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Politische Parteien

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Autorin: Louisa Linke

Notwendiges Vorwissen: Demokratieprinzip, insbesondere das Wahlsystem


Lernziel: den Begriff der Parteien und deren Aufgaben kennenlernen, die herausgehobenen Rechtsstellung der politischen Parteien verstehen

Die politischen Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlich-demokratische Ordnung nach dem Grundgesetz. Die Staatsbürger:innen sind über ihr Engagement in den politischen Parteien in der Lage, über die Wahlen hinausgehend wirksam Einfluss auf das politische Geschehen nehmen zu können, vgl. § 1 I 1 PartG.[1] Die zentrale Norm des Grundgesetzes als Ausgangspunkt für die Rechte der politischen Parteien bildet Art. 21 GG. Geschützt wird vor allem die Freiheit und Gleichheit der Parteien, letztere ist insbesondere klausurrelevant.

A. Parteien als Akteure im Verfassungsleben

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Die politischen Parteien stellen ein verfassungsrechtlich notwendiges Instrument der politischen Willensbildung dar. Daher hat das Grundgesetz ihnen den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution zuerkannt.[2] Allerdings stellen sie kein Verfassungsorgan dar. Sie bilden vielmehr Gruppen, die in die institutionalisierte Staatlichkeit hineinwirken.[3]

Sie gründen zumeist rechtsfähige beziehungsweise nichtrechtsfähige (privatrechtliche) Vereine.

Politische Parteien können als juristische Personen Träger von Grundrechten sein (Art. 19 III GG) und sich entsprechend auf einschlägige Grundrechte (z.B. Versammlungsfreiheit, Meinungsfreiheit etc.) berufen und diese im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend machen. Dabei ist aber die Rechtsnatur der zentralen Norm für die politischen Parteien, Art. 21 GG, umstritten. Zum einen wird es als Einrichtungsgarantie verstanden[4], zum anderen als Grundrecht angesehen[5] oder zur Interpretation der Grundrechte herangezogen.[6] Versteht man Art. 21 GG nicht als Grundrecht, kann eine Verletzung nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Allerdings können die politischen Parteien, sofern sie als Institution des Verfassungslebens betroffen sind, ein Organstreitverfahren (Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG) anstrengen. Hierfür muss im Rahmen des Verfassungsrechtsstreits ihre verfassungsrechtliche Stellung aus Art. 21 I GG betroffen sein. Hierbei wäre im Rahmen der Zulässigkeit insbesondere auf die Beteiligtenfähigkeit einzugehen.

Formulierungsbeispiel
„Sowohl Antragssteller wie auch Antragsgegner müssten beteiligtenfähig sein. Parteien werden in Art. 93 GG und § 63 BVerfGG nicht direkt als taugliche Antragssteller erwähnt, Art. 21 GG gewährleistet jedoch die verfassungsrechtliche Stellung von Parteien. Sie sind somit sonstige Beteiligte nach Art. 93 I Nr. 1 GG.“

B. Begriffsbestimmung

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Während das Grundgesetz keine Definition des Parteienbegriffes enthält (vgl. Art. 21 GG), lohnt ein Blick auf § 2 I PartG. Parteien sind demnach Vereinigungen von Bürgern:innen, die dauernd oder für längere Zeit (beachte § 2 II PartG) für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein. Wenngleich eine einfach-gesetzliche Definition für die Bestimmung eines verfassungsrechtlichen Begriffes nur als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, wobei die einfach-gesetzliche Begriffsbestimmung nicht ausschlaggebend ist, konkretisiert das PartG in diesem Fall den verfassungsrechtlichen Begriff in verfassungsmäßiger Weise.[7]

Die politischen Parteien sind mit den im Bundestag vertretenen Fraktionen nicht gleichzusetzen. Fraktionen sind Untergliederungen innerhalb des Bundestages. Gemäß § 45 I AbgG können sich die Mitglieder des Bundestages zu einer Fraktion zusammenschließen. Dabei sieht § 10 I 1 GOBT vor, dass Fraktionen Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages sind, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Hieraus zeigt sich bereits, dass die Mitglieder einer Fraktion mehreren Parteien angehören können. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass die Mitglieder der Partei nicht in den Bundestag gewählt wurden, dennoch hat dies keinen Einfluss auf die Anerkennung der Partei als solche.

