Leitung und Verwaltung des Bundestags
Autor:innen: Ammar Bustami / Valentina Chiofalo
Notwendiges Vorwissen: Bundestag; Fraktionen; Abgeordnetenrechte
Lernziel: Organisation und Verwaltung des Bundestags durch Präsident:in, Präsidium und Ältestenrat verstehen, Organkonflikte im Zusammenspiel mit dem:der Bundestagspräsident:in kennenlernen
Zum Schluss des Abschnitts über das Verfassungsorgan „Bundestag“ soll dessen Leitung und Verwaltung beleuchtet werden. Der Bundestag verfügt als oberstes Bundesorgan über eine eigene Organisationsgewalt, die so genannte Parlamentsautonomie: Davon umfasst sind sowohl die Autonomie, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben (Geschäftsordnungsautonomie, Art. 40 I 2 GG) als auch die eigene Leitung und Verwaltung zu regeln (Organisationsautonomie, u.a. Art. 40 I 1 GG).[1] Zur Geschäftsordnungsautonomie gehören alle Regelungsgegenstände, die dem Parlament üblicherweise als autonome Geschäftsordnungsangelegenheit zugewiesen werden,[2] wie z.B. die Befugnis des Bundestages zur Selbstorganisation, zur Entscheidung über den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens sowie über die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse, oder die Bildung und die Rechte von Fraktionen.[3]
Die Organisationsautonomie des Parlaments schützt dessen Selbstorganisation, welche in Art. 40 I 1 GG in Bezug auf die Wahl des:der Bundestagspräsident:in, der Stellvertreter:innen sowie der Schriftführer:innen explizit geregelt wird, jedoch auch darüber hinausgeht, soweit sie nicht durch das Grundgesetz selbst oder durch Gesetz begrenzt wird.[4] Zentrale Organe zur Selbstorganisation des Bundestags sind der:die Präsident:in, dessen:deren Stellvertreter:innen sowie der Ältestenrat.
A. Bundestagspräsidium
[Bearbeiten]Das Präsidium des Bundestags besteht gem. § 5 GOBT aus dem:der Präsident:in des Bundestags und den Stellvertreter:innen, ist jedoch im Grundgesetz nicht explizit benannt. Es ist ein Beratungsorgan, in welchem vor allem organisatorische Angelegenheiten erörtert werden; beispielsweise wirkt es an Personalangelegenheiten der Bundestagsverwaltung mit.[5] Die Bundestagsverwaltung wiederum wird von einer nicht dem Präsidium angehörenden Person (Direktor:in) geleitet, die unmittelbar dem:der Bundestagspräsident:in untersteht.[6]
I. Bundestagspräsident:in
[Bearbeiten]1. Wahlvorgang und Stellung
[Bearbeiten]Gem. Art. 40 I 1 GG wählt der Bundestag für die Dauer der Wahlperiode eine:n Präsident:in aus den Reihen der Abgeordneten (§ 2 GOBT). Gewählt ist dabei, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält (§ 2 II 1 GOBT). Nach parlamentarischem Brauch gebührt das Vorschlagsrecht für das Amt des:der Präsident:in der stärksten Fraktion im Bundestag, wobei es sich dabei nicht um eine (verfassungs)rechtliche Regel handelt.[7] § 2 II GOBT regelt insofern das Wahlverfahren, wenn sich im ersten und zweiten Wahlgang keine Mehrheit für die vorgeschlagene Person findet. Die Amtszeit des:der Bundestagspräsident:in endet mit dem Ende der Legislaturperiode oder im Falle des Verlustes seines:ihres Abgeordnetenmandats.[8] Die Abwahl des:der Präsident:in ist in Grundgesetz und Geschäftsordnung nicht explizit geregelt, wird jedoch nach h.M. als möglich erachtet.[9]
Die Stellung des:der Bundestagspräsident:in zeichnet sich dadurch aus, dass er:sie die „Personifizierung des Parlaments“[10] darstellt, und somit an der Spitze des Verfassungsorgans Bundestag steht. In dieser Rolle soll er:sie die im Folgenden erläuterten Aufgaben möglichst unparteiisch und neutral ausführen, da ihm:ihr eine Repräsentativfunktion für den gesamten Bundestag zukommt; damit einher geht eine Pflicht zur parteipolitischen Mäßigung.[11] Zudem steht der:die Bundestagspräsident:in protokollarisch an zweiter Stelle der Bundesrepublik, direkt hinter dem:der Bundespräsident:in. Gleichzeitig bleibt auch der:die Bundestagspräsident:in Abgeordnete:r mitsamt aller damit einhergehenden Rechte, welche jedoch angesichts der Neutralitätspflicht mit entsprechender Zurückhaltung ausgeübt werden müssen.[12]
