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Staatsgrundlagen

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Autor:innen: Patrick Vrielmann

Notwendiges Vorwissen: Keins

Lernziel: Grundbegriff des Staates verstehen.

Wenn man von Staatsorganisationsrecht spricht, stellt sich schnell die Frage: Was ist denn eigentlich dieser Staat, der hier organisiert werden soll? Auf den ersten Blick scheint diese Frage leicht zu beantworten zu sein, weil unsere Vorstellung von den historischen Realitäten geprägt ist. Wenn wir von unserem Staat sprechen, meinen wir Deutschland. Unsere Nachbarn wie die Niederlande, Frankreich, Österreich oder Polen sind ebenfalls Staaten. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben das Wort sogar schon in ihrem Namen. Aber sind auch schon die einzelnen Bundesländer in Deutschland Staaten? Und die Europäische Union?

Es gibt viele unterschiedliche Staatsbegriffe;[1] üblicherweise bestimmt man im juristischen Bereich nach dem „verhältnismäßig allgemeinste[n] Staatsbegriff [...] des Völkerrechts“, was ein Staat ist.[2] Dieser basiert im Wesentlichen auf der sog. Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek.[3] Danach ist für einen solchen kennzeichnend, dass auf einem Staatsgebiet unabgeleitete Staatsgewalt über ein Staatsvolk ausgeübt wird.

A. Staatsgebiet

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Das Staatsgebiet ist „eine durch Grenzen gekennzeichnete Zusammenfassung von geographischen Räumen unter eine gemeinsame Rechtsordnung“.[4] Entscheidend dabei ist, dass das Staatsgebiet die territoriale Reichweite der Staatsgewalt markiert (Gebietshoheit bzw. territoriale Souveränität)[5]. Gebietshoheit ist „die ausschließliche Zuständigkeit eines Staates zum Erlass von Hoheitsakten auf dem von ihm beherrschten Territorium“.[6] Negative Ausprägung der Gebietshoheit ist also, dass keine andere Hoheitsgewalt innerhalb des Staatsgebietes ausgeübt werden darf als eine vom Staat abgeleitete. Positiv gewendet ist grundsätzlich jede Person, die sich auf dem Staatsgebiet aufhält, der Staatsgewalt unterworfen.[7] Das ist weniger selbstverständlich als es auf den ersten Blick erscheint: Früher war es durchaus üblich, die Herrschaftsgewalt nach dem Personalitätsprinzip auszuüben, sodass es vom Stamm oder Volk und nicht vom bewohnten Gebiet abhängig war, welchem Recht man unterfiel.[8]

Wegen der territorialen Bindung der Hoheitsgewalt ist der Staat als juristische Person eine Gebietskörperschaft.

Das Staatsgebiet umfasst auch das darunter liegende Erdreich bis zum Erdmittelpunkt und den Luftraum darüber. In S. 2 der Präambel des Grundgesetzes wird das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf die zusammengefassten Gebiete der 16 Bundesländer festgelegt.

Beispiel: Das Staatsgebiet von Territorialstaaten wie Deutschland oder der Schweiz ist leicht zu bestimmen, aber auch räumlich weit auseinanderliegende Territorien wie die Niederlande mit dem europäischen Kernland und den Karibikinseln können ein Staatsgebiet bilden. Es reicht bereits ein sehr kleines Staatsgebiet, sodass auch Mikrostaaten wie San Marino, Monaco oder Vatikanstadt in der Völkerrechtspraxis als Staaten anerkannt werden.[9] Wie auch immer organisierte Nomadenvölker haben mangels Gebietshoheit keine Staatsqualität.[10]

Weiterführendes Wissen

Für das „Fürstentum Sealand“ wurde beispielsweise entschieden, dass es ihr an einem Staatsgebiet fehle, weil die etwa zehn Kilometer vor der britischen Küste liegende, ehemalige Flakstellung nur durch Betonpfeiler mit dem Meeresgrund verbunden und die Plattform deshalb nicht Teil von „auf natürliche Weise gewachsenen Flächen“ sei.[11]

B. Staatsvolk

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„Das Staatsvolk ist ein auf Dauer angelegter Verbund von Menschen, über den der Staat die Hoheitsgewalt im Sinne der Gebietshoheit und bei Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets die Personalhoheit innehat.“[12] Maßgeblich ist dabei allein die Staatsangehörigkeit, nicht eine sprachliche, kulturelle oder sonstige Zugehörigkeit. Aus dieser Staatsangehörigkeit ergeben sich wechselseitige Rechte und Pflichten zwischen der Person und ihrem Staat, über die der Staat die Regelungsgewalt hat (Personalhoheit).