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger:innen darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig, vgl. Art. 21 II GG. Über die Verfassungswidrigkeit der Parteien oder den Ausschluss der staatlichen Finanzierung entscheidet das BverfG.

Aus der Qualifikation einer Vereinigung als Partei folgt, dass sie gem. Art. 21 I 3 GG ihre innere Ordnung den demokratischen Grundsätzen entsprechend ausrichten müssen. Konkretisiert wird diese Vorgabe durch die §§ 6 ff. PartG. Die innere Ordnung muss dem Demokratieprinzip entsprechen. Fehlt es an einer inneren Ordnung, die den demokratischen Grundsätzen entspricht, besteht die Möglichkeit des Verbotes der Partei gem. Art. 21 II GG. Denn eine solche innere Ordnung lässt zumindest abstrakt darauf schließen, dass entsprechende Strukturprinzipien auch im Staat durchgesetzt werden sollen, die jedoch einem elementaren Baustein der demokratischen Grundordnung (Bildung des Staatswillens im Zuge des politischen Kräftespiels) widerspricht.[8] Es bedarf jedoch einer Entscheidung im Einzelfall, ein solcher Rückschluss ist nicht zwingend.

C. Aufgaben

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Gemäß Art. 21 I 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Etwas konkreter beschreibt § 1 II PartG die Aufgaben der politischen Parteien. Demnach wirken die Parteien an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere:

  • auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen,
  • die politische Bildung anregen und vertiefen,
  • die aktive Teilnahme der Bürger:innen am politischen Leben fördern,
  • zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger:innen heranbilden,
  • sich durch Aufstellung von Bewerbern:innen an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen,
  • auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen,
  • die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen
  • und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.

Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe, vgl. § 1 I 2 PartG.

Aufgabe der Parteien ist es daher bei der Meinungs- und Willensbildung innerhalb der Gesellschaft mitzuwirken. Ihnen kommt eine Analysefunktion politisch relevanter Themen und Probleme zu, welche über politisch kontroverse Debatten eine Lösung zugeführt werden sollen. Darüber hinaus beeinflussen sie die Arbeit im Bundestag, indem sie bei der Legitimationsvermittlung über die regelmäßig wiederkehrenden Wahlen mitwirken und diese über die Aufstellung von Kandidaten maßgeblich beeinflussen. Ihnen kommt in diesem Zusammenhang eine Schlüsselfunktion zu. Sie agieren dabei als Bindeglied zwischen dem Volk und den Staatsorganen.

Obgleich politische Beziehungen zwischen den Parteien und den sich später bildenden Fraktionen bestehen, sind sie auf rechtlicher und funktionaler Ebene getrennt, insofern ist aber diesbezüglich zu differenzieren. Letztere sind öffentlich-rechtlich verfasst, es handelt sich dabei um Organteile des Bundestages. Außerdem ist hervorzuheben, dass sich die Abgeordneten auf das freie Mandat (Art. 38 I 2 GG) berufen können, sodass der Einfluss der Parteien auf die Mandatsausübung beschränkt wird.

Daneben kommen ihnen viele Pflichten zu, so etwa sind die Parteien zur Rechenschaftslegung verpflichtet (Art. 21 I 4 GG, §§ 23 ff. PartG). Dagegen resultieren auch aus der Anerkennung Rechte, wie etwa der Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung (§ 18 ff. PartG).

D. Chancengleichheit

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Die politischen Parteien haben im Rahmen der Wahl ein Recht auf Chancengleichheit (Grundsatz der gleichen Wahl) gem. Art. 38 I 1 GG i.V.m. Art. 21 I GG. Dieses Recht lässt sich aus ihrem verfassungsrechtlichen Status sowie der Gründungsfreiheit und dem Mehrparteienprinzip entnehmen.[9] Diese Chancengleichheit prägt dabei sowohl den eigentlichen Wahlvorgang als auch bereits die Wahlvorbereitung.[10] Zugleich rekurriert das BVerfG partiell auch auf den Gleichheitssatz des Art. 3 I GG i.V.m. Art. 21 I GG.[11] Art. 21 I GG kann aber auch einzeln relevant werden.

Wird eine Ungleichbehandlung relevant, stellt sich die Frage, ob hierfür ein sachlich zwingender Grund erkennbar ist.

