Europäische Integration

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Autorin: Valentina Chiofalo

Notwendiges Vorwissen: Wirkweise der Staatszielbestimmungen und Grundwissen zum Verhältnis des nationalen Rechts/ Europarecht

Lernziel: Einblick in das Staatsziel der Europäischen Integration erhalten; Grundzüge der Verzahnung nationales und internationales Recht verstehen

Das Staatsziel der europäischen Integration wird aus Art. 23 I 1 GG und der Präambel des Grundgesetzes hergeleitet. Dabei dient Art. 23 GG als Europaartikel für viele europarechtlichen Fragen als Anknüpfungspunkt in der Prüfung: Art. 23 I 1 GG umfasst neben der weiten Formulierung der „europäischen Integration“ noch die Struktursicherungsklausel. Art. 23 I 2 und 3 GG ermächtigt den Bund, Hoheitsrechte an die Europäische Union zu übertragen.[1] In Art. 23 II–VII GG wird die Kompetenzverteilung in Angelegenheiten der Europäischen Union geregelt. Dabei ist die Rolle des Bundestages bei der Europäischen Integration besonders relevant.[2] Und auch die Kontrollvorbehalte des BVerfG werden anhand von Art. 23 I GG hergeleitet

Weiterführendes Wissen

Der sog. Europaartikel (Art. 23 GG) wurde 1992 in das Grundgesetz eingebaut – zuvor stellte Art. 23 a.F. die Öffnungsklausel für die deutsche Wiedervereinigung dar.[3] Doch auch vor 1992 wurde die Europarechtsfreundlichkeit des GG durch die Rechtsprechung des BVerfG immer wieder betont. So stellte das Gericht bereits 1967 klar, dass die (damalige) Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ein Prozess fortschreitender Integration eigener Art sei.[4]

Bevor Art. 23 I GG als eigene Kompetenzgrundlage zur Übertragung von Hoheitsrechten geschaffen wurde, nutzte der Gesetzgeber Art. 24 GG. Dabei wirkte das BVerfG maßgeblich an der Verzahnung zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht mit. Die durch die Rechtsprechung ausgearbeiteten Rechtssätze wurden dann 1992 in Art. 23 I GG übertragen.[5] Allgemein ist die Struktur des Art. 23 GG heute mit Art. 24 bis 26 GG zu vergleichen.[6]

A. Staatszielbestimmung des Art. 23 I 1 GG[Bearbeiten]

Art. 23 I 1 GG legt, gemeinsam mit der Präambel des Grundgesetzes, fest, dass Deutschland an der „Verwirklichung eines vereinten Europas“ mitwirkt – dadurch wird eine Integrationsverpflichtung geschaffen, die als Staatszielbestimmung zu verstehen ist.[7] Trotz dieser klaren Verpflichtung ist Art. 23 I 1 GG nicht als einklagbares subjektives Recht zu verstehen. Allerdings sollen die deutschen Hoheitsträger im Rahmen des politischen Gestaltungsspielraums konstruktiv an der Europäischen Union mitwirken.[8]

Fraglich ist, wie weit der Integrationsauftrag über Art. 23 I 1 GG zu verstehen ist. Ist durch den Vertrag von Maastricht 1992/1993 oder durch den Vertrag von Lissabon 2007/2009 das Integrationsziel des Art. 23 I 1 GG bereits erreicht worden? Das BVerfG deutete in seinem Lissabon-Urteil an, dass sich die Mitwirkung auf die Entwicklung des Staatenverbunds beschränken lasse.[9] Schlussendlich ist aber abzulehnen, dass das Integrationsziel des Art. 23 I 1 GG sich auf den status quo der heutigen Europäischen Union beschränke.[10] Im Kern würde eine solche Argumentation einer dynamischen Weiterentwicklung der Europäischen Union widersprechen.[11] Die Grenzen der Ever Closer Union sind mithin nicht anhand der Staatszielbestimmung des Art. 23 I 1 GG zu bemessen.[12]

Klausurtaktik

In der Klausur sollte der Staatszielbestimmung aus Art. 23 I 1 GG nicht zu viel Bedeutung beigemessen werden. In der Regel kann über Art. 23 I 1 GG die Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetz begründet werden, die staatliches Handeln verpflichtet, konstruktiv am Integrationsprozess mitzuwirken.

