Räuberische Erpressung

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Autorin: Louisa Zech

Notwendiges Vorwissen: Erpressung § 253; Raub § 249 StGB; Raubqualifikationen §§ 250 ff. StGB; Betrug § 263 StGB

A. Allgemeines und Rechtsgut[Bearbeiten]

Die räuberische Erpressung qualifiziert die einfache Erpressung gemäß § 253 StGB, indem sie die Anwendung eines qualifizierten Nötigungsmittels, nämlich der „Gewalt gegen eine Person“ oder der „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“, verlangt. Der Wortlaut der Norm „wird gleich einem Räuber bestraft“ ermöglicht zudem die Anwendung der Qualifikationstatbestände des Raubes gem. §§ 250 ff. StGB.

Weiterführendes Wissen

Klausurhinweis: Es empfiehlt sich in Fällen, in denen sowohl der Raub als auch die Räuberische Erpressung in Betracht kommt, immer zunächst mit der Prüfung des Raubes zu beginnen.[1] Es kann auch Fallkonstellationen geben, in denen auf den Raub nicht - bzw nur sehr knapp - eingegangen werden muss, entweder weil das Tatobjekt keine fremde bewegliche Sache darstellt oder weil lediglich eine einfache Drohung mit einem empfindlichen Übel stattfindet, also Leib oder Leben nicht bedroht sind.[2]

B. Tatbestand[Bearbeiten]

I. Objektiver Tatbestand[Bearbeiten]

1. Qualifiziertes Nötigungsmittel[Bearbeiten]

Die qualifizierten Nötigungsmittel entsprechen weitgehend denen im Raubtatbestand gem. § 249 StGB, weshalb an dieser Stelle auf das entsprechende Kapitel (→ § 249) verwiesen wird. Im Folgenden werden vor allem die Besonderheiten der räuberischen Erpressung hervorgehoben.

a. Gewalt gegen eine Person[Bearbeiten]

Für den Gewaltbegriff im Rahmen der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB gilt das bereits zur Erpressung (§ 253 StGB) und der Nötigung (§ 240 StGB) Gesagte. Nicht unproblematisch ist die Frage, wann die einfache Gewaltanwendung zu einer qualifizierten Gewaltanwendung gegen eine Person wird (→ s. auch § 44, B. I. 1.). Einerseits müssten – so der BGH – erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer qualifizierten Gewalt gestellt werden. Andererseits wird die Gewalt gegen eine Person als eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper eines Menschen gerichtete Einwirkung definiert.[3]

Im Gegensatz zu der Drohungsalternative muss die Gewalt hierbei nicht zu einer Gefahr für Leib oder Leben des Opfers führen.[4] Auf Grund der unterschiedlichen Ansichten zur Struktur der räuberischen Erpressung ist bereits an dieser Stelle des Gutachtens auf den Streit zwischen Literatur und Rechtsprechung zu achten. Wird nämlich der überwiegenden Ansicht in der Literatur gefolgt, die von der räuberischen Erpressung als Selbstschädigungsdelikt ausgeht und eine Vermögensverfügung des Opfers voraussetzt, so kann an dieser Stelle des Gutachtens keine Gewalt in Form von vis absoluta vorliegen, da die willensbrechende Gewalt eine Vermögensverfügung und somit eine Selbstschädigung durch das Opfer denklogisch ausschließt.

b. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben[Bearbeiten]

Die Drohung ist das Inaussichtsstellen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Opfers, auf die der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Besondere Bedeutung erlangt im Rahmen der räuberischen Erpressung die Gegenwärtigkeit der Gefahr für Leib oder Leben des Opfers. Nicht selten ist die Gefahr für Leib oder Leben für den erfolglosen Ablauf einer Frist angekündigt, innerhalb derer das Opfer der Forderung der drohenden Person nachkommen soll. Es ist in derartigen Sachverhaltskonstellationen umstritten, bis zu welchem Zeitpunkt noch von einer Gegenwärtigkeit der Gefahr ausgegangen werden kann.

