Dublin-Familienzusammenführung SV
Fall fast fertig! Dieser Fall ist grundsätzlich fertig, durchläuft zurzeit aber noch einen Peer Review Prozess. Er kann unter dem Vorbehalt verwendet werden, dass er eventuell noch einige Fehler oder Unstimmigkeiten enthält.
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Autorin: Britta Schiebel
Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene
Zugehörige Lösung: Über ganz Europa verstreut
Sachverhalt[Bearbeiten]
Die Familie Khaled hat die syrische Staatsangehörigkeit. Saad (S), ein minderjähriger Sohn der Familie, reist 2015 aus Syrien nach Deutschland ein. Im Jahr 2017 wird ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Sein Vater Faris (V) zieht Anfang 2019 nach Deutschland nach und stellt einen Asylantrag, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Sie wohnen in Berlin. Die Mutter Manal (M) und die minderjährige Tochter Tarana (T) reisen am 1.5.2019 in Griechenland ein. Sie äußern am nächsten Tag im Rahmen der Erstregistrierung den Wunsch gegenüber den griechischen Behörden, Anträge auf internationalen Schutz stellen zu wollen, stellen förmliche Asylanträge jedoch erst am 1.10.2019. Im Folgenden bringen sie ihr Begehren zum Ausdruck, ihr Asylverfahren in Deutschland weiter zu betreiben. Am 1.1.2020 richtet die griechische Dublin-Einheit Aufnahmeersuchen an die deutsche Dublin-Einheit. Dabei legt sie unter anderem einen Auszug aus einem nationalen Register mit einer EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 2 vom 1.5.2019 und einer solchen der Kategorie 1 vom 1.10.2019, einen Auszug aus dem Familienregister und jeweils eine von M und V unterschriebene Erklärung, in der sie sich mit einer Familienzusammenführung nach Deutschland einverstanden erklären, vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), als zuständige deutsche Dublin-Einheit, lehnt das Aufnahmeersuchen unter Hinweis darauf ab, dass dieses zu spät gestellt worden sei. Hiergegen remonstrieren die griechischen Behörden, das BAMF aber bestätigt seine Entscheidung. Die dreimonatige Frist zur Übersendung eines Gesuches sei vorliegend abgelaufen. M und T reichen daraufhin (zusammen mit S und V) Eilanträge beim Verwaltungsgericht ein.
Fallfrage[Bearbeiten]
Welches Verwaltungsgericht ist örtlich zuständig und wie wird es voraussichtlich entscheiden?
Abwandlung[Bearbeiten]
Abwandlung 1: Angenommen, das Aufnahmegesuch wurde tatsächlich nicht fristgemäß gestellt: Welche Möglichkeit verbleibt?
Abwandlung 2: Wie stellt sich die Rechtslage in der folgenden Konstellation dar: Die gesamte Familie reist zunächst gemeinsam nach Griechenland ein und stellt dort Asylanträge. Erst im Anschluss reisen S und V weiter nach Deutschland. Nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist führt Deutschland das Asylverfahren von V und S durch und erkennt V die Flüchtlingseigenschaft zu. Er findet Arbeit als Übersetzer. T erkrankt in Griechenland schwer an Krebs, wobei M nicht über die finanziellen oder über sonstige Möglichkeiten verfügt, für eine angemessene medizinische Versorgung zu sorgen.
Fußnoten[Bearbeiten]