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Aussagedelikte

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Autor: Manuel Richter

A. Rechtsgut und Deliktsstruktur

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Um die §§ 153 ff. StGB richtig zu verstehen, ist ein Blick auf das geschützte Rechtsgut sowie die grundlegenden Deliktsstrukturen unerlässlich. Geschütztes Rechtsgut der §§ 153 ff. StGB ist die deutsche Rechtspflege (vgl. zu internationalen Gerichten aber § 162 Abs. 1 StGB).[1] Da es sich hierbei um ein Rechtsgut der Allgemeinheit handelt, ist eine rechtfertigende Einwilligung nicht möglich. Ein Schaden oder eine konkrete Gefahr für die Rechtspflege muss nicht eintreten, da es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt.[2] Weiterhin sind die §§ 153 ff. StGB nach ganz hM eigenhändige Delikte, was aus der Existenz des § 160 StGB geschlossen werden kann.[3] § 160 StGB erfasst den Fall, dass jemand eine andere Person zu einer falschen Aussage „verleitet“, d. h. sie qua Irrtumsherrschaft als Werkzeug steuert. Diese Norm ist zur Schließung von Strafbarkeitslücken nur deswegen nötig, weil bei eigenhändigen Delikten keine mittelbare Täterschaft möglich ist.[4] Die sich aus diesem Deliktscharakter ergebenden komplexen Beteiligungsprobleme werden gesammelt unter einem eigenen Punkt behandelt (→ E.).

Klausurtaktik

In einer Klausur zu den Aussagedelikten dürfen die typischerweise damit einhergehenden Tatbestände der §§ 258, 164, 145d und ggf. 185 ff. StGB nicht übersehen werden, sondern sollten (zumindest gedanklich) geprüft werden.

B. § 153 StGB

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I. Objektiver Tatbestand

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1. Taugliche Täter

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Taugliche Täter sind nur Zeugen oder Sachverständige im prozessualen Sinne. In Klausuren wird häufig übersehen, dass damit der Angeklagte im Strafprozess bzw. die Prozessparteien im Zivilverfahren als Täter ausscheiden.[5] Zu beachten ist des Weiteren, dass auch Zeugnis- oder Aussageverweigerungsberechtigte (§§ 52 ff. StPO) taugliche Täter sind.[6]

2. Gericht oder andere zuständige Stelle

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Die Aussage muss vor einem Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle geschehen. Erfasst sind alle staatlichen Gerichte, d. h. neben Strafgerichten zB auch Arbeitsgerichte, Finanzgerichte usw (zu internationalen Gerichten, z. B. EuGH oder IStGH, sowie Untersuchungsausschüssen siehe § 162 StGB).[7]

Andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stellen sind nicht nur in der Praxis selten, sondern spielen auch in der Klausur regelmäßig keine Rolle.[8] Zu beachten ist, dass weder Polizei noch Staatsanwaltschaft zu eidlichen Vernehmungen befugt sind (§§ 161a Abs. 1 S. 3, 163 Abs. 3 S. 3 StPO).

Ob eine Vereidigung tatsächlich stattfindet ist für § 153 StGB irrelevant. Die Norm knüpft nur daran an, dass die Behörde generell zur Abnahme von Eiden zuständig ist.

3. Aussage

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Dem Wortsinn entsprechend ist eine Aussage nach hM nur eine mündliche Erklärung.[9] Eine taugliche falsche Aussage liegt jedoch nur dann vor, wenn die Aussageperson diesbezüglich überhaupt eine Wahrheitspflicht trifft. Eine Wahrheitspflicht besteht nur bzgl. des Gegenstands der Vernehmung, unabhängig davon, ob der Umstand wesentlich oder unwesentlich für die Entscheidung ist. Ausgeschieden werden lediglich für die Entscheidung völlig irrelevante Bekundungen.[10]

Beispiel: X wird vorgeworfen, auf offener Straße einen Raub begangen zu haben. Passant Y hat die Tat beobachtet und soll im Strafverfahren gegen sie als Zeuge aussagen. Er macht zwar wahrheitsgemäße Aussagen zum Tathergang, erklärt dabei aber, während seiner Beobachtung auf dem Weg zu einem Freund gewesen zu sein. Tatsächlich war Y auf dem Weg zum Arzt, was er in der Verhandlung aber nicht öffentlich machen will. Die Aussage ist zwar unwahr, dennoch unterfällt sie nicht § 153 StGB, da der Umstand, warum Y am Tatort gewesen ist, für das Strafverfahren gegen X keinerlei Rolle spielt.

Vollendet ist die Tat, wenn die Beweisperson zu erkennen gibt, keine weiteren Informationen geben zu können, die Verfahrensbeteiligten erklären, keine Fragen mehr zu haben und die Richter:in zum Ausdruck bringt, die Vernehmung sei beendet.[11]

4. Falschheit

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Ein klassisches Problem stellt die Frage dar, wann eine Aussage iSd §§ 153 ff. StGB falsch ist. Folgende Ansichten sollten bekannt sein.

Nach der von der Rspr. und hM vertretenen objektiven Theorie ist eine Aussage falsch, wenn sie nicht mit den tatsächlichen Umständen übereinstimmt.[12] Indem diese Ansicht auf den tatsächlichen Wahrheitsgehalt Bezug nimmt, können kleine Abweichungen in der konkreten Formulierung (insb. bei inneren Tatsachen[13]) große Auswirkungen haben, weshalb man die Aussage in der Klausur „auf die Goldwaage“ legen sollte.

Beispiel: A ist Zeuge im Verfahren gegen B, mit der er tatsächlich am 1.6. zur Tatzeit Golf spielen war. Da das Geschehen bereits zwei Jahre zurückliegt, ist seine Erinnerung jedoch etwas verschwommen und er glaubt, mit B erst am 2.6. Golf gespielt zu haben. Sagt A aus, mit B zur Tatzeit nicht Golf gespielt zu haben, so ist die Aussage falsch. Sagt er hingegen, "seiner Erinnerung nach" habe er mit B zur Tatzeit nicht Golf gespielt, so ist die Aussage richtig. Denn in diesem Fall legt er kein Zeugnis über die äußere Tatsache ab, wann das Spiel stattgefunden hat, sondern über die innere Tatsache, wann das Spiel nach seiner Erinnerung stattgefunden hat.[14]

Genau entgegengesetzt ist der Ansatzpunkt der heute kaum noch vertretenen subjektiven Theorie: Hiernach ist eine Aussage falsch, wenn der Täter sie für falsch hält.[15] Sollte er sich zufälligerweise irren und objektiv die Wahrheit treffen, so bleibt die Aussage dennoch falsch. Für diese Ansicht spricht, dass Beweispersonen nicht von tatsächlichen Umständen berichten können, sondern immer nur von ihrem subjektiven Erleben.[16]

Zeugen oder Sachverständige haben nicht die Pflicht, vor Gericht die objektive Wahrheit zu sagen, sondern sind lediglich dazu verpflichtet, ihr Erinnerungsvermögen bestmöglich anzustrengen und dasjenige auszusagen, woran sie sich daraufhin erinneRn. Daher bejaht die Pflichtentheorie die Falschheit, wenn der Täter gegen diese Pflicht verstößt, dh entweder bewusst falsch aussagt oder aber sorgfaltswidrig sein Erinnerungsvermögen nicht hinreichend anstrengt.[17]

Für die objektive Theorie spricht das geschützte Rechtsgut der §§ 153 ff. StGB. Nur objektiv unwahre Aussagen können die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Rechtspflege nennenswert gefährden.[18] Gegen die subjektive Theorie spricht daneben die Systematik: § 160 StGB betrifft den Fall, dass die Beweisperson von der Richtigkeit ihrer Aussage überzeugt ist („verleitet“; näher zu § 160 → E. II.). Dieser Norm liegt also ersichtlich der objektive Falschheitsbegriff zugrunde. Warum dies bei den anderen Aussagedelikten anders sein soll, erschließt sich nicht.[19] Es wäre ungewöhnlich, das objektive Tatbestandsmerkmal der Falschheit derart subjektiv aufzuladen, was dem StGB – wie ein Vergleich mit den §§ 164, 263 StGB zeigt – fremd ist.[20] Auch die Pflichtentheorie kann unter systematischen Gesichtspunkten nicht überzeugen: § 161 StGB regelt den fahrlässigen Falscheid. Die Norm differenziert also zwischen der Falschheit der Aussage und der Sorgfaltswidrigkeit. Bei Zugrundelegung der Pflichtentheorie entstehen daher im Rahmen des § 161 StGB Friktionen mit dem Verschleifungsverbot, da Falschheit und Sorgfaltswidrigkeit bedenklich nah zu einem einzigen Tatbestandsmerkmal verschliffen würden.[21]

Klausurtaktik

Da es sich um einen Standardstreit handelt, wird in der Klausur erwartet, dass die Problematik – in der gebotenen Knappheit – immer aufgeführt wird. Vertiefte Ausführungen, insb. eine eingehende Argumentation oder gar ein Streitentscheid werden selbstverständlich nur vorausgesetzt, wenn sich im Fall ein Problem ergibt.

