Einfacher Raub
Autor:innen: Kristina Peters
Notwendiges Vorwissen: Erforderlich ist die sichere Beherrschung der Diebstahlsdelikte (§§ 242ff.) sowie der Nötigung (§ 240).
Die Raubdelikte gehören zu den praxisrelevantesten Tatbeständen des Besonderen Teils. Entsprechend hoch ist ihre Prüfungsrelevanz. Dies gilt sowohl für Prüfungsarbeiten im Studium als auch in der Ersten und Zweiten Juristischen Prüfung. Gleichzeitig handelt es sich beim Raub um ein dogmatisch komplexes Delikt, mit dessen Struktur sich jede:r Studierende vertieft befassen sollte, da Unsicherheiten schnell zu Fallstricken werden. Der Abschnitt vermittelt das erforderliche strukturelle Wissen, um den Raub sicher prüfen zu können. An geeigneten Stellen werden Anknüpfungspunkte für beliebte Klausurkonstellationen dargestellt.
A. Systematik und Rechtsgut
[Bearbeiten]I. Systematik der Raubdelikte
[Bearbeiten]Der Raub enthält Elemente des Diebstahls (§ 242) und der Nötigung (§ 240). Es handelt sich jedoch um ein selbstständiges Delikt.[1]
§ 249 verdrängt die Nötigung und die Diebstahlsdelikte (s.u., Konkurrenzen). Daher sollte in der Klausur immer mit der Prüfung des § 249 begonnen werden.
Der Raub in § 249
- bildet den Grundtatbestand zu den Qualifikationen in § 250 I (schwerer Raub) und § 250 II (besonders schwerer Raub),
- bildet den Grundtatbestand zu der Erfolgsqualifikation in § 251 (Raub mit Todesfolge) und
- steht nach einer vor allem im Schrifttum vertretenen Ansicht (Exklusivitätsthese) als eigenständiges Delikt neben den §§ 253, 255 (räuberische Erpressung). Nach einer vorwiegend durch die Rechtsprechung vertretenen Ansicht stellt der Raub hingegen einen Spezialfall (lex specialis) zur Erpressung dar (Spezialitätsthese). Siehe zu dem Streit → § 49.
II. Rechtsgut
[Bearbeiten]§ 249 I setzt sich aus einer Diebstahls- und einer Nötigungskomponente zusammen und schützt nach übereinstimmender Auffassung das Eigentum und die freie Willensbetätigung und -entschließung (zu der umstrittenen Frage, ob auch der Gewahrsam geschützt wird, siehe → § 35).[2]
Daneben treten die Schutzgüter Leib und Leben. Dies wird schon auf Ebene des Wortlauts deutlich, da der Raub nur solche Nötigungsmittel erfasst, die Leib und Leben gefährden: Erforderlich ist der Einsatz von Gewalt „gegen eine Person“ oder Drohung „mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.[3]
Der Unrechtsgehalt des Raubes speist sich zu einem erheblichen Teil aus der Sorge, dass die Gewalt eskaliert beziehungsweise die Drohung wahrgemacht wird. In der Folge käme es nicht bloß zu einer Schädigung des Eigentums, sondern auch von Leib und Leben der Nötigungsopfer. Beim Raub handelt es sich daher nicht lediglich um ein Verletzungs-, sondern auch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.[4]
Erst diese Ausrichtung des Tatbestands auf den Schutz von Leib und Leben erklärt die hohe Strafandrohung. Diese ist gegenüber Diebstahl und Nötigung erheblich erhöht und lässt sich durch die bloße Kumulation des Unrechtsgehalts dieser beiden Delikte nicht erklären.[5]
B. Objektiver Tatbestand
[Bearbeiten]Bei dem Raub handelt es sich um ein zweiaktiges Delikt[6]: Zu dem Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel tritt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache hinzu.
Da § 249 Elemente des Diebstahls (§ 242) und der Nötigung (§ 240) beinhaltet, können insoweit dieselben Probleme auftauchen. Dies betrifft im objektiven Tatbestand den Einsatz der Nötigungsmittel (zu den Problemen im Rahmen von § 240 siehe → § 11) und die Wegnahme (zu den Problemen im Rahmen von § 242 siehe → § 35).
I. Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel
[Bearbeiten]§ 249 I setzt zunächst den Einsatz von Nötigungsmitteln voraus, wobei diese gegenüber § 240 qualifiziert sind: Erfasst sind nicht jede Gewalt und jede Drohung, sondern allein "Gewalt gegen eine Person" und "Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben".
1. Gewalt gegen eine Person
[Bearbeiten]Gewalt ist körperlich wirkender Zwang durch eine mittelbare oder unmittelbare Einwirkung auf einen anderen, wobei der Zwang dazu bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden (zur Definition der Gewalt im Rahmen des § 240 siehe → § 11).
Inwieweit die "Gewalt gegen eine Person" im Rahmen des Raubes mehr fordert als die „normale“ Gewalt im Sinne des § 240, ist nicht abschließend geklärt, immerhin ist bereits die Gewaltdefinition im Rahmen des § 240 personenbezogen ("körperlich wirkender Zwang"), siehe etwa Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 361.
