Staatsstrukturprinzipien – Die Fundamentalnormen des Staates
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Dem Grundgesetz sind fünf Staatsstrukturprinzipien zu entnehmen: Rechtsstaatsprinzip, Demokratieprinzip, Bundesstaatsprinzip, Republikprinzip und Sozialstaatsprinzip. Sie lassen sich aus Art. 20 I–III GG herleiten.
Sie bilden die fundamentale Grundstruktur oder das Wesen des Staates und bestimmen die Grundlagen der Verfassung. Die Staatsstrukturprinzipien sind äußerst abstrakt formuliert. Notwendig ist daher ein Wissen um die sich herausgebildeten Konkretisierungen oder Ausprägungen, die den Staatsstrukturprinzipien eine Kontur geben. Dadurch werden diese in der Klausur handhabbar.[1] Diese Konkretisierungen und Ausprägungen werden nachfolgend in der notwendigen Ausführlichkeit dargestellt.
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Siehe für einen hilfreichen Aufsatz zu den Staatsstrukturprinzipien in der Klausurbearbeitung, Kees, JA 2008, 795–800.