Eine falsche Aussage liegt auch dann vor, wenn die Aussage unvollständig ist. Die Beweisperson ist verpflichtet, von sich aus von erkennbar entscheidungsrelevanten Umständen zu berichten. Tut sie das nicht, erklärt sie konkludent, alles Relevante gesagt zu haben. Durch dieses Verschweigen entsteht für den Empfänger ein unrichtiges Gesamtbild, sodass die Aussage falsch ist.[22] Beachte: Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt in diesen Fällen weniger im Verschweigen an sich als vielmehr im aktiven Zeichnen eines falschen Bildes, sodass aktives Tun vorliegt und nicht etwa Unterlassen.[23]

5. Verfahrensfehler

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Examenswissen: Liegt einer Aussage ein Verfahrensfehler zugrunde, so ist umstritten, ob sie den §§ 153 ff. StGB unterfällt.[24] Da diese Problematik eine Schnittstelle zwischen materiellem Recht und Prozessrecht bildet und gewisse Kenntnisse der StPO erfordert, wird man ihre Beherrschung nur von Fortgeschrittenen fordern können.

Beispiel: L wird wegen eines Diebstahls angeklagt. Im Prozess soll auch M als Zeuge aussagen. Das Gericht übersieht hierbei, dass M und L früher verheiratet waren, nun aber geschieden sind, sodass M nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wird. Er sagt uneidlich falsch aus.

Dass die Ehe geschieden ist, ändert nichts am Bestehen des Zeugnisverweigerungsrechtes, vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Hierüber musste M belehrt werden, § 52 Abs. 3 S. 1 StPO. Dass das Gericht hiervon keine Kenntnis hatte, ist insoweit unschädlich.[25]

Nach der hM unterfällt die Aussage den §§ 153 ff. StGB, da sie die Rechtspflege dennoch gefährden kann, insb wenn das Gericht den Fehler nicht bemerkt. Der Verfahrensfehler ist erst bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.[26] Im obigen Fall ist M daher nach § 153 StGB strafbar. Jedoch liegt ein Fall des § 157 StGB (→ G.) vor, da der Angehörigenbegriff des StGB ebenfalls bereits geschiedene Eheleute umfasst (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB).

Andere differenzieren zwischen verwertbaren und unverwertbaren Aussagen. Führt der Verfahrensverstoß zur Unverwertbarkeit der Aussage, so geht von dieser keine beachtliche Gefahr aus, weshalb eine Strafbarkeit ausscheidet. Bleibt die Aussage hingegen verwertbar, so wird der Verstoß nur bei der Strafzumessung berücksichtigt.[27] Bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus § 52 Abs. 3 S. 1 StPO ist die Zeugenaussage unverwertbar.[28] M ist nach dieser Ansicht mangels Rechtsgutsangriff nicht strafbar.

II. Subjektiver Tatbestand

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Auf subjektiver Ebene ergeben sich keine Besonderheiten. Eventualvorsatz reicht aus.

C. § 154 StGB

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I. Tatbestand

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1. Objektiver Tatbestand

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a) Taugliche Täter und Verhältnis zu § 153 StGB
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§ 154 StGB enthält keine Einschränkungen des tauglichen Täterkreises, sodass – anders als in § 153 StGB – nicht nur Zeugen und Sachverständige erfasst sind, sondern zB auch Prozessparteien im Zivilprozess. Hieraus ergibt sich ein „janusköpfiges“ Verhältnis zwischen § 153 StGB und § 154 StGB: Handelt es sich im konkreten Fall um einen Zeugen oder Sachverständigen, ist § 153 StGB das Grunddelikt und § 154 StGB die entsprechende Qualifikation. Handelt hingegen eine Prozesspartei oder ein Dolmetscher, so ist § 154 StGB ein eigenständiges Delikt, da § 153 StGB für diese Personengruppen nicht einschlägig ist und folglich auch nicht das Grunddelikt bilden kann.[29]

Klausurtaktik

Abhängig davon, welche prozessuale Rolle dem Täter zukommt, muss in der Klausur also ein isolierter Deliktsaufbau (Strafbarkeit nach § 154 StGB) oder der Aufbau einer Qualifikation (Strafbarkeit nach §§ 153, 154 SGB) gewählt werden.

b) Falsche Aussage unter Eid
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§ 154 StGB setzt voraus, dass eine Person entgegen ihres Eidschwures falsch aussagt. Ausreichend ist es, wenn die wesentlichen Förmlichkeiten der Vereidigung eingehalten worden sind, insb. müssen die Worte „ich schwöre“ gesprochen werden.[30] § 155 StGB erweitert den Anwendungsbereich um die eidesgleiche Bekräftigung[31] bzw. um die Bezugnahme auf einen früheren Eid oder eine frühere eidesgleiche Bekräftigung.

2. Subjektiver Tatbestand

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Eventualvorsatz reicht iRd § 154 StGB aus.

II. Versuch

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Da es sich bei § 154 StGB um ein Verbrechen handelt, ist der Versuch strafbar (§§ 23 Abs. 1 Alt. 1, 12 Abs. 1 StGB). Beim Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens muss zwischen dem Vor- und dem Nacheid unterschieden werden. Beim Voreid wird die Person bereits vereidigt, bevor sie aussagen soll. Hier liegt das unmittelbare Ansetzen erst im Beginn der falschen Aussage nach Leistung des Voreides. Beim Nacheid hingegen tätigt die Beweisperson erst ihre Aussage und beeidigt danach, dass die Aussage wahrheitsgemäß gewesen ist. Hier setzt der Täter unmittelbar an, wenn er beginnt, die Eidesworte zu sprechen. Für die Klausurbearbeitung sollte bekannt sein, dass das deutsche Prozessrecht grundsätzlich den Nacheid vorsieht (vgl. §§ 59 Abs. 2 S. 1 StPO, 392 S. 1, 452 Abs, 2 ZPO, zB auch iVm 98 VwGO). Eine Ausnahme besteht bei Dolmetschern (vgl. § 189 Abs. 1 S. 1 GVG).[32]

D. § 156 StGB

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§ 156 StGB betrifft die falsche Versicherung an Eides Statt. Es handelt sich um einen eigenen Tatbestand und nicht etwa um eine Privilegierung zu § 154 StGB. Die Versicherung an Eides Statt ist – wie der Eid – auf die Bekräftigung von Tatsachen in staatlichen Verfahren gerichtet, stellt aber eine schwächere Form der Bekräftigung dar.[33] Der Tatbestand taucht in Klausuren nur selten auf, da er eng mit prozessrechtlichen Fragen verwoben ist, weshalb vertiefte Kenntnisse nicht erforderlich sein dürften.