Die Staatsangehörigkeit wird entweder durch Geburt oder durch Rechtsakt (Einbürgerung) erworben. Bei der Geburt bilden das Prinzip des Geburtslandes (ius soli)[13] und der Abstammung (ius sanguinis)[14] traditionelle Anknüpfungspunkte.

Die Präambel des Grundgesetzes nimmt mehrfach Bezug auf das „Deutsche Volk“ und die „Deutschen“. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist in Art. 116 GG sowie genauer im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Die deutsche Staatsangehörigkeit folgte bis 1999 eher dem Abstammungsprinzip, hat aber auch Elemente des Territorialprinzips erhalten.[15] Das bedeutet, heute erhält man die deutsche Staatsangehörigkeit entweder, wenn ein Elternteil bei der Geburt Deutsche:r ist (§ 4 I 1 StAG), oder wenn sich zumindest ein Elternteil vor der Geburt acht Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 III 1 StAG). Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch nachträglich durch Einbürgerung erworben werden (§§ 8-10 StAG). Die unterschiedlichen Regelungen verschiedener Länder können zu mehrfachen Staatsangehörigkeiten führen. Ein andere Staatsangehörigkeit kann einer Einbürgerung entgegenstehen (§ 10 I 1 Nr. 4 StAG) oder zum Verlust der Staatsangehörigkeit führen (§ 25 StAG). Unter bestimmten Voraussetzungen muss man sich zwischen der deutschen und der anderen Staatsangehörigkeit entscheiden (§ 29 StAG).

Beispiel: Vor dem Hintergrund zunehmender europäischer Einigung kann die Frage nach einem europäischen Staatsvolk gestellt werden. Das BVerfG hat diese Frage jedoch verneint.[16] Der EU-Vertrag fasst die Völker der Mitgliedsstaaten weder ausdrücklich noch unausgesprochen zu einem Unionsvolk zusammen,[17] sondern spricht von einer „immer engeren Union der Völker Europas“ (Art. 1 II EUV), bleibt also beim Plural und macht deutlich, dass der Integrationsprozess zu einem einheitlichen Europäischen Volk noch andauert. Die Unionsbürgerschaft in Art. 20 EUV ist keine originäre Staatsangehörigkeit, sondern abhängig von der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates (Art. 20 I 2 EUV). Die Unionsbürgerschaft soll auch die nationale Staatsbürgerschaft nicht ersetzen, sondern ergänzt sie nur um spezifische EU-Rechte (Art. 20 I 3, II EUV). Die EU ist also bereits mangels Staatsvolk derzeit noch kein (Bundes-)Staat.

C. Staatsgewalt

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Die Staatsgewalt ist originäre Herrschaftsgewalt über das Staatsgebiet und das Staatsvolk. Dies beinhaltet die Fähigkeit, die innere Ordnung auf dem Staatsgebiet zu schaffen (Verfassungsautonomie oder innere Souveränität) und nach außen selbständig, d.h. rechtlich unabhängig von anderen Staaten, im Rahmen und nach Maßgabe des Völkerrechts zu handeln (Völkerrechtsunmittelbarkeit oder äußere Souveränität).[18] Der inneren Souveränität entspricht es, dass der Staat verbindliche, allgemeingültige Regeln und Entscheidungen im Einzelfall treffen kann. Wesentlich für die innere Souveränität des Staates ist aber auch, dass ihm das Monopol zukommt, diese Regeln und Entscheidungen mit - im äußersten Fall physischer - Gewalt durchzusetzen.[19] Das bedeutet allein dem Staat kommt die ursprüngliche, also unabgeleitete Hoheitsgewalt zu; jede andere hoheitliche Gewalt, die ausgeübt wird, muss vom Staat abgeleitet sein.[20] Andernfalls ist der Staat nicht souverän.

Die Staatsgewalt ist absolut in dem Sinne, dass sie der Zustimmung weder der konkret Rechtsunterworfenen noch von anderer Seite bedarf. Im Verfassungsstaat ist die hoheitliche Gewalt dabei an für den Staat selbst verbindliche Regeln gebunden,[21] aber nur weil die verfassungsgebende Gewalt (als unabgeleitete Staatsgewalt) der verfassten Gewalt (den Hoheitsgewalt ausübenden Staatsorganen) diese Beschränkung im Rahmen ihrer Regelungsgewalt selbst aufgibt.