2. Aufgabenbereich
[Bearbeiten]Zu den Aufgaben des:der Bundestagspräsident:in gehören neben den administrativen Aufgaben der Bundestagsverwaltung die Leitung der Sitzungen des Bundestags sowie die Vertretung des Bundestags nach außen (§ 7 GOBT).[13] Er:Sie ist Vorsitzende:r des Bundestagspräsidiums sowie des Ältestenrats (§§ 5, 6 I GOBT). Im Rahmen seiner:ihrer Leitungsfunktion kommt dem:der Bundestagspräsident:in insbesondere die Sitzungsleitung zu (§§ 22 ff. GOBT), zu welcher u.a. die Erteilung des Wortes (§ 27 GOBT) sowie die Bestimmung der Rednerreihenfolge (§ 28 GOBT) gehören.
a) Disziplinarmaßnahmen
[Bearbeiten]Ergänzt werden diese Aufgaben durch die Ordnungsbefugnisse des:der Präsident:in, welche der Gewährleistung eines geordneten Ablaufs der Plenarsitzungen dienen.[14] Zu den zur Verfügung stehenden Disziplinarmaßnahmen gehören bei nur leichten Verstößen die „Rüge“, der Ordnungsruf und der Ruf zur Sache (§ 36 GOBT), der Wortentzug (§ 35 III, 36 II GOBT), die Verhängung eines Ordnungsgelds (§ 37 GOBT) sowie bei großen Verletzungen auch der Sitzungsausschluss (§ 38 GOBT).
Das BVerfG hat 2019 das Rechtsschutzbedürfnis eines Abgeordneten im Organstreitverfahren verneint, da es „[v]on einem Antragsteller [...] zu verlangen [ist], gegen die durch den Sitzungspräsidenten des Bundestages verhängten parlamentarischen Ordnungsmaßnahmen Ordnungsruf, Ordnungsgeld und Sitzungsausschluss vor Anrufung des BVerfG zunächst erfolglos das von der Geschäftsordnung des Bundestages vorgesehene Einspruchsverfahren durchzuführen.“[15]
Disziplinarmaßnahmen des:der Bundestagspräsident:in können die Rechte der Abgeordneten beeinträchtigen.[16] In Klausuren kann es daher zu Rechtsstreitigkeiten zwischen einzelnen Abgeordneten und dem:der Bundestagspräsident:in kommen, welche im verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren überprüft werden können (Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG). Die Antragsbefugnis ergibt sich aus einer möglichen Verletzung des Art. 38 I 2 GG. Einige Sachverhalte versuchen an dieser Stelle die Studierenden zu verwirren, indem auf Art. 5 I GG (Meinungsfreiheit) verwiesen wird. Ein Antrag, der sich auf Art. 5 I GG stützt, sollte dann in der Antragsbefugnis auf Art. 38 I 2 GG umgedeutet werden. Bundestagsabgeordnete können im Organstreitverfahren ausschließlich Rechte geltend machen, die sich aus einer organschaftlichen Stellung im Sinne des Art. 38 I 2 GG ergeben.[17]
In den meisten Fällen wird nicht nur eine Ordnungsmaßnahme genutzt, sondern der:die Bundestagspräsident:in wird mehrere Maßnahmen verwenden. Dabei muss die Prüfung der einzelnen Maßnahmen sauber getrennt werden. Eine „Rüge“ durch den:die Bundestagspräsident:in ist nämlich gerade keine rechtserhebliche Maßnahme, sondern parlamentarischer Brauch. Gegen Rügen ist somit das Organstreitverfahren nicht zulässig, da keine Rechtsverletzung aus Art. 38 I 2 GG gegeben sein kann (keine Antragsbefugnis).[18]
Die Prüfung der Begründetheit sollte wie folgt aufgebaut werden:
- I. Verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht aus Art. 38 I 2 GG (Rechte der Abgeordneten)
- II. Beschränkung des Rechts durch Maßnahme des:der Bundestagspräsident:in (kann unproblematisch angenommen werden)
- III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:
- 1. Beschränkung des Rederechts
- Es muss möglich sein, das Rederecht der Abgeordneten zu beschränken, nur so kann die Ordnung im Bundestag gewahrt werden. Dieser Gedanke ergibt sich bereits aus Art. 40 I 2 GG, welcher den Bundestag dazu ermächtigt, sich eigenständig eine Geschäftsordnung zu geben (GOBT). Über die GOBT wird mithin ein Ausgleich zwischen dem Rederecht der Abgeordneten und der Funktionsfähigkeit des Parlaments angestrebt.