I. Zuständige Behörde

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Eine Behörde kann nach der Legaldefinition in § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB auch ein Gericht sein. Diese Behörde muss zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig sein. Nach hM setzt dies dreierlei voraus: (1) Die Behörde muss generell zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig sein (generelle Zuständigkeit), (2) die Versicherung auch im konkreten Fall abnehmen dürfen (konkrete Zuständigkeit) und (3) die Versicherung an Eides Statt darf im konkreten Fall rechtlich nicht völlig wirkungslos sein.[34]

Insbesondere bei der Glaubhaftmachung von Tatsachenbehauptungen(§§ 920 Abs. 2 iVm 294 Abs. 1 ZPO, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zB iVm § 123 Abs. 3 VwGO) und der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses im Rahmen einer Zwangsvollstreckung (§ 802c Abs. 3 S. 1 ZPO) spielt § 156 StGB ein größere Rolle.[35]

II. Falsche Versicherung an Eides Statt

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Auch die Falschheit der Versicherung an Eides Statt ist objektiv zu bestimmen. Zudem zieht auch hier der konkrete Verfahrensgegenstand der Wahrheitspflicht Grenzen.

Beispiel: Schuldner S gibt im Rahmen des gegen ihn gerichteten Vollstreckungsverfahrens eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab und erklärt eine Versicherung an Eides Statt über deren Richtigkeit. Bei der Auskunft verschweigt er, dass er einen alten Staubsauger im Wert von 15 Euro hat. Die eidesstattliche Versicherung ist nicht falsch und damit nicht von § 156 StGB erfasst, da der Staubsauger offensichtlich nicht gepfändet werden kann – in Ansehung des geringen Wertes auch nicht im Wege einer Austauschpfändung (§§ 811 Abs. 1 Nr. 1, 811a Abs. 1 ZPO). Folglich war die Aufnahme des Staubsaugers in die Auskunft nicht von der Wahrheitspflicht umfasst (§ 802c Abs. 2 S. 4 ZPO).[36]

E. Beteiligung

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I. Allgemeines

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Wie oben bereits dargestellt, sind die §§ 153 ff. StGB eigenhändige Delikte, dh Täter kann nur sein, wer selbst aussagt. Bei eigenhändigen Delikten sind weder mittelbare Täterschaft noch Mittäterschaft möglich, Anstiftung oder Beihilfe hingegen schon. Bei den §§ 153-156 StGB ist eine Person, die an einer falschen Aussage mitwirkt, aber nicht selbst aussagt, niemals Täter, sondern allenfalls Teilnehmer.[37] Insoweit verhält es sich nicht anders als zB im Rahmen der §§ 315c oder 316 StGB, bei denen auch nur Täter sein kann, wer das Kraftfahrzeug selbst führt, sodass auf das bei diesen Delikten Erlernte auch hier zurückgegriffen werden kann (→ XY). Sieht man die Aussagedelikte mit einer Mindermeinung auch als Sonderdelikte an, so kommt Teilnehmern die Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB zugute.[38]

II. § 160 StGB

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1. Allgemeines

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Die Bedeutung und Notwendigkeit des § 160 StGB soll anhand eines einleitenden Beispiels verdeutlicht werden.

Beispiel: Ärztin A wird wegen Körperverletzung angeklagt. Im Prozess geht es im Wesentlichen um die Frage, ob sie die Patientin P wirksam über die Risiken und Notwendigkeit der Behandlung aufgeklärt hat. Um diese Frage zu klären, soll auch Krankenpfleger K als Zeuge vor Gericht aussagen. Da das Geschehen bereits zwei Jahre zurückliegt, kann sich K jedoch nicht mehr genau daran erinnern. Dies macht sich A, die tatsächlich keine wirksame Aufklärung vorgenommen hat, zunutze und „frischt Ks Gedächtnis auf“, indem sie ihm angebliche Details der Aufklärung nennt. K glaubt sich an die Aufklärung zu erinnern und sagt uneidlich vor Gericht aus, ein ausführliches Aufklärungsgespräch habe stattgefunden.

A selbst hat nicht falsch ausgesagt, sodass § 153 StGB nicht in Betracht kommt. Auch §§ 153, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB ist nicht verwirklicht, da es sich um ein eigenhändiges Delikt handelt. Ebenfalls liegen die §§ 153, 26 StGB mangels vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat nicht vor, da K unvorsätzlich handelt. A hat K jedoch im Sinne des § 160 StGB zu einer gutgläubigen Falschaussage "verleitet". Gäbe es diesen Tatbestand nicht, bliebe A straflos.

In § 160 StGB hat der Gesetzgeber zur Schließung von Strafbarkeitslücken Verhaltensweisen in einer eigenen Spezialnorm vertatbestandlicht, die bei den eigenhändigen Delikten der §§ 153 ff. StGB andernfalls nicht erfassbar wären.[39] Ist das Verhalten im konkreten Fall bereits als (versuchte) Anstiftung erfassbar (§§ 26, 30 Abs. 1, 159 StGB), so ist eine Lückenfüllung nicht notwendig, sodass in diesen Fällen § 160 StGB bereits tatbestandlich ausscheidet.[40]

2. Verleiten

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Verleiten ist jede Einwirkung auf den Willen der Beweisperson, durch die bei ihr der Entschluss zu einer Aussage hervorgerufen wird, die objektiv falsch ist. Die Einwirkung muss dazu führen, dass die Beweisperson den objektiven Tatbestand eines Delikts nach den §§ 153-156 StGB verwirklicht.[41]

Ein klassischer Streit besteht darüber, wie Fälle zu beurteilen sind, in denen der Täter die Beweisperson für gutgläubig hält, diese seinen Plan aber durchschaut und tatsächlich bösgläubig falsch aussagt.[42]

Beispiel: A wird wegen Einbruchdiebstahls angeklagt. Z soll zu der Frage, ob A zur Tatzeit gemeinsam mit ihr in ihrer Stammkneipe gewesen ist, als Zeugin gehört werden. A stellt Z vor Verhandlungsbeginn Suggestivfragen und erzählt von angeblichen Details des Kneipenbesuchs, um sie in die Irre zu führen. Z erinnert sich jedoch genau an den Abend und weiß, dass A nicht in der Kneipe gewesen ist, lässt sich aber nichts anmerken und sagt uneidlich falsch aus.

Z hat sich gem. § 153 StGB strafbar gemacht. Die §§ 153, 26 StGB scheitern für A daran, dass er keinen Vorsatz bzgl. einer vorsätzlichen Haupttat hatte, da er Z für gutgläubig hielt. Denkbar wäre daher ein Fall des § 160 Abs. 1 StGB.

Eine Mindermeinung knüpft streng an das oben genannte tatbestandliche Exklusivitätsverhältnis zwischen der (versuchten) Anstiftung (§§ 26, 30, 159 StGB) und 160 StGB an und folgert daraus, dass der Anwendungsbereich des § 160 StGB nur eröffnet ist, wenn es sich bei der Aussage objektiv nicht um eine teilnahmefähige Tat handelt. Als Anwendungsbereich bleibt für § 160 StGB daher nur die mit mittelbarer Täterschaft vergleichbare Ausnutzung einer unvorsätzlich (bzw. gerechtfertigt) handelnden Beweisperson.[43] Nach dieser Ansicht muss der objektive Tatbestand des § 160 Abs. 1 StGB hier abgelehnt werden, denn A hat keine gutgläubige Beweisperson zu einer Falschaussage gebracht, sondern eine bösgläubige. Da er sich aber vorstellte, Z sei gutgläubig, liegt ein Versuch nach §§ 160 Abs. 2 StGB vor.

Die hM nimmt hingegen keine solche Einengung vor. Der offene Wortlaut („verleitet“) beschränkt sich eben nicht auf unvorsätzlich oder gerechtfertigt getätigte Aussagen. Daher ist insb. auch die Veranlassung einer bösgläubigen Aussage erfasst, wenn der Täter sich die Gutgläubigkeit der Beweisperson zumindest vorstellt. Dass die Beweisperson in Wahrheit bösgläubig ist, stellt lediglich eine den Vorsatz nicht berührende unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf dar.[44] Im vorliegenden Fall kommt diese Ansicht folglich zum Ergebnis, dass eine vollendete Verleitung zu einer Falschaussage vorliegt, da A an die Gutgläubigkeit der Z glaubte.