Übereinstimmend wird verlangt, dass der körperlich wirkende Zwang im Rahmen des Raubes mittelbar oder unmittelbar auf den Körper des Opfers wirken muss.[7] Auch gegenüber Schlafenden oder Bewusstlosen kann Gewalt ausgeübt werden.[8]
Beispiel: Festhalten, Fesseln, Beibringen von Rausch- und Betäubungsmitteln. Umstritten sind etwa das Versperren des Weges mittels eines Pkw oder das Sprühen eines Deo-Sprays in das Gesicht des Opfers. Auch die Tötung des Opfers ist Gewalt.
Die Einwirkung auf den Körper des Opfers kann auch mittelbarer Natur sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine unmittelbare Einwirkung auf eine Sache – die als solche für § 249 nicht ausreicht – mittelbar auf den Körper des Opfers wirkt.
Beispiel: Einschließen des Opfers (Rengier, BT I, 24. Aufl. (2022), § 7 Rn. 9; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 44. Aufl. (2021), Rn. 363). Nicht erfasst ist hingegen das bloße Aussperren des Opfers (Rengier, BT I, 24. Aufl. (2022), § 7 Rn. 10).
Das Vorliegen von Gewalt darf allerdings nicht vorschnell bejaht werden. Insbesondere wenn lediglich List und Schnelligkeit genutzt werden, um einem Widerstand des Opfers zuvorzukommen, liegt keine Gewalt vor. In diesen Fällen wird lediglich der Überraschungseffekt ausgenutzt.[9]
Beispiel: Überraschendes Ergreifen einer Handtasche.
Die Gewalt kann sich auch gegen Dritte richten, wenn diese davon abgehalten werden sollen, die Wegnahme zu vereiteln. In Betracht kommen Personen, die zwar nicht selbst Gewahrsamsinhaber:innen und damit Opfer der anvisierten Wegnahme, aber – und sei es zufällig – anwesend sind. Diese Personen sind genau genommen gar keine „Dritten“, sondern als Nötigungsopfer ebenfalls Opfer des Raubtatbestands.[10] Bei diesen Dreipersonenverhältnissen handelt es sich um eine typische Raubkonstellation, da auch diese Personen die Wegnahme verhindern können.[11]
Beispiel: A überfällt B und C, weil sie C sein wertvolles Smartphone entwenden möchte. Sie schlägt B und C jeweils mit der Faust ins Gesicht, damit diese keinen Widerstand leisten, und entnimmt der Jackentasche des C das Telefon.
Hier ist allerdings Vorsicht geboten: Wird lediglich Gewalt gegen einen Dritten ausgeübt, um die Person, die die zu raubende Sache in ihrem Gewahrsam hat, in Schach zu halten, liegt im Ergebnis nur eine Drohung vor.
Beispiel: A überfällt B und C, weil sie C sein wertvolles Smartphone entwenden möchte. Sie schlägt B mit der Faust ins Gesicht, damit C keinen Widerstand leistet, und entnimmt der Jackentasche des C das Telefon.
Hier setzt A nicht den Faustschlag selbst, sondern lediglich die psychischen Zwangswirkungen, die der Faustschlag gegen B bei C auslöst, zur Überwindung eines erwarteten oder geleisteten Widerstands ein. Es fehlt das subjektive Element des Gewaltbegriffes („um einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden“). Daher liegt keine Gewalt, sondern eine Drohung vor.[12]
2. Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
[Bearbeiten]Eine Drohung ist wie im Rahmen des § 240 das – gegebenenfalls konkludente – Inaussichtstellen eines Übels, auf das die drohende Person vorgibt Einfluss zu haben. Zu den Einzelheiten und Problemen siehe → § 11.
Diese Drohung muss qualifiziert sein: Das Übel muss in einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bestehen. Nicht erfasst ist nach übereinstimmender Auffassung die Drohung mit einer bloß unerheblichen Körperverletzung wie etwa einer Ohrfeige, da die Formulierung „Leib oder Leben“ auf einen Schweregrad hindeutet, der bei völlig unerheblichen Körperverletzungen noch nicht erreicht wird.[13] Der Begriff der Gegenwärtigkeit hat denselben Inhalt wie bei § 34.[14]
Auch Drohungen können sich unproblematisch neben dem Gewahrsamsinhaber:in an weitere anwesende Personen richten.[15]
Beispiel: A überfällt eine Bankfiliale. Mit vorgehaltener Waffe hält er die anwesenden Kund:innen in Schach und entreißt gleichzeitig einer Angestellten ein Bündel Geldscheine.