- 2. Maßnahme im Konkreten
- Damit der Ausgleich auch tatsächlich verfassungskonform ist, muss auch die konkrete Maßnahme durch den:die Bundestagspräsident:in verfassungskonform ausgeübt werden.
- 1. Frage: Auf welche Ermächtigungsgrundlage kann sich generell gestützt werden?
- Ruf zur Sache: § 36 I 1 GOBT
- Ordnungsruf: § 36 I 2 GOBT
- Wortentzug: wegen vorheriger Rufe zur Sache oder Ordnungsrufe, § 36 II GOBT; oder wegen Überschreitung der Rededauer, § 35 III GOBT
- 2. Frage: Wurden die jeweiligen Voraussetzungen gewahrt? War die Maßnahme nach den besonderen Umständen des Falls verhältnismäßig?
- Ruf zur Sache: Ist der:die Abgeordnete tatsächlich von der Sache abgeschweift?
- Ordnungsruf: Es kommt nicht darauf an, ob die Aussage „richtig“ oder „falsch“ ist, sondern nur, ob durch die Aussage das Ansehen des Parlaments beeinträchtigt wird. Es muss daher genau geprüft werden, welche Aussagen getätigt wurden. Wenn die Aussage sachbezogen und nicht diffamierend ist, ist ein Ordnungsruf nicht angemessen.
- Wortentzug: Für einen Wortentzug gem. § 36 II GOBT müssen alle vorhergehenden Maßnahmen verhältnismäßig sein. Dabei wird dem:der Bundestagspräsident:in kein Ermessen eingeräumt (Muss-Vorschrift). Bei § 35 III GOBT regelt den Wortentzug bei der Überschreitung der Redezeit. Das Gesetz nutzt dabei eine Soll-Vorschrift – dem:der Bundespräsident:in wird daher die Möglichkeit eingeräumt, bei besonderen Umständen das Wort nicht zu entziehen. Dieses Ermessen muss allerdings im Hinblick auf den Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe am parlamentarischen Verfahren ausgelegt werden, das heißt alle Abgeordnete müssen in gleicher Art am Maßstab der Redezeit bemessen werden.[19]
b) Hausrecht und Polizeigewalt
[Bearbeiten]Darüber hinaus übt der:die Bundestagspräsident:in gem. Art. 40 II 1 GG auch das Hausrecht und die Polizeigewalt in den Gebäuden des Bundestags aus (siehe auch § 7 II 1 GOBT). Diese Befugnisse unterscheiden sich von den zuvor genannten Ordnungsbefugnissen insbesondere dadurch, dass erstere der Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung, also der Abwehr von Störungen „von innen“, dienen, während sich Hausrecht und Polizeigewalt in der Regel gegen Störungen „von außen“ richten. Sowohl das Hausrecht, als auch die Polizeigewalt sollen die räumliche Integrität des Bundestags vor Eingriffen der Judikative und der Exekutive schützen. Dabei werden beide Rechte unmittelbar dem:der Bundestagspräsident:in zugeordnet (Art. 40 II 1 GG).[20]
Examenswissen: Das Hausrecht ergibt sich aus dem Eigentum der öffentlichen Hand am Gebäude und Grundstück des Bundestags. Dabei ist allerdings äußerst strittig, ob es sich um eine privatrechtliche Befugnis handelt oder ob das Hausrecht vielmehr öffentlich-rechtlicher Natur ist.[21] Ungeachtet dessen ist das Hausrecht aus Art. 40 II 1 GG mit dem zivilrechtlichen Hausrecht vergleichbar.[22] Eine besondere Ausprägung des Hausrechts ist der Genehmigungsvorbehalt bei Durchsuchungen und Beschlagnahme im Bundestag, gemäß Art. 40 II 2 GG. Über das Hausrecht wird außerdem die Hausordnung des Bundestags (HOBT) erlassen (gem. § 7 II 2 GOBT).