Entscheidend ist nicht die Legalität oder Legitimität der Staatsgewalt, sondern ihre Effektivität, also ob sie sich tatsächlich durchsetzen kann.[22]

Beispiel: Die Palästinische Autonomiebehörde tritt seit 2013 als „Staat Palästina“ (State of Palestine) auf. Palästina wurde auch von zahlreichen anderen Staaten und internationalen Organisationen als Staat anerkannt. Dennoch übt Israel in dem Gebiet nach wie vor wesentliche hoheitliche Befugnisse aus, sodass extrem umstritten ist, ob innere und äußere Souveränität Palästinas effektiv vorhanden sind und Palästina völkerrechtlich Staatlichkeit zuerkannt werden kann.[23]

Auch bei bestehenden Staaten kann eine effektive Staatsgewalt wegfallen, z.B. durch Bürgerkriege oder bürgerkriegsähnliche Zustände. Wenn dann eine Regierung oder funktionierende Verwaltung und damit zusammenhängend die Möglichkeit der Teilnahme am völkerrechtlichen Verkehr fehlt, spricht man von failed states. Mangels Staatsgewalt ist kein Staat mehr vorhanden. Aufgrund der sog. Kontinuitätslehre im Schrifttum sowie durch die Völkerrechtspraxis wird die Staatlichkeit und Rechtspersönlichkeit jedoch so lange als fortbestehend angesehen, bis sich auf diesem Territorium auf Grundlage des Selbstbestimmungsrechts des betroffenen Volkes ein neuer Staat gebildet hat.[24]

Beispiel: Somalia, Syrien, Afghanistan, Demokratische Republik Kongo[25]

Die Staatsgewalt kann in Form hoheitlicher Befugnisse oder Kompetenzen auf andere übertragen werden oder verteilt sein, dazu im Folgenden.

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D. Staatsqualität bei Kooperationsverhältnissen

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Der souveräne Staat kann einen Teil seiner Souveränität übertragen, sodass hoheitliche Befugnisse verteilt werden können. Je nach Verteilung dieser Befugnisse entstehen verschiedene Konstrukte.

I. Einheitsstaat

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Im Einheitsstaat liegt die volle Staatsgewalt bei diesem. Sofern es eine dezentrale Ausübung von Hoheitsgewalt gibt, leiten die ausübenden Körperschaften diese Hoheitsgewalt vom Einheitsstaat ab; sie verfügen weder über innere noch äußere Souveränität und ihnen kommt keine Staatsqualität zu.

Beispiel: Frankreich

II. Bundesstaat

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Im Bundesstaat ist die Ausübung der Staatsgewalt auf den Zentralstaat und die Gliedstaaten verteilt.

Beispiel: Zentralstaat ist die Bundesrepublik Deutschland und die Gliedstaaten sind die 16 Bundesländer.

Das Spezifikum des Bundesstaates liegt gerade in der Staatlichkeit seiner Teile, also sowohl des Bundes als auch der Länder.[26] Zur staatsrechtlichen Ausgestaltung der Bundesstaatlichkeit in Deutschland weiter unten.

Beispiel: Bei den deutschen Bundesländern ist die Frage nach der unabgeleiteten Staatsgewalt bzw. nach der Souveränität für die Staatsqualität besonders relevant. Das Land Niedersachsen bspw. hat durchaus ein festgelegtes Gebiet und „die Niedersachsen“ als Staatsvolk[27]. Nun stellt sich die Frage, ob der Bundesstaat Deutschland von den einzelnen Ländern abgeleitete Staatsgewalt ausübt oder andersherum die Länder ihre Hoheitsgewalt von der Bundesrepublik ableiten.

Durch die Formulierungen in der Präambel des Grundgesetzes „hat sich das Deutsche Volk [...] dieses Grundgesetz gegeben“ und „Die Deutschen in den Ländern“ wird deutlich, dass das gesamte Volk im Bundesstaat pouvoir constituant (verfassungsgebende Gewalt) ist,[28] sodass es naheliegender scheint, der Bundesstaat leite seine Hoheitsgewalt nicht von den Gliedstaaten ab und sei souverän. Auch kann man davon ausgehen, dass die Staatsgewalt der Länder durch das Homogenitätsgebot aus Art. 28 I 1 GG nicht unwesentlich eingeschränkt wird.

Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht unbedingt zutreffend: Wesentliches Merkmal des Bundesstaates ist es, dass die verfassungsrechtliche Kompetenzhoheit (sog. Kompetenz-Kompetenz evtl. LINK), die regelmäßig als Merkmal der Souveränität herangezogen wird, weder allein beim Bund noch allein bei den Ländern liegt.[29] Grundsätzlich ist zwar der Bund für die Änderung des Grundgesetzes und damit auch der Kompetenznormen zuständig, aber die Länder müssen den Änderungen im Bundesrat ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit zustimmen (Art. 79 II GG). Zudem üben sowohl Zentralstaat als auch Gliedstaaten unabgeleitete Hoheitsgewalt auf dem jeweiligen Staatsgebiet aus. Auch eine eingeschränkte völkerrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit wird den Bundesländern in Art. 32 III GG zugestanden.[30]

Insofern bilden Bundesstaaten eine Ausnahme vom Grundsatz der Souveränität der Staatsgewalt. Es liegt in der Eigenart des Bundesstaates, dass die Hoheitsgewalt aufgeteilt ist und jeder Teil des Gesamtstaates gegenüber dem anderen Teil „einen selbständigen Teilbereich der Hoheitsgewalt innehat“.[31] Auch das BVerfG geht ohne nähere Begründung von einer Eigenstaatlichkeit der Bundesländer aus.[32]

III. Staatenbund

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Der Staatenbund hat keine Staatsqualität, sondern leitet seine Aufgaben und Befugnisse von den Mitgliedsstaaten ab. Sie werden durch völkerrechtliche Verträge übertragen. Die Souveränität verbleibt bei den Mitgliedsstaaten. Zur Wirksamkeit des Bundesrechts gegenüber den Angehörigen des Mitgliedsstaats bedarf das Recht einer Umsetzung in nationales Recht durch den Mitgliedsstaat. Der Staatenbund grenzt sich durch eine umfassende politische Zusammenarbeit von den Internationalen Organisationen ab, in denen die Mitgliedsstaaten nur auf einzelnen Sektoren kooperieren.[33]

Beispiel: Der Deutsche Bund (1815-1866) war ein solcher Staatenbund, der die „souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands“ einte (Präambel, Art. 1 DBA). Die Staatsgewalt verblieb bei den einzelnen Staaten, während der Deutsche Bund nur völkerrechtsvertraglich vermittelte Kompetenzen ausüben konnte.[34]

In Deutschland bemächtigt Art. 24 I GG den Gesetzgeber zur Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen.

IV. Staatenverbund

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Eine Besonderheit in die Einordnung dieser föderalen Konzepte bildet die Europäische Union. Die EU ist eine supranationale Organisation. Kennzeichnend für diese ist, dass sie einen höheren Grad an Integration aufweisen als andere internationale Organisationen und Staatenbünde. Sie verfügen insbesondere über die Kompetenz Rechtsnormen auch gegen den Willen einzelner Mitglieder zu erlassen, die für ihre Mitglieder und zum Teil auch für die Bürger der Mitgliedsstaaten unmittelbar bindend sind.[35]

„Die Europäische Union ist nach ihrem Selbstverständnis als Union der Völker Europas [...] ein auf eine dynamische Entwicklung angelegter [...] Verbund demokratischer Staaten“.[36] Für Staatsqualität fehlt es ihr an einem Europäischen Staatsvolk und an unabgeleiteter Staatsgewalt. Die Mitgliedstaaten haben nur einen Teil ihrer Hoheitsrechte auf die EU übertragen, die EU kann ihre hoheitlichen Befugnisse nicht selbst erweitern (Kompetenz-Kompetenz LINK). Vielmehr sind ihre Befugnisse und Kompetenzen nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung festgelegt und eine Erweiterung ist nur nach Zustimmung der nationalen Parlamente möglich. Die einzelnen Mitgliedstaaten bleiben souverän.[37]

Andererseits haben die souveränen Mitgliedsstaaten der EU aber weitgehende Hoheitsbefugnisse eingeräumt und gewähren ihr den unmittelbaren Zugriff auf Rechte ihrer Staatsangehörigen. Wegen dieser weitgehenden Integration der Staaten in das System der supranationalen Organisation wurde für sie der Begriff des Staatenverbundes entwickelt.[38]

Weiterführende Studienliteratur

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Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Für einen Staat braucht es nach der Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek ein Staatsvolk, ein Staatsgebiet und eine Staatsgewalt.
  • Die sich auf dem Territorium eines Staates befindenden Personen stehen unter der Gebietshoheit dieses Staates, sodass nur staatliche und vom Staat abgeleitete Hoheitsgewalt auf diese Personen ausgeübt werden darf.
  • Die Staatsangehörigkeit begründet wechselseitige Rechte und Pflichten des Staates zu seinen Bürgern. Die Gesamtheit der Staatsangehörigen ist das Staatsvolk.
  • Nur wenn die Staatsgewalt die höchste Gewalt innerhalb des Staatsgebietes ist, sich diese Gewalt nicht von anderen Hoheitsträgern ableitet, sich grundsätzlich tatsächlich durchzusetzen vermag und der Staat unmittelbar und effektiv in der Lage ist, als Völkerrechtssubjekt zu handeln, liegt eine souveräne Staatsgewalt vor.