Auch hier gilt es, die Situation genau zu untersuchen:[16] Zum einen kann sich die Drohung unmittelbar an diese Personen richten. Dies ist der Fall, wenn sie als mögliche schutzbereite Dritte davon abgehalten werden sollen, Widerstand zu leisten. Darüber hinaus kann die diesen Personen angedrohte Verletzung jedoch auch von der Person, die den Gewahrsam innehat und primäres Ziel der Nötigung ist, selbst als Übel empfunden werden. Dann richtet sich die Drohung (auch) an diese Gewahrsamsinhaber:in.
Beispiel: Im Beispielsfall liegt jedenfalls Gewalt gegenüber dem Angestellten und Drohung gegenüber den Kund:innen vor: A will die Kund:innen „in Schach“ halten. Er hält diese mithin für schutzbereit, sodass sich die (konkludente) Drohung, diese zu erschießen, unmittelbar an die Kund:innen richtet. Ob A darüber hinaus auch der Angestellten mit der Verletzung der Kund:innen droht, hängt davon ab, ob er diese durch die Drohung dazu bringen will, keinen Widerstand gegen das Entreißen der Geldscheine zu leisten.
II. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
[Bearbeiten]Die Wegnahme wird im Grundsatz genauso verstanden wie im Rahmen des Diebstahls, weshalb insoweit dieselben Probleme entstehen können, siehe → § 35. Sie ist der Bruch fremden Gewahrsams unter Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsam meint dabei die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über einen Gegenstand; die Reichweite wird durch die Verkehrsanschauung bestimmt. Ein Bruch liegt vor, wenn sich der Gewahrsamswechsel ohne oder gegen den Willen der ursprünglichen Gewahrsamsinhaber:in vollzieht.
Abweichend vom Diebstahl (§ 242) wird innerhalb eines fremden Machtbereichs schon dann neuer Gewahrsam begründet, wenn die Sache ergriffen wird. Auf die Verbringung in den persönlichen Tabubereich (z.B. Jackentasche) kommt es beim Raub nicht an, weil infolge des Einsatzes der Nötigungsmittel die mit dem Machtbereich verbundene fremde Herrschaftsmacht durchbrochen wird (Hütwohl, ZJS 2009, 131; Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 2).
Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist sehr klausurrelevant. Allerdings kommen die beiden Ansichten oft zum gleichen Ergebnis und es ist ein häufiger Fehler, dass dieser Streit argumentativ entschieden wird, obwohl das für den Fall nicht erforderlich ist. Zu dem Streit siehe → § 49.
III. Zusammenhang zwischen qualifizierten Nötigungsmitteln (I.) und Wegnahme (II.)
[Bearbeiten]Im Gesetzeswortlaut des § 249 I heißt es, die Sache müsse „mit“ Gewalt bzw. „unter“ Anwendung von Drohungen weggenommen werden. Offenkundig ist also ein gewisser objektiver Zusammenhang zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme erforderlich: Diese dürfen nicht lediglich zufällig zusammentreffen.
Es empfiehlt sich, bei der Prüfung den erforderlichen objektiven Zusammenhang stets von dem subjektiven Zusammenhang (dem sogenannten Finalzusammenhang) zu trennen. Selbst wenn man den subjektiven Zusammenhang bereits im objektiven Tatbestand prüfen möchte (was hier nicht empfohlen wird, s.u.), müssen diese Punkte gedanklich wie formulierungstechnisch deutlich voneinander unterschieden werden. Im Folgenden geht es allein um den objektiven Zusammenhang zwischen Nötigungsmitteln und Wegnahme.
1. Kein Kausalzusammenhang erforderlich
[Bearbeiten]Es ist umstritten, wie dieser objektive Zusammenhang beschaffen sein muss. Eine Minderansicht verlangt hier einen kausalen Zusammenhang.[17]
Beispiel: A stiehlt aus der Wohnung des B Wertgegenstände. Bevor sie diese in ihre Tasche packt, verschließt sie die Schlafzimmertür des B, hinter der dieser schläft. B bemerkt hiervon nichts und schläft selig weiter. Hier hat das Einschließen des B (Gewalt) keinen Einfluss auf die Wegnahme.
Die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hält einen solchen kausalen Zusammenhang jedoch für entbehrlich. Der Grund dafür liegt darin, dass die Gefährlichkeit der Situation nicht von einem kausalen Zusammenhang abhängt:[18] Das Geschehen ist schon dann besonders gefährlich, wenn ein solcher kausaler Zusammenhang zwar subjektiv angestrebt wird, aber objektiv nicht zum Tragen kommt. Das besondere Gefahrpotential des Raubes liegt in der Befürchtung, dass Personen, die Gewalt gegen Personen oder Drohungen gegen Leib und Leben einsetzen, um eine eigentümerähnliche Position zu erlangen, bei Widerstand, Störungen oder auch einfach infolge einer entsprechenden Dynamik „bis zum Äußersten“ gehen (s.o., Rechtsgut). Dann droht die Gewalt zu eskalieren beziehungsweise die Drohung wahrgemacht zu werden. Ob eine solche Eskalation tatsächlich die Wegnahme ermöglicht oder nicht, ist für die Gefährdung des Opfers letztlich unerheblich.[19]
2. Raubspezifische Einheit von Nötigungsmittel und Wegnahme
[Bearbeiten]Die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur setzt daher keinen kausalen Zusammenhang voraus. Allerdings dürfen der Einsatz des Nötigungsmittels und die Wegnahme auch nicht völlig unverbunden nebeneinander stehen. Häufig liest man insoweit, dass ein „örtlicher und zeitlicher Zusammenhang“ erforderlich sei.[20] Diese Vorgabe wurde jedoch insbesondere in der Rechtsprechung in den letzten Jahren maßgeblich relativiert. In der Folge trifft diese Umschreibung den Zusammenhang, der hier tatsächlich gefordert wird, nicht mehr. Stattdessen ist darauf abzustellen, ob zwischen dem Einsatz der Nötigungsmittel und der Wegnahme eine raubspezifische Einheit besteht.