Daneben besteht die Polizeigewalt des:der Bundestagspräsident:in als öffentlich-rechtliche Befugnis zur Gefahrenabwehr. Die polizeilichen Stellen des Bundes und des Landes sind im Bundestag räumlich unzuständig. Sobald der:die Bundestagspräsident:in mit dem Ziel der Gefahrenabwehr tätig wird, agiert der:die Bundestagspräsident:in somit als die Polizeibehörde des Bundestags.[23]
Examenswissen: Äußerst strittig ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Gefahrenabwehrmaßnahmen durchgeführt werden. Im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht ist gesetzlich geregelt, wann die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig werden darf (z.B. über die speziellen Gesetze der Länder, in Berlin das ASOG). Anders gestaltet sich die Gemengelage im Bereich der Polizei des Bundestags: Es sind keinerlei gesetzliche Vorgaben normiert, auf die sich eine polizeirechtliche Befugnis außerhalb des Art. 40 II 1 GG stützen könnte. Daher gehen einige Stimmen in der Literatur davon aus, dass Art. 40 II 1 GG nicht nur Kompetenznorm, sondern gerade auch Befugnisnorm sei – das heißt jegliche polizeirechtlichen Verfügungen der Polizei des Bundestags könnten auf Art. 40 II 1 GG gestützt werden.[24] Die andere Ansicht erkennt Art. 40 II 1 GG als Rechtsgrundlage für Eingriffe der Polizei des Bundestags gerade nicht an. Es müssten Vorschriften erlassen werden, die eine formell-gesetzliche Ermächtigungsgrundlage darstellen.[25] Vom BVerfG wurde diese Frage auch in der jüngsten Entscheidung noch offengelassen.[26] Unabhängig dessen wäre im Sinne der Rechtssicherheit eine formell-gesetzliche Gesetzesgrundlage zu begrüßen.[27]
Die jeweiligen polizeilichen Maßnahmen müssen, wenn Art. 40 II 1 GG als eine taugliche Ermächtigungsgrundlage angesehen wird, den Anforderungen der „Dienstanweisungen für den Polizeivollzugsdienst der Polizei beim Deutschen Bundestag“ (DA-PVD) genügen. Die DA-PVD ist zwar kein formelles Gesetz, die Anweisungen zielen allerdings darauf ab, die Polizei beim Deutschen Bundestag zu binden. Damit kommt der DA-PVD der Charakter einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift zu.[28]
Während der Corona-Pandemie wurde 2020 vom damaligen Bundestagspräsidenten Schäuble per Allgemeinverfügung angeordnet, dass in den Räumlichkeiten des Bundestags eine Mund-Nasen-Maske getragen werden muss. Dagegen wurde von der AfD-Fraktion vor dem BVerfG ein Organstreitverfahren angestrebt (und bereits zurückgenommen). Durchaus zu diskutieren ist, ob es sich bei einer Maskenpflicht im Bundestag um die Ausübung des Hausrechts oder von Polizeigewalt durch den:die Bundestagspräsident:in handeln würde. Im Ergebnis spricht wohl einiges dafür, dass es sich um eine Gefahrenabwehrmaßnahme handelt und somit Polizeirecht darstellt.[29]