Neben dem Rekurs auf den Wortlaut begründet die hM ihre Ansicht auch damit, dass die Verleitung einer bösgläubigen Beweisperson kein geringeres Unrecht darstellt als die einer gutgläubigen.[45] Dem ist jedoch nicht zuzustimmen, da zwar bei einer bösgläubigen Beweisperson insgesamt ein vergleichbares bzw. höheres Unrecht verwirklicht wird, dies dem Verleitenden jedoch weniger stark zugerechnet werden kann, da schließlich die bösgläubige Beweisperson und nicht er die Gefährdung der Rechtspflege als Zentralgestalt beherrscht. Die Bestrafung aus Versuch ist also durchaus billig, da der Verleitende weniger erreichte als er wollte: Er wollte – wie ein mittelbarer Täter – die Tat selbst kontrollieren, hat objektiv aber – wie ein Teilnehmer – nur an der selbstständigen und fremden Straftat der bösgläubigen Beweisperson mitgewirkt. Außerdem wird die Mindermeinung durch die Beschränkung des Tatbestandes auf die Verleitung gutgläubiger Beweispersonen der Lückenschlussfunktion eher gerecht.[46]

Weiterführendes Wissen

Auch kann nicht auf die aus dem Allgemeinen Teil bekannte Ansicht, die im Willen zur mittelbaren Täterschaft gleichsam als „Minus“ auch den Willen zur Anstiftung sieht, zurückgegriffen werden, sodass man auf diesem Wege zu einer Haftung über die §§ 153 ff., 26 StGB käme. Denn bei den Aussagedelikten fehlt diesem Erst-recht-Schluss bereits die Ausgangslage: Die Bestrafung nach § 160 StGB ist milder als die wegen einer Anstiftung zu einem Aussagedelikt, sodass im Willen, eine Tat nach § 160 StGB zu begehen, nicht gleichzeitig auch der Entschluss zu einer (schwerwiegenderen) Anstiftung gesehen werden kann.[47]

III. § 159 StGB

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Der in der Klausur leicht zu übersehende § 159 StGB erweitert den Anwendungsbereich der §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB auf §§ 153, 156 StGB. Der § 30 Abs. 1 StGB ist seinem Wortlaut nach nur bei Verbrechen anwendbar, sodass für die Vergehen der §§ 153, 156 StGB eine Strafbarkeit der versuchten Anstiftung erst durch § 159 StGB ermöglicht wird. Da es sich bei § 154 StGB um ein Verbrechen handelt, gilt für diesen § 30 Abs. 1 StGB unmittelbar.

Die Norm betrifft Fälle, in denen der Anstifter die Beweisperson für bösgläubig hält. Hält er die Beweisperson für gutgläubig, ist in Abgrenzung dazu stattdessen § 160 StGB einschlägig (vgl. oben unter II.).

§ 159 StGB erweitert lediglich den Anwendungsbereich der §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB, modifiziert die Regelungen darüber hinaus aber nicht, sodass insoweit die für die §§ 30 f. StGB bekannten allgemeinen Grundsätze gelten.

Beispiel: Buchhalter B hat im Unternehmen der C eine Untreue (§ 266 StGB) begangen. In dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren soll auch die Kollegin K des B aussagen. Da C durch die Aufdeckung der Organisationsmängel einen Ansehensverlust für ihr Unternehmen fürchtet, bittet sie K, uneidlich falsch auszusagen. K lehnt entrüstet ab. C hat sich gem. §§ 153, 159, 30 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht, da sie erfolglos versuchte, den Tatentschluss iSd § 153 StGB bei K hervorzurufen.

Weiterführendes Wissen

Bemerkenswert ist der Wertungswiderspruch, der dadurch entsteht, dass § 159 StGB die Strafbarkeit der versuchten Anstiftung zu §§ 153, 156 StGB anordnet obwohl die §§ 153, 156 StGB selbst keine Versuchsstrafbarkeit kennen. Dies führt dazu, dass zB bei Nichtvollendung des § 153 StGB der unmittelbar ansetzende Haupttäter mangels Versuchsstrafbarkeit straffrei bleibt, der Anstifter hingegen über §§ 153, 159 iVm 30 Abs. 1 StGB strafbar ist. Dieser Wertungswiderspruch ist Ansatzpunkt erheblicher Kritik[48]

Der BGH und ein Teil der Literatur wollen diese Wertungswidersprüche jedenfalls dort durch eine teleologische Reduktion abfedern, wo sie besonders virulent werden: § 159 StGB soll nicht einschlägig sein, wenn die Tat, zu der der Anstifter auffordert, einen untauglichen Versuch darstellen würde. Denn in diesem Verhalten liege von vornherein keine Gefahr für das geschützte Rechtsgut.[49] Diese Lösung mag zwar im Einzelfall billigere Ergebnisse erzielen, im Hinblick auf die Schließung systematischer Widersprüche ist damit jedoch nichts gewonnen. Zwar verkleinert sich der Widerspruch zwischen der Straflosigkeit des Versuchs und der Strafbarkeit der versuchten Anstiftung, jedoch eröffnet sich eine neue Systemwidrigkeit: In der Versuchsdogmatik kommt es auf die Vorstellung des Betroffenen an, nicht auf die tatsächliche Tauglichkeit des Rechtsgutsangriffs. Davon kann hier nicht ohne gesetzliche Grundlage abgerückt werden.[50]

IV. §§ 26, 30 Abs. 1 und 27 StGB

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Wirken Dritte, die die Aussage nicht in eigener Person tätigen, an Aussagedelikten mit, so kommen – wie oben bereits erläutert – aufgrund der Eigenhändigkeit nur Anstiftung und Beihilfe in Betracht. Probleme bereitet aber die Grenzziehung des erlaubten und damit straflosen Verteidigungsverhaltens.

1. Aktives Tun

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Es ist zu differenzieren zwischen prozessrechtlich erlaubtem Verhalten und prozessrechtswidrigen Verhaltensweisen. Was prozessual zulässig ist, kann nicht strafrechtlich verboten sein. Schließlich setzt der/die Betroffene durch prozessual rechtmäßiges Verhalten nach der Wertung des Gesetzgebers kein rechtlich missbilligtes Risiko.[51]

Klausurtaktik

Dieses Problem sollte in der Klausur nicht irgendwo „im luftleeren Raum“ diskutiert werden, sondern im Rahmen der objektiven Zurechnung, wo zu klären ist, ob der Teilnehmer ein erlaubtes Risiko geschaffen hat.

Beispiel: Die Benennung eines Zeugen ist – auch wenn man mit einer falschen Aussage rechnen mag – prozessrechtlich erlaubt, sodass dies noch kein Anknüpfungspunkt für eine Beihilfestrafbarkeit ist. Anders ist es zu beurteilen, wenn man über die bloße Benennung von Zeugen hinausgeht und auf diese einwirkt (zB durch Bestärkung des Tatentschlusses durch Geldzahlungen oder vorherige Absprachen über den Aussageinhalt). Dort endet der prozessual zulässige Bereich, sodass eine Strafbarkeit nach §§ 153 (154), 27 StGB in Betracht kommt.[52]

2. Unterlassen

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Davon zu unterscheiden ist wiederum die Frage einer Beihilfe durch Unterlassen.[53] Die Wahrheitspflicht des § 138 ZPO begründet nach nunmehr allgemeiner Auffassung jedenfalls keine Pflicht, als Prozesspartei des Zivilprozesses die Unwahrheit einer Zeugenaussage offenzulegen. Der Angeklagte im Strafprozess ist hierzu erst recht nicht verpflichtet („nemo tenetur se ipsum accusare“).[54]

In Betracht kommt (außerhalb der in diesem Kontext eher seltenen Überwachergaranten) lediglich eine Garantenstellung aus Ingerenz. Das bloße Benennen einer Zeugin durch aktives Tun kann jedenfalls nicht Ansatzpunkt für eine Garantenstellung aus Ingerenz sein, da dies – wie oben gezeigt – kein pflichtwidriges Vorverhalten ist.[55] Die hM bejaht eine Garantenstellung aus Ingerenz erst dann, wenn der Betroffene durch die Zeugenbenennung eine prozessinadäquate Gefahr der Falschaussage herbeigeführt hat.[56]