Beispiel: F besucht seine Mutter C morgens in deren Wohnung. Nach dem gemeinsamen Kaffeetrinken fasst er gegen 8.40 Uhr den Entschluss, ihr Bargeld, Schmuck und das Auto zu entwenden. Einen Widerstand seiner Mutter hiergegen will er von vornherein verhindern. Er bittet sie unter einem Vorwand, die Augen zu schließen. Als sie der Aufforderung nachkommt, versetzt er ihr mit einem Stuhl einen wuchtigen Schlag gegen den Kopf in der Erwartung, dass sie hierdurch bewusstlos werde. Seine Mutter erleidet eine Impressionsfraktur des Schädels mit kleineren Knochenbruchstücken, Lufteinschlüssen und mehreren Blutungen. Allerdings verliert sie nicht das Bewusstsein, sondern ist lediglich benommen und kurzzeitig in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt. F bemerkt, dass seine Mutter zwar die blutende Wunde an ihrem Kopf wahrgenommen, aber nicht realisiert hat, dass er die Verletzung durch seinen Schlag verursacht hat. Er erkennt die Möglichkeit, seinen Tatplan doch noch zu verwirklichen, und verständigt den Rettungsdienst. Er will nunmehr den Krankenhausaufenthalt seiner Mutter für seine Tat nutzen. Die Rettungskräfte transportieren seine von ihm begleitete Mutter gegen 9.40 Uhr ins Krankenhaus. Nachdem seine Mutter gegen 10 Uhr zur stationären Behandlung aufgenommen wird, begibt sich F in Fortführung seines Vorhabens alsbald zurück in die Wohnung. Dort entwendet er 4.500 EUR Bargeld sowie Goldschmuck. Außerdem nimmt er den Schlüssel zum Auto seiner Mutter an sich, mit dem er wegfährt (Beispiel nach BGH NJW 2016, 2900).
Der BGH bejahte hier einen ausreichenden Zusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme. Er führte hierzu aus, ein pauschales Abstellen auf ein bestimmtes zeitliches Höchstmaß oder örtliche Gegebenheiten verbiete sich. Maßgeblich sei vielmehr, ob es zu einer nötigungsbedingten Schwächung der Gewahrsamsinhaber:in in ihrer Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft gekommen sei. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel und der Wegnahme vorliegt, ist also nicht ein pauschales Abstellen auf zeitliche oder örtliche Gegebenheiten, sondern vielmehr eine wertende Betrachtung des Einzelfalls.[21]
Beispiel: In dem Beispielsfall sind insoweit die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen: C war aufgrund ihrer schweren Verletzungen nach der deswegen erforderlichen Verbringung ins Krankenhaus ähnlich wie bei einer Bewusstlosigkeit schon nicht mehr in der Lage, einen gegen den Gewahrsamsbruch des F gerichteten Abwehrwillen zu bilden. Diesen von ihm im Wege der Modifizierung des Tatplans nachvollzogenen Umstand nutzte F auch alsbald nach Aufnahme der C ins Krankenhaus aus. Mit der Einlieferung ins Krankenhaus erlangte er nach seiner Vorstellung erst den ungehinderten Zugriff auf die Wertsachen in der Wohnung seiner Mutter. Dabei betrug die zeitliche Differenz zwischen der Gewaltanwendung und den Wegnahmehandlungen jedenfalls nicht mehr als zwei Stunden. Deshalb bilden beide Tatbestandselemente – Nötigung und Wegnahme – hier noch die das typische Tatbild eines Raubs begründende Einheit (BGH NJW 2016, 2900 Rn. 11).
Erforderlich ist also nicht eine bestimmte örtliche oder zeitliche Nähe zwischen Nötigung und Wegnahme, sondern vielmehr die Frage, ob diese bei wertender Betrachtung eine raubspezifische Einheit bilden. Ein solcher Zusammenhang kann selbst dann gegeben sein, wenn der Täter oder die Täterin nach der Nötigungshandlung erst noch an einen anderen Ort fahren muss, an dem dann die Wegnahme erfolgt.[22]
Im Beispielsfall kann eine a.A. bei guter Begründung durchaus vertreten werden, sollte sich aber nicht pauschal auf den zeitlichen Abstand oder die Ortswechsel stützen. Wer § 249 verneint, müsste stattdessen §§ 242 f. und § 240 prüfen.