Klausurrelevant ist außerdem die Frage, inwiefern es der Polizei des Bundestags gestattet ist, zur Gefahrenabwehr in ein Abgeordnetenbüro einzudringen. Art. 38 I 2 GG schützt die räumliche Integrität des Abgeordnetenbüros (freies Mandat). Inwiefern und ob überhaupt die Gefahrenabwehr zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und Art. 38 I 2 GG in einen Ausgleich gebracht werden können, musste das BVerfG 2020 entscheiden.[30]
Fall: Die Polizei des Bundestags betrat das Abgeordnetenbüro eines Mitglieds der Fraktion DIE LINKE ohne dessen Einwilligung, um Plakatierungen abzuhängen. Hintergrund war der Besuch des türkischen Staatspräsidenten in Berlin. Anlässlich dieses Staatsbesuchs wurden Straßensperrungen im Regierungsviertel vorgenommen, wobei sich innerhalb des gesperrten Gebiets auch das Gebäude mit den Abgeordnetenräumen des Antragstellers befand. Im Bereich der Fenster dieser Räume, die zum abgesperrten Straßenbereich gerichtet sind, hingen auf Papier gedruckte Abbildungen von Zeichen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG in Syrien, jeweils im Format DIN A4. Beamte der Polizei beim Deutschen Bundestag stellten diese Plakatierungen anlässlich eines Kontrollgangs fest, als die Straßensperrungen im Bereich des Gebäudes bereits wieder aufgehoben waren. Der Abgeordnete hielt sich zu diesem Zeitpunkt nicht in seinen Abgeordnetenräumen auf. Versuche, ihn telefonisch oder auf anderem Wege zu erreichen, unternahm die Polizei beim Deutschen Bundestag nicht. Die Beamten betraten die Abgeordnetenräume und nahmen die Plakatierungen ab. Der Abgeordnete machte anschließend eine Rechtsverletzung aus Art. 38 I 2 GG geltend, da das Betreten seiner Abgeordnetenräume ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten als Abgeordneter beeinträchtige.
Lösung: Dem stimmte das BVerfG zu. Art. 38 I 2 GG schütze nämlich auch das Recht, die zugewiesenen Räumlichkeiten zur Ausübung des Mandats ohne den Zugriff Dritter zu nutzen.[31] Zum Beginn einer Prüfung muss dieses Recht allerdings ordentlich hergeleitet werden. Es könnte nämlich auch argumentiert werden, dass Art. 38 I 2 GG entweder gar keine spezifische oder lediglich ein Mindestmaß an Infrastruktur für die einzelnen Abgeordneten gewährleisten will. Der Sinn und Zweck des Art. 38 I 2 GG steht einer solchen Verengung des Statusrechts allerdings entgegen. Um das Mandat effektiv wahrnehmen zu können, brauchen Abgeordnete eine gewisse Infrastruktur. Diese Räumlichkeiten müssen vor dem Zugriff Dritter geschützt werden, ansonsten bestünde von vornherein die latente Gefahr, dass Arbeitsentwürfe und Kommunikationsmaterial nach außen dringen. Dies würde zu einer Selbstbeschränkung der Abgeordneten führen. Die räumliche Integrität des Abgeordnetenbüros muss daher über Art. 38 I 2 GG geschützt werden.