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Inhaltsverzeichnis des Buches

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1. Kapitel – Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts - Verfassung und Staat als zentrale Anknüpfungspunkte

2. Kapitel – Staatsstrukturprinzipien – Die Fundamentalnormen des Staates

3. Kapitel – Staatszielbestimmungen

4. Kapitel – Verfassungsorgane

5. Kapitel – Kompetenz und Verfahren

6. Kapitel – Verfassungsgerichtsbarkeit

7. Kapitel – Methodik der Fallbearbeitung im Staatsorganisationsrecht

Fußnoten

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  1. Dazu bspw. Kriele, Einführung in die Staatslehre, 6. Aufl. 2003, § 17.
  2. Kriele, Einführung in die Staatslehre, 6. Aufl. 2003, S. 60; ähnlich Thiele, Allgemeine Staatslehre, 1. Aufl. 2020, S. 47 f.; vgl. auch Art. 1 der (Montevideo) Convention on Rights and Duties of States v. 26.12.1933.
  3. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl. 1914, S. 394-434.
  4. Epping, in: Ipsen, Völkerrecht, 7. Aufl. 2018, § 7 Rn. 3.
  5. Zur Unterscheidung Epping, in: Ipsen, Völkerrecht, 7. Aufl. 2018, § 7 Rn. 3.
  6. Epping, in: Ipsen, Völkerrecht, 7. Aufl. 2018, § 7 Rn. 59.
  7. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 17. Aufl. 2017, S. 80.
  8. So konnte man z.B. im frühen Mittelalter unter fränkischer Herrschaft auf dem gleichen Gebiet abhängig von der Stammeszugehörigkeit römischem oder germanischem Recht unterfallen; Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 17. Aufl. 2017, S. 78; Mitteis/Lieberich, Deutsche Rechtsgeschichte, 19. Aufl. 1992, S. 90.
  9. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht Bd. I/1, 2. Aufl. 1989, S. 128, 241-243.
  10. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht Bd. I/1, 2. Aufl. 1989, S. 127.
  11. VG Köln, Urt. v. 3.5.1978, Az.: 9 K 2565/77 = DVBl. 1978, 510-512; zur Einordnung vgl. auch Hilpold, Jura 2000, 118 (119 f.); LG Potsdam, Urt. v. 9.2.2006, Az.: 27 Ns 214/05; auf beide Urteile bezugnehmend OLG Brandenburg, Urt. v. 3.3.2008, Az.: 1&nbspSs 14/08.
  12. Epping, in: Ipsen, Völkerrecht, 7. Aufl. 2018, § 7 Rn. 76 (Hervorhebung durch Verf.).
  13. Lat., wörtlich: Recht des Bodens.
  14. Lat., wörtlich: Recht des Blutes.
  15. Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7.1999, BGBl. 1999 I, S. 1618 ff.
  16. BVerfG, Urt. v. 12.10.1993, Az.: 2 BvR 2134, 2159/92 = BVerfGE 89, 155 (LS 8, 184, 186-188) - Maastricht; BVerfG, Urt. v. 30.6.2009, Az.: 2 BvE 2, 5/08, 2 BvR 1010, 1022, 1259/08, 182/09, Rn. 346-350 = BVerfGE 123, 267 (404-406) - Lissabon.
  17. Epping, in: Ipsen, Völkerrecht, 7. Aufl. 2018, § 7 Rn. 77.
  18. Epping, in: Ipsen, Völkerrecht, 7. Aufl. 2018, § 7 Rn. 137; die Unterscheidung wird auch in Art. 1 der (Montevideo) Convention on Rights and Duties of States v. 26.12.1933 gemacht.
  19. Degenhart, Staatsrecht I, 35. Aufl. 2019, Rn. 5; Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 17. Aufl. 2017, S. 48.
  20. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl. 1914, S. 430 spricht insofern auch von Herrschergewalt.
  21. Degenhart, Staatsrecht I, 35. Aufl. 2019, Rn. 6.