Beispiel: Die AfD veranstaltete eine Versammlung unter dem Motto „Rote Karte für Merkel! – Asyl braucht Grenzen!“. Eine Bundesministerin veröffentlichte im Zuge dessen auf der Homepage des Ministeriums eine Pressemitteilung mit dem Wortlaut: „Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben, wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung.“ Die AfD wehrte sich dagegen im Rahmen eines Organstreits. Das BVerfG sah hierin eine Verletzung des Rechts auf chancengleiche Teilnahme am politischen Wettbewerb gem. Art. 21 I GG. Damit der verfassungsrechtlich notwendig offene Prozess der politischen Willensbildung abgesichert werden kann, müssen die Parteien zwingend gleichberechtigt am entsprechenden Wettbewerb teilnehmen können. Dies verlangt, dass staatliche Organe inner- und außerhalb des Wahlkampfes eine gebotene Neutralität wahren. Dem widerspricht es aber, wenn sich Staatsorgane einseitig mit einer Partei auseinandersetzen. Bereits jegliche negative Bewertung einer politischen Veranstaltung, mit der eine abschreckende Wirkung droht, beeinträchtigt das Mitwirken der politischen Parteien an der Willensbildung und somit das Recht auf Chancengleichheit. Im vorliegenden Fall hat die Bundesministerin trotz ihrer grundsätzlichen Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit das Neutralitätsgebot missachtet. Dieses gilt für die Bundesregierung wie für einzelne Bundesminister:innen gleichermaßen. Zwar können öffentliche Angriffe zurückgewiesen werden, allerdings ist die gebotene Sachlichkeit zu wahren, weshalb einseitig parteiergreifende Äußerungen pro oder contra einer Partei unzulässig sind. Der Eingriff konnte auch nicht gerechtfertigt werden. Entscheidend dabei war, dass die Bundesministerin in Ausübung des Regierungsamte tätig wurde sowie die ihr hieraus zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten verwendete.[12] Siehe zu näheren Ausführungen zur Zulässigkeit von Äußerungen von Staatsorganen den Beitrag zur Bundesregierung.


Beispielhaft kann auch § 5 I PartG herangezogen werden. Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien öffentliche Leistungen (z.B. Sendezeit im Rahmen der Wahlwerbung) gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann aber nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemisst sich dabei insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Um von der formalen Chancengleichheit der Parteien abzuweichen, erkannte das BVerfG dabei als zwingenden rechtfertigenden Grund die Sicherung des Charakters der Wahl als Integrationsvorgang im Rahmen der politischen Willensbildung an. Hierbei ist die Bedeutung der Parteien zu berücksichtigen. Dabei stellen die Wahlerfolge nur ein Indiz dar, welches durch weitere Kriterien ergänzt wird. Dadurch erhalten auch kleinere Parteien die Möglichkeit der Teilhabe an öffentlichen Leistungen, gleichwohl die Parteien entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigt werden können.[13]

E. Parteiverbot nach Art. 21 II GG und Parteienprivileg

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I. Voraussetzungen eines Parteienverbotes

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Art. 21 II GG ist Ausdruck einer streitbaren Demokratie. Dem Grundgesetz liegt das Verständnis einer streitbaren Demokratie zugrunde. Es ergibt sich aus einer Zusammenschau verschiedenster Normen, so etwa Art. 9 II, 18, 20 IV, 21 II, 61 I, 98 2 GG. Gemeint ist dabei, dass das Grundgesetz einen Missbrauch der mit dem Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte für einen Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Ordnung nicht akzeptieren kann und die Bürger:innen eben diese zu schützen haben.[14] Die Demokratie soll ihren Feinden nicht schutzlos preisgegeben werden.[15]

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger:innen darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig, vgl. Art. 21 II GG. Sie können demnach verboten werden. Für ein darauf ausgehen müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ein mögliches erfolgreiches Verhalten gegen die Schutzgüter des Art. 21 II GG erkennen lassen (wertende Gesamtbetrachtung), das BVerfG spricht hierbei von einer „Potentialität“.[16] Diese Wahrscheinlichkeitsprognose wurde mit dem zweiten NPD-Verbotsverfahren neu eingeführt. Dadurch gleicht sich die Rechtsprechung des BVerfG der des EGMR an.[17]

Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet gem. Art. 21 IV GG das BVerfG (Parteienverbotsverfahren).