Beispiel 1: A schüchtert den B mit einer geladenen Pistole ein und droht ihm, diese bei seinem nächsten Besuch in zwei Tagen zu benutzen, wenn der B ihm nicht bis dahin 500 € überwiesen hat.

Beispiel 2: In einer Kaufhauskette werden durch T mehrere Sprengsätze gezündet. T kündigt die Zündung weiterer Sprengsätze in Filialen der Kaufhauskette an, wenn ihm nicht alsbald 1 Mio. € gezahlt werden.

Nach weit verbreiteter Ansicht ist eine Gefahr dann gegenwärtig, wenn der Eintritt des angedrohten schädigenden Ereignisses unmittelbar bevorsteht oder wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Schadenseintritt als sicher oder zumindest wahrscheinlich zu erwarten ist, wenn nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Eine sog. Dauergefahr, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist auch dann gegenwärtig, wenn sie zu einem ungewissen Zeitpunkt in eine Verletzung umschlagen kann.[5] Eine zeitliche Grenze kann nicht pauschal bestimmt werden, sondern muss sich an den Umständen des Einzelfalls orientieren. Um einen umfassenden Schutz durch die §§ 253, 255 StGB zu gewährleisten sollten die Anforderungen an die Gegenwärtigkeit der Gefahr allerdings nicht allzu hoch angesetzt werden.[6] Zur Intensität der Drohung mit einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit, hatte der BGH jüngst festgestellt, dass nicht jede Drohung mit einer Körperverletzung ausreichend sei, sondern vielmehr das Merkmal der Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit erfordere.[7]

2. Nötigungserfolg[Bearbeiten]

Im Rahmen des Nötigungserfolgs ist es, wie bei der einfachen Erpressung, umstritten, ob jedes beliebige Verhalten des Opfers tatbestandsmäßig sein kann, also auch die Duldung der Wegnahme, oder ob es einer Vermögensverfügung durch das Opfer bedarf. Insofern gelten alle bereits ausgetauschten Argumente (→ § 253) auch an dieser Stelle. Im Rahmen der räuberischen Erpressung wird der Streit jedoch durch die Frage nach dem „richtigen“ Verhältnis zwischen Raub und räuberischer Erpressung zusätzlich verkompliziert.

Die Rechtsprechung[8] sowie Teile der Literatur[9] gehen wie dargestellt davon aus, dass jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen als Nötigungserfolg genüge. Dementsprechend kann auch die Duldung einer Wegnahme tatbestandsmäßig iSv §§ 253, 255 StGB sein. §§ 253, 255 StGB fungieren als Auffangtatbestände, zu denen der Raub im Verhältnis der Spezialität stehe. Daher wird diese Ansicht auch Spezialitätsthese genannt. Für diese Lösung werden insbesondere Strafbarkeitslücken angeführt, die in Fällen auftreten können, in denen der Täter zur Erlangung einer Sache ohne Zueignungsabsicht Gewalt gegen das Opfer in Form von vis absoluta ausführt, sowie in Fällen, in denen es an einem tauglichen Tatobjekt fehlt (z.B. Forderungserpressungen oder die Wiedererlangung einer eigenen, verpfändeten Sache.).

Beispiel 1: A schlägt O bewusstlos um sich Os Buch zu nehmen, fertigt aber lediglich Kopien davon an und gibt es im Anschluss zurück.

