Republikprinzip

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Autor:innen: Tim Barz

Notwendiges Vorwissen: Staatsstrukturprinzipien, Verfassungsgeschichte

Lernziel: (Staatstheoretische) Republikbegriffe und grundgesetzliches Republikverständnis; Verhältnis Republik - Demokratie; Klausurrelevanz des Republikprinzips


Gemäß Art. 20 I GG ist die Bundesrepublik nicht nur ein demokratischer und sozialer Bundesstaat, sondern - gemäß Wortlaut - in erster Linie eine (Bundes-)Republik.

A. Der Republikbegriff[Bearbeiten]

Seit der Antike hat der Begriff der "Republik" unterschiedliche, sich zum Teil widersprechende Bedeutungen angenommen.[1] Die zwei wesentlichsten sollen im Folgenden dargestellt werden, ehe auf das grundgesetzliche Verständnis von "Republik" eingegangen wird.

I. Formaler Republikbegriff[Bearbeiten]

In formaler Hinsicht versteht sich die Republik als Gegensatz zur Monarchie (Republik als "Nicht-Monarchie").[2] Der Ursprung jenes "antimonarchischen"[3] Republikverständnisses findet sich wiederum im Werk "Il Principe" (1513) des italienischen Staatsphilosophen Niccolò Machiavelli (1469 - 1527), der darin schrieb:[4]

"Alle Staaten, alle Gewalten, welche Macht über Menschen gehabt haben oder noch haben, sind entweder Republiken oder Fürstentümer."

Durch diese Formulierung traf Machiavelli seinerzeit die grundlegende Unterscheidung zwischen der Herrschaft Einzelner (= Monarchie bzw. nach Machiavellis Verständnis "Fürstentum") und der Herrschaft Mehrerer (= Republik), wobei sich die Republik dabei als "Sammelbegriff" für Herrschaftsformen wie Demokratie, aber auch Aristokratie verstand.[5]

Die deutsche Geschichte berücksichtigt, spiegelte sich dieser Gedanke auch in der Entstehung der Weimarer Reichsverfassung wieder, indem Art. 1 I WRV - gewissermaßen "einleitend" - das Deutsche Reich ausdrücklich als Republik und damit - im Sinne Machiavellis - bewusst als Gegenstück zu damals abgelösten Monarchie festsetzte.[6]

Die mit diesem formalen Republikverständnis verbundene Absage an jegliche Form der Monarchie (sowohl absolut als auch konstitutionell) hat zur weiteren Folge, dass die Bestimmung des Staatsoberhauptes kraft dynastisches Erbfolge (sog. "Erbmonarchie") ebenso ausgeschlossen ist wie die Wahl irgendeines - also nicht zwangsläufig monarchischen - Staatsoberhauptes auf Lebenszeit (sog. "Wahlmonarchie").[7] Vielmehr darf jedes republikanische Staatsoberhaupt nur eine begrenzte Zeit amtieren ("Herrschaft auf Zeit").[8]

II. Inhaltlicher Republikbegriff[Bearbeiten]

Neben dem - eigentlich "definierenden" - antimonarchischen Republikbegriff existiert noch ein zusätzliches Republikverständnis, das die Republik inhaltlich weiter ausfüllt. Demnach versteht sich Republik (zusätzlich) als freiheitlich, am Gemeinwohl orientierte politische Ordnung,[9] in der Herrschaft nicht im Interesse Einzelner oder bestimmter Gruppen, sondern nach dem Willen aller ausgeübt werden soll.[10]

Ausgangspunkt hierfür ist die dem römischen Staatsdenken entsprungene Auffassung, der Staat sei ein öffentliches Gemeinwesen (res publica).[11] Der römische Gelehrte Marcus Tullius Cicero (106 v. Chr. - 43 v. Chr.) hielt in seinem Werk "De re publica" (54 v. Chr. - 51 v. Chr.) diesbezüglich fest:[12]

"Es ist also (...) ein Staat die Sache des Volkes (...)."

