellung zugunsten der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs wird mit der prozessualen Aussagepflicht der Zeugin begründet.[14] Eine Mindermeinung lehnt die Garantenstellung dagegen zu Recht ab, da das Prozessrecht für Verstöße gegen die Aussagepflicht in § 70 Abs. 1 StPO eigene repressive Reaktionsmöglichkeiten vorsieht, wodurch diese Konstellation abschließend geregelt wird.[15]

C. § 258a StGB

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I. Allgemeines

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Bei § 258a StGB handelt es sich um eine Qualifikation des § 258 StGB für zur Strafverfolgung oder -vollstreckung berufene Beamt:innen. Diese Täter stehen besonders nah am geschützten Rechtsgut, sodass durch die erhöhte Strafandrohung des § 258a StGB die Einhaltung ihrer besonderen Amtspflichten gewährleistet werden soll. Da die Amtsträgereigenschaft strafschärfend wirkt, handelt es sich um ein unechtes Amtsdelikt. Beteiligte, welche die Amtsträgereigenschaft in eigener Person nicht verwirklichen, haften über § 28 Abs. 2 StGB nur nach § 258 StGB.

Nicht alle Beamt:innen sind taugliche Täter, sondern nur solche, die zur Mitwirkung am Straf- bzw. Vollstreckungsverfahren berufen sind. Dazu zählen beispielsweise Richter:innen, Staatsanwält:innen, Polizist:innen, aber auch Geschäftsstellenbeamt:innen der Strafverfolgungsbehörden.

Aus der Mitwirkungspflicht trifft diese Beamt:innen iÜ eine Garantenpflicht iSd § 13 Abs. 1 StGB zugunsten der Strafverfolgung. Bei der Staatsanwaltschaft und der Polizei ergibt sich dies ausdrücklich aus dem in §§ 152 Abs. 2, 160, 163 StPO niedergelegten Legalitätsprinzip. Die Garantenpflicht kann zB dadurch verletzt werden, dass eine Staatsanwält:in es über erhebliche Zeit unterlässt, Akten zu bearbeiten und Ermittlungen zu führen.

Begeht eine Amtsträger:in eine Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen, so bleibt sie nicht straffrei. § 258a Abs. 3 StGB schließt nämlich unter anderem § 258 Abs. 6 StGB aus.

II. Außerdienstliche Kenntniserlangung

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Examenswissen: Ein klassisches Examensproblem des § 258a StGB ist die Frage, ob Beamt:innen bei außerdienstlicher Kenntniserlangung von Straftaten die §§ 258 Abs. 1, 258a, 13 Abs. 1 StGB erfüllen, wenn sie keine Ermittlungen aufnehmen.

Beispiel: Staatsanwalt A erfährt auf einer Geburtstagsfeier, dass sein Freund F einen Diebstahl begangen hat. Um in seinem Freundeskreis nicht als „Verräter“ dazustehen und aus Verbundenheit zu F, ermittelt A nicht gegen ihn.

Bei außerdienstlicher Kenntniserlangung eine unbeschränkte Ermittlungspflicht anzunehmen, würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben der Beamt:innen und damit in deren Allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeuten. Sozialkontakte und Kommunikation mit Freunden und Familie würden erheblich gestört, wenn diese befürchten müssten, dass die Amtsträger:innen bei jedem Anfangsverdacht Ermittlungen gegen sie anstellen müssten. Eine Ermittlungspflicht in diesen Fällen daher generell abzulehnen, berücksichtigt auf der anderen Seite die Interessen des Staates nicht genügend und ist zu pauschal. Vielmehr wird man eine praktische Konkordanz zwischen den staatlichen Sanktionsinteressen und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beamt:in vornehmen müssen. Teilweise wird nur bei Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) eine Ermittlungspflicht angenommen, bei der Kenntnisnahme von Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) hingegen nicht. Andere stellen auf den Straftatenkatalog des § 138 StGB ab. Die Rechtsprechung und überwiegende Ansicht sehen die formale Einordnung in § 12 Abs. 1 und 2 StGB oder § 138 StGB hingegen nur als Indiz an und entscheiden die Frage anhand einer umfassenden Betrachtung des Einzelfalles. Dabei ist zB einzubeziehen, wie schwer die Deliktsfolgen wiegen oder wie sehr das Rechtsempfinden der Allgemeinheit gestört würde, falls eine Strafverfolgung unterbleibt.

D. Konkurrenzen

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Zwischen den §§ 153, 164, 257, 259 StGB auf der einen und § 258 StGB auf der anderen Seite besteht aufgrund unterschiedlicher Schutzgüter Tateinheit. § 145d StGB ist formell subsidiär. § 258a StGB verdrängt § 258 StGB hingegen als lex specialis.

E. Prüfungsschema

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I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Taugliche Vortat

aa) Straftat einer anderen Person

bb) Sanktionierbarkeit der Vortat

b) Vereiteln der Verfolgung oder Vollstreckung

c) Bei § 258a StGB: Tauglicher Täter – Amtsträger

2. Subjektiver Tatbestand

a) Mindestens dolus directus zweiten Grades bzgl des Vereitelungserfolg

b) Ansonsten dolus eventualis

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Ggf. persönliche Strafausschließungsgründe, § 258 Abs. 5 bzw. 6 StGB (Letzteres nicht bei § 258a StGB)

F. Prozessuales

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Ob eine taugliche Vortat vorliegt oder nicht, entscheidet das für die Strafvereitelung zuständige Gericht bei der Verfolgungsvereitelung selbst und ohne Bindung an die etwaige Entscheidung eines anderen Gerichtes, das sich bereits separat mit der Vortat befasst hat.  Für die Vollstreckungsvereitelung ist die materielle Rechtmäßigkeit des Urteils hingegen irrelevant (→ B. I. 1. c) bb)).

