Ausschüsse

Aus Wikibooks


Ein Text der Initiative OpenRewi. Wie du ihn verbesserst, ist hier beschrieben.

Anmerkungen, Kritik, Fragen zu Teilen dieses Kapitels?

Benutze unsere Texte mit diesen Informationen zur freien Weiterverwendung

70%
70%


Autor: David Hug

Notwendiges Vorwissen: Bundestag

Lernziel: Zusammensetzung sowie Funktionen und Aufgaben parlamentarischer Ausschüsse

Ein ganz wesentlicher Teil der Parlamentsarbeit findet (nicht erst seit heute) in Ausschüssen statt. Weil im Parlament als dem „Zentralorgan der Demokratie“[1] die unterschiedlichsten Themen behandelt werden müssen, stieße der Deutsche Bundestag schnell an seine Kapazitätsgrenzen, würden alle in irgendeiner Weise gemeinwohlrelevanten Fragen ausschließlich im Plenum diskutiert werden. Daher werden beinahe alle Entscheidungen des Bundestages in Ausschüssen, also Untergliederungen des Parlaments, vorgeformt und zur Entscheidungsreife hin aufbereitet.[2] Aufgrund der enormen praktischen Bedeutung der Ausschüsse für den parlamentarischen Willensbildungsprozess verlangt das BVerfG, dass sich die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag auch in diesen Gremien widerspiegeln, „jeder Ausschuß [muß grundsätzlich] ein verkleinertes Abbild des Plenums sein“[3] - man spricht auch vom sog. „Grundsatz der Spiegelbildlichkeit“.

Typologisch lassen sich verschiedene Formen von Ausschüssen unterscheiden. Praktisch am bedeutsamsten sind die sog. „ständigen Ausschüsse“, die zu Beginn einer Legislaturperiode durch Beschluss des Bundestages eingerichtet werden (§ 54 I 1 GOBT) oder etwa bereits von Verfassungs wegen vorgesehen sind (s. etwa Art. 45 1, 45a I, 45c I GG). In der Praxis orientieren sich Einrichtung und Zuständigkeit der meisten ständigen Ausschüsse am Aufgabenbereich der Bundesministerien, die sie mit ihrer Arbeit kontrollieren sollen.[4] Mitglieder in diesen Ausschüssen, die von den Fraktionen entsandt werden (§ 57 II 1 GOBT),[5] sind meist Expert:innen auf den Arbeitsgebieten ihrer Ausschüsse, sodass sich in den Ausschüssen auch eine Ausdifferenzierung von Sachverstand abbildet. Indem diese Ausschüsse das Handeln der Regierung auf einem bestimmten Gebiet kontrollieren und zugleich Entscheidungen im Plenum vorbereiten, erfüllen sie eine heute kaum zu überschätzende Entlastungsfunktion für das Parlament.

Daneben kann der Bundestag weitere nicht ständige Ausschüsse einberufen, etwa einen Untersuchungsausschuss (Art. 44 GG, PUAG) oder eine Enquetekommission (§ 56 GOBT).

Weiterführende Studienliteratur[Bearbeiten]

  • Einen vertiefenden Überblick bietet die Darstellung bei Winkelmann, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Handbuch Parlamentsrecht, 2016, § 23.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte[Bearbeiten]

  • Ausschüsse sind Untergliederungen des Parlaments in sachlicher Hinsicht, die Entscheidungen des Plenums vorbereiten und in ihrem Sachbereich das Handeln der Regierung kontrollieren.
  • Weil in den Ausschüssen wesentliche Parlamentsarbeit stattfindet, müssen diese in ihrer Zusammensetzung nach Fraktionen ein verkleinertes Abbild des Parlaments darstellen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit).

Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

Anmerkungen, Kritik, Fragen zu Teilen dieses Kapitels?

Benutze unsere Texte mit diesen Informationen zur freien Weiterverwendung

Inhaltsverzeichnis des Buches[Bearbeiten]

zur Startseite

1. Kapitel – Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts - Verfassung und Staat als zentrale Anknüpfungspunkte

2. Kapitel – Staatsstrukturprinzipien – Die Fundamentalnormen des Staates

3. Kapitel – Staatszielbestimmungen

4. Kapitel – Verfassungsorgane

5. Kapitel – Kompetenz und Verfahren

6. Kapitel – Verfassungsgerichtsbarkeit

7. Kapitel – Methodik der Fallbearbeitung im Staatsorganisationsrecht

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. So der Titel bei Morlok/Hientzsch, JuS 2011, 1.
  2. Zur Funktion der Ausschüsse s. etwa BVerfG, Beschl. v. 10.5.1977, Az.: 2 BvR 705/75 = BVerfGE 44, 308 (318 f.) – Beschlußfähigkeit; BVerfG, Urt. v. 21.2.1989, Az.: 2 BvE 1/88 = BVerfGE 80, 188 (221 ff.) – Wüppesahl.
  3. BVerfG, Urt. v. 21.2.1989, Az.: 2 BvE 1/88 = BVerfGE 80, 188 (Ls. 4a sowie 222) – Wüppesahl.
  4. Winkelmann, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Handbuch Parlamentsrecht, 2016, § 23 Rn. 4.
  5. Auch im Zusammenhang mit der Besetzung von Ausschusssitzen zeigt sich insofern die bedeutende Rolle von Fraktionen im parlamentarischen Betrieb.