Das vorliegende Betreten durch die Polizei des Bundestags hat dieses Recht beeinträchtigt. Grundsätzlich ist es möglich, dass eine solche Beeinträchtigung zu rechtfertigen ist, wenn andere Rechtsgüter von Verfassungsrang dies veranlassen.[32] Dabei kommt die Unversehrtheit des Parlamentsgebäudes und der Parlamentsmitarbeiter in Betracht: Durch das Abhängen eines politisch provokanten Plakats wurde eine potentielle Gefahrenquelle eliminiert, die Funktionsfähigkeit des Bundestages sollte durch die Abwehr von äußeren Gefahren gesichert werden (legitimer Zweck). Die Maßnahme der Polizei war sicherlich geeignet, um dieses Ziel zu erreichen. Ob die Maßnahme auch erforderlich war, ist allerdings zu bezweifeln: Ein milderes Mittel wäre gewesen, den Abgeordneten zuerst einmal telefonisch zu bitten, die Plakate abzuhängen. In jedem Fall war das Vorgehen der Polizei nicht angemessen: Zum einen wiegt die Beeinträchtigung in das Statusrecht des Abgeordneten schwer, dabei handelt es sich bei dem Rechtsgut aus Art. 38 I 2 GG um ein hochrangiges. Es dient dazu, die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages insgesamt zu gewährleisten. Dem steht die Absicht der Sicherung des Bundestags zwar grundsätzlich gleichrangig entgegen, jedoch waren vorliegend nur schwache Anhaltspunkte zur Feststellung einer Gefahrenlage zu erkennen: Es ist unklar, ob Passant:innen die Plakate überhaupt gesehen hatten, räumlich waren die Plakate nur schwer wahrnehmbar. Es gab sonst keine Anhaltspunkte, dass jemand bereits im Begriff war, Handlungen zum Nachteil des Parlamentsgebäudes oder der Parlamentsmitarbeiter:innen vorzunehmen.[33] Im Ergebnis war das Eindringen der Polizei somit jedenfalls unangemessen. Eine Rechtsverletzung aus Art. 38 I 2 GG lag vor.
Examenswissen: Der damalige Bundestagspräsident Schäuble führte an, dass der Anspruch auf räumliche Integrität aus Art. 38 I 2 GG „von vornherein“ mit der Last verbunden sei, die Räume nur in der Weise zu nutzen, wie es das Hausrecht und die Gefahrenabwehr gestatten würden. Realisierten sich die „immanenten Nutzungsschranken“, werde Art. 38 GG dadurch nicht verletzt.[34] Diese Auffassung lehnte das BVerfG nachvollziehbar ab.[35] Verfassungsrechtliche Positionen müssen im Zuge der praktischen Konkordanz miteinander in einen angemessenen und schonenden Ausgleich gebracht werden.
c) Vertretungsbefugnis
[Bearbeiten]Schließlich vertritt der:die Bundestagspräsident:in den Bundestag nach außen und regelt dessen Geschäfte (§ 7 I GOBT). Zu dieser Vertretungsbefugnis gehört insbesondere auch die Vertretung des Bundestags in Rechtsstreitigkeiten vor dem BVerfG.[36] Richtet sich ein Organstreitverfahren gegen den Bundestag als solchen – nicht gegen den:die Präsident:in selbst, beispielsweise im Falle eines Ordnungsrufs – so ist zwar der Bundestag selbst parteifähig, doch ist eine gerichtliche Vertretung durch den:die Bundestagspräsident:in erforderlich.[37]
II. Stellvertreter:innen
[Bearbeiten]Art. 40 I 1 GG regelt auch die Wahl der Stellvertreter:innen des:der Bundestagspräsident:in (Vizepräsident:innen), welche wiederum in § 2 GOBT konkretisiert ist. Nach § 2 I 2 GOBT ist jede Fraktion des Bundestags durch mindestens eine:n Stellvertreter:innen im Präsidium vertreten. Dabei werden auch hier nach parlamentarischem Brauch in der Regel die Vorschläge der Fraktionen jeweils unterstützt. Die Vizepräsident:innen unterstützen den:die Bundestagspräsident:in im Rahmen des Präsidiums bei der administrativen Leitung des Bundestags und übernehmen dessen:deren Vertretung in der Sitzungsleitung (§ 8 GOBT). Sie sind zudem Mitglieder des Ältestenrats (§ 6 I GOBT).