Der Staat als Gemeinwesen muss somit stets res populi, also im Sinne des Volkes geführt werden, allerdings nicht zwingend durch das Volk. Folglich ist eine demokratische Herrschaft zwar möglich (res publica popularis), aber nicht nötig, da etwa auch Monarch:innen im Sinne des Volkes zu herrschen fähig sind (res publica regia). Letzteres sorgt - nach dem inhaltlichen Republikbegriff - dafür, dass sich Republik und Monarchie gerade nicht ausschließen.[13]

Nach heutigem Verständnis ist insbesondere der sogenannte "Amtsethos" Definitionsmerkmal des inhaltlichen Republikbegriffs, wonach staatliche Ämter als treuhändischer Dienst für das Volk stets dem Gemeinwohl entsprechend auszuüben sind, was vor allem eigen- bzw. gruppennützige sowie parteiliche Amtsführung verbietet.[14]

Im Allgemeinen versteht sich der inhaltliche Republikbegriff aber vorrangig als normative Orientierung für ein prinzipiell dem Gemeinwohl entsprechendes staatliches Handeln.[15] Da seine - im Verhältnis zum formalen Republikbegriff - zusätzlichen Inhalte dogmatisch genauer dem Demokratie- bzw. Rechtsstaatsprinzip zugeordnet sind, führt dieses Verständnis zu mehr dogmatischer Unschärfe bzw. unnötigen "Doppelungen".[16] Aus diesem Grund wird der inhaltliche Republikbegriff als eine Auffassung mit wenig Mehrwert weitgehend abgelehnt bzw. für nicht nötig empfunden.[17]

III. Republikverständnis des Grundgesetzes[Bearbeiten]

Das Grundgesetz selbst erwähnt weder den einen noch den anderen Republikbegriff ausdrücklich, geht aber insgesamt vom "nur" formalen Verständnis aus.[18]

Der Begriff der Republik findet im Grundgesetz relevante Erwähnung insbesondere in Art. 20 I GG (als grundgesetzliche Verankerung des Republikprinzips) sowie in Art. 28 GG, der auch für die Länder eine republikanische Staatsform vorschreibt. Die wird nicht zuletzt durch die (offizielle) Bezeichnung der Länder Bayern, Sachsen und Thüringen als "Freistaat" deutlich, da sich "Freistaat" insofern als Synonym für "Republik" versteht.[19]

Daneben schützt das Grundgesetz selbst "sein" Republikprinzip des Art. 20 I GG mittels Art. 79 III GG (sogenannte "Ewigkeitsklausel"), wonach ein Übergang zur Monarchie durch Verfassungsänderung schlechterdings ausgeschlossen ist.[20]

B. Zum Verhältnis Republik - Demokratie[Bearbeiten]

In den Verfassungstexten zahlreicher Staaten wird die Republik nicht selten im Zusammenhang mit unterschiedlichen "Beiwörtern" genannt, um ihr hierdurch mehr Kontur zu verleihen.[21] So handelt es sich bei der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 20 I GG beispielsweise um eine demokratische Republik. Obwohl neben der demokratischen Republik noch weitere "Kombinationen" existieren (z.B. der Iran als islamische Republik) und die Existenz einer gerade demokratischen Republik somit nicht selbstverständlich ist, werden Demokratie und Republik häufig als identisch angesehen bzw. häufig synonym verwendet.[22]

Auch nach dem Verständnis Immanuel Kants (1724-1804) waren Republik und Demokratie strikt zu trennen;[23] dennoch nährte Kant in seinem Werk "Metaphysik der Sitten" (1797) ein "Verschmelzen" jener Begriffe, indem er schrieb:[24]

"Alle wahre Republik aber ist und kann nichts anderes sein als ein repräsentatives System des Volkes, um im Namen desselben, durch alle Staatsbürger vereint, vermittelst ihrer Abgeordneten (...) ihre Rechte zu besorgen."

Neben der offensichtlichen terminologischen Verschiedenheit ist die begriffliche Gleichsetzung von Republik und Demokratie nach heutigem Verständnis insbesondere wegen der folgenden Gründe abzulehnen:[25] Während die Demokratie bestimmt, in welcher Art bzw. in welchem Verfahren die Herrschaft des Volkes ausgeübt wird, ist es "Wesen" der Republik die Verantwortung für die Herrschaftsausübung zu regeln, die in der Republik beim Volk selbst liegt - und zwar vollständig. Folglich sind in der Republik Herrschaft und Verantwortung stets identisch, in der Demokratie dagegen nicht zwangsläufig. Folgende zwei Beispiele verdeutlichen dies:[26] So ist Großbritannien zwar demokratisch strukturiert, aber keine Republik, weil neben dem britischen Staatsoberhaupt auch dem Königshaus Verantwortung für "seinen" Staat obliegt; in einer Republik würde die staatliche Verantwortung dagegen ausschließlich beim vom Volk legitimierten Staatsoberhaupt liegen. Auch die sog. "Machergreifung" Adolf Hitlers (1889-1945) am 30. Januar 1933 war - jedenfalls nach überwiegender Ansicht - zwar eine demokratische Entscheidung des Volkes; allerdings konnte sie nie republikanisch sein, da ein derartiges Aus-der-Hand-Geben von Macht/Verantwortung bzw. die Bündelung der Macht auf nur einen Diktator einem republikanischen Verständnis schlechterdings zuwiderläuft.

