Verfassungsorgane
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Verfassungsorgane sind Rechtssubjekte, denen seitens der Verfassung Rechte und Pflichten zugewiesen wurden.[1] Die Kompetenzen der Verfassungsorgane finden sich in den Abschnitten III–VI des Grundgesetzes. Sie sind oberste Staatsorgane.
Zu den Verfassungsorganen zählen der Bundestag, die Bundesregierung, der Bundesrat, der:die Bundespräsident:in, das Bundesverfassungsgericht, die Bundesversammlung und der Gemeinsame Ausschuss. Letzterer stellt ein Notparlament dar. Dieses besteht gemäß Art. 53a I 1 GG aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates. Der Gemeinsame Ausschuss tritt im Verteidigungsfall an deren Stelle.
Eine ersten Überblick über das Zusammenspiel der Verfassungsorgane bietet folgende Übersicht.
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz,61. EL 7.2021, § 31 Rn. 104.