Weiterführendes Wissen zu den europäischen Verträgen

Überblick der europäischen Verträge[13]

  • 1951: Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle- und Stahl (EGKS) – Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande
  • 1957: Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) in Rom durch die Römischen Verträge
  • 1967: Vertrag über die Fusion der EWG, der EGKS und der Euratom zur Europäischen Gemeinschaft (EG)
  • 1985: Prozess der Europäischen Integration soll durch eine „Einheitliche Europäische Akte (EEA)“ vorangetrieben werden; es wird eine europäische politische Zusammenarbeit beschlossen und der Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft reformiert. Die EEA tritt 1987 in Kraft.
  • 1992/1993: Gründung der Europäischen Union und Einführung des Vertrags über die Europäische Union (EG-Vertrag) durch den Vertrag von Maastricht. Dabei ersetzt die Europäische Union nicht die EG, sondern inkorporiert sie: Der seit 1957 bestehende EWG-Vertrag wird zum EG-Vertrag, es wird eine Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik geschaffen und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres beschlossen. Die drei Säulen der Europäischen Union sind entstanden.
  • 1997/1999: Reform des EG-Vertrags durch den Vertrag von Amsterdam
  • 2001/2003: Reform des EG-Vertrags durch den Vertrag von Nizza
  • 2005: Scheitern des Vertrags über eine Verfassung für Europa aufgrund der Referenden in Frankreich und den Niederlanden
  • 2007/2009: Reform über den Vertrag von Lissabon; der EG- Vertrag wird reformiert und die heutigen primärrechtlichen Quellen (Vertrag der Europäischen Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), sowie die Grundrechte-Charta (GR-Ch)) treten am 1.12.2009 in Kraft.
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B. Struktursicherungsklausel aus Art. 23 I 1 GG[Bearbeiten]

Daneben muss die Staatszielbestimmung von der Struktursicherungsklausel aus Art. 23 I 1 GG abgegrenzt werden. Zwar wird über Art. 23 I 1 GG die Pflicht des konstruktiven Mitwirkens begründet, gleichzeitig wird über den zweiten Teil des Art. 23 I 1 GG (kursiv hervorgehoben) die Übertragung der Hoheitsrechte an Bedingungen geknüpft.

Art. 23 I 1: Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet.

Die Integrationsermächtigung des Art. 23 I 1 GG wird somit auf eine EU beschränkt, die den in Art. 23 I 1 GG erwähnten Anforderungen entspricht.[14]

Weiterführendes Wissen zur Verfassungshomogenität

Gleichzeitig kann über Art. 23 I 1 GG ein Mindestmaß an Verfassungshomogenität zwischen den Mitgliedstaaten und der EU hergestellt werden. Verfassungshomogenität meint, dass die Verfassungen prinzipiell in ihrer Ausgestaltung vergleichbar sein und somit einen ähnlichen Standard bezüglich der festgeschriebenen Merkmale bieten müssen. Eine damit korrespondierende europarechtliche Vorschrift ist in Art. 2 und 7 EUV vorhanden. Dabei ist strittig, ob die jeweiligen Strukturmerkmale aus nationaler Perspektive betrachtet werden oder eine eigene europarechtsspezifische Auslegung der Merkmale gefunden werden muss. Da es sich vorliegend um Fragen der europäischen Integration handelt, würde eine rein nationale Betrachtung von beispielsweise „Demokratie“ oder „Rechtsstaatlichkeit“ den Integrationsprozess erheblich erschweren. Dies würde der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes widersprechen. Auch Art. 23 I 1 GG selbst spricht nur von „Grundsätzen“, die mit dem innerstaatlichen Verständnis der Merkmale übereinstimmen müssen.[15] Außerdem sprechen auch Souveränitätsaspekte gegen eine Übertragung des eigenen nationalen Verständnisses von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Mithin muss jedes Strukturmerkmal anhand einer verfassungsvergleichenden Betrachtung bestimmt werden.[16]

