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Recht auf Demokratie

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Autorin: Valentina Chiofalo

Notwendiges Vorwissen: Demokratie, Verfassungsbeschwerde, Grundlagen der europäischen Union

Lernziel: Das Recht auf Demokratie und die Geltendmachung in der Verfassungsbeschwerde verstehen

Das sogenannte „Recht auf Demokratie“ (oder auch „Anspruch auf Demokratie“) kann in einer Verfassungsbeschwerde und damit von „jedermann“ über Art. 38 I 1 GG geltend gemacht werden.[1] Über Art. 38 I 1 GG können Zustimmungsgesetze zur Änderung des Primärrechts, ein Rechtsakt zur Durchführung von Unionsrecht oder die Unterlassung eines Einschreitens gegen Akte der EU aufgrund der Integrationsverantwortung, wenn kein Durchführungsrechtsakt vorliegt, Gegenstand der Verfassungsbeschwerde werden.[2]

Um die Dimensionen des Rechts zu verstehen, soll zuerst kurz die Herleitung und der politische Kontext skizziert werden, bevor sich der Ausgestaltung und der Kritik zugewandt wird. Das Recht auf Demokratie gehört sicherlich zu den meist diskutierten Materien im Bereich Staatsorganisationsrecht/Europarecht.

A. Herleitung des Rechts seit Maastricht

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Zum ersten Mal wurde das Recht auf Demokratie aus Art. 38 I 1 GG im sogenannten Maastricht-Urteil vom BVerfG hergeleitet:

„Das durch Art. 38 GG gewährleistete Recht, durch die Wahl an der Legitimation von Staatsgewalt teilzunehmen und auf deren Ausübung Einfluß zu gewinnen, schließt es im Anwendungsbereich des Art. 23 GG aus, dieses Recht durch Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird“.[3]

Das Maastricht-Urteil ist im Kontext des europäischen Integrationsprozesses ergangen. Seitdem hat sich das Recht auf Demokratie als ein zentrales Instrument herausgebildet, welches vom BVerfG in beinahe jedem relevanten Urteil der europäischen Integration in Stellung gebracht und weiterentwickelt wurde (beispielsweise in den Urteilen zum Lissabon-Vertrag, zu den Griechenland–Hilfen, zum OMT–Programm und zum PSPP).[4]

B. Ausgestaltung durch das BVerfG

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Das Recht auf Demokratie aus Art. 38 I 1 GG kann in drei unterschiedliche Ausprägungen geltend gemacht werden: über die Kompetenzentleerungsrüge, über die Verdrängungsrüge (auch Legitimationsteilhaberecht genannt) und über die formelle Übertragungsrüge.

I. Kompetenzentleerungsrüge

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Zuvorderst wird aus Art. 38 I 1 GG eine Kompetenzentleerungsrüge hergeleitet. Die ersten Grundsteine dafür wurden bereits im Maastricht-Urteil gelegt: Dem Einzelnen stehe kraft des Wahlrechts ein Anspruch darauf zu, dass dem Deutschen Bundestag im Prozess der europäischen Integration Befugnisse substanziellen Gewichts verbleiben.[5] Daran anknüpfend heißt es im Lissabon-Urteil: „Der Wahlakt verlöre seinen Sinn, wenn das gewählte Staatsorgan nicht über ein hinreichendes Maß an Aufgaben und Befugnissen verfügte, in denen die legitimierte Handlungsmacht wirken kann“.[6]

Daraus lässt sich natürlich nicht ableiten, dass keinerlei (weitere) Ausdehnung der Aufgaben und Befugnisse der Europäischen Union und eine damit einhergehende Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages zulässig wären.[7] Laut BVerfG ist eine Entleerung dann anzunehmen, wenn der durch Art. 79 III i.V.m. Art. 20 I, II GG für unantastbar erklärte Gehalt des demokratischen Prinzips verletzt wird.[8]

Konkret bedeutet das, dass dem Bundestag die substanziellen innerstaatlichen Gestaltungsmöglichkeiten für zentrale Regelungs- und Lebensbereiche zustehen muss.[9]

Das beinhaltet:

1. das materielle und formelle Strafrecht,
2. das Gewaltmonopol, polizeilich nach innen und militärisch nach außen,
3. die sozialstaatliche Gestaltung von Lebensverhältnissen,
4. kulturell besonders bedeutsame Entscheidungen (etwa im Familienrecht, über das Schul- und Bildungssystem oder über den Umgang mit religiösen Gemeinschaften) sowie
5. fiskalische Grundentscheidungen über Einnahmen und sozialpolitisch motivierte Ausgaben der öffentlichen Hand.[10]

Bisher ist der Hauptanwendungsbereich der Rechtsprechung um Art. 38 I 1 GG die Haushaltsgesetzgebung (Punkt 5).[11]

II. Verdrängungsrüge

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Daneben steht die Frage nach der Entleerung des Wahlakts nicht mehr im Zentrum, wenn das BVerfG ein Legitimationsteilhaberecht formuliert. Über die Verfassungsbeschwerde kann jede:r Bürger:in über Art. 38 I 1 GG rügen, dass das ihm:ihr zustehende Recht auf gleiche Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung (Art. 38 I 1, Art. 20 I und II GG) verletzt worden sei. Das ist dann möglich, wenn die Rechte des Bundestags im grundgesetzlichen Organgefüge wesentlich geschmälert wurden und damit ein Substanzverlust demokratischer Gestaltungsmacht eingetreten ist. Denn der Bundestagstag ist das Verfassungsorgan, das unmittelbar nach den Grundsätzen freier und gleicher Wahl zustande kommt.[12] Art. 38 I 1 GG ist in diesem Sinne als „prozessualer Hebel“ zur Geltendmachung dieser Rechte zu verstehen.

Das Legitimationsteilhaberecht wird auch als Verdrängungsrüge bezeichnet. Es wird nämlich geltend gemacht, dass eine Maßnahme deswegen nicht ausreichend demokratisch legitimiert ist, weil das Volk als Souverän aus dem Legitimationszusammenhang verdrängt wurde.[13] Anders als bei der Entleerungsrüge ist der Ansatzpunkt nicht mehr der Wahlakt als solcher, sondern der Legitimationszusammenhang, der bei jedem Akt der öffentlichen Gewalt bestehen muss.

Examenswissen: Noch ungeklärt ist, woraus sich das Legitimationsteilhaberecht begründet. Das BVerfG zieht teilweise die Menschenwürde, teilweise die Volkssouveränität als primären Anknüpfungspunkt zur Herleitung des Legitimationsteilhaberechts heran.[14]

Herleitung über die Menschenwürde: Unstrittig besteht eine Verbindung zwischen Menschenwürde und Demokratie: Menschenwürde ist nicht nur subjektive Rechtsnorm, sondern oberstes Verfassungsprinzip. Dabei geht „[d]as Grundgesetz [...] vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, einen menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips.“ [15] Demnach ergebe sich die demokratischen Selbstbestimmung aus der über die Menschenwürde geschützten Selbstbestimmung.[16]

Herleitung über die Volkssouveränität: Die Herleitung über die Menschenwürde ist allerdings umstritten. Dabei wird kritisiert, dass der Sache nach nicht die Menschenwürde, sondern das Prinzip der Volkssouveränität unter Rückgriff auf Art. 1 Abs. 1 GG subjektiviert wurde. Wenn das Gericht im „[...]Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, einen menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips“ erkennt, wird zur Herleitung der Grundsatz der Volksrepräsentation des Art. 20 II GG verwendet, und nicht die individuelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 GG.[17]

Im Ergebnis: Schlussendlich kann in einer Klausur sowohl Art. 1 I GG und/oder Art. 20 II GG zur Herleitung verwendet werden, wenn ein Legitimationsteilhaberecht Schwerpunkt der Prüfung sein sollte. Das BVerfG nutzt beide Bezugspunkte, um Art. 38 I 1 GG abzusichern. Jedoch sollte bedacht werden, welche Konsequenzen eine Herleitung über Art. 1 I GG begründen würde: Ein Anspruch auf direkte Mitwirkung an der Herrschaft über die Menschenwürde müsste auch zu einem allgemeinen Wahlrecht für Ausländer;innen in Deutschland führen.[18] Das BVerfG entschied in seinen beiden Entscheidungen zum (kommunalen) Ausländer:innenwahlrecht, dass Träger der Staatsgewalt nach Art. 20 II 1 GG nur das Staatsvolk sein könne, welches sich nach der Staatsbürgerschaft richte.[19] Somit sei eine einfach-gesetzliche Erweiterung des Wahlrechts auf Ausländer:innen ein Verstoß gegen Art. 20 II GG. Inwiefern eine Verfassungsänderung verfassungsrechtlich in Hinblick auf Art. 79 III i.V.m. Art. 20 I GG möglich wäre, ist umstritten.[20]

