§ 19d AufenthG SV
Fall fast fertig! Dieser Fall ist grundsätzlich fertig, durchläuft zurzeit aber noch einen Peer Review Prozess. Er kann unter dem Vorbehalt verwendet werden, dass er eventuell noch einige Fehler oder Unstimmigkeiten enthält.
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Autor*innen: Laura Hinder, Vincent Holzhauer
Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen
Lösung: § 19d AufenthG
Sachverhalt[Bearbeiten]
F ist 2016 aus Nigeria in die Bundesrepublik eingereist. Nachdem ihr Asylantrag 2018 unanfechtbar abgelehnt wurde, konnte sie glücklicherweise eine Berufsausbildung aufnehmen und erhielt daraufhin eine Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG). Die Ausbildung zur Elektroanlagenmonteurin hat sie nun im Juni 2021 nach 3 Jahren erfolgreich abgeschlossen hat. Ihr Ausbildungsbetrieb möchte sie gerne übernehmen und hat ihr einen unbefristeten Arbeitsplatz als Elektroanlagenmonteurin angeboten.
Die A ist im Besitz eines nigerianischen Nationalpasses und lebt seit dem Beginn ihrer Ausbildung von ihrem Gehalt.
Fallfrage[Bearbeiten]
Hat die F einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels?
Abwandlung[Bearbeiten]
F hat keine Ausbildung in Deutschland absolviert, sondern schon in Nigeria einen "Bachelor of Engineering in Electrical" der Federal University of Technology in Akure erworben. Sie ist seit zwei Jahren als Elektroanalagemonteurin in dem obigen Betrieb beschäftigt. Welche zusätzlichen Anforderungen müsste F erfüllen?
Fußnoten[Bearbeiten]