C. Subjektiver Tatbestand
[Bearbeiten]In subjektiver Hinsicht beinhaltet § 249 eine Besonderheit: Es handelt sich um ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Das bedeutet, dass subjektiv mehr als nur Vorsatz hinsichtlich der Merkmale des objektiven Tatbestands (I.) vorausgesetzt wird. Erforderlich ist darüber hinaus ein subjektiver Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme (II.) sowie die vom Diebstahl (§ 242) bekannte Zueignungsabsicht (III.).
I. Vorsatz
[Bearbeiten]Zunächst ist wie üblich Vorsatz hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestands erforderlich. Es muss also mindestens Eventualvorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich des Einsatzes qualifizierter Nötigungsmittel, der Wegnahme und des objektiven Zusammenhangs zwischen beiden (s.o.) vorliegen.
II. Subjektiver Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme
[Bearbeiten]1. Grundlagen
[Bearbeiten]Es wurde bereits ausgeführt, dass die herrschende Meinung (zur Minderansicht s.o.) in objektiver Hinsicht nicht verlangt, dass der Einsatz der Nötigungsmittel kausal für die Wegnahme wird. Es wird jedoch eine subjektive Vorstellung verlangt, die auf einen solchen kausalen Zusammenhang gerichtet ist. Die handelnde Person muss in der Absicht nötigen, dadurch die Wegnahme zu ermöglichen. Dies ist der sogenannte subjektive Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme.[23]
Auch wenn also nach der herrschenden Meinung keine Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme erforderlich ist, so wird eine subjektiv-finale Verknüpfung verlangt. Die Vorstellung von der Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme „schwebt“ hier also gewissermaßen „frei im Raum“, weil es an dem objektiven Bezugspunkt fehlt.
2. Problemfälle
a) Nachträglicher Wegnahmevorsatz
[Bearbeiten]Der subjektive Finalzusammenhang fehlt, wenn der Wegnahmevorsatz erst gefasst wird, nachdem Nötigungsmittel eingesetzt wurden. Dann werden lediglich die Wirkungen einer Zwangslage nachträglich ausgenutzt. Es fehlt an dem Erfordernis, dass die Nötigungslage zu Raubzwecken geschaffen wurde.[24]
Beispiel: A verpasst B „zur Abreibung“ einen Faustschlag. B geht zu Boden und bleibt völlig verängstigt liegen. Daraufhin beschließt A spontan, die Situation dazu zu nutzen, um Bs Smartphone an sich zu nehmen. Hier liegt kein Raub, sondern „nur“ eine Körperverletzung (§ 223 I) und ein Diebstahl (§ 242 I, ggf. auch § 243 I 2 Nr. 6) vor (BGH NStZ 2006, 508; Rengier, BT I, 24. Aufl. (2022), § 7 Rn. 25). Ein Raub ist mangels subjektiven Finalzusammehangs zu verneinen.
Daran ändert sich auch nichts, wenn A die Angst des B erkennt und zielgerichtet ausnutzt.
Beispiel: A verpasst B „zur Abreibung“ einen Faustschlag. B geht zu Boden und bleibt völlig verängstigt liegen. Daraufhin beschließt A spontan, die Situation dazu zu nutzen, um Bs Smartphone an sich zu nehmen. Hierbei erkennt sie, dass B dies dulden würde, da er weitere Schläge befürchtet. Diese Angst zielgerichtet ausnutzend nimmt A das Smartphone des B an sich. Auch hier liegt kein Raub vor (BGH NStZ-RR 2013, 45; NStZ 2015, 156).
Ebenfalls irrelevant ist, ob die Wirkungen der Gewalt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Wegnahmevorsatz gefasst wird, noch anhalten. Ist das Opfer etwa infolge des Schlags bewusstlos geworden und wird während der Bewusstlosigkeit der Wegnahmevorsatz gefasst und die Bewusstlosigkeit zur Wegnahme ausgenutzt, stellt dies ebenfalls keinen Raub dar.[25]
In solchen Konstellationen eines Motivwechsels – wenn also ein sonstiges Motiv (etwa eine „Abreibung zu verpassen“) durch einen Wegnahmevorsatz abgelöst wird – ist jedoch stets genau zu prüfen, ob ein Raub in Betracht kommt.
So kann es sein, dass die zunächst ohne Wegnahmevorsatz vorgenommene Gewaltanwendung noch anhält, wenn der Wegnahmevorsatz gefasst wird. Hier wird die Gewaltanwendung aktiv fortgesetzt und gewissermaßen „umfunktioniert“. In diesen Fällen liegt ein Raub vor, weil die Gewalt im Zeitpunkt ihres Fortsetzens subjektiv final auf die Wegnahme ausgerichtet ist.[26]
Beispiel: A würgt B, um ihm eine „Abreibung“ zu verpassen. Während A die Hand fest um Bs Hals geschlossen hat und B langsam blau anläuft, beschließt sie spontan, die Situation dazu zu nutzen, um Bs Smartphone an sich zu nehmen (BGH NJW 1965, 115; Rengier, BT I, 24. Aufl. (2022), § 7 Rn. 25).