Beispiel 2: A schlägt den Taxifahrer T mit einer Eisenstange nieder, um die Taxifahrt nicht bezahlen zu müssen.[10]


Im ersten Beispiel hatte A keinen Vorsatz bezüglich der dauerhaften Enteignung von O und handelte somit ohne Zueignungsabsicht, weshalb ein Raub gem. § 249 StGB ausscheidet. Da die Rechtsprechung nun von den §§ 253, 255 StGB als eine Art Auffangtatbestand ausgeht, liegt aber eine Strafbarkeit von A wegen räuberischer Erpressung vor. Forderte man dagegen einschränkend eine Vermögensverfügung, hätte A sich lediglich wegen § 223 und § 240 StGB strafbar gemacht. Die Forderung nach einer Vermögensverfügung führe also – so die Vertreter:innen der Spezialitätsthese – zu dem wertungswidersprüchlichen Ergebnis, dass der Täter privilegiert werde, der besonders brutal vorgehe und vis absoluta anwende. Im zweiten Beispiel scheitert der Raub mangels einer fremden, beweglichen Sache. Auch hier käme keine Bestrafung nach §§ 253, 255 StGB in Betracht, wenn eine Verfügung gefordert wird, und auch für den Qualifikationstatbestand gem. § 250 StGB bestünde kein Raum. Zugespitzt wird der Wertungswiderspruch beim Vergleich mit der Variante, dass A den T nicht niedergeschlagen, sondern lediglich mit der Eisenstange bedroht hätte. In diesem Fall läge auch nach der Verfügungstheorie eine Strafbarkeit wegen §§ 253, 255 StGB vor.[11]

Die sog. Verfügungstheorie[12] folgert dagegen – wie dargestellt – aus der strukturellen Parallelität zum Betrug das Erfordernis einer Vermögensverfügung durch das Opfer. Neben den schon im Rahmen der einfachen Erpressung dargestellten Erwägungen lehnen Vertreter:innen dieser Ansicht ein Spezialitätsverhältnis zwischen Raub und räuberischer Erpressung ab und leiten daraus ein weiteres Gegenargument gegen den Verzicht auf das Verfügungserfordernis ab. Einem Spezialitätsverhältnis stehe schon die Gesetzessystematik im 20. Abschnitt des StGB entgegen, welche die Überschrift „Raub und Erpressung“ trägt und damit schon beide Tatbestände als eigenständig klassifiziere. Zudem wäre der Tatbestand des Raubes überflüssig, da jeder Raub auch eine räuberische Erpressung darstelle, § 249 StGB aber denselben Strafrahmen wie § 255 StGB hat.[13] Außerdem sei es systematisch unstimmig, dass der Grundtatbestand des § 255 StGB für die Bestimmung des Strafrahmens auf die Qualifikation verweise. Argumentiert wird auch, dass beide Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter schützen würden, was ebenfalls gegen ein Spezialitätsverhältnis spreche. So schütze der Raub das Eigentum, während die (räuberische) Erpressung das Vermögen schütze. Nur mit der hL sei demnach eine klare Abgrenzung zwischen Eigentums- und Vermögensdelikten möglich.[14] Die angeblichen Strafbarkeitslücken seien nicht wertungswidersprüchlich, sondern beruhten auf dem Grundsatz der Straflosigkeit der Gebrauchsanmaßung, der sich aus einem Umkehrschluss zu §§ 248b, 289, 290 StGB ergebe.[15] Innerhalb der Verfügungstheorie ist umstritten, wie genau die Vermögensverfügung definiert wird (siehe dazu ausführlicher → § 49 „Nötigungserfolg“).

