§ 60c AufenthG Ausbildungsduldung SV
Fall fast fertig! Dieser Fall ist grundsätzlich fertig, durchläuft zurzeit aber noch einen Peer Review Prozess. Er kann unter dem Vorbehalt verwendet werden, dass er eventuell noch einige Fehler oder Unstimmigkeiten enthält.
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Autor*innen: Laura Hinder, Vincent Holzhauer
Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen
Sachverhalt[Bearbeiten]
A lebte bis zu ihrem 25. Lebensjahr in Äthiopien und reiste im Juli 2015 in das Bundesgebiet ein. Ihr Asylantrag wurde im Oktober 2016 vollumfänglich durch das Bundesamts für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, eine hiergegen gerichtete Klage wurde im Juni 2018 abgewiesen.
A ist seit 2018 aus unterschiedlichen Gründen fortwährend nach § 60a AufenthG geduldet. Die Identität der A gilt bisher nicht als geklärt. Auf wiederholte Aufforderung der Ausländerbehörde hat die A mehrfach erfolglos versucht, bei der äthiopischen Botschaft einen Pass zu erhalten. Über die Aufforderungen der Ausländerbehörde hinaus hat die A aber keine Schritte eingeleitet, auf anderen Wegen sonstige identitätsklärende Dokumente zu erhalten.
Obwohl nach Aussage der Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen aufgrund der fehlenden Identitätsklärung nicht veranlasst werden können, ließ die Ausländerbehörde im Juni 2019 eine amtsärztliche Untersuchung zur Reisefähigkeit der A durchführen, die grundsätzlich bejaht wurde. Seitdem wurden keine weiteren Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung getroffen.
Nun hat sich der Ratsuchenden eine neue Möglichkeit eröffnet: Ihr wurde eine Ausbildungsstelle als Feinoptikerin angeboten, die Ausbildungsdauer beträgt 3,5 Jahre, der Ausbildungsvertrag liegt bereits vor und wurde in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der zuständigen Handwerkskammer eingetragen.
A besucht im Frühjahr 2020 die Beratung der RLC und möchte nun wissen, ob die Erteilung einer Ausbildungsduldung für sie infrage kommt.
Fallfrage[Bearbeiten]
Hat die A einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausbildungsduldung?
Fußnoten[Bearbeiten]