C. Grenzen der europäischen Integration[Bearbeiten]

Welche Grenzen der innerstatlichen Wirkung des Unionsrecht gesetzt werden können, ist je nach Standpunkt (BVerfG/EuGH) unterschiedlich zu bewerten. Laut EuGH genießen sowohl die Normen des EUV und AEUV, wie auch alle Vorschriften des Sekundärrechts Vorrang gegenüber innerstaatlichen Rechtsnormen.[17] Das BVerfG erkennt den Anwendungsvorrang des Unionsrechts grundsätzlich an, ihm begegnen allerdings drei Ausnahmen:

  • Grundrechtskontrolle: Zum einen behält sich das BVerfG eine Überprüfung von Unionsrechtsakten an den Grundrechten des Grundgesetzes für den Fall vor, dass der Grundrechtsschutz auf EU-Ebene strukturell hinter dem des Grundgesetzes zurückbleibt. Im Zentrum der Grundrechtskontrolle steht die sogenannte Solange-Rechtsprechung des BVerfG. In seiner Solange I-Entscheidung legte das BVerfG fest, dass solange das Gemeinschaftsrecht über keinen Grundrechtekatalog, der von einem Parlament verabschiedet wurde und mit den nationalen Grundrechten adäquat vergleichbar ist, verfügt, sich das BVerfG die Kontrolle des Gemeinschaftsrechts am Maßstab der nationalen Grundrechte vorbehält.[18] Im Solange II-Beschluss stellte das BVerfG fest, dass der Rechtsschutz durch die Organe der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere durch den EuGH, den Maßstäben der deutschen Grundrechte genüge. Solange müsse das BVerfG im Regelfall keine eigene Prüfung durchführen.[19]
  • Ultra-Vires-Kontrolle: Zum zweiten genießen laut BVerfG Unionsrechtsakte, die sich außerhalb der der EU in den Verträgen zugewiesenen Kompetenzen bewegen, sogenannte Ultra-Vires-Akte beziehungsweise „ausbrechende Rechtsakte“, keinen Anwendungsvorrang. Die EU kann nämlich nur dann Maßnahmen erlassen, wenn ihr die Zuständigkeit nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung zugewiesen wurde (Art. 5 EUV). Zum ersten Mal in der Geschichte der Gerichtshöfe verweigerte das BVerfG die Umsetzung eines Urteils des EuGH[20] und erklärte im PSPP-Urteil sowohl die strittige Maßnahme der EZB, wie auch das Urteil für ultra vires.[21] Die Geschichte der Ultra- Vires-Kontrolle geht allerdings zurück auf das Maastricht- Urteil des BVerfG [22] und wurde insbesondere im Honeywell- Verfahren konkretisiert.[23]
  • Identitätskontrolle: Zum anderen verweigert das BVerfG Unionsrechtsakten dann den Vorrang, wenn sie gegen die in Art. 79 III GG niedergeschriebenen, „ewigen“ Grundsätze des Grundgesetzes und damit gegen die Identität des Grundgesetzes verstoßen. Im Lissabon- Urteil des BVerfG wurde mithin eine deutlich umfangreichere Variante der Identitätskontrolle angelegt: Die Richter:innen deuteten an, dass die Einschränkung sogenannter identitätsbestimmender Staatsaufgaben eine Identitätskontrolle auslösen könnten.[24] Von dieser extensiven Auslegung des Kontrollvorbehalts entfernte sich das Gericht im ESM- Urteil und beschränkte die Identitätskontrolle auf Art. 79 III GG.[25] Die Identitätskontrolle führte 2015 dazu, dass das Urteil eines deutschen Gerichts, welches Unionsrecht angewandt und vollzogen hatte, vom BVerfG aufgehoben wurde.[26] Gegenstand des Urteils war die Verurteilung eines US- amerikanischen Staatsbürgers in Italien. Deutschland sollte den Verurteilten auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls ausliefern. Das BVerfG sah allerdings den Schuldgrundsatz, der über Art. 23 I 3 i.V.m. Art. 79 III i.V.m. Art. 1 I GG Teil der Verfassungsidentität sei, verletzt, da die Verurteilung in Abwesenheit des Beklagten stattfand.[27] Teilweise wird das Urteil zum Europäischen Haftbefehl als „Solange III“ Beschluss bezeichnet, da sich eine grundrechtliche Kontrollkompetenz bezüglich Art. 1 I GG vorbehalten wird.
Überblick der drei Prüfungsvorbehalte des BVerfG[28]
Grundrechtskontrolle Ultra- Vires- Kontrolle Identitätskontrolle
Verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt Art. 23 I 1 GG Art. 23 I 2 GG Art. 23 I 3 GG i.V.m. 79 III GG
Voraussetzungen generelles Abfallen des Grundrechtsschutzes + in Bezug auf das konkrete Grundrecht (Recht auf Vergessen II) vorher Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV + offensichtlicher Kompetenzverstoß (qualifizierter Verstoß) mit struktureller Kompetenzverschiebung einzelfallbezogen Prüfung einer Menschenwürdeverletzung oder Beeinträchtigung des Kernbereiche von Demokratie, Rechtsstaat, Bundesstaat und Sozialstaat
Rechtsprechung BVerfG Solange-Rechtsprechung (Solange I und II); Maastricht und Bananenmarktordnung Maastricht, Lissabon, Honeywell, OMT, PSPP Lissabon, ESM, OMT, Europäischer Haftbefehl