Weiterführendes Wissen

Klausurhinweis: In der Klausur muss, wenn sowohl der Raub als auch die räuberische Erpressung in Betracht kommen, darauf geachtet werden, zwei Meinungsstreitigkeiten darzustellen. Das erste Problem ergibt sich im Raub für den sog. Gewahrsamsbruch im Rahmen der Wegnahme. Gewahrsamsbruch bedeutet die Verschiebung des Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Opfers. Da der Täter mitunter das Opfer zum Gewahrsamswechsel mittels qualifizierter Nötigungsmittel zwingt, kann nicht ohne Weiteres von einer Gewahrsamsverschiebung gegen bzw. ohne den Willen des Opfers gesprochen werden. Die Rechtsprechung und Literatur wenden hier unterschiedliche Maßstäbe an. Während die Rechtsprechung auf das äußere Erscheinungsbild des Gewahrsamsübergangs abstellt, beurteilt die Literatur den Sachverhalt anhand der „inneren Willensrichtung“ des Opfers. Das zweite Problem, welches sich im objektiven Tatbestand der räuberischen Erpressung stellt, ist die Frage, ob es einer Vermögensverfügung durch das Opfer bedarf.[16] Ist § 249 StGB nach allen Ansichten zu bejahen, sollte die räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB zwar stets, aber nur noch sehr kurz mit dem Hinweis angesprochen werden, dass sie nach der Verfügungstheorie schon tatbestandlich nicht gegeben ist, oder aber jedenfalls durch den Raub als spezielleres Delikt verdrängt wird. Gerne übersehen wird, dass nach der Spezialitätsthese immer noch eine räuberische Erpressung in Betracht kommt, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Nehmen vorliegt, der Raub aber aus anderen Gründen ausscheidet. Diese ist dann ausführlich unter Einbeziehung des dargestellten Streitstands zu prüfen. Die gerne gebrauchte Faustformel, wonach die Rechtsprechung nach Geben und Nehmen abgrenze, ist verwirrend, weil sie suggeriert, dass eine räuberische Erpressung ein Geben voraussetze. Das ist nicht der Fall!

3. Vermögensnachteil[Bearbeiten]

Als dritte Voraussetzung im objektiven Tatbestand muss ein Vermögensnachteil beim Opfer entstanden sein. Zu den Voraussetzungen siehe bereits die Erläuterungen zur Erpressung (→ § 49).

II. Subjektiver Tatbestand[Bearbeiten]

Im Rahmen des subjektiven Tatbestandes muss zunächst Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandmerkmale vorliegen. Daneben bedarf es auch der Absicht der stoffgleichen und rechtswidrigen Bereicherung. Auch hier kann auf den entsprechenden Abschnitt der Erpressung gem. § 253 StGB verwiesen werden.

C. Rechtswidrigkeit[Bearbeiten]

Eine Verwerflichkeitsprüfung nach § 253 Abs. 2 StGB ist im Rahmen der räuberischen Erpressung auf Grund der Schwere des Delikts nicht mehr erforderlich, mit Vorliegen des Tatbestandes ist die Rechtswidrigkeit somit indiziert. Es müssen daher nur die allgemeinen Rechtfertigungsgründe geprüft werden.

D. Schuld[Bearbeiten]

Für die Schuld ergeben sich keine Besonderheiten. An dieser Stelle wird das Vorliegen der allgemeinen Entschuldigungs- und Schuldausschließungsgründe geprüft.

E. (Ggf.) Qualifikation nach §§ 250 ff. StGB[Bearbeiten]

Der Verweis in § 255 StGB auf den Raub („gleich einem Räuber bestraft“) umfasst auch dessen Qualifikationen in § 250 StGB bzw. die Erfolgsqualifikation in § 251 StGB. Die dort (→ § 45 und § 46) behandelten Probleme müssen, falls sie einschlägig sind, hier entsprechend diskutiert werden. Vom Klausuraufbau her sind zwei Varianten möglich: Zum einen kann bereits im Rahmen des objektiven Tatbestands der §§ 253, 255 StGB umfassend geprüft werden. Zum anderen kann jeweils eine neue Tatbestandsprüfung begonnen und auf die §§ 253, 255 StGB nach oben hin verwiesen werden. Letzteres ist jedenfalls für die Erfolgsqualifikation regelmäßig zu empfehlen.