Beispiel: § 2 II und § 2 III GOBT kamen bei der Wahl eines stellvertretenden Bundestagspräsidenten aus den Reihen der AfD-Fraktion für den 19. Deutschen Bundestag zum Tragen. Weder der zuerst vorgeschlagene Kandidat noch die in späteren Wahlgängen vorgeschlagenen Personen erreichten dabei die erforderliche Stimmenanzahl. Auch eine Lösung im Ältestenrat nach § 2 III GOBT blieb erfolglos, sodass dem Präsidium des 19. Deutschen Bundestags kein Mitglied der AfD-Fraktion angehörte. Dies ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sich aus § 2 I 2 GOBT kein verfassungsmäßiges Recht der Fraktionen ergibt.[38] Zwar ergibt sich dem Grundsatz nach aus Art. 38 I 2 GG ein gleichberechtigter Zugang der Fraktionen zum Bundestagspräsidium, doch wird dieser Zugang durch die in Art. 40 I 1 GG angeordnete Wahl der Stellvertreter:innen begrenzt. Das Recht zur gleichberechtigten Berücksichtigung einer Fraktion bei der Besetzung des Präsidiums steht somit unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten und kann daher nur verwirklicht werden, wenn der:die von dieser Fraktion vorgeschlagene Kandidat:in die erforderliche Mehrheit erreicht.[39]
B. Ältestenrat
[Bearbeiten]Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus dem:der Bundestagspräsident:in, den Stellvertreter:innen sowie 23 weiteren Abgeordneten (§ 6 I GOBT), welche wiederum nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Bundestag gem. § 12 S. 1 GOBT zusammengesetzt sein müssen. Der Ältestenrat unterstützt den:die Präsident:in bei der Führung der Geschäfte, u.a. indem er die Verständigung zwischen den Fraktionen über die inneren Angelegenheiten des Bundestags ermöglicht, beispielsweise die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden oder die Koordinierung der Sitzungstermine und der Tagesordnung (§ 6 II GOBT).[40] In diesen Funktionen ist der Ältestenrat kein Beschlussorgan, sondern entscheidet einvernehmlich (§ 6 II 3 GOBT).
Weiterführende Studienliteratur
[Bearbeiten]- Gerberding, Das parlamentarische Ordnungsrecht, Jura 2021, 265.
- Grosche, Anfängerhausarbeit – Öffentliches Recht: Staatsorganisationsrecht – Bundestagspräsident im politischen Wettbewerb, JuS 2019, 868.
- Ramm, Die Polizeigewalt des Bundestagspräsidenten – Die Polizei beim Deutschen Bundestag und ihre Ermächtigungsgrundlage, NVwZ 2010, 1461.
- Wilrich, Der Bundestagspräsident, DÖV 2002, 152.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
[Bearbeiten]- Das Präsidium des Bundestags besteht gem. § 5 GOBT aus dem:der Präsident:in des Bundestags und den Stellvertreter:innen. Es ist ein Beratungsorgan, in welchem vor allem organisatorische Angelegenheiten erörtert werden.
- Die Stellung des:der Bundestagspräsident:in zeichnet sich dadurch aus, dass er:sie die „Personifizierung des Parlaments“ darstellt, und somit an der Spitze des Verfassungsorgans Bundestag steht.
- Innerhalb des Aufgabenbereich des:der Bundestagspräsident:in sind insbesondere die Disziplinarmaßnahmen, das Hausrecht und die Polizeigewalt von besonderer Bedeutung.
- Disziplinarmaßnahmen beeinträchtigen häufig Rechte von Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG. In Klausuren kann es daher zu Rechtsstreitigkeiten zwischen einzelnen Abgeordneten und dem:der Bundestagspräsident:in kommen, welche im verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren überprüft werden können (Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG).
- Dabei muss die Prüfung der einzelnen Maßnahmen sauber getrennt werden: Liegt ein Ruf zur Sache (§ 36 I 1 GOBT), ein Ordnungsruf (§ 36 I 2 GOBT) oder ein Wortentzug (§ 36 II GOBT oder § 35 III GOBT) vor? Eine „Rüge“ durch den:die Bundestagspräsident:in ist dagegen keine rechtserhebliche Maßnahme, sondern parlamentarischer Brauch.
- Der:Die Bundestagspräsident:in übt gem. Art. 40 II 1 GG das Hausrecht und die Polizeigewalt zur Gefahrenabwehr in den Gebäuden des Bundestags aus. Diese Befugnisse richten sich in der Regel gegen Störungen „von außen“. In gewissen Fällen muss die Gefahrenabwehr zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments mit dem Recht auf die räumliche Integrität des Abgeordnetenbüros aus Art. 38 I 2 GG in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Brocker, in: BeckOK GG, 48. Ed. 15.8.2021, Art. 40 Einl, Rn. 1–3; vgl. auch Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 40 Rn. 81.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 10.5.1977, Az.: 2 BvR 705/75 = BVerfGE 44, 308 (314) – Beschlußfähigkeit.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 13.6.1989, Az.: 2 BvE 1/88 = BVerfGE 80, 188 (219) – Wüppesahl.