Umstritten ist, was gilt, wenn die Gewalt nicht – wie im Beispiel des Würgens – aktiv aufrechterhalten wird, sondern unabhängig davon andauert. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Opfer zunächst ohne Wegnahmevorsatz gefesselt oder eingesperrt wird. Die Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums argumentieren, dass hier Gewalt durch Unterlassen final eingesetzt werde. Aus der vorangegangenen Handlung folge eine Garantenpflicht aus vorangegangenem Tun, die Gewalt zu beseitigen (Ingerenz). Das Aufrechterhalten dieses Zustands stehe der aktiven Gewaltanwendung gleich.[27]
Die Gegenansicht führt jedoch aus, dass hier ein Wertungswiderspruch zu den übrigen Fällen des Raubes entstehe: Das bloße Ausnutzen einer bereits bestehenden Nötigungssituation genüge in anderen Konstellationen gerade nicht. Außerdem würde diese Ansicht ein besonders brutales Vorgehen privilegieren: Werde das Opfer zunächst ohne Wegnahmevorsatz bewusstlos geschlagen, könne die Gewalt gar nicht aufgehoben werden, sodass eine Unterlassungskonstruktion und damit ein Raub ausscheide. Die Ausnutzung der Zwangslage könne daher nicht im Sinne der Entsprechungsklausel des § 13 I der aktiven Gewalt gleichgesetzt werden.[28]
Schließlich kommt ein Raub auch dann in Betracht, wenn die zunächst ohne Wegnahmevorsatz geschaffene Zwangslage genutzt wird, um dem Opfer – ausdrücklich oder konkludent – mit der Wiederholung der Gewalt zu drohen.[29]
Beispiel: A verpasst B „zur Abreibung“ einen Faustschlag. B geht zu Boden und bleibt völlig verängstigt liegen. Daraufhin beschließt A spontan, die Situation dazu zu nutzen, um Bs Smartphone an sich zu nehmen. Er macht eine ruckartige Bewegung mit der Fast in Richtung des Gesichts des B, die dieser – wie von A beabsichtigt – als Drohung versteht, weitere Faustschläge auszuführen. Während B verängstigt stillhält, nimmt A dessen Smartphone an sich (BGH NStZ 2006, 508; 2015, 156, 157; Rengier, BT I, 24. Aufl. (2022), § 7 Rn. 25; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 43. Aufl. (2020), Rn. 364).
In diesen Fällen liegt ein ausreichender subjektiver Finalzusammenhang vor – jedoch nicht in Bezug auf die erste Handlung (hier die Gewalt in Gestalt des Faustschlags), sondern hinsichtlich der zweiten Handlung, der Drohung.
b) Wegnahme einer anderen Sache
[Bearbeiten]Der subjektive Finalzusammenhang fehlt in Fällen, in denen das Nötigungsmittel zwar mit Wegnahmevorsatz eingesetzt wird, dieser aber auf eine konkrete Sache gerichtet ist und später eine andere Sache weggenommen wird. Denn hier werden lediglich die Wirkungen der Nötigung nachträglich ausgenutzt.
Beispiel: A verpasst B einen Faustschlag, um ihr deren Smartphone wegnehmen zu können. Sie muss jedoch feststellen, dass B dieses gar nicht dabei hat. Stattdessen findet sie bei dieser Geld und nimmt dieses mit (BGH NStZ-RR 1997, 298, Rengier, BT I, 24. Aufl. (2022), § 7 Rn. 26). Hier ist ein Raub mangels subjektiven Finalzusammenhangs zu verneinen.
III. Absicht rechtswidriger Zueignung
[Bearbeiten]Der Raub setzt zudem ebenso wie der Diebstahl die Absicht rechtswidriger Zueignung voraus. Diese setzt sich zusammen aus (1) Aneignungsabsicht, (2) Enteignungsvorsatz und (3) der Rechtswidrigkeit der Zueignung.
Zu den entsprechenden Problemen siehe → § 35.
D. Versuch
[Bearbeiten]Die Strafbarkeit des Versuchs setzt gemäß § 22 voraus, dass zur Verwirklichung des Raubtatbestands unmittelbar angesetzt wird. Da der Raubtatbestand zwei Tathandlungen beinhaltet – den Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel und die Wegnahme – muss zu beiden Tathandlungen unmittelbar angesetzt werden.
Ein Versuch liegt vor, wenn unmittelbar zur Anwendung von Gewalt oder zur Drohung angesetzt wird und sich nach der Vorstellung der Täter:in die Wegnahme unmittelbar an den Einsatz anschließen soll.[30] Hier wird einheitlich unmittelbar angesetzt.