Weiterführendes Wissen
Bezüglich des Tatbezugs des § 250 StGB zur räuberischen Erpressung, etwa durch Formulierungen wie „bei der Tat“ (Abs. 2 Nr. 1) oder „durch die Tat“ (Abs. 2 Nr. 3b); Abs. 1 Nr. 1c), bietet sich ein Blick auf den "Friedrichshafener Lebensmittelerpresser-Fall" an.[17]

F. Konkurrenzen[Bearbeiten]

Der oben benannte Streit um die Abgrenzung zwischen dem Raub und der räuberischen Erpressung wirkt sich auch auf die Konkurrenzebene aus. Hier ist unbedingt darauf zu achten, in der Prüfung konsequent zu bleiben. Wird sich für die Rechtsprechungsansicht entschieden, so können Raub und räuberische Erpressung nebeneinander vorliegen, wobei der Raub die räuberische Erpressung im Wege der Spezialität verdrängt. Demgegenüber stehen Raub und räuberische Erpressung in einem Exklusivitätsverhältnis, wenn der Verfügungstheorie gefolgt wird. Das heißt, bei Vorliegen eines Raubes kann die räuberische Erpressung schon tatbestandsmäßig nicht gegeben sein.

G. Prüfungsschema[Bearbeiten]

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1. Qualifiziertes Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

a. Gewalt gegen eine Person

P! Gewaltbegriff

P! Vis absoluta oder ausschließlich vis compulsiva?

b. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

P! Gegenwärtigkeit der Drohung

2. Nötigungserfolg: Handeln, Dulden oder Unterlassen

P! Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen oder Vermögensverfügung erforderlich?

(Problemkreis: Abgrenzung Raub/Räuberische Erpressung)

P! Dreieckserpressung

3. Taterfolg: Vermögensnachteil

II. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz

2. Bereicherungsabsicht

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld

(Ggf.) Qualifikationen gem. §§ 250, 251 StGB

Weiterführende Studienliteratur[Bearbeiten]

  • Schladitz, Die verschiedenen Problemdimensionen der "Abgrenzung von Raub und (räuberischer) Erpressung", JA 2022, 89.
  • Rönnau, Abgrenzung von Raub und räuberischer (Sach-) Erpressung, JuS 2012, 888.
  • Bode, Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung in der Fallbearbeitung, JA 2017, 110.
  • Brand, Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung am Beispiel der Forderungserpressung, JuS 2009, 899.


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Inhaltsverzeichnis des Buches[Bearbeiten]

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Einführung zum Besonderen Teil

Erster Teil: Nichtvermögensdelikte

1. Kapitel: Straftaten gegen das Leben

§ 1: Mord und Totschlag, §§ 211, 212

§ 2: Tötung auf Verlangen, § 216

§ 3: Fahrlässige Tötung, § 222

§ 4: Aussetzung, § 221


2. Kapitel: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 5: Einfache Körperverletzung, § 223

§ 6: Gefährliche und schwere Körperverletzung, §§ 224, 226

§ 7: Fahrlässige Körperverletzung, § 229

§ 8: Körperverletzung mit Todesfolge, § 227

§ 9: Beteiligung an einer Schlägerei, § 231

§ 10: Körperverletzung im Amt, § 340


3. Kapitel: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 11: Nötigung, § 240

§ 12: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, §§ 113 ff.

§ 13: Freiheitsberaubung, § 239

§ 14: Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme, §§ 239a, 239b


4. Kapitel: Urkundendelikte

§ 15: Urkundenfälschung, § 267

§ 16: Fälschung technischer Aufzeichnungen und beweiserheblicher Daten, §§ 268, 269

§ 17: Mittelbare Falschbeurkundung, § 271

§ 18: Urkundenunterdrückung, § 274


5. Kapitel: Straßenverkehrsdelikte

§ 19: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b

§ 20: Gefährdung des Straßenverkehrs, §§ 315c, 315d

§ 21: Trunkenheit im Verkehr, § 316

§ 22: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142


6. Kapitel: Brandstiftungsdelikte

§ 23: Einfache Brandstiftung, § 306

§ 24: Schwere und besonders schwere Brandstiftung, §§ 306a, 306b

§ 25: Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c

§ 26: Fahrlässige Brandstiftung, § 306d

§ 27: Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f


7. Kapitel: Beleidigungsdelikte

§ 28: Beleidigung, § 185

§ 29: Üble Nachrede, § 186

§ 30: Verleumdung, § 187


8. Kapitel: Straftaten gegen die Rechtspflege

§ 31: Aussagedelikte, §§ 153ff

§ 32: Falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat, §§ 164, 145d

§ 33: Strafvereitelung und Strafvereitelung im Amt, §§ 258, 258a


Zweiter Teil: Eigentums- und Vermögensdelikte

9. Kapitel: Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Diebstahl und Unterschlagung

§ 34: Sachbeschädigung, §§ 303 ff.