Beispiel: Verboten wurden in der Vergangenheit die SRP und die KPD.[18] Die NPD Verbotsverfahren führten nicht zum Verbot der Partei. Bei dem ersten Verfahren wurde ein Verfahrenshindernis erkannt, welche u.a. mit einer mangelnden Staatsfreiheit auf der Führungsebene der Partei begründet wurde.[19] Bei dem zweiten Verfahren wurde zwar festgestellt, dass die NPD die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, allerdings fehlt es an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, dass sie dabei erfolgreich sein könnte.[20]

Sofern die Partei im Bundestag vertreten war, verlieren die Abgeordneten mit dem Verbot der Partei gem. § 46  I Nr. 5 BWahlG ihre Mitgliedschaft. Soweit Abgeordnete in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen wiederholt, soweit Abgeordnete nach einer Landesliste gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt, vgl. § 46 IV 2, 3 BWahlG.

Solange eine Partei nicht durch das BVerfG verboten wurde, kann gegen diese aufgrund des Parteienprivilegs (Art. 21 I, II GG) rechtlich (administrativ) nicht vorgegangen werden (es können keine Sanktionen angedroht oder vollzogen werden).[21] Durch Art. 21 GG wird den politischen Parteien eine verfassungsrechtliche Sonderstellung gewährleistet, durch die diesen eine erhöhte Schutz- und Bestandsgarantie zukommt (Parteienprivileg).[22]

Dieses Parteienprivileg gilt auch für die partei-offizielle Tätigkeit der Funktionär:innen und Anhänger:innen der Partei, solange sie im Rahmen der geltenden Rechtsordnung agieren.[23] Allerdings kann die parteipolitische Zugehörigkeit bei der Ernennung zum:r Beamten:in Berücksichtigung finden. Art. 21 II GG beschränkt den Dienstherrn im Rahmen seiner Auswahlentscheidung nicht. Denn der Anknüpfungspunkt seiner Auswahlentscheidung ist ein anderer. Art. 33 V GG erfordert von den Beamten ein Eintreten für die verfassungsmäßige Ordnung. Demgegenüber sichert Art. 21 II GG den Bürger:innen die Freiheit im Rahmen des verfassungsrechtlich Erlaubten diese Ordnung zu bekämpfen.[24]

Das BVerfG hat folglich zum einen zu prüfen, ob die Partei nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger:innen darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Die demokratische freiheitliche Grundordnung enthält folgende Komponenten: Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, die Volkssouveränität (Art. 20 II GG), die Gewaltenteilung (Art. 20 II GG), die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 III GG); die Verantwortlichkeit der Regierung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 GG) mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition.[25] Der Begriff umfasst den Kern der Verfassung. Im zweiten NPD-Verbotsverfahren sprach das BVerfG davon, dass das Schutzgut das Demokratieprinzip (Art. 20 I, II GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) auf der Grundlage der Garantie der Menschenwürde (Art. 1 I GG) umfasst.[26]

Die Partei muss darauf abzielen, diese demokratische freiheitliche Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen, folglich abzuschaffen beziehungsweise zu gefährden, hierfür muss sie eine aktiv-kämpferische, aggressive Haltung einnehmen.[27]

Alternativ muss die Partei darauf abzielen, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Das Schutzgut stellt dabei die territoriale Integrität der Bundesrepublik sowie seine außenpolitische Aktionsfähigkeit dar. Für die Gefährdung des Bestandes ist es ausreichend, wenn die Partei mittels entsprechender Bestrebungen darauf abzielt.

II. Verfahren vor dem BVerfG

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Für Parteiverbotsverfahren (Art. 21 II GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG) ist das BVerfG gem. Art. 21 IV GG zuständig. Gemäß § 43 I 1 BVerfGG kann der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Antragsgegenstand ist die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei. Antragsgegnerin ist entsprechend die Partei. Die Vertretung der Partei bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (siehe §§ 44 I BVerfGG, 11 PartG). Es ist ein Vorverfahren einzuhalten, bei dem das BVerfG dem Vertretungsberechtigten (§ 44 BVerfGG) Gelegenheit zur Äußerung gibt, anschließend beschließt das BVerfG, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist (§ 45 BVerfGG). Bezüglich der Form des Antrages ist § 23 I BVerfGG zu wahren. Der Antrag ist begründet, wenn die Partei darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

F. Parteienfinanzierung

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I. Mittelbare und unmittelbare staatliche Finanzierung

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Die Parteienfinanzierung ist einfach-gesetzlich in den §§ 18 ff. PartG geregelt. Gemäß § 18 I PartG erhalten die Parteien Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit (also ihrer allgemeinen Aufgaben, nicht nur des Wahlkampfes). Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern:innen bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.