Beispiel: A benennt in einem Zivilprozess ihren Kollegen K als Zeugen. A weiß, dass K bei wahrheitsgemäßer Aussage eine Straftat offenbaren müsste. K sagt falsch aus, wogegen A nicht einschreitet. Es kann mannigfaltige Gründe dafür geben, warum eine Beweisperson vor Gericht falsch aussagt. Dass das Prozessverhalten der Prozessparteien kausal für falsche Aussagen seitens der Beweispersonen ist, ist in gewissem Maße normal, die Schaffung eines solchen Risikos also nicht pflichtwidrig. Die Wahrscheinlichkeit, dass K falsch aussagen wird, geht jedoch über die jedem Prozess innewohnende Gefahr deutlich hinaus, weil K ersichtlich seine bislang unerkannt gebliebene Beteiligung an einer Straftat verschleiern wird. Da A diese Situation durch ihre Zeugenbenennung erst herbeigeführt hat und von dem Zwang, unter dem K bei seiner Aussage stehen wird, wusste, hat sie ein pflichtwidriges und gefährliches Vorverhalten an den Tag gelegt und trifft sie eine Garantenstellung aus Ingerenz.

Kritikwürdig ist diese Ansicht insoweit, als die Prozessadäquanz der Gefahr ein sehr unbestimmtes Merkmal ist. Jedenfalls aber im Strafprozess vermag diese Lösung nicht zu überzeugen und ist mit einer Mindermeinung und entgegen der Rechtsprechung von keinerlei Pflicht des Angeklagten, von ihm als unwahr erkannte Zeugenaussagen zu korrigieren, auszugehen und zwar auch nicht bei prozessinadäquaten Gefahren. Denn im Strafverfahren gilt der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“, den Beschuldigten trifft also keine Pflicht, an seiner eigenen Strafverfolgung aktiv mitzuwirken. Gegen diesen elementaren Verfahrensgrundsatz würde eine Offenlegungspflicht des Angeklagten jedoch verstoßen.[57]

F. § 161 StGB

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§ 161 StGB erweitert die Strafbarkeit nach den §§ 154-156 StGB auch auf Fahrlässigkeit. Eine fahrlässige Begehung des § 153 StGB gibt es hingegen nicht.

I. Bezugspunkte der Fahrlässigkeit

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Bemerkenswert ist die weite Formulierung des § 161 StGB: Erfasst ist ein Handeln „aus Fahrlässigkeit“ und nicht etwa das „fahrlässige Verkennen der Wahrheit“. Daraus folgt, dass sich der Fahrlässigkeitsvorwurf auf alle Tatbestandsmerkmale der §§ 154-156 StGB beziehen kann und nicht zwangsläufig die inhaltliche Unwahrheit der Aussage betreffen muss, obgleich dies in der Klausur selbstverständlich den Hauptfall darstellen wird. § 161 StGB erfasst damit zB auch den Fall, dass die Beweisperson die Zuständigkeit der Stelle, vor der sie bewusst falsch aussagt, fahrlässig verkennt.[58]

II. Sorgfaltsmaßstab

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Von allen Beweispersonen wird verlangt, dass sie bei ihrer Aussage ihr Erinnerungsvermögen bestmöglich anstrengen und demensprechend antworten. Insb im Zivilprozess, bei Zeugen, die Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht haben sowie bei Sachverständigen besteht darüber hinaus eine Pflicht zur Vorbereitung auf die Vernehmung.[59] Insb. bei Verletzung dieser Sorgfaltspflichten handelt die Beweisperson fahrlässig.

G. § 157 StGB

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I. Allgemeines

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§ 157 StGB betrifft den Aussagenotstand. Es handelt sich hierbei nicht um einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund, wie die begriffliche Nähe zu §§ 34, 35 StGB etwa nahelegen könnte, sondern um einen Strafmilderungsgrund. Ist § 157 StGB einschlägig, bleibt die Tat weiterhin teilnahmefähig. Die Norm soll den Konflikt zwischen prozessualer Wahrheitspflicht und dem verständlichen Interesse, sich selbst oder Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) vor Sanktionierung zu bewahren, abmildern.[60] Das Bestehen eines Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts (insb. §§ 52, 55 StPO) schmälert diesen Konflikt zwar etwas, schließt die Anwendbarkeit des § 157 StGB jedoch nicht aus.[61]

Klausurtaktik

In der Klausur ist regelmäßig nach der Strafbarkeit gefragt, § 157 StGB betrifft hingegen die Strafzumessung. Dennoch werden in der Klausur Ausführungen zum Aussagenotstand erwartet. Wie andere Strafzumessungsvorschriften auch, ist auf § 157 StGB erst dann einzugehen, wenn grundsätzlich eine Strafbarkeit festgestellt wurde, also nach der Schuld (ggf. auch erst nach der Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts bei § 154 StGB).

Der Anwendungsbereich des § 157 StGB ist in dreierlei Hinsicht eingeschränkt: Ihrem Wortlaut nach gilt die Norm nur für die §§ 153, 154 StGB, nicht aber für die restlichen Aussagedelikte. Weiterhin sind nur Zeugen und Sachverständige erfasst, jedoch keine Prozessparteien im Zivilprozess. Zuletzt kommt der Strafmilderungsgrund nur dem „Täter“ zugute, Teilnehmern hingegen nicht.[62]

II. Abwendungsabsicht

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Voraussetzung ist die Absicht, bestimmte Maßnahmen abzuwenden. Dabei kommt es rein auf die subjektive Tätersicht an. Ob objektiv eine Sanktionierungsgefahr besteht ist daher irrelevant.[63]

Beispiel: A sagt als Zeuge falsch aus, weil er sich vorstellt, so die Bestrafung seiner Schwester S wegen einer Körperverletzung zu verhindeRn. Tatsächlich ist die Körperverletzung aber zB bereits verjährt oder hat S die Tat nicht begangen.

Der Angehörigenbegriff ist in § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB legaldefiniert. Beachtliche Stimmen wollen § 157 StGB analog auf andere nahestehende Personen (insb nichteheliche Partner:Innen) anwenden, weil dort eine ähnliche Zwangslage besteht. Die Zwangslage ist zwar durchaus vergleichbar, da der Gesetzgeber den Angehörigenbegriff im StGB jedoch legaldefiniert und insb. auch kürzlich geändert hat, ohne die Problematik aufzulösen[64], muss in Ansehung des bereits seit langem diskutierten Problems von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ausgegangen werden.[65] § 157 StGB betrifft des Weiteren nur das wahrheitswidrige Verschweigen belastender Umstände, nicht jedoch das wahrheitswidrige Hinzudichten entlastender Umstände.[66] Denn nur im ersteren Falle besteht eine hinreichende Zwangslage.

Beispiel: A ist aufgrund einer Kneipenschlägerei wegen Körperverletzung angeklagt. Im Rahmen des Prozesses soll auch seine Schwester B, die genau von seiner Anwesenheit in der Kneipe weiß, als Zeugin gehört werden. B sagt aus, sie wisse nicht, wo sich A zur Tatzeit befunden habe. § 157 StGB ist einschlägig, da B ihren Bruder bei wahrheitsgemäßer Aussage hätte belasten müssen. § 157 StGB wäre hingegen nicht einschlägig, wenn B erklärt hätte, mit A zur entsprechenden Zeit im Park spazieren gegangen zu sein.

H. § 158 StGB

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I. Allgemeines

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§ 158 StGB stellt eine weitere Strafmilderungsnorm dar. Sie greift ein, wenn der Täter seine unwahren Angaben nach Vollendung des Aussagedelikts korrigiert. Berichtigt der Täter seine Angaben vor Vollendung, so liegt bereits keine falsche Aussage vor bzw. kann darin bei §§ 154, 22, 23 Abs. 1 StGB ein strafbefreiender Rücktritt, § 24 StGB, gesehen werden.