III. Formelle Übertragungsrüge

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Im Beschluss vom 13.2.2020 begründete das BVerfG eine weitere Ausprägung des Art. 38 I 1 GG: Das Grundrecht auf Demokratie erstrecke sich auch auf die Einhaltung von formellen Voraussetzungen, die sich aus Art. 23 I 2, Art. 79 II GG ergeben. Demnach seien Zustimmungsgesetze zur völkerrechtlichen Verträgen, die unter Verstoß von Art. 23 I 3 i.V.m. Art. 79 II ergangen sind, gleichzeitig ein Verstoß gegen Art. 38 I 1, 20 I und II i.V.m. Art. 79 III GG.[21]

Weiterführendes Wissen zu den Einzelheiten des Urteils über das Einheitliche Patentgericht

Anlass des Urteils war ein Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ), dass durch einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen wurde.[22] Über diesen Vertrag sollte ein gemeinsames Gericht zur Überwachung der Regelungen zum europäischen Patent gebildet werden. Der Bundestag stimmte über das Zustimmungsgesetz zum EPGÜ ab, anwesend waren 35 Abgeordnete. Gegen dieses Zustimmungsgesetz wurde vor dem BVerfG Verfassungsbeschwerde eingereicht: Der Kläger rügte eine Verletzung des Rechts aus Art. 38 I 1 GG, da der Bundestag mit qualifizierter Mehrheit über das Gesetz hätte abstimmen müssen. Das BVerfG stimmte der Beschwerde insoweit zu, als eine Verletzung des Rechts aus Art. 38 I 1 GG i.V.m. Art. 20 I und II, Art. 79 III GG durch das Erfordernis der qualifizierten Mehrheit aus Art. 23 I 2, Art. 79 II GG gerügt wurde.

Im vorliegenden Fall hätte der Bundestag über das strittige Zustimmungsgesetz mit qualifizierter Mehrheit abstimmen müssen, anwesend waren allerdings nur 35 Abgeordnete. In der Rechtsanwendung subjektiviert das BVerfG somit formelle Voraussetzungen des Gesetzgebungsprozesses in Hinblick auf Art. 38 I 1 GG und schafft damit eine formelle Übertragungsrüge. Inwieweit sich diese Ausprägung aus Art. 38 I 1 GG etablieren wird, bleibt abzuwarten.[23] Äußerst kritisch sahen die Entscheidung zumindest 3 von 8 der beteiligten Richter:innen, die sich dem Urteil nicht anschlossen.[24] Demnach sei die formelle Übertragungsrüge zu weitreichend, da in dieser Konstellationen keine „Verletzung der Substanz des Wahlrechts, verstanden als den in der Würde des Menschen wurzelnden Kern des Demokratieprinzips“ zu erkennen sei.[25]

C. Kritik am Recht auf Demokratie

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Im Maastricht-Urteil wurde die mögliche Rechtsverletzung noch direkt über Art. 38 I 1 GG und einer möglichen Entleerung des Wahlrechts begründet (Kompetenzentleerungsrüge). Betrachtet man den Wortlaut von Art. 38 I 1 GG anschaut („Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“), ergibt sich selbst die Kompetenzentleerungsrüge nicht unmittelbar aus Art. 38 I 1 GG. Trotzdem wird dieser Teil des Rechts auf Demokratie weitestgehend anerkannt.[26]

Die Weiterentwicklung des Rechts auf Demokratie und Begründung des Legitimationsteilhaberechts ist allerdings äußerst umstritten. Dabei ist ein häufig erwähntes Argument, dass die Voraussetzung einer subjektiven Beschwer innerhalb der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde durch die Subjektivierung des Rechts auf Demokratie abgeschafft wurde. So konnte über Art. 38 I 1 GG gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon Verfassungsbeschwerde eingereicht werden. Für die Beschwerdebefugnis reichte aus, dass „mit ihnen auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG eine Verletzung des Demokratieprinzips, ein Verlust der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips gerügt wird“.[27]