Allerdings kann auch vor diesem Hintergrund nicht von der Hand gewiesen werden, dass bestimmte Bedeutungsinhalte der Republik nicht alleine dem Republikprinzip zugeordnet sind. So ist die Idee der (bestmöglichen) Beteiligung von Bürger:innen an hoheitlichen Entscheidungs- und Organisationsprozessen ebenso Inhalt des Demokratieprinzips;[27] das Gebot der prinzipiellen Publizität bzw. Transparenz der Ausübung öffentlicher Gewalt ebenso Inhalt des Rechtsstaatsprinzips.[28]

Folglich sind Republik und Demokratie in der Tat - wie im Übrigen alle Staatsstrukturprinzipien - in zahlreichen Beziehungen ineinander verflochten.[29] Die Annahme eines "formalen Nebeneinanders"[30] erscheint daher als die treffendste Lösung.

Daneben ist "Republik" in der heutigen, überwiegenden Verwendung ein positiv besetztes Synonym für "Staat" ohne dabei Genaueres über dessen Eigenschaften auszusagen.[31] Das wiederum rechtfertigt die verschiedenen "Beiwörter", die eine Republik entsprechend näher klassifizieren. Auf einen damit verbundenen Missbrauch des neutralen Begriffs der "Republik" durch totalitäre Regime, um ihren Staat jedenfalls begrifflich positiv zu konnotieren, sei hingewiesen.

C. Klausurrelevanz[Bearbeiten]

Die Klausurrelevanz des Republikprinzips ist zugegebenermaßen gering. Während seine Bedeutung für das Erste bzw. Zweite Staatsexamen gegen Null tendiert, mag in eigens staatsorganisationsrechtlichen Klausuren/Hausarbeiten noch am ehesten eine Rolle spielen. Entsprechende Fälle beschränken sich dann aber meist auf die Kerninhalte der Republik (Nicht-Monarchie, Herrschaft des Staatsoberhauptes auf Zeit, Bedeutung des Republikprinzips über Art. 28 GG auch für die Länder, ggf. Gemeinwohlbindung staatlichen Handelns), sodass eine solide Fallbearbeitung bereits mit grundlegendem Wissen über das Republikprinzip möglich ist.

Zur Veranschaulichung folgendes

Fallbeispiel

Fall: Bei der Landtagswahl im Bundesland B erhält die B-Partei die absolute Mehrheit. Im zuvor stattgefundenen Wahlkampf hat diese sich insbesondere für die (Wieder-)Einführung eines "Königreichs B" ausgesprochen, was sie nun durch eine entsprechende Änderung der Landesverfassung umsetzen will. Bestehen gegen dieses Vorgehen verfassungsrechtliche Bedenken?

Lösung: Ein derartiges Vorgehen wäre verfassungswidrig. Gemäß Art. 28 I 1 GG muss auch die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundsätzen des republikanischen Staats entsprechen. Die Einführung einer Monarchie entspricht allerdings gerade nicht dem republikanischen Verständnis des Grundgesetzes, wonach Republik in erster Linie als Nicht-Monarchie definiert ist.

Weiterführende Studienliteratur[Bearbeiten]

  • Henke, Wilhelm: Zum Verfassungsprinzip der Republik, JZ 1981, 249-251
  • Isensee, Josef: Republik - Sinnpotential eines Begriffs. Begriffsgeschichtliche Stichproben, JZ 1981, 1-8
  • Klein, Eckart: Der republikanische Gedanke in Deutschland - Einige historische und aktuelle Überlegungen, DÖV 2009, 741-747
  • Schaks, Nils: Das Republikprinzip - Zur Aktualität eines vernachlässigten Verfassungswerts

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte[Bearbeiten]

  • Normen: Art. 20 I GG (Bund) und Art. 28 GG (Länder)
  • Formaler Republikbegriff: Republik als "Nicht-Monarchie"
  • Inhaltlicher Republikbegriff: Gemeinwohlbindung staatlichen Handelns
  • (Verflochtenes) Verhältnis zwischen Republik und Demokratie