Mittelbar erfolgt eine Finanzierung durch die Gewährung von Steuervorteilen für Parteispenden.

Außerhalb der staatlichen Finanzierung finanzieren sich die Parteien über Mitgliedsbeiträge, Geldleistungen von Mandatsträger:innen und Parteispenden. Außerdem können sie Erträge aus wirtschaftlicher Betätigung oder Vermögensverwaltung erhalten.

II. Ausschluss von der staatlichen Finanzierung

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Gemäß Art. 21 III 1 GG sind Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger:innen darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen. Diese Möglichkeit war erst im Zuge einer Verfassungsänderung möglich geworden. Das BVerfG selbst benannte diese Möglichkeit im zweiten Verbotsverfahren gegen die NPD.[28] Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien, vgl. Art. 21 III 2 GG.

Über den Ausschluss der staatlichen Finanzierung entscheidet das BVerfG, vgl. Art. 21 IV GG. Es stellt gem. § 46a I 1 BVerfGG den Ausschluss von der Finanzierung für sechs Jahre fest. Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist, kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden (§ 43 BVerfGG). Es wurde in der Vergangenheit ein Antrag aus Ausschluss der NPD von der staatlichen Finanzierung gestellt.[29]

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Weiterführende Studienliteratur

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  • Voßkuhle/Kaufhold, Grundwissen – Öffentliches Recht: Die politischen Parteien, JuS 2019, 763.
  • Shirvani, Parteiverbot und Parteifinanzierungsausschluss, Jura 2020, 448.
  • Kloepfer, Über erlaubte, unerwünschte und verbotene Parteien, NJW 2016, 3003.
  • Volp, Parteiverbot und wehrhafte Demokratie, Hat das Parteiverbotsverfahren noch eine Berechtigung?, NJW 2016, 459.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Die zentrale Grundsatznorm bildet Art. 21 GG.
  • Während das Grundgesetz keine Definition des Parteienbegriffes enthält (vgl. Art. 21 GG), kann hierbei auf § 2 PartG zurückgegriffen werden.
  • Aufgabe der Parteien ist es, gem. Art. 21 I 1 GG bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (siehe auch § 1 I 2 PartG).
  • Den Parteien kommt das Recht auf Chancengleichheit zu, wobei sie sich je nach konkretem Sachverhalt auf Art. 21 I GG, Art. 38 I 1 i.V.m. Art. 21 I GG oder Art. 3 I GG i.V.m. Art. 21 I GG berufen können.
  • Die Parteifinanzierung erfolgt zum Teil (unmittelbar sowie mittelbar) staatlich, darüber hinaus können sich die Parteien durch Mitgliedsbeiträge oder Spenden finanzieren. Parteien können unter gewissen Umständen von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werden (vgl. Art. 21 III GG).
  • Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger:innen darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig, vgl. Art. 21 II GG. Sie können verboten werden. Solange eine Partei nicht durch das BVerfG verboten wurde, kommt ihnen die durch Art. 21 GG gewährleistete Schutz- und Bestandsgarantie zu (Parteienprivileg).

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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1. Kapitel – Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts - Verfassung und Staat als zentrale Anknüpfungspunkte

