Neue Elemente, neue Erkenntnisse SV
Autorin: Camilla Schloss
Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene
Lösungsvorschlag: Neue Elemente, neue Erkenntnisse
Sachverhalt
[Bearbeiten]A ist 1997 im Land S geboren. Er reiste im September 2015 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. In der Anhörung vor dem BAMF gab er unter anderem an, er habe seinen Wehrdienst in S noch nicht geleistet. Mit Bescheid von Februar 2017 erkannte das BAMF dem A subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr in seine Heimat zwar infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ein ernsthafter Schaden. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei hingegen nicht erkennbar.
Gegen den Bescheid legte A keine Rechtsmittel ein.
Der Ehefrau des A erkannte das BAMF im Jahr 2018 die Flüchtlingseigenschaft zu. 2018 wurde A zudem in einer evangelischen Kirche getauft.
Im Dezember 2020 stellte A einen Folgeantrag. Er machte geltend: Aufgrund eines Urteils des EuGH von Mai 2020 sei ihm, der sich dem Wehrdienst in S durch die Ausreise entzogen habe, nunmehr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Er sei 2018 zum Christentum konvertiert und ihm drohe daher eine Verfolgung in S. Auch stehe ihm ein von seiner Ehefrau abgeleiteter Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung zu.
Das BAMF lehnte im Januar 2021 den Antrag als unzulässig ab, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen.
Bearbeitungshinweis: Gehen Sie davon aus, dass Christ*innen in S eine Verfolgung durch staatliche Akteure droht.
Fallfragen
[Bearbeiten]1. Wie kann A gegen den Bescheid des BAMF vorgehen? Worauf ist zu achten?
2. Durfte das BAMF den Antrag des A als unzulässig ablehnen im Hinblick auf seinen Vortrag, dass
a) ihm aufgrund eines Urteils des EuGH nunmehr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei;
b) er 2018 zum Christentum konvertiert sei;
c) ihm ein von seiner Ehefrau abgeleiteter Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung zustehe.
3. Prozessuale Abwandlung: Angenommen im Ausgangsbescheid von Februar 2017 hat das BAMF den Asylantrag von A vollständig abgelehnt, festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, und die Abschiebung nach S angedroht. Wie sollte A gegen den Bescheid von Januar 2021 vorgehen, wenn dieser Bescheid
a) eine erneute Abschiebungsandrohung enthält oder
b) keine erneute Abschiebungsandrohung enthält?
Fußnoten
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