Beispiel: A klingelt an der Haustür der B und stellt sich dabei vor, dass diese öffnen, er sie sofort angreifen und ihr Wertgegenstände entwenden wird (BGH NJW 1976; 58; Rengier, BT I, 24. Aufl. (2022), § 7 Rn. 43).
Demgegenüber liegt kein unmittelbares Ansetzen vor, wenn die Wegnahme sich nicht unmittelbar an den Einsatz der Nötigungsmittel anschließen soll. In diesen Fällen ist ein Raubversuch weder mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Nötigung noch mit deren Verwirklichung gegeben, sondern erst dann, wenn unmittelbar zur Wegnahme angesetzt wird.[31]
E. Täterschaft und Teilnahme
[Bearbeiten]Da es sich bei dem Raub um einen zweiaktigen Tatbestand handelt, können sich Besonderheiten hinsichtlich der Prüfung einer Mittäterschaft ergeben. Üblicherweise wird eine Mittäterschaft im Falle der gemeinsamen Verwirklichung des Tatbestands für alle Beteiligten gemeinsam geprüft. Demgegenüber bietet sich eine getrennte Prüfung an, wenn eine Person den Tatbestand allein verwirklicht und dies einer anderen Person zugerechnet werden soll.
Weil der Raub als zweiaktiges Delikt zwei Tathandlungen voraussetzt, kann es hier jedoch zu der Konstellation kommen, dass jeweils eine Person nur eine der Tathandlungen vornimmt. Dann ist keine der beteiligten Personen strafbar, wenn ihr nicht der Tatbeitrag der anderen Person zugerechnet werden kann. Eine wechselseitige Zurechnung der Tatbeiträge gemäß § 25 II ist dann zwingende Bedingung der Strafbarkeit beider beteiligter Personen.
Beispiel: A und B beschließen, gemeinsam die C „auszunehmen“ und die Beute anschließend unter sich aufzuteilen. Nachdem A die C an einen Stuhl gefesselt hat, nimmt B dieser ihr Smartphone ab (Bsp. nach Peters/Bildner, JuS 2020, 731 (735)).
Hier muss die Strafbarkeit von A und B gemeinsam geprüft werden: Bei dem Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel wird allein auf die Handlungen der A, bei der Wegnahme allein auf die Handlungen des B abgestellt. Im Anschluss wird dann die wechselseitige Zurechnung gemäß § 25 II geprüft: Fraglich ist, ob A die Wegnahme durch B und B der Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels durch A zugerechnet werden kann.
Beispiel: Hierbei handelt es sich um eine sehr häufige Klausurkonstellation. Im Beispielsfall würde man eine wechselseitige Zurechnung gemäß § 25 II wohl bejahen, da das Gelingen der Tat gleichermaßen von den Beiträgen sowohl der A als auch des B abhing (Tatherrschaft) und aufgrund der anvisierten Aufteilung der Beute beide ein eigenes Interesse an der Tat hatten (Peters/Bildner, JuS 2020, 731 (735)).
Ebenso wie im Rahmen des Diebstahls ist umstritten, inwieweit eine sukzessive Mittäterschaft oder Beihilfe bei einer Beteiligung zwischen Vollendung und Beendigung des Delikts möglich ist, siehe → § 36.[32]
F. Konkurrenzen
[Bearbeiten]Der Raub verdrängt
- die Nötigung (§ 240),[33]
- die Bedrohung (§ 241),[34]
- die Diebstahlsdelikte §§ 242, 243, 244 (umstritten hinsichtlich des Wohnungseinbruchsdiebstahls[35]) sowie § 244a.[36]
- eine Freiheitsberaubung (§ 239), die „nur“ Nötigungsmittel im Rahmen des Raubes ist,[37]
Klausurhinweis: Diese Delikte müssen daher im Anschluss an einen bejahten Raub nicht mehr geprüft werden; es genügt ein Hinweis in den Konkurrenzen. Aus diesem Grund sollte die Prüfung immer mit dem Raub begonnen werden.
- im Falle eines vollendeten Raubes die nur versuchte räuberische Erpressung, die auf denselben Gegenstand gerichtet ist (mitbestrafte Vortat).[38]
Tateinheit ist möglich
- mit (versuchten oder vollendeten) Raubtaten gegen andere Personen, die im Rahmen eines einheitlichen Geschehens erfolgen,[39]
- mit einer Freiheitsberaubung (§ 239), wenn diese über das zur Nötigung im Rahmen des Raubes erforderliche Maß hinausgeht,[40]
- wenn ein Diebstahl (§ 242) vollendet, der Raub jedoch nur versucht wird,[41]
- mit Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212),[42]
- mit einer Körperverletzung (§ 223),[43]
- mit fahrlässiger Tötung (§ 222),[44]
- mit einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a).[45]
G. Aufbauschema
[Bearbeiten]A. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
- Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel
- Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
- Objektiver Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme
II. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Subjektiver Finalzusammenhang
- Absicht rechtswidriger Zueignung
B. Rechtswidrigkeit
C. Schuld
Hinweis: Der subjektive Finalzusammenhang kann auch schon im objektiven Tatbestand unter 3. geprüft werden.[46] Allerdings führt diese Vorgehensweise erfahrungsgemäß insbesondere unter Zeitdruck häufig zu unsauberen Ausführungen, die nicht ausreichend zwischen objektiven und subjektiven Elementen unterscheiden. Die Prüfung im subjektiven Tatbestand ist demgegenüber weniger fehleranfällig (darf aber natürlich keinesfalls vergessen werden).