§ 35: Hausfriedensbruch, § 123

§ 36: Einfacher Diebstahl, § 242

§ 37: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243

§ 38: Qualifikationen des Diebstahls, §§ 244, 244a

§ 39: Unterschlagung, § 246


10. Kapitel: Betrug und Untreue

§ 40: Betrug, § 263

§ 41: Computerbetrug, § 263a

§ 42: Untreue, § 266

§ 43: Weitere examensrelevante Delikte des 22. Abschnitts, §§ 266b, 265a, 265


11. Kapitel: Raub und Räuberischer Diebstahl

§ 44: Einfacher Raub, § 249

§ 45: Schwerer Raub, § 250

§ 46: Raub mit Todesfolge, § 251

§ 47: Räuberischer Diebstahl, § 252

§ 48: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a


12. Kapitel: Erpressung und Räuberische Erpressung

§ 49: Erpressung, § 253

§ 50: Räuberische Erpressung, § 255


13. Kapitel: Anschlussstraftaten

§ 51: Begünstigung, § 257

§ 52: Hehlerei, § 259

§ 53: Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, § 261


Fußnoten[Bearbeiten]

  1. So jedenfalls Schladitz, JA 2022, 89; Bode, JA 2017, 110 (112); Rönnau, JuS 2012, 888 (891).
  2. Schladitz, JA 2022, 89 (90).
  3. Siehe zu dem Problem: El-Ghazi, NStZ 2020, 219 (220 f.); dieser schlägt vor stattdessen „(…) eine körperliche Zwangswirkung aufgrund eines Körperkontaktes zu verlangen.“
  4. Kindhäuser, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 255 Rn. 2; Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, 30. Aufl. (2023), § 255 Rn. 1.
  5. BGH NStZ 2015, 36; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht BT 2, 2021 (44. Aufl.), Rn. 726 m.w.N.
  6. BGH NStZ 2015, 36; Sander, in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. (2021), § 255 Rn. 7; Wittig, in: BeckOK-StGB, 55. Ed. (Stand: 01.11.2022), § 255 Rn. 2.1.
  7. BGH NStZ-RR 2022, 182 (183).
  8. BGH BeckRS 2021, 28048, Rn. 12; BGH NJW 2018, 245; BGH NStZ 2002, 31 (32); BGH NJW 1960, 1729; BGH NJW 1973, 2072.
  9. Kudlich, in: SSW-StGB, 5. Aufl. (2021), Vor § 249 Rn. 7; Seier, JA 1984, 441.
  10. Beispiel aus: Brand, JuS 2009, 899 (900).
  11. Siehe dazu Brand, JuS 2009, 899 (900). Dieser plädiert sodann für eine vermittelnde Lösung (siehe → § 253), in welcher die Vermögensverfügung lediglich für die sog. Sacherpressung angenommen werden soll, nicht aber für die Forderungserpressung (S. 901).
  12. Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, 30. Aufl. (2023), § 253 Rn. 2; Bosch, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 253 Rn. 8; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht BT 2, 44. Aufl. (2021), Rn. 750, 772.
  13. Sander, in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. (2021), § 253 Rn. 16.
  14. Schladitz, JA 2022, 89 (93).
  15. Sander, in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. (2021), § 253 Rn. 18.
  16. Eine gute Übersicht über die beiden Problemfelder bietet Schladitz, JA 2022, 89.
  17. Siehe hierzu ausführlich Mitsch, NZWiSt 2022, 181 (184 ff.)