Weiterführende Studienliteratur[Bearbeiten]

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte[Bearbeiten]

  • Die Geschichte der Europäischen Union beginnt weit vor dem Inkrafttreten der aktuellen primärrechtlichen Verträge (EUV/AEUV und GRCh).
  • Heute ist Art. 23 GG als Europaartikel für viele europarechtlichen Fragen Anknüpfungspunkt: In Art. 23 I 1 GG lässt sich sowohl die Staatszielbestimmung, wie auch die Struktursicherungsklausel finden. Außerdem ermächtigt Art. 23 I 2 und 3 GG den Bund, Hoheitsrechte zu übertragen. In Art. 23 II–VII GG wird die Kompetenzverteilung in Angelegenheiten der Europäischen Union geregelt.
  • Im Ringen um den Anwendungsvorrang und die Grenzen des Unionsrechts spielen das BVerfG und der EuGH eine zentrale Rolle. Das BVerfG hat mittlerweile drei Kontrollvorbehalte herausgearbeitet: die Identitätskontrolle, die Grundrechtskontrolle und die Ultra-Vires-Kontrolle.

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Inhaltsverzeichnis des Buches[Bearbeiten]

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1. Kapitel – Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts - Verfassung und Staat als zentrale Anknüpfungspunkte

2. Kapitel – Staatsstrukturprinzipien – Die Fundamentalnormen des Staates

3. Kapitel – Staatszielbestimmungen

4. Kapitel – Verfassungsorgane

5. Kapitel – Kompetenz und Verfahren

6. Kapitel – Verfassungsgerichtsbarkeit

7. Kapitel – Methodik der Fallbearbeitung im Staatsorganisationsrecht

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Dazu ausführlich Calliess, Staatsrecht III, 3. Aufl. 2020, § 6 Rn. 38.
  2. Zur vertieften Lektüre wird Sauer, Staatsrecht III, 5, Aufl. 2020, § 4 Rn. 39 ff. empfohlen. Aktuelles Urteil des BVerfG: BVerfG, Beschl. vom 27.04.2021, Az.: 2 BvE 4/15 = NVwZ-RR 2021, 697.
  3. Streinz, in: Sachs, GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 7.
  4. BVerfG, Urt. v. 18.10.1967, Az.: 1 BvR 248/63 und 216/67 = BVerfGE 22, 293 (295) - EWG-Verordnungen.
  5. Streinz, in: Sachs, GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 3.
  6. Streinz, in: Sachs, GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 7
  7. Calliess, Staatsrecht III, 3. Aufl. 2020, § 6 Rn. 2.
  8. Calliess, Staatsrecht III, 3. Aufl. 2020, § 6 Rn. 2.
  9. BVerfG, Urt. v. 30.9.2009, Az.: 2 BvE 2, 5/08 u.a. = BVerfGE 123, 267 – Lissabon.
  10. Calliess, Staatsrecht III, 3. Aufl. 2020, § 6 Rn. 2.