Neben der Kritik an der verfahrensrechtlichen Subjektivierung des Art. 38 I 1 GG (teilweise wird von einer „Einladung“ zur Verfassungsbeschwerde, teilweise von einer Popularklage(befugnis) gesprochen),[28] wird das Recht auf Legitimationsteilhabe auch der Sache nach hinterfragt. Durch die Konstruktion wird ein generelles „Grundrecht auf Legitimationsteilhabe“ begründet, das sich nicht nur auf Sachverhalte der europäischen Integration begrenzen lasse.[29] Gleichzeitig weite die Rechtsprechung Art. 38 GG zu sehr aus.[30] Durch die Subjektivierung von objektiven Verfassungsprinzipien werden die vom BVerfG hergeleiteten Kontrollmöglichkeiten der europäischen Integration auch in der Verfassungsbeschwerde überprüfbar.[31] Darüber hinaus bleibt vom BVerfG weitgehend unterbeleuchtet, inwiefern die demokratische Legitimation auf europäischer Ebene auf anderen Wegen vollzogen wird, als auf nationaler Ebene (Stichwort: duale Legitimation).[32]

Die gleichen Argumente können der formellen Übertragungsrüge entgegengehalten werden. Über die erneute Erweiterung des BVerfG werde die allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle weiter gefasst, das Recht auf Demokratie werde im Ergebnis noch konturenloser.[33]

D. Aufbau in der Prüfung

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Das Recht auf Demokratie gehört noch nicht zum Standardstoff des Öffentlichen Rechts, wird aber durch die Weiterentwicklung des BVerfG immer relevanter. Daher sollten Studierende zumindest grundsätzlich mit der Prüfung des Rechts auf Demokratie aus Art. 38 I 1 GG vertraut sein. Dabei gestaltet sich der Aufbau der Verfassungsbeschwerde wie folgt:[34]

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des BVerfG: Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

II. Beschwerdefähigkeit: Recht auf Demokratie aus Art. 38 I 1 GG steht offen für alle natürlichen Bürger:innen als Wahlberechtigte

III. Beschwerdegegenstand: Zustimmungsgesetze zur Änderung des Primärrechts; ein Rechtsakt zur Durchführung von Unionsrechts oder die Unterlassung eines Einschreitens gegen Integrationsverantwortung der EU, wenn kein Durchführungsrechtsakt vorliegt

Klausurtaktik

An dieser Stelle sollte präzise bestimmt werden, was der Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde ist. Das ist ein Schwerpunkt der Zulässigkeitsprüfung

IV. Beschwerdebefugnis:

1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung: Zuerst muss Art. 38 I 1 GG hergeleitet, die jeweilige Ausrichtung konkretisiert (Entleerungsrüge/ Verdrängungsrüge/ formelle Übertragungsrüge) und dann die Möglichkeit der Rechtsverletzung dargestellt werden.

Klausurtaktik

An dieser Stelle befindet sich der zweite Schwerpunkt der Zulässigkeitsprüfung. Bitte Art. 38 I 1 GG ordentlich herleiten und die Ausgestaltung (Entleerungs- oder Verdrängungsrüge/ formelle Übertragungsrüge) konkretisieren.

2. Selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen:

  • Jede wahlberechtigte Person ist selbst betroffen.
  • Sowohl die Gegenwärtigkeit, wie auch die Unmittelbarkeit nimmt das BVerfG in der Regel unproblematisch an.

Das BVerfG lässt die Verfassungsbeschwerde über Art. 38 I 1 GG auch ohne spezifische Grundrechtsbetroffenheit zu. Selbst vorbeugend, also vor Inkrafttreten eines Gesetzes, wird die Betroffenheit bejaht.[35] Die Gegenwärtigkeit ergibt sich in der Regel aus der fehlenden Einflussmöglichkeit des:der Bürger:in. Die Unmittelbarkeit wird auch dann bejaht, wenn der Beschwerdeakt selbst noch nicht in Kraft getreten ist. Das BVerfG prüft an dieser Stelle großzügig. So wird im OMT–Verfahren die Betroffenheit bejaht, obwohl der Grundsatzbeschluss über das OMT–Verfahren nicht umgesetzt wurde.[36]

Klausurtaktik

Insgesamt sollte auf diesen Prüfungspunkt nicht zu viel Zeit verwendet werden.