  22. Dazu Epping, in: Ipsen, Völkerrecht, 7. Aufl. 2018, § 7 Rn. 140; Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht Bd. I/1, 2. Aufl. 1989, S. 89, 132 f., 197 ff.
  23. Ablehnend Epping, in: Ipsen, Völkerrecht, 7. Aufl. 2018, § 7 Rn. 138, 178; Amicus Curiae-Stellungnahme der Bundesregierung v. 16.4.2020 zum IStGH, Rn. 24 ff.; Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, WD 2 - 3000 - 009/19, 4.2.2019, S. 7 f. Für eine Staatlichkeit hingegen Pitta, Statehood and Recognition: the Case of Palestine, Univ. Barcelona 2018, u.a. S. 38 ff. Sehr informativ auch Stettner, in: Konrad-Adenauer-Stiftung, insb. S. 2 f. Insgesamt muss bei der Debatte unterschieden werden zwischen politisch motivierten Anerkennungen (oder Nicht-Anerkennungen) der Staatlichkeit Palästinas mit der nicht zwingend richtigen Schlussfolgerung einer tatsächlichen Staatlichkeit und der Erfüllung der völkerrechtlichen Voraussetzung einer effektiven und originären Staatsgewalt auf der anderen Seite, so auch Sinha, Völkerrechtsblog, 4.3.2020.
  24. Epping, in: Ipsen, Völkerrecht, 7. Aufl. 2018, § 7 Rn. 141 f.
  25. Vgl. für einen groben Überblick den jährlichen Fragiles States Index (ehemals Failed States Index), wobei hier neben den staats- bzw. völkerrechtlichen Kriterien weitere Indikatoren einbezogen werden.
  26. Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, 94. EL Januar 2021, Art. 20 Rn. 30, 33 ff.
  27. Wenngleich es keine eigene Regelung einer niedersächsischen Staatsangehörigkeit gibt; dagegen sehen Art. 6 BayVerf und Art. 75 II 1 RhPfVerf eine eigene Landesstaatsangehörigkeit vor, ohne dass dies praktische Rechtsfolgen hätte.
  28. Vgl. Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Bd. I, 7. Aufl. 2018, Präambel Rn. 20.
  29. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 17. Aufl. 2017, S. 58.
  30. Vgl. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht Bd. I/1, 2. Aufl. 1989, S. 227 f.
  31. Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, 94. EL Januar 2021, Art. 20 Rn. 38.
  32. BVerfG, Urt. v. 11.11.1999, Az.: 2 BvF 2, 3/98, 1, 2/99 = BVerfGE 101, 158 (221) - Finanzausgleich III; BVerfG, Beschl. v. 24.3.1982, Az.: 2 BvH 1, 2/82, 2 BvR 233/82 = BVerfGE 60, 175 (207) - Startbahn West; BVerfG, Urt. v. 23.3.1957, Az.: 2 BvG 1/55 = BVerfGE 6, 309 (347) - Reichskonkordat.
  33. Epping, in: Ipsen, Völkerrecht, 7. Aufl. 2018, § 8 Rn. 17.
  34. Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte, 2008, Rn. 1312-1314.
  35. Kau, in: Vitzthum/Proelß, Völkerrecht, 8. Aufl. 2019, § 2 Rn. 169.
  36. BVerfG, Urt. v. 12.10.1993, Az.: 2 BvR 2134, 2159/92 = BVerfGE 89, 155 (184) - Maastricht.
  37. BVerfG, Urt. v. 12.10.1993, Az.: 2 BvR 2134, 2159/92 = BVerfGE 89, 155 (181, 183, 186, 189 f.) - Maastricht; BVerfG, Urt. v. 30.6.2009, Az.: 2 BvE 2, 5/08, 2 BvR 1010, 1022, 1259/08, 182/09, LS 1, Rn. 229 ff, 298 ff. = BVerfGE 123, 267 (347 ff., 381 ff.) - Lissabon.
  38. BVerfG, Urt. v. 12.10.1993, Az.: 2 BvR 2134, 2159/92 = BVerfGE 89, 155 (LS 2, 3a, 8; 181, 184-186, 188) - Maastricht; BVerfG, Urt. v. 30.6.2009, Az.: 2 BvE 2, 5/08, 2 BvR 1010, 1022, 1259/08, 182/09, LS 1, Rn. 229 ff., 298 = BVerfGE 123, 267 (347 f., 381) - Lissabon.