Die Strafandrohung des § 258 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Verfolgung der Strafvereitelung verjährt damit grds. gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren. Eine Besonderheit besteht aber darin, dass nach § 258 Abs. 3 StGB die Strafe nicht höher sein darf als das Höchstmaß der Vortat. Diese Beschränkung ist auch bei der Fristberechnung der Verfolgungsvollstreckung zu beachten. So beträgt zB bei einer Strafvereitelung bzgl. einer Vortat nach § 123 Abs. 1 StGB die Verjährungsfrist lediglich drei Jahre, § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB.

Weiterführende Studienliteratur

[Bearbeiten]
  • Jahn, Matthias/Palm, Jasmin: Die Anschlussdelikte - Strafvereitelung (§§ 258, 258a StGB), JuS 2009, 408–412
  • Satzger, Helmut: Grundprobleme der Strafvereitelung (§ 258 StGB), Jura 2007, 754–763

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Einführung zum Besonderen Teil

Erster Teil: Nichtvermögensdelikte

1. Kapitel: Straftaten gegen das Leben

§ 1: Mord und Totschlag, §§ 211, 212

§ 2: Tötung auf Verlangen, § 216

§ 3: Fahrlässige Tötung, § 222

§ 4: Aussetzung, § 221


2. Kapitel: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 5: Einfache Körperverletzung, § 223

§ 6: Gefährliche und schwere Körperverletzung, §§ 224, 226

§ 7: Fahrlässige Körperverletzung, § 229

§ 8: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227

§ 9: Beteiligung an einer Schlägerei, § 231

§ 10: Körperverletzung im Amt, § 340


3. Kapitel: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 11: Nötigung, § 240

§ 12: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, §§ 113 ff.

§ 13: Freiheitsberaubung, § 239

§ 14: Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme, §§ 239a, 239b


4. Kapitel: Urkundendelikte

§ 15: Urkundenfälschung, § 267

§ 16: Fälschung technischer Aufzeichnungen und beweiserheblicher Daten, §§ 268, 269

§ 17: Mittelbare Falschbeurkundung, § 271

§ 18: Urkundenunterdrückung, § 274


5. Kapitel: Straßenverkehrsdelikte

§ 19: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b

§ 20: Gefährdung des Straßenverkehrs, §§ 315c, 315d

§ 21: Trunkenheit im Verkehr, § 316

§ 22: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142


6. Kapitel: Brandstiftungsdelikte

§ 23: Einfache Brandstiftung, § 306

§ 24: Schwere und besonders schwere Brandstiftung, §§ 306a, 306b

§ 25: Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c

§ 26: Fahrlässige Brandstiftung, § 306d

§ 27: Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f


7. Kapitel: Beleidigungsdelikte

§ 28: Beleidigung, § 185

§ 29: Üble Nachrede, § 186

§ 30: Verleumdung, § 187


8. Kapitel: Straftaten gegen die Rechtspflege

§ 31: Aussagedelikte, §§ 153ff

§ 32: Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat, §§ 164, 145d

§ 33: Strafvereitelung und Strafvereitelung im Amt, §§ 258, 258a


Zweiter Teil: Eigentums- und Vermögensdelikte

9. Kapitel: Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Diebstahl und Unterschlagung

§ 34: Sachbeschädigung, §§ 303 ff.

§ 35: Hausfriedensbruch, § 123

§ 36: Einfacher Diebstahl, § 242

§ 37: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243

§ 38: Qualifikationen des Diebstahls, §§ 244, 244a

§ 39: Unterschlagung, § 246


10. Kapitel: Betrug und Untreue

§ 40: Betrug, § 263

§ 41: Computerbetrug, § 263a

§ 42: Untreue, § 266

§ 43: Weitere examensrelevante Delikte des 22. Abschnitts, §§ 266b, 265a, 265


11. Kapitel: Raub und Räuberischer Diebstahl

§ 44: Einfacher Raub, § 249

§ 45: Schwerer Raub, § 250

§ 46: Raub mit Todesfolge, § 251

§ 47: Räuberischer Diebstahl, § 252

§ 48: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a


12. Kapitel: Erpressung und Räuberische Erpressung

§ 49: Erpressung, § 253

§ 50: Räuberische Erpressung, § 255


13. Kapitel: Anschlussstraftaten

§ 51: Begünstigung, § 257

§ 52: Hehlerei, § 259

§ 53: Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261


Fußnoten

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  1. Kretschmer, JA 2016, 738 (743).
  2. Jahn/Palm, JuS 2009, 408 (409).
  3. Satzger, Jura 2007, 754 (761).
  4. Hillenkamp, in: Küper u.a., FS Lackner, 1987, S. 455 ff.
  5. Ausführlich Otto, in: Eser u.a., FS Lenckner, 1998, S. 210 ff.
  6. OLG Stuttgart NJW 1981, 1569 m. Bespr. Frisch JuS 1983, 915.
  7. Ausführlich hierzu Bosch, Jura 2012, 938 (941 ff.)
  8. Satzger, Jura 2007, 754 (759).
  9. AA KG JR 1985, 24 (26).
  10. Vgl. hierzu Cramer, NStZ 2000, 246.
  11. Vgl. hierzu Cramer, NStZ 2000, 246.
  12. Rudolphi, in: Gössel/Kauffmann, FS Kleinknecht, 1985, S. 389 ff.
  13. Küper, in: Hoyer u.a., FS Schroeder, 2006, S. 558 ff.
  14. OLG Hamm BeckRS 2017, 132877 m. zust. Bespr. Jahn JuS 2018.
  15. LG Itzehoe NStZ 2010, 10.