Klausurtaktik

Bei §§ 154, 22, 23 Abs. 1 StGB muss im Rahmen einer Berichtigung zuerst der strafbefreiende Rücktritt geprüft werden und nur wenn dieser abgelehnt wird, ist auf § 158 StGB einzugehen, welcher anders als der Rücktritt gerade keine Freiwilligkeit voraussetzt.[67]

II. Voraussetzungen

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1. Anwendungsbereich

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Die Norm gilt direkt für die §§ 153, 154, 156 StGB, auf § 160 StGB ist sie analog anwendbar. Für § 161 Abs. 1 StGB gilt sie hingegen nicht, da § § 161 Abs. 2 StGB eine Spezialregelung enthält. § 158 StGB ist (anders als § 157 StGB) nicht auf Zeugen und Sachverständige beschränkt und ist darüber hinaus auf Teilnehmer analog anwendbar.[68]

2. Berichtigen

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Ein bloßes Abrücken ohne wahrheitsgemäße Aussage reicht nicht aus, sondern die Beweisperson muss ihre ursprüngliche Aussage durch eine wahrheitsgemäße ersetzen (vgl. den Wortlaut „berichtigt“ und nicht etwa „zurücknimmt“). Bei Zeugnisverweigerungsberechtigten besteht eine Berichtigung hingegen auch dann, wenn sie die Unwahrheit ihrer früheren Aussage offenlegen und danach auf Grundlage ihres Zeugnisverweigerungsrechtes schweigen.[69] Auf die Freiwilligkeit der Berichtigung kommt es nicht an.[70]

3. Rechtzeitigkeit

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Die Berichtigung muss rechtzeitig erfolgen. § 158 Abs. 2 StGB nennt die Gründe, die zu einer Verspätung und damit Unbeachtlichkeit der Berichtigung führen. „Entscheidung“ iSd Norm ist die abschließende Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nachteil iSd Norm wird weit verstanden und ist jeder rechtserhebliche Nachteil für andere, zB die Einreichung einer Klage oder die Entstehung von Verfahrenskosten für andere Prozessbeteiligte.[71]

I. Konkurrenzen

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Die Aussagedelikte treffen häufig mit Straftaten nach §§ 145d, 164, 187, 257, 258 StGB und beim Prozessbetrug auch mit § 263 StGB zusammen. Die Delikte stehen aufgrund unterschiedlicher Schutzgüter in Tateinheit mit den §§ 153 ff. StGB. Wird der Haupttäter zu einem Meineid angestiftet und sagt er mangels Vereidung aber ohne Eid falsch aus, so stehen Taten des Anstifters aus §§ 154, 30 Abs. 1 und 153, 26 StGB ebenfalls in Tateinheit.[72]

Bei mehreren Falschaussagen in derselben Instanz liegt nur eine einzige Tat vor. Wird bei einem Verfahren in verschiedenen Instanzen falsch ausgesagt, so stehen diese Delikte in Tatmehrheit.[73]

J. Prüfungsschema (am Beispiel des § 153 StGB)

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I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tauglicher Täter (Zeuge oder Sachverständiger)

b) Tauglicher Erklärungsadressat (Gericht, andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle oder in § 162 StGB genannte Stelle)

c) Falsche Aussage

2. Subjektiver Tatbestand (dolus eventualis ausreichend)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafmilderungsgründe (§§ 157, 158 StGB)

K. Wissen für das zweite Staatsexamen

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Wird ein Aussagedelikt in der Sitzung begangen, so muss das Gericht nach § 183 GVG das Vorkommnis protokolieren und das Protokoll an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Kommt das Gericht dieser Pflicht nicht nach, ist eine Strafbarkeit aus §§ 258, 258a, 13 StGB denkbar.[74]

Obwohl die Aussagedelikte lediglich die Rechtspflege schützen, ist anerkannt, dass der/die durch die Falschaussage Betroffene ein Klageerzwingungsverfahren, § 172 StPO, einleiten kann.[75]

Weiterführende Studienliteratur

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  • Geppert, Klaus: Grundfragen der Aussagedelikte (§§ 153 ff. StGB), Jura 2002, 173-181
  • Hettinger, Michael/Bender, Elias: Die Aussagedelikte (§§ 153–162 StGB), JuS 2015, 577
  • Katzenberger, Ruth/Pitz, Tamara: „Si tacuisses …“, Eine methodische Darstellung der Aussagedelikte, ZJS 2009, 659-674
  • Reese, Carolin: Die Aussagedelikte als Prüfungsaufgabe, JA 2005, 612

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • das haben wir gelernt
  • und das haben wir gelernt

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Einführung zum Besonderen Teil

Erster Teil: Nichtvermögensdelikte

1. Kapitel: Straftaten gegen das Leben

§ 1: Mord und Totschlag, §§ 211, 212

§ 2: Tötung auf Verlangen, § 216

§ 3: Fahrlässige Tötung, § 222

§ 4: Aussetzung, § 221


2. Kapitel: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 5: Einfache Körperverletzung, § 223

§ 6: Gefährliche und schwere Körperverletzung, §§ 224, 226

§ 7: Fahrlässige Körperverletzung, § 229

§ 8: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227

§ 9: Beteiligung an einer Schlägerei, § 231

§ 10: Körperverletzung im Amt, § 340


3. Kapitel: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 11: Nötigung, § 240

§ 12: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, §§ 113 ff.

§ 13: Freiheitsberaubung, § 239

§ 14: Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme, §§ 239a, 239b


4. Kapitel: Urkundendelikte

§ 15: Urkundenfälschung, § 267

§ 16: Fälschung technischer Aufzeichnungen und beweiserheblicher Daten, §§ 268, 269

§ 17: Mittelbare Falschbeurkundung, § 271

§ 18: Urkundenunterdrückung, § 274


5. Kapitel: Straßenverkehrsdelikte

§ 19: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b

§ 20: Gefährdung des Straßenverkehrs, §§ 315c, 315d

§ 21: Trunkenheit im Verkehr, § 316

§ 22: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142


6. Kapitel: Brandstiftungsdelikte

§ 23: Einfache Brandstiftung, § 306

§ 24: Schwere und besonders schwere Brandstiftung, §§ 306a, 306b

§ 25: Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c

§ 26: Fahrlässige Brandstiftung, § 306d

§ 27: Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f


7. Kapitel: Beleidigungsdelikte

§ 28: Beleidigung, § 185

§ 29: Üble Nachrede, § 186

§ 30: Verleumdung, § 187


8. Kapitel: Straftaten gegen die Rechtspflege

§ 31: Aussagedelikte, §§ 153ff

§ 32: Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat, §§ 164, 145d

§ 33: Strafvereitelung und Strafvereitelung im Amt, §§ 258, 258a


Zweiter Teil: Eigentums- und Vermögensdelikte

9. Kapitel: Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Diebstahl und Unterschlagung

§ 34: Sachbeschädigung, §§ 303 ff.

