Verfassungsorgane

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Verfassungsorgane sind Rechtssubjekte, denen seitens der Verfassung Rechte und Pflichten zugewiesen wurden.[1] Die Kompetenzen der Verfassungsorgane finden sich in den Abschnitten III–VI des Grundgesetzes. Sie sind oberste Staatsorgane.

Zu den Verfassungsorganen zählen der Bundestag, die Bundesregierung, der Bundesrat, der:die Bundespräsident:in, das Bundesverfassungsgericht, die Bundesversammlung und der Gemeinsame Ausschuss. Letzterer stellt ein Notparlament dar. Dieses besteht gemäß Art. 53a I 1 GG aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates. Der Gemeinsame Ausschuss tritt im Verteidigungsfall an deren Stelle.

Eine ersten Überblick über das Zusammenspiel der Verfassungsorgane bietet folgende Übersicht.

Überblick Verfassungsorgane


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Inhaltsverzeichnis des Buches[Bearbeiten]

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1. Kapitel – Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts - Verfassung und Staat als zentrale Anknüpfungspunkte

2. Kapitel – Staatsstrukturprinzipien – Die Fundamentalnormen des Staates

3. Kapitel – Staatszielbestimmungen

4. Kapitel – Verfassungsorgane

5. Kapitel – Kompetenz und Verfahren

6. Kapitel – Verfassungsgerichtsbarkeit

7. Kapitel – Methodik der Fallbearbeitung im Staatsorganisationsrecht

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz,61. EL 7.2021, § 31 Rn. 104.