Examenswissen: Abgelehnt wurde die Betroffenheit bei der Frage, ob das Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht auf europäischer Ebene gegen die Verfassungsidentität verstoße, weil die Rechtsstellung der Richter:innen rechtsstaatlich unzureichend geregelt sei.[37]

V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität: Es besteht kein anderer Rechtsweg; Grundsatz der Subsidiarität wird großzügig ausgelegt

VI. Form und Frist des Antrags: §§ 23 I, 92, 93 BVerfGG

Innerhalb der Begründetheit kann das Recht auf Demokratie als Freiheitsrecht geprüft werden. Der Schutzbereich richtet sich danach, welche Ausrichtung des Rechts auf Demokratie vorliegt (Entleerungsrüge/Verdrängungsrüge/formelle Übertragungsrüge).

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Weiterführende Studienliteratur

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  • Beim Recht auf Demokratie handelt es sich im Kern um eine Thematik des Staatsrechts III. Zur weiterführenden Lektüre wird Sauer, Staatsrecht III, 6. Aufl. 2020, § 9 Rn. 69 ff. empfohlen.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Durch die Ausgestaltung des BVerfG wird Art. 38 I 1 GG zum politischen Teilhaberecht. Das Recht auf Demokratie kann über die Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
  • Das Recht auf Demokratie aus Art. 38 I 1 GG kann in drei unterschiedliche Ausprägungen geltend gemacht werden: über die Kompetenzentleerungsrüge, über die Verdrängungsrüge (auch Legitimationsteilhaberecht genannt) und über die formelle Übertragungsrüge. Dabei ist die Herleitung des Anspruchs auf Demokratie besonders umstritten.


Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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1. Kapitel – Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts - Verfassung und Staat als zentrale Anknüpfungspunkte