2. Kapitel – Staatsstrukturprinzipien – Die Fundamentalnormen des Staates

3. Kapitel – Staatszielbestimmungen

4. Kapitel – Verfassungsorgane

5. Kapitel – Kompetenz und Verfahren

6. Kapitel – Verfassungsgerichtsbarkeit

7. Kapitel – Methodik der Fallbearbeitung im Staatsorganisationsrecht

Fußnoten

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  1. Siehe auch BVerfG, Beschl. v. 15.1.1985, Az.: 2 BvR 1163/82 m.w.N. = NJW 1985, 1017 (1018).
  2. Siehe auch BVerfG, Beschl. v. 15.1.1985, Az.: 2 BvR 1163/82 m.w.N. = NJW 1985, 1017 (1018).
  3. Siehe auch BVerfG, Urt. v. 19.7.1966, Az.: 2 BvF 1/65 m.w.N. = NJW 1966, 1499 (1503).
  4. Morlok, in: Dreier, GG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 21 Rn. 49 f.
  5. Grzeszick/Rauber, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG Kommentar, 14. Aufl. 2017, Art. 21 Rn. 38.
  6. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 21 GG Rn. 255 f. Siehe zu weiteren Nachweisen Kluth, in: BeckOK GG, 48. Ed. 8.2021, Art. 21 Rn. 92 ff.
  7. BVerfG, Beschl. v. 17.11.1994, Az.: 2 BvB 1/93 = BeckRS 1994, 10948.
  8. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952, Az.: 1 BvB 1/51 = NJW 1952, 1407 (1408).
  9. BVerfG, Urt. v. 26.9.1990, Az.: 2 BvR 1247/90 u.a. = BeckRS 1990, 113205.
  10. BVerfG, Urt. v. 26.9.1990, Az.: 2 BvR 1247/90 u.a. = BeckRS 1990, 113205.
  11. BVerfG, Urt. v. 9.4.1992, Az.: 2 BvE 2/89 = BVerfGE 85, 264 (312). Allerdings ist die rechtliche Verankerung der Gleichbehandlung umstritten, zum Teil wird auch auf (solitär oder ergänzend) Art. 20 II GG rekurriert, siehe Kluth, in: BeckOK GG, 48. Ed. 8.2021, Art. 21 Rn. 133.
  12. Siehe zu diesem Beispiel BVerfG, Urt. v. 27.2.2018, Az.: 2 BvE 1/16., insbesondere Rn. 39 ff. = NJW 2018, 928 ff.
  13. BVerfG, Beschl. v. 3.12.1968, Az.: 2 BvE 5/67 u.a. = NJW 1969, 179 (182).
  14. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1970, Az.: 2 BvR 531/68 = NJW 1970, 1268 (1269).
  15. BVerwG, Beschl. v. 14.6.1995, Az.: 1 B 132/94 = NVwZ 1995, 1134 (1134).
  16. BVerfG, Urt. v. 17.1.2017, Az.: 2 BvB 1/13, Rn. 585 = NJW 2017, 611 (624).
  17. (NJW 2017, 601 (602).
  18. Zur SRP BVerfG, Urt. v. 23.10.1952, Az.: 1 BvB 1/51 = NJW 1952, 1407 ff.; zur KPD siehe BVerfG, Urt. v. 17.8.1956, Az.: 1 BvB 2/51 = NJW 1956, 1393 ff.
  19. BVerfG, Beschl. v. 18.3.2003, Az.: 2 BvB 1/01 u.a., Rn. 64 ff. = NJW 2003, 1577 ff (1578 ff.).
  20. BVerfG, Urt. v. 17. 1.2017, Az.: 2 BvB 1/13 = NJW 2017, 611 ff.
  21. BVerfG, Urt. v. 9.4.1992, Az.: 2 BvE 2/89 = BVerfGE 85, 264 (312).
  22. BVerfG, Urt. v. 21.3.1961, Az.: 2 BvR 27/60 = NJW 1961, 723 (723).
  23. BVerfG, Urt. v. 21.3.1961, Az.: 2 BvR 27/60 = NJW 1961, 723 (723).
  24. BVerfG, Beschl. v. 22.5.1975, Az.: 2 BvL 13/73 = NJW 1975, 1641 (1645).
  25. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952, Az.: 1 BvB 1/51 = NJW 1952, 1407 (1408).
  26. BVerfG, Urt. v. 17.1.2017, Az.: 2 BvB 1/13 u.a., Rn. 23 = BeckRS 2017, 100243.
  27. BVerfG, Urt. v. 17.8.1956, Az.: 1 BvB 2/51 = NJW 1956, 1393 (1397).
  28. BVerfG, Urt. v. 17.1.2017, Az.: 2 BvB 1/13 u.a., Rn. 625 = NJW 2017, 611 (629). In einem ersten NPD-Verbotsverfahren wurde das Verfahren eingestellt. Unter anderem wurde in der mangelden Staatsfreiheit auf der Führungsebene der Partei ein Verfahrenshindernis gesehen, siehe BVerfG, Beschl. v. 18.3.2003, Az.: 2 BvB 1/01 u.a., Rn. 64 ff. = NJW 2003, 1577 (1578 ff.).
  29. Redaktion beck-aktuell, 23.7.2019