  11. Scholz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 23 Rn. 5. Demnach „versteht sich [die europäische Einigung] als dynamischer Prozess, der sich im Rahmen des Grundprinzips der „offenen Staatlichkeit“ der Bundesrepublik Deutschland entfaltet und bei dessen näherer Ausgestaltung und Konturierung das GG dem nach Art. 23 GG ermächtigten Gesetzgeber einen breiten Gestaltungsspielraum eröffnet (allgemeine Integrationsöffnungsklausel).“
  12. Der Begriff der „Ever Closer Union“ wurde das erste Mal 1957 in den Römischen Verträgen erwähnt. Auch heute kann die Formulierung in der Präambel und in Art. 1 EUV gefunden werden.
  13. Die Bundesregierung, Zeittafel - Chronologie des Einigungsprozesses.
  14. Calliess, Staatsrecht III, 3. Aufl. 2020, § 6 Rn. 9; Streinz, in: Sachs, GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 16.
  15. Calliess, Staatsrecht III, 3. Aufl. 2020, § 6 Rn. 11-13.
  16. Calliess, Staatsrecht III, 3. Aufl. 2020, § 6 Rn. 15-22.
  17. Calliess, Staatsrecht III, 3. Aufl. 2020, § 8 Rn. 11; siehe zusätzlich Ausführungen unter Wiedmann, § 4 Rechtsstaatsprinzip, Das Recht und seine Wirkung in diesem Lehrbuch.
  18. BVerfG, Beschl. v. 29.5.1974, Az.: BvL 52/71 = BVerfGE 37, 271 - Solange I.
  19. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1986, Az.: 2 BvR 197/83, 2. LS = BVerfGE 73, 339 - Solange II.
  20. EuGH, Urteil v. 11.12.2018, ECLI:EU:C:2018:1000 - Weiss u.a.
  21. BVerfG, Urt. v. 5.5.2020, Az.: 2 BvR 859/15 = BVerfGE 154, 17 - PSPP.
  22. BVerfG, Urt. v. 12.10.1993, Az.: 2 BvR 2134, 2159/92 = BVerfGE 89, 155 (188, 209 f.) - Maastricht; weiterführend: Calliess, Staatsrecht III, 3. Aufl. 2020, § 8 Rn. 78 ff.
  23. BVerfG, Beschl. v. 6.7.2010, Az.: 2 BvR 2661/06 = BVerfGE 126, 286 (304) - Honeywell. Siehe zum Sachverhalt und der Begründung: Calliess, Staatsrecht III, 3. Aufl. 2020, § 8 Rn. 91.
  24. BVerfG, Urt. v. 30.6.2009, Az.: 2 BvE 2/08 = BVerfGE 123, 267 (356 ff.) - Lissabon.
  25. BVerfG, Urt. v. 18.3.2014, Az.: 2 BvR 1390/12 = BVerfGE 135, 317 (386) - ESM- Vertrag; weiterführend Calliess, Staatrecht III, 3. Aufl. 2020, § 8 Rn. 83 ff.
  26. BVerfG, Beschl. v. 15.12.2015, Az.: 2 BvR 2735/14 = BVerfGE 140, 317 - Europäischer Haftbefehl.
  27. BVerfG, Beschl. v. 15.12.2015, Az.: 2 BvR 2735/14, 1. und 3. LS = BVerfGE 140, 317 - Europäischer Haftbefehl.
  28. Ausführlich dazu: Calliess, Staatrecht III, 3. Aufl. 2020, § 8 Rn. 69 ff.