§ 35: Hausfriedensbruch, § 123

§ 36: Einfacher Diebstahl, § 242

§ 37: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243

§ 38: Qualifikationen des Diebstahls, §§ 244, 244a

§ 39: Unterschlagung, § 246


10. Kapitel: Betrug und Untreue

§ 40: Betrug, § 263

§ 41: Computerbetrug, § 263a

§ 42: Untreue, § 266

§ 43: Weitere examensrelevante Delikte des 22. Abschnitts, §§ 266b, 265a, 265


11. Kapitel: Raub und Räuberischer Diebstahl

§ 44: Einfacher Raub, § 249

§ 45: Schwerer Raub, § 250

§ 46: Raub mit Todesfolge, § 251

§ 47: Räuberischer Diebstahl, § 252

§ 48: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a


12. Kapitel: Erpressung und Räuberische Erpressung

§ 49: Erpressung, § 253

§ 50: Räuberische Erpressung, § 255


13. Kapitel: Anschlussstraftaten

§ 51: Begünstigung, § 257

§ 52: Hehlerei, § 259

§ 53: Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261


Fußnoten

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  1. Kindhäuser/Schramm, BT I, 10. Aufl. (2021), § 46 Rn. 1.
  2. Geppert, Jura 2002, 173; Katzenberger/Pitz, ZJS 2009, 659 jeweils mwN.
  3. Stellvertretend Müller, in: MüKo-StGB, Bd. 3, 4. Aufl. (2021), Vor § 153 Rn. 16 mwN; aA Mitsch ZIS 2022, 35.
  4. Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 49 Rn. 3; Heinrich, Jus 1995, 1115 (1116).
  5. Vgl. Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 49 Rn. 4; zum Fall, dass ein Tatbeteiligter in einem Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten als Zeuge aussagt Müller, in: MüKo-StGB, Bd. 3, 4. Aufl. (2021), § 153 Rn. 6.
  6. Heinrich, JuS 1995, 1115 (1116); Geppert, Jura 2002, 173 (174).
  7. Müller, in: MüKo-StGB, Bd. 3, 4. Aufl. (2021), § 153 Rn. 62.
  8. Beispiele bei Vormbaum, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 153 Rn. 47 ff.
  9. Stellvertretend für die hM Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 49 Rn. 6 mwN; für die Einbeziehung von schriftlichen Erklärungen, soweit sie Aussagen gleichstehen Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), Vor §§ 153 ff. Rn. 22; ausführlich zum Aussagebegriff Hettinger/Bender, JuS 2015, 577 (578 f.).
  10. Zum Ganzen Geppert Jura 2002, 173 (173 f.); Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), Vor §§ 153 ff. Rn. 9 ff.; Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 49 Rn. 10 ff.; Katzenberger/Pitz, ZJS 2009, 659 (660 f.); Hettinger/Bender, JuS 2015, 577 (578 f.).
  11. Kindhäuser/Schramm, BT I, 10. Aufl. (2021), § 46 Rn. 24; Geppert, Jura 2002, 173 (176).
  12. BGHSt 7, 148; OLG Koblenz NStZ 1984, 551 (552); Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 49 Rn. 7 f.; Geppert, Jura 2002, 173 (175); Heger, in: Lackner/Kühl 29. Aufl. (2018), Vor §§ 153 ff. Rn. 3 mwN; dagegen, jedoch ohne Festlegung auf die subjektive Theorie oder die Pflichtentheorie Schumann, ZStW 126 (2014), 615 (639).
  13. Krit. daher Vormbaum, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 153 Rn. 73.
  14. Müller, in: MüKo-StGB, Bd. 3, 4. Aufl. (2021), § 153 Rn. 43; vgl. zur Unterscheidung zwischen inneren und äußeren Tatsachen auch RGSt 68, 278 (282); OLG Koblenz NStZ 1984, 551 m. Anm. Bohnert JR 1984, 425; Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), Vor §§ 153 ff. Rn. 7; Otto, BT, 7. Aufl. (2005), § 97 Rn. 5; Gössel/Dölling, BT I, 2. Aufl. (2004), § 69 Rn. 6.
  15. Gallas, GA 1957, 315.
  16. Hettinger/Bender, JuS 2015, 577 (579).
  17. Otto, BT, 7. Aufl. (2005), § 97 Rn. 7 ff.
  18. Hilgendorf in: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, BT, 4. Aufl. (2021), § 47 Rn. 40; Kindhäuser/Schramm, BT I, 10. Aufl. (2021), § 46 Rn. 17.
  19. Wessels/Hettinger/Engländer, BT I, 45. Aufl. (2021), Rn. 726; Kindhäuser/Schramm, BT I, 10. Aufl. (2021), § 46 Rn. 17; Reese, JA 2005, 612 (613); Katzenberger/Pitz, ZJS 2009, 659 (660).
  20. Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), Vor §§ 153 ff. Rn. 6; Hilgendorf in: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, BT, 4. Aufl. (2021), § 47 Rn. 41.
  21. Vgl. Joecks/Jäger, in: Studienkommentar StGB, 13. Aufl. (2021), Vor § 153 Rn. 7; Katzenberger/Pitz, ZJS 2009, 659 (660); Hettinger/Bender, JuS 2015, 577 (579).
  22. BGHSt 1, 22 (24); Müller, in: MüKo-StGB, Bd. 3, 4. Aufl. (2021), § 153 Rn. 57.
  23. Vormbaum, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 153 Rn. 97.
  24. Ausführlich hierzu Geppert, Jura 1988, 496.
  25. BGH StV 1988, 89 (90); Percic, in: MüKo-StPO, Bd. 1, (2014), § 52 Rn. 49.
  26. BGHSt 8, 186 (190); 17, 128 (136); BGH NStZ 1984, 134; OLG Karlsruhe, StV 2003, 505 (505); Hilgendorf in: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, BT, 4. Aufl. (2021), § 47 Rn. 107 ff.; Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 49 Rn. 36.
  27. Zöller, in: SK-StGB, 9. Aufl. (2019), § 153 Rn. 32 ff.; Kretschmer JA 2016, 738 (741 f.) jeweils mwN; einschränkend Otto, BT, 7. Aufl. (2005), § 97 Rn. 28 f.
  28. AllgM, siehe nur BGHSt 9, 159 (160); Percic, in: MüKo-StPO, Bd. 1, (2014), § 52 Rn. 49.
  29. Vormbaum, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 154 Rn. 4; Geppert Jura 2002, 173 (177); Kudlich, in: BeckOK-StGB, 51. Ed. (Stand: 01.11.2021), § 154 Rn. 2 f.
  30. Kindhäuser/Schramm, BT I, 10. Aufl. (2021), § 47 Rn. 8.
  31. Die eidesgleiche Bekräftigung verfolgt denselben Zweck wie der Eid und steht Personen offen, die die Eidesleistung aus religiösen oder gewissensbezogenen Gründen ablehnen, vgl. §§ 65 StPO, 484 ZPO zB auch iVm 98 VwGO; vgl. hierzu auch BVerfGE 33, 23.
  32. BGHSt 1, 241 (243 f.); 4, 172 (176); 31, 178 (182); Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 49 Rn. 24; Geppert, Jura 2002, 173 (177); Kudlich, in: BeckOK-StGB, 51. Ed. (Stand: 01.11.2021), § 154 Rn. 15 f.
  33. Ruß, in: LK-StGB/Bd. 6, 12. Aufl. (2009), § 156 Rn. 1.
  34. BGHSt 1 16; 17 303; BGH StV 85, 505; Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 49 Rn. 26; teilweise kritisch Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 156 Rn. 8/9; hierzu ausführlich auch Ruß, in: LK-StGB/Bd. 6, 12. Aufl. (2009), § 156 Rn. 7 f.
  35. Kindhäuser/Schramm, BT I, 10. Aufl. (2021), § 47 Rn. 23.
  36. BayObLG NJW 2003, 2181; Katzenberger/Pitz, ZJS 2009, 669 (672); ausführlich Müller, in: MüKo-StGB, Bd. 3, 4. Aufl. (2021), § 156 Rn. 23 ff.
  37. Ausführlich zur Kategorie der eigenhändigen Delikte Satzger, Jura 2011, 103.
  38. So Vormbaum, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 153 Rn. 111; aA Müller, in: MüKo-StGB, Bd. 3, 4. Aufl. (2021), Vor § 153 Rn. 19; Heger, in: Lackner/Kühl 29. Aufl. (2018), § 153 Rn. 7.
  39. Hilgendorf in: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, BT, 4. Aufl. (2021), § 47 Rn. 127; Sinn, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier-StGB, 5. Aufl. (2021), § 160 Rn. 2; Kudlich, in: BeckOK-StGB, 51. Ed. (Stand: 01.11.2021), § 160 Rn. 1; ders./Henn, JA 2008, 510 (513).