Weiterführende Studienliteratur
[Bearbeiten]- Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 25. Aufl. (2023), § 7.
- Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht Besonderer Teil 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 356 ff.
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 358.
- ↑ Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 1; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 359; Vogel/Burchard, in: LK-StGB, Bd. 13, 13. Aufl. (2022), Vor. §§ 249–256 Rn. 46, Rn. 39, 48; Sander, in: MüKo-StGB, Bd. IV, 4. Aufl. (2021), § 249 Rn. 2; Kindhäuser/Hoven, in: NK-StGB, 6. Aufl. (2023), § 249 Rn. 1; der BGH stellt teils – ersichtlich unsauber – auf das Vermögen statt das Eigentum ab, siehe etwa BGH NStZ 2002, 542 Rn. 6.
- ↑ Vogel/Burchard, in: LK-StGB, Bd. 13, 13. Aufl. (2022), Vor. §§ 249–256 Rn. 50; Kudlich, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier-StGB, 5. Aufl. (2021), § 249 Rn. 1; Wittg, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius (Hrsg.), Handbuch des Strafrechts, Bd. 5, BT II 2020, § 30 Rn. 41.
- ↑ Ausführlich Peters, GA 2022, 78 (79 f.).
- ↑ Peters, GA 2022, 78 (80 f.).
- ↑ Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 358.
- ↑ Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 8; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 361, 363.
- ↑ Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 11; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 364.
- ↑ Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 12; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 362.
- ↑ Peters, GA 2022, 78 (89 f.).
- ↑ BGH NJW 1997, 1244; Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 17; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 366.
- ↑ Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 17.
- ↑ RGSt 72, 229, 230f.; Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 19; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 368.
- ↑ Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 19.
- ↑ Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 20; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 366.
- ↑ Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 20, 21.
- ↑ So etwa Hörnle, in: Paeffgen u.a. (Hrsg.), Festschrift Puppe, 2011, S. 1143 f.; s. auch Jakobs, in: Arnold u.a. (Hrsg.), Festschrift Eser, 2005, S. 323 (332).
- ↑ Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 22; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 369.
- ↑ Ausführlich zur teleologischen Struktur des § 249 StGB Peters, GA 2022, 78 (79).
- ↑ Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 29; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 368.
- ↑ BGH NJW 2016, 2900 Rn. 10.
- ↑ Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 29.
- ↑ Ob dolus directus ersten oder zweiten Grades verlangt wird, wird meist nicht konkretisiert. Nach der Rechtsprechung ist jedenfalls nicht erforderlich, dass die Wegnahme der alleinige Zweck ist, BGH NStZ 1993, 7; für dolus directus ersten Grades Marxen, Die Verknüpfung von Nötigungsmittel und Wegnahme in § 249 I StGB, 2021, S. 233, mwN aus dem Schrifttum.
- ↑ Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 24; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 378.
- ↑ BGH NStZ 2006, 508.
- ↑ Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 24; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 377.
- ↑ BGH NStZ 2004, 152; Bosch, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 249 Rn. 6b; weitere Nachweise bei Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 31.
- ↑ Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 32; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 379, jeweils mwN; zur Gegenansicht siehe Bosch, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 249 Rn. 6b.
- ↑ Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 24; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 379.
- ↑ Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 41; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 374.
- ↑ Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 41.
- ↑ Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 44 f.; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 372; ausführlich Peters/Bildner, JuS 2020, 731 f.
- ↑ Fischer, StGB, 70. Aufl. (2023), § 249 Rn. 23.
- ↑ Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 52.
- ↑ Hierzu mwN Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 5 f.; Bosch, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 249 Rn. 13.
- ↑ Fischer, StGB, 70. Aufl. (2023), § 249 Rn. 23.
- ↑ Fischer, StGB, 70. Aufl. (2023), § 249 Rn. 23.
- ↑ Fischer, StGB, 70. Aufl. (2023), § 249 Rn. 23.
- ↑ BGH NStZ 2012, 389; Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 52.
- ↑ Fischer, StGB, 70. Aufl. (2023), § 249 Rn. 23; Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 52.
- ↑ Fischer, StGB, 70. Aufl. (2023), § 249 Rn. 24.
- ↑ Fischer, StGB, 70. Aufl. (2023), § 249 Rn. 24.
- ↑ Fischer, StGB, 70. Aufl. (2023), § 249 Rn. 24.
- ↑ Fischer, StGB, 70. Aufl. (2023), § 249 Rn. 24.
- ↑ Fischer, StGB, 70. Aufl. (2023), § 249 Rn. 24.
- ↑ So etwa Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 7.