2. Kapitel – Staatsstrukturprinzipien – Die Fundamentalnormen des Staates

3. Kapitel – Staatszielbestimmungen

4. Kapitel – Verfassungsorgane

5. Kapitel – Kompetenz und Verfahren

6. Kapitel – Verfassungsgerichtsbarkeit

7. Kapitel – Methodik der Fallbearbeitung im Staatsorganisationsrecht

Fußnoten

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  1. Zwar kann Art. 38 I 1 GG auch im Organstreitverfahren geltend gemacht werden, das ist allerdings nicht der Hauptanwendungsfall.
  2. Sauer, Staatsrecht III, 6. Aufl. 2020, § 9 Rn 79a.
  3. BVerfG, Urt. v. 12.10.1993, Az.: 2 BvR 2134 u.a., Rn. 91 = BVerfGE 89, 155 = NJW 1993, 3047 (3050) – Maastricht.
  4. Zur Übersicht der Entwicklung des Rechts siehe: Brade, in: Zugang zu Recht, 2021, 175.
  5. BVerfG, Urt. v. 12.10.1993, Az.: 2 BvR 2134, 2159/92, Rn. 91 = BVerfGE 89, 155 (171f) = NJW 1993 3047 – Maastricht; Sauer, Der Staat 2019, 7 (10).
  6. BVerfG, Urt. v. 30.09.2009, Az.: 2 BvE 2, 5/08 u.a. = BVerfGE 123, 267 (330) - Lissabon.
  7. Butzer, in: BeckOK GG, 47. Ed. 15.5.2021, Art. 38 Rn. 38.
  8. BVerfG, Urt. v. 12.10.1993, Az.: 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92 = BVerfGE 89, 155 (184) = NJW 1993, 3047 (3050 f.) – Maastricht; BVerfG, Beschl. v. 31.3.1998, Az.: 2 BvR 1877/97 = BVerfGE 97, 350 (369) = NJW 1998, 1934 (1936) – Euro; BVerfG, Urt. v. 30.09.2009, Az.: 2 BvE 2, 5/08 u.a. = BVerfGE 123, 267 (330) – Lissabon; Butzer, in: BeckOK GG, 47. Ed. 15.5.2021, Art. 38 Rn. 38 ff.
  9. Butzer, in: BeckOK GG, 47. Ed. 15.5.2021, Art. 38 Rn. 38 ff.
  10. Butzer, in: BeckOK GG, 47. Ed. 15.5.2021, Art. 38 Rn. 43.
  11. Siehe zur weiterführenden Lektüre: Butzer, in: BeckOK GG, 47. Ed. 15.5.2021, Art. 38 Rn. 44 ff.
  12. BVerfG, Urt. v. 30.09.2009, Az.: 2 BvE 2, 5/08 u.a. = BVerfGE 123, 267 (340f) – Lissabon; Butzer, in: BeckOK GG, 47. Ed. 15.5.2021, Art. 38 Rn. 39 f.
  13. Sauer, Der Staat 2019, 7 (10 ff.).
  14. Sauer, Der Staat 2019, 7 (7).
  15. BVerfG, Urt. v. 21.6.2016, Az.: 2 BvR 2728/13 = BVerfGE 142, 123 - OMT.; BVerfG, Urt. v. 30.09.2009, Az.: 2 BvE 2, 5/08 u.a. = BVerfGE 123, 267 (341) - Lissabon; vgl. Häberle, in: Isensee/Kirchhof, HStR II, 3. Aufl. 2004, § 22 Rn. 61 ff.; Unger, Das Verfassungsprinzip der Demokratie, 2008, 252 ff.
  16. Ausführlich, im Ergebnis aber ablehnend: Sauer, Der Staat 2019, 7 (19 ff.).
  17. Tischendorf, EuR 2018, 695 (718 ff.); Sauer, Der Staat 2019, 7 (23 ff.); Isensee, in: HGR IV, 2011, § 87 Rn. 102.
  18. Isensee, in: HGR IV, 2011, § 87 Rn. 102.
  19. BVerfG, Urt. v. 26.6.1990, Az.: 2 BvF 2, 6/89 = BVerfGE 83, 37 (53 ff.) – Ausländerwahlrecht I; BVerfG, Urt. v. 26.6.1990, Az.: 2 BvF 3/89 = BVerfGE 83, 60 (76) – Ausländerwahlrecht II.
  20. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, BT-Drucks. WD 3 - 3000 - 258/14, 20.11.2014, S. 3ff.
  21. BVerfG, Beschl. v. 13.2.2020, Az.: 2 BvR 739/17, 3. LS = BVerfGE 153, 72.
  22. BVerfG, Beschl. v. 13.2.2020, Az.: 2 BvR 739/17 = BVerfGE 153, 72.
  23. Siehe weiterführend: Brade, in: Zugang zu Recht, 2021, 175 (180 f.); Knoth, EuR 2021, 274; Payandeh, JuS 2020, 702; Calliess, Staatsrecht III, 3. Aufl. 2020, § 4 Rn. 82c.
  24. Abweichende Meinung der Richterinnen König und Langenfeld sowie des Richters Maidowski zum Beschl. des BVerfG v. 13.2.2020, Az.: 2 BvR 739/17.
  25. Abweichende Meinung der Richterinnen König und Langenfeld sowie des Richters Maidowski zum Beschl. des BVerfG v. 13.2.2020, Az.: 2 BvR 739/17, Rn. 4.
  26. Schwarze, EuR 2010, 108 (114).
  27. Schwarze, EuR 2010, 108 (114).
  28. Pache, EuGRZ 2009, 285 (287); Heun, JZ 2014, 331 (332); Butzer, in: BeckOK GG, 47. Ed. 15.5.2021, Art. 38 Rn. 39
  29. Sauer, Der Staat 2019, 7 (14)
  30. Sauer, Der Staat 2019, 7 (39); Tischendorf, EuR 2018, 695 (717 ff.); Butzer, in: BeckOK GG, 47. Ed. 15.5.2021, Art. 38 Rn. 40.
  31. Schwarze, EuR 2010, 108 (114).
  32. Siehe grundlegend zur demokratischen Legitimation der EU: Calliess, Die neue europäische Union und der Vertrag von Lissabon, 2010, S. 163 ff..
  33. Brade, in: Zugang zu Recht, 2021, 175 (180 f.); Knoth, EuR 2021, 274; Payandeh, JuS 2020, 702; Calliess, Staatsrecht III, 3. Aufl. 2020, § 4 Rn. 82c.
  34. Sauer, Staatsrecht III, 6. Aufl. 2020, § 9 Rn 79a.
  35. Abweichende Meinung der Richterinnen König und Langenfeld sowie des Richters Maidowski zum Beschl. des BVerfG v. 13.2.2020, Az.: 2 BvR 739/17, Rn. 7.
  36. BVerfG, Urt. v. 21.6.2016, Az.: 2 BvR 2728/13, Rn. 89 ff. = BVerfGE 142, 123 – OMT.
  37. BVerfG, Beschl. v. 13.2.2020, Az.: 2 BvR 739/17, Rn. 103 ff. = BVerfGE 153, 72.