  40. Heinrich, JuS 1995, 1115 (1118); Hilgendorf in: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, BT, 4. Aufl. (2021), § 47 Rn. 127.
  41. BGHSt 21, 116 (118); Kindhäuser/Schramm, BT I, 10. Aufl. (2021), § 48 Rn. 10.
  42. Ausführlich zu dieser Frage Eschenbach, Jura, 1993, 407.
  43. Wessels/Hettinger/Engländer, BT I, 45. Aufl. (2021), Rn. 768 f.; Hohmann/Sander, BT, 4. Aufl. (2021), § 21 Rn. 28; Hettinger/Bender JuS, 2015, 577 (583 f.).
  44. BGHSt 21, 116 (118); Heger, in: Lackner/Kühl 29. Aufl. (2018), § 160 Rn. 4; Hilgendorf in: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, BT, 4. Aufl. (2021), § 47 Rn. 132; Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 49 Rn. 57; Heinrich, JuS 1995, 1115 (1118).
  45. BGH NJW 1966, 2130; Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 160 Rn. 9; Zöller, in: SK-StGB, 9. Aufl. (2019), § 160 Rn. 5; Kindhäuser/Schramm, BT I, 10. Aufl. (2021), § 48 Rn. 21; kritisch zur Begründung Küper, JZ 2012, 992 (999).
  46. RGSt 11, 418 (420 f.); Müller, Falsche Zeugenaussage und Beteiligungslehre, 2000, S. 386 ff.; ders., in: MüKo-StGB, Bd. 3, 4. Aufl. (2021), § 160 Rn. 16 ff.; Vormbaum, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 160 Rn. 18 f.; ders., in: Bloy u.a., FS Maiwald, 2010, S. 824 ff.; Eschenbach, Jura, 1993, 407 (411); Kudlich/Henn, JA 2008, 510 (513); Hettinger/Bender, JuS 2015, 577 (584); Nussbaum, ZJS 2019, 54 (58); vgl. auch Geppert, Jura 2002, 173 (180).
  47. Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 49 Rn. 56; Eschenbach, Jura, 1993, 407 (411); Müller, Falsche Zeugenaussage und Beteiligungslehre, 2000, S. 386 f.; zur Diskussion im Allgemeinen Wessels/Beulke/Satzger, AT, 51. Aufl. (2021), Rn. 860.
  48. Ausführlich Vormbaum, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 159 Rn. 6 ff.; Müller, in: MüKo-StGB, Bd. 3, 4. Aufl. (2021), § 159 Rn. 4 weist dagegen auf die besondere Gefährlichkeit der Beeinflussung von Beweispersonen durch Ditte hin.
  49. BGHSt 24, 38 (40); Müller, in: MüKo-StGB, Bd. 3, 4. Aufl. (2021), § 159 Rn. 15; Kudlich, in: BeckOK-StGB, 51. Ed. (Stand: 01.11.2021), § 159 Rn. 9; anders noch BGHSt 17, 303 (305).
  50. Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 49 Rn. 65; Zöller, in: SK-StGB, 9. Aufl. (2019), § 159 Rn. 4; Katzenberger/Pitz ZJS 2009, 659 (672).
  51. Heinrich, JuS 1995, 1115 (1116); vgl. Prittwitz, StV 1995, 270 (274); Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 49 Rn. 67.
  52. LG Münster StV 1994, 134; Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), Vor §§ 153 ff. Rn. 36; Vormbaum, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 153 Rn. 112 f.; Heinrich, JuS 1995, 1115 (1118 f.); Kindhäuser/Schramm, BT I, 10. Aufl. (2021), § 46 Rn. 29; Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 49 Rn. 67; Hohmann/Sander, BT, 4. Aufl. (2021), § 21 Rn. 29; vgl. auch OLG Hamm StV 1994, 133; für eine Strafbarkeit durch die Benennung einer Beweisperson, deren falsches Aussageverhalten nur billigend in Kauf genommen wird Hilgendorf in: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, BT, 4. Aufl. (2021), § 47 Rn. 145.
  53. Ausführlich hierzu Bartholme, JA 1998, 204; Heinrich, JuS 1995, 1115 (1119 f.).
  54. BGHSt 2, 129, 134; OLG Köln NStZ 1990, 594; Heinrich, JuS 1995, 1115 (1119 und Fn. 60); Vormbaum, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 153 Rn. 116; Hilgendorf in: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, BT, 4. Aufl. (2021), § 47 Rn. 150.
  55. Prittwitz, StV 1995, 270 (274); Kindhäuser/Schramm, BT I, 10. Aufl. (2021), § 46 Rn. 31; anders die vielfach kritisierte Entscheidung des OLG Hamm StV 1994, 133; s. zur Kritik beispielsweise nur Seebode, NStZ 1993, 83 sowie Scheffler, GA 1993, 341.
  56. BGHSt 14, 229 (230 ff.); OLG Köln NStZ 1990, 594; OLG Hamm StV 1994, 132 (133); Hilgendorf in: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, BT, 4. Aufl. (2021), § 47 Rn. 150; Kindhäuser/Schramm, BT I, 10. Aufl. (2021), § 46 Rn. 33.
  57. Vormbaum, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 153 Rn. 115; Krey/Hellmann/Heinrich, BT I, 17. Aufl. (2021), Rn. 774; Joecks/Jäger, in: Studienkommentar StGB, 13. Aufl. (2021), Vor § 153 Rn. 18; vgl. auch Scheffler, GA 1993, 341 (356 f.); aA OLG Hamm StV 1994, 133; OLG Düsseldorf StV StV 1995, 256; ausführliche Kritik an der hM bei Bartholme, JA 1998, 204 (205 f.).
  58. Ruß, in: LK-StGB/Bd. 6, 12. Aufl. (2009), § 161 Rn. 10 ff.; Katzenberger/Pitz, ZJS 2009, 659 (674).
  59. Siehe nur Rengier, BT II, 22. Aufl. (2021), § 49 Rn. 75; Kindhäuser/Schramm, BT I, 10. Aufl. (2021), § 47 Rn. 32 f.
  60. BGHSt 1, 22 (28); Hettinger/Bender, JuS 2015, 577 (585).
  61. BGHSt 1, 22 (28); Heger, in: Lackner/Kühl 29. Aufl. (2018), § 157 Rn. 1; Katzenberger/Pitz, ZJS 2009, 659 (670); rechtspolitisch teilweise kritisch Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 157 Rn. 1.
  62. Joecks/Jäger, in: Studienkommentar StGB, 13. Aufl. (2021), § 158 Rn. 2 f.; vgl. zu Teilnehmern auch BGHSt 1, 22 (28 f.).
  63. BGHSt (GrS) 8, 301 (316 f.); BGH NStZ 2008, 91 (Rn. 3 ff.); Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 157 Rn. 6.
  64. Gesetz vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639).
  65. Vgl. Radtke, in: MüKo-StGB, Bd. 1, 4. Aufl. (2020), § 11 Rn. 13; Ruß, in: LK-StGB/Bd. 6, 12. Aufl. (2009), § 157 Rn. 14; Katzenberger/Pitz, ZJS 2009, 659 (671); aA Vormbaum, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 157 Rn. 15; Geppert, Jura 2002, 173 (180).
  66. Joecks/Jäger, in: Studienkommentar StGB, 13. Aufl. (2021), § 157 Rn. 6.
  67. Sinn, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier-StGB, 5. Aufl. (2021), § 158 Rn. 4.
  68. Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 158 Rn. 2 f. mwN.
  69. Katzenberger/Pitz, ZJS 2009, 659 (671).
  70. Joecks/Jäger, in: Studienkommentar StGB, 13. Aufl. (2021), § 158 Rn. 1.
  71. Kindhäuser/Schramm, BT I, 10. Aufl. (2021), § 50 Rn. 7 f.
  72. Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 153 ff. Rn. 12/13 mwN.
  73. Bosch/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 153 ff. Rn. 14; Geppert, Jura 2002, 173 (180); aA BGH NJW 1999, 2378 (2380).
  74. Walter, in: LK-StGB/Bd. 8, 12. Aufl. (2010), § 258 Rn. 103; vgl. Kulhanek, in: MüKo-StPO, Bd. 3-2 (2018), § 183 GVG Rn. 4; ausführlich zu § 183 GVG Nierwetberg, NJW 1996, 432.
  75. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 174; Mückenberger, in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. (2020), § 153 Rn. 39; Graalmann-Scheerer, in: LR-StPO/Bd. 5, Tb. 2, 27. Aufl. (2018), § 172 Rn. 71 ff.