- ↑ Brocker, in: BeckOK GG, 48. Ed. 15.8.2021, Art. 40 Rn. 4; Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 40 Rn. 81.
- ↑ Gröpl, Staatsrecht I, 12. Aufl. 2020, § 16 Rn. 985.
- ↑ Gröpl, Staatsrecht I, 12. Aufl. 2020, § 16 Rn. 988.
- ↑ Brocker, in: BeckOK GG, 48. Ed. 15.8.2021, Art. 40 Rn. 9.
- ↑ Brocker, in: BeckOK GG, 48. Ed. 15.8.2021, Art. 40 Rn. 9.
- ↑ Zu den Anforderungen Brocker, in: BeckOK GG, 48. Ed. 15.8.2021, Art. 40 Rn. 9; Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 40 Rn. 91.
- ↑ Morlok, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 40 Rn. 25.
- ↑ Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 40 Rn. 95.
- ↑ Gröpl, Staatsrecht I, 12. Aufl. 2020, § 16 Rn. 981.
- ↑ Siehe ausführlich Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 40 Rn. 97–111.
- ↑ Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 40 Rn. 100.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 17.9.2019, Az.: 2 BvE 2/18, 2. LS = BVerfGE 152, 35.
- ↑ Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 40 Rn. 104.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 21.5.1996, Az.: 2 BvE 1/95 = BVerfGE 94, 351 - Abgeordnetenprüfung.
- ↑ Siehe dazu ausführlich: Freie Universität Berlin, Hauptstadtfälle, Tumult im Bundestag.
- ↑ Siehe dazu: Degenhart, Klausurenkurs im Staatsrecht I, 5. Aufl. 2019, S. 104 ff.
- ↑ Brocker, in: BeckOK GG, 48. Ed. 15.8.2021, Art. 40 Rn. 40–42.
- ↑ Übersicht zum Streitstand: Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 40 Rn. 138 ff.
- ↑ Friehe, JuwissBlog, 23.10.2020.
- ↑ Brocker, in: BeckOK GG, 48. Ed. 15.8.2021, Art. 40 Rn. 50 ff.
- ↑ So u.a. Brocker, in: BeckOK GG, 48. Ed. 15.8.2021, Art. 40 Rn. 52 f.
- ↑ So Ramm, NvWZ 2010, 1461 (1466); Friehe, DÖV 2016, 521 (522 ff.).
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020, Az.: 2 BvE 2/19, Rn. 42 = BVerfGE 154, 354.
- ↑ So auch: Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestags, WD 3 - 3000 - 285/20, 14.12.2020.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020, Az.: 2 BvE 2/19, Rn. 43 = BVerfGE 154, 354; Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 40 Rn. 162 f.
- ↑ Ausführlich: Friehe, JuwissBlog, 23.10.2020.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020, Az.: 2 BvE 2/19 = BVerfGE 154, 354.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020, Az.: 2 BvE 2/19, Rn. 37 f. = BVerfGE 154, 354.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020, Az.: 2 BvE 2/19, Rn. 40 = BVerfGE 154, 354.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020, Az.: 2 BvE 2/19, Rn. 51 ff. = BVerfGE 154, 354.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020, Az.: 2 BvE 2/19, Rn. 17 = BVerfGE 154, 354.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020, Az.: 2 BvE 2/19, Rn. 40 = BVerfGE 154, 354.
- ↑ Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 40 Rn. 98.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 15.2.1952, Az.: 2 BvE 1/51 = BVerfGE 1, 115 = NJW 1952, 537.
- ↑ Brocker, in: BeckOK GG, 48. Ed. 15.8.2021, Art. 40 Rn. 10.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 22.3.2022, Az.: 2 BvE 9/20.
- ↑ Siehe auch Gröpl, Staatsrecht I, 12. Aufl. 2020, § 16 Rn. 987.