Wahlen und Abstimmungen auf Bundesebene
Art. 20 II 2 GG stellt klar, dass die Staatsgewalt im Zuge von Wahlen von den demokratisch legitimierten Organen der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt wird (repräsentative
Demokratie). Daneben stehen Abstimmungen als direktdemokratisches Element. Dabei wird bei Wahlen über Personalentscheidungen, bei Abstimmungen hingegen über Sachfragen entschieden.
Fußnoten[Bearbeiten]