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Inhaltsverzeichnis des Buches[Bearbeiten]

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1. Kapitel – Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts - Verfassung und Staat als zentrale Anknüpfungspunkte

2. Kapitel – Staatsstrukturprinzipien – Die Fundamentalnormen des Staates

3. Kapitel – Staatszielbestimmungen

4. Kapitel – Verfassungsorgane

5. Kapitel – Kompetenz und Verfahren

6. Kapitel – Verfassungsgerichtsbarkeit

7. Kapitel – Methodik der Fallbearbeitung im Staatsorganisationsrecht

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Görres-Gesellschaft (Hrsg.), Staatslexikon (Recht - Wirtschaft - Gesellschaft), Band IV, 7. Aufl., Freiburg u.a. 1995, S. 882.
  2. Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band I: Grundbegriffe, und Grundlagen des Staatsrechts, Staatsstrukturprinzipien der Verfassung, 2. Aufl., 1984, § 17 I 5.
  3. So Dreier, in: ders., Grundgesetz (Kommentar), Band II: Art. 20-82, 2. Aufl., Tübingen 2006, Art. 20 (Republik), Rn. 20.
  4. Machiavelli, Il Principe/Der Fürst (italienisch/deutsch), übers. u. hrsg. v. Philipp Rippel, Stuttgart 1986, Kap. I, S. 1.
  5. Schöbener/Knauff, Allgemeine Staatslehre, 2. Aufl., München 2013, § 5 Rn. 14.
  6. Sachs, in: ders., Grundgesetz (Kommentar), 7. Aufl., München 2014, Art. 20, Rn. 9.
  7. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Kommentar), 12. Aufl., München 2012, Art. 20, Rn. 3.
  8. Sommermann, in: von Mangold/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Band 2: Artikel 20 bis 82, 5. Aufl., München 2004, Art. 20 Abs. 1, Rn. 13.
  9. Dreier, in: ders., Grundgesetz (Kommentar), Band II: Art. 20-82, 2. Aufl., Tübingen 2006, Art. 20 (Republik), Rn. 20.
  10. Böckenförde, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band II: Verfassungsstaat, 3. Aufl., Heidelberg 2004, § 24 Rn. 96.
  11. Böckenförde, a.a.O.
  12. Cicero, De re publica/Vom Staat (lateinisch/deutsch), übers. u. hrsg. v. Michael von Albrecht, Stuttgart 2013, Buch I, Kap. 39.
  13. Isensee, JZ 1981, 3.
  14. ders., JZ 1981, 8.
  15. Böckenförde, a.a.O.
  16. Dreier, in: ders., Grundgesetz (Kommentar), Band II: Art. 20-82, 2. Aufl., Tübingen 2006, Art. 20 (Republik), Rn. 21.
  17. So etwa Maurer, Staatsrecht I - Grundlagen, Verfassungsorgane, Staatsfunktion, 6. Aufl., München 2010, § 7 Rn. 17.
  18. Vgl. nur Böckenförde, a.a.O.
  19. Dreier, in: ders., Grundgesetz (Kommentar), Band II: Art. 20-82, 2. Aufl., Tübingen 2006, Art. 20 (Republik), Rn. 15.
  20. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., Heidelberg 1995, § 4 Rn. 122.
  21. Isensee, JZ 1981, 2.
  22. Doehring, Allgemeine Staatslehre - Eine systematische Darstellung, 3. Aufl., Heidelberg 2004, § 16 Rn. 317.
  23. Isensee, JZ 1981, 5.
  24. Kant, Die Metaphysik der Sitten, in: Kants Werke (Akademie-Textausgabe), Band IV: Die Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft/Die Metaphysik der Sitten, Berlin 1968, S. 341.
  25. Vgl. Doehring, Allgemeine Staatslehre - Eine systematische Darstellung, 3. Aufl., Heidelberg 2004, § 16 Rn. 321 f.
  26. ders., § 16 Rn. 323 f.
  27. Nowrot, Das Republikprinzip in der Rechtsordnungsgemeinschaft - Methodische Annäherungen an die Normalität eines Verfassungsprinzips, Tübingen 2014, S. 497.
  28. ders., a.a.O.
  29. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., Heidelberg 1995, § 8 Rn. 271.
  30. So Böckenförde, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band II: Verfassungsstaat, 3. Aufl., Heidelberg 2004, § 24 Rn. 95.
  31